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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.08.2016 FE.2016.6

9 août 2016·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,371 mots·~7 min·1

Résumé

Art. 124 Abs. 1, 319 lit. b ZIff. 2 ZPO: Prozessleitende Verfügungen sind Anordnungen, welche im Verlaufe des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen. Fraglich im Falle eines Schreibens, welches sich über die Frage der Bedeutung der eingereichten Rechtsschriften und zur Problematik der Noven äussert. Diesbezüglich sind ohnehin die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht gegeben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. August 2016, FE.2016.6).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2016.6 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 09.08.2016 Entscheiddatum: 09.08.2016 Entscheid Kantonsgericht, 09.08.2016 Art. 124 Abs. 1, 319 lit. b ZIff. 2 ZPO: Prozessleitende Verfügungen sind Anordnungen, welche im Verlaufe des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen. Fraglich im Falle eines Schreibens, welches sich über die Frage der Bedeutung der eingereichten Rechtsschriften und zur Problematik der Noven äussert. Diesbezüglich sind ohnehin die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht gegeben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. August 2016, FE.2016.6).  Sachverhalt: 1.    Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom (…) 2014 vor Kreisgericht X eine Klage betreffend Revision des Entscheides des gleichen Kreisgerichtes vom (…) anhängig gemacht und beantragt, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Ehescheidungsverfahren vor dem Kreisgericht X in Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer neu durchzuführen und der Beschwerdegegnerin ein güterrechtlicher Ausgleichsbetrag nach durchgeführtem Beweisverfahren zuzusprechen. Auf entsprechende Aufforderung der Familienrichterin vom (…) 2014 hin reichte der Beschwerdeführer – nach gewährten Fristerstreckungen – am (…) 2014 seine Stellungnahme zum Revisionsbegehren ein, wobei er diese als Klageantwort bezeichnete. Er beantragte dessen Abweisung zufolge Unzulässigkeit und Unbegründetheit. Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte die Familienrichterin den Parteien mit, die Akten lägen beim Kantonsgericht, weshalb sie sich zu gegebener Zeit wieder melden und das weitere Verfahren anzeigen werde. Es erfolgte eine Korrespondenz der Familienrichterin mit der Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege, welche mit einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abweisung des entsprechenden Gesuches am (…) 2015 abgeschlossen wurde. Mit Schreiben vom (…) 2015 teilte diese den Parteien mit, das Revisionsverfahren ohne Gegenantrag bis zum Vorliegen des Entscheides in der Strafsache zu sistieren. Ohne entsprechende Aufforderung reichte die Beschwerdegegnerin am (…) 2015 beim Kreisgericht X eine Stellungnahme ein. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer nach dem Vorliegen des Entscheides in der Strafsache am (…) 2016 zugestellt. Am (…) 2016 reichte dieser - wiederum nach gewährten Fristerstreckungen - eine weitere, von ihm als Duplik bezeichnete Eingabe ein. Diese wurde von der Familienrichterin der Beschwerdegegnerin zugestellt. Gleichzeitig informierte diese die Parteien, dass als nächster Schritt zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen würde. Kurz darauf verlangte sie von der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss (…). Weiter erkundigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (…) 2016 bei der Familienrichterin nach dem Ziel, welches mit der Instruktionsverhandlung verfolgt würde. Daraufhin teilte sie mit Schreiben vom (…) Mai 2016 den Parteien u.a. Folgendes mit: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde das Gericht die Eingaben der Parteien vom (…) 2015 und (…) 2016 nicht als Replik und Duplik im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels erachten. Es sei vorgesehen, anstatt wie angekündigt zur Instruktionsverhandlung, direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen. Da weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hätten, könnten neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Im Anschluss an die Verhandlung würde das Gericht, vorbehältlich notwendiger Beweisabnahmen, entscheiden, ob das Revisionsgesuch gutzuheissen oder abzuweisen sei. Erst nach rechtskräftiger Gutheissung wäre gemäss Art. 333 ZPO in der Sache neu zu entscheiden. Schliesslich wurde eine Terminabsprache für die Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Gegen dieses Schreiben der Familienrichterin, welches der Beschwerdeführer als prozessleitende Verfügung bezeichnet, erhebt er fristgerecht Beschwerde und beantragt: Die prozessleitende Verfügung des Kreisgerichtes X vom (…) Mai 2016 betreffend Revision sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im hängigen Revisionsverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor Kreisgericht X der doppelte Schriftenwechsel abgeschlossen und die Novenschranke damit eingetreten ist. (…) Aus den Erwägungen: 2.    Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind unter anderem prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Darauf beruft sich nun der Beschwerdeführer und weist darauf hin, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin verneint dies. a)    Zwischen den Parteien ist als erstes umstritten, ob das Schreiben des Kreisgerichtes X vom (…) Mai 2016 (unterzeichnet von der Familienrichterin und der Gerichtsschreiberin) überhaupt als prozessleitende Verfügung zu betrachten ist. Während der Beschwerdeführer dies geltend macht, widerspricht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzung gemäss Art. 124 ZPO nicht erfüllt sei. b)    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Diese dienen dazu, den Prozess mit den notwendigen Schritten bis zum Endentscheid zu führen. Prozessleitende Verfügungen sind damit Entscheide, die im Laufe des Prozesses getroffen werden, ausser Zwischenentscheide, Endentscheide und vorsorgliche Massnahmen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.12). Mithin sind das alle Anordnungen, welche im Verlaufe des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen (BSK ZPO – Gschwend/Bornatico, Art. 124 N 1; A. Staehelin/ D. Staehelin/Grolimund § 17 N 18). Eine abschliessende Zusammenstellung von möglichen prozessleitenden Verfügungen gibt es nicht, dazu gehören namentlich folgende Handlungen: Fristansetzungen in Bezug auf Rechtsschriften und auf Zahlung von Vorschüssen (und deren Festlegung), Vorladungen zu Verhandlungen, Beweisverfügungen, Trennung oder Vereinigung von Klagen, Entscheide über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausstandsgesuche, Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Sistierung des Verfahrens und Abschreibung des Verfahrens (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 8.13 ff.). Im vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren hat die Familienrichterin ganz verschiedene prozessleitende Verfügungen erlassen. Beispielhaft sind die Fristansetzungen zur Stellungnahme zur Revisionsklage, zur Zahlung des Kostenvorschusses, zur Einreichung weiterer Stellungnahmen, der Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung, der Entscheid betreffend Sistierung und zuletzt im angefochtenen Schreiben die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu nennen. Es ist offensichtlich, dass das letztere Schreiben im erwähnten Zusammenhang eine prozessleitende Verfügung ist und zwar eine solche, die im Gesetz im Zusammenhang mit einer Beschwerde nicht ausdrücklich erwähnt wird. Daher ist hier die zusätzliche Voraussetzung, dass diese nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, zu prüfen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Schreiben vom (…) Mai 2016 enthält nun allerdings nicht nur den Umstand der Festlegung einer Hauptverhandlung; vielmehr äussert es sich auch zur Frage der Bedeutung der eingereichten Rechtsschriften und zur Problematik der Noven. Es stellt sich die Frage, ob diese Anordnungen zu den prozessleitenden Verfügungen gehören, die im Rahmen der Verfahrensleitung festzulegen sind. Dies erscheint fraglich, sind diese Problemkreise doch grundsätzlich durch das zuständige Gericht und zwar nach Anhörung der Parteien dazu (eine solche Gelegenheit wurde bisher den Parteien nicht eingeräumt) zu erörtern und zu beurteilen. Grundsätzlich erscheint es nämlich problematisch, wenn im Rahmen der Prozessleitung in Bezug auf einzelne Bereiche (auch wenn diese formeller Natur sind) Fragen vorab und ohne jede Vorankündigung beantwortet werden, die von der Revisionsinstanz zu beurteilen sind. Es erscheint sehr fraglich, ob die entsprechenden Ausführungen von der Prozessleitung „abgedeckt“ sind und damit überhaupt zu den prozessleitenden Verfügungen gehören. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine solche Vorbeurteilung ohne weiteres zuzulassen wäre, so würde sich dann die Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteiles stellen. Wie schon erwähnt ist die Frage der Zulassung von Akten, neuen Beweisen und überhaupt Noven u.a. gerade Beurteilungsgegenstand des vom Gericht - vorliegend nach Durchführung der angeordneten Verhandlung - zu beurteilenden Revisionsverfahrens. Diesbezügliche Entscheide sind im Zusammenhang mit dem Haupturteil anzufechten. In dem Sinne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlt es vorliegend offensichtlich auch am nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 14). Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Familienrichterin durch ihr Vorgehen das vorliegende Verfahren gewissermassen „provoziert“ hat. Als Reaktion der betroffenen Partei hätte es aber genügt, wenn sie beispielsweise dagegen Protest erhoben hätte, sich die entsprechenden Einwendungen für die Hauptverhandlung vorbehalten hätte und sich dann in dieser entsprechend wehren würde. Über die zur Diskussion stehenden Fragen kann nämlich nur das urteilende Gericht, nicht aber die Prozessleitung entscheiden, wobei es keine Rolle spielt, ob dies allenfalls die gleiche Person ist. In dem Sinne fehlt es in jedem Falle am nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit einer Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Auf diese ist daher nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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