© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2008.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 25.06.2008 Entscheiddatum: 25.06.2008 Entscheid Kantonsgericht, 25.06.2008 Art. 2 Abs. 2, Art. 16ff. und Art. 417 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 62, Art. 67 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1 und Art. 312 OR (SR 220); Art. 56 Abs. 1, Art. 163 und Art. 263 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Klage auf Rückerstattung eines Geldbetrages, der nach Meinung des Klägers darlehensweise, nach Auffassung des Beklagten aber schenkungsweise hingegeben wurde. Qualifikation als Darlehen, da kein Schenkungswille nachgewiesen wurde. Offenlassen der Frage der vom Beklagten eingewendeten Urteilsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, da diesfalls Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereichung bzw. rechtsmissbräuchliche Berufung auf Handlungsunfähigkeit. Prozessuale Erfordernisse der Berücksichtigung der Verjährungseinrede. Entschädigung eines von der Vormundschaftsbehörde für den Prozess mandatierten Rechtsvertreters nach Anwaltstarif (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 25. Juni 2008, BZ.2008.14). Erwägungen I. 1. Am 8. Juni 1998 überwiesen die Grossmutter des Beklagten und der Kläger dem Beklagten je einen Betrag von Fr. 50'000.- zum Erwerb eines Hauses (kläg. act. 3, 6). Am 6. Februar 2001 und am 8. Mai 2002 überwies der Beklagte seiner Grossmutter je Fr. 1'000.- und führte als Zahlungsgrund "Zins" auf (kläg. act. 4). Mit Schreiben vom 1. Juli 2007 forderte der Kläger per 16. August 2003 die Rückzahlung des überwiesenen Betrages nebst Zins (kläg. act. 7).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. a) Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes vom 13. Dezember 2004 leitete der Kläger Klage beim Kreisgericht ein. Er machte geltend, er habe dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.- gewährt, welches ihm nicht zurückbezahlt worden sei (Klage, 5). Mit Klageantwort vom 2. Mai 2005 liess der Beklagte beantragen, die Klage sei abzuweisen. Zudem machte er geltend, der Kläger sei nicht prozessfähig und könne keine Klage einleiten. Der Beklagte führte aus, der Kläger sei seit Geburt geistig behindert und habe den geistigen Stand eines ca. siebenjährigen Kindes (vi-act. 12). Mit Replik vom 12. Juli 2005 bestritt der Vertreter des Klägers die Prozessunfähigkeit des Klägers (vi-act. 19). Die Duplik des Beklagten folgte am 12. Dezember 2005 (vi-act. 29). b) Die Vorinstanz holte mit Einverständnis der Parteien ein Gutachten betreffend die Prozessfähigkeit des Klägers ein (vi-act. 33). Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 wurde als Expertin Frau Dr. med. E bestimmt. Das Gutachten vom 29. Januar 2007 ergab, dass der Kläger für das Verfahren nicht prozessfähig ist (vi-act. 55). Am 24. April 2007 errichtete der Gemeinderat von X als Vormundschaftsbehörde für den Kläger eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und ernannte G ─ den bisherigen Vertreter des Klägers ─ als Beistand für den Prozess (vi-act. 58). Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 erklärte der Beistand, er genehmige die bis anhin vorgenommenen Prozesshandlungen und werde den Prozess weiterführen (vi-act. 58). c) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, welchen der Kläger mit Schreiben vom 7. September 2007 widerrief (vi-act. 62). Am 31. Oktober 2007 (Versand am 7. Januar 2008; vi-act. 73) fällte das Kreisgericht den eingangs wiedergegebenen Entscheid. 3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (act. B/1; Poststempel gleichen Datums: act. B/ 3) erhob der Beklagte beim Kantonsgericht gegen den Entscheid des Kreisgerichts Berufung mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2008 (act. B/9; Poststempel gleichen Datums: act. B/10) liess der Kläger die Abweisung der Berufung beantragen. Zudem erhob er Anschlussberufung und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragte, Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei dem Kläger eine ordentliche Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit der Anschlussberufungsantwort vom 7. April 2008 (act. B/12, Poststempel gleichen Datums: act. B/13) ersuchte der Beklagte um Abweisung der Anschlussberufung. II. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, Art. 224 lit. b, Art. 225, Art. 229 und 232 ZPO; Art. 82 ff. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind. Zuständig ist die III. Zivilkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 15 lit. d GO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. III. 1. a) Der Beklagte macht in der Berufung geltend, es liege kein Darlehensverhältnis vor (Berufung, 13, Ziff. 10). Aufgrund der Äusserungen seiner Grossmutter sei er davon ausgegangen, dass diese ihm Fr. 100'000.- geschenkt habe. Die Grossmutter habe ihren Schenkungswillen ausdrücklich mit den Worten "es gehört dir" kundgetan. Er habe angenommen, der ihm zur Verfügung gestellte Betrag in der Höhe von Fr. 100'000.- stamme ausschliesslich von seiner Grossmutter (Berufung, 9f., Ziff. 6.1). Die Grossmutter habe dann auch dafür gesorgt, dass er den Geldbetrag erhalte. Den Umstand, dass die Hälfte des Betrages vom Konto des Klägers überwiesen wurde, habe er nicht beachtet, dies sei aber irrelevant. Alleine die Überweisung eines Betrages besage nichts darüber, aufgrund welcher vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Bindung die Überweisung erfolgt sei. Um ein Darlehen geltend zu machen, wäre nachzuweisen, dass zwischen den Parteien eine gegenseitige Willensübereinstimmung und insbesondere auch ein Wille zum Vertragsschluss vorhanden sei (Berufung, 11f., Ziff. 6.4).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Kläger macht demgegenüber geltend, beim vorliegenden Vertragsverhältnis handle es sich um ein Darlehen. Am 6. Februar 2001 sowie am 8. Mai 2002 habe der Beklagte seiner Grossmutter je Fr. 1'000.- überwiesen, wobei er als Zahlungsgrund "Zins" angab. Bei Fr. 50'000.- entspreche dies einem Zinssatz von 2%. Er bestreitet, die Grossmutter habe die Fr. 100'000.- dem Beklagten mit den Worten "es gehört dir" überwiesen. Wer ein Geschenk erhalten habe, bezahle dafür keinen Zins. Wenn die Fr. 50'000.- von der Grossmutter, die dem Beklagten näher gestanden sei, ein Darlehen sei, sei es noch viel mehr der von ihm überwiesene Betrag. c) Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Kläger gemäss der Belastungsanzeige der Bank F dem Beklagten am 8. Juni 1998 Fr. 50'000.- auf dessen Konto bei der Bank H überweisen liess (kläg. act. 6). Den Auftrag für diese Überweisung erteilte die Grossmutter des Beklagten (bekl. act. 9) und überwies dem Beklagten selbst Fr. 50'000.- (kläg. act. 3). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass vom Vermögen des Klägers Fr. 50'000.- an den Beklagten übertragen worden sind. Es erscheint als unglaubwürdig, wenn der Beklagte vorbringt, er habe nicht realisiert, dass Fr. 50'000.- vom Konto des Klägers überwiesen worden sind. In der Regel werden bei einem solchen Betrag die Kontoauszüge durchgesehen. Der Name des Auftraggebers ist auf der Gutschriftenanzeige klar ersichtlich. Auf die vom Kläger beantragte Edition der Gutschriftsanzeigen durch den Beklagten (Berufungsantwort, 7) kann verzichtet werden. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die beiden Überweisungen von je Fr. 1000.- des Beklagten an seine Grossmutter als Zinszahlung für ein gewährtes Darlehen angesehen, nachdem der Beklagte die Überweisungen jeweils mit "Zins" deklarierte. Dafür spricht auch, dass die Überweisungen einem Zinssatz von 2% entsprachen. Der Beklagte wollte unbestritten im Jahr 1998 ein Haus bauen. Ein Zins von 2% war günstiger als für einen Bankkredit. Auch vom Betrag her macht daher die Überweisung des "Zinses" durchaus Sinn. Es ist unglaubwürdig, wenn der Beklagte geltend macht, er habe die Überweisungen von je Fr. 1000.- als Dank an seine Grossmutter in Auftrag gegeben (Berufung, 11f., Ziff. 6.4). In diesem Fall hätte er nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Überweisungen mit dem Zahlungsgrund "Zins" vorgenommen, sondern der Grossmutter wohl mit einem Brief oder einem kleinen (Sach-)Geschenk gedankt. Die Vorinstanz ging daher zurecht von einem Darlehen der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grossmutter an den Beklagten aus. Sie führte richtigerweise aus, der Beklagte habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Grossmutter gehabt. Wird bei dem von ihr an den Beklagten überwiesenen Betrag auf ein Darlehen geschlossen und nicht eine Schenkung angenommen, so ist umso mehr bei der Geldhingabe des Klägers an den Beklagten von einem Darlehen auszugehen. Der Beklagte macht auch in der Berufung mit keinem Wort geltend, dass auch er und der Kläger ein gutes Verhältnis zueinander haben bzw. hatten. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger ist kein enges Verhältnis ersichtlich, das für eine Schenkung sprechen könnte (SJZ 80, 250f.). Ein Schenkungswille des Klägers ist nicht nachgewiesen. d) Zusammenfassend ging die Vorinstanz somit zurecht von einem Darlehen aus. Sofern ein solches als gültig vereinbart angenommen werden kann (zur Urteilsfähigkeit vgl. E.2), ist der Rückzahlungstermin per 17. August 2003 nicht umstritten. Ebenfalls nicht mehr geprüft werden muss der erstinstanzlich geforderte und von der Vorinstanz abgewiesene Darlehenszins, da der Kläger diesbezüglich auf eine Anschlussberufung verzichtet hat. 2. a) Der Beklagte macht weiter geltend, ein Darlehensvertrag sei mangels Handlungsfähigkeit des Klägers ohnehin nie zustande gekommen. Das Gutachten vom 29. Januar 2007 habe ergeben, dass der Kläger an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide. Die Gutachterin habe festgestellt, beim Kläger liege eine leichte bis mittelgrade Intelligenzminderung vor und dieser könne in komplexen realen und in abstrakten Angelegenheiten nicht vernunftgemäss handeln. Deshalb habe beim Kläger im Zusammenhang mit juristischen Geschäften, insbesondere dem Abschluss von Verträgen, zu keinem Zeitpunkt Handlungsfähigkeit vorgelegen. Er sei offenkundig nie in der Lage gewesen, einen Darlehensvertrag abzuschliessen. Die Handlungsunfähigkeit des Klägers seit Geburt zeige auch das Schreiben der Schwägerin des Klägers vom 16. September 2003, in welchem diese immer vom "behinderten Bruder" (gemeint: Kläger) spreche (Duplik, 3ff.; Berufung, 5ff.). Der Vertreter des Klägers bestreitet die Handlungsunfähigkeit des Klägers. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass sich der Kläger der Tragweite des Prozesses bewusst gewesen sei. Die Gutachterin habe zu Recht keine weiteren vormundschaftlichen Massnahmen empfohlen. Damit sei auch belegt, dass der Kläger
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jederzeit handlungsfähig und in der Lage gewesen sei, dem Beklagten ein Darlehen für den beabsichtigten Hausbau zu gewähren. Das Schreiben der Schwägerin, welches der Beklagte zitiere, sei die Aussage eines Laien und nicht eines Sachverständigen. Der Vertreter des Klägers bringt weiter vor, der Kläger sei nicht seit seiner Geburt geistig behindert und handlungsunfähig. Das Gutachten habe lediglich festgehalten, dass der Kläger nur beschränkt fähig sei, seine Rechte im Prozess durchzusetzen und deshalb auf einen Vertreter angewiesen sei (Berufungsantwort, 5ff.). b) Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters, wegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, infolge Trunkenheit oder wegen eines ähnlichen Zustandes die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln (Bigler- Eggenberger, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 3. Aufl., Zürich 2006, Art. 16 ZGB N 47). Nach einhelliger Auffassung beinhaltet die Urteilsfähigkeit zwei Elemente: Ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, den Sinn, den Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Situation zu erkennen und vernünftig einzuschätzen, und ein willensmässiges Element, nämlich das Vermögen, gemäss dieser Einsicht aus freiem Willen zu handeln (Bigler-Eggenberger, a. a. O., Art. 16 ZGB N 6; Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Auflage, § 3 N 75 f.). Das erste Element setzt ein gewisses Mass an intellektueller Einsichtsfähigkeit und rationalem Beurteilungsvermögen voraus. Dieses Vermögen, eine bestimmte Situation zu verstehen und vernünftig einzuschätzen, fehlt demjenigen, der sich wegen seines Geisteszustandes oder seiner seelischen Eigenschaften in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art kein rationales Urteil bilden kann (Bigler-Eggenberger, a.a.O., Art. 16 ZGB N 7; Bucher, a.a.O., § 3 N 75). Dabei muss der Begriff Vernunft in einem weit gefassten Sinn verstanden werden; ein "unvernünftiges" Verhalten kann nur angenommen werden, wenn es einem krankhaften Zustand entspricht. Die Fähigkeit, eine Situation zu verstehen und rational einzuschätzen, setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Betroffene über die im konkreten Fall erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt; es genügt, wenn er in der Lage ist zu erkennen, dass er sich solche Kenntnisse aneignen oder den Rat einer kompetenten Person zuziehen sollte (Bucher, a.a.O., § 3 N 75). Die neben dem intellektuellen Moment geforderte Fähigkeit, gemäss der eigenen Einsicht aus freiem Willen vernünftig zu handeln, ist gegeben, wenn die betroffene Person fremder Beeinflussung im normalen Umfang Widerstand zu leisten vermag und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich auch durch andere Umstände nicht über Gebühr beeinflussen lässt (Bigler- Eggenberger, a.a.O., Art. 16 ZGB N 10; vgl. auch Bucher, a.a.O., § 3 N 76). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Urteilsfähigkeit nie abstrakt; sie muss vielmehr bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt, zu dem dieser vorgenommen wird, gegeben sein und ist somit ein relativer Begriff. Je nach Schwierigkeit und Tragweite der in Frage stehenden Handlung sind daher unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen; für die Geschäfte des täglichen Verkehrs sind sie geringer als für komplexere Handlungen mit weitreichenden Wirkungen (Bucher, a.a.O., § 3 N 83). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird, was im Allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter (BGE 118 Ia 236ff., 238). c) Vorliegend muss geprüft werden, ob der Kläger im Zeitpunkt der Übergabe des Darlehens am 8. Juni 1998 urteilsfähig war. aa) Das Gutachten vom 29. Januar 2007 zeigt in Bezug auf den Allgemeinzustand des Klägers auf, dass bei diesem eine Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes vorliegt (erster Teil der Beurteilung, Ziff. 6.1, S. 15). Die Urteilsfähigkeit ist ungeachtet des behaupteten Vorliegens einer Geistesschwäche in allen ihren Elementen zu prüfen. Wie bei Geisteskrankheiten gilt auch bei Geistesschwäche, dass ein solcher Zustand allein noch nicht Urteilsfähigkeit ausschliesst (Bigler-Eggenberger, a.a.O., Art. 16 ZGB N 29). bb) Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit erfolgt unter Ziff. 6.2 des Gutachtens (16 - 18). Nach einer Definition, was "vernunftgemäss zu handeln" bedeutet (Ziff. 2.1), beschrieb die Gutachterin den Kläger wie folgt: Solange es um ganz konkrete alltägliche Gegebenheiten gehe, erfasse der Kläger die Realität. Er könne sein Handeln abschätzen und sich entscheiden, eine einfache Arbeit zu tun oder einen Auftrag zu erfüllen und möglicherweise könne er auch eine Alternative seines Handelns wählen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Fähigkeit fehle ihm ganz offensichtlich, wenn die Realität abstrakter Gegebenheiten zu erfassen ist, wenn gar in einem abstrakten Bereich die Möglichkeiten des Handelns abzuschätzen sind und wenn Entschlüsse mit Bezug auf eine abstrakte Ebene gefällt und verwirklicht werden müssen. Der Kläger könne grob konkret den Wert von Geld und Dingen einschätzen, doch könne er mit grösster Wahrscheinlichkeit damit nicht handeln. Die anfallenden Geschäfte wie das Bezahlen von Rechnungen und das Bereinigen von Steuerangelegenheiten werden von der Schwägerin für ihn besorgt (Ziff. 2.2). Abschliessend kommt sie zum Ergebnis, der Kläger sei im Bereich komplexer realer und abstrakter Angelegenheiten nicht in der Lage, vernunftgemäss zu handeln. Um eine solche Angelegenheit gehe es beim hängigen Verfahren. Entsprechend verneinte sie die Prozessfähigkeit (Ziff. 2.3). Das Gutachten genügt nicht, um die Urteilsfähigkeit bezogen auf die Darlehenshingabe zu beurteilen. Die Gutachterin bescheinigt allgemein Urteilsunfähigkeit im "Bereich komplexer realer und abstrakter Angelegenheiten". Die vorliegende Prozessführung qualifiziert sie als solche "komplexe reale und abstrakte Angelegenheit". Auf mehr war auch die Frage des Gerichts nicht gerichtet. Es ging nur um die Abklärung der Prozessfähigkeit. Das Gutachten äussert sich somit nicht dazu, ob auch die Darlehenshingabe 1998 als "komplexe reale und abstrakte Angelegenheit" zu qualifizieren wäre. Dies liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, denn die Prozessführung ist auch für Personen mit durchschnittlichen geistigen Fähigkeiten oft nicht einfach (z.B. die Beurteilung, ob ein Vergleich abgeschlossen werden soll), während eine Darlehenshingabe im Familienkreis ein sehr einfaches und überschaubares Rechtsgeschäft ist. Anderseits musste sich die Gutachterin hinsichtlich der Prozessfähigkeit auch nicht mehr spezifisch mit dem Willensaspekt der Urteilsfähigkeit auseinandersetzen. Es ist nicht auszuschliessen, dass dieser Punkt bei der Darlehenshingabe 1998 aber von Bedeutung ist und sich die Frage stellen könnte, ob der Kläger in der der Lage war, gegen die Beeinflussung seiner Umgebung (z.B. seiner Mutter) in normalem Umfang Widerstand zu leisten. Wäre die Urteilsfähigkeit für den Entscheid erheblich, wäre daher eine Expertiseergänzung anzuordnen (Art. 90 Abs. 1 ZPO), welche der Beklagte in seiner Berufung auch beantragt. Indessen kann die Klage auch unter der Annahme, dass die Urteilsfähigkeit zu verneinen wäre, geschützt werden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Beklagten würde es nämlich nicht helfen, wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen wäre. Diesfalls wäre nämlich die Klage gestützt auf Art. 62 OR zu schützen. Der Kläger berief sich für den Fall der fehlenden Handlungsfähigkeit denn auch auf ungerechtfertigte Bereicherung (Replik, 15 f.). a) Nach Art. 62 Abs. 1 OR setzt ein Bereicherungsanspruch die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen und in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss, voraus (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern, § 55 N 55.06; Schulin, Basler Kommentar, Art. 62 OR N 5). Die Bereicherung wird ermittelt, indem der vorhandene Vermögensbestand eines Vermögensherrn mit demjenigen Bestand verglichen wird, den dieses Vermögen ohne die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung aufweisen würde, wobei es gleichgültig ist, ob sich diese Differenz aus einer Vermehrung der Aktiven oder aus einer Verminderung der Passiven ergibt (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 27 N 2). Dem Vermögensvorteil des Bereicherungsschuldners muss zudem eine entsprechende Entreicherung des Bereicherungsgläubigers gegenüberstehen. Verlangt wird eine Vermögensverschiebung, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil des Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Zahlt jemand aufgrund einer nicht bestehenden Schuld, so ist der Leistende um eben jenen Betrag entreichert, um den die Empfängerin bereichert ist (Schwenzer, a.a.O., § 56 N 55.08f.). Ein Bereicherungsanspruch besteht sodann nur, wenn dem Bereicherungsschuldner im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht, die Bereicherung also ungerechtfertigt ist (Schwenzer, a.a.O., § 56 N 55.10). Diese Verbindlichkeit nach Art. 62 Abs. 2 OR tritt dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder jedenfalls nicht wirksam begründet wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war (Schwenzer, a.a.O., § 56 N 56.04). Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundgeschäft für die Zuwendung fehlt oder wenn dieses nichtig ist. Nichtig ist das Grundgeschäft in diesem Zusammenhang auch dann, wenn die Person, von der die Leistung ausgeht, nicht geschäftsfähig ist (SJZ 1961, 157).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unbestrittenermassen steht fest, dass der Kläger den Beklagten am 6. Juni 1998 einen Geldbetrag von 50'000.- überweisen liess. Bei Bejahung der Urteilsunfähigkeit des Klägers kam zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Überweisung kein Darlehensvertrag zustande. Somit fehlte für die Zuwendung von 50'000.- der Rechtsgrund, weshalb eine Entreicherung des Klägers und eine Bereicherung des Beklagten vorliegt. b) Art. 62 OR hält fest, dass der Bereicherte die Bereicherung dem Entreicherten zurückzuerstatten hat. An sich ist die Bereicherung ─ soweit dies möglich ist ─ in natura zurückzugeben. Der Bereicherungsanspruch ist meistens eine Geldforderung und richtet sich auf Wertersatz. Hat der Bereicherte das empfangene Geld mit seinem eigenen vermischt, so wird er Alleineigentümer des empfangenen Geldes. Infolgedessen besteht ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Empfänger (Schulin, a.a.O., Art. 64 N 2ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das 1998 überwiesene Geld im Verlaufe der Zeit sicherlich mit seinem eigenen Geld vermischt. Es besteht demnach ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von Fr. 50'000.- durch den Beklagten. Zum Bestandteil der Bereicherung sind an sich auch die Zinsen zu rechnen, die der Bereicherte tatsächlich gezogen hat oder wenigstens hätte ziehen können, wenn ihm grundlos eine Geldsumme zugewendet wurde (Schulin, a.a.O., N 4a zu Art. 64 OR). Vorliegend hat der Kläger erstinstanzlich 2% seit Geldhingabe als (vertraglichen) Zins verlangt. Die Vorinstanz hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen und der Kläger hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Darauf ist somit auch unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung nicht mehr einzugehen. c) Gemäss Art. 67 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Kenntnisnahme liegt vor, wenn der Gläubiger genügende Unterlagen und genügenden Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung tatsächlich hat (BGE 127 III 421, 427). Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Art. 142 OR gilt allgemein, auch für den Bereicherungsanspruch (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 2006, § 33 Rz 5). Voraussetzung für die prozessuale Berücksichtigung der Verjährungseinrede des Schuldners ist in jedem Fall,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Tatsache der Erhebung aus dem Prozessstoff hervorgeht. Verlangt wird eine ausdrückliche Erhebung, d.h. eine Erklärung, die als solche ausgelegt werden kann. Deshalb sind etwa Äusserungen des Schuldner wie "nach so langer Zeit zahle ich nicht mehr" als ausreichend zu betrachten, nicht aber schon der Antrag auf Klageabweisung. Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime erhoben werden (BSK/Däppen, a.a.O., N2ff. zu Art. 142 OR). Nach st. gallischem Zivilprozessrecht ist sie somit bis zum Abschluss des (erst- bzw. zweitinstanzlichen) Schriftenwechsels vorzubringen. Der Beklagte hat hier lediglich in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2007, mit welchem er zur Ablehnung des Vergleichs durch den Kläger reagierte (vi-act. 64), geltend gemacht, die Verjährung sei eingetreten. Damit hätte er die Einrede nicht innerhalb des Schriftenwechsels erhoben und ist somit die Verjährung nicht zu prüfen. 4. Selbst wenn im Übrigen ein Bereicherungsanspruch wegen Verjährung nicht mehr hätte durchgesetzt werden können, wäre die Klage zu schützen. Die Berufung auf die fehlende Handlungsfähigkeit kann nämlich rechtsmissbräuchlich sein. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 121 III 63), wird aber auch vom Kläger sinngemäss behauptet (Replik, S. 16). Die Möglichkeit, sich auf die Handlungsunfähigkeit des Vertragspartners zu berufen, stellt zwar nicht in jedem Fall einen Rechtsmissbrauch dar. Ein Verstoss gegen Art. 2 ZGB liegt allerdings vor, wenn auf Seiten des Handlungsunfähigen die Erfüllung des Vertrags nicht zweifelhaft ist (BK- Bucher, N 172 zu Art. 17/18 OR). Nachdem dem Beklagten die Darlehenssumme bereits ausgehändigt wurde und der Kläger damit seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, handelt der Beklagte offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun auf dessen Handlungsunfähigkeit berufen will. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Fr. 50'000.- zuzüglich Zins seit 17. August 2003 zu bezahlen. Die Berufung wird abgewiesen. 5. a) In seiner Anschlussberufung beantragt der Vertreter des Klägers, Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und dem Kläger sei eine ordentliche Prozessentschädigung zuzusprechen. Er macht geltend, der von der Vorinstanz zitierte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtsentscheid betreffe den Fall, dass eine Vormundschaftsbehörde selbst einen Anwalt als Angestellten zählt, wie dies in Städten und sehr grossen Orten der Fall sei. In solchen Fällen habe das Bundesgericht entschieden, dass diesem Rechtsvertreter nicht jener Anspruch zustehe, welcher einem frei erwerbenden Anwalt zuerkannt werden muss. Habe jedoch die Vormundschaftsbehörde einen frei beruflichen Anwalt engagiert, so müsse diesem, bei Obsiegen im Prozess, die genau gleiche Entschädigung zugesprochen werden, wie wenn der Anwalt direkt von der Partei mandatiert worden wäre (Anschlussberufung, 12). Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den zitierten bundesgerichtlichen Entscheid, die Anschlussberufung sei abzuweisen. Wohl treffe es zu, dass der Entscheid den Fall treffe, dass eine Vormundschaftsbehörde selbst einen Anwalt als Angestellten zähle. Darauf komme es indessen nicht an. Der Beistand sei für seine Tätigkeiten nämlich bereits bezahlt und bedürfe nicht weiterer Entschädigungen (Anschlussberufungsantwort, 4f). b) Rechtsanwalt G wurde nach entsprechender Aufforderung durch das Kreisgericht mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde X von 24. Februar 2007 (vi-act. 56) zum Beistand gemäss Art. 392 ZGB ernannt, um den Kläger im vorliegenden Prozess zu vertreten. Bis zu diesem Zeitpunkt, also insbesondere für den ganzen erstinstanzlichen Schriftenwechsel, war er als frei bestellter Anwalt tätig und rechtfertigt es sich nicht, sein Honorar wegen der in der Folge errichteten Beistandschaft zu reduzieren. Wird als Beistand ein Anwalt eingesetzt, ist sodann zu unterscheiden. Für allgemeine Tätigkeiten legt die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung nach Mühe und Aufwand fest (Art. 417 Abs. 2 ZGB). Braucht es für die Tätigkeit jedoch Spezialkenntnisse, insbesondere für anwaltliche Tätigkeit, ist der dafür vorgesehene Tarif anzuwenden. Insbesondere hat der vormundschaftlich bestellte Beistand einer Prozesspartei, der Inhaber des Anwaltspatentes ist, bei Obsiegen Anspruch auf eine Entschädigung seitens der Gegenpartei im Rahmen des Anwaltstarifs (BSK/Biderbost, N 39 zu Art. 417 ZGB; BGE 116 II 399 ff. = Pra 1991, 861 ff., E. 4.b; ZVW 1998, 106 ff.; ZRR 1985 Nr. 91). Der Vertreter des Klägers hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung im Rahmen des Tarifs nach richterlichem Ermessen festzulegen ist (Art. 6 HonO). Daraus ergibt sich ein Beitrag von Fr. 8'952.30 (Art. 14 lit. c [8'000], Art. 28 [4 %] und 29 HonO [7.6 %]). Entsprechend bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verlegung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Urteil (Urteil, 13) resultiert ein Entschädigungsanspruch von Fr. 4'476.20. -----
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 25.06.2008 Art. 2 Abs. 2, Art. 16ff. und Art. 417 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 62, Art. 67 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1 und Art. 312 OR (SR 220); Art. 56 Abs. 1, Art. 163 und Art. 263 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Klage auf Rückerstattung eines Geldbetrages, der nach Meinung des Klägers darlehensweise, nach Auffassung des Beklagten aber schenkungsweise hingegeben wurde. Qualifikation als Darlehen, da kein Schenkungswille nachgewiesen wurde. Offenlassen der Frage der vom Beklagten eingewendeten Urteilsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, da diesfalls Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereichung bzw. rechtsmissbräuchliche Berufung auf Handlungsunfähigkeit. Prozessuale Erfordernisse der Berücksichtigung der Verjährungseinrede. Entschädigung eines von der Vormundschaftsbehörde für den Prozess mandatierten Rechtsvertreters nach Anwaltstarif (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 25. Juni 2008, BZ.2008.14).
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