Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2005 BZ.2004.54

4 janvier 2005·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,852 mots·~19 min·7

Résumé

Art. 41, 47 und 55 OR. Genugtuungsklage eines betagten Rollstuhlfahrers, der sich bei einem Sturz in eine vorschriftsgemäss gesicherte, jedoch nicht abgedeckte Baugrube schwerste Verletzungen zugezogen hatte: Klage mangels Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Bauunternehmung in Anwendung des sog. Gefahrensatzes abgewiesen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 4. Januar 2005, BZ.2004.54).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2004.54 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.01.2005 Entscheiddatum: 04.01.2005 Entscheid Kantonsgericht, 04.01.2005 Art. 41, 47 und 55 OR. Genugtuungsklage eines betagten Rollstuhlfahrers, der sich bei einem Sturz in eine vorschriftsgemäss gesicherte, jedoch nicht abgedeckte Baugrube schwerste Verletzungen zugezogen hatte: Klage mangels Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Bauunternehmung in Anwendung des sog. Gefahrensatzes abgewiesen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 4. Januar 2005, BZ.2004.54). Erwägungen   I. 1. Am 2. Juni 2001 ereignete sich am B.-weg in A. auf der Höhe des Pflegeheims C. ein Rohrleitungsbruch. Im Bereich der schadhaften Stelle wurde das Trottoir durch einen Mitarbeiter der X-AG, Rechtsvorgängerin der Y-AG, geöffnet, worauf das defekte Rohr durch einen Arbeiter der Stadtwerke ausgewechselt wurde. Zu Kontrollzwecken, und um bei einem allfälligen erneuten Defekt die Stelle nicht noch einmal öffnen zu müssen, wurde die durch eine mobile Abschrankung gesicherte, jedoch nicht überdeckte Baugrube mit den ungefähren Massen 200 cm x 100 cm x 130 cm (Länge/Breite/Tiefe) vorerst offengelassen (vgl. Klage, 3; Berufung, 3; vgl. auch kläg. act. 4, 2 und kläg. act. 4). Knapp drei Wochen später, am 21. Juni 2001, befuhr der damals 81-jährige, im Pflegeheim C. lebende R. S. (Kläger) mit seinem Elektrorollstuhl den B.-weg abwärts in Richtung der Baustelle. In der Folge stürzt er unter ungeklärten Umständen durch die Baustellenabschrankung in die knietief mit Wasser gefüllte Baugrube (Klage, 4;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufung, 3 f.; Berufungsantwort, 4 f.; kläg. act. 6 und 7). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. M. vom 12. Dezember 2001 erlitt R. S. durch den Sturz eine Rippenserienfraktur. Dabei wurde auch das Brustfell verletzt, sodass eine über zweimonatige künstliche Beatmung mit Luftröhrenschnitt nötig war, wobei es auch zu Lungenentzündungen kam. Als Folge des Unfalls und der aufgetretenen Komplikationen ist eine vollständige Unfähigkeit zum Schlucken und Sprechen verblieben; R. S. kann nur noch durch eine Magensonde ernährt werden, und eine mündliche Verständigung ist ihm nicht mehr möglich. Gemäss Arztzeugnis führte der Unfall zu einer Invalidität schwersten Grades mit weitgehender Bettlägerigkeit (kläg. act. 8). 2. Am 17. Oktober 2002 gelangten R. S. und seine Ehefrau Q. S., beide vertreten von Rechtsanwältin T., an das Bezirksgericht A. und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für einen Forderungsprozess gegen die Y-AG (Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der X-AG. Der Gesamtgerichtspräsident bewilligte den Ehegatten S. die unentgeltliche Prozessführung für den Vermittlungsvorstand und die Klageschrift sowie die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin T. bis zum entsprechenden Verfahrensstadium (vgl. im einzelnen vi-act. 4). Mit Klageschrift vom 29. Januar 2003 reichten R. und Q. S., vertreten von Rechtsanwältin T., beim Bezirksgericht A. (heute: Kreisgericht A.) Klage ein mit dem Begehren, die Y-AG sei zu verpflichten, R. S. einen Betrag nach Ermessen des Gerichtes, mindestens jedoch Fr. 30'000.--, und Q. S. ebenfalls einen Betrag nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch Fr. 15'000.--, als Genugtuung zu bezahlen (vi-act. 2). Mit Klageantwort vom 7. April 2003 liess die Y-AG beantragen, die Klage sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (vi-act. 8). Nach Aufforderung zur Einreichung der Replik stellten R. und Q. S. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die weiteren Prozessschritte. Dieses Begehren wies der Präsident der 2. Abteilung des Kreisgerichts A. am 22. Juli 2003 wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab, wogegen die Ehegatten S. Rekurs an das Kantonsgericht erhoben. Die Präsidentin der III. Zivilkammer hob den erstinstanzlichen Entscheid am 7. November 2003 auf und gewährte R. und Q. S. für das hängige Verfahren vor dem Kreisgericht A. die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin T. (vgl. im einzelnen vi-act. 13). Ende November 2003 überwies das Kreisgericht A. die Klage von Q. S. zuständigkeitshalber an den Einzelrichter, wobei die schon mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klage von R. S. befasste Kreisgerichtspräsidentin mit dem einzelrichterlichen Verfahren betraut wurde (Verfahren EV.2003.109; vgl. vi-act. 19). 3. Am 17. Mai 2004 wurde die Klage von R. S. (wie im übrigen auch die Klage seiner Ehefrau Q. S.) vollumfänglich abgewiesen (vi-act. 37). Gegen diesen Entscheid erhob R. S. am 2. Juli 2004 Berufung an das Kantonsgericht mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren (B/1). Ein zugleich gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren hiess der Vizepräsident der III. Zivilkammer am 10. August 2004 gut (B/7). Am 13. September 2004 erstattete die Y-AG die Berufungsantwort, wobei sie beantragen liess, die Berufung sei abzuweisen (B/11). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung stattfinde (B/14); auf einen zweiten Schriftenwechsel haben in der Folge sowohl der Kläger wie auch die Beklagte verzichtet (B/15 und B/19).   II. 1. Beim Bau eines Werkes wie auch bei Reparatur- oder Umbauarbeiten an einem Werk haftet solange, als das Werk (noch) nicht dem bestimmungsgemässen Gebrauch übergeben ist, nicht aus Art. 58 OR der Werkeigentümer, sondern aus Art. 41 OR, allenfalls aus Art. 55 OR, der Bauunternehmer (MANUEL JAUN, Der Gefahrensatz - Gefahr oder Chance, ZBJV 2003, 141 ff., insbes. 148 Fn 25; ROBERT GEISSELER, Fragen der zivilrechtlichen Haftung für Bauunfälle, Baurecht 1986, 27 ff. und 52 ff., insbes. 53; VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 398; BREHM, Berner Kommentar, N 48 ff. zu Art. 58 OR; OFTINGER / STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, § 19 N 82; BGE 108 II 184 Erw. 1; BGE 96 II 337 Erw. 2: BGE 95 II 231). Insbesondere besteht in der Regel auch keine Haftung des Werkeigentümers aus Art. 55 OR für den Schaden, der auf ein Verschulden des mit der Ausführung von Arbeiten an seinem Werk betrauten selbständigen Unternehmers oder von dessen Personal zurückzuführen ist, da es an einem Subordinationsverhältnis fehlt (BGE 96 II 337 Erw. 4d; ROBERTO, a.a.O., N 351 ff.). Die Beklagte ist daher im vorliegenden Zusammenhang passivlegitimiert, was sie denn auch im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufungsverfahren - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren - zu Recht nicht mehr in Abrede stellt. 2. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR ist neben schwerwiegenden Schmerzen physischer oder seelischer Natur oder einer bleibenden Gesundheitsstörung das Bestehen einer Haftung (BGE 123 III 204 Erw. 2e; BREHM, a.a.O., N 15 zu Art. 47 OR). In diesem Zusammenhang hat vorliegend der Kläger zu beweisen, dass ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. eine ihrer Hilfspersonen in Ausführung ihrer geschäftlichen Verrichtung rechtswidrig und adäquat kausal eine Rechtsgutverletzung zugefügt hat (insbes. Art. 55 OR; ROBERTO, a.a.O., N 297). Dabei ist von zentraler Bedeutung, ob im Hinblick auf die Absicherung der Baustelle eine der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. a) Nach dem sogenannten Gefahrensatz trifft denjenigen, der einen Zustand schafft oder aufrechterhält, der einen anderen schädigen könnte, oder einen solchen Zustand in rechtlich verbindlicher Weise zu vertreten hat, die Pflicht, die zur Schadensvermeidung erforderlichen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu treffen (vgl. JAUN, a.a.O., 141; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., N 753; GEISSELER, a.a.O., 28). Der Sorgfaltsmassstab ist in erster Linie von der Voraussehbarkeit des haftungsauslösenden Ereignisses, aber auch von der Schwere der möglichen Konsequenzen und den Kosten der Gefahrenvermeidung abhängig (ROBERTO, a.a.O., N 59, sowie - insbesondere im Hinblick auf Bauunfälle - GEISSELER, a.a.O., 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich ein strengerer Massstab dann, wenn das Gefahrenpotential hoch ist; ebenso, wenn einfache und mit wenig Kosten verbundene Vorkehren genügen, um einer Gefahr wirksam vorzubeugen (BGE 117 II 399 Erw. 3e; BGE 106 II 209 Erw. 1a). Im Hinblick auf die möglichen Gefahren ist auch ein allfälliges bestimmungswidriges Verhalten bestimmter Personengruppen wie beispielsweise von Kindern und Jugendlichen in Betracht zu ziehen; dieses muss allerdings aufgrund der Umstände vorhersehbar sein (BGE 116 II 422 Erw. 1; Pra 90 [2001] Nr. 46). Bei Anwendung des Gefahrensatzes ist zu beachten, dass dieser nicht zur Generalklausel einer schrankenlosen Erfolgshaftung ausarten darf; insbesondere geht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es nicht an, vom blossen Eintritt eines Schadens ohne weiteres auf eine pflichtwidrig unterlassene Verkehrssicherung zu schliessen (vgl. JAUN, a.a.O., insbes. 145). Auf der anderen Seite darf aber auch nicht allein aus dem Umstand, dass bestimmte Normen oder Usanzen eingehalten wurden, ohne weiteres gefolgert werden, es liege keine Sorfgaltspflichtverletzung vor (in diesem Sinne BREHM, a.a.O., N 46 zu Art. 55 OR und OFTINGER/ STARK, a.a.O., § 19 N 76). In diesem Zusammenhang fällt vorliegend in Betracht, dass die massgebende Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) "Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen" (SN 640 893b; vgl. bekl. act. 3) - die als Weisung im Sinne von Art. 115 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) gilt (GAUCH/ SCHUMACHER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 92 -113, Zürich 1992, N 17 zu Art. 106) - die Signalisation von Baustellen, Strassensperren und Umleitungen auf Haupt- und Nebenstrassen sowie auf Nebenverkehrsflächen festlegt (vgl. lit. A Ziff. 1 der Norm); auch die zugrunde liegende Signalisationsverordnung regelt die Signale und Markierungen im Bereich von Strassen (Art. 1 Abs. 1 SSV). Beide betreffen somit in erster Linie verkehrsrechtliche Regeln. Diese können zwar grundsätzlich auch der Sicherung dienen; je nach den Umständen des Einzelfalles decken sie in dieser Hinsicht aber nur Teilaspekte ab. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 106 Abs. 3 der SIA-Norm 118, welcher lautet: "Arbeitsstellen im Bereiche öffentlicher Strassen werden nach den Vorschriften über den Strassenverkehr und den Anweisungen der Polizeiorgane signalisiert und gesichert". Diese Bestimmung unterscheidet zwischen verkehrsrechtlich bedingter "Signalisation" einerseits und "Sicherung" andererseits, wobei erstere primär bezweckt, die Strassenbenützer zu warnen und eine rechtzeitige Reaktion auf die Gefahrenquelle sicherzustellen, während letztere Vorkehren betrifft, die unmittelbar dazu dienen, Unfälle zu vermeiden (GAUCH/ SCHU-MACHER, a.a.O., N 19 f. zu Art. 106; siehe zur Relevanz der SIA-Norm 118 im ausservertraglichen Bereich: GAUCH / SCHUMACHER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 103-113, lit. e; vgl. auch BGE 126 III 116, E. 2b). Dabei darf sich der Unternehmer nicht auf die massgebenden Normen und die Anweisungen der Polizeiorgane allein verlassen; vielmehr muss er selbständig prüfen, ob diese im konkreten Einzelfall zur Gefahrenabwehr auch tatsächlich geeignet und ausreichend sind (vgl. GAUCH/ SCHUMACHER, a.a.O., N 18 zu Art. 106). Nachdem ein verhältnismässig dicht reglementierter Bereich vorliegt, wird allerdings der Umstand, dass die einschlägigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorschriften eingehalten wurden, in der Regel als Indiz für eine zureichende Absicherung zu werten sein. Im weiteren fällt vorliegend in Betracht, dass schon der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen hat. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können; ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden (BGE 126 III 113 Erw. 2a/cc; BGE 123 III 306 Erw. 3b/aa; BGE 117 II 399 Erw. 2; vgl. auch BREHM, a.a.O., N 85 zu Art. 58 OR; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 19 N 74; REY, a.a.O., N 1058). Insbesondere bezüglich Anlage und Unterhalt öffentlicher Strassen dürfen unter diesem Blickwinkel nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Öffentliche Strassen müssen nicht so ausgestaltet sein, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bieten. Vielmehr genügt es, dass sie bei Anwendung üblicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden können. Es ist in erster Linie Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 129 III 65 Erw. 1.1; 108 II 184 Erw. 1b; 102 II 343 Erw. 1c; vgl. auch BREHM, a.a.O., N 173 zu Art. 58 OR; REY, a.a.O., N 1085 ff.). Steht - wie hier - die Sicherung einer Baustelle in Frage, fällt überdies in Betracht, dass zu erstellende oder in Umbau bzw. Reparatur befindliche Werke regelmässig und naturgemäss Unvollkommenheiten aufweisen. Bauen schliesst notwendigerweise Risiken in sich; keine Baustelle dürfte eröffnet, kein Bau könnte realisiert werden, wenn jegliche Gefährdung eliminiert werden müsste (vgl. GEISSELER, a.a.O., 28 und 53). Wo Unvollkommenheiten und Gefahren - wie es bei Baustellen in der Regel der Fall ist - für Dritte ohne weiteres erkennbar sind, darf von diesen auch ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erwartet werden (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 19 N 81 f.). b) Vorliegend ist grundsätzlich unumstritten, dass mit der vorgenommenen Abschrankung der Baustelle die einschlägigen Signalisations- und Sicherungsvorschriften gemäss der VSS-Norm SN 640 893b eingehalten wurden (vgl. insbes. Berufung, 7 f.), was sich im wesentlichen auch mit dem bei den Akten liegenden Gutachten der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung deckt, wonach nur ein hier nicht relevantes Signal fehlte (bekl. act. 3). Uneinig sind sich die Parteien hingegen im Hinblick auf die Frage, ob im Rahmen der Sorgfaltspflicht eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzliche Absicherung der Baugrube - etwa durch Abdeckung mit einer Metall- oder Holzplatte oder durch eine stabile, als Aufprallschutz konzipierte Abschrankung - hätte erfolgen müssen. In dieser Hinsicht fällt im einzelnen folgendes in Betracht: aa) Die Baugrube, bei der sich der Unfall ereignete, befand sich auf dem Trottoir einer abfallenden Strasse (gemäss Polizeiprotokoll weist der B.-weg an der fraglichen Stelle ein Gefälle von 4,8% auf), hatte die Ausmasse 200 cm x 100 cm x 130 cm (Länge/ Breite/Tiefe) und war bis zu einer Höhe von 50 bis 60 cm mit Wasser gefüllt (Klage, 4; kläg. act. 7 und 14). Damit bestand grundsätzlich ein Gefahrenzustand, der das Risiko von Sturzverletzungen in sich barg und im Extremfall sogar den Tod durch Ertrinken hätte bewirken können. bb) Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der fraglichen Baustelle vorgenommene Abschrankung mit rot-weissen, doppelt gesetzten horizontalen Latten sowie rot-weissen, an den Ecken gesetzten vertikalen Latten (vgl. im einzelnen Fotodossier kläg. act. 5) - welche wie dargelegt im wesentlichen den einschlägigen Vorschriften entsprach - diente in erster Linie der Signalisation und war von der Konstruktion her als Aufprallschutz nicht tauglich und auch nicht als solcher gedacht (vgl. hiezu auch die Aussagen von U., Rohrnetzmeister der Stadt A., kläg. act. 9, 2, sowie von V., Bauführer bei der Beklagten, kläg. act. 12, 2). Im weiteren ist naheliegend, dass sich R. S. bei seinem Sturz im Bereich der Baustelle die erlittenen, schwerwiegenden Verletzungen nicht zugezogen hätte, wenn die Grube mit einer Platte abgedeckt und/oder durch eine als Aufprallschutz konzipierte Abschrankung zusätzlich gesichert gewesen wäre. Es stellt sich indes die Frage, ob das Ergreifen solcher weitergehenden Massnahmen im Hinblick auf das typische Gefahrenpotential angezeigt und für die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter den gegebenen Umständen auch zumutbar war. aaa) In diesem Zusammenhang fällt zunächst in Betracht, dass zwar - beachtet man nur die hier konkret in Frage stehende Baustelle für sich allein - eine zusätzliche Absicherung im erwähnten Sinn mit verhältnismässig geringem Aufwand und auch relativ kostengünstig hätte erfolgen können. Nachdem letztlich eine Frage der Verhältnismässigkeit zur Debatte steht, genügt es indes nicht, nur die individuelle Baustelle in Erwägung zu ziehen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bauunternehmung in der Regel eine Vielzahl von Baustellen parallel betreibt und es im allgemeinen als Indiz für eine zureichende Absicherung zu werten ist, wenn die einschlägigen Signalisations- und Sicherungsvorschriften eingehalten wurden. Im übrigen fällt zwar in Betracht, dass die Zumutbarkeit und Notwendigkeit, zusätzliche Sicherungsmassnahmen zu treffen, eher zu bejahen ist, wenn eine Baustelle - wie hier längerfristig besteht, ohne dass daran gearbeitet wird; denn während bei laufenden Arbeiten die Signalisation und damit die Warnung der Verkehrsteilnehmer vor dem bestehenden Hindernis im Vordergrund steht, kommt bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird und die nur sporadisch kontrolliert werden, naturgemäss der Sicherung eine erhöhte Bedeutung zu. Vorliegend fällt allerdings in Betracht, dass die Verhältnisse für Passanten übersichtlich waren und deren Behinderung durch die Baustelle eher gering war: Der Gefahrenbereich war durch die vorgenommene Abschrankung und Signalisierung schon aus weiter Distanz gut sichtbar (vgl. insbesondere polizeiliches Fotodossier kläg. act. 5, Blatt 1). Gemäss Polizeirapport war es sodann Fussgängern, aber auch Rollstuhlfahrern ohne besondere Erschwernisse möglich, die Baustelle zu passieren, und zwar entweder über die wenig befahrene Fahrbahn des B.-weges oder über die sich auf der anderen Seite der Baugrube befindliche Parkfläche (kläg. act. 6, 4 oben). Aus den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei ergibt sich denn auch, dass die Parkplätze im massgebenden Bereich wegen der Baustelle nicht benutzt werden konnten (und im übrigen auch im Unfallzeitpunkt unbesetzt waren), sodass schon insoweit eine zureichende und sichere Umfahrungsmöglichkeit für Rollstuhlfahrer bestand (vgl. kläg. act. 5 Blatt 1 und 2). Aus den polizeilichen Aufnahmen ergibt sich zudem, dass im hier interessierenden Bereich zwischen Strasse und Trottoir kaum ein Niveauunterschied besteht, da das Trottoir zugleich als Zufahrt zu den dahinterliegenden Parkplätzen dient; es bot sich daher für Rollstuhlfahrer eine zweite Umfahrungsmöglichkeit über die - gemäss Polizeirapport wenig befahrene - Strasse. Auch wenn die Baugrube verhältnismässig lange offen stand und die Strasse im fraglichen Bereich ein Gefälle aufweist, drängte sich daher unter diesem Blickwinkel eine zusätzliche Absicherung der Baugrube nicht zwingend auf. bbb) Bei einer Baustelle auf dem Trottoir einer Quartierstrasse unmittelbar vor einem Pflegeheim ist zwar grundsätzlich mit betagten, gebrechlichen und behinderten Personen zu rechnen, welche dieses Trottoir auch sonst üblicherweise benützen und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Gefahrenquellen nicht immer adäquat reagieren. Auch in solchen Bereichen darf indes der Strasseneigentümer wie auch derjenige, der dort Baustellen betreibt, grundsätzlich darauf vertrauen, dass nur Personen unbegleitet unterwegs sind, die über die geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen, um mit den hier üblicherweise auftretenden Gefahren und Hindernissen zurechtzukommen, und hat er ein abwegiges und wenig wahrscheinliches Fehlverhalten von Passanten nicht zu gewärtigen. Vorliegend konnte zwar der genaue Unfallhergang im nachhinein nicht mehr vollständig rekonstruiert werden. Immerhin lässt aber R. S. selbst ausführen, er habe auf der Höhe der Baustelle bemerkt, dass er in der falschen Richtung unterwegs sei, weshalb er die Steuerung des Rollstuhls betätigt habe, um diesen zu wenden, worauf das Gefährt stark nach rechts ausgeschwenkt habe und er vornüber in die Baugrube gekippt sei, während sich der Rollstuhl in der Absperrung verkeilt habe (Klage, 4). Er macht somit selbst nicht geltend, er sei aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Baustelle oder der Umfahrung zu Fall gekommen, sondern will zufällig im Bereich der Baustelle - zum Wenden des Rollstuhls angesetzt haben, worauf das Wendemanöver missglückte, das Gefährt ausschwenkte und kippte und er dadurch in die Abschrankung stürzte, welche in der Folge in sich zusammenbrach. Angesichts der oben beschriebenen örtlichen Verhältnisse (Erw. aaa) stellt sich im Lichte dieses Unfallherganges vorab die Frage, ob R. S. zur massgebenden Zeit aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage war, seinen Elektrorollstuhl mit hinreichender Sicherheit zu bedienen, um ohne Begleitung im Bereich einer öffentlichen Strasse unterwegs zu sein und namentlich mit den dort üblicherweise auftretenden Hindernissen und Gefahren umzugehen, ohne sich und andere erheblich zu gefährden. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass R. S. im Zeitpunkt des Unfalles bereits seit mehreren Jahren an einer zerebellaren Ataxie litt (Klage, 3 f.; Berufung 5). Diese Erkrankung des Kleinhirns bringt eine mangelnde Muskelkoordination bei der Ausführung von Bewegungen mit sich, was sich unter anderem in über das Ziel hinaus schiessenden "ataktischen" Bewegungsabläufen sowie massiven Störungen des Gleichgewichts äussert (vgl. insbes. Schreiben Dr. med. M. vom 24. November 2003, kläg. act. 13). R. S. lässt in diesem Zusammenhang selbst ausführen, aufgrund dieser Erkrankung sei er motorisch handicapiert, was sich auf seine Reaktionsfähigkeit wie auch auf seine Beweglichkeit und Muskelkontrolle erheblich auswirke, wobei er selbst die Vermutung aufstellt, er habe den Rollstuhl mit einem seiner Krankheit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzuschreibenden Manövrierfehler zum Kippen gebracht (Replik, 4 f.; Berufung, 12). Das deckt sich auch mit der Aussage des im Untersuchungsverfahren befragten Leiters des Pflegeheims C., W., wonach R. S. aufgrund seiner Krankheit "nicht der sicherste Rollstuhlfahrer" gewesen sei (vi-act. 7, 4). In diesem Zusammenhang fällt im übrigen auch in Betracht, dass R. S. - der von W. in der polizeilichen Befragung als ausgesprochen neugieriger Patient beschrieben wurde (kläg. act. 7, 4) - der Baugrube unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt, als daran gearbeitet worden war, mehrmals gefährlich nahegekommen war und vom zuständigen Arbeiter weggeschickt werden musste (Klageantwort, 5 und Replik 4 f.), was es als durchaus naheliegend erscheinen lässt, dass er auch unmittelbar vor dem Unfall mit dem Rollstuhl unvorsichtig nahe an die Baugrube herangefahren war. Insgesamt liegt bei dieser Sachlage der Schluss nahe, dass der Unfall in erster Linie auf ein Fehlverhalten von R. S. zurückzuführen ist, welches aus der Sicht Dritter ungewöhnlich und nicht voraussehbar war und mit dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten - auch an der besonderen Lage der Baustelle vor einem Pflegeheim - vernünftigerweise nicht rechnen musste. Vorallem im Lichte des Umstandes, dass die Baustelle wie dargelegt schon aus weiter Distanz gut sichtbar war, die örtlichen Verhältnisse auch sonst durchaus übersichtlich waren und die Baugrube mit einem Rollstuhl problemlos umfahren werden konnte, ist eine andere einleuchtende Erklärung für den Vorfall nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszugehen, dass sich vorliegend ein Schadensereignis verwirklicht hat, welches für die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht vorhersehbar war und dem sie daher auch nicht durch besondere Sicherungsmassnahmen vorzubeugen hatte. Daran vermag entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung, 10) auch nichts zu ändern, dass andere, ähnliche Unfallszenarien - namenlich solche mit Kindern - theoretisch denkbar waren. Denn im Bereich öffentlicher Strassen darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass sich auch Kinder gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten und sie - sofern sie (noch) nicht über die erforderliche Vernunft verfügen - unter Aufsicht stehen (Entscheid des Bundesgerichts, I. Zivilabteilung, vom 8. September 2004, Prozess-Nummer 4C.157/2004). Im übrigen ist im Bereich öffentlicher Quartierstrassen generell mit spielenden Kindern zu rechnen, und es würde den Rahmen des Zumutbaren sprengen, wenn hier aus diesem Grund jede temporäre Baustelle - über die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen hinaus - gegen alle erdenklichen Gefahren abzusichern wäre.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Zusammenfassend ist der Beklagten unter den dargelegten Umständen zuzugestehen, dass ihre Rechtsvorgängerin - unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit wie auch im Hinblick auf das typische Gefahrenpotential an der besonderen Lage der Baustelle - aufgrund des Gefahrensatzes nicht gehalten war, weitergehende als die vorgenommenen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Eine der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung ist daher zu verneinen, womit die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten und damit auch für einen Genugtuungsanspruch des Klägers nicht gegeben sind. c) Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Berufung. 3. Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, ob vorliegend - wie die Vorinstanz annimmt - selbst dann, wenn der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten wäre, eine Haftung zu verneinen wäre, da den Kläger ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden trifft (vgl. Urteil, 16 f.). Immerhin sei aber in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber angemerkt, dass wie dargelegt ein zu erstellendes oder in Umbau bzw. Reparatur befindliches Werk naturgemäss Unvollkommenheiten aufweist. Wo aber - wie es hier der Fall war - diese Unvollkommenheiten und die damit verbundenen Gefahren ohne weiteres erkennbar sind, darf von Dritten eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht erwartet werden (GEISSELER, a.a.O., 28 und 53; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 19 N 81 f.). Unter diesem Blickwinkel könnte im vorliegenden Fall ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden jedenfalls nicht leichthin von der Hand gewiesen werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.01.2005 Art. 41, 47 und 55 OR. Genugtuungsklage eines betagten Rollstuhlfahrers, der sich bei einem Sturz in eine vorschriftsgemäss gesicherte, jedoch nicht abgedeckte Baugrube schwerste Verletzungen zugezogen hatte: Klage mangels Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Bauunternehmung in Anwendung des sog. Gefahrensatzes abgewiesen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 4. Januar 2005, BZ.2004.54).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T17:13:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BZ.2004.54 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2005 BZ.2004.54 — Swissrulings