Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2021.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.01.2024 Entscheiddatum: 08.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 08.01.2024 Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 43 Abs. 1 SHG; Kostentragung bei Unterbringung eines fremdplatzierten Kindes in einem der Interkantonalen Vereinbarung sozialer Einrichtungen (IVSE) unterstellten ausserkantonalen Kinder- bzw. Jugendheim: Die Beiträge von leistungsfähigen Eltern am Heimaufenthalt ihres Kindes sind – soweit keine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen wurde – unter Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechts auf Fr. 25.00 (sogenannter Unterhaltsbeitrag/Kostgeld) pro Tag sowie die individuellen Nebenkosten beschränkt. Bei den zusätzlichen Beiträgen von Kanton und Gemeinde handelt es sich um Staatsbeiträge mit Subventionscharakter, weshalb diese von den Eltern nicht zurückgefordert werden können. Der Kanton St. Gallen hat derzeit keine gesetzliche Regelung, um von den Eltern weitere Beiträge – ausser auf freiwilliger Basis mittels Vereinbarung – zu verlangen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. Januar 2024, FO.2021.24-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/29
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer
Entscheid vom 8. Januar 2024
Geschäftsnr. FO.2021.24-K2 (VV.2020.12/13-[…])
Verfahrensbeteiligte A.___,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten von Rechtsanwalt B.___,
und
1. C.___, 2. D.___,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
beide vertreten von Rechtsanwalt E.___,
Gegenstand Unterhalt
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Erwägungen
I.
1. C. und D. (Berufungsbeklagte) sind die Eltern von F. (geb. DD.MM.2003). Die Eltern übten die elterliche Sorge gemeinsam aus.
2. Mit Verfügung der KESB G. vom 27. Juli 2018 wurde den Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F. entzogen. F. wurde per 20. August 2018 im H. (Jugendheim), untergebracht und unter die faktische Obhut der Einrichtung gestellt. Mit der Finanzierung der Platzierung nach IVSE-Richtlinien wurde das Sozialamt I. beauftragt (kläg.act. 2).
3. Daraufhin teilte das Sozialamt I. den Berufungsbeklagten mehrmals mit, dass sie als Eltern für die Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätten, und forderte sie auf, die Unterlagen gemäss erweitertem SKOS-Budget zukommen zu lassen, damit die Elternbeiträge berechnet werden könnten (kläg.act. 11 ff.). Am 16. August 2019 reichte die Berufungsklägerin beim zuständigen Vermittlungsamt Klage ein. Die am 30. Oktober 2019 durchgeführte Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittlungsamt K. blieb erfolglos (viact. 3). Gestützt auf die Klagebewilligung vom 10. November 2019 des Vermittlungsamts K. (vi-act. 3) reichte die Berufungsklägerin am 28. Februar 2020 Klage bei der Einzelrichterin des Kreisgerichts L. mit den folgenden Rechtsbegehren ein (vi-act. 1):
1. Es sei - die Leistungsfähigkeit von C. (Beklagter 1) und - die Leistungsfähigkeit von D. (Beklagte 2) festzustellen.
2. Die Kosten der Fremdplatzierung von F. von M., geb. DD.MM. 2003, vom 20. August 2018 bis 31. Januar 2020, von Fr. 225'421.60, zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Januar 2020, seien anteilsmässig und solidarisch - durch C. (Beklagter 1) im Umfang seiner Leistungsfähigkeit, sowie - durch D. (Beklagte 2) im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (samt Kosten des Schlichtungsverfahrens und zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 25. Mai 2020 beantragten die Berufungsbeklagten die kostenpflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Der dabei gestellte prozessuale Antrag, einen Teilentscheid über ihre Unterhaltspflicht zu fällen, soweit diese Fr. 25.00 pro
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Tag übersteigt (vi-act. 9), wurde von der Einzelrichterin am 5. Juni 2020 abgewiesen (viact. 10).
4. Nach erfolgter Replik und Duplik und nachdem beide Parteien ihren Verzicht zur Durchführung einer Hauptverhandlung mitgeteilt hatten (vi-act. 17 und 20), entschied die Vorinstanz am DD.MM. 2021 Folgendes:
1. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 wird nicht eingetreten.
2. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 13'850.00, bestehend aus der Pauschale für das Vermittlungsverfahren von Fr. 350.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 13'500.00 bezahlt die Klägerin. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens hat die Klägerin bereits bezahlt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 13'500.00 verrechnet.
4. Die Klägerin bezahlt den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'600.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
5. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (Berufung; FO/1) beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung mit den folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 30. April 2021 betreffend Familienrecht (Unterhalt; VV.2020.12/13-[…]) sei aufzuheben und es sei stattdessen wie nachfolgend beantragt zu entscheiden.
2. Die Kosten der Fremdplatzierung von F., von M., geb. DD.MM. 2003, vom 20. August 2018 bis 31. Januar 2020, von Fr. 225'421.60, zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Januar 2020, seien anteilsmässig und solidarisch
- durch C. (Berufungsbeklagter 1) im Umfang seiner Leistungsfähigkeit (Fr. 178'083.06) sowie - durch D. (Berufungsbeklagte 2) im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit (Fr. 47'338.54)
zu bezahlen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (samt Kosten des Schlichtungsverfahrens) seien neu festzulegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
Eventualbegehren:
1. Der Entscheid des Kreisgerichts L. vom 30. April 2021 betreffend Familienrecht (Unterhalt; VV.2020.12/13-[…]) sei in Dispositivziffer 4 aufzuheben und es sei stattdessen wie nachfolgend beantragt zu entscheiden.
- Die Klägerin bezahlt den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
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2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
6. Nach Eingang des von der Berufungsklägerin eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00 (FO/6 und 8), beantragten die Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung (Berufungsantwort; FO/10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
II.
1. Die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO).
2. Die Berufungsklägerin bzw. das Gemeinwesen macht eine Forderung von Fr. 225'421.60 (Kosten der Fremdplatzierung von F. für die Zeit vom 20. August 2018 bis 31. Januar 2020) gegenüber den Eltern von F. geltend und stützt sich dabei auf Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 166 OR (vgl. Berufung, FO/1, S. 7 ff.). Mit diesem Betrag kam sie zu einem wesentlichen Teil für den Unterhalt von F. auf, der ohne vertragliche Einbindung der Eltern in der Institution H. fremdplatziert wurde. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB subrogiert das Gemeinwesen in den Unterhaltsanspruch des Berechtigten, sobald es für dessen Unterhalt aufkommt (gesetzliche Subrogation; Art. 166 OR). Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind zivilrechtlicher Natur. Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 2. Dezember 2019 fest, dass ein auf Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB gestützter Anspruch im Streitfall durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern in eigenem Namen (und nicht durch hoheitliche Verfügung) geltend zu machen ist (BGer 5D_118/2018 E. 5.2.1 m.w.H.). Kommt das Gemeinwesen für den Kindesunterhalt auf, wozu auch Leistungen für allfällige Kindesschutzmassnahmen zählen (vgl. dazu auch E. III. 4.a), und wird der geltend gemachte Anspruch bestritten, ist er vom Gemeinwesen mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen (vgl. KUKO ZGB-MICHEL/SCHLATTER, Art. 289 N 5 m.w.H.). Dasselbe gilt, wenn zwischen der Gemeinde und den Eltern kein Unterhaltsvertrag zustande kommt, in welchem die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Fremdplatzierung über ihren Anteil (vgl. dazu unten) hinaus zu regeln ist (KGer St. Gallen, FO.2021.18-K2 vom 3. Juli 2023, E. 4.c; OGer ZH LE140075 vom 7. April 2015 E. C.4; mit Hinweis auf BK-HEGNAUER, 1997, Art. 279-280, N 133-136). Da sich die Berufungsklägerin auf Art. 276 Abs. 2 i.V.m.
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Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 166 OR stützt, erhob sie gestützt auf Art. 279 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsklage und gelangte damit ans Zivilgericht.
Nachdem die Klägerin eine Unterhaltsforderung geltend macht, kommen die dafür anwendbaren Bestimmungen zur Anwendung. Nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen muss das Gericht, das über eine Prozessvoraussetzung (wie etwa seine örtliche Zuständigkeit) auf Grundlage einer Tatsache zu entscheiden hat, die sich als doppelrelevant erweist, in diesem Stadium die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als wahr annehmen; vermögen diese Vorbringen auf die Zulässigkeit der Klage zu schliessen, ist auf die Klage einzutreten, ohne diesbezüglich Beweis zu erheben (vgl. z.B. F. BASTONS BULLETTI in Newsletter ZPO Online 2019-N8, Rz 2; F. BASTONS BULLETTI in Newsletter ZPO Online 2020-N3; BGer 4A_484/2018 E. 5.2 und BGE 141 III 294 E. 5.2).
3. Für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Das sich auf Art. 289 Abs. 2 ZGB stützende Gemeinwesen kommt somit ebenfalls in den Genuss des Gerichtsstandsprivilegs von Art. 26 ZPO und kann am eigenen Sitz klagen (vgl. BSK ZGB- FOUNTOULAKIS, Art. 289 N 10 m.w.H.), womit die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts L. begründet ist. Da für selbständige Klagen betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten streitwertunabhängig (ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, Art. 295 N 13) das vereinfachte Verfahren anwendbar ist (Art. 295 ZPO), ist weiter auch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin des Kreisgerichts L. (Art. 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO) vorliegend gegeben (vgl. zutreffend vi-Entscheid, S. 4). Insgesamt blieb die Zuständigkeit der Vorinstanz seitens der Parteien zu Recht unbestritten (vgl. FO/1, S. 1 ff. und FO/10, S. 1 ff.).
4. Die Berufung vom 1. Juni 2021 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. April 2021 ging innert der 30-tägigen Frist rechtzeitig, schriftlich und begründet (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz ein (vgl. FO/1). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
5. Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).
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III.
1. a) Die Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, das Sozialamt I. sei im Rahmen der subsidiären finanziellen Sozialhilfe ergänzend seit dem 20. August 2018 für die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von F. in der Institution H. im Umfang von total Fr. 283'469.00 aufgekommen, wovon Elternbeiträge und Ausbildungszulagen von Fr. 22'227.40 in Abzug zu bringen seien. Ein bedeutender Teil der Kosten der Unterbringung von F. sei zudem durch einen freiwilligen Schulgeldbeitrag des Gemeinwesens von Fr. 36'000.00 gedeckt worden. Dieser Beitrag sei als Entgegenkommen seitens des Gemeinwesens gegenüber den Beklagten hervorzuheben. Für den mit Klage geltend gemachten Zeitraum vom 20. August 2018 bis 31. Januar 2020 (17 Monate und 12 Tage) ergebe sich ein nicht gedeckter Unterhaltsbeitrag von F. von Fr. 225'421.60, was monatlich durchschnittlich Fr. 12'955.26 (Fr. 225'421.60 / 17.4 Monate, gerundet) entspreche. Der eingeklagte Anspruch stütze sich auf Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 166 OR) und damit auf Bundeszivilrecht. Entgegen der Vorinstanz könne zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von F. aber nicht an das kantonale öffentliche Recht, konkret das Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen (SHG) sowie die Verordnung zur IVSE angeknüpft werden. Die Eltern seien in der Lage, den gesamten Unterhaltsbedarf ihres Sohnes von Fr. 225'421.60 zu bezahlen. Mit Blick auf ihre umfassende Leistungsfähigkeit spiele das öffentliche kantonale Recht bei der Bestimmung der Beiträge der Unterhaltspflichtigen keine Rolle bzw. sei dessen Anwendung durch Art. 293 Abs. 1 ZGB geradezu ausgeschlossen. Der Verweis auf das öffentliche Recht in Art. 293 Abs. 1 ZGB führe im Kanton St. Gallen zu Art. 2 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 9 Abs. 1 SHG, welche bestimmen, dass die Sozialhilfe diejenigen Kosten trage, welche die Eltern aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht bezahlen könnten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Regelungen über die öffentliche Sozialhilfe so lange nicht zur Anwendung kämen, als die Eltern den Unterhalt des Kindes selber bestreiten könnten. Bei ausreichender Leistungsfähigkeit der Eltern hätten ausschliesslich sie für den gesamten Unterhalt aufzukommen. Beim Gemeinwesen verbleibe kein Betrag, der durch das öffentliche Recht zu regeln wäre. Es lasse sich weder ein Vorbehalt im kantonalen öffentlichen Recht finden, noch führe eine entsprechende Gesetzesauslegung zum Schluss, dass das kantonale öffentliche Recht den Unterhaltsanspruch gegenüber den Berufungsbeklagten auf Fr. 25.00 pro Tag beschränken könne. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfebestimmungen (Art. 1 ff. SHG) in Bezug auf die unterhaltsrechtlichen Regelungen (Art. 276 ff. ZGB) betrage der Unterhaltsanspruch von F. gegenüber seinen Eltern vielmehr den gesamten Betrag bzw. die genannten Fr. 225'421.60 bzw. monatlich Fr. 12'955.26 (vgl. FO/1, S. 4 ff.). Es komme
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hinzu, dass aufgrund der erfolgten Bevorschussung im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch infolge Legalzession auf das Gemeinwesen übergegangen sei. Dies gründe im Zivilrecht. Daher habe die Berufungsklägerin denn auch eine zivilrechtliche Unterhaltsklage am Zivilgericht eingereicht und es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz angesichts dieser Anspruchsgrundlage dazu komme, öffentliche Bestimmungen auf den Unterhaltsanspruch von F. anzuwenden (vgl. FO/1, S. 8 f.). Zusammenfassend hätten die Berufungsbeklagten somit gestützt auf das Bundeszivilrecht (Art. 276 ZGB) für die Unterbringungskosten von F. im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB) aufzukommen. Das öffentliche Recht könne den Unterhaltsanspruch gegenüber den Berufungsbeklagten nicht beschränken (vgl. FO/1, S. 19, vgl. auch nachfolgend).
b) Dass das Sozialamt I. für die Kosten von F. im eingeklagten Betrag von Fr. 225'421.60 aufgekommen ist und die Berufungsbeklagten als Eltern von F. grundsätzlich unterhaltspflichtig sind, ist vorliegend nicht bestritten (vgl. FO/10, S. 1 ff.). Unbestritten ist weiter, dass die Berufungsbeklagten für die individuellen Nebenkosten (Kosten für die Krankenkasse, Gesundheit, Versicherungen, Kleider, Taschengeld, Transport und Freizeit etc.; vi-act. 9, S. 12, Rz 50; vgl. auch FO/1, S. 1 ff.) aufgekommen sind. Die Berufungsbeklagten stellen sich indessen auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme des Sozialamts I. nicht im Rahmen der subsidiären und damit rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe erfolgt sei. Der eingeklagte Betrag stelle keinen "nicht gedeckten Unterhaltsbedarf" dar. Vielmehr handle es sich um Subventionen, welche die öffentliche Hand aufgrund der öffentlichen kantonalen gesetzlichen Grundlage selber zu tragen habe (FO/10, S. 3). Der Rückforderungsanspruch der Berufungsklägerin gehe nur in dem Umfang auf sie über, in welchem die Eltern unterhaltspflichtig seien. Diese Pflicht beschränke sich gestützt auf kantonales Recht auf Fr. 25.00 pro Tag und die individuellen Nebenkosten. Der Beitrag von Fr. 36'000.00 sei überdies in Art. 39bis VSG festgelegt und somit gesetzlich geschuldet, was vorliegend allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens bilde (FO/10, S. 3). Auf die Leistungsfähigkeit der Eltern sei nur in Bezug auf die Tragung des Kostgeldes (Fr. 25.00 pro Tag) abzustellen. Wenn sie diesen Betrag nicht bezahlen könnten, habe das Gemeinwesen im Rahmen der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfe einzustehen (vgl. vi-act. 15, S. 5 und FO/10, S. 13). Bei dem Fr. 25.00 übersteigenden Betrag handle es sich wie bereits erwähnt jedoch um Subventionen und nicht um Unterhalt nach Art. 276 ZGB, welchen der Staat trage (vi-act. 15, S. 6). Die zuständige politische Gemeinde und der Kanton hätten diesen Betrag anteilsmässig zu tragen (vgl. FO/10, S. 6 und 9). Auftraggeber und Initiant dieser Kosten sei denn auch der Staat. Die Eltern stünden in keiner vertraglichen Position zum Heim (vgl. FO/10, S. 5). Die Berufungsklägerin habe somit einen Anspruch eingeklagt, der ihr gegenüber den Berufungsbeklagten unter keinem Titel
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zustehe. Es handle sich um eine Forderung aus nichtigem Grund (vgl. zum Ganzen FO/10, S. 3 ff.).
2. a) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
b) F. wurde mit Verfügung der KESB G. vom 27. Juli 2018 gestützt auf Art. 310 ZGB im Jugendheim H. behördlich fremdplatziert (vgl. kläg.act. 2). Dieses Heim wurde im MM. 2008 im Bereich A (Kinder- und Jugendeinrichtung) in die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (sGS 381.31; fortan: IVSE) aufgenommen (www.sodk.ch/ unter: IVSE/IVSE-Datenbank). Der Kanton Zürich ist der IVSE in sämtlichen Bereichen (Bereiche A-D) auf den 1. Januar 2008 beigetreten (LS 851.5). Auch der Kanton St. Gallen ist der IVSE in allen Bereichen beigetreten, in den Bereichen A und B mit Wirkung ab 1. Januar 2006 (Regierungsbeschluss vom 16. August 2005 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung IVSE, vgl. zum Ganzen vi-Entscheid. S. 10 f.). Die IVSE ist ein Vertrag zwischen den Kantonen. Sie bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE).
c) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, gilt nach Art. 4 lit. d IVSE derjenige Kanton als Wohnkanton, in welchem die Person, die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat (Art. 4 lit. e IVSE). Die IVSE beruht auf dem zivilrechtlichen Wohnsitz (IVSE- Kommentar zu Art. 4). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 ZGB). Interkantonal ist unter Anwendung des bei interkantonalen Sachverhalten massgebenden Bundesrechts vom Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auszugehen (BGE 143 V 451, E. 9.4). F. lebte vor seiner Fremdplatzierung in H. bei seinem Vater in A., womit der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 ZUG in A. liegt. Vorliegend handelt es sich um einen interkantonalen Fall (Unterstützungskanton: St. Gallen; Standortkanton: Zürich). H. ist der IVSE unterstellt, weshalb für die interkantonale Leistungsabgeltung und Kostenübernahme für den Aufenthalt des Ju-
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gendlichen in der Einrichtung H. die IVSE zur Anwendung kommt (vgl. zum Ganzen auch vi-Entscheid, S. 11).
d) Mittels Kostenübernahmegarantie sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1 IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Art. 19 Abs. 2 IVSE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 387.21; fortan VO- IVSE) wird Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendeinrichtungen bei der zivilrechtlichen Unterbringung erteilt, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung beschlossen hat. Die Wohnsitzgemeinde bzw. die Unterstützungswohnsitzgemeinde leistet dabei die Kostenübernahmegarantie für die gesamte Leistungsabgeltung (SKOS-Richtlinien mit KOS-Praxishilfe, S. 58). Wie bereits erwähnt, verfügte vorliegend die KESB G. am 27. Juli 2018 die Unterbringung von F. in H. Die Berufungsklägerin ist somit zuständig für die subsidiäre Kostengutsprache für dessen Unterbringung (vgl. auch BGE 143 V 451 E. 9; BGer 8C_25/2018). Mit einer subsidiären Kostengutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (vgl. zum Ganzen vi-Entscheid, S. 11 f.).
3. Zu prüfen ist in der Folge, ob eine solche Kostendeckung besteht. Konkret geht es um die Frage, ob die Berufungsbeklagten eine über die von ihnen anerkannte Leistung (Tagesbeitrag von Fr. 25.00) hinausgehende Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB zu tragen haben, d.h. es ist streitig, ob für die eingeklagte Forderung primär die unterhaltspflichtigen Eltern gestützt auf Art. 276 und 285 ZGB aufzukommen haben oder ob die eingeklagte Leistung unter Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechts als Staatsbeitrag mit Subventionscharakter zu qualifizieren ist. Dazu werden zunächst die Bundesbestimmungen, konkret Art. 6, Art. 276 sowie Art. 393 ZGB behandelt. In der Folge wird auf das kantonale Recht eingegangen, insbesondere auf die massgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG, sGS 381.1), welche die Kostentragung bei Unterbringung in einem der IVSE unterstellten Kinder- oder Jugendheim regeln. Dabei erfolgt insbesondere die Auslegung von Art. 43 SHG. Ebenso wird auf die im Kanton St. Gallen und im vorliegenden Fall anwendbare IVSE sowie auf die Verordnung dazu eingegangen. Schliesslich ist die Frage zu beantworten, in welche Ansprüche die Berufungsklägerin eintreten bzw. subrogieren konnte und welche sie nun gegen die Berufungsbeklagten geltend machen kann.
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4. a) Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, welche in den Art. 307 ff. ZGB geregelt sind, gehören somit ebenfalls zum Unterhalt; dies betrifft namentlich auch die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (vgl. BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 276 N 22 m.w.H.). Auch die aus einer Fremdplatzierung entstehenden Kosten gelten als Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes (BGE 141 III 401 E. 4). Bei behördlicher Fremdplatzierung gilt gegenüber Pflegeeltern oder Einrichtungen als faktische Inhaber der Obhut das Gemeinwesen als Auftraggeber, welches jedoch seine Auslagen grundsätzlich aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern kann (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 16). Art. 289 Abs. 2 ZGB bewirkt (nur) zu Gunsten des Gemeinwesens eine Legalzession. Dieses tritt in dem Umfang in den Unterhaltsanspruch ein, in dem Unterhalt bevorschusst wurde (BSK ZGB- FOUNTOULAKIS, Art. 289 N 9). Die Legalzession umfasst Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen i.S.v. Art. 293 Abs. 2 ZGB (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 289 N 10).
b) Das öffentliche Recht bestimmt – vorbehältlich der Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB –, wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 293 Abs. 1 ZGB ist die Sozialhilfe subsidiär zur familienrechtlichen Leistungspflicht der Person selbst und ihrer Angehörigen. Die Subsidiarität besteht aber auch im Verhältnis zu den mannigfaltigen vom öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone vorgesehenen Sozialleistungen: Sozialversicherung, berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen und den für besondere Zwecke ausgerichteten Beiträgen für Ausbildung, Mietzinsen, Krankenversicherung und Sonderhilfen (BK ZGB-HEGNAUER, Art. 293 N 11 f.; vgl. auch vi- Entscheid, S. 9). Das kantonale Recht hält im Zusammenhang mit Art. 293 ZGB fest, dass die Kosten für die Unterbringung von Minderjährigen gemäss Art. 310 ZGB nach den Vorschriften des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG; sGS 381.1) zu tragen sind, wenn weder Eltern noch Kind diese tragen können (Art. 58 EG-ZGB). Dieser Verweis regelt jedoch lediglich die Kostentragung im Rahmen der finanziellen Sozialhilfe nach Art. 9 ff. SHG, was bedeutet, dass die Kosten bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern von den politischen Gemeinden getragen werden. Darüber, ob auch weitere Regelungen im öffentlichen Recht möglich sind, ist dem Verweis nichts zu entnehmen. Von der Regelung des Art. 293 ZGB nicht berührt sind Leistungen, welche das Gemeinwesen unabhängig vom
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sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip (und i.d.R. ohne Rückerstattungspflicht) ausrichtet, obgleich sie unterhaltsrelevant sind (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 293 N 6).
c) Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt. Den Kantonen steht es somit frei, eine Kostenübernahme für Kindesschutzmassnahmen durch die öffentliche Hand vorzusehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 18. November 2015 VB.2015.00607, E. 2.4.6). Sie können im öffentlichen Interesse Vorschriften aufstellen, welche die zivilrechtliche Ordnung ergänzen (Art. 6 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 138 I 331 E. 8.4.3; BGer 1C_141/2019, E. 2.1; vgl. auch vi-Entscheid, S. 10).
d/aa) Von dieser Befugnis hat der St. Gallische Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Mit Art. 40a ff. SHG hat er eine spezialgesetzliche innerkantonale Regelung im öffentlichen Recht für die Kosten eines Aufenthalts in einem der IVSE unterstellten kantonalen oder ausserkantonalen Kinder- oder Jugendheim geschaffen. Dabei wird unterschieden zwischen Heimen mit und ohne Beitragsberechtigung nach IVSE. Wie dargelegt, wurde F. in einem Heim mit Beitragsberechtigung nach IVSE untergebracht.
bb) Im Kanton St. Gallen regelt Art. 43 SHG die Kostenteilung zwischen den politischen Gemeinden und dem Kanton bei einer Unterbringung in einem der IVSE unterstellten Kinder- oder Jugendheim. Das SHG trat am 1. Januar 1999 in Kraft und löste die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung (GRB/IHV; sGS 387.2) ab. Art. 43 SHG wurde seither mit dem Inkrafttreten der IVSE sowie des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG, sGS 381.4) und zuletzt mit der Revision des SHG vom 29. Januar 2019 revidiert. Gemäss Art. 43 SHG in der Fassung vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 (nach Inkrafttreten des BehG am 1. Januar 2013) trägt die zuständige politische Gemeinde bei Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim a) zwei Drittel der Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, wenn diese nicht leistungsfähig sind. Der Staat trägt den verbleibenden Betrag der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie sowie ein allfälliges Defizit. Mit der Revision des SHG vom 29. Januar 2019 wurde Art. 43 SHG dahingehend abgeändert, als die zuständige politische Gemeinde bei Unterbringung in ein beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim a) zwei Drittel der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie und (eingefügt durch die Revision des SHG vom 29. Januar 2019) nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren
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gesetzlichen Kostenträger trägt. Im Übrigen blieb der Artikel unverändert. Der heute geltende Gesetzestext regelt den "Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen" gleich wie die Vorgängerversion, die vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 in Kraft war. Die Aufteilung der Kosten für den Aufenthalt von F. erfolgt dementsprechend für die Zeit vom 20. August 2018 bis zum 31. Januar 2020 nach denselben Regeln. Diese Regelung ist gemäss Art. 41 SHG auf inner- wie ausserkantonale Platzierungen anwendbar.
cc) Während Abs. 1 lit. a der Bestimmung von Art. 43 SHG den Beitrag der Unterhaltspflichtigen nennt, wird in Abs. 1 lit. b erwähnt, wer die Kosten zu tragen hat, wenn die Unterhaltspflichtigen nicht leistungsfähig sind. Bei fehlender Leistungsfähigkeit kommt somit Abs. 1 lit. b zur Anwendung. Beiden Bestimmungen ist indessen nichts über die Höhe des Beitrags zu entnehmen.
dd) Interkantonal regelt die IVSE im III. Abschnitt die Leistungsabgeltung bzw. Kostenübernahme. Dabei wird zunächst zwischen der Leistungsabgeltung nach Art. 20 ff. IVSE und Beiträgen der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE differenziert (Art. 22 IVSE; WIDMER, Die Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen, Jusletter 13. Dezember 2010, S. 8; vgl. auch vi-Entscheid, S. 12). Nach Art. 22 IVSE werden die unterhaltspflichtigen Eltern an der Leistungsabgeltung beteiligt. Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen (Art. 22 Abs. 1 IVSE). Diese liegen zwischen Fr. 25.00 und Fr. 30.00 (Kommentar der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren [Konferenz der SODK] zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, S. 13 [nachfolgend zit. IVSE-Kommentar]). Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden (Art. 22 Abs. 2 IVSE). Daraus folgt, dass die unterhaltspflichtigen Eltern in jedem Fall die Beiträge der Unterhaltspflichtigen (BU) im Umfang von Fr. 700.00 bis Fr. 930.00 pro Monat für ihr platziertes Kind zu tragen haben und diese Beiträge im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit bei der Sozialhilfe anfallen (vgl. auch ANDERER, Juristische Expertise zur Elternbeteiligung bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in IVSE-anerkannten Einrichtungen zuhanden des Amts für Soziales des Kantons St. Gallen, bekl. act. 6, S. 8 [nachfolgend zit. ANDERER, Expertise]). Art. 22 IVSE regelt jedoch – wie bereits erwähnt – nur das interkantonalen Verhältnis. Die IVSE äussert sich nicht in Bezug auf die innerkantonale Umsetzung. Wie unter E. III. 4.c dargelegt, steht es diesbezüglich den Kantonen gestützt auf Art. 6 ZGB frei, selber Regelungen zu erlassen bzw. ist es Angelegenheit der Kantone, wie sie sich im Innern – auch in Bezug auf die Kostentragung – organisieren (IVSE-Kommentar, S. 3).
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ee) Im Kanton St. Gallen regelt die Regierung durch Verordnung die Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen sowie die Leistungsabgeltung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. d SHG). Von dieser Kompetenz wurde im Kanton St. Gallen mit der IVSE Gebrauch gemacht. Dabei wird im diesbezüglichen Ingress auf Art. 45 SHG verwiesen. Die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, sGS 387.21 (nachfolgend VO-IVSE), regelt im IV. Abschnitt die Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen. Gemäss Art. 18 VO-IVSE beträgt der Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) Fr. 25.00 je Tag. Damit liegt dieser Betrag in der im interkantonalen Kontext durch Art. 22 IVSE vorgegebenen Skala von Fr. 25.00 bis Fr. 30.00 pro Tag. Von der Sozialhilfe übernommene Beiträge der Unterhaltspflichtigen werden nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, dem Sozialhilfegesetz und dem Strafprozessgesetz weiterverrechnet. Abweichende Vereinbarungen über gegenseitige Rückerstattungspflichten bleiben vorbehalten (Art. 19 VO-IVSE). Zusammenfassend hat der Kanton St. Gallen mit den Art. 43 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. d sowie Art. 18 f. VO-IVSE somit innerkantonale gesetzliche Grundlagen erlassen. Diese Regelungen bestanden bereits für den vorliegend interessierenden Zeitraum vom 20. August 2018 bis 31. Januar 2020. Eine Vereinbarung mit den Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 19 VO-IVSE ist im vorliegenden Fall nicht zustande gekommen (vgl. vi-act. 15 S. 6 Rz 26).
5. a) Auslegungsbedürftig erscheint jedoch Art. 43 Abs. 1 SHG, dabei insbesondere Abs. 1 lit. a. So stellt sich die Frage, ob die Eltern bei Leistungsfähigkeit den gesamten Betrag für die Unterbringungskosten zu bezahlen haben, oder ob sie nebst den hier nicht bestrittenen individuellen Nebenkosten (Kosten für die Krankenkasse, Gesundheit, Versicherungen, Kleider, Taschengeld, Transport und Freizeit etc.) nur für den BU bzw. das Kostgeld (vgl. dazu unten) und damit im Umfang von Fr. 25.00 pro Tag für ihr Kind aufzukommen haben. Damit zusammenhängend ist abzuklären, ob nebst diesem Betrag von Fr. 25.00 noch weitere, von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängige Elternbeiträge erhoben werden können.
b) Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung. Führt die grammatikalische Auslegung zu keinem klaren Ergebnis, ist die Bedeutung der auszulegenden Norm aufgrund der in der Lehre und Praxis entwickelten weiteren Auslegungsmethoden (systematische, historische, teleologische und zeitgemässe Methode) zu ermitteln. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben, wobei auch auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis zu achten ist (HÄFE-
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LIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., S. 24 N 90 ff., mit Hinweisen). Bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden. Wurde in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer bestimmten Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt, so darf bei der späteren Auslegung der betroffenen Normen eben diese Auslegungsmöglichkeit in der Regel nicht in Betracht gezogen werden (BGE 123 V 310 E. 4; BGE 143 III 385 E. 4.1).
c) Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 lit. a SHG nicht hinreichend klar, ob die "Beiträge der Unterhaltspflichtigen" von der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abhängen, oder – unabhängig von der Leistungsfähigkeit – gemäss Art. 18 VO-IVSE Fr. 25.00 pro Tag betragen. Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Beiträge der Unterhaltspflichtigen" spezifisch für die IVSE ist, während im übrigen Sozialhilfe- oder Unterhaltsrecht dieser Begriff in dieser Form nicht gebräuchlich ist, sondern allgemein der Begriff "Unterhaltsbeitrag" verwendet wird (vgl. z.B. Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).
d/aa) Art. 43 SHG gehört systematisch zum Abschnitt IV. des Sozialhilfegesetzes, der die Staatsbeiträge regelt. Unter dem Titel "2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen" regelt Art. 40b SHG zunächst die Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in einem Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE. Art. 43 legt die Kostenträger bei Unterbringung in einem nach IVSE beitragsberechtigten Kinder- oder Jugendheim fest. Ab den seit 1. Dezember 2020 geltenden Fassungen wird mit Art. 40b SHG geregelt, dass bei einer Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz die Kosten trägt, wenn die Massnahmen kindesschutzrechtlich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a SHG erbracht ist, wobei sich die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen nach deren Leistungsfähigkeit richtet (Art. 40b Abs. 2 und 4 SHG). Anders als bei einer Unterbringung in ein nach IVSE beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim (Art. 43 SHG) sieht das Gesetz somit bei einer Unterbringung in ein nicht nach IVSE beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim (Art. 40b SHG) ausdrücklich eine Beteiligung der Unterhaltspflichtigen nach deren Leistungsfähigkeit vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer Unterbringung in ein nach IVSE beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim keine Beteiligung der Unterhaltspflichtigen nach deren Leistungsfähigkeit vorgesehen ist, andernfalls dieselbe ausdrückliche Regelung wie in Art. 40b Abs. 4 SHG aufgenommen worden wäre. Auch wenn Art. 40b SHG erst auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wurde, kann vom genannten
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Rückschluss ausgegangen werden, zumal Art. 43 SHG durch die Gesetzesrevision keine Änderung erfahren hat und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, dass dieser in einem früheren Zeitpunkt anders zu verstehen gewesen wäre.
bb) Im Weiteren führt aber auch die systematische Auslegung von Art. 43 Abs. 1 SHG selber sowie im Zusammenhang mit Art. 18 und 19 VO-IVSE zum Ergebnis, dass die Eltern nur im Umfang von Fr. 25.00 pro Tag (sowie für die individuellen Nebenkosten) für den Unterhalt aufzukommen haben. So wird in Art. 43 lit. a SHG der Subventionsteil nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Kostenträger definiert, während in lit. b zunächst die Beiträge der Unterhaltspflichtigen festgelegt werden (Fr. 25.00 pro Tag). Dabei wird auch gleichzeitig der Sozialhilfeanteil festgesetzt, der von den Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden kann. Da sich der Anteil der Unterhaltspflichtigen bereits aus lit. b ergibt, ist ein Verweis in lit. a nicht nötig (so zutreffend auch die Berufungsbeklagten in FO/10, S. 13). Aus der der Systematik der IVSE ergibt sich im Weiteren, dass Art. 18 VO-IVSE den Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) definiert (Fr. 25.00) und Art. 19 VO-IVSE festhält, dass diese Beiträge unter Umständen von der Sozialhilfe übernommen werden können. Art. 19 VO-IVSE weist weiter explizit darauf hin, dass abweichende Vereinbarungen über gegenseitige Rückerstattungspflichten vorbehalten bleiben. Die gesetzessystematische Auslegung führt somit klar zum Ergebnis, dass nur der Betrag von Fr. 25.00 von den Eltern verlangt werden kann, hingegen Leistungen darüber hinaus einer gegenseitigen Vereinbarung bedürfen.
e/aa) In Bezug auf die Entstehungsgeschichte macht die Berufungsklägerin unter anderem geltend, per 1. Januar 2013 sei die damals und heute gängige Praxis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der Kostentragung bei leistungsfähigen (damals neu Art. 43 Abs. 1 lit. a SHG) und nicht leistungsfähigen (damals neu Art. 43 Abs. 1 lit. b SHG) Unterhaltspflichtigen im Gesetz verankert worden. Deutlicher und klarer als in der Botschaft zum BehG in Bezug auf den damals neuen Art. 43 Abs. 1 lit. a SHG könne der Modus der Berücksichtigung der Beiträge Unterhaltspflichtiger kaum beschrieben werden. Mit der angepassten Formulierung werde die langjährige und bewährte Praxis verdeutlicht. Von der Leistungsabgeltung (…) würden zuerst die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Massgabe von deren Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht (FO/1, S. 13 f.). Diesen Vorbringen kann jedoch mit Blick auf den Gesamtkontext des Abschnittes in der Botschaft zum BehG 2012 (Regierung des Kantons St. Gallen, Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung des Kantons St. Gallen vom 7. August 2012, sGS 381.4 [BehG], Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2012 [zitiert Botschaft BehG 2012]) nicht zugestimmt werden. So wird darin Folgendes festge-
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halten: "Von der Leistungsabgeltung, d.h. nach Art. 20 IVSE vom anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes, werden zuerst die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Massgabe von deren Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht. Soweit weitere gesetzliche Kostenträger vorhanden sind, also beispielsweise versicherungsrechtliche Ansprüche bestehen, sind deren Beiträge ebenfalls zu berücksichtigen. Erst die verbleibende budgetierte Leistungsabgeltung trägt die zuständige politische Gemeinde zu zwei Dritteln (Abs. 1 Bst. a). Der Kanton trägt wie bisher einen Drittel der budgetierten Leistungsabgeltung sowie zusätzlich ein allfälliges Defizit aus der definitiven Leistungsabgeltung (Abs. 2). Falls von den Unterhaltspflichtigen keine Beiträge bezogen werden können, trägt die zuständige politische Gemeinde nach Art. 43 Abs. 1 SHG zusätzlich zur Leistungsabgeltung den Betrag von Fr. 25.00 nach Art. 22 der IVSE in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung zur IVSE (Hervorhebung durch das Gericht). Dieser kann der finanziellen Sozialhilfe belastet werden" (Botschaft BehG 2012, S. 65 f.). Der Begriff "Beiträge der Unterhaltspflichtigen" wird in der IVSE und auch in Art. 18 VO-IVSE definiert. ANDERER weist in ihrer Expertise zu Recht darauf hin, dass wenn von der Leistungsabgeltung zunächst die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht würden, ferner allfällige Leistungen weiterer gesetzlicher Kostenträger, beispielsweise von Versicherungen, und wenn nun die verbleibende Leistungsabgeltung bei der zuständigen politischen Gemeinde und beim Kanton anfalle, dies einzig darauf schliessen lässt, dass kein Raum für weitere leistungsabhängige Beiträge der Unterhaltspflichtigen besteht. Wenn es Eltern von Kindern mit Behinderungen (zwischen Sonderschulaufenthalt und dem Übertritt ins Erwachsenenleben) nicht zugemutet werden kann, eine Kostenbeteiligung in vollem Umfang zu übernehmen und die Gemeinde neben dem Beitrag der Unterhaltspflichtigen und allfälligen Leistungen von Sozialversicherungen eine Kostenbeteiligung zu leisten hat, muss das auch für Kinder in Kinderund Jugendheimen gelten. Eine unterschiedliche Elternbeteiligung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen (vgl. ANDERER, Expertise, S. 16). Eine Elternbeteiligung kann sodann auch nicht unter den Begriff "weitere gesetzliche Kostenträger" gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a SHG subsumiert werden. Mit Blick auf die Botschaft zum BehG (vgl. oben) handelt es sich dabei vielmehr um Versicherungen und ähnliche Kostenträger. Wie ANDERER zu Recht darauf hinweist, wäre es irritierend, wenn die Unterhaltspflichtigen unter zwei Titeln zahlungspflichtig würden, einmal als Schuldner des Kostgelds und einmal unter dem Titel "andere gesetzliche Kostenträger" (ANDERER, Expertise, S. 14 m.w.H.).
bb) In der vorbereitenden Kommission wurde sodann zum V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz diskutiert, ob wirtschaftlich leistungsfähige Unterhaltspflichtige mehr als Fr. 25.00 bezahlen sollen und ob dies im Gesetz entsprechend verankert werden könne (vgl. Kan-
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tonsrat St. Gallen, Parlamentsdienste, Parlamentarischer Kommissionsdienst, Protokoll der vorberatenden Kommission 22.18.11 "V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz" vom 23. August 2018 [zit. Protokoll der vorberatenden Kommission 2018]). Bereits eine solche Debatte zeigt, dass der Gesetzgeber bisher davon ausging, dass (a)Art. 43 SHG die Elternbeteiligung auf den BU bzw. das Kostgeld beschränkt (vgl. dazu auch nachfolgend). Wie bereits erwähnt, wurde Art. 43 SHG lediglich mit dem Zusatz "auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie" versehen und blieb im Übrigen gleich, weshalb das Gesagte auch für den in der heutigen Fassung geltenden Artikel gilt.
Die Botschaft zum V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 1. Mai 2018 hält sodann klar fest, dass im Unterschied zu Aufenthalten in Pflegefamilien, deren Finanzierung immer individuell im konkreten Einzelfall zu regeln ist, die Leistungsabgeltung an Kinder- und Jugendheime, die der IVSE unterstellt sind, immer nach den entsprechenden Vorgaben erfolgt (V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 1. Mai 2018, S. 36 [nachfolgend Botschaft SHG 2018]). Nach Art. 41 SHG werden Aufenthalte von Kindern und Jugendlichen aus dem Kanton St. Gallen einerseits ausserhalb des Kantons, anderseits auch innerkantonal nach den gleichen Grundsätzen finanziert. Für den Umfang der Leistungsabgeltung ist der anrechenbare Nettoaufwand der Einrichtung abzüglich allfälliger Bundesbeiträge massgebend (Art. 20 IVSE). Sodann wird erläutert, dass nach Art. 22 IVSE die unterhaltspflichtigen Eltern an der Leistungsabgeltung beteiligt werden. Damit die interkantonale Abwicklung nach vergleichbaren Grundsätzen und nicht willkürlich erfolgt, ist die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen interkantonal geregelt. Die Höhe der Beiträge entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis (Verpflegung und Unterkunft) für eine Person in einfachen Verhältnissen (sogenanntes Kostgeld in der Höhe von Fr. 25.00 je Tag). Sind die Eltern nicht leistungsfähig, können diese Beiträge der finanziellen Sozialhilfe belastet werden (Botschaft SHG 2018, S. 36). Explizit wird in der Botschaft darauf hingewiesen, dass im Unterschied zur Kostenbeteiligung bei Aufenthalten in Pflegefamilien die Eltern somit aufgrund der IVSE bei der Aufenthaltsfinanzierung in Kinder- und Jugendheimen weniger belastet werden (monatlich durchschnittlich Fr. 750.00), hingegen die Kosten bei einer Unterbringung in Pflegefamilien den Eltern bei entsprechender Leistungsfähigkeit teilweise vollständig berechnet werden (vgl. Botschaft SHG 2018, S. 36 und 44). Die Kosten, die den Beitrag für Unterkunft und Verpflegung übersteigen, werden von der öffentlichen Hand als Subventionsleistungen getragen (Gemeindeanteil nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a SHG und Kantonsanteil nach Art. 43 Abs. 2 SHG). Es wird somit explizit auf die unterschiedlichen Finanzierungen bei Unterbringungen hingewiesen.
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Zur Veranschaulichung des Ausgeführten enthält die Botschaft auf S. 36 die nachfolgende Grafik:
Quelle: Botschaft SHG 2018, S. 36
Insgesamt ist damit bereits ersichtlich, dass das Kostgeld bzw. der Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) von den Eltern zu finanzieren sind, während die "Aufenthaltskosten" sowie ein Restdefizit (Leistungsabgeltung) von der öffentlichen Hand zu übernehmen sind.
cc) Klarheit bezüglich der Kostenregelung schafft sodann auch der Kommentar zum IVSE. So lässt sich daraus entnehmen, dass sich die Leistungsabgeltung aus einem Subventionsteil und dem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) zusammensetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der BU und nur dieser, im Fall von Zahlungsunfähigkeit von der Sozialhilfe übernommen werden könne. Im Rahmen des interkantonalen Austausches sei die Festlegung eines Betrages innerhalb einer bestimmten Bandbreite unerlässlich, da gemäss Abs. 2 nicht geleistete BU der Sozialhilfe belastet werden könnten. Wenn dies nicht wäre, könnte die Vereinbarung durch sehr hohe BU ausgehöhlt werden und die Idee der IVSE, einander Beiträge zu vergüten, die Subventions- und nicht Fürsorgecharakter hätten, würde verlassen. Fürsorgeleistungen unterlägen bekanntlich sowohl der Rückerstattungspflicht, wie auch der Verwandtenunterstützung. Die Konferenz der Regierungsvertreter/Innen der IHV habe vor Jahren eine Empfehlung erlassen, die einen Betrag von Fr. 25.00 pro Tag als BU festsetzt habe. Diese Empfehlung sei allgemein eingehalten worden, wenn auch immer wieder kritische Stimmen ertönt seien, wobei vor allem der statische Charakter einer festen Zahl bemängelt worden sei. Die IVSE habe sich für eine funktionale und damit dynamische Definition entschieden. Die Höhe des BU entspreche einer mittleren Tagesaufwendung für eine Person in einfachen Verhältnissen und liege
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zwischen Fr. 25.00 und Fr. 30.00 (vgl. IVSE-Kommentar, S. 12 f.). Innerkantonal entspricht der BU somit dem Kostgeld, welches gestützt auf Art. 18 VO-IVSG im Kanton St. Gallen Fr. 25.00 beträgt. Der Begriff des Beitrags der Unterhaltspflichtigen ist damit sowohl interkantonal durch die IVSE wie auch innerkantonal mit Art. 18 VO-IVSE definiert.
dd) In den Erläuterungen zu Art. 43 Abs. 2 SHG wird sodann Folgendes festhalten: "Art. 43 Abs. 1 regelt den Gemeindeanteil. Während die Leistungsabgeltung als Beitrag an die Einrichtung (Subvention) ausgestaltet ist (Bst. a), regelt Bst. b den Anteil, der den Unterstützungspflichtigen höchstens (Hervorhebung durch das Gericht) in Rechnung gestellt und bei mangelnder Leistungsfähigkeit der finanziellen Sozialhilfe belastet werden kann" (Botschaft SHG 2018, S. 50; vgl. auch vi-Entscheid, S. 15 f.). Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es sich bei den von den politischen Gemeinden und dem Kanton zu übernehmenden Kosten, d.h. die Leistungsabgeltung abzüglich der Beiträge der Unterhaltspflichtigen (BU) und der Beiträge weiterer gesetzlicher Kostenträger, um Subventionsleistungen handelt (Botschaft SHG 2018, S. 36 und 50). Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, bezwecken Subventionen unter anderem, gewisse Tätigkeiten auszulösen oder zu unterstützen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit kommt ihnen auch Motivationsfunktion zu (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 46 Rz. 1). Bei Subventionen handelt es sich nicht um Sozialhilfeleistungen und Beiträge mit Subventionscharakter gelten nicht als Unterstützungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ZUG; können also folglich nicht zurückgefordert werden (vgl. auch vi-Entscheid, S. 16).
ee) Aus den Materialien zum Sozialhilfegesetz ergibt sich sodann eindeutig, dass sich der Beitrag der Eltern auf maximal Fr. 25.00 pro Tag beschränkt, sofern sie nicht eine freiwillige Vereinbarung abschliessen. So äusserte sich Christina Manser, damalige Leiterin des Amtes für Soziales des Kantons St. Gallen, im Rahmen der Beratung der vorbereitenden Kommission zum V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz dahingehend, dass beim Beitritt zur IVSE beschlossen worden sei, diese Art der Finanzierung nicht nur kantonal, sondern auch interkantonal anzuwenden. Laut IVSE hätten sich die Eltern mit den Fr. 25.00 zu beteiligen und nicht mit mehr (Protokoll der vorberatenden Kommission 22.18.11, Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, 5. September 2018, Votum MANSER, S. 15). Es wurde sodann darauf hingewiesen, dass wenn nun eine Leistungsfähigkeit hineingebracht werde, dies allenfalls mit dem interkantonalen Recht im Widerspruch stehe, da Art. 22 besage, dass die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE den mittleren Tagesaufwänden für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen entspreche. Betont wurde ausserdem, dass die Unterbringung überall nach den gleichen
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Regeln finanziert werden sollte, damit die Eltern für ein Kind, das vom Kanton St. Gallen, z.B. dem Platanenhof, in den Kanton Zürich wechselt, nicht weniger belastet würden aufgrund des Wechsels. Diese Gleichbehandlung solle ganz allgemein bei den Finanzierungsregelungen gelten, nicht nur in Bezug auf die Elternbeiträge. Dies mache die ganze administrative Abwicklung auch einfacher (Protokoll der vorberatenden Kommission 2018, Votum SIEBER, S. 14). Ausserdem wurde betont, dass finanzstarke Eltern eine freiwillige Vereinbarung abschliessen und sich so verpflichten können, sich über die BU hinaus zu beteiligen (Protokoll der vorberatenden Kommission 2018, Votum MANSER, S. 13 und 15, Votum SHITSETSANG, S. 16). Christina Manser wies sodann auf Nachfrage nach einer gesetzlichen Regelung bezüglich Beteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausdrücklich darauf hin, dass die IVSE eine gesetzlich vorgesehene angemessene Beteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erlaube. Nach der IVSE sei eine solche Beteiligung nur auf freiwilliger Basis möglich (Protokoll der vorberatenden Kommission 2018, Votum MANSER, S. 16). Zum Ausdruck kam infolgedessen, dass man von einer gesetzlichen Regelung absehen und es den Sozialämtern überlassen wollte, mit den Eltern eine freiwillige Vereinbarung zu treffen (Protokoll der vorberatenden Kommission 2018, Votum REGIERUNGSRAT KLÖTI, S. 16). Es wurde sodann die Meinung vertreten, dass es umso wichtiger ist, die Hürde für freiwillige Massnahmen, auf die sich die Eltern mit der KESB oder der Gemeinde einigen können, nicht noch höher zu machen, indem man die Eltern zu hohen Beiträgen verpflichtet, da es den Druck auf die Eltern erhöhe und eine Abwehrhaltung provoziere, was sich am Schluss zum Nachteil der schutzbedürftigen Kinder auswirken könnte (Protokoll der vorberatenden Kommission 2018, Votum MANSER, S. 15). Mit der Vorinstanz ist dieser Argumentation zuzustimmen, zumal das Wohl des Kindes (und Jugendlichen) klar an erster Stelle steht und diese nach Art. 11 Abs. 1 BV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung geniessen. Beim Erlass von privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtssätzen hat der Gesetzgeber somit auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen besondere Rücksicht zu nehmen (BGer 8C_25/2018 E. 4.1).
In Bezug auf die unterschiedlichen Finanzierungen wurde in der Debatte zum V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz weiter festgehalten, dass es zwar für eine Gemeinde stossend sein kann, wenn die Öffentlichkeit alles alleine bezahlen müsse, obwohl es sich eine finanzstarke Familie leisten könnte, mitzuhelfen. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass es aber etwas anderes sei, wenn das Kind in den Tageshort oder zur Tagesmutter gehe, als wenn es sich um eine Kindesschutzmassnahme handle, mit welcher der Bedarf des Kindes nach einer speziellen Förderung abgedeckt werde. In fachlicher Hinsicht könne man das nicht vergleichen (Protokoll der vorberatenden Kommission 2018, Votum MANSER,
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S. 15). Die Beurteilung der Frage, ob diese politische Diskussion breit genug geführt wurde, insbesondere auch unter Einbezug der bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach Kindesschutzmassnahmen ebenfalls als Unterhalt gilt, für welchen grundsätzlich die Eltern aufzukommen haben), liegt nicht in der Entscheidkompetenz des Gerichts und muss daher offengelassen werden. Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob der seit vielen Jahren auf lediglich Fr. 25.00 festgesetzte Betrag noch zeitgemäss erscheint (vgl. zum Ganzen auch E. III. 5.i).
Aus den Beratungen der vorbereitenden Kommission geht indessen klar hervor, dass Elternbeiträge auf Fr. 25.00 pro Tag zu begrenzen sind und es für Beiträge darüber hinaus freiwilliger Vereinbarungen bedarf. Zusammenfassend kann nach dem Willen des Gesetzgebers und entgegen der Meinung der Berufungsklägerin somit nicht davon ausgegangen werden, dass die "Beiträge der Unterhaltspflichtigen" – ausserhalb des durch Art. 22 IVSE i.V.m. Art. 18 VO-IVSE festgelegten Maximalbetrages von Fr. 25.00 pro Tag – ausschliesslich nach Leistungsfähigkeit festzusetzen sind. Da in der Beratung die Ausweitung der Elternbeiträge über Fr. 25.00 hinaus klar verworfen wurde und eine solche daher auch keinen Eingang in die Gesetzgebung fand, kann – wie dargelegt – in dieser später erfolgten Auslegung von Art. 43 SHG ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass ausschliesslich die Leistungsfähigkeit gilt, bzw. Beträge über die Fr. 25.00 pro Tag seitens der Eltern zu leisten wären (vgl. BGE 123 V 310 E. 4; BGE 143 III 385 E. 4.1).
f) Der teleologischen Auslegung der Berufungsklägerin, die geltend macht, dass eine Beschränkung der Beiträge auf Fr. 25.00 die Unterbringung von Kindern in IVSE- Einrichtungen finanziell attraktiv erscheinen liesse und damit bei Privaten ein Anreiz geschaffen werde, Kinder in dieser Form zu platzieren, um damit Unterhaltsbeiträge oder Lebenskosten einzusparen, was aus offensichtlichen Gründen nicht Sinn und Zweck des Sozialhilfegesetzes sein könne, kann nicht gefolgt werden. Wie die Berufungsbeklagten zu Recht darauf hinwiesen, haben die Unterhaltspflichtigen nebst den Kosten von Fr. 25.00 pro Tag auch die weiteren Kosten zu tragen wie allgemeine Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse, Taschengeld, Toilettenartikel, Kleider, Freizeitaktivitäten ausserhalb der Einrichtung, Gesundheitskosten und Therapie etc. Es kommt sodann hinzu, dass auch Wohnkosten zu Hause anfallen, zumal das Kind vermutlich nicht 365 Tage im Jahr fremdplatziert ist. Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass Eltern ihre Kinder freiwillig und aus (vermeintlichen) Kostenspargründen in ein der IVSE unterstelltes Heim weggeben, in welchem Kinder mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 IVSE) untergebracht sind. Ohnehin wird für die Finanzierung einer Unterbringung eine fachliche Indikation vorausgesetzt, wobei dieser Nachweis
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bei einer behördlichen Platzierung mit der Massnahme zusammenfällt (vgl. Bericht des Departementes des Innern vom 5. September 2023 über die innerkantonale Grundlagen für die Fremdunterbringung Minderjähriger, RRB 2023/645 / Beilage, S. 5). Private können dementsprechend ihr Kind nicht "einfach so" in ein der IVSE unterstelltes Heim fremdplatzieren lassen.
g/aa) Nach dem Dargelegten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Leistungsabgeltung abzüglich den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen (BU) von Fr. 25.00 pro Tag um Subventionen handelt und der Gesetzgeber des Kantons St. Gallen bewusst auf eine gesetzliche Regelung verzichtet hat, um zusätzlich zu den BU weitere von der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen abhängige Beiträge erheben zu können. Auch aus dem gesetzgeberischen Willen ergibt sich somit nicht, dass der in der IVSE definierte Begriff "Beiträge der Unterhaltspflichtigen" als Grundlage für eine leistungsabhängige Beitragserhebung dienen soll. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltspflichtigen unter den Begriff der anderen gesetzlichen Kostenträger fallen sollen und dies als Verweis auf Art. 276 Abs. 2 ZGB zu verstehen wäre. Vielmehr wird mit dem Beitritt zur IVSE das Ziel verfolgt, dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen und in Anbetracht, dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen angestrebt wird (vgl. Präambel IVSE). Mit dem Beitritt beteiligt sich der Kanton in einem solchen Ausmass am Betrieb und der Finanzierung von Einrichtungen für Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen, dass die Zielsetzung nur darin liegen kann, die Aufgabe der Betreuung und Förderung genannter Personen durch geeignete Einrichtungen zu erfüllen und dabei keine marktgerechten Preise zu verlangen bzw. diese staatliche Aufgabe für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich zu halten. Mit dem Beitrag der Unterhaltspflichtigen wird auf die Erhebung von kostendeckenden Gebühren verzichtet, weshalb weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip zur Anwendung gelangt (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2021, VB.2020.0061).
bb) Die sich in vorliegendem Fall stellende sozialpolitische Wertungsfrage, inwiefern man über den Elternbeitrag von Fr. 25.00 pro Tag die Eltern am staatlichen Aufwand in die Pflicht nehmen will, wäre angesichts der erheblichen Tragweite in einem formellen Gesetz zu regeln (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2021, VB.2020.0061). Wollte der Kanton St. Gallen die Eltern mit mehr als
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Fr. 25.00 pro Tag belasten, bräuchte es eine klare gesetzliche Grundlage. Dabei verlangt das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101; Art. 8 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1), dass ein Rechtssatz genügend bestimmt ist (BGE 131 II 13, 29 E. 6.5.1). Das Handeln der Verwaltungsbehörden muss sich auf hinreichend bestimmte Rechtssätze beziehen und im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 342 ff.). Gerade im vorliegenden Fall, wo es um die finanziellen Verpflichtungen von Unterhaltspflichtigen geht, die Platzierung nicht freiwillig erfolgte und somit die Rechte und Pflichten zwischen den Unterhaltspflichtigen und dem Staat nicht frei ausgehandelt werden können, sind hohe Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad einer Regelung zu stellen (vgl. ANDERER, Expertise, S. 16). Wie ANDERER zu Recht darauf hinweist, müssen die finanziellen Folgen für die Unterhaltspflichtigen voraussehbar sein. Ohne genügende gesetzliche Grundlage ist dies nicht der Fall, was der vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht (so auch zutreffend die Vorinstanz; vi-Entscheid, S. 18). ANDERER spricht sich denn auch in ihrer Expertise dafür aus, dass es eine klare Regelung in der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zur IVSE brauche, um zusätzlich zu den BU Beiträge bei den Eltern erheben zu können (vgl. ANDERER, Expertise, S. 25). Insbesondere ist vorliegend sodann auf den Leitentscheid des Bundesgerichts 142 V 271 hinzuweisen. In Erwägung 8.2 hielt das Bundesgericht klar fest, dass staatliche Beiträge wie die Mindestversorgertaxe im Kanton Zürich selbst für den Fall, dass sich eine öffentlich-rechtliche Norm als ungenügende gesetzliche Grundlage zur Überwälzung dieser Kosten auf die Gemeinde erweisen sollte, nicht einfach zu Kosten werden, die dem Bürger (hier den Eltern nach Art. 276 ZGB) auferlegt werden können.
h) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies diesbezüglich darauf hin, dass als Kostgeld nur der Beitrag nach Art. 22 IVSE verstanden werden könne. Es sei zwar richtig, dass die Kosten einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 276 ZGB grundsätzlich durch die Unterhaltspflichtigen zu tragen sind. Dem kantonalen Gesetzgeber stehe es indessen frei, eine Kostenübernahme für Kindesschutzmassnahmen durch die öffentliche Hand vorzusehen; dies sei mit § 9b des Jugendheimgesetzes für die Kosten eines Aufenthalts in einem ausserkantonalen Jugendheim geschehen. Diese ausdrückliche innerkantonale Regelung stehe einer Weiterverrechnung der Kosten an die Unterstützungspflichtigen gestützt auf Art. 276 ZGB entgegen. Die durch das Kinderheim verrechneten Kosten seien – mit Ausnahme des Beitrags der Unterhaltsverpflichteten gemäss Art. 22 IVSE – durch den Kanton zu tragen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom VB.2015.00607, E. 2.4.6 und 2.5).
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i) Zusammenfassend hat der Kanton St. Gallen keine gesetzliche Regelung erlassen, um von den unterhaltspflichtigen Eltern weitere Beiträge – ausser auf freiwilliger Basis mittels Vereinbarung – zu verlangen. Diese, im Einzelfall allenfalls unbefriedigende Rechtslage müsste – wenn schon – durch den Gesetzgeber geändert und kann nicht durch ein Gericht korrigiert werden (vgl. dazu auch zutreffend den vi-Entscheid, S. 18). Die Leistungsabgeltung fällt, abzüglich der Beiträge der Unterhaltspflichtigen von Fr. 25.00 pro Tag (sowie der individuellen Nebenkosten) und der Beiträge weiterer gesetzlicher Kostenträger, anteilsweise bei der zuständigen politischen Gemeinde und dem Kanton bzw. den Steuerzahlenden an. Dabei handelt es sich um Subventionen bzw. um Leistungen, welche das Gemeinwesen aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage unabhängig vom sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip (und damit ohne Rückerstattungspflicht) auszurichten hat. In diese subrogiert das Gemeinwesen nicht und kann sie entsprechend nicht gegenüber den Eltern geltend machen, obgleich sie "unterhaltsrelevant" sind.
k/aa) Da die genannten Leistungen der Gemeinde und des Kantons von der Regelung des Art. 293 ZGB nicht berührt sind (vgl. dazu oben), verfängt sodann auch die Argumentation der Berufungsklägerin nicht, wonach die Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechts aufgrund von Art. 293 Abs. 2 ZGB geradezu ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu oben sowie FO/1, S. 7 f.).
bb) Mit Blick auf das Dargelegte greifen auch die Vorbringen der Berufungsklägerin nicht, welche unter Verweis auf BGE 141 III 401 sowie Entscheide der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (VRK) geltend macht, dass die Eltern bei ausreichender Leistungsfähigkeit ausschliesslich für den gesamten Unterhalt aufzukommen hätten. So wurde im genannten Bundesgerichtsentscheid über die Kosten betreffend einer Unterbringung bei einer Pflegefamilie sowie die Prüfung der Verbindlichkeit von Weisungen entschieden. Mithin ging es folglich nicht um eine der IVSE unterstellte Institution und die sich daraus ergebenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch der Entscheid der VRK ist vorliegend nicht einschlägig, zumal Kosten einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB betroffen waren und damit wiederum die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Diskussion standen (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 11. Januar 2018, V- 2017/133 P).
cc) Ebenfalls kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, dass sich die pauschalierte Leistungsabgeltung in Art. 43 Abs. 2 SHG auf Art. 43 Abs. 1 lit. b SHG beziehen soll. Mit den Berufungsbeklagten (vgl. FO/10, S. 13) ist darauf
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hinweisen, dass sich dieser Begriff auf Art. 23 IVSE bezieht und dieser vorsieht, dass die Leistungsabgeltung von IVSE-unterstellten Einrichtungen entweder durch Defizitdeckung oder durch Pauschalen erfolgen kann. Besteht keine solche Abmachung, gilt die Defizitdeckung. Die Kantone streben nach der IVSE eine pauschalierte Leistungsabgeltung der Einrichtungen an (Art. 23 IVSE). Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Berufungsklägerin, dass in Bezug auf den Beitrag der Unterhaltspflichtigen von Fr. 25.00 pro Tag ein Zusatz fehle wie maximal oder höchstens, was unter Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. a SHG zur grotesken Situation führe, dass jemand, der eine Leistungsfähigkeit von nur Fr. 1.00 pro Monat aufweise, dieser trotzdem rund Fr. 700.00 bis Fr. 750.00 bezahlen müsse und damit ins Existenzminimum eingegriffen werde (FO/1, S. 18). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall Art. 43 Abs. 1 lit. b SHG und Art. 19 VO-IVSE greifen bzw. die Sozialhilfe den Fehlbetrag übernimmt. Ein Eingriff ins Existenzminimum kann daher nicht erfolgen, weshalb sich auch ein Zusatz wie "höchstens" oder "maximal" erübrigt (so zutreffend auch FO/10, S. 14).
6. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin und der Kanton St. Gallen abzüglich der Beiträge der Unterhaltspflichtigen bzw. vorliegend der Berufungsbeklagten von Fr. 25.00 pro Tag und abzüglich der Beiträge weiterer gesetzlicher Kostenträger die Leistungsabgeltung anteilsmässig zu tragen haben. Mit anderen Worten sind nur die Unterhaltsbeiträge und die individuellen Nebenkosten von den Unterhaltspflichtigen bzw. bei deren Leistungsunfähigkeit von der Sozialhilfe zu bezahlen, der Rest der Kosten ist vom Kanton bzw. der Gemeinde oder gesetzlicher Kostenträger (Versicherungen etc.) zu tragen. Die Unterhaltsbeiträge wurden vorliegend denn auch nicht eingeklagt, da sie von den Berufungsbeklagten bezahlt worden sind. Für die darüberhinausgehende Forderung der Berufungsklägerin von Fr. 225'421.60 besteht nach dem Dargelegten keine Rückerstattungspflicht der Berufungsbeklagten. Die Berufung ist folglich abzuweisen.
IV.
1. Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 Satz - 1 ZPO werden diese Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese Grundregel, die das Erfolgsprinzip statuiert, gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 106 N 1a).
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2. Das vorliegende Prozessergebnis bedeutet, dass die Berufungsklägerin mit ihren Berufungsbegehren vollständig unterliegt und die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.00 fest (Art. 4 i.V.m. Art. 10 Ziff. 111 GKV) und erhöhte diese dem Streitwert von Fr. 225'421.60 entsprechend auf Fr. 13'500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. b GKV). Hinzu rechnete sie die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 350.00. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13'850.00, die der Berufungsklägerin unter Anrechnung ihres Kostenvorschusses auferlegt wurden, blieben unangefochten. Den Berufungsbeklagten sprach sie eine Parteientschädigung von Fr. 18'600.00 zu (vgl. vi-Entscheid, S. 19).
Die Berufungsklägerin wendet sich gegen diese Entschädigung, wobei sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Abrechnung nach Pauschale zu erfolgen hat. Gegen die streitwertabhängige Entscheidgebühr der Vorinstanz setzte sie sich allerdings nicht zur Wehr (vgl. die eingangs erwähnten Anträge).
4. a) Die Berufungsklägerin wandte sich zu Recht nicht gegen die streitwertabhängige Entscheidgebühr. So handelt es sich vorliegend nach dem Dargelegten um einen Prozess mit vermögensrechtlichem Streitgegenstand. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Geht das Rechtsbegehren – wie im vorliegenden Fall – auf Geldzahlung, deckt sich der Streitwert mit dem Begehren (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 91 N 3). Eingeklagt ist vorliegend eine Forderung von Fr. 225'421.60 für den Zeitraum vom 20. August 2018 bis 31. Januar 2020 (vi-act. 1, S. 6; FO/1, S. 1 ff.). Es ist somit von einem Streitwert von Fr. 225'421.60 auszugehen.
b) In Bezug auf die Parteientschädigung stützt sich die Vorinstanz auf Art. 14 Abs. 1 lit. d HonO und berechnete diese – wie soeben dargelegt, zu Recht – nach dem Streitwert. Ausgehend vom vorliegenden Streitwert von Fr. 225'421.60 (vgl. dazu E. IV. 4.b) ging die Vorinstanz von einem mittleren Honorar von Fr. 16'638.90 aus (Fr. 9'200.00 zuzüglich 3.3 % des Streitwerts von Fr. 225'421.60, d.h. Fr. 7'438.90). Unter Berücksichtigung der Barauslagenpauschale von 4 % (Art. 28bis HonO) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Art. 29 HonO) errechnete die Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 18'600.00 (vgl. vi-Entscheid. S. 19). Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung von insgesamt Fr. 18'600.00 (vgl. vi-Entscheid, S. 19).
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5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 15'000.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 (FO/8) wird ihr angerechnet.
6. Ebenso hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für deren Parteikosten vollumfänglich zu entschädigen. Der beklagtische Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteikosten gemäss Honorarordnung festgesetzt werden (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d HonO beträgt das mittlere Honorar Fr. 16'638.90. Das Honorar wird nach dem Streitwert auf 40 % bemessen (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b HonO), was Fr. 6'655.50 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von 4 % bzw. von Fr. 266.20 (Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO), wobei angesichts des Umstandes, dass die anwaltlichen Leistungen vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, noch der Satz von 7.7 Prozent zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, www.estv.admin.ch; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Insgesamt hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'450.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
http://www.estv.admin.ch/
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Entscheid
1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.00 werden der Berufungsklägerin unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00 auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin entschädigt die Berufungsbeklagten mit insgesamt Fr. 7'450.00 (inkl. Barauslagen und MWST).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 08.01.2024 Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 43 Abs. 1 SHG; Kostentragung bei Unterbringung eines fremdplatzierten Kindes in einem der Interkantonalen Vereinbarung sozialer Einrichtungen (IVSE) unterstellten ausserkantonalen Kinder- bzw. Jugendheim: Die Beiträge von leistungsfähigen Eltern am Heimaufenthalt ihres Kindes sind – soweit keine freiwillige Vereinbarung abgeschlossen wurde – unter Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechts auf Fr. 25.00 (sogenannter Unterhaltsbeitrag/Kostgeld) pro Tag sowie die individuellen Nebenkosten beschränkt. Bei den zusätzlichen Beiträgen von Kanton und Gemeinde handelt es sich um Staatsbeiträge mit Subventionscharakter, weshalb diese von den Eltern nicht zurückgefordert werden können. Der Kanton St. Gallen hat derzeit keine gesetzliche Regelung, um von den Eltern weitere Beiträge – ausser auf freiwilliger Basis mittels Vereinbarung – zu verlangen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. Januar 2024, FO.2021.24-K2).
2026-04-11T07:23:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen