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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2020 FO.2020.5-K2

15 décembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,142 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 256c Abs. 3 ZGB, Art. 295 ZPO: Wer sich auf wichtige Gründe gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB beruft, muss die Klage sofort einleiten. Ist das erwachsene Kind aber psychisch schwer krank, kann der (Register-)Vater nicht vermuten, das Kind habe auf das Erheben der Anfechtungsklage verzichtet, wenn es während längerer Zeit noch keine Klage erhebt. Kein Interesse am Bestehen eines materiell falschen Registereintrages. Abwägung der Interessen. Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf die Anfechtungsklage eines erwachsenen Kinds. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Dezember 2020, FO.2020.5-K2)

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2020.5-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 15.12.2020 Entscheid Kantonsgericht, 15.12.2020 Art. 256c Abs. 3 ZGB, Art. 295 ZPO: Wer sich auf wichtige Gründe gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB beruft, muss die Klage sofort einleiten. Ist das erwachsene Kind aber psychisch schwer krank, kann der (Register-)Vater nicht vermuten, das Kind habe auf das Erheben der Anfechtungsklage verzichtet, wenn es während längerer Zeit noch keine Klage erhebt. Kein Interesse am Bestehen eines materiell falschen Registereintrages. Abwägung der Interessen. Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf die Anfechtungsklage eines erwachsenen Kinds. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Dezember 2020, FO.2020.5-K2) Zusammenfassung des Sachverhalts:   1.      A. E. und B. E. waren bis 1980 verheiratet. Während ihrer Ehe wurde D. E., geb. 1976, geboren. Im Jahr 1995 erfuhr D. E., dass nicht A. E., sondern der zwischenzeitlich im Jahr 2018 verstorbene R. S. ihr Vater sei. Diese Vaterschaft wurde durch ein vom Institut für Rechtsmedizin erstelltes Vaterschaftsgutachten aus dem Jahr 2004 bestätigt.   D. E. verbrachte infolge ihrer schweren psychischen Erkrankung ab 1999 mehrere Aufenthalte in Kliniken und war auf eine medikamentöse und psychiatrische Betreuung angewiesen. Seit November 2009 ist sie Mutter einer Tochter. Sie bezieht eine hundertprozentige IV-Rente.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      D. E. beantragte im April 2019 beim Kreisgericht Z. rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt die Aberkennung der Vaterschaft von A. E. und die entsprechende Korrektur des Zivilstandsregisters. A. E. bestritt dieses Rechtsbegehren und die Legitimation von D. E. zur Anfechtung der Vaterschaft.   Am 11. Dezember 2019 entschied die Einzelrichterin des Kreisgerichts Z. das Folgende:   1.   Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin D. E. und dem Beklagten A. E. kein Vaterschaftsverhältnis besteht. 2.   Das Vaterschaftsverhältnis von A. E., geb. 1949, gegenüber D. E., geb. 1976, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben. 3.   Das Zivilstandsamt Z. wird angewiesen, das Vaterschaftsverhältnis zu A. E., 1949, aufzuheben und das Zivilstandsregister entsprechend zu korrigieren. 4.   [Gerichtskosten]. 5.   [Parteikosten].   3.      Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erhob A. E. Berufung. D. E. beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 30. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Berufung.     Aus den Erwägungen:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, womit das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 296 ZPO; BGer 5A_285/2013 E. 4.3). Es spricht nichts dagegen, die analog zum Volljährigenunterhalt anwendbaren Verfahrensmaximen (vgl. Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Rz 930; Schweighauser, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Vorbem. zu den Art. 295-304 N 4; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 11.01 i.V.m. N 11.26, 11.42 und 11.43; Sutter-Somm/Lazic, ZPO Komm., Art. 290 N 25; Nachrichten zum Familienrecht 1/13, www.gerichte.sg.ch; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBL 2020 S. 2767 f.) auch bei der Anfechtung der Vaterschaft eines volljährigen Kindes anzuwenden.   3.      Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Diese Vaterschaftsvermutung kann vom Kind gemäss Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB angefochten werden, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. Dabei richtet sich die Klage gegen den Ehemann und die Mutter (Art. 256 Abs. 2 ZGB). Ist das Kind während der Ehe gezeugt worden, so ist nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist (Art. 256a Abs. 1 ZGB). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben (Art. 256c Abs. 2 ZGB). Nach Ablauf dieser Frist wird eine Anfechtung nur zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB).   Vorliegend ist unbestritten, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten während der Minderjährigkeit des Kindes aufgelöst wurde und A. E. nicht der Vater des Kindes D. E. ist. Unbestritten ist ebenfalls, dass die erwachsene D. E. die einjährige Frist nach Erreichen der Volljährigkeit zur Anfechtung der Vaterschaft mit Klageeinreichung im April 2019 offenkundig verpasst hat. Zu prüfen ist daher, ob diese Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. E. macht betreffend die Anfechtungsfrist gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB hauptsächlich geltend, dass es D. E. in den Jahren 1999 bis 2005 infolge ausserordentlicher Umstände zwar nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Klage einzureichen, aber eine Verwirkung der Anfechtungsfrist zwischen 2005 bis 2018 anzunehmen sei. Seit spätestens 2014 habe sie sich für die Aberkennung der Vaterschaft eingesetzt (Kontakt zu Rechtsanwälten). Ferner entspreche das Interesse von D. E., ihre Lebenssituation zu ordnen, oder die Hoffnung auf psychische Besserung nicht dem anerkannten Anspruch auf Kenntnis der Abstammung.   Demgegenüber hält D. E. fest, dass aufgrund ihrer psychischen Krankheit ein wichtiger Verzögerungsgrund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB gegeben sei. Weiter sei sie nach dem Tod des leiblichen Vaters (April 2018) und der danach zu verarbeitenden Trauer bis Anfang 2019 nicht in der Lage gewesen, die Vaterschaft anzufechten. Das Interesse an der rechtlichen Klärung der Vaterschaft sei sehr gross, da damit auch aus Sicht der behandelnden Ärzte die grosse Hoffnung verbunden sei, dass sich ihr psychiatrischer Zustand dadurch verbessern werde.   Die Vorinstanz ging davon aus, dass es D. E. vor April 2019 subjektiv nicht möglich gewesen sei, die Vaterschaft anzufechten. Zunächst sei sie im Zeitpunkt der Information über die biologische Vaterschaft aufgrund der emotionalen und finanziellen Abhängigkeit als Jugendliche nicht in der Lage gewesen, die Vaterschaft anzufechten, und kurze Zeit später wegen der schweren psychischen Krankheit in Kombination mit dem enormen Druck aus dem familiären Umfeld sowie der Priorität, der eigenen Tochter eine gute Mutter zu sein. Das Interesse von D. E., Ordnung in ihre belastete Lebenssituation zu bringen, sei offenkundig, während A. E. keine wichtigen Gründe resp. Interessen für das Festhalten an der Vaterschaft geltend gemacht habe.   4.      Es ist klar und unbestritten, dass die Voraussetzung einer Klage gemäss Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, nämlich die Scheidung der Ehe der Eltern während der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minderjährigkeit des Kindes, gegeben ist. Ebenso klar und unbestritten ist, dass A. E. nicht der biologische Vater von D. E. ist. Prozessthema ist vorliegend einzig, ob die Klage von D. E. noch ausnahmsweise im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB zugelassen wird. Auf diese Voraussetzung ist hier einzugehen:   a)      Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Das Bundesgericht zählt in BGer 5A_240/2011 E. 6.2.1 (mit Hinweisen) auf, was als objektive Hindernisse in Frage kommen kann: schwere Krankheit, Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen. Als subjektive Hindernisse sodann könnten in Betracht fallen: die Hoffnung auf den Fortbestand der Ehe, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle oder psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses. Blosse Rechtsunkenntnis stellt keinen wichtigen Grund für eine Verzögerung dar. Die fehlende Kenntnis des Rechts, das heisst vorliegend der allgemeinen Pflicht zur Ergreifung der Anfechtungsklage, um das Kindesverhältnis aufzulösen, steht dem Lauf der Klagefrist nicht entgegen – andernfalls liefe die Frist für einen Rechtsunkundigen überhaupt nie (BGer 5A_240/2011 E. 6.5; error iuris nocet, vgl. BGE 127 III 357 E. 3d). Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGer 5A_240/2011 E. 6.2.1).   b)      Wer sich auf wichtige Gründe beruft, muss die Klage sofort einleiten (BGE 132 III 1 E. 3.2). Art. 256c Abs. 3 ZGB eröffnet keine zusätzliche Frist. Es obliegt dem Kläger, die Klage so rasch als möglich einzureichen, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist (Stehli, OFK-ZGB Kommentar, 3. A., Art. 256c ZGB, S. 456 ff., mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich hat dies im Folgemonat nach Wegfall des Verzögerungsgrundes zu geschehen (BGer 5A_240/2011 E. 6.2.1). Schwenzer/Cottier https://www.swisslex.ch/doc/unknown/c3837c7c-dfff-4dd6-81f9-0e1fd01ce101/citeddoc/cee3e77d-ed42-429d-87c2-120ffbc32298/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/04a5cbb1-6c94-4bf0-9b5a-d392af436824/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/187ddc1d-2974-49de-9b53-3b84bd8e9b87/citeddoc/95ecff08-ca75-4f0a-9027-0a585564dab5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/187ddc1d-2974-49de-9b53-3b84bd8e9b87/citeddoc/95ecff08-ca75-4f0a-9027-0a585564dab5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/c102aec1-ed05-4222-95e9-1df71159d851/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beobachten jedoch in jüngerer Zeit, d.h. bei einem Vergleich der Rechtsprechung vor und nach 2006, bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz, die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB in verstärktem Masse zuzulassen. Die Wiederherstellung der Frist werde beispielsweise erleichtert, da regelmässig bezüglich einer DNA-Analyse im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung der Vaterschaft gewisse Hemmungen bestünden. Deshalb müsse eine solche Untersuchung erst durchgeführt werden, "wenn Zweifel einer bestimmten Intensität vorliegen" (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 6. Aufl., Art. 256c N 6 mit weiteren Hinweisen).   c)      Das Kindesinteresse stellt grundsätzlich keine zusätzliche Bedingung dar, um die Wiederherstellung der Frist zur Klage (in BGE 136 III 593: des Vaters) auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung zuzulassen (BGE 136 III 593 E. 6.2 [Regeste]). Zu beachten ist immerhin, dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat (vgl. auch Art. 28 ZGB). Diese Regelung betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch die Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind und damit auch die Anfechtung der Vaterschaft das Privatleben der betroffenen Personen (BGer 5A_541/2017 E. 4.3, auch in FamPra.ch 2018 S. 529 ff., 533 f.; vgl. nur Urteile i.S. A. L. gegen Polen vom 18. Februar 2014, § 59 und i. S. Paulík gegen Slowakei vom 10. Oktober 2006, § 41). Dabei ist die Bindung einer Vaterschaftsanfechtung an Fristen als solche nicht konventionswidrig. Allerdings kann eine (zu) strenge Anwendung solcher Fristen die Ausübung der in der EMRK garantierten Rechte verhindern (BGer 5A_506/2007 E. 4.4.1, vgl. auch BGE 137 I 154 E. 3.4.1).   Ob eine Konventionsverletzung vorliegt, ist durch Abwägung der involvierten Interessen zu prüfen, namentlich den Interessen am Schutz des Kindes und daran, in familienrechtlichen Verhältnissen Klarheit und Stabilität zu schaffen, sowie dem Interesse, die (zweifelhafte) Vaterschaft überprüfen zu lassen (vgl. etwa Urteile i.S. Mizzi https://www.swisslex.ch/doc/unknown/49770340-edc5-401b-a9b4-02792899daf9/citeddoc/32bdba61-5fd5-4076-a31b-e39c92edea0a/source/document-link

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Malta vom 12. Januar 2006, § 114; i.S. A. L. gegen Polen vom 18. Februar 2014, §§ 69 und 71). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejahte der EGMR in einem Fall, in welchem dem gesetzlichen Vater die Anfechtung der Vaterschaft nach Ablauf einer nicht verlänger- oder wiederherstellbaren Frist von einem Jahr ab Kenntnisnahme der Eintragung verwehrt wurde, obgleich er in diesem Zeitraum keinen Anlass hatte, an der Vaterschaft zu zweifeln (Urteil i. S. Shofman gegen Russland vom 24. November 2005, §§ 36 ff.; vgl. auch Urteile i.S. A. L. gegen Polen vom 18. Februar 2014, § 71; i.S. Röman gegen Finnland vom 29. Januar 2013, § 53).   d)      Es kann vorläufig festgehalten werden, dass die Klage dann zu schützen ist bzw. dass das Kindesverhältnis dann aufgehoben werden kann, wenn die Klägerin resp. D. E. einen wichtigen Grund für ihre Klage nach ihrem 19. Geburtstag (Art. 256c Abs. 2 ZGB) hat und sie die Klage umgehend erhoben hat. Zu betonen ist nochmals, dass dem Richter bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ein gewisses Ermessen zusteht.   5.      D. E. macht geltend, der Grund für die späte Klageerhebung liege bei ihrem Leben in einer Lüge als "verstecktes Kind" und in dem enormen Leiden, nicht ihre wahre Identität zu haben. Dies habe (auch) zur ihrer Krankheit geführt. Der wichtige Grund für ihre Klage gründe in ihrem tiefen "Herzens- und Seelenwunsch", dass sie ihren "richtigen, wahren Platz im Leben auch im Äusseren" haben dürfe (vgl. z.B. Brief von D. E. vom Mai 2019). Ihre Krankheit belegt sie mit dem Bericht von Dr. med. T., Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Demgemäss muss D. E. die Veranlagung (Vulnerabilität) ihrer schweren Krankheit in sich getragen haben. Sie sei seit 1999 seelisch dekompensiert und die Krankheit sei manifest ausgebrochen. Ihr sei nur wenig psychische Kapazität für ihre ganzen persönlichen Angelegenheiten geblieben. Aus Sicht von D. E., wie auch aus jener der behandelnden Ärzte, sind die Korrektur und Berichtigung des Registers mit der Hoffnung verbunden, dass sich ihr psychiatrischer Zustand dadurch verbessern werde.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das (Berufungs-) Gericht hat beim Entscheid über die Zulassung eines wichtigen Grundes und über die Bemessung der Frist für die Klage zur Aufhebung des Kindesverhältnisses einen grossen Ermessensspielraum, wobei es den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 ZGB) zu berücksichtigen hat (vgl. BGer 5A_298/2009 E. 4.4, vgl. auch FamPra 2010 S. 194 ff., S. 198; BGE 132 III 1 E. 3.2 S. 5 mit Hinweisen; BGE 129 II 409 E. 3 S. 412; BGer 5C.2017/2006, E. 4). Für die Bemessung der Klagefrist ist deshalb im konkreten Fall zu fragen, wessen Interesse der Grundsatz von Treu und Glaube rechtlich schützt bzw. schützen kann. In Betracht fallen zwei Interessen:   -        Als erstes Interesse fällt das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit und damit verbunden das Interesse an der Beständigkeit des öffentlichen Registers. Die Beständigkeit für sich allein erscheint im vorliegenden Fall aber nicht schützenswert. Ein öffentliches Interesse an einem klar und unbestrittenermassen falschen Registereintrag lässt sich nicht finden. Gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. hiervor E. 4c) liegt es – nach Möglichkeit – im öffentlichen Interesse, dass das öffentliche Register nicht nur formell, sondern auch materiell richtig geführt wird.   -        Als zweites fällt das Interesse von A. E. in Betracht. Dabei kann es nicht um den Schutz seines Familienlebens gehen, nachdem die Ehe mit B. E. schon seit ca. 40 Jahren aufgelöst ist. Es kann auch nicht um sein Interesse an seiner möglichen bzw. ungeklärten Vaterschaft für D. E. gehen. Ihm ist seit ca. 15 Jahren bekannt, dass er nicht der Vater von D. E. ist.   A. E. selber erklärt, es sei in seinem Interesse, die Vaterschaft aufrechtzuerhalten, weil er sich D. E. aufgrund der glücklichen Zeit bis zu ihrem zwölften Lebensjahr verbunden fühle. Dagegen wendet D. E. ein, dass sie im Zeitpunkt der Scheidung (1980) dreieinhalbjährig gewesen und nur während ungefähr zwei Jahren an jedem zweiten Wochenende zu A. E. auf Besuch gegangen sei, danach erst wieder 1987 an wenigen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzelnen Sonntagen. Als sie ungefähr zehnjährig gewesen sei, sei der Kontakt vollständig abgebrochen. Entsprechend kann sich D. E. nicht an ein Zusammenleben mit A. E. erinnern. Sie kann sich immerhin an einzelne Besuchstage erinnern. In den Akten befindet sich ein Schreiben von A. E. aus dem Jahr 1987 an B. E., worin dieser explizit auf ein weiteres Besuchsrecht verzichtete. Selbst wenn seine Beweggründe im Interesse des Kindes gelegen hätten, kam es damals zum Kontaktabbruch. Weiter sind E-Mails von A. E. aus dem Jahr 2019 an B. E. in den Akten, worin er geltend macht, seine Unterschrift zur Aufhebung bzw. Änderung des Familiennamens habe ihren Preis, z.B.: "Du gibst mir 9'865.00 Euro, dann gebe ich Dir meine Unterschrift zur Aufhebung des Familiennamens von D.", "kannst es lassen oder auf den Handel eingehen" und "habe Dir gesagt dass für [diese] meine Unterschrift eine Gegenleistung in Form eines kleinen Betrages nötig ist". Auch wenn es dabei eher um die Namensänderung von D. E. und nicht um die Vaterschaft an sich ging, zeigt sich darin doch ein Bild der Situation wie auch der Interessen von A. E. Dieses Bild wird durch seine Reaktion an B. E. auf den Brief von D. E. vom Mai 2019 verstärkt, in welchem sie ihm ihre persönlichen Gründe der Anfechtung der Vaterschaft dargelegt hatte: "An E. - Warte auf Eingang des abgemachten Betrages von Euro 9'865.00 auf PC Konto […].". Gemäss den heutigen Vorbringen von A. E. waren diese Korrespondenzen aus dem Jahr 2019 nur emotionale Reaktionen. Danach habe er das Kindesverhältnis wieder in den Vordergrund gestellt. Angesichts der Tatsache, dass er bereits seit langem weiss, dass er gar nicht der Vater von D. E. ist, scheint sich hier ebenfalls kein rechtlich schützenswertes Interesse zu ergeben.   Schliesslich ist zu fragen, ob Art. 256c Abs. 3 ZGB den (Register-)Vater in dem Sinne schützt, dass der (Register-)Vater nach Treu und Glaube annehmen darf, dass sein (Register-)Kind auf die Aufhebungsklage verzichte, wenn es nicht umgehend Klage erhebt. Dieses Vertrauen kann im konkreten Fall A. E. als (Register-)Vater aber nicht gehabt haben. Wegen der schweren Krankheit der (Register-)Tochter muss ihm bewusst gewesen sein, dass sie gar nicht in der Lage war, Klage zu erheben.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts der belegten Tatsache, dass D. E. ihr alltägliches Leben krankheitsbedingt nur knapp bewältigen kann, darf die Frist, innert der von ihr eine Klageerhebung gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB erwartet werden kann, nicht mit der Frist verglichen werden, innert der von einem gesunden Menschen eine Klageerhebung erwartet werden darf. Bei der Bemessung der Frist wird davon ausgegangen, dass D. E. krankheitsbedingt gar nicht in der Lage gewesen war, Klage zu erheben, solange ihr (biologischer) Vater noch lebte. Damit hätte sie die Beziehungen zu ihrer Mutter und ihrem (biologischen) Vater aufs Spiel setzen müssen, was von ihr angesichts ihrer Krankheit nicht erwartet werden konnte. Nach dem Tod von R. S. im April 2018 konnte von D. E. hingegen (unbestrittenermassen) erwartet werden, dass sie eine Klage zur Aufhebung des Kindesverhältnisses an die Hand nehme. Angesichts der krankheitsbedingten Einschränkungen und der Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche und mangels eines Interesses des (Register-)Vaters an einer kürzeren Bemessung der Frist, erscheint deshalb die Klage vom April 2019 noch als rechtzeitig.   Von Seiten von D. E. wird somit nicht nur ein wichtiger Grund (Krankheit), sondern auch ein berechtigtes Interesse (Linderung/Heilung der Krankheit) an der Löschung des unrichtigen Registereintrages geltend gemacht. Die Verspätung von D. E.s Klage wird somit mit wichtigen Gründen im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB entschuldigt und es besteht ein berechtigtes subjektives Interesse, dass das Register den wahren Tatsachen entspricht.   6.      Im Sinne der Erwägungen führen die gegebenen Fakten zu folgendem Ergebnis: D. E. kennt ihre Abstammung seit dem Jahr 1995. A. E. kennt die Tatsache, dass er nicht der Vater von D. E. ist, seit 2004 aufgrund eines Telefonanrufs seitens B. E. Angesichts des von der Mutter ausgeübten Drucks, dass die Vaterschaft von R. S. nicht bekannt werden durfte, und der Krankheit von D. E. erscheint der wichtige Grund gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB gegeben und die Verzögerung bis zur Erhebung der Klage entschuldbar. Die Berufung ist folglich abzuweisen.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Schweizerisches Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (5A_29/2021).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 15.12.2020 Art. 256c Abs. 3 ZGB, Art. 295 ZPO: Wer sich auf wichtige Gründe gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB beruft, muss die Klage sofort einleiten. Ist das erwachsene Kind aber psychisch schwer krank, kann der (Register-)Vater nicht vermuten, das Kind habe auf das Erheben der Anfechtungsklage verzichtet, wenn es während längerer Zeit noch keine Klage erhebt. Kein Interesse am Bestehen eines materiell falschen Registereintrages. Abwägung der Interessen. Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf die Anfechtungsklage eines erwachsenen Kinds. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Dezember 2020, FO.2020.5-K2)

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