Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2017 FO.2015.21

7 décembre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·772 mots·~4 min·2

Résumé

Art. 285 Abs. 2 ZGB (SR 210): Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von 35% und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten (dies in Anlehnung an das Verhältnis der nach Altersphasen abgestuften Beträge der Position "Pflege und Erziehung" gemäss Zürcher Tabellen 2016, vgl. www.ajb.zh.ch). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Dezember 2017, FO.2015.21, E. IV.11.b; noch nicht rechtskräftig).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2015.21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.12.2017 Entscheiddatum: 07.12.2017 Entscheid Kantonsgericht, 07.12.2017 Art. 285 Abs. 2 ZGB (SR 210): Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von 35% und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten (dies in Anlehnung an das Verhältnis der nach Altersphasen abgestuften Beträge der Position "Pflege und Erziehung" gemäss Zürcher Tabellen 2016, vgl. www.ajb.zh.ch). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Dezember 2017, FO.2015.21, E. IV.11.b; noch nicht rechtskräftig). Aus den Erwägungen: IV. 11.  b) Der von den Eltern zu deckende gebührende Unterhalt eines Kindes umfasst neben dem geldwerten Barunterhalt und dem durch Naturalbetreuung erbrachten Naturalunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt. Der Barunterhaltsbedarf, unter den die direkten Kosten des Kindes fallen, ist wie bis anhin anhand der konkreten Bedarfspositionen zu ermitteln. Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise für durchschnittliche Verhältnisse grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 pro Monat für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, galt bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die sogenannte 10/16-Regel, nach der dem betreuenden Elternteil ab dem vollendeten 10. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit von 50% und ab dem vollendeten 16. Altersjahr eine solche von 100% zuzumuten sei, wenn keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt. Jedoch ist unbestritten, dass die Einführung des Betreuungsunterhalts Anlass bietet, diese Regel zu überdenken bzw. den sich entwickelnden gesellschaftlichen Gegebenheiten anzugleichen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 577). Dabei bestehen aber unterschiedliche Ansichten darüber, wie eine allfällige Anpassung aussehen könnte (vgl. Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 163, 166, die eine Anpassung im Sinne einer 40-50%-Erwerbstätigkeit ab dem 6. und einer solchen von 70-80% ab dem 11. Altersjahr in den Raum stellen; gegen eine Abweichung von der bisherigen Regel spricht sich demgegenüber der Leitfaden des Obergerichts Zürich aus, vgl. S. 14, Ziff. 4.4; ebenfalls die weitere, allerdings flexible Anwendung der Regel befürwortet Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017, S. 198, 218 ff.). Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Eltern regelmässig trotz Betreuungspflichten einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 168) und mit Rücksicht auf die Schulstrukturen auch nachgehen können, nahm das Kantonsgericht die Revision zum Anlass, die fragliche Regel zu modifizieren und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht (vgl. Ziff. 3.2 des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) anzupassen, die sich wiederum im Wesentlichen an den Schulstufen orientieren. Daraus ergeben sich Abstufungen bis zum vollendeten 6., danach bis zum vollendeten 12. und schliesslich bis zum vollendeten 16. Altersjahr, wobei dem betreuenden Elternteil in der ersten Phase grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit, in der zweiten Phase eine solche im Umfang von ca. einem Drittel (35%) und in der dritten Phase eine solche von 55% zugemutet werden kann (dies in Anlehnung an das Verhältnis der nach Altersphasen abgestuften Beträge der Position "Pflege und Erziehung" gemäss Zürcher Tabellen 2016, vgl. www.ajb.zh.ch). Das im Vergleich zur 10/16-Regel etwas geringere erwartete Pensum im 11. und 12. Altersjahr wird dabei mit dem danach geltenden, leicht höheren Ansatz ausgeglichen. Der Betreuungsbedarf beträgt damit in der zweiten Phase noch 65% und in der dritten Phase 45%. Mit dem Erreichen der jeweiligen Altersstufen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziert sich der Betreuungsunterhalt entsprechend. Ist im Übrigen der betreuende Elternteil schon früher in höherem Umfang erwerbstätig, ist grundsätzlich – wie schon nach der bis anhin geltenden Rechtsprechung – von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.12.2017 Art. 285 Abs. 2 ZGB (SR 210): Für den Betreuungsunterhalt wird im Kanton St. Gallen in Anwendung einer pauschalierten Betrachtungsweise grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800.00 für eine Betreuung von 100% ausgegangen, entsprechend den durchschnittlich anzunehmenden Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person. Liegt keine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vor, so erscheint (in Anlehnung an die Altersstufen im Betreibungsrecht, vgl. Ziff. 3.2 Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde SchKG über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Dezember 2008) sachgerecht, dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten 6. Altersjahr kein Arbeitspensum, bis zum vollendeten 12. Altersjahr ein solches von 35% und bis zum vollendeten 16. Altersjahr ein solches von 55% zuzumuten (dies in Anlehnung an das Verhältnis der nach Altersphasen abgestuften Beträge der Position "Pflege und Erziehung" gemäss Zürcher Tabellen 2016, vgl. www.ajb.zh.ch). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Dezember 2017, FO.2015.21, E. IV.11.b; noch nicht rechtskräftig).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

FO.2015.21 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2017 FO.2015.21 — Swissrulings