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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.09.2024 FO.2022.11-K2

2 septembre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·12,948 mots·~1h 5min·4

Résumé

Art. 124, Art. 125 ZGB: Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB, wenn einer der Ehegatten vor Erreichen des Rentenalters eine IV-Rente bezieht (E. III.1). Lebensprägende Ehe auch in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit ein Jahr vor der Geburt der ersten beiden Kinder wegen einer Erkrankung aufgab, dann aber trotz Erkrankung als Hausgatte die drei Kinder der Ehegatten betreute (E. III.4). Befristung der Unterhaltsrente (E. III.5c). Anspruch der eine IV-Rente beziehenden Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt verneint, da ihre Altersrenten ohne Vorsorgeunterhalt nicht geringer als diejenigen des Ehemanns sein werden (E. III.10). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. September 2024, FO.2022.11-K2)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.11-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.04.2025 Entscheiddatum: 02.09.2024 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2024 Art. 124, Art. 125 ZGB: Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB, wenn einer der Ehegatten vor Erreichen des Rentenalters eine IV-Rente bezieht (E. III.1). Lebensprägende Ehe auch in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit ein Jahr vor der Geburt der ersten beiden Kinder wegen einer Erkrankung aufgab, dann aber trotz Erkrankung als Hausgatte die drei Kinder der Ehegatten betreute (E. III.4). Befristung der Unterhaltsrente (E. III.5c). Anspruch der eine IV-Rente beziehenden Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt verneint, da ihre Altersrenten ohne Vorsorgeunterhalt nicht geringer als diejenigen des Ehemanns sein werden (E. III.10). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. September 2024, FO.2022.11-K2) Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_684/2024 ).

Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/65

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 2. September 2024

Geschäftsnr. FO.2022.11-K2 / ZV.2022.41-K2 / ZV.2024.116-K2

Verfahrens beteiligte A,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten von Rechtsanwalt K,

und

B,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten von Rechtsanwalt L,

Gegenstand Scheidungsfolgen

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Erwägungen

I.

1. A (nachfolgend: Berufungskläger), und B (nachfolgend: Berufungsbeklagte), heirateten am DD.MM.1996 in St. Gallen. Sie sind die Eltern der Zwillingstöchter C und D, beide geb. 2003, sowie der Tochter E, geb. 2007. Seit dem DD.MM.2014 leben sie getrennt. Mit Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2014 genehmigte die Familienrichterin des Kreisgericht Z eine Vereinbarung der Ehegatten über das Getrenntleben

2. Am DD.MM.2018 reichte der Ehemann beim Kreisgericht Z die Scheidungsklage ein. Nach gescheiterten Einigungsverhandlungen wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Nach der Hauptverhandlung am DD.MM.2022 erging am selben Tag das Scheidungsurteil der Vorinstanz (Versand begründeter Entscheid am DD.MM.2022), welches wie folgt lautet:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die elterliche Sorge für die Tochter E, geb. 2007, wird bei beiden Eltern belassen. Ihr Wohnsitz ist bei der Mutter, die auch die Obhut hat. 3. E einerseits und der Vater andererseits haben das Recht, mindestens jedes zweite Wochenende, drei Wochen Ferien und die Hälfte der Feiertage miteinander zu verbringen. Sodann hat E das Recht, den Vater unter der Woche jederzeit zu besuchen. 4. Der Vater bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter E folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen:

Ab einem allfälligen Lehrlingseinkommen reduziert sich der Unterhalt von E bis zur Volljährigkeit um 60% und anschliessend um 80% des erzielten Nettoeinkommens. Der Vater beteiligt sich zur Hälfte an Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen), sofern die Auslagen notwendig sind und nicht aus dem Überschuss bezahlt werden können und im Voraus abgesprochen wurden (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Zeitraum E 01.02.2022-31.07.2022 Fr. 611.00 01.08.2022-31.07.2023 Fr. 611.00 01.08.2023-31.07.2025 Fr. 561.00 01.08.2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Fr. 512.00

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5. Der Kläger bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Beklagten folgende Unterhaltsbeiträge:

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.5 Punkten (Stand Dezember 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.08 Punkte geändert hat. (Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.) 7. Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden der Mutter angerechnet. 8. Der Kläger wird verpflichtet, die seit April 2021 ausstehenden Unterhaltszahlungen von monatlichen Fr. 400.00 (per 2022 insgesamt Fr. 4'400.00) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteien mit der Vereinbarung vom 8. Februar 2022 güterrechtlich auseinandergesetzt. 9. Die Vorsorgeeinrichtung wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A, Versicherten den Betrag von Fr. 22'199.15, zuzüglich Zins seit 2018 auf das Freizügigkeitskonto von B, bei der Freizügigkeitsstiftung zu übertragen. 10. Die Parteien bezahlen die Gerichtskosten von Fr. 7'500.00 je zur Hälfte, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses durch den Kläger von Fr. 1'800.00. 11. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am DD.MM.2022 Berufung und stellte folgende Anträge:

1. Die Dispositivziffern 4 und 5 des Entscheids des Kreisgericht Z vom 2022 seien aufzuheben. 2. Die Dispositivziffern 1/5 und 1/6 des Entscheids des Kreisgericht Z vom DD.MM.2014 seien per 2020 aufzuheben. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Kreisgericht Z vom DD.MM.2022 seien per 2022 aufzuheben resp. per 2022 gemäss 1/3 abzuändern. 3. Der Berufungskläger sei ab 2022 zu verpflichten, Zeitraum Nachehelicher Unterhalt 01.02.2022-31.07.2022 Fr. 1'732.00 01.08.2022-31.07.2023 Fr. 935.00 01.08.2023-31.07.2025 Fr. 818.00 01.08.2025 bis Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK nach Wegfall der Kinderrente Fr. 691.00 Ab Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK bis 31.05.2036 (Eintritt C.S. ins ordentliche Rentenalter) Fr. 655.00

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3.1. der Tochter E von 2022 bis 2023 CHF 611, von 2023 bis 2025 CHF 561 und ab 2025 CHF 512 zu bezahlen (je monatlich und monatlich im Voraus, zuzüglich allfälliger Familienzulagen). Bei einem allfälligen Lehrlingseinkommen seien diese Unterhaltsbeiträge um 60% (bis zur Volljährigkeit) resp. 80% des Nettoeinkommens zu reduzieren (ab der Volljährigkeit). An allfälligen ausserordentlichen Bedürfnissen von E sei der Berufungskläger zur Hälfte zu beteiligen, sofern diese notwendig sind, nicht aus dem Überschuss bezahlt werden können und im Voraus abgesprochen sind. 3.2. der Berufungsbeklagten von 2022 bis 2022 CHF 1'101 und von 2022 bis 2023 CHF 264 zu bezahlen (monatlich und monatlich im Voraus). Ab 2025 sei der Berufungskläger von jeglichen nachehelichen Unterhaltspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten zu befreien. 4. Dem Berufungskläger sei für das/die vorliegende/n Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (je zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.

Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom DD.MM.2022 ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Dabei stellte sie folgende Anträge:

A. zur Berufung 1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 2022 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. B. zur Anschlussberufung 1. Es die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Vater sei zu verpflichten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend Kinderunterhalt) der Tochter E folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

Zeitraum Unterhalt E ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhaltspunkt bis 31. Juli 2023 CHF 650.00 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 CHF 710.00 ab 1. August 2023 bis 30. November 2025 CHF 890.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung CHF 765.00

Der Vater sei zu verpflichten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend Volljährigenunterhalt) der Tochter D folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

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Zeitraum Unterhalt D ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Volljährigen-unterhaltspunkt bis 31. Juli 2023 CHF 400.00 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 CHF 80.00

Der Vater sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E und D (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen), sofern die Auslagen notwendig sind und im Voraus abgesprochen wurden, zu beteiligen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend nachehelicher Unterhalt) der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Zeitraum nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhaltspunkt bis 31. Juli 2023 CHF 2'275.00 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 CHF 2'405.00 ab 1. August 2024 bis 30. November 2025 CHF 2'360.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum Anspruch auf Pensions- kassen Rente der PK nach Wegfall der Kinderrente CHF 2'555.00 ab Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK bis 28.02.2038 CHF 2'335.00

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die Vorsorgeeinrichtung sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben von A, den Betrag von Betrag von CHF 64'511.90, zuzüglich Zins seit 2018 auf ein von der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger noch zu bezeichnenden Freizügigkeitskonto zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.

C. Prozessantrag 1. Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren.

4. Mit Eingabe vom DD.MM.2022 reichte der Berufungskläger seine Anschlussberufungsantwort sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Darin hält er an seinen

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Anträgen gemäss Berufung vom 2022 fest und beantragt überdies die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Berufungsbeklagten. Es erfolgten weitere Eingaben der Parteien.

5. Mit Schreiben des verfahrensleitenden Richters vom DD.MM.2024 wurde die Berufungsbeklagte ersucht, aktuelle Angaben zu den drei Töchtern (Wohnsituation, Ausbildungsstadien) bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 2024 nach. Zudem reichte sie aktualisierte Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein und beantragte die Edition von aktualisierten Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers. Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Berufungskläger am 2024 weitergeleitet mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger ersucht, aktualisierte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Lohnausweise 2022 und 2023 sowie neuste Steuererklärung und Veranlagungsverfügung) einzureichen. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 2024 eine Stellungnahme und die eingeforderten Unterlagen ein. Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten am 2024 übermittelt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und – soweit notwendig und zulässig – zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren. Am 2024 erging die entsprechende Stellungnahme der Berufungsbeklagten, wobei sie ihre Rechtsbegehren wie folgt anpasste:

A. zur Berufung Unverändert. B. zur Anschlussberufung 1. Es die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom 2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Vater sei zu verpflichten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend Kinderunterhalt) der Tochter E folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: Zeitraum Unterhalt E ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhaltspunkt bis 30. November 2025 CHF 1'070.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 845.00 Der Vater sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an den Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen, Sprachaufenthalte und prüfungen, Lager und Exkursionen) zu beteiligen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom 2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern:

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Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend nachehelicher Unterhalt) der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Zeitraum nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhaltspunkt bis 30. November 2025 CHF 2'660.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK nach Wegfall der Kinderrente CHF 2'775.00 ab Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK bis 28.02.2038 CHF 2'910.00 3. Unverändert. 4. Unverändert.

Nach Möglichkeit zur Stellungnahme reichte der Berufungskläger eine solche mit Eingabe vom 2024. Dabei hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Anträge der Berufungsbeklagten. Mit Schreiben vom 2024 wurde diese Stellungnahme der Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Sache vorbehältlich allfälliger Stellungnahmen spruchreif sei und das Gericht begonnen habe, den Entscheid zu beraten. In der Folge reichten beide Parteien (ergänzte) Kostennoten ein.

6. Es wurden die Akten der Vorinstanz betreffend Ehescheidung sowie die Akten betreffend Eheschutzmassnahmen, welche als gerichtsnotorisch gelten, beigezogen (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c und e GO [sGS 941.21]).

7. Am DD.MM.2022 erging der Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts Z betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, gegen welchen der Berufungskläger ebenfalls Berufung einlegte. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Berufung im Verfahren betreffend Scheidung. Über die Berufung im Massnahmenverfahren wird mit Entscheid im Verfahren, der mit gleichem Datum ergeht, befunden. Dem Gericht sind die Akten des Verfahrens ebenfalls notorisch.

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II.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt von E (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4), der nacheheliche Unterhalt (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 5) und der Vorsorgeausgleich (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 9). Nicht angefochten und seit dem 25. Mai 2022 rechtskräftig sind hingegen die Ehescheidung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1; zur Rechtskraft vgl. FO/22), die übrigen Kinderbelange (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2 und 3), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften aus AHV/IV (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 7), das Güterrecht (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 8) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 10 f.).

2. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO) sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere erfolgte die Einreichung der Berufung am 2022 bei einer Zustellung des begründeten Entscheids am 2022 (FO/2) innert der 30-tägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und die Anschlussberufung wurde mit der fristgemäss eingereichten Berufungsantwort erhoben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung und Anschlussberufung ist daher einzutreten. Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a und c EG ZPO).

3. a) In sämtlichen Kinderbelangen kommen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) und zwar ungeachtet dessen, ob das betroffene Kind unmündig oder während des Verfahrens mündig geworden oder bereits volljährig ist (KGer SG FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 [www.publikationen.sg.ch]). Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (bzw. Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vornehmen kann) und ohne Bindung an die Parteianträge oder abweichend entscheiden kann (LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung kommen die Grundsätze nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. BGer 5A_788/2017 E. 4.2.1), mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG FO.2014.13/14 vom 3. September 2015, E. II.4 und 5 m.H. [www.publikationen.sg.ch]).

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b) Demgegenüber kommen für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeausgleichs im Berufungsverfahren (anders als für den Vorsorgeausgleich im erstinstanzlichen Verfahren) der Dispositions- und der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1, Art. 55 und Art. 58 ZPO; BGer 5A_631/2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Mithin ist es Sache der Parteien, dem Gericht den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt darzulegen. Dieses hat den Sachverhalt nicht von sich aus abzuklären. Bei geltender Verhandlungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebacht werden konnten (Art. 317 ZPO).

Da die nachehelichen und die Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners indessen ein Ganzes bilden, wirkt sich der Untersuchungsgrundsatz auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts aus. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_141/2014 E. 3.4; GEISER, Maximen und Prüfungskompetenz des Gerichts in familienrechtlichen Verfahren, Tagung zur Schweizerischen ZPO – Familienrechtliche Verfahren, März 2011, S. 12 ff.). Das Gericht darf damit Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt erhält, für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts verwenden (BGer 5A_112/2020 E. 2.2; GEISER, Maximen und Prüfungskompetenz in familienrechtlichen Verfahren, Tagung zur Schweizerischen ZPO – Familienrechtliche Verfahren, März 2011, S. 12 ff.; vgl. auch AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter vom 13. August 2012, S. 26; KGer SG FO.2016.20-K2/ FO.2016.21-K2 vom 18. Dezember 2018 [www.publikationen.sg.ch]).

c) Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte habe im Berufungsverfahren bezüglich nachehelichen Unterhalts gewisse unzulässige Noven vorgebracht (FO/14 S. 2 f.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies (FO/16 S. 3 f.). Über die Frage der Behandlung allfälliger Noven wird bei der Überprüfung der materiellen Rügen einzugehen sein.

4. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei – als Prozessvoraussetzung (BGer 4A_651/2012 E. 4.2) – gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründungslast: In der Berufungsbegründung hat er daher hinreichend klar aufzuzeigen, inwiefern er den erstinstanzlichen Entscheid in

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den angefochtenen Punkten als fehlerhaft betrachtet bzw. dieser an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (vgl. Art. 57 ZPO) – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Ausserdem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2).

III.

Vorsorgeausgleich 1. a) Umstritten ist zunächst der Ausgleich der beruflichen Vorsorge. Die Vorinstanz nahm eine hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge der Parteien vor und ordnete an, dass der Betrag von Fr. 22'199.15 von der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers auf die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklagten zu übertragen sei (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 9). Beim Berufungskläger stellte sie für die Berechnung des Ausgleichs auf die (von der ____ AG mitgeteilte) Austrittsleistung per 2018 (Datum Scheidungsklage) von Fr. 129'023.75 ab (vi-Entscheid, S. 33 mit Verweis auf vi-act. 37). Bei der Berufungsbeklagten stellte sie auf die (von der Pensionskasse) mitgeteilte hypothetische Austrittsleistung per 2018 von Fr. 84'625.50 ab (vi-Entscheid, S. 33 mit Verweis auf bekl.act. 6 [bei vi-

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act. 83]). Daraus resultierte der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten auszugleichende Betrag von Fr. 22'199.15 ([Fr. 129'023.75 + Fr. 84'625.50] / 2 - Fr. 84'625.50). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 124b Abs. 1 ZGB, welcher das Absehen einer hälftigen Teilung wegen Unbilligkeit rechtfertigen würde, verneinte sie (vi-Entscheid, S. 33 f.).

b) Die Berufungsbeklagte rügt diesen Entscheid der Vorinstanz und beantragt, dieser sei aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 64'511.90 zzgl. Zins seit 2018 auf ein Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten zu überweisen. Zunächst räumt die Berufungsbeklagte ein, sie habe zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine hypothetische Freizügigkeitsleistung von Fr. 84'625.50 verfügt. Aufgrund ihres Invaliditätsgrades habe die Freizügigkeitsleistung aber gekürzt werden müssen. So habe sie lediglich Anspruch auf 42 % der Austrittsleistung. Durch diese Kürzung betrage ihre Freizügigkeitsleistung lediglich noch Fr. 40'716.65. Die Berufungsbeklagte rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen von wichtigen Gründen nach Art. 124b Abs. 2 ZGB, welche die Abweichung einer hälftigen Teilung ihrer (hypothetischen) Austrittsleistung von Fr. 84'625.50 rechtfertigen, zu Unrecht verneint. So ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht vor, welches für die Abweichung der hälftigen Teilung spreche. Es sei der Berufungsbeklagten weder möglich noch zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Berufungskläger hingegen könne sein Einkommen stetig steigern und mit seiner Karriere vorankommen. Bereits aufgrund dieser Tatsache sei von der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten abzusehen. Weiter sei eine Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten aufgrund der unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien unbillig. So habe die Berufungsbeklagte weder eine angemessene berufliche Vorsorge noch staatliche Vorsorge (AHV) aufbauen können. Sie habe sich mit einer kleinen Invalidenrente zufriedengeben müssen, und es sei sogar noch ihre Freizügigkeitsleistung auf 42 %, mithin auf Fr. 40'716.65 gekürzt worden. Dazu komme, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Stichtages für den Vorsorgeausgleich (2018, Einleitung Scheidungsverfahren) während der Dauer des Scheidungsverfahrens weder Vorsorgeguthaben habe äufnen können, noch Vorsorgeunterhalt geleistet worden sei. Demgegenüber sei die Altersvorsorge des Berufungsklägers gesichert. Dieser habe während des Scheidungsverfahrens weiterhin Vorsorgeguthaben in der 2. Säule ansparen können und könne dies noch weiter bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2036. Zudem habe der Berufungskläger aufgrund der Gütertrennung im Jahr 2014 sein seither angespartes Guthaben nicht mit der Berufungsbeklagten teilen müssen. Aufgrund dieser unterschiedlichen

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Vorsorgebedürfnisse sei die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten äusserst unbillig.

c) Der Berufungskläger beantragt die Abweisung dieses Berufungsantrages der Berufungsbeklagten. Er weist auf den Sinn und Zweck des Vorsorgeausgleichs hin, und dass nicht jede Ungleichheit einen wichtigen Grund nach Art. 124b Abs. 2 ZGB darstelle. Die Berufungsbeklagte erhalte nach Rechtskraft vom Berufungskläger eine Ausgleichszahlung, womit sich ihr Säule 2-Guthaben erhöhe und sich das ohnehin bescheidene Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers entsprechend reduziere. Nach der Scheidung werde das Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklagten durch die Pensionskasse weiter geäufnet.

d/aa) Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Art. 122 ff. ZGB kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 32 f.). Demnach sind bei einem Ehegatten, bei dem noch kein Vorsorgefall infolge Invalidität oder Alter eingetreten ist, die erworbenen (d.h. die "tatsächlich" angesparten und verzinsten; auch genannt "aktiven") Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum auszugleichen (Art. 122 f. ZGB). Dahingegen ist bei einem Ehegatten, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter bezieht, die hypothetische Austrittsleistung auszugleichen (Art. 124 ZGB). Bei der hypothetischen Austrittsleistung handelt es sich um das Guthaben, auf welches die invalide Person Anspruch hätte, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit wiedererlangen würde (Art. 124 Abs. ZGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1ter FZG). Aktive und hypothetische Austrittsleistungen lassen sich ohne weiteres verrechnen (Art. 124c ZGB). Mit der Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung per 1. Januar 2017 wurde der für den Teilungsmodus und die Teilungsmasse massgebende Stichtag auf den Tag der Einleitung der Scheidung vorverlegt (Art. 122 ZGB). Spätere Veränderungen, insbesondere Wegfall, Erhöhung oder Reduktion der Invalidenrente, ändern daran nichts mehr, auch wenn sie noch vor Rechtskraft der Scheidung eintreten (FamKomm Scheidung-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., 2022, Art. 124 ZGB N 12).

d/bb) Massgebend für den vorliegend vorzunehmenden Vorsorgeausgleich sind demnach die Austrittsleistungen per 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens). Die (hypothetische) Austrittsleistung der Berufungsbeklagten betrug gemäss Mitteilung der ____ Pensionskasse (PK) Fr. 84'625.50 (bekl.act. 6 [bei vi-act. 85]). Damit unterliegt diese grundsätzlich dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB.

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d/cc) Zunächst ist der Klarheit halber auf den Standpunkt der Berufungsbeklagten, ihre Freizügigkeitsleistung betrage nun nicht mehr Fr. 84'625.50, sondern nur noch Fr. 40'716.85, einzugehen: Die per 2018 berechnete hypothetische Austrittsleistung von Fr. 84'625.50 beruhte auf einer damals von der PK gutgeheissenen Vollinvalidität. Infolge einer Neuberechnung wurde der Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten durch die PK dann aber per 2019 auf 58 % reduziert (bekl.act. 25 [bei vi-act. 85]). Von da an gilt es zwischen dem aktiven und dem passiven (hypothetischen) Altersguthaben der Berufungsbeklagten zu unterscheiden (vgl. Art. 15 BVV 2; GRÜTTER, Teilinvalidität und Frühpensionierung, in: Fankhauser Roland/Reusser Ruth E./Schwander Ivo (Hrsg.), Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 277 [zit. GRÜTTER, Teilinvalidität]): Da die Berufungsbeklagte von der PK ab dem 2019 im Umfang von 42 % nicht mehr als invalid galt, wurde der entsprechende aktive Teil ihres Altersguthabens in Höhe von Fr. 40'716.65 ausgeschieden und auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der Bank übertragen (bekl.act. 25 [bei vi-act. 85 und viact. 105]). Sofern die Berufungsbeklagte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht – wovon im Rahmen dieses familienrechtlichen Verfahrens auszugehen ist (nachstehend E. III.6) – wird dieses (aktive) Vorsorgeguthaben nicht mit weiteren Altersgutschriften geäufnet (GRÜTTER, Vorsorgeausgleich durch Entschädigung im Alter und bei Invalidität (Atelier III) / III.-V., in: Rumo-Jungo Alexandra/Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 5. Symposium zum Familienrecht 2009, Universität Freiburg, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 186 [zit.: GRÜTTER, Vorsorgeausgleich]). Für den Anteil ihrer Teilinvalidität wird das Alterskonto der Berufungsbeklagten bei der PK allerdings beibehalten. Dieses (passive) Altersguthaben wird mit Altersgutschriften zzgl. Zinsen weitergeführt (Art. 14 BVV 2 i.V.m. Art. 15 BVV 2; vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4887, 4907; FamKomm Scheidung-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., 2022, Art. 124 ZGB N 6 f.; FamKomm Scheidung-HÜRZELER, 4. Aufl., 2022, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen, N 206). Diese so geäufneten Altersgutschriften sind für den Fall relevant, dass die (Teil)Invalidität der Berufungsbeklagten vor Erreichen des Rentenalters reduziert oder aufgehoben würde (vgl. Art. 2 Abs. 1ter FZG. Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG, Art. 18 FZG; GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 185). Erreicht die (teil)invalide Berufungsbeklagte ihre (volle) Erwerbsfähigkeit nicht wieder, hat sie keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Stattdessen hat sie dann Anspruch auf eine lebenslängliche Rente der PK. Dabei kann es sich entweder um eine Fortführung der Invalidenrente oder gemäss den entsprechenden reglementarischen Vorschriften um eine Umwandlung der Invaliden- in eine mindestens gleich hohe Altersrente handeln (VETTER- SCHREIBER, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 26 BVG, Beginn und Ende des Anspruchs N 9; VETTER-SCHREIBER, a.a.o. Art. 14 BVV 2 N 3;

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GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 184 f.). Die Invalidenrente der PK beläuft sich ab Wegfall der Kinderrenten (voraussichtlich) auf Fr. 952.00, wobei diese aufgrund einer Überentschädigung um Fr. 415.00 auf Fr. 537.00 gekürzt wird. Massgebend hierfür ist die von der PK festgelegte Überentschädigungsgrenze von Fr. 3'579.00 und die angerechnete Invalidenrente der AHV/IV von Fr. 1'352.00 sowie ein angerechnetes zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 1'690.00. Damit beträgt die der Berufungsbeklagten zustehende IV- Rente der PK ab Wegfall der Kinderrenten Fr. 537.00 (bekl.act. 27 [bei vi-act. 85]). Dieser Betrag von Fr. 537.00 wird der Berufungsbeklagten als Einkommen angerechnet (nachstehend E. III.6.f). Ab Eintritt des Rentenalters kann der Berufungsbeklagten von der PK kein (hypothetisches) zumutbares Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden, weshalb die Kürzung der PK-Rente wegfallen wird. Daher ist davon auszugehen, dass die PK-Rente der Berufungsbeklagten ab Erreichen ihres Rentenalters Fr. 952.00 betragen wird. Neben der Freizügigkeitsleistung von Fr. 40'716.65 (zuzüglich der Ausgleichszahlung gemäss Entscheid im vorliegenden Verfahren) wird der Berufungsbeklagten im Rentenalter damit auch eine Altersrente der PK von monatlich Fr. 952.00 zur Verfügung stehen.

d/dd) Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, aufgrund der unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien sei eine Teilung ihrer (hypothetischen) Austrittsleistung von Fr. 84'625.50 unbillig. Es bestehe ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien, welches für eine Abweichung von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung spreche.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Rügen der Berufungsbeklagten sehr allgemeiner Natur sind. Sie erklärt nicht, wie ihr Vorsorgebedürfnis genau aussieht und inwiefern sich dieses konkret von jenem des Berufungsklägers unterscheidet. Wie sich zeigen wird, sind die Rügen der Berufungsbeklagten im Ergebnis denn auch nicht berechtigt.

Die Vorsorgebedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse werden in Art. 124b Abs. 2 ZGB namentlich als wichtige Gründe erwähnt, aufgrund welcher eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen unbillig sein kann. Unbilligkeit liegt vor, wenn die vorsorgerechtliche Situation der einen Partei verglichen mit der vorsorgerechtlichen Situation der anderen Partei stossend ist (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4887, 4917 f.). Die Prüfung der Unbilligkeit setzt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten voraus. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von vergangenen Tatsachen plausibel zu machen sind (BGer 5A_868/2019 E. 5.2 = FamPra.ch 2021, 146, 148 ff.; FamKomm Scheidung-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., 2022,

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Art. 124 ZGB N 14). Bei der Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben, die während der Ehe aufgebaut wurden, nicht ausgehöhlt wird. Allein unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügen grundsätzlich nicht, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4887, 4918 mit Verweis auf BGer 5A_79/2009 E. 2.1; BGer 5A_524/2020 E. 5.3). Nicht jede Ungleichheit, die nach einer hälftigen Teilung der Vorsorge entsteht oder weiterbesteht, ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4887, 4918 f.; BGer 5A_524/2020 E. 5.3). Es ist nicht Ziel des Vorsorgeausgleichs, dass beide (ehemaligen) Ehegatten bei Pensionierung absolut gleichgestellt sind.

Der Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien zeigt, dass eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Teilung der Austrittsleistungen vorliegend nicht gerechtfertigt ist:

Im Bereich der ersten Säule (AHV) werden die Parteien voraussichtlich über eine ungefähr gleich hohe Altersrente verfügen: Die Berufungsbeklagte bezieht derzeit eine Dreiviertels-Invalidenrente der AHV/IV von monatlich Fr. 1'706.00. Bei Erreichen des Rentenalters wird sie Anspruch auf eine AHV-Rente haben, die mindestens so hoch wie die vor Erreichen des Referenzalters bezogene Invalidenrente der AHV/IV sein wird (Art. 33bis AHVG; REICHMUTH, Handbücher für die Anwaltspraxis Recht der sozialen Sicherheit, 2014, § 24 AHV-Renten, Rz. 24.138). Gemäss der im Recht liegenden Rentenvorausberechnung der AHV/IV betreffend die Berufungsbeklagte vom 2022 wird die AHV-Altersrente der Berufungsbeklagten ab 2037 Fr. 2'218.00 betragen (bekl.act. 61 [bei vi-act. 96]). Aus der Verfügung der AHV/IV vom 2023 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte in der höchsten Rentenskala (Rentenskala 44) eingestuft wird und ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 74'970.00 beträgt, was gemäss der aktuell gültigen Rentenskala zu einer Altersrente von Fr. 2'274.00 berechtigt (vgl. bekl.act. 82 [bei FO/25]; Bundesamt für Sozialversicherungen, Monatliche Vollrenten, Skala 44, gültig ab 2023, abrufbar unter: www.sozialversicherungen.admin.ch). Die Berufungsbeklagte kann im Bereich der AHV damit mit einer Rente nahe der Maximalrente von derzeit Fr. 2'450.00 rechnen. Dies ist denn auch der Betrag, den der Berufungskläger maximal an Altersrente von der AHV erhalten wird, vorausgesetzt, er weist keine Beitragslücken auf und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird erreicht. Im Bereich der ersten Säule verfügen die Parteien damit über relativ gleiche Vorsorgeverhältnisse.

Auch im Bereich der zweiten Säule verfügen die Parteien keineswegs über derart ungleiche Vorsorgeverhältnisse, welche eine unterhälftige Teilung nach Art. 124b ZGB

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rechtfertigen würden: Wie bereits aufgezeigt, verfügt die Berufungsbeklagte einerseits über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 40'716.65. Dieser Betrag wurde nach Herabsetzung des für die PK massgebenden Invaliditätsgrades im Umfang von 42 %, indem die Berufungsbeklagte für die PK nicht mehr als invalid galt, als aktiver Teil ihres Altersguthabens ausgeschieden. Zuzüglich der vorinstanzlich angeordneten Ausgleichszahlung von Fr. 22'199.15 beträgt die Freizügigkeitsleistung der Berufungsbeklagten Fr. 62'915.80. Da die Berufungsbeklagte nicht erwerbstätig ist, wird dieser Teil des Vorsorgeguthabens nicht mit weiteren Altersgutschriften geäufnet (vgl. z.B. GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 186). Die Ausführungen der Berufungsbeklagten erwecken den Anschein, sie sei der Meinung, diese Freizügigkeitsleistung von Fr. 62'915.80 seien die einzigen ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Bereich der zweiten Säule bei Eintritt ins Rentenalter. Dem ist aber nicht so. Wie bereits dargelegt, wird das Alterskonto der Berufungsbeklagten für den Anteil ihrer Teilinvalidität bei der PK weitergeführt und dieses (passive) Altersguthaben mit Altersgutschriften und Zinsen weitergeführt (Art. 14 i.V.m. Art. 15 BVV 2). Erreicht die Berufungsbeklagte ihre (volle) Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder, hat sie Anspruch auf eine lebenslängliche Rente der PK, welche voraussichtlich monatlich Fr. 952.00 betragen wird. Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 % entspricht dies einem Altersguthaben bei Pensionierung von Fr. 168'000.00 ([Fr. 952.00*12] / 0.068; zur Berechnung vgl. GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 186 f.). Für die vorliegende Billigkeitsprüfung einer hälftigen Teilung der Austrittsleistungen kann damit auf Seiten der Berufungsbeklagten mit einem Vorsorgeguthaben von insgesamt Fr. 230'915.80 gerechnet werden (Fr. 62'915.80 + Fr. 168'000.00). Auf der anderen Seite beträgt das Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers nach Durchführung des Vorsorgeausgleichs, wie es die Vorinstanz angeordnet hat, per 2018 Fr. 106'824.60 (Fr. 129'023.75 - Fr. 22'199.15). Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2036 verbleiben ihm weitere 18 Jahre zur weiteren Äufnung seines Vorsorgeguthabens. Rechnet man mit BVG-Beiträgen von jährlich Fr. 10'568.00, wie dies die Berufungsbeklagte tut, resultiert ein Vorsorgeguthaben von Fr. 190'224.00 bzw. von insgesamt Fr. 297'048.60 (Fr. 106'824.60 + Fr. 190'224.00).

Der Vergleich zeigt, dass das Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers bei hälftiger Teilung der Austrittsleistungen der Parteien – soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens voraussehbar – mit Fr. 297'048.60 etwas höher sein wird als jenes der Berufungsbeklagten in Höhe von (umgerechnet) Fr. 230'915.80. Daraus ergibt sich aber keineswegs eine Unbilligkeit der hälftigen Teilung der (hypothetischen) Austrittsleistung der Berufungsbeklagten von Fr. 84'625.50. An dieser Beurteilung ändert auch das Säule-3a-Guthaben des Berufungsklägers, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, nichts. Die Berufungsbeklagte weist auf das Säule 3a-Guthaben des Berufungsklägers von

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Fr. 37'251.00 im Jahr 2013 hin (bekl.act. 24 [bei vi-act. 87b]), und dass dieser weiter in die Säule 3a einzahle, wobei im Jahr 2020 die Einzahlung Fr. 1'800.00 betragen habe. Der Berufungskläger wendet ein, seit der Trennung sei es ihm aufgrund seiner monatlichen Unterhaltspflichten offensichtlich unmöglich gewesen, nennenswertes Säule 3a-Guthaben anzusparen. Rechnet man seit dem Jahr 2014 mit einer jährlichen Einzahlung in die 3. Säule von Fr. 1'800.00, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, resultierte ein Säule-3a-Guthaben von rund Fr. 77'000.00 (Fr. 37'251.00 + Fr. 39'600.00). Allein dieser dem Berufungskläger (allenfalls) zur Verfügung stehende Mehrbetrag von rund Fr. 77'000.00 genügt klarerweise nicht, um die vorsorgerechtliche Situation der Berufungsbeklagten im Vergleich mit der vorsorgerechtlichen Situation des Berufungsklägers als stossend zu erachten. Wie erwähnt, ist nicht jede Ungleichheit, die nach einer hälftigen Teilung der Vorsorge entsteht oder weiterbesteht, ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4918 f.; BGer 5A_524/2020 E. 5.3). Es ist nicht Ziel des Vorsorgeausgleichs, dass beide (ehemaligen) Ehegatten bei Pensionierung absolut gleichgestellt sind.

Auch die übrigen Vermögensverhältnisse der Parteien geben keinen Anlass, von der hälftigen Teilung der Ausgleichsleistungen abzuweichen.

d/ee) In der Gesamtbetrachtung erweist sich im vorliegenden Fall die hälftige Teilung der (hypothetischen) Austrittsleistung der Berufungsbeklagten von Fr. 84'625.50 im Lichte der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien keineswegs als unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB: Bei hälftiger Teilung verfügt der Berufungskläger im Rentenalter voraussichtlich über ein Vorsorgeguthaben der 2. Säule von geschätzt Fr. 297'048.60. Die Berufungsbeklagte verfügt über ein (umgerechnetes) Vorsorgeguthaben von geschätzt Fr. 230'915.80. Weiter können wohl beide Parteien mit einer AHV-Rente nahe der Maximalrente rechnen. Schliesslich verfügt der Berufungskläger allenfalls zusätzlich noch über ein Säule 3a-Guthaben von ca. Fr. 77'000.00. Der Vergleich der Vorsorgeverhältnisse der Parteien zeigt, dass keine Verhältnisse vorliegen, welche den gesetzlichen Normalfall der hälftigen Teilung der (hypothetischen) Austrittsleistungen als unbillig erscheinen lassen würden.

Damit ist die Berufung der Berufungsbeklagten betreffend Ausgleich der beruflichen Vorsorge abzuweisen und es ist der vorinstanzliche Entscheid (vi-Entscheid, Dispositiv- Ziff. 9) zu bestätigen. Demnach erfolgt eine Ausgleichszahlung vom Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 22'199.15 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten.

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Unterhalt 2. Nachfolgend ist die Unterhaltsregelung zu betrachten. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten nachehelichen Unterhalt bis zur Pensionierung des Berufungsklägers zugesprochen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 5) und Kindes- und Volljährigenunterhalt für E angeordnet (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4). Einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt für D hat sie verneint (vi-Entscheid, S. 21 ff.). Den nachehelichen Unterhalt haben sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte (und Anschlussberufungsklägerin) in ihren Berufungen bzw. Anschlussberufungen angefochten. Die Berufungsbeklagte (und Anschlussberufungsklägerin) rügt in ihrer Anschlussberufung zudem den Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von E und die Abweisung des Anspruchs auf Volljährigenunterhalt für D. Nachfolgend wird zunächst der grundsätzliche Anspruch der Berufungsbeklagten auf nachehelichen Unterhalt geprüft (E. III.3-5). Sodann wird auf die strittigen Einkommensund Bedarfspositionen der Familienmitglieder eingegangen (E. III. 6-12). Daraus ableitend wird beurteilt, ob und falls ja in welcher Höhe E und die Berufungsbeklagte einen Unterhaltsanspruch haben (E. III.13). Über den Volljährigenunterhalt von D wird im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen entschieden (vgl. dazu nachstehend E. III.5.d).

Nachehelicher Unterhalt 3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ist nach der Scheidung ein angemessener Beitrag geschuldet, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. Die Unterhaltspflicht muss dem Grundsatz, der Höhe und der Dauer nach unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Elemente festgelegt werden (BGer 5A_510/2021 E. 3.1.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.2). In seinem Leitentscheid BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht moniert, in der bisherigen Praxis sei der Unterscheidung zwischen lebensprägender und nicht lebensprägender Ehe zuletzt einer Triagefunktion zugekommen, was in dieser absoluten Form nicht Meinung des Bundesgerichts sei. Die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen dürfe nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben. Dieser Gefahr sei mit einzelfallgerechter Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Neu soll auf der ersten Ebene die Frage der Lebensprägung der Ehe im Einzelfall kritisch geprüft werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Handelt es sich um eine lebensprägende Ehe, ist Ausgangspunkt der Unterhaltsfestsetzung der auf dem ehelichen Standard basierende gebührende Unterhalt zzgl. scheidungsbedingter Mehrkosten. Ebenfalls zum gebührenden Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe gehört einen Beitrag zur Altersvorsorge (sog.

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Vorsorgeunterhalt; nachstehend E. III.10). Hinzu kommt schliesslich ein allfälliger Überschussanteil. Der zuletzt gelebte gemeinsame Lebensstandard bildet nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGer 5A_496/2019 E. 4.3.1; BGE 124 III 145 E. 4; BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III 293 E. 4.4; AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022, S. 8). Bei nicht lebensprägenden Ehen ist für einen allfälligen nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Standard anzuknüpfen (BGE 148 III 161 E. 4.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht ist bei lebensprägenden Ehen gewissermassen eine Art positives Interesse ("Scheidungsschaden") und bei nicht lebensprägenden Ehen eine Art negatives Interesse ("Heiratsschaden") zu vergüten. Dabei hält es allerdings auch fest, dass der nacheheliche Unterhalt nicht in erster Linie mit dem Schadenersatzgedanken, sondern primär mit der "nachehelichen Solidarität" begründet werde (BGE 147 III 249 E. 3.4.1).

Wird die Frage der Lebensprägung bejaht, ist auf einer zweiten Ebene wie bisher die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsansprechenden Ehegatten zu prüfen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

Schliesslich ist auf einer dritten Ebene, sofern der gebührende Unterhalt durch die Eigenversorgung nicht oder nicht genügend gedeckt ist, nachehelicher Unterhalt zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von angemessenem Unterhalt spricht. Mithin ist der Unterhalt in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht zu limitieren. Für die Festlegung des angemessenen Unterhalts sind insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien im Einzelfall sorgfältig abzuwägen (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; BGE 147 III 293 E. 4.4). Ausgehend von der neueren bundesgerichtlichen Praxis scheint nachehelicher Unterhalt bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen oder sogar darüber hinaus (vgl. dazu beispielsweise BGer 5A_800/2016 E. 6.2) zwar zurückhaltender als bisher zuzusprechen zu sein (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand (1/2), FamPra.ch 2021 S. 527 ff., S. 561 f.; vgl. auch FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., 2022, Art. 125 ZGB N 50a f., wonach das Bundesgericht mit dem Leitentscheid BGE 147 III 249 ff. Unterhaltsansprüche bis zum Eintritt des Pflichtigen in das AHV-Alter weiter zurückdrängen wolle); massgebend ist allerdings in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB. Insbesondere bei langjährigen

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Hausgattenehen, "zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können" (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 in fine; vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 561).

Gemäss Bundesgericht hängt somit die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nicht vom Kriterium der Lebensprägung an sich, sondern vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der entsprechenden Ehe zugrunde liegen. Allerdings ist die Frage der Lebensprägung nach wie vor im Sinne einer Weichenstellung insofern relevant, als dass bei lebensprägenden Ehen der eheliche gebührende Unterhalt als Ausgangspunkt für die Unterhaltsfestlegung dient, dahingegen bei nicht lebensprägenden Ehen hierfür am vorehelichen Stand anzuknüpfen ist (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.o., 546 f.; STOLL, Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen – oder: Wie lässt sich das negative Interesse bestimmen?, FamPra.ch 2023 S. 26 ff., 28).

Nachfolgend wird daher in einem ersten Schritt die Lebensprägung der Ehe zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten beurteilt (E. III.4).

Lebensprägung der Ehe 4. a) Zur Lebensprägung der Ehe erwog die Vorinstanz, dass die im Jahr 1996 geschlossene Ehe der Parteien bis zur Trennung knapp 18 Jahre dauerte und aus ihr drei Kinder hervorgegangen seien. Während der Ehe hätten die Ehegatten eine klassische Rollenteilung gelebt. Der Ehemann habe Vollzeit gearbeitet, während sich die Ehefrau um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe. Jedoch gehe aus den Akten hervor, dass die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit (als Verkäuferin) aufgrund ihres Gesundheitszustands infolge ihrer chronischen Erkrankung Morbus Crohn bereits im Jahr 2001 niedergelegt habe, bevor die Zwillinge C und E (recte wohl: D) (2003) zur Welt gekommen seien. Seit dem DD.MM.2002 sei die Berufungsbeklagte IV-Rentnerin. Damit habe die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit nicht aufgrund eines gemeinsam beschlossenen Lebensplans der Ehegatten bzw. einer aktiven Entscheidung zur gelebten Rollenteilung aufgegeben. Eine lebensprägende Ehe müsste aufgrund des faktisch Gelebten und der langen Dauer wohl dennoch bejaht werden (vi-Entscheid, S. 13 f.). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Berufungskläger schon vor der Eheschliessung von der Krankheit der Berufungsbeklagten gewusst habe (vi-Entscheid, S. 15). Weiter erwog sie, dass die Berufungsbeklagte – welche gelernte Verkäuferin ist – aufgrund ihrer Erkrankung voraussichtlich nie mehr in der Lage sein werde, ihren gesamten Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Zumutbar sei ihr

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ein Arbeitspensum von 20 % (vi-Entscheid S. 15 f.). Da die fehlende (genügende) Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten auf ihren Gesundheitszustand, und nicht auf die Rollenteilung während der Ehe oder weiterdauernde Betreuungspflichten zurückzuführen sei, sei ein allfälliger nachehelicher Unterhalt nicht aufgrund ehebedingter Nachteile, sondern gestützt auf nacheheliche Solidarität geschuldet. Es sei daher gerechtfertigt, den nachehelichen Unterhalt zeitlich und/oder auf das leicht erhöhte Existenzminimum zu beschränken. Da es der Berufungsbeklagten bis zum AHV-Alter nie mehr möglich sein werde, ihren gesamten Unterhalt selbst zu bestreiten, sei vorliegend eine zeitliche Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht zielführend. Umso mehr rechtfertige sich eine Beschränkung auf das leicht erhöhte Existenzminimum bzw. auf das familienrechtliche Existenzminimum. Eine Partizipation am Überschuss sowie ein Vorsorgeunterhalt seien somit ausgeschlossen (vi-Entscheid, S. 14 f.).

b) Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Anschlussberufung vor, die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass der Berufungskläger während der Ehe Vollzeit gearbeitet habe, während sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe, womit eine lebensprägende Ehe vorliege. Den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz jedoch mit der Erwägung, sie habe ihre Arbeit nicht aufgrund eines gemeinsam beschlossenen Lebensplans bzw. einer aktiven Entscheidung zur gelebten Rollenverteilung niedergelegt. Die Berufungsbeklagte rügt, diese Rollenteilung, wonach sie sich um die Kinder gekümmert habe, während der Berufungskläger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei sehr wohl Gegenstand eines gemeinsamen beschlossenen Lebensplans gewesen. Bezüglich ihrer eigenen zumutbaren beruflichen Tätigkeit rügt diese, dass es ihr nicht möglich sei, auch nur in einem geringen Pensum zu arbeiten. Es handle sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe, und ein nachehelicher Unterhalt sei sowohl zum Ausgleich ehebedingter als auch nicht ehebedingter Nachteile geschuldet.

c) Der Berufungskläger wendet zunächst in formeller Hinsicht ein, die Berufungsbeklagte habe es vor Aktenschluss versäumt, das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Beim nachehelichen Unterhalt gelte die Verhandlungsmaxime. Der Aktenschluss sei mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels am DD.MM.2021 eingetreten. Die Berufungsbeklagte dürfe im vorliegenden Berufungsverfahren die Begründung ihrer nachehelichen Unterhaltsforderung nicht restriktionsfrei nachbessern. Alle nicht für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse dürften betreffend nachehelichen Unterhalt bzw. Lebensprägung nicht beachtet werden. In materieller Hinsicht wendet er ein, ein Verweis auf pauschale Vermutungen verbiete sich, weil sie nicht mehr existierten. So könne z.B. alleine aus dem Vorhandensein gemeinsamer

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Kinder nicht mehr auf Lebensprägung geschlossen werden. Die Berufungsbeklagte sei nicht ehebedingt, sondern gesundheitsbedingt in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt. Die Krankheit, welche die Berufungsbeklagte an der Wahrnehmung einer Erwerbstätigkeit einschränke, habe keinen Zusammenhang mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung.

d) Dagegen wendet die Berufungsbeklagte ein, das Tatsachenfundament, auf das sie die Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe stütze, sei im doppelten Schriftenwechsel der Vorinstanz erstellt worden. So habe sie bereits in der Klageantwort vom DD.MM.2021 ausgeführt, dass eine lebensprägende Ehe vorliege und sie zunächst wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Töchter und anschliessend aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Zudem sei auch auf die Dauer des Zusammenlebens, die drei Töchter, die Aufgabenteilung während der Ehe und weitere Voraussetzungen der Zusprache von nachehelichem Unterhalt eingegangen worden. Entsprechende Ausführungen befänden sich auch in der Duplik vom DD.MM.2021. Ob eine Ehe gestützt auf die so erstellten Tatsachen und Beweise als lebensprägend zu qualifizieren sei, stelle dann nicht eine Tat- sondern eine Rechtsfrage dar. Die Berufungsbeklagte habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel in den Berufungsprozess eingebracht, sondern lediglich weitere rechtliche Ausführungen zur Klärung dieser Frage gemacht, was ungeachtet von Art. 317 Abs. 1 ZPO jederzeit möglich sei.

e) Wie bereits erwähnt, sind für die Beurteilung der Lebensprägung einer Ehe nicht allgemeine Vermutungen, sondern die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgericht ist eine Ehe jedenfalls dann als lebensprägend einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 308 E. 5.2-5.6; 147 III 249 E. 3.4.3). Die bundesgerichtliche Definition der Lebensprägung der Ehe beinhaltet also folgende sechs Elemente (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 f.): 1) Gemeinsamer Lebensplan der Ehegatten, 2) Aufgabe des Erwerbslebens resp. der ökonomischen Selbständigkeit durch einen Ehegatten, 3) Besorgung des Haushalts und der Erziehung der Kinder durch den betreffenden Ehegatten, 4) Unmöglichkeit, an frühere berufliche Stellung oder an eine andere Tätigkeit, die einen ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, anzuknüpfen, 5) kausaler Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen 1-4, 6) langjährige Ehe. Diese Elemente sind bei der Beurteilung der

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Lebensprägung zu prüfen, wobei im Sinne der Einzelfallbeurteilung auch bei Verneinung einzelner Elemente eine lebensprägende Ehe in Frage kommt, wenn die übrigen Kriterien klar dafürsprechen (MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 ff.). Massgebend ist die Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

f) Vorliegend steht fest, dass die Parteien am DD.MM.1996 heirateten und sich am DD.MM.2014 trennten. Die Ehe dauerte bis zur Trennung also knapp 18 Jahre, womit das Vorliegen einer langjährigen Ehe zu bejahen ist (MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 f. FN 93; BGer 5A_71/2013 E. 1.3 dazu, dass für die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen ist). Weiter hat keine Partei die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Berufungsbeklagte ihre berufliche Tätigkeit im Jahr 2001 einstellte und die Parteien in der Folge eine klassische Rollenteilung lebten, beanstandet. Es ist damit darauf abzustellen, dass der Berufungskläger während der Ehe vollzeitlich arbeitete und die Berufungsbeklagte seit dem Jahr 2001 ihre ökonomische Selbständigkeit aufgab und für die Besorgung des Haushalts zuständig war bzw. ab der Geburt der ersten beiden Töchter im 2003 zusätzlich die gemeinsamen Kinder betreute. Damit sind vorliegend auch die Elemente der Aufgabe des Erwerbslebens bzw. der ökonomischen Selbständigkeit durch einen Ehegatten und der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder durch den betreffenden Ehegatten gegeben. Auch sind sich die Parteien im Grundsatz darüber einig, dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich ist, gänzlich an ihre frühere Erwerbstätigkeit anzuknüpfen. Über das genaue Ausmass der Eigenversorgungskapazität sind sich die Parteien zwar uneinig. Der Berufungskläger beanstandet die von der Vorinstanz festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 80 % bzw. Erwerbsfähigkeit von 20 % der Berufungsbeklagten nicht, während die Berufungsbeklagte ihre vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit geltend macht. Welche Erwerbstätigkeit für die Berufungsbeklagte zumutbar bzw. tatsächlich realisierbar ist, wird in einem zweiten Schritt bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten zu beurteilen sein (vgl. nachstehend E. III.6). Für die vorliegend in einem ersten Schritt zu prüfende Frage der Lebensprägung der Ehe genügt die allgemeine Feststellung, wonach es der Berufungsbeklagten zumindest dem Grundsatz nach nicht möglich ist, (gänzlich) an ihre voreheliche berufliche Stellung anzuknüpfen.

Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob die gelebte Rollenteilung aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes erfolgte, mithin ein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Erwerbslebens zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung durch die Berufungsbeklagte und einem gemeinsamen Lebensplan besteht. Die Vorinstanz verneinte diesen Kausalzusammenhang, da die Berufungsbeklagte ihre

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Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Erkrankung Morbus Crohn niedergelegt habe, bejahte die Lebensprägung der Ehe aufgrund des faktisch Gelebten und der langen Dauer der Ehe aber dennoch. Die Berufungsbeklagte wendet ein, die gelebte Rollenteilung sei sehr wohl Gegenstand eines gemeinsam beschlossenen Lebensplanes gewesen. Der Berufungskläger betont, eine lebensprägende Ehe liege vorliegend nicht vor, da die Berufungsbeklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht ehebedingt, sondern gesundheitsbedingt aufgegeben habe. Es stellt sich vorliegend also die Frage, wie der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten in Bezug auf die Frage der Lebensprägung der Ehe zu würdigen ist. Unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Berufungsbeklagte eine Morbus Crohn Erkrankung hat, von welcher der Berufungskläger bereits vor Eheschliessung wusste (vi-Entscheid, S. 15). Diesbezüglich hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein Paar, das sich im Wissen um den bestehenden gesundheitlichen Schwächezustand des einen die Ehe verspricht, dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen macht, mit der Folge, dass das Vertrauen des schwächeren Teils in die Beibehaltung dieser Situation und in die Unterstützung durch den anderen schutzwürdig ist, auch wenn die Krankheit oder Invalidität nicht ehebedingt ist (BGE 141 III 465 E. 3.2.2; BGer 5A_800/2016 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung scheint das Bundesgericht auch nach seinem Leitentscheid BGE 147 III 249 festzuhalten. So hat es in seinem Urteil 5A_1036/2021 vom 29. September 2022 mit Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung festgehalten, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Ehegatten während der Ehe bei der Beurteilung der Lebensprägung zu berücksichtigen sei, sofern die Ehe die Situation des Ehegatten nachhaltig geprägt habe. Dies gelte auch dann, wenn der verschlechterte Gesundheitszustand nicht ehebedingt sei. Denn der Grundsatz der Solidarität besage, dass die Ehegatten einander nicht nur für die Auswirkungen verantwortlich seien, die die während der Ehe beschlossene Aufgabenteilung auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben könnte, sondern auch für andere Gründe, die diesen daran hindern würden, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (BGer 5A_1036/2021 E. 3.2.3; dazu etwa MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 192 und 487). Die Betrachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls lassen klarerweise auf einen gemeinsamen Lebensplan der Parteien schliessen. Ein solcher kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent durch eine jahrelang gelebte, von beiden Parteien mitgetragene Rollenteilung geschlossen werden (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_95/2012 E. 3.3 = FamPra.ch 2012 S. 761, 764 f.; MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 Fn 85 mit Verweis auf FamKomm Scheidung-BÜCH- LER/RAVEANE, Art. 125 N 58). Nachdem die Parteien im Jahr 1996 geheiratet hatten, gingen zunächst beide einer Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2001 gab die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit auf. Damals hatten die Parteien noch keine Kinder. Massgebend für die Niederlegung ihrer Erwerbstätigkeit war der Gesundheitszustand der

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Berufungsbeklagten. Dieser Entscheid muss von beiden Ehegatten getragen worden sein. So war der Ehemann offensichtlich damit einverstanden, mit seinem Erwerbseinkommen für den (Geld-)Unterhalt von sich und der Ehefrau zu sorgen. Zwei Jahre später, im Jahr 2003, kamen die Zwillinge C und D zur Welt. Die Parteien hatten sich damit gemeinsam, und im Wissen um den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten, entschieden, eine Familie zu gründen. Sie haben sich zudem darauf verständigt, dass der Berufungskläger weiterhin mit seinem Erwerbseinkommen für den (Geld-)Unterhalt der Familie sorgt, während die Berufungsbeklagte für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zuständig ist. Im Jahr 2007 kam die dritte Tochter, E, zur Welt. In dieser Rollenteilung lebten die Parteien bis zur Trennung im Jahr 2014 während über zehn Jahren. Die Parteien einigten sich also unter den ihnen konkret vorliegenden Umständen, darunter dem Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten, darüber, dass die Berufungsbeklagte unter Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2001 für die Haushaltsführung bzw. ab dem Jahr 2003 zusätzlich für die Kinderbetreuung sorgt, während der Berufungskläger vollständig für den Geldunterhalt der Familie aufkommt. Diese aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes gewählte Lebensweise dauerte über gut zwölf Jahre und hat die Situation der Berufungsbeklagten offensichtlich nachhaltig geprägt. Dabei fällt nicht so sehr ins Gewicht, dass die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit ursprünglich primär aufgrund ihres Gesundheitszustandes niederlegte, sondern dass die Parteien daraufhin eine Familie mit drei Kindern gründeten, für deren Betreuung die Berufungsbeklagte sodann während der weiteren Ehedauer über zehn Jahre zuständig war. Damit hat die Berufungsbeklagte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes ihre ökonomische Selbständigkeit zur Besorgung des ehelichen Haushalts und für die Erziehung der drei Töchter aufgeben. Es ist der Berufungsbeklagten nach dieser langjährigen Ehe aufgrund der Aufgabe ihrer ökonomischen Selbständigkeit nicht mehr möglich, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Mithin ist die vorliegende Ehe als lebensprägend zu beurteilen. Die soeben erwähnten relevanten Tatsachen bezüglich Lebensprägung der Ehe wurden denn auch entgegen dem Einwand des Berufungsklägers von der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz rechtzeitig behauptet und bewiesen. Noven betreffend die Lebensprägung der Ehe hat die Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungsverfahren keine vorgebracht und der Berufungskläger vermag nicht in substantiierter Weise, einzelne Tatsachen zu nennen, die nicht berücksichtigt werden dürften.

Zusammenfassend liegt damit im vorliegenden Fall eine lebensprägende Ehe vor. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten ist damit der auf den ehelichen Verhältnissen beruhende gebührende Unterhalt.

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5. Für die weitere Prüfung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids betreffend Unterhalt sind die einzelnen Phasen zu bilden und der gebührende Unterhalt zu berechnen:

a/aa) Wie bereits erwähnt besteht der gebührende Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe zunächst aus dem von den Ehegatten zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard. Hinzuzurechnen sind sodann die scheidungs- bzw. trennungsbedingten Mehrkosten. Ebenfalls zum gebührenden Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe gehört ein Beitrag zur Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt; vgl. nachstehend E. III.10). Hinzu kommt schliesslich ein allfälliger Überschussanteil. Der zuletzt gelebte gemeinsame Lebensstandard bildet nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen es scheidungsbedingte Mehrkosten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGer 5A_496/2019 E. 4.3.1; BGE 124 III 145 E. 4; BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III 293 E. 4.4; AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022, S. 8).

a/bb) Für die Festsetzung von Kindesunterhalt ist grundsätzlich ebenfalls vom gebührenden Unterhalt auszugehen. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5). Die Limitierung der Überschussbeteiligung anhand des zuletzt gelebten Lebensstandards gilt nur zwischen den Ehegatten, während Kinder grundsätzlich am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4).

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a/cc) Die Festsetzung der Unterhaltsansprüche erfolgt für alle Arten von Unterhaltsansprüchen im Regelfall nach der sog. zweistufig-konkreten Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3 m.w.N.). Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmitglieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder und sodann ein allfälliger Ehegattenunterhalt oder nachehelicher Unterhalt zu decken, wobei dem unterhaltspflichtigen Elternteil stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu verteilen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2). Der Volljährigenunterhalt muss hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Auf der anderen Seite schulden die Eltern grundsätzlich auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ein allfälliger auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ausgangspunkt für die Überschussverteilung ist gemäss Bundesgericht eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen. Den Eltern steht somit grundsätzlich ein doppelt so hoher Überschussanteil zu wie den (minderjährigen) Kindern. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann aufgrund besonderer Konstellationen abgewichen werden, wobei die diesbezüglichen Gründe im Unterhaltsentscheid stets zu begründen sind. Den Besonderheiten des Einzelfalls, welche ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, ist damit im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III 293 E. 4.4).

b/aa) Vorliegend hat die Vorinstanz den zuletzt gelebten ehelichen Standard, welcher von keiner Partei beanstandet wurde, wie folgt festgestellt: Der monatliche Bedarf der Familie betrug Fr. 6'771.00, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 1'700.00 für beide Ehegatten, je Fr. 600.00 für C und D, Fr. 400.00 für E, Fr. 1'860.00 für die Wohnkosten, Fr. 238.00 für die Krankenkasse des Berufungsklägers, Fr. 333.00 für die Krankenkasse der Berufungsbeklagten, Fr. 96.00 bzw. Fr. 88.00 für die Krankenkasse der Töchter und Fr. 760.00 für die Steuern. Diesem monatlichen Bedarf von Fr. 6'771.00 stand ein Familieneinkommen von Fr. 9'240.00 gegenüber, womit der familiäre Überschuss Fr. 2'469.00 betrug. Auf grosse und kleine Köpfe verteilt entfielen damit auf die Parteien ein

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Überschuss von je Fr. 705.00 und auf die Töchter ein solcher von Fr. 353.00 (vi-Entscheid, S. 11).

b/bb) Die Vorinstanz verneinte eine Überschussbeteiligung der Berufungsbeklagten mit der Begründung, dass der nacheheliche Unterhalt nicht aufgrund ehebedingter Nachteile, sondern gestützt auf nacheheliche Solidarität gesprochen werde. Dies wird von der Berufungsbeklagten zu Recht gerügt. Wie dargelegt, liegt vorliegend eine lebensprägende Ehe vor, womit die Berufungsbeklagte vom Grundsatz her an einem allfälligen Überschuss des Berufungsklägers zu beteiligen ist. Dieser ist aufgrund des zuletzt gelebten Lebensstandards auf maximal Fr. 705.00 monatlich limitiert. Die Regel der Überschussverteilung ist die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen. Für ein Abweichen davon müssten entsprechende besondere Gründe vorliegen. Ob solche konkret vorliegen, wird jeweils bei den entsprechenden Phasen der Unterhaltsberechnung (E. III.13) zu berücksichtigen sein. Beim Kinderunterhalt von E gilt der Grundsatz, dass sie an einem allfälligen insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben soll.

c/aa) Die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bestimmt sich primär danach, bis zu welchem Zeitpunkt es der unterhaltsberechtigten Partei nicht zuzumuten ist, für den ihr gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Primat der Eigenversorgung; vgl. Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., Art. 125 ZGB N 50; OFK-BRIANZA, 4. Aufl., 2021, Art. 125 ZGB N 5c). Während das Bundesgericht für den Fall, dass diese Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar ist, zuletzt in BGE 141 III 465 E. 3.2.1 erklärte, dass Art. 125 ZGB keine grundsätzliche Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsehe, der Rentenanspruch indessen meist bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen zugesprochen werde (vgl. auch BGE 132 III 593 E. 7.2; BGer 5A_800/2016 E. 6.2; vgl. zur Begründung BGer 5A_16/2014 E. 3.4), betont es in seiner neueren Rechtsprechung, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von "angemessenem" Unterhalt spreche und dieser deshalb insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; vgl. BGE 147 III 308 E. 5.3, worin erklärt wird, dass das neue Scheidungsrecht als Regel eine zeitliche Befristung des subsidiären Unterhaltsanspruchs vorsehe; vgl. zum Ganzen insb. auch MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand [2/2], FamPra.ch 2021, S. 548 ff., 560 f.).

Was "angemessen" i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, ist laut Bundesgericht anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmen, die im Einzelfall sorgfältig abzuwägen sind (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Dem Gericht kommt dabei ein nicht unerhebliches Ermessen

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zu (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.1; MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 562 a.A.). Ausgehend von der neueren bundesgerichtlichen Praxis scheint nachehelicher Unterhalt bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen oder sogar darüber hinaus (vgl. dazu beispielsweise BGer 5A_800/2016 E. 6.2) zwar zurückhaltender als bisher zuzusprechen zu sein (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 561 f.; vgl. auch FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVE- ANE, a.a.O., Art. 125 ZGB N 50a f., wonach das Bundesgericht mit dem Leitentscheid BGE 147 III 249 ff. Unterhaltsansprüche bis zum Eintritt des Pflichtigen in das AHV-Alter weiter zurückdrängen wolle); massgebend ist allerdings in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB. Insbesondere bei langjährigen Hausgattenehen, "zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können" (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 in fine; vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 561).

c/bb) Vorliegend hat die Vorinstanz den Berufungskläger bis zur Erreichung seines Pensionsalters zur Leistung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Der Berufungskläger, welcher das Bestehen einer lebensprägenden Ehe bestreitet, verlangt die Limitierung des nachehelichen Unterhalts bis Oktober 2025. Die Berufungsbeklagte verlangt Unterhaltszahlungen bis zur Erreichung ihres Pensionsalters. Entgegen der Ansichten der Parteien ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Berufungskläger in zeitlicher Hinsicht bis zu seiner Pensionierung im Mai 2036 zur Leistung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Wie sich nämlich zeigen wird, wird die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängenden, defizitären Eigenversorgungskapazität nie in der Lage sein, den ihr zufolge lebensprägender Ehe zustehenden gebührenden Unterhalt selbst zu decken. Selbst wenn es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben kann, ist der Berufungsbeklagten demzufolge nachehelicher Unterhalt grundsätzlich bis zum Eintritt des AHV-Pensionsalters des Berufungsklägers zuzusprechen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Ehe bis zur Trennung 18 Jahre dauerte, die Berufungsbeklagte in dieser Zeit weitgehend den Haushalt führte sowie die drei gemeinsamen Kinder betreute und der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Eheschliessung vom bereits damals eingeschränkten Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten wusste.

d/aa) In der Regel werden in einem Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltszahlungen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gesprochen. Ermessensweise kann das Gericht die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18;

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BGE 128 III 121 E. 3.b; BGer 5A_581/2020 E. 3.4.1 f. m.w.N.). Während der Dauer des Scheidungsverfahrens bleibt der Unterhaltsanspruch ein ehelicher, welcher materiell auf Art. 163 ZGB gründet. Hingegen basieren Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt dogmatisch gesehen auf Art. 125 ZGB, womit sie nachehelichen Unterhalt darstellen (BGE 145 III 169 E. 3.6; BGer 5A_725/2012 E. 4.3; KGer BL 400 17 270 vom 07.11.2017 E. 8; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 276 N 40 m.w.N.; a.M. offenbar HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., N 276).

d/bb) Vorliegend erging der vorinstanzliche Entscheid (betreffend Scheidung) am DD.MM.2022, welcher aufgrund der Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt trat am DD.MM.2022 ein. Gleichzeitig ist das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid der Familienrichterin des Kreisgericht Z vom 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren hängig. Da in einem Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeiträge in der Regel ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. des Rentenurteils, gesprochen werden und hier kein Grund geltend gemacht wird, von der Regel abzuweichen, werden mit vorliegendem Entscheid die Unterhaltsbeiträge ab formeller Rechtskraft des Berufungsentscheides geregelt. Die (strittigen) Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem DD.MM.2022 bis zur Eröffnung dieses Entscheids werden mit dem Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen geregelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgt im vorliegenden Entscheid eine gesamtheitliche Unterhaltsberechnung ab dem DD.MM.2022, auf welche sodann im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen verwiesen wird. Den Volljährigenunterhalt von D focht die Berufungsbeklagte ursprünglich im vorliegenden Berufungsverfahren gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Scheidung an, da die Vorinstanz darin den Anspruch auf Volljährigenunterhalt abgewiesen hatte. Da nunmehr einzig noch der Volljährigenunterhalt im Zeitraum 2022 strittig ist und mit vorliegendem Berufungsentscheid erst für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsentscheids entschieden werden kann, ist über den Volljährigenunterhalt im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zu befinden.

Die Vorinstanz hat für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge mit folgenden Phasen gerechnet: 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022, 1. August 2022 bis 31. Juli 2023, 1. August 2023 bis 31. Juli 2025, 1. August 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (betr. Kinderunterhalt) bzw. bis zum Anspruch auf die volle Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente (betr. nachehelichen Unterhalt), ab Anspruch auf

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Pensionskassenrente der PK bis 31. Mai 2036 (Eintritt des Berufungsklägers ins ordentliche Pensionsalter).

Diese vorinstanzliche Phasenbildung ist nachvollziehbar. Der vorinstanzliche Entscheid wird diesbezüglich von den Parteien grundsätzlich denn auch nicht beanstandet. Allerdings haben die Parteien zum einen kundgegeben, die vorinstanzliche Regelung bis zum 31. März 2022 zu akzeptieren. Strittig ist in zeitlicher Hinsicht daher der Unterhalt ab 1. April 2022. Zum anderen ist die vorinstanzliche Phasenbildung an gewisse veränderte Verhältnisse anzupassen. Damit resultieren folgende Phasen:

• 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 • 1. Januar 2023 (veränderte Einkommenspositionen) bis 31. Juli 2023 • 1. August 2023 (Eintritt E in die ____schule) bis formelle Rechtskraft des Berufungsentscheids bzw. formelle Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 30. November 2025 • 1. Dezember 2025 (Volljährigkeit von E) bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (betr. E) bzw. bis zum Anspruch der Berufungsbeklagten auf eine Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente (betr. Berufungsbeklagte) • Ab dem Anspruch auf eine Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrenten bis zum 31. Mai 2036

Anzumerken ist, dass der Anspruch der Berufungsbeklagten auf eine Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente voraussichtlich zeitgleich wie der Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von E entstehen wird. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass diese Zeitpunkte auseinanderfallen werden. Denn der Anspruch auf eine IV- Kinderrente besteht längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr von E, mithin bis zum 30. November 2032, während der Anspruch auf Volljährigenunterhalt auch über das 25. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung denkbar ist. Massgebend für das Ende der Phase soll aber auf jeden Fall der Beginn des Ausrichtens einer eigenen Rente der PK für die Berufungsbeklagte sein.

e) Davon ausgehend ist im Nachfolgenden auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familienmitglieder einzugehen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt.

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Eigenversorgungskapazität/Einkommen der Berufungsbeklagten 6. a) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten als Einkommen die IV-Rente der AHV-Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 1'664.00 an und ab Wegfall der Kinderrenten zusätzlich eine IV-Rente der ____-Pensionskasse von Fr. 537.00. Weiter rechnete sie der Berufungsbeklagten ab August 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 837.00 an (vi-Entscheid, S. 17). Zum hypothetischen Einkommen erwog sie, dass die Berufungsbeklagte von der IV als zu 62 % arbeitsunfähig eingestuft worden sei, wobei die Arbeitsunfähigkeit im Bereich der ausserhäuslichen Tätigkeit 85 % betrage (vi-Entscheid, S. 16 mit Verweis auf vi-bekl.act. 24). Die ____ Pensionskasse statuiere der Berufungsbeklagten einen Anspruch auf eine 58 % PK-Invalidenrente und gehe davon aus, dass ein Einkommen von Fr. 1'690.00 zumutbar und möglich sei, was einem Pensum vom 40 % entspreche. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben bis zu 15 Mal täglich die Toilette aufsuche (vi-act. 106, S. 2) und auch ihr behandelnder Arzt bestätige, dass eine planbare und konstante Arbeitstätigkeit medizinisch nicht möglich sei (vi-bekl.act. 23), sowie dass aufgrund der Volljährigkeit der Zwillingstöchter bzw. des jugendlichen Alters der Tochter E die Belastung im häuslichen Bereich gesunken sei. Daher erachtete die Vorinstanz eine ausserhäusliche Tätigkeit im Umfang von 20 % und damit leicht über der ursprünglichen Einschätzung der IV als realisierbar. Sie gewährte der Berufungsbeklagten eine Übergangsfrist bis Ende Juli 2022 für die Stellensuche. Ab dann rechnete sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 837.00 an, welches sich auf dem von der ____ Pensionskasse fingierten Lohn von (jährlich brutto bei 100 %) Fr. 59'150.00 basiert. Für ein Pensum von 20 % ergebe dies einen Bruttolohn von Fr. 986.00 bzw. netto Fr. 837.00 (vi-Entscheid S. 16). Die Beklagte sei gelernte Verkäuferin (vi-Entscheid, S. 14).

b) Die Berufungsbeklagte rügt, dem vorinstanzlichen Entscheid betreffend ihre Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden. Korrekterweise stelle die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagten keine Arbeitstätigkeit zumutbar oder möglich sei, was langes Arbeiten am Stück erschwere. Auch der behandelnde Arzt bestätige, dass eine planbare und konstante Arbeitsfähigkeit am Stück medizinisch nicht möglich sei. Weshalb die Vor-instanz dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und damit sogar über jene der Einschätzung der IV als realistisch erachte, sei nicht nachvollziehbar. Es werde vollumfänglich bestritten, dass es der Beklagten möglich sei, auch nur in einem geringen Pensum zu arbeiten. Die Erwerbsunfähigkeit habe sich seit der Einschätzung der IV von 85 % massiv verschlimmert. Selbst wenn die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten aus gesundheitlicher Sicht bejaht werden würde, habe diese keinerlei Aussichten auf die Wiederaufnahme einer solchen. So sei sie beinahe 20 Jahre nicht mehr erwerbstätig, weise ein Alter von

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(damals) 49 Jahren auf, sei aufgrund ihrer Gesundheit unflexibel, was die Tätigkeiten und Arbeitszeiten anbelange, habe seit ihrer Lehre keine Weiterbildungen mehr absolviert und verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben (FO/10, S. 15 ff.). Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsbeklagte ein weiteres Arztzeugnis vom 16. Mai 2022 ein (bekl.act. 74).

c) Der Berufungskläger rügt die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich Einkommen der Berufungsbeklagten in seiner Berufung nicht. Zu den Rügen der Berufungsbeklagten wendet der Berufungskläger ein, die Eigenversorgungskapazität sei im familienrechtlichen Verfahren nicht anders als von der IV zu beurteilen. Weiter sei der Beweiswert des offensichtlich für das Berufungsverfahren produzierten Gefälligkeitszeugnisses des Hausarztes null, wobei selbst der Hausarzt attestiere, dass dank Prof. Dr. N"die Situation bezüglich des Morbus Crohn aktuell kontrolliert" sei, hingegen nun die psychischen Belastungen des Scheidungsverfahrens eine generelle Arbeitsunfähigkeit begründen sollen (mit Verweis auf bekl.act. 74). Aus der unangefochtenen IV-Verfügung von 2005 gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte 2005 trotz Familienpflichten zu 40 % ausserhäuslich tätig wäre.

d) Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Zivilgerichte bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität nicht an die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Erwerbsunfähigkeit gebunden seien, da die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf einen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle.

e) Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 239 E. 3.4.4 m.w.H.). Es muss also beurteilt werden, inwieweit die Aufnahme oder der Ausbau einer Erwerbstätigkeit, insbesondere mit Blick auf das Alter, die Ausbildung und den Gesundheitszustand der betroffenen Person, erwartet werden kann. Anschliessend ist im Lichte der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen, ob sie über die Möglichkeit verfügt, die ins Auge gefasste Tätigkeit effektiv auszuüben, und welches Einkommen sie dabei erzielen kann (vgl. BGer 5A_944/2021 E. 4.1; BGer 5A_764/2017 E. 3.2; BGE 147 III 308 E. 5.6). Entstehung und Umfang einer Unterhaltsforderung sind vom Ansprecher zu beweisen. Dies gilt sowohl für den Kindes- als auch für den nachehelichen Unterhalt (vgl. ZK-JUNGO, 3. Aufl., Art. 8 ZGB N 565 f.). Grundsätzlich ist von der vollen Eigenversorgungskapazität bzw. – wenn vom betreffenden Elternteil die Kinderbetreuung übernommen wird – von den genannten Pensen gemäss Schulstufenmodell als Regelfall auszugehen. Wer eine Einschränkung und damit geltend macht,

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weniger als das daraus resultierende (hypothetische) Einkommen erzielen zu können, trägt dafür die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. ZK-JUNGO, 3. Aufl., 2016, Art. 8 ZGB N 572 f.; BGer 5A_7/2021 E. 4.3, m.w.H.). Auch die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime entbindet nicht davon, entsprechende substantiierte Behauptungen aufzustellen und diese nachzuweisen. Denn auch hier bleibt Beweislosigkeit möglich, was – entsprechend den Regeln der Beweislast – zum Entscheid zum Nachteil der beweisbelasteten Partei führt (BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 296 N 21).

f) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagten monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'664.00 bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 1'706.00 als Einkommen ausbezahlt wird und sie zusätzlich ab Wegfall der Kinderrenten eine Rente der ____ Pensionskassen (PK) von Fr. 537.00 erhalten wird (vi-Entscheid, S. 17; vgl. bekl.act. 61 [bei vi-act. 96] und bekl.act. 26 [bei vi-act. 83]). Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit eines zusätzlichen hypothetischen Einkommens. Der Berufungskläger hat das von der Vorinstanz nach Gewährung einer Übergangsfrist festgelegte hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 837.00, was einem Arbeitspensum von 20 % entspricht, für richtig befunden. Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei weder zumutbar noch tatsächlich möglich.

Gegen die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit, ihre Leistungsfähigkeit (genügend) zu steigern und für ihren gebührenden Unterhalt selbst voll aufzukommen, könnte insbesondere die Gesundheit der Berufungsklägerin sprechen. Bei lebensprägenden Ehen – wie hier – ist der Gesundheitszustand ungeachtet der Ursache seiner Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sofern die Beeinträchtigung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung eintritt (vgl. BGer 5A_384/2008 E. 5; BGer 5A_1036/2021 E. 3.2.3; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, a.a.o., Art. 125 ZGB N 72 f.).

Hierzu hat die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz eine Verfügung der SVA St. Gallen aus dem Jahr 2005 betreffend Invalidenrente (vi-bekl.act. 24), mehrere Schreiben der PK aus den Jahren 2019 und 2021 betreffend PK-Invalidenrenten (vi-bekl.act. 25-29) und ein Arztzeugnis vom 7. Oktober 2019 (bekl.act. 23) eingereicht. Zudem hat sie die Abnahme eines ärztlichen Gutachtens über ihre Arbeitsunfähigkeit sowie ihre Parteibefragung als Beweis offeriert (vi-act. 82 S. 18 f.). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat sie zudem ein Arztzeugnis mit Datum vom 16. Mai 2022 eingereicht (bekl.act. 74 [Beilage zu FO/10]). Letzteres ist im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu beachten. Zwar gilt für die Frage des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten ist allerdings auch für die

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Festlegung des Kindes- und des Volljährigenunterhalts relevant, für welche der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt; neue Tatsachen und Beweismittel können mithin auch im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. E. II.3). Damit ist das Arztzeugnis vom DD.MM.2022 vorliegend zu berücksichtigen.

Die IV-Verfügung aus dem Jahr 2005 geht bei der Berufungsbeklagten von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % bzw. Arbeitsfähigkeit von 15 % aus (vi-bekl.act. 24 [bei vi-act. 83]). Die PK hat für die Berechnung ihrer Invalidenrente den Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten im Jahr 2019 auf 58 % bzw. deren Validitätsgrad auf 42 % festgelegt und der Berufungsbeklagten darauf basierend ein noch erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 1'690.00 angerechnet (vi-bekl.act. 25-28 [bei vi-act. 83]).

Werden in einem familienrechtlichen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, ist der Gesundheitszustand unabhängig von möglichen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu analysieren (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3 = FamPra 2024 S. 191 ff.). Abklärungen der Invalidenversicherung können zur Beurteilung des Gesundheitszustands berücksichtigt werden, müssen dies aber nicht (BGer 5A_750/2011 E. 4). Entgegen der offenbar anderslautenden Meinung des Berufungsklägers (vgl. FO/14, S. 5) ist für die Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren demnach nicht schlichtweg auf die Verfügungen der SVA St. Gallen und der PK abzustützen (vgl. auch OGer ZH LC150014 vom 13. November 2015 E. II.2.c, S. 28). Vielmehr sind die eingereichten Arztzeugnisse näher zu betrachten.

Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist, kann unter Umständen ausreichen, um anzunehmen, dass die betroffene Person in tatsächlicher Hinsicht keine Arbeit finden kann, auch wenn die Invalidenversicherung von einem hypothetischen Einkommen ausgeht (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3= FamPra 2024 S. 191 ff.; BGer 5A_1040/2020 E. 3.1). Entscheidend für den Beweiswert von Arztzeugnissen ist deren Inhalt. Wichtig ist, dass die Beschreibung der medizinischen Störung klar ist und dass die Schlussfolgerungen gut begründet sind. Bei Berichten eines behandelnden Arztes ist zu berücksichtigen, dass dieser Arzt aufgrund des Vertrauensverhältnisses im Zweifelsfall geneigt sein kann, für seinen Patienten Partei zu ergreifen (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3 = FamPra 2024 S.191 ff. mit Verweis auf BGer 5A_266/2017 E. 6.3; 5A_239/2017 E. 2.4; 5A_584/2022 E. 3.1.2; 5A_826/2020 E. 9.3; 5A_1040/2020 E. 3.1.2).

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Das vorliegende Arztzeugnis vom DD.MM.2019 wurde von Dr. med. M ausgestellt, welcher gemäss eigenen Angaben der Hausarzt der Berufungsbeklagten ist. Es attestiert, dass die Berufungsbeklagte unter einer chronischen Erkrankung leidet und ihr daher die Aufnahme einer planbaren und konstanten Arbeitstätigkeit medizinisch eindeutig nicht möglich sei, da es bei der Berufungsbeklagten immer wieder zu einer Schmerzexazerbation komme. Aus Sicht des Hausarztes bestehe bei der Berufungsbeklagten daher keine Arbeitsfähigkeit (vi-bekl.act. 23 [bei vi-act. 83]). Dieses Arztzeugnis beschreibt die medizinische Störung der Berufungsbeklagten sowie die damit zusammenhängenden Folgen bezüglich ihrer Arbeits(un)fähigkeit relativ knapp.

Inhaltlich weiter geht das ärztliche Zeugnis vom DD.MM.2022, welches ebenfalls vom Hausarzt der Beklagten ausgestellt wurde. Dr. med. M attestiert, dass er aufgrund der Behandlung der Berufungsbeklagten über einen Zeitraum von zehn Jahren Angaben zum tatsächlichen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten machen könne. Darüber hinaus werde die Berufungsbeklagte fachärztlich von Prof. Dr. med. N betreut. Die Berufungsbeklagte leide an einer Morbus Crohn Erkrankung, wobei der somatische Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten in keiner Weise dem Bild einer herkömmlichen Morbus Crohn Erkrankung entsprech