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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.01.2024 FE.2022.11-EZE2

11 janvier 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,687 mots·~28 min·3

Résumé

Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 10 HonO: Die Frist zur Anfechtung des Kostenentscheids durch die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach der für den Erlass des Entscheids in der Hauptsache anwendbaren Verfahrensart und beträgt damit 30 Tage, es sei denn, der Entscheid in der Hauptsache ergeht im summarischen Verfahren; beim Kostenentscheid selbst handelt es sich um einen End- oder Zwischenentscheid (E. II/2). Eine pauschale Bemessung des Honorars nach Art. 10 Abs. 1 und 2 HonO (sGS 963.75) entlastet das Gericht davon, sich mit einer eingereichten Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Es liegt an der Rechtsvertretung, zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorliegt; nur die Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht. Das Gericht hat insbesondere auch keine "Kontrollrechnung" mit einem minimalen Stundenansatz von praxisgemäss ca. Fr. 180.00 vorzunehmen und auch ein Vergleich mit der Entschädigung des Anwalts der Gegenpartei ist im konkreten Fall unbehilflich (E. III/3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 11. Januar 2024, FE.2022.11-EZE2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2022.11-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 13.03.2024 Entscheiddatum: 11.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 11.01.2024 Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 10 HonO: Die Frist zur Anfechtung des Kostenentscheids durch die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach der für den Erlass des Entscheids in der Hauptsache anwendbaren Verfahrensart und beträgt damit 30 Tage, es sei denn, der Entscheid in der Hauptsache ergeht im summarischen Verfahren; beim Kostenentscheid selbst handelt es sich um einen End- oder Zwischenentscheid (E. II/2). Eine pauschale Bemessung des Honorars nach Art. 10 Abs. 1 und 2 HonO (sGS 963.75) entlastet das Gericht davon, sich mit einer eingereichten Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Es liegt an der Rechtsvertretung, zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorliegt; nur die Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht. Das Gericht hat insbesondere auch keine "Kontrollrechnung" mit einem minimalen Stundenansatz von praxisgemäss ca. Fr. 180.00 vorzunehmen und auch ein Vergleich mit der Entschädigung des Anwalts der Gegenpartei ist im konkreten Fall unbehilflich (E. III/3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 11. Januar 2024, FE.2022.11-EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht

Entscheid vom 11. Januar 2024

Geschäftsnummern FE.2022.11-EZE2 (IN.2021.5-[…])

Verfahrensbeteiligte A.__, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

und

Kreisgericht B.__,

Vorinstanz

Gegenstand Kosten (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters)

FE.2022.11-EZE2

2/15 Erwägungen

I.

1. Mit Entscheid des Kreisgerichts B., 2. Abteilung, vom 16. Februar 2021 (UP.2021.38- […]; FE/2, Beilage 4) bewilligte die verfahrensleitende Richterin im Verfahren IN.2021.5-[…] von C. gegen D. betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ersterer die unentgeltliche Rechtspflege umfassend die Befreiung von Vorschüssen sowie Gerichtskosten und bestellte ihr Rechtsanwalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Entscheid vom 31. März 2022 (vi-act. 80 und FE/2, Beilage 1 [nachfolgend: vi-Entscheid]; zunächst am 1. April 2022 im Dispositiv eröffnet, am 9. August 2022 mit ausführlicher Begründung) legte das Kreisgericht B., 2. Abteilung, unter anderem den Unterhalt für den Sohn E. neu fest. Die vorliegend relevante Ziffer 9 des Entscheids betreffend die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Vertreter lautet wie folgt:

9. Rechtsanwalt A. hat gegenüber dem Staat für die unentgeltliche Vertretung von C. einen Entschädigungsanspruch von CHF 6'722.00 (samt Barauslagen und Mehrwertsteuer).

2. Mit Eingabe vom 8. September 2022 erhob der Beschwerdeführer "Kostenbeschwerde" an den Einzelrichter des Kantonsgerichts mit den folgenden Rechtsbegehren (FE/1 [nachfolgend: Beschwerde], S. 2):

1. Es sei Ziffer 9 des Entscheides des Kreisgerichts B. vom 31. März 2022 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer keine den Betrag von Fr. 6'722.-- übersteigende Entschädigung zugesprochen worden ist.

2. Es sei der Beschwerdeführer für das Verfahren IN.2021.5-[…] (Abänderung des Scheidungsurteils) mit Fr. 8'811.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2. Eventuell sei Ziffer 9 des Entscheides des Kreisgerichts B. vom 31. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Staates.

3. Mit Schreiben vom 14. September 2022 wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt (FE/4). Am 2. Mai 2023 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (FE/7), welche diese mit Schreiben vom 19. Mai 2023 wahrnahm (FE/8). Dazu äusserte sich erneut der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (FE/10).

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3/15 II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Festlegung des Honorars des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vor dem Kreisgericht B. geführten Verfahren IN.2021.5-[…] betreffend Abänderung Scheidungsurteil. Die Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist Teil des Kostenentscheids, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann ([…] Art. 110 ZPO; vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 110 N 3). Fordert der unentgeltliche Rechtsbeistand – wie hier – eine höhere als die ihm zugesprochene Entschädigung, so ist er in eigenem Namen und nicht die verbeiständete Partei beschwerdeberechtigt, weil letztere kein schützenswertes Interesse hat (vgl. BGer 4A_382/2015 E. 2.1; 4D_24/2014 E. 4.1; BK-BÜHLER, 2012, Art. 122 ZPO N 46 ff.; EMMEL, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 122 N 8; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 121 N 5; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 122 N 8; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 981). Eine (unselbständige) Anfechtung des Kostenentscheids zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache ist in diesem Fall – anders, als wenn sich die verbeiständete Partei gegen eine übersetzte Honorierung wehrt (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 8; a.M. BK-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 43) – nicht möglich.

2.a) Umstritten in Rechtsprechung und Lehre ist, in welchem Verfahren das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung festgelegt wird und damit zusammenhängend, ob für die selbständige Anfechtung eine zehn- oder dreissigtägige Rechtsmittelfrist gilt: Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, dass über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der auf die Hauptsache anwendbaren Verfahrensart entschieden wird, womit auch die Rechtsmittel gleichliefen. Sofern der Entscheid in der Hauptsache nicht im summarischen Verfahren erfolgte, sei die dreissigtägige Frist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO anwendbar (so KGer BL 410 2013 190 vom 23. September 2013 E. 1.2 = BJM 2014, S. 53 ff.; 410 2013 132 vom 23. Juli 2013 E. 1.1; KGer GR ZK1 16 169 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2; STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 372; vgl. Cour de Justice du Canton de Genève ACJC/526/2022 vom 12. April 2022 E. 1.1.2). Ein anderer Teil erklärt dagegen, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wie der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren zu beurteilen sei, weshalb in jedem Fall die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO gelte (so etwa AppGer BS BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 1.2 = CAN 2020 Nr. 53; OGer SO ZKBES.2012.149 vom 21. Dezember 2012 E. 1.b = SOG 2012 Nr. 6;

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4/15 KGer VD HC / 2017 / 817 vom 11. August 2017 E. 1; HC / 2012 / 699 vom 26. Oktober 2012 E. 1; HC 2011 610 vom 28. Oktober 2011 E. 1.b; OGer ZH PC160045 vom 21. Februar 2017 E. 2.2; PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 = ZR 2012 Nr. 53; WUFFLI/ FUHRER, a.a.O., N 990). Davon wird vereinzelt dann eine Ausnahme gemacht, sofern die Entschädigung im Entscheid in der Hauptsache gefällt wird. In diesem Fall soll die Beschwerdefrist der Hauptsache massgebend sein, um die Beschwerdefristen zu vereinheitlichen (so PC CPC-COLOMBINI, 2021, Art. 122 N 24). Schliesslich wird auch die Meinung vertreten, es handle sich beim Entscheid über die Festlegung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, für welchen – was unter derzeit geltendem Recht ebenso umstritten ist (vgl. STEINER, a.a.O., N 375 m.H.) – die zehntägige Frist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO massgebend sei (so HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 122 N 27; vgl. BK-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 42, wobei – da in N 43 von einer Beschwerde nach Art. 121 ZPO die Rede ist – unklar bleibt, woraus die zehntägige Frist konkret abgeleitet wird; ebenso OGer UR OG Z 13 8 vom 24. Januar 2014 = RB 2014/15 Nr. 3).

Das Bundesgericht musste sich mit der Fristenfrage bislang bloss im Rahmen einer Willkürprüfung auseinandersetzen, wobei es befand, dass die Praxis, wonach die Entschädigung analog zu Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren festgesetzt werde und folglich die zehntägige Rechtsmittelfrist gelte, nicht willkürlich sei (BGer 5A_120/2016 E. 2.1 f.; vgl. BGer 5A_94/2015 E. 5). Es betont aber, dass die Praxis, wonach der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auch dann der Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO unterliege, sofern diese Entschädigung im Sachentscheid festgesetzt worden sei, die Ausübung des Rechtsweges bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels erschwere. Eine Lösung, in der die Frist zur Anfechtung des Entscheids über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit jener zur Anfechtung des Sachentscheids übereinstimmen würde, hätte nach Ansicht des Bundesgerichts den Vorteil der Einfachheit (BGer 5A_706/2018 E. 3.3).

b) Gemäss St. Galler Praxis richtet sich die Frist für die Beschwerde gegen den Kostenspruch jedenfalls im Falle einer entgeltlichen Vertretung nach der für den Erlass des Hauptentscheids anwendbaren Verfahrensart und beträgt damit, ausser im summarischen Verfahren, 30 Tage (KGer SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. II/2; vgl. KGer SG KES.2017.24 vom 28. November 2017 E. 2; BE.2013.4-6 vom 17. September 2013 E. II/2 [www.publikationen.sg.ch]). Eine unterschiedliche Behandlung für die unentgeltliche Rechtsvertretung rechtfertigt sich an sich nicht, selbst wenn eine Differenzierung aufgrund der unterschiedlichen Beschwerdelegitimation bei der entgeltlichen Vertretung

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5/15 einerseits und der unentgeltlichen Rechtsvertretung andererseits möglich wäre. Die Kosten werden im einen Fall nicht anders als im anderen Fall festgesetzt. Die Ansicht, die Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolge analog zu Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren, überzeugt insofern und auch mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung, worin lediglich vom "Gesuch" die Rede ist, nicht, selbst wenn im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Entschädigung regelmässig – aber nicht in jedem Fall und nicht nur hier – als Pauschale bemessen wird (vgl. dazu E. III/3.a hernach). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Kanton St. Gallen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Regel und anders als in anderen Kantonen nicht ausserhalb des Entscheidverfahrens im Anschluss an den Sachentscheid, d.h. in einem Nachtragsentscheid, wenn die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 106 ff. ZPO definitiv geworden ist, erfolgt (vgl. dazu KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 121 N 3 m.H.). Dies spricht zusätzlich dafür, dass sich die Frist nach jener richtet, die auf das gegen den Hauptentscheid offenstehende Rechtsmittel anwendbar ist (vgl. BGer 5A_706/2018 E. 3.3; dazu auch BASTONS BULLETTI, in: Newsletter ZPO Online 2019-N14, N 5 f.).

Zu klären bleibt, ob es sich beim Kostenentscheid, wozu der Entscheid über die Entschädigung der entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsvertretung gehört, um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO handelt. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass gemäss der per 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Teilrevision der Zivilprozessordnung die "anderen erstinstanzlichen Entscheide" wie in summarischen Verfahren ergangene Entscheide und prozessleitende Verfügungen explizit in Art. 321 Abs. 2 ZPO erwähnt werden und demzufolge jedenfalls de lege ferenda eine zehntägige Beschwerdefrist gilt (vgl. dazu etwa HONEGGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN, Die Revision der ZPO, AJP 2023, S. 1157 ff., 1204; de lege lata ist dies zu verneinen: vgl. implizit BGE 145 III 469 E. 3). Dies führte, da im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine unselbständige Anfechtung des Kostenentscheids nur beschränkt möglich ist (vgl. E. 1 hiervor), dann doch wieder zu einer unterschiedlichen Behandlung zur entgeltlichen Vertretung. Was ein "anderer erstinstanzlicher Entscheid" ist, ist umstritten, wobei die Gesetzesmaterialien kaum ergiebig sind (STEINER, a.a.O., N 130 ff.). Der Kostenentscheid wird bisweilen als "anderer erstinstanzlicher Entscheid" qualifiziert (vgl. lit. a hiervor; STEINER, a.a.O., N 140, 142, 189 und 194 f. m.w.N.; vgl. auch SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 65 ff., 77). Laut LEUENBERGER/UFFER-TOBLER handelt es sich beim Kostenentscheid, soweit er selbständig weitergezogen werde, um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid", da er keine prozessleitende Verfügung im engeren Sinne, aber auch kein End- oder Zwischenentscheid sei (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweize-

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6/15 risches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.65; gl.M. BK-STERCHI, 2012, Art. 319 ZPO N 7d). Auch das Kantonsgericht St. Gallen qualifizierte den selbständig angefochtenen Kostenentscheid schon als "anderen erstinstanzlichen Entscheid" i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO (GVP 2015 Nr. 107, S. 412 ff., 412 und dazu STEINER, a.a.O., N 136; implizit KGer SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. II/2 [www.publikationen.sg.ch], worin erklärt wird, der Kostenspruch sei nicht bloss verfahrensleitender Natur, und gleichwohl auf Art. 319 lit. b ZPO, worunter neben den prozessleitenden Verfügungen nur noch die "anderen erstinstanzlichen Entscheide" fallen, verwiesen wird; vgl. auch KGer SG BE.2013.4-6 vom 17. September 2013 E. II/2). Näher begründet wurde diese Auffassung bis anhin nicht. Die Zuordnung unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO erfolgte offenbar hauptsächlich aufgrund der in Art. 110 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Beschwerde (vgl. STEINER, a.a.O., N 191 und 194).

Die Ansicht, beim Kostenentscheid handle es sich um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO ist, unabhängig davon, ob der Entscheid selbständig weitergezogen wird, zu verwerfen: Zum einen lässt sich der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung immerhin entnehmen, dass die "anderen erstinstanzlichen Entscheide" rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen zum Gegenstand haben (BBl 2006 7221 ff., 7376, wobei in der darauf folgenden Aufzählung von Anfechtungsobjekten der Kostenentscheid gemäss Art. 110 ZPO nicht erwähnt ist; BLICKENSTORFER, in: Brunner/ Gasser/Schwander, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 319 N 11; STEINER, a.a.O., N 132 und 146; vgl. BGE 145 III 469 E. 3, worin – damit übereinstimmend – der Entscheid über ein Ausstandsgesuch als "anderer erstinstanzlicher Entscheid" qualifiziert wird). Eine solche stellt der Kostenentscheid aber nicht dar, wird darin doch hoheitlich darüber befunden, wer die Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen hat und in welcher Höhe (vgl. KGer SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. II/2 [www.publikationen.sg.ch], worin der Kostenspruch insofern als "nicht bloss verfahrensleitender Natur" qualifiziert wird). Der Entscheid darüber erfolgt, ausser der Kostenentscheid ergeht im Rahmen eines Zwischenentscheids, vielmehr gleichzeitig mit oder nach dem Endentscheid (vgl. aber BK-STERCHI, Art. 319 N 7d i.V.m. N 7 a.E.). Zum andern erfüllt der Kostenentscheid insofern gerade die Merkmale eines End- oder Zwischenentscheids i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO, wird doch autoritativ und abschliessend über Rechte und Pflichten entschieden, namentlich auch über den Entschädigungsanspruch (weiterführend STEINER, a.a.O., N 190 ff. m.w.N. und N 196 m.V. u.a. auf BGer 5D_62/2016 betreffend Art. 90 BGG; vgl. STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., § 26 N 31). Liegt aber ein Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO vor, kann es sich in systematischer und grammatikalischer Hinsicht

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7/15 nicht auch um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handeln (gl.M. STEINER, a.a.O., N 145).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Frist für die Anfechtung eines Kostenentscheids betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung, ebenso wie bei der entgeltlichen Rechtsvertretung, nach der für den Erlass des Sachentscheids in der Hauptsache anwendbaren Verfahrensart richtet und damit, ausser der Sachentscheid in der Hauptsache ergeht im summarischen Verfahren, 30 Tage beträgt. Die per 1. Januar 2025 in Kraft tretende Teilrevision der Zivilprozessordnung ändert daran nichts, da es sich beim Kostenentscheid um einen End- oder Zwischenentscheid i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO und nicht um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO handelt, für welchen de lege ferenda eine Beschwerdefrist von zehn Tagen gilt (Art. 321 Abs. 2 nZPO).

c) Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde innert der Frist von 30 Tagen ein. Sie erfolgte damit, da es sich beim zugrundeliegenden vorinstanzlichen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils um ein ordentliches Verfahren handelt, rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, die Beschwerde insbesondere schriftlich begründet sowie mit konkreten Anträgen versehen ist und der Beschwerdeführer, wie erwähnt, durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zuständig für deren Beurteilung ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO).

3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung umfassend gerügt werden, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts hingegen nur, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 320 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 6; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 12.67 ff.). Willkür im Sinne der Bundesgerichtspraxis liegt grundsätzlich vor, wenn ein Entscheid sich mit sachlichen Argumenten nicht mehr vertreten lässt und als offensichtlich unhaltbar erscheint. Es genügt nicht, bloss die Begründung zu rügen. Willkürlich ist der Entscheid erst, wenn er auch im Ergebnis nicht haltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 = Pra 2016 Nr. 80; 128 I 81 E. 2; BGer 5A_1037/2020 E. 2; 4A_409/2017 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren gilt sodann die Rügepflicht. Der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

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8/15 III.

1. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, worin er ein um einen Fünftel reduziertes Honorar von Fr. 7'940.00 für einen Aufwand von 39.70 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 241.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 629.95, total Fr. 8'811.35, auswies (vi-act. 72; FE/2, Beilage 2). Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Honorar liege über dem Maximalbetrag der massgebenden Pauschale gemäss Art. 20 lit. b HonO, welche gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel herabzusetzen sei. Zwar seien der Honorarnote die Stundenaufschriebe beigelegt, allerdings ohne gesonderte Begründung, weshalb die maximale Pauschale von Fr. 7'500.00 überschritten worden sei. Anders als bei der entgeltlichen Vertretung bestehe kein Wahlrecht des Vertreters zwischen einem Pauschalhonorar und einer Abrechnung nach Zeitaufwand nach Art. 23 Abs. 2 HonO. Aufgrund dessen sei die eingereichte Honorarnote zu kürzen. Es erscheine angemessen, die maximale Pauschale von Fr. 7'500.00 zuzusprechen. Nach Abzug eines Fünftels sei daher von einem Grundhonorar von Fr. 6'000.00 auszugehen. Zuzüglich Barauslagen von effektiv Fr. 241.40 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 480.60 belaufe sich der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 6'722.00 (vi-Entscheid, S. 32 f., E. 20.2).

2. Der Beschwerdeführer macht nun vor Kantonsgericht geltend, es sei nicht an ihm, gemäss Art. 20 Abs. 3 HonO zu begründen, weshalb ein höheres Honorar als die Pauschale gemäss Art. 20 lit. b HonO gerechtfertigt sei. Die von ihm eingereichte Kostennote sei grundsätzlich selbsterklärend und detailliert ausgewiesen. Jede einzelne Tätigkeit sei erfasst und von der Vorinstanz auch gar nicht erst beanstandet worden. Es sei Sache der Vorinstanz, zu begründen, weshalb das Honorar nicht erhöht werden könne, was sie nicht getan habe. Es sei ihr zwar zuzustimmen, dass das Honorar in Familiensachen als Pauschale bemessen werde; soweit Pauschalen zulässig seien, müsse die Angemessenheit der Pauschale aber unter Berücksichtigung des Leitentscheids BGE 132 I 201 ff. einer Kontrollrechnung unterzogen werden. Werde der geltend gemachte Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht beanstandet, müsse er, wenn die Pauschale durch die aufgewendete Zeit dividiert werde, auf die vom Bundesgericht als verfassungsrechtliches Minimum bezeichnete Entschädigung von Fr. 180.00 pro Stunde kommen. Das zugesprochene Honorar von Fr. 6'000.00 dividiert durch die Anzahl der geltend gemachten, von der Vorinstanz nicht konkret beanstandeten 39.70 Stunden ergebe einen Honorarstundensatz von Fr. 150.00. Die zugesprochene Entschädigung müsse als unangemessen bzw. willkürlich bezeichnet werden bzw. halte vor der Verfassung – insbesondere Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 2 und 3 BV – nicht stand (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 9-12).

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9/15 Der Fall sei, so der Beschwerdeführer weiter, hochstrittig und ausgesprochen aufwendig gewesen (doppelter Schriftenwechsel, gescheiterte Einigungsverhandlung, abgelehnter Vergleichsvorschlag, Schlussverhandlung, aufwendige Korrespondenz, Tätigen von rechtlichen Abklärungen). Dass dem nicht so sei, habe die Vorinstanz nicht ausgeführt. Die zugesprochene Entschädigung sei auch im Vergleich mit jener des gegnerischen Rechtsanwalts (Fr. 6'311.35) als willkürlich zu betrachten, da dieser erst mit Entscheid vom 1. Juli 2021 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien ihm, dem Beschwerdeführer, bereits Kosten von Fr. 3'200.00 (16 x Fr. 200.00), insbesondere für das Abfassen der Klageantwortschrift, die Teilnahme an der Einigungsverhandlung, Besprechungen mit der Klientin, diverse Korrespondenz sowie das Studium von Verfahrensakten und eines Vergleichsvorschlages, angefallen. Inwiefern diese Aufwendungen nicht entschädigt werden sollten, sei nicht ersichtlich, zumal sein Honorar für den verbleibenden Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 sogar unter dem Honorar des Gegenanwaltes liege. Es könne ihm insoweit auch nicht vorgeworfen werden, unnötigen Aufwand betrieben zu haben. Seine Honorarrechnung liege innerhalb der maximalen Pauschale von Fr. 9'000.00 gemäss Art. 20 lit. b und Art. 20 Abs. 3 HonO. Die Bemessung der Entschädigung nach Zeitaufwand stehe auch im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 [recte: Abs. 3] und Art. 23 Abs. 2 HonO (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 13-15).

3.a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat von Bundesrechts wegen angemessen zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Kantone sind im Rahmen ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) berechtigt und verpflichtet, den richtigen Umfang der staatlichen Entschädigung selber festzulegen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 5). Im Kanton St. Gallen wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Für die Abänderung eines familienrechtlichen Entscheids beträgt es Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 (Art. 20 lit. b HonO) und ist gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel herabzusetzen. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO; vgl. Art. 20 Abs. 3 HonO). Besteht zwischen dieser erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dem Gericht kommt bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein weiter Ermessensspielraum zu (EMMEL, ZPO Komm., Art. 122 N 8; vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2).

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10/15 Bei einer pauschalen Bemessung der Entschädigung ist das Ausmass des konkreten Aufwands der Rechtsvertretung nicht entscheidend, sondern lediglich ein Indiz für die Honorarbemessung. Die pauschale Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entlastet das Gericht insofern davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarnote im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es ihm, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarnote abzusehen, ohne die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.; vgl. KGer SG FE.2015.29 vom 26. Februar 2016 E. II/2 [www.publikationen.sg.ch]; OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 5.3; vgl. auch Ziffer II/1 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich indes als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.H.). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.2; 5A_461/2022 E. 2.2.1.1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es dem mandatierten Anwalt (insofern) immerhin möglich sein, einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen, der nicht nur die Selbstkosten deckt. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung soll im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.00 (zzgl. MwSt.) entsprechen (BGE 141 I 124 E. 3.2; 137 III 185 E. 5.2-5.4 = Pra 2011 Nr. 89; BGer 5A_157/2015 E. 3.2.2 m.w.H.; BK-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 13 ff.; EMMEL, ZPO Komm., Art. 122 N 5a; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 543 ff.). Daraus folgt gemäss der neusten bundesgerichtlichen Praxis indes nicht, dass das Gericht mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinne einer "Kontrollrechnung" systematisch überprüfen muss, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.00 entspricht (vgl. dagegen noch andeutungsweise BGer 5A_157/2015 E. 3.3 und 3.4). Muss sich nämlich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag bemessen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand das zuständige Gericht für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete

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11/15 Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von ihr aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in seinem Festsetzungsentscheid aus eigenen Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es von der eingereichten Kostennote abweicht. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Rechtsvertretung freilich lediglich gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag das zuständige Gericht in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (zum Ganzen BGer 5D_122/2022 E. 2.1.3 m.V. auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5A_461/2022 E. 2.2.1.2; siehe auch KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 122 N 1a).

b) Vorliegend führte die Vorinstanz, insbesondere auch in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift, im Einklang mit der hiervor zitierten Rechtsprechung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer ein Abweichen von der Pauschale nicht gesondert begründet habe und dass das blosse Einreichen einer Honorarnote nicht ausreiche, aufzuzeigen, weshalb zur gehörigen Erledigung des Mandats mehr Aufwand erforderlich gewesen sei, als die Pauschale abdecke. Dies, zumal die seit vielen Jahren bestehenden St. Galler Pauschalen in Scheidungssachen dem berufserfahrenen Beschwerdeführer bekannt seien (vgl. vi-Entscheid, S. 32, E. 20.2; FE/8). Hier zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer bereits aus einem früher von ihm vor Kantonsgericht geführten Kostenbeschwerdeverfahren wissen musste, dass das blosse Einreichen einer zwar detaillierten, aber nicht weiter begründeten Honorarnote bzw. der reine Aufschrieb der einzelnen Tätigkeiten allein samt der dafür aufgewendeten Zeit zur Begründung eines Mehraufwands i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO nicht ausreicht und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in seinem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es von der eingereichten Honorarnote abweicht (KGer SG FE.2017.2 vom 13. März 2018 E. II/4.a [nicht publiziert]). Eine solche Begründung ist der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Kostennote (vi-act. 73) nicht zu entnehmen. Er erklärte nicht, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall vorgelegen haben solle bzw. inwiefern sein geltend gemachter Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Mandats notwendig gewesen sei. Das Gericht seinerseits war nicht verpflichtet, ihn aufzufordern, dies darzulegen, zumal – wie erwähnt – ihm die diesbezügliche Praxis bekannt war.

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12/15 Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Vorinstanz einerseits keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, vorgeworfen werden kann (vgl. auch EMMEL, ZPO Komm., Art. 122 N 5a in fine und N 7; KGer SG FS.2015.2 vom 24. September 2015 E. II/3 [www.publikationen.sg.ch]); andererseits begründet die Unterschreitung des hiervor erwähnten Mindesttarifs, nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern der geleistete Aufwand erforderlich war, gemäss BGer 5D_122/2022 E. 4.1 bereits deshalb keine Willkür. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die maximale, aber nicht erweiterte Pauschale gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 AnwG zusprach (Fr. 6'000.00), nahm sie, soweit es ihr aufgrund der mangelnden Darlegungen des Beschwerdeführers überhaupt möglich war, vielmehr auf die konkreten Verhältnisse genügend Rücksicht und es kann nicht argumentiert werden, die Entschädigung stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Diensten (vgl. auch BGer 5D_122/2022 Sachverhalt A.b., worin bei einem Zeitaufwand von 38.4 Stunden eine Entschädigung von Fr. 5'769.80 zugesprochen wurde, inkl. Barauslagen und MwSt.). Dies auch unter Berücksichtigung, dass Gegenstand des Abänderungsverfahrens – neben der wenig komplexen Frage der Aufhebung der Beistandschaft (vgl. vi-Entscheid, S. 30 f., E. 16) – die Abänderung des Kinderunterhalts und des nachehelichen Unterhalts bildete, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres von einem aufwendigen Fall auszugehen war (vgl. Ziff. II/2 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011, wonach die maximale Pauschale auf Verfahren beschränkt sei, in denen mehrere schwierige Punkte strittig seien und nach Zeitaufwand gegebenenfalls abgerechnet werden könne, wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge für die Kinder lange umstritten geblieben sei; KGer SG FE.2013.16 vom 18. November 2013 E. II/4 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. auch WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 360 a.E.; GVP 2009 Nr. 86 E. 5.b betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers). Dass in mehreren Unterhaltsphasen gerechnet werden musste und sich die Familienverhältnisse wesentlich verändert hatten (Wiederverheiratung des Klägers, Geburt eines neuen Sohnes etc.), ändert daran, zumal Letzteres unter anderem Grund des Verfahrens bildete, nichts. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen im Beschwerdeverfahren Ausführungen dazu macht, weshalb der Fall ausgesprochen aufwendig gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 13), ist er damit von vornherein nicht mehr zu hören, da er dies vor Vorinstanz hätte vorbringen müssen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. der anerkannte Zeitaufwand nach der Arbeitsweise eines Anwalts und einer Anwältin richtet, die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führen und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränken.

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13/15 Mindestzeiteinheiten für kurze Aktivitäten wie Terminabsprachen, Entgegennahme von Vorladungen usw. sind unbeachtlich (Ziffer II/1 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011; vgl. BGer 5P_298/2006 E. 5.2.1 betr. den Kanton St. Gallen; BK-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 18a m.w.H.). Wenn der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter prozessiert, hat er seine Tätigkeiten danach auszurichten (vgl. BGer 1P.162/2002 E. 2.1 m.H. auf BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb). Eine fürsorgerische Tätigkeit wäre nicht zu entschädigen (vgl. bereits KGer SG FE.2017.2 vom 13. März 2018 E. II/4.a).

Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die zugesprochene Entschädigung an ihn sei auch im Vergleich mit jener des gegnerischen Rechtsanwalts als willkürlich zu betrachten, unbehilflich: Zwar trifft zu, dass Letzterer erst mit Entscheid vom 1. Juli 2021 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war (vi-act. 45); einerseits ist aber zu berücksichtigen, dass damit auf Seiten des Gegenanwalts ein unvollständiger Prozess i.S.v. Art. 27 HonO vorliegt, was die Vorinstanz offenbar nicht weiter berücksichtigte (vgl. vi-Entscheid, S. 32, E. 20.1). Aus einer in diesem Sinne fehlerhaften Bemessung des Honorars des gegnerischen Anwalts könnte der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andererseits bedeutet die spätere Vertretung im Verfahren nicht, dass dem gegnerischen Anwalt nicht teilweise die gleichen oder im Einzelnen sogar höheren Aufwendungen anfielen wie dem Beschwerdeführer (z.B. Studium der Verfahrensakten, Besprechungen mit der Klientschaft) oder er Mehraufwand hatte (z.B. Studium der Akten des Scheidungsverfahrens), zumal er nicht wie der Beschwerdeführer bereits im Scheidungsverfahren als Rechtsvertreter beteiligt und sein Klient, D., in diesem Verfahren auch sonst nicht anwaltlich vertreten war (vgl. vi-act. 22.1 und die bei den Vorakten befindlichen Akten des Scheidungsverfahrens IN.2018.123-[…]). Ein Blick auf die Honorarnote des gegnerischen Rechtsvertreters zeigt gerade, dass dieser für die Klagebegründung inklusive Aktenstudium verhältnismässig viel Zeit aufwendete (vi-act. 73; vgl. viact. 47 f.). Letztlich wurde dem Beschwerdeführer auch eine höhere Entschädigung als dem Gegenanwalt zugesprochen. Insgesamt kann somit – auch diesbezüglich – nicht argumentiert werden, die Vorinstanz habe auf die konkreten Verhältnisse, konkret die "Ungleichbehandlung" der Rechtsvertreter, keine Rücksicht genommen. Weiter begründen musste die Vorinstanz dies im Rahmen der pauschalen Honorarbemessung, wie hiervor erwähnt, nicht und insbesondere hätte sie die Pauschale auch nicht von Amtes wegen erhöhen müssen (vgl. zu diesen Vorbringen insbesondere FE/10, S. 2 Ziff. 1.1-2, soweit diese überhaupt noch zu berücksichtigen sind, enthalten sie doch im Vergleich zur Beschwerdeschrift teilweise neue Beanstandungen).

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14/15 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht vom Maximalbetrag der Pauschale gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO ausging, ohne diesen noch i.S.v. Art. 10 Abs. 2 HonO zu erweitern. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, gesondert zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall vorlag, welcher eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigte. Die blosse Einreichung einer Kostennote genügt hierfür nicht und die Vorinstanz war mangels einer solchen Begründung auch nicht gehalten, sich mit der Honorarnote bzw. den darin aufgeführten Positionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 in einem anderen Fall hingewiesen. Auch der Vergleich mit der Entschädigung des gegnerischen Rechtsvertreters geht fehl. Eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ist demzufolge nicht ersichtlich, gleichsam ebenso wenig ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu bestimmende Streitwert sich bei der Kostenbeschwerde nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, sondern nach dem der angefochtenen Kosten richtet (BGer 4A_382/2015 E. 2.1).

IV.

1. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Sie sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die auf Fr. 900.00 festgesetzt werden (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV), zu tragen. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ist ihm, dem Verfahrensausgang entsprechend, nicht zuzusprechen.

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15/15 Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 hat Rechtsanwalt A. zu tragen. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 11.01.2024 Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 10 HonO: Die Frist zur Anfechtung des Kostenentscheids durch die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach der für den Erlass des Entscheids in der Hauptsache anwendbaren Verfahrensart und beträgt damit 30 Tage, es sei denn, der Entscheid in der Hauptsache ergeht im summarischen Verfahren; beim Kostenentscheid selbst handelt es sich um einen End- oder Zwischenentscheid (E. II/2). Eine pauschale Bemessung des Honorars nach Art. 10 Abs. 1 und 2 HonO (sGS 963.75) entlastet das Gericht davon, sich mit einer eingereichten Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Es liegt an der Rechtsvertretung, zu begründen, weshalb ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 HonO vorliegt; nur die Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht. Das Gericht hat insbesondere auch keine "Kontrollrechnung" mit einem minimalen Stundenansatz von praxisgemäss ca. Fr. 180.00 vorzunehmen und auch ein Vergleich mit der Entschädigung des Anwalts der Gegenpartei ist im konkreten Fall unbehilflich (E. III/3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 11. Januar 2024, FE.2022.11-EZE2).

2026-04-11T07:22:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

FE.2022.11-EZE2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.01.2024 FE.2022.11-EZE2 — Swissrulings