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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.02.2024 FE.2023.8-EZE2

9 février 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·4,237 mots·~21 min·3

Résumé

Art. 10 HonO: Es liegt an der Rechtsvertretung, zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorliegt. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HonO, zumal nicht geltend gemacht, im konkreten Fall nicht gegeben. Pauschale Bemessung des Honorars in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 HonO im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wobei auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Begründungspflicht auszumachen ist (E. III/3.b f.) (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 9. Februar 2024, FE.2023.8-EZE2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2023.8-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.05.2024 Entscheiddatum: 09.02.2024 Entscheid Kantonsgericht, 09.02.2024 Art. 10 HonO: Es liegt an der Rechtsvertretung, zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorliegt. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HonO, zumal nicht geltend gemacht, im konkreten Fall nicht gegeben. Pauschale Bemessung des Honorars in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 HonO im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wobei auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Begründungspflicht auszumachen ist (E. III/3.b f.) (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 9. Februar 2024, FE.2023.8-EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht

Entscheid vom 9. Februar 2024

Geschäftsnr. FE.2023.8-EZE2 (VV.2021.67-[…] / VV.2021.68-[…])

Verfahrensbeteiligte A.__, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

und

Kreisgericht B.__,

Vorinstanz

Gegenstand Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung

FE.2023.8-EZE2

2/12 Erwägungen

I.

1. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 (Geschäftsnr. UP.2021.116-[…]) bewilligte der Einzelrichter des Kreisgerichts B.__ C.__ für das vor dem Kreisgericht gegen D.__ und E.__ hängige Verfahren betreffend Unterhalt und übrige Kinderbelage (Geschäftsnr. VV.2021.67- […] / VV.2021.68-[…]) die unentgeltliche Rechtspflege umfassend die Befreiung von Vorschüssen sowie Gerichtskosten und bestellte ihm Rechtsanwältin A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Entscheid vom 12. April 2023 (zunächst gleichentags im Dispositiv eröffnet [vi-act. 91], am 29. September 2023 mit ausführlicher Begründung [vi-act. 95; nachfolgend: vi-Entscheid]) entschied der Einzelrichter in der Sache und setzte u.a. die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin fest. Die relevante Ziffer 14 des Entscheids lautet wie folgt:

14. Infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung entschädigt der Staat Rechtsanwältin A.__ mit Fr. 8'883.85.

2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin "Kostenbeschwerde" an die Einzelrichterin bzw. den Einzelrichter des Kantonsgerichts mit den folgenden Rechtsbegehren (FE/1 [nachfolgend: Beschwerde], S. 2):

1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichts B.__ in Ziff. 14 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Staat entschädigt Rechtsanwältin A.__ zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 11'470.80.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt (FE/4). Am 20. November 2023 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (FE/8), welche diese mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 wahrnahm (FE/9). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Vorinstanz (FE/11). Es folgten weitere Schreiben bzw. Eingaben bezüglich die von der Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht, auf welche sie mit Eingabe vom 29. Januar 2024 aber letztlich verzichtete (vgl. FE/13 und 14).

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3/12 II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Festlegung des Honorars der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts B.__ geführten Verfahren VV.2021.67-[…] / VV.2021.68-[…] betreffend Unterhalt und übrige Kinderbelange. Die Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist Teil des Kostenentscheids, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann ([…] Art. 110 ZPO; vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 110 N 3). Fordert der unentgeltliche Rechtsbeistand – wie hier – eine höhere als die ihm zugesprochene Entschädigung, so ist er in eigenem Namen und nicht die verbeiständete Partei beschwerdeberechtigt, weil letztere kein schützenswertes Interesse hat (vgl. BGer 4A_382/2015 E. 2.1; 4D_24/2014 E. 4.1; BK-BÜHLER, 2012, Art. 122 ZPO N 46 ff.; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 122 N 8; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 121 N 5; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 122 N 8; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 981). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO).

2. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO). Diese sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ging die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (dazu KGer SG FE.2022.11 vom 11. Januar 2024 E. II/2.a [zur Publikation vorgesehen]) schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein. Die Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt, durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung umfassend gerügt werden, die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes hingegen nur, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 320 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 6; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 ff.). Willkür im Sinne der Bundesgerichtspraxis liegt grundsätzlich vor, wenn ein Entscheid sich mit sachlichen Argumenten nicht mehr vertreten lässt und als offensichtlich unhaltbar erscheint. Es genügt nicht, bloss die Begründung zu rügen. Willkürlich ist der Entscheid erst, wenn er auch im Ergebnis nicht haltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 = Pra 2016 Nr. 80; 128 I 81 E. 2; BGer 5A_1037/2020 E. 2; 4A_409/2017 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren gilt sodann die Rügepflicht; der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent-

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4/12 scheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

III.

1. Die Beschwerdeführerin reichte vor Vorinstanz am 5. April 2023 per E-Mail eine Kostennote ein, worin sie ein um einen Fünftel reduziertes Honorar von Fr. 10'202.00 für einen Aufwand von 51.01 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 448.70 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 820.10, total Fr. 11'470.80, auswies (vi-act. 89). Die Vorinstanz hielt dazu fest, die gemäss Art. 10 Abs. 1 HonO anwendbare Pauschalentschädigung betrage für das Verfahren vor dem Einzelrichter im Bereich Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange Fr. 800.00 bis Fr. 6'000.00 (m.V. auf Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Da sowohl die Betreuungsanteile als auch die Unterhaltsbeiträge umstritten gewesen seien und sich die Situation im Verlauf des Verfahrens insofern geändert habe, als E.__ ein weiteres Kind bekommen und geheiratet habe, habe es sich um einen aufwendigen Fall gehandelt. Infolgedessen rechtfertige es sich, die Pauschale zu überschreiten und diese um 30 % zu erhöhen (m.V. auf Art. 20 Abs. 3 HonO). Die zuzusprechende Entschädigung betrage damit total Fr. 8'883.85 (Honorar von Fr. 7'800.00, Barauslagen von Fr. 448.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 635.15; vi-Entscheid, S. 36).

2. Die Beschwerdeführerin bemängelt nun vor Kantonsgericht zunächst die Begründungsdichte, mit welcher die Vorinstanz die Honorarkürzung vorgenommen habe. Es sei für sie nicht möglich, sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, da solche nicht vorlägen. Ihrer Kostennote habe sie, die Beschwerdeführerin, indessen den detaillierten Stundenaufschrieb beigelegt, wodurch das erbetene Honorar ohne weiteres genügend substantiiert sei. Eine weitergehende Substantiierung könne von Anwälten nicht verlangt werden. Die Stundenaufschriebe seien auf 2.5 Minuten genau ausgewiesen und es sei auch stets ersichtlich, welche Arbeiten geleistet worden seien und wofür das Honorar geltend gemacht werde. Die Vorinstanz habe das geltend gemachte Honorar abgewiesen, ohne sich mit der Begründung von ihr, der Beschwerdeführerin, auseinandergesetzt zu haben (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. II/B/2). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Vorinstanz selbst widerspreche, wenn sie von einem aufwendigen Verfahren ausgehe, alsdann die Pauschale aber lediglich um 30 % erhöhe und nicht zumindest eine volle Erhöhung um 50 % gewähre. Dies hänge wohl damit zusammen, dass sie, die Beschwerdeführerin, anlässlich der Hauptverhandlung habe feststellen

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5/12 müssen, dass der Einzelrichter ihr nicht zugehört habe, weshalb sie kurzerhand in ihrem Plädoyer ausgesetzt und sich bei ihm erkundigt habe, ob er bereit sei, ihr zuzuhören oder er noch Zeit brauche, um die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Akten zu lesen (m.V. auf die Aufnahme der Hauptverhandlung, ab Minute 9.30). Nur kurz später habe sie mit Vehemenz darauf aufmerksam machen müssen, dass sie nicht das Gefühl habe, dass er ihr die volle Aufmerksamkeit schenke (m.V. auf die Aufnahme der Hauptverhandlung, ab Minute 12.00), zumal er auf eine Frage von ihr nicht reagiert und in den eingereichten Akten studiert habe. Auch sei vom Familienrichter gleich zu Beginn klargemacht worden, dass er ihre Mandatsführung nicht goutiere und er habe damit implizit ausgedrückt, dass sie dafür gesorgt habe, dass keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können (m.V. auf die Aufnahme der Hauptverhandlung, Minute 0.55 bis Minute 3.00). Dies zeige eben gerade auf, dass der Familienrichter ihr unterstellt habe, dass wegen ihren Handlungen kein Vergleich habe abgeschlossen werden können, und es zudem sie gewesen sei, die den urteilenden Richter habe kritisieren müssen, was sich wohl in der ungerechtfertigten und unbegründeten Kürzung des Honorars niedergeschlagen habe. Damit sei klar, dass der Richter sein Ermessen zu ihren Ungunsten ausgeübt habe (zum Ganzen Beschwerde, S. 4 Ziff. II/B/3).

Zu beachten ist laut Beschwerdeführerin sodann die Tatsache, dass zwei Hauptverhandlungen hätten durchgeführt werden müssen und infolge der Verweigerungshaltung der Mutter, E.__, immer wieder das Gericht habe angerufen werden müssen. Der Vater, C.__, habe auf selbständige Art und Weise immer wieder via Beistand und auch via die Mutter versucht, selbst nach Lösungen zu suchen. Dies sei jedoch an der durch das Gericht korrekt festgestellten mangelnden Bindungstoleranz gescheitert, weshalb der Vater immer wieder gezwungen gewesen sei, sie, die Beschwerdeführerin, beizuziehen, und sie sodann gezwungen gewesen sei, das Gericht anzurufen. Unbeachtet durch die Vorinstanz sei schliesslich die Tatsache geblieben, dass das Honorar in Familien- und Strafsachen auch nach Zeitaufwand bemessen werden könne (m.V. auf Art. 10 Abs. 3 HonO). Diese Bestimmung sei trotz des durch die Vorinstanz eingeräumten aufwendigen Verfahrens nicht in Betracht gezogen worden, obwohl sie, die Beschwerdeführerin, substantiiert, detailliert und klar dargelegt habe, was sie wann wie gearbeitet habe, und der Grundsatz von "iura novit curia" uneingeschränkt gelte und gelten müsse. Wenn die Vorinstanz das Honorar hätte kürzen wollen, so hätte sie laut der Beschwerdeführerin ihr zumindest eine ausführlichere Begründung dafür geschuldet. Dies sei nicht vorgenommen und damit auch Art. 10 Abs. 3 HonO zu Unrecht nicht angewendet worden (zum Ganzen Beschwerde, S. 5 Ziff. II/B/4 f. und zur Zusammenfassung Ziff. II/B/6).

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6/12 3.a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat von Bundesrechts wegen angemessen zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Kantone sind im Rahmen ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) berechtigt und verpflichtet, den richtigen Umfang der staatlichen Entschädigung selber festzulegen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 5). Im Kanton St. Gallen wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Für die vorliegende Familiensache beträgt es Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO) und ist gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel herabzusetzen. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO; vgl. Art. 20 Abs. 3 HonO). Besteht zwischen dieser erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dem Gericht kommt bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein weiter Ermessensspielraum zu (EMMEL, ZPO Komm., Art. 122 N 8; vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 4A_382/2015 E. 4.1).

Bei einer pauschalen Bemessung der Entschädigung ist das Ausmass des konkreten Aufwands der Rechtsvertretung nicht entscheidend, sondern lediglich ein Indiz für die Honorarbemessung. Die pauschale Entschädigung entlastet das Gericht insofern davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarnote im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es ihm, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarnote abzusehen, ohne die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.; vgl. KGer SG FE.2015.29 vom 26. Februar 2016 E. II/2 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. auch Ziff. II/1 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand nur im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich indes als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.H.). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2; 5A_461/2022 E. 2.2.1.1).

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7/12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es dem mandatierten Anwalt (insofern) immerhin möglich sein, einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen, der nicht nur die Selbstkosten deckt. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung soll im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 (zzgl. MwSt.) entsprechen (BGE 141 I 124 E. 3.2; 137 III 185 E. 5.2-5.4 = Pra 2011 Nr. 89; BGer 5A_157/2015 E. 3.2.2 m.w.H.; BK-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 13 ff.; EMMEL, ZPO Komm., Art. 122 N 5a; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 543 ff.). Daraus folgt gemäss der neusten bundesgerichtlichen Praxis indes nicht, dass das Gericht mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.00 entspricht (vgl. dagegen noch andeutungsweise BGer 5A_157/2015 E. 3.3 und 3.4). Muss sich nämlich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag bemessen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand das zuständige Gericht für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von ihr aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in seinem Festsetzungsentscheid aus eigenen Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es von der eingereichten Kostennote abweicht. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Rechtsvertretung freilich lediglich gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag das zuständige Gericht in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.3 m.V. auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5A_461/2022 E. 2.2.1.2; siehe auch KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 122 N 1a).

b) Entsprechend den rechtlichen Erwägungen hiervor und den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung durch die Vorinstanz (FE/9, S. 2 f.) war diese nicht verpflichtet, sich mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote bzw. mit dem detaillierten Stundenaufschrieb, welchen diese als "Begründung" für das

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8/12 Honorar sieht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Da die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vorliegend – der Regel entsprechend – nach Pauschale festgesetzt wurde, kann auch von einer "Honorarkürzung" im eigentlichen Sinn keine Rede sein, und weil die Vorinstanz die Festsetzung der konkreten Pauschalentschädigung begründete (vgl. vi-Entscheid, S. 36), ebenso wenig von einer Verletzung der Begründungspflicht. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ihre Begründung präzisierte (aber nicht wesentlich ergänzte), genügt es doch unter Art. 29 Abs. 2 BV, dass erkennbar ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen (BGer 4A_344/ 2018 E. 2.3.1). Dies ist hier zweifelsohne der Fall. Sich mit dem Zeitaufschrieb im Einzelnen befassen und eine Abweichung davon begründen hätte die Vorinstanz im konkreten Fall nur müssen, wenn sie das Honorar (ganz) ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen und dabei die eingereichte Kostennote bzw. das darin geltend gemachte Honorar gekürzt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Begründungspflicht (so Beschwerde, S. 5 Ziff. II/B/6) liegt folglich im vorliegenden Fall nicht vor, was die Beschwerdeführerin – selbst nach erfolgter Stellungnahme durch die Vorinstanz, in deren Rahmen zwar hauptsächlich strafrechtliche Bundesgerichtsentscheide erwähnt werden, die erwähnte Rechtsprechung aber auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozessrecht gilt (vgl. z.B. die bereits hiervor zitierten Entscheide BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2 und BGer 5A_461/2022 E. 2.2.1.1) – verkennt (vgl. FE/11, S. 1).

c) Was sodann die (konkrete) Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz anbelangt, so weist diese in ihrer Vernehmlassung korrekt darauf hin, dass die höchstmögliche, pauschalbemessene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung in der vorliegenden Familiensache bei Fr. 9'000.00 liegt (FE/9, S. 1; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 2 HonO; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 HonO). Eine Abrechnung nach Zeitaufwand, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, kam bereits deshalb nicht in Frage, weil sie in ihren Eingaben vor Vorinstanz, namentlich in ihrem Plädoyer (vi-act. 78) oder in der Honorarnote (vi-act. 89), nicht darlegte, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 HonO und darüber hinaus zwischen dem maximal erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HonO vorgelegen haben sollte. Dies darzutun, ist – wie erwähnt – Sache der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wobei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein blosser, wenn auch detaillierter Stundenaufschrieb nicht genügt bzw. eine weitergehende Substantiierung zu fordern ist, zumal der Beschwerdeführerin als berufserfahrener Anwältin die seit vielen Jahren bestehenden St. Galler Pauschalen in Familiensachen bekannt sind (vgl. BGer 5D_122/2022 E. 2.1.3 und 4.1). Damit geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von "iura novit

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9/12 curia" fehl, greift dieser doch in diesem Sinne erst, wenn die unentgeltliche Rechtsvertretung die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO dargelegt hat. Hinzu kommt in materieller Hinsicht, dass gemäss den Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011 nur dann nach Zeitaufwand abgerechnet werden kann, wenn (etwa) die Zuteilung der elterlichen Sorge für die Kinder lange umstritten geblieben sei (Ziff. II/2 der Richtlinien). Es muss sich mithin um ein sehr langwieriges Verfahren handeln, in deren Rahmen äusserst komplexe rechtliche oder tatsächliche Fragen zu beurteilen waren, die ausnahmsweise eine Bemessung nach Zeitaufwand rechtfertigen (vgl. auch die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits erwähnten Entscheide BGE 141 I 124 E. 3.3 und 4.4 betreffend die St. Galler Honorarordnung sowie GVP 2009 Nr. 86 E. 5.b betreffend das Honorar bei amtlicher Verteidigung). Weshalb es sich beim der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren um einen solchen, die Abrechnung nach Zeitaufwand gebietenden Fall handeln soll, ist nicht ersichtlich. Es ging darin zwar im Wesentlichen sowohl um die Frage der Obhut, des Kontaktrechts des Vaters als auch um die Frage des Kinderunterhalts; der Aktenumfang ist aber nicht ausserordentlich gross, es wurden keine Gutachten in Auftrag gegeben und die Aufwendungen hielten sich im Rahmen von vergleichbaren Fällen, selbst wenn dem Klienten der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, […]. Es handelte sich dabei um eine blosse Behauptung, die im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids nicht gross thematisiert wurde (vgl. vi-Entscheid, S. 8 ff.) und die, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht "per se" einen zeitlich aufwendigen Fall bedeutet, dessen Vorliegen die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, ohnehin bereits vor Vorinstanz hätte darlegen müssen.

Gleichwohl ging die Vorinstanz – mangels Darlegungen der Beschwerdeführerin sogar zu deren Gunsten – von einem "aussergewöhnlich aufwendigen Fall" i.S.v. Art. 10 Abs. 2 HonO aus und erhöhte die Pauschale gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO um 30 % von maximal Fr. 6'000.00 auf Fr. 7'800.00 (vgl. E. 1 hiervor). Dazu ist zunächst zu sagen, dass, anders als die Beschwerdeführerin zu glauben scheint (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. II/B/3 und S. 5 Ziff. II/B/6), mit der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 HonO nicht gleichzeitig eine Erweiterung der Pauschale um 50 % einhergeht. Dies stellt vielmehr das Maximum dar und die konkrete Erweiterung im Einzelfall liegt im (Rechtsfolge-)Ermessen des Gerichts. Die Ausübung dieses Ermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Massgebend für die Honorarbemessung ist, wie erwähnt, unter anderem die Art und der Umfang der notwendigen Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles (Art. 19 HonO), wobei gemäss den hiervor erwähnten Richtlinien in Familiensachen das Pauschalhonorar insbesondere danach festgelegt wird, ob mehrere Fragen zu klären waren oder sich nur eine einzelne Frage stellte. Die maximale (erweiterte) Pauschale ist dabei auf Verfahren beschränkt, in

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10/12 denen mehrere schwierige Punkte strittig sind (Ziff. II/2 der Richtlinien). Wie erwähnt, stellten sich im vorliegend massgebenden Verfahren zwar mehrere Fragen (u.a. Obhut, Kontaktrecht, Kinderunterhalt), was auch zur Folge hatte, dass die ersten Eingaben der Parteien etwas, wenn auch nicht wesentlich umfangreicher waren (vgl. vi-act. 1, 14 und 24). Ausserdem fanden zwei Verhandlungen statt (vi-act. 37 und 77 f.). An der ersten Verhandlung konnte aber eine vorläufige Regelung getroffen werden (vgl. vi-act. 38) und die durchaus zahlreichen, weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin waren umfangmässig eher bescheiden (vgl. insb. vi-act. 39, 42, 44, 48, 55, 59, 64, 66, 69, 71, 73, 74, 83 und 84). Der Aktenumfang ist, wie bereits erwähnt, ebenso nicht ausserordentlich gross und es stellten sich, soweit ersichtlich, keine sehr komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist gerade noch von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, doch berücksichtigte die Vorinstanz zusätzlich und in materieller Hinsicht zu Recht, dass gegenüber dem Standardfall wegen äusserer Umstände (Wohnortwechsel, ein weiteres Kind und Heirat der Mutter während des Verfahrens) sowie des Verhaltens der Parteien aufgrund ihrer belasteten Paarbeziehung ein Mehraufwand entstand (vgl. FE/9, S. 2 in fine). Weshalb unter diesen Gegebenheiten eine höhere als die von der Vorinstanz ermessensweise zugesprochene Pauschalentschädigung geboten bzw. weshalb letztere unangemessen wäre, ist nicht ersichtlich und zeigt letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht konkret auf. Ist die von der Vorinstanz festgesetzte Pauschale aber als angemessen zu betrachten, so erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die stattgefundene Hauptverhandlung (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. II/B/3) näher einzugehen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der anerkannte Zeitaufwand nach der Arbeitsweise eines Anwalts und einer Anwältin richtet, die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führen und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränken. Mindestzeiteinheiten für kurze Aktivitäten wie Terminabsprachen, Entgegennahme von Vorladungen usw. sind unbeachtlich (Ziffer II/1 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011; vgl. BGer 5P_298/2006 E. 5.2.1 betr. den Kanton St. Gallen; BK-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 18a m.w.H.). Wenn die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin prozessiert, hat sie ihre Tätigkeiten danach auszurichten (vgl. BGer 1P.162/2002 E. 2.1 m.H. auf BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb). Eine fürsorgerische Tätigkeit wäre nicht zu entschädigen (vgl. KGer SG FE.2015.29 vom 26. Februar 2016 E. II/6 [www.publikationen.sg.ch]). Bei der Betrachtung der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote der Beschwerdeführerin (viact. 89) fällt auf, dass darin zahlreiche Mindestzeiteinheiten für kurze Aktivitäten aufgeführt sind, die – je nach deren Grund, welcher aber in der eingereichten Kostennote nicht näher

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11/12 spezifiziert ist – allenfalls nicht zu entschädigen wären (vgl. zu Recht auch FE/9, S. 3). Zieht man lediglich diese Mindestzeiteinheiten (1 x 0.04 Std., 24 x 0.08 Std., 12 x 0.12 Std. und 13 x 0.17 Std.) ab, so resultiert bereits ein über Fr. 1'000.00 tieferes Honorar, ohne die weiteren Positionen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin überprüft zu haben. Insofern hielte das von der Vorinstanz zugesprochene Pauschalhonorar auch einer Kontrollrechnung stand, welche freilich nicht durchgeführt werden müsste (vgl. E. 3.a hiervor).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Recht, insbesondere das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründungspflicht, verletzte, sondern es vielmehr an dieser gelegen hätte, gesondert zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger und die volle Erweiterung von 50 % rechtfertigender Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorgelegen haben soll; noch ist die von der Vorinstanz zugesprochene Pauschalentschädigung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als unangemessen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu bestimmende Streitwert sich bei der Kostenbeschwerde nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, sondern nach dem der angefochtenen Kosten richtet (BGer 4A_382/2015 E. 2.1).

IV.

1. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Sie sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die auf Fr. 800.00 festgesetzt werden (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV), zu tragen. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ist ihr, dem Verfahrensausgang entsprechend, nicht zuzusprechen.

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12/12 Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 hat Rechtsanwältin A.__ zu tragen. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.02.2024 Art. 10 HonO: Es liegt an der Rechtsvertretung, zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorliegt. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HonO, zumal nicht geltend gemacht, im konkreten Fall nicht gegeben. Pauschale Bemessung des Honorars in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 HonO im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wobei auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Begründungspflicht auszumachen ist (E. III/3.b f.) (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 9. Februar 2024, FE.2023.8-EZE2).

2026-04-11T07:19:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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