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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.05.2025 BO-2022.32/33

14 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·5,320 mots·~27 min·4

Résumé

Art. 604 Abs. 1 ZGB: Nichteintreten auf eine Erbteilungsklage, die weder ein hinreichendes Rechtsbegehren enthält noch das Tatsachenfundament individualisiert. Die Klägerinnen haben weder ein abstraktes Begehren auf Teilung des Nachlasses noch konkrete Zuweisungsbegehren gestellt oder ein bestimmtes Zuweisungsverfahren (Lose, Versteigerung) beantragt, sondern lediglich die Feststellung des Nachlasswertes und der Erbquoten verlangt (E. III./3.). Ferner fehlten die für die Beurteilung eines Teilungsbegehrens erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses (E. III./4.). Art. 216 Abs. 1 ZGB: Abweisung des Antrags der Ehefrau auf grundbuchliche Eintragung als Alleineigentümerin der Liegenschaften des Erblassers gestützt auf eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung: Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers richtet sich nicht auf Eigentumsverschaffung, sondern lediglich auf wertmässige Beteiligung. Die Ehefrau kann daher erst dann als Alleineigentümerin eingetragen werden, wenn die Erbteilung vollzogen worden ist und ihr die fraglichen Liegenschaften nicht nur wertmässig, sondern auch eigentumsmässig zugefallen sind (E. III./5.). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 14. Mai 2025, BO.2022.32-K1, BO.2022.33-K1).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO-2022.32/33 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.01.2026 Entscheiddatum: 14.05.2025 Entscheid Kantonsgericht, 14.05.2025 Art. 604 Abs. 1 ZGB: Nichteintreten auf eine Erbteilungsklage, die weder ein hinreichendes Rechtsbegehren enthält noch das Tatsachenfundament individualisiert. Die Klägerinnen haben weder ein abstraktes Begehren auf Teilung des Nachlasses noch konkrete Zuweisungsbegehren gestellt oder ein bestimmtes Zuweisungsverfahren (Lose, Versteigerung) beantragt, sondern lediglich die Feststellung des Nachlasswertes und der Erbquoten verlangt (E. III./3.). Ferner fehlten die für die Beurteilung eines Teilungsbegehrens erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses (E. III./4.). Art. 216 Abs. 1 ZGB: Abweisung des Antrags der Ehefrau auf grundbuchliche Eintragung als Alleineigentümerin der Liegenschaften des Erblassers gestützt auf eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung: Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers richtet sich nicht auf Eigentumsverschaffung, sondern lediglich auf wertmässige Beteiligung. Die Ehefrau kann daher erst dann als Alleineigentümerin eingetragen werden, wenn die Erbteilung vollzogen worden ist und ihr die fraglichen Liegenschaften nicht nur wertmässig, sondern auch eigentumsmässig zugefallen sind (E. III./5.). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 14. Mai 2025, BO.2022.32-K1, BO.2022.33-K1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer

Entscheid vom 14. Mai 2025

Geschäftsnummer BO.2022.32-K1, BO.2022.33-K1 (VV.2021.78, VV.2021.81)

Verfahrensbeteiligte 1. A. __, 2. B. __,

Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,

beide vertreten von Rechtsanwalt G.__,

gegen

1. C.__,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwalt Dr. H.__,

2. D.__,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwalt Dr. I.__

Gegenstand Erbteilung

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Anträge vor Kreisgericht

a) der Klägerinnen (gemäss Klage vom 13. September 2021) 1. Es sei festzustellen, dass der zu teilende Nachlass Fr. 28'000.00 beträgt.

2. Es sei festzustellen, dass die Erben wie folgt an diesem Nachlass beteiligt sind: Ehefrau ¼, C.¼, B. ¼, D. ¼. 3. Es seien folgende Grundbucheintragungen vorzunehmen: a) Das Grundbuchamt X. sei anzuweisen, Frau A., geb. __, geb. TT.MM.1937, verwitwet, als Alleineigentümerin von Liegenschaft-Nr. __, Grundbuch der Gemeinde X., einzutragen. b) Der Grundbuchkreis Y. sei anzuweisen, Frau A., geb. __, geb. TT.MM.1937, verwitwet, als Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. __, __ und __, Grundbuch Stadt Z., einzutragen. c) Die Handänderungssteuern sowie die Kosten des Grundbuchamtes seien aus dem Nachlass zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

b) der Beklagten (an Schranken)

Die Klage sei abzuweisen.

Entscheid Kreisgericht Q., Einzelrichter, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2022

1. Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 wird nicht eingetreten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'100.00 wird A. und B. je zur Hälfte auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.

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Anträge vor Kantonsgericht

a) der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der zu teilende Nachlass Fr. 28'000.00 beträgt.

5. Es sei festzustellen, dass die Erben wie folgt an diesem Nachlass beteiligt sind: Ehefrau ¼, C.¼, B. ¼, D. ¼.

3. Es seien folgende Grundbucheintragungen vorzunehmen: a) Das Grundbuchamt X. sei anzuweisen, Frau A., geb. __, geb. TT.MM.1937, verwitwet, als Alleineigentümerin von Liegenschaft-Nr. __, Grundbuch der Gemeinde X., einzutragen. b) Der Grundbuchkreis Y. sei anzuweisen, Frau A., geb. __, geb. TT.MM.1937, verwitwet, als Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. __, __ und __, Grundbuch Stadt Z., einzutragen. c) Die Handänderungssteuern sowie die Kosten des Grundbuchamtes seien aus dem Nachlass zu bezahlen. d) Die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandrechte (recte: Grundpfandschulden) sind von Frau A. zu übernehmen, mit Zins- und Amortisationspflicht ab Eigentumsübertragung.

4. Die Kosten des Kreisgerichts Q. von Fr. 2'100.00 sowie die Kosten des Vermittleramtes in Höhe von Fr. 300.00 seien den Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 7'000.00, allenfalls nach richterlichem Ermessen, zzgl. 7.7% MwSt., zu entschädigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.

b) des Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (Gemäss Berufungsantwort vom 22. August 2022, sinngemäss) 1. Der Nachlass von E. sei zu teilen, wobei vorgängig ein Inventar inklusive der Schätzung der aktuellen Zeitwerte der beiden Liegenschaften zu erstellen sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen (für beide Verfahren).

(Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. November 2024, sinngemäss) 1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerinnen.

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des Beklagten und Berufungsbeklagten 2 (sinngemäss)

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen.

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Erwägungen

I.

1. Am TT.MM.2021 verstarb E. in X. Er hinterliess seine Ehefrau A. sowie die gemeinsamen Kinder C., B. und D. (bekl.act. 1). Der Verstorbene errichtete am 27. Dezember 1988 ein eigenhändiges Testament (kläg.act. 2) und schloss mit seiner Ehefrau gleichentags einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag ab (kläg.act. 1). In Ziff. 2 des Testaments räumte er seiner Ehefrau „im Sinne von Art. 473 ZGB am gesamten erbrechtlichen Nachlass die lebenslängliche Nutzniessung“ ein. In Ziff. 3 des Testaments verfügte er sodann, dass seine Liegenschaft zum dannzumaligen amtlichen Verkehrswert, der neu festzulegen sei, an seine Ehefrau gehe. Im Ehevertrag wiederum stellten die Ehegatten in Ziff. 1 fest, dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstehen. Als Eigengut verfüge die Ehefrau über Fr. 69’000.00 sowie die Aussteuer und der Ehemann über Fr. 28’000.00. Hinzu kämen je die Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch. In Ziff. 2 des Ehevertrags vereinbarten sie sodann, dass bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners die Gesamtsumme der Errungenschaften beider Ehepartner ganz dem überlebenden Ehegatten zustehe. 2.a) Am 13. September 2021 erhob A. (Klägerin 1) beim Kreisgericht Q. eine Klage gegen B. (Klägerin 2) sowie C. (Beklagter 1) und D. (Beklagter 2). Sie beantragte, die ihr letztwillig eingeräumte lebenslängliche Nutzniessung sei aufzuheben und sie sei als Erbin auf den Pflichtteil zu setzen. Dieses Verfahren wurde mit dem Betreff "Herabsetzung" unter den Verfahrensnummern VV.2021.82 bis VV.2021.84 eingeschrieben. Das Kreisgericht hiess die Herabsetzungsklage mit Entscheid vom 22. Juni 2022 gut und räumte der Klägerin 1 Erbenstellung ein. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. b) Ebenfalls am 13. September 2021 erhoben die Klägerinnen 1 und 2 – unter Vorlage der Klagebewilligung vom 31. August 2021 (vi-act. 1) – beim Kreisgericht Q. (Vorinstanz) Klage gegen die Beklagten 1 und 2 und stellten die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage]). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Betreff "Erbteilung" unter den Nummern VV.2021.78 und VV.2021.81 ein. Am 23. September 2021 reichten die Klägerinnen aufforderungsgemäss (vi-act. 5) eine verbesserte Klageschrift ein (viact. 9) und äusserten sich zum Streitwert (vi-act. 10). Der Beklagte 1 nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. Februar 2022 Stellung (vi-act. 33), woraufhin die Klägerinnen am 21. Februar 2022 replizierten (vi-act. 35). Der Beklagte 2 liess sich innert

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mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. März 2022 vernehmen (vi-act. 38). Die Hauptverhandlung fand am 15. Juni 2022 statt, anlässlich derer die Beklagten 1 und 2 auf Abweisung der Klage antrugen (vi-act. 43). Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab, soweit sie darauf eintrat (vi-Entscheid). 3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Klägerinnen mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Berufung beim Kantonsgericht und stellten die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (B/1 [Berufung]). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2022 forderte die verfahrensleitende Richterin die Klägerinnen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zu leisten (B/7). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (B/8). Der Beklagte 1 reichte mit Eingabe vom 19. August 2022 eine Berufungsantwort ein (B/10 [Berufungsantwort]), die er am 1. September 2022 ergänzte (B/12). Auch der Beklagte 2 liess sich mit Eingabe vom 14. September 2022 innert Frist vernehmen (B/15). Beide trugen sinngemäss auf kostenfällige Abweisung der Berufung an. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte die verfahrensleitende Richterin den Parteien mit, dass R. als referierender Ersatzrichter eingesetzt werde (B/21). Mit Gesuch vom 30. Oktober 2023 beantragte der Beklagte 1 sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt J. (B/22). Letzterem wurden am 10. November 2023 die Akten zur Einsicht zugestellt (B/28). Am 18. und 27. November 2023 beantragte auch der Beklagte 2 die unentgeltliche Rechtspflege (B/29 ff.). Mit Entscheiden je vom 5. Dezember 2023 wurde sodann dem Beklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und dem Beklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (B/35 f.). Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt I. an, die Interessenwahrung des Beklagten 2 übernommen zu haben (B/37 ff.) und ersuchte mit Schreiben vom 10. Juni 2024 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für seinen Mandanten (B/41). Diese wurde mit Entscheid vom 11. Juni 2024 gewährt (B/43). Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 teilte Rechtsanwalt H. mit, er habe die Rechtsvertretung des Beklagten 1 übernommen und das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt J. habe geendet (B/44 ff.). Rechtsanwalt H. erhielt am 14. Juni 2024 die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt (B/47) und wurde mit Entscheid vom 3. Juli 2024 antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten 1 ernannt (B/50; anstelle von Rechtsanwalt J. [B/46]). Mit Schreiben vom 18. September 2024 lud der Ersatzrichter die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung ein (B/51), die am 19. November 2024 stattfand, aber ohne Vergleich endete (B/52). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 äusserten sich die Klägerinnen nochmals zur Sache (B/53). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 wurde den Parteien schliesslich die Besetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (act. B/56) und am 19. März 2025 das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 19. November 2024 zur Kenntnis zugestellt (B/57). Mit Schreiben vom 27. März 2025 ersuchte der Beklagte 1 um Berichtigung

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dieses Protokolls (B/58), die entsprechend vorgenommen wurde (B/59 ff.). Am 14. Mai 2025 entschied das Kantonsgericht in der Sache und eröffnete seinen Entscheid in unbegründeter Form (B/62). Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 ersuchten die Klägerinnen fristgerecht um eine schriftliche Begründung (B/63).

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO). 2.a) Aktivlegitimiert zur Teilungsklage ist jeder gesetzliche und eingesetzte Miterbe einzeln. Es liegt keine aktive notwendige Streitgenossenschaft vor; mehrere klagende Miterben können aber eine aktive einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO bilden. Passivlegitimiert sind demgegenüber alle nicht klagenden Miterben. Diese bilden eine passive notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO. Es sind also sämtliche Miterben in den Erbteilungsprozess miteinzubeziehen. Die Erbengemeinschaft ist demgegenüber, da ihr keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nie passivlegitimiert und ihr fehlt die Partei- und Prozessfähigkeit. Die Passivlegitimation der nicht klagenden Miterben beschränkt sich dabei nicht auf die Klageeinleitung bzw. auf das erstinstanzliche Verfahren, sondern gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl., Art. 604 N 11 ff.). b) Vorliegend bilden die Klägerinnen 1 und 2, die ihre Klage gemeinsam erhoben haben, eine einfache aktive Streitgenossenschaft, während die Beklagten 1 und 2 als nichtklagende Erben eine passive notwendige Streitgenossenschaft bilden. Dies gilt im Rechtsmittelverfahren unverändert fort. 3.a) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nicht streitwertrelevant sind demnach u.a. Betreibungs- und Vermittlungskosten (zu den Betreibungskosten vgl. STEIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 91 N 33). b) Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Streitwert dem Rechtsbegehren auf Feststellung des zu teilenden Nachlasses entsprechend auf Fr. 28'000.00 festgelegt (vi-

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Entscheid, S. 4). Im Berufungsverfahren bleibt dies unbestritten und gilt gleichermassen, wobei die Klägerinnen dazu einzig ausführen, der Streitwert liege über Fr. 10'000.00, weshalb die Berufung das massgebende Rechtsmittel sei (Berufung, S. 5). 4. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (HILBER/REETZ, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).

III.

1. Im vorinstanzlichen Verfahren teilten die Klägerinnen mit Eingabe vom 23. September 2021 mit, ihr Rechtsbegehren präzisieren zu wollen. Die Vorinstanz liess dies indessen nicht zu, da solches nicht mittels beliebiger Eingabe erfolgen könne, sondern im Rahmen der den Klägerinnen zustehenden Parteivorträge vorzubringen sei. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass die dafür gemäss Art. 230 ZPO erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien (vi-Entscheid, S. 4 f.). Die Klägerinnen machen berufungshalber geltend, mit der Anpassung ihrer Rechtsbegehren würden sie nicht nur die Zuteilung der Grundstücke, sondern neu auch der darauf lastenden Grundpfandschulden beantragen. Dabei handle es sich nicht um eine Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO, sondern um eine jederzeit mögliche Beschränkung der Klage gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO (Berufung, S. 4 f.). Ob der Antrag auf Zuteilung nur des beschwerten statt des unbeschwerten Eigentums an den Grundstücken als Klageänderung oder Klagebeschränkung zu werten ist, ist in diesem Verfahren indessen nur dann von Relevanz, wenn der Klägerin 1 die

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Grundstücke tatsächlich zugeteilt werden können. Da dies, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, nicht der Fall ist, kann die Frage letztlich offenbleiben. 2. Im vorinstanzlichen Verfahren liessen sich die Klägerinnen sodann am 21. Februar 2022 mit einer unaufgeforderten Stellungnahme vernehmen (vi-act. 35). Die Vorinstanz erwog, die Prozessleitungsbefugnis obliege ihr und es stehe den Parteien folglich nicht frei, den Verfahrensablauf mit eigenen Eingaben zu bestimmen. Sie könnten diese Eingabe auch nicht mit dem allgemeinen Replikrecht begründen, da ihnen eine zweite Äusserungsmöglichkeit im Rahmen der Tatsachenvorträge zu Beginn der Hauptverhandlung zugestanden habe (vi-Entscheid, S. 5). Die Klägerinnen machen diesbezüglich geltend, sie hätten mit ihrer Eingabe zulässigerweise innert 10 Tagen auf eine Stellungnahme des Beklagten 1 repliziert. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die Vorinstanz den Schriftenwechsel für noch nicht abgeschlossen erachte. Allerdings stellen auch die Klägerinnen in ihrer Berufung fest, dass ihre Replik für den Ausgang des Verfahrens nicht von entscheidender Bedeutung sei (Berufung, S. 5 f.). Da in der Replik keine neuen Behauptungen und Beweismittel vorgetragen wurden und überdies sämtliche Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt werden konnten, entstanden den Klägerinnen durch die Nichtbeachtung der Replik keine Nachteile. Die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe zu Recht unbeachtet liess, kann daher offenbleiben. 3.a/aa) Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Für eine Erbteilungsklage besteht kein einheitlicher Streitgegenstand, sondern es können vielmehr eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsbegehren erhoben werden. So sind für die Erbteilungsklage i.e.S. Gestaltungsklagen, Feststellungsklagen oder – strittig – Leistungsklagen möglich (WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 3. Aufl., N 1712 ff.; BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 8 f.). In diesem Zusammenhang können sich auch verschiedene Vorfragen stellen, die durch das Gericht geklärt werden müssen, um über den Hauptanspruch auf Teilung entscheiden zu können. Diese bestehen insbesondere in der Feststellung des Kreises der Erben und deren Erbquoten sowie dem Umfang und Wert der Erbmasse (AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, N 217 ff.; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl., Art. 604 N 26). bb) Der Erbteilungskläger hat in seinen Rechtsbegehren soweit wie möglich seine Vorstellungen von der Teilung und namentlich von der Zuweisung der Erbschaftsaktiven und -passiven an die einzelnen Erben zu konkretisieren. Abstrakte (unspezifische) Rechtsbegehren, wonach der Nachlass und der klägerische Erbteil festzustellen und der Nachlass

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zu teilen seien, sind hingegen nur ausnahmsweise zulässig. Sie kommen namentlich dann in Betracht, wenn der Kläger aus zureichenden Gründen keine konkreteren Anträge stellen kann. Dies ist typischerweise im Rahmen einer Stufenklage der Fall (PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 30 ff. m.w.H.). cc) Grundsätzlich müssen Rechtsbegehren hinreichend bestimmt sein. Genügt das Begehren diesen Anforderungen nicht, so hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl., Art. 59 ZPO N 29c). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Ein Parteiantrag ist dafür nicht erforderlich (BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl., Art. 60 N 11). b) Hinsichtlich der zulässigen und erforderlichen Rechtsbegehren erwog die Vorinstanz, notwendiger Inhalt einer Erbteilungsklage seien die Anträge, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbanteile festzustellen und den Nachlass zu teilen. Dafür seien Sachvorbringen erforderlich, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgehe, welche Feststellungen zu treffen seien und wie zu teilen sei. Dabei sei die Dispositionsmaxime massgebend. Einer Partei dürfe also nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden, als sie verlange. Im Erbteilungsprozess sei es nach umstrittener Auffassung dennoch möglich, ein bloss abstraktes Teilungsbegehren zu stellen. Verfüge ein Erbe aufgrund einer erblasserischen Teilungsanordnung oder eines besonderen gesetzlichen Vorrechts über einen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Nachlasswertes, so habe er ein konkretes Zuweisungsbegehren zu stellen. Auch eine Verteilung der Nachlasswerte aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, also des Verfahrens auf gerichtliche Losbildung sowie des Verfahrens auf Versteigerung, werde nur auf Antrag eines Erben vorgenommen. Die Klägerinnen hätten zwar die Feststellung des Nachlasses und der Teilungsquoten verlangt, aber weder abstrakt die Teilung des Nachlasses beantragt noch konkrete Zuweisungsbegehren gestellt oder Anträge bezüglich des Verfahrens der Verteilung der Nachlasswerte eingebracht. Ohne jedwelche Anträge zur Teilung könne das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime keine konkreten Nachlasswerte, namentlich Liegenschaften, zuweisen. Auch aus der Klagebegründung ergebe sich keine entsprechende Klärung (vi-Entscheid, S. 6 f.). c) Die Vorinstanz stellte bei ihrer von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen zutreffend fest, dass die Klägerinnen weder eine abstrakte Teilung des Nachlasses verlangten noch konkrete Zuweisungsbegehren stellten oder ein bestimmtes Zuweisungsverfahren (Lose, Versteigerung) beantragten. Die Rechtsbegehren konkretisieren sich auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht im

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erforderlichen Masse. Damit trat die Vorinstanz auf die als Feststellungsbegehren formulierten Klagebegehren Ziff. 1 und 2 (bereits aus diesem Grund) zu Recht nicht ein. 4.a/aa) Neben hinreichenden Rechtsbegehren muss eine Klage auch substantiierte Tatsachenbehauptungen enthalten. Da der Erbteilungsprozess durch den Verhandlungsgrundsatz beherrscht wird, haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die dazugehörigen Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann seinem Entscheid nur jene Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugrunde legen, welche von den Parteien rechtsgültig in den Prozess eingeführt wurden. Beweisbelastet ist jeweils die Partei, die aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB). bb) Zum Tatsachenfundament einer Erbteilungsklage gehört insbesondere die Nachlassgrösse, also das Teilungssubstrat. Das Gericht hat Bestand und Umfang der Erbschaftsaktiven damit vorfrageweise festzustellen, allerdings nur insoweit, als die Parteien sachbezüglich Behauptungen aufstellen. Es liegt folglich am Kläger, die entsprechenden Tatsachen substantiiert zu behaupten und im Bestreitungsfall gemäss Art. 8 ZGB auch zu beweisen (AMMANN, a.a.O., N 498 f. und 506 ff.; BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., N 201 und 216). Dies ist zwingend, da das Gericht in seinem Teilungsentscheid nur dann definieren kann, worauf sich dieser bezieht, und es auch nur dann möglich ist, die Nachlasswerte konkret einzelnen Erben zuzuweisen (PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 604 N 34 m.w.H.). b) Die Vorinstanz erwog, die Klage enthalte keine substantiierten Behauptungen zum Bestand des Teilungssubstrats. Die Klägerinnen hätten weder entsprechende Behauptungen vorgebracht noch ein Erbschaftsinventar eingereicht. Die Inventarisierung des Nachlasses werde aber nicht vom Gericht vorgenommen, sondern müsse von den Parteien vorgelegt werden. Die Klägerinnen würden einzig geltend machen, der Nachlass bestehe aus dem "Eigengut" des Ehemannes. Dabei übersähen sie, dass es sich beim Eigengut nicht um einen teilbaren Vermögenswert oder ein Nachlassaktivum handle, sondern um eine ehegüterrechtliche Vermögensmasse. Die Klägerinnen hätten vielmehr darlegen müssen, aus welchen konkreten Vermögenswerten sich das Eigengut zusammensetze und ob es noch vorhanden sei. Da sie dies nicht getan hätten, fehle es an substantiierten Behauptungen zum Nachlass, weshalb die Durchführung der Teilung nicht möglich sei (vi- Entscheid, S. 7). c) Die Klägerinnen bringen berufungshalber vor, ihre Tatsachenbehauptung, der Nachlass umfasse Fr. 28'000.00, sei gar nicht bestritten worden und daher auch nicht

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Gegenstand eines Beweisverfahrens. Der Beklagte 2 habe vielmehr einen gerichtlichen Vergleich unterzeichnet, wonach er im Gegenzug zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldungen für die Grundstücke in X. und Z Fr. 30'000.00 erhalte. Unbestrittene Tatsachen hätten als anerkannt zu gelten. Durch den Ehevertrag sei erstellt, dass der Verstorbene über ein Eigengut von Fr. 28'000.00 verfügt habe, bei dem es sich um Barvermögen gehandelt habe. Da die damit erzielten Erträge während der Ehedauer in die Errungenschaft gefallen seien, sei das Barvermögen auch unverändert geblieben. Es sei durch die Beklagten auch nie behauptet worden, der Verstorbene habe während der Ehedauer weitere Eigengüter erworben (z.B. durch Erbschaft oder Genugtuungsleistungen). Der Bestand des Eigenguts sei damit hinreichend behauptet und nachgewiesen (Berufung, S. 6 f.). d) Im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen die Klägerinnen insbesondere auf die ehevertraglichen Feststellungen bezüglich Eigengüter (Klage, S. 2 ff.), ohne aber Angaben zu deren damaligen und aktuellen Zusammensetzung zu machen. Auch im Ehevertrag wird das jeweilige Eigengut lediglich wertmässig bestimmt ("Neben den Gegenständen, die jedem Ehepartner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, haben wir folgende Eigengüter: […] Der Ehemann: Fr. 28'000.--"; kläg.act. 1). Die Klägerinnen machten dazu vor Vorinstanz keine weiteren Angaben. Weder behaupteten oder belegten sie die konkrete Zusammensetzung dieser Eigengüter, noch erklärten sie, das Eigengut habe seinerzeit aus Barvermögen bestanden. Letzteres bringen die Klägerinnen erst im Berufungsverfahren vor (Berufung, S. 7). Bei dieser Behauptung handelt es sich allerdings, da sie ohne Weiteres bereits früher hätte vorgebracht werden können, um ein unzulässiges (unechtes) Novum (vgl. E. II.4 hiervor). Dieses hat unbeachtlich zu bleiben. Es wäre darüber hinaus auch gänzlich unbelegt. Da die Klägerinnen entsprechend die Zusammensetzung des Nachlassvermögens nicht rechtsgenüglich zu behaupten und belegen vermögen, kann über dessen Verteilung gerichtlich auch nicht entschieden werden. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Entscheid, auf die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 nicht einzutreten, als richtig. e) Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, entgegen der Darstellung der Klägerinnen, sehr wohl die Zusammensetzung des Nachlasses (Berufung, S. 7). Der Beklagte 1 ersuchte in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz ausdrücklich um Feststellung der Gebäudewerte, womit er die wertmässige Zusammensetzung des Nachlasses bestritt (viact. 33). Sodann machte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, Zusammensetzung und Wert des Nachlasses seien völlig unklar (vi-act. 43, S. 4). Auch der Beklagte 2 erklärte, die Behauptungen der Klägerinnen dürften nicht zur Urteilsbegründung

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verwendet werden, was – zumal der Beklagte 2 vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war – als Bestreitung der klägerischen Behauptungen gewertet werden kann (vi-act. 38). Schliesslich bringt der Beklagte 1 auch im Berufungsverfahren vor, die Liegenschaften seien zu schätzen und ein Inventar des Nachlasses liege nicht vor (Berufungsantwort). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 betreffend die Feststellung des Nachlassvermögens und der Erbquoten keine zureichenden Rechtsbegehren darstellen. Auch die Begründung der klägerischen Rechtsbegehren erweist sich als nicht hinreichend substantiiert. Die Vorinstanz trat damit zu Recht nicht auf die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 ein. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist folglich richtig und die Berufung diesbezüglich abzuweisen. 6. Die Klägerinnen beantragen sodann, die Grundbuchämter X. und Y. seien anzuweisen, für die je dort gelegenen Grundstücke die Klägerin 1 als Alleineigentümerin einzutragen. a) Der Nachlass einer unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheirateten Person setzt sich wertmässig aus dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und ihrem Eigengut zusammen. Der Nachlass ist mithin jenes Vermögen, das dem Erblasser nach vollzogener güterrechtlicher Auseinandersetzung wertmässig gehört. Sachenrechtlich setzt sich der Nachlass wiederum aus allen Vermögenswerten im Eigentum der Erblasserin oder des Erblassers zusammen, unabhängig davon, ob diese dem Eigengut oder der Errungenschaft zugehören. Werden Liegenschaften – auch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – im Miteigentum oder als einfache Gesellschaft unter den Ehegatten (Liegenschaftsgesellschaft) erworben, so ist dieses gemeinsame Eigentum im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufzulösen. Daraus resultiert – vorbehältlich einer besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Verteilungsregelung – ein bloss wert-, aber nicht eigentumsmässiger Anspruch. Dieser Anspruch stellt eine Forderung gegenüber dem Nachlass dar. Das Zusammenwirken von Güter- und Erbrecht ist somit nur für die wertmässige Beteiligung am Nachlass von Bedeutung, nicht aber für die sachenrechtliche. Wird der Vorschlag der Ehegatten ehevertraglich voll dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, besteht die Teilungsmasse zwar nur noch aus dem Eigengut des Erblassers. Befanden sich in der Errungenschaft allerdings Vermögenswerte, die (auch) im Eigentum des verstorbenen Ehegatten standen, fallen diese sachenrechtlich gleichwohl in den Nachlass (JUNGO, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, ZBJV 2016, S. 767 ff., 767 f. und 772; BORNHAUSER, Die Rechtsnatur der Vorschlagszuweisung und deren Folge für die Erbteilung, successio 2011, S. 318 ff., 323 f.).

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b) Die Vorinstanz erwog zu Klagebegehren Ziff. 3, die Klägerinnen hätten dazu keine eigentliche Begründung vorgetragen, gingen aber offenbar davon aus, dass die Liegenschaften aufgrund des Ehevertrags bereits güterrechtlich ins Alleineigentum der Klägerin 1 fielen. Dies sei aber, da aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich eine Forderung gegenüber dem Nachlass resultiere, nicht der Fall. Die Grundstücke, die im Allein- bzw. Miteigentum des Erblassers gestanden hätten, seien vielmehr durch Universalsukzession von Gesetzes wegen auf die Erben übergegangen. Das Rechtsbegehren der Klägerinnen sei daher abzuweisen. Aus dem Ehevertrag lasse sich kein Sachanspruch ableiten. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung könne zwar vorfrageweise in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen werden. Dafür müssten allerdings entsprechende Rechtsbegehren gestellt und Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Gleiches gelte für eine allfällige Zuweisung der Liegenschaften im Rahmen der Erbteilung. Auch hier fehle es an den erforderlichen Anträgen und Tatsachenbehauptungen. Im Übrigen sei die Klägerin 2 in dieser Frage gar nicht aktivlegitimiert, sondern hätte vielmehr miteingeklagt werden müssen (vi-Entscheid, S. 8 ff.). c) Die Klägerinnen machen berufungshalber geltend, die Klägerin 1 sei zwar aufgrund des Ehevertrags nicht Eigentümerin der beiden Grundstücke geworden, habe aber einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf Zuweisung. Diese sei im Zuge der Erbteilung – und nicht der güterrechtlichen Auseinandersetzung – vorzunehmen, was so auch beantragt worden sei. Hinsichtlich der Legitimation verhalte es sich so, dass sämtliche Erben entweder als Aktiv- oder Passivlegitimierte aufzutreten hätten. Dies sei vorliegend der Fall, zumal die Klägerin 2 mit der Zuweisung der Grundstücke an die Klägerin 1 einverstanden sei (Berufung, S. 9 f.). d) Die Klägerinnen beantragen mit ihren Rechtsbegehren einzig, die beiden Grundbuchämter anzuweisen, die Klägerin 1 als Eigentümerin der jeweiligen Grundstücke einzutragen. Sie vermögen hingegen weder zu belegen, dass die Klägerin 1 tatsächlich Eigentümerin der Grundstücke geworden ist, noch stellen sie einen Antrag auf Zuweisung als Eigentum. Diese Eigentumszuweisung kann – entgegen den Klägerinnen – vorliegend auch nicht im Zuge der (gar nicht beantragten) Erbteilung erfolgen. Eine Erbteilung setzt nach den vorstehenden Erwägungen voraus, dass aufgrund von Behauptungen und Beweisen im Prozess das Teilungssubstrat festgestellt werden kann und entsprechende Rechtsbegehren gestellt werden. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. e) Die güterrechtlichen Ansprüche berechtigen den Nachlass lediglich in obligatorischer Hinsicht. Damit verfügt die Klägerin 1, entgegen ihrer Auffassung, nicht über einen

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Anspruch auf Eigentumsverschaffung, sondern lediglich auf wertmässige Beteiligung. Damit ergibt sich, dass die Klägerin 1 das Eigentum an den beiden Liegenschaften (noch) nicht erworben hat und deshalb die beiden Grundbuchämter auch nicht angewiesen werden können, sie als Alleineigentümerin einzutragen. Dies wird erst dann möglich sein, wenn die Erbteilung vollzogen werden konnte und der Klägerin 1 die beiden Liegenschaften dabei nicht nur wert-, sondern auch eigentumsmässig zugefallen sind. Da dies zurzeit nicht der Fall ist, sind die Rechtsbegehren der Klägerinnen um grundbuchliche Eintragung als Alleineigentümerin abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch diesbezüglich zu bestätigen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die Klägerin 2 hinsichtlich der beantragten Anweisungen an die Grundbuchämter aktivlegitimiert war, oder ob sie als nicht-klagende Erbin ebenfalls als Beklagte und damit als Passivlegitimierte hätte am Verfahren teilnehmen müssen. 7. Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid, mit dem auf die vorfrageweise Feststellung des Nachlasses sowie der Erbquoten nicht eingetreten und die beantragten Anweisungen an die Grundbuchämter abgewiesen wurde, als rechtmässig. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Regelung der Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert. 2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens haben ebenfalls die Klägerinnen zu tragen. Sie haften solidarisch (Art. 106 Abs. 3 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). a) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden bei einem Streitwert von Fr. 28'000.00 in Anwendung von Art. 10 Ziff. 221 GKV auf Fr. 4’500.00 festgesetzt und mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO); den Differenzbetrag von Fr. 2'000.00 haben die Klägerinnen zu bezahlen. b) Sodann haben die Klägerinnen die Beklagten für deren Parteikosten zu entschädigen (Art. 95 ZPO). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'830.00 (Streitwert: Fr. 28'000.00, mittleres Honorar: Fr. 5'920.00 [Art. 14 lit. b HonO], zuzüglich 15% für die Instruktionsverhandlung von Fr. 888.00, da die Beklagten erst im Verlaufe des

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Berufungsverfahrens anwaltlich vertreten waren, erfolgt keine Kürzung nach Art. 26 HonO, dafür aber nach Art. 27 Abs. 1bis HonO im Umfang von 50% = Fr. 3'404.00, zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 136.15 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 286.75 [Art. 29 HonO], gerundet). c) Sollte die Parteientschädigung für die Beklagten nicht einbringbar sein, werden deren Rechtsvertreter vom Kanton angemessen entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände wird in diesem Fall gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel herabgesetzt und beträgt gerundet je Fr. 3'100.00.

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Entscheid

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 haben unter solidarischer Haftbarkeit A. und B. zu bezahlen; unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'500.00.

3. A. und B. haben C. unter solidarischer Haftbarkeit für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'830.00 zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Dr. H. Fr. 3'100.00 vom Staat ersetzt. Im Umfang dieser Entschädigung geht die Forderung auf den Staat über.

4. A. und B. haben D. unter solidarischer Haftbarkeit für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 3'830.00 zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Dr. I. Fr. 3'100.00 vom Staat ersetzt. Im Umfang dieser Entschädigung geht die Forderung auf den Staat über.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 14.05.2025 Art. 604 Abs. 1 ZGB: Nichteintreten auf eine Erbteilungsklage, die weder ein hinreichendes Rechtsbegehren enthält noch das Tatsachenfundament individualisiert. Die Klägerinnen haben weder ein abstraktes Begehren auf Teilung des Nachlasses noch konkrete Zuweisungsbegehren gestellt oder ein bestimmtes Zuweisungsverfahren (Lose, Versteigerung) beantragt, sondern lediglich die Feststellung des Nachlasswertes und der Erbquoten verlangt (E. III./3.). Ferner fehlten die für die Beurteilung eines Teilungsbegehrens erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses (E. III./4.). Art. 216 Abs. 1 ZGB: Abweisung des Antrags der Ehefrau auf grundbuchliche Eintragung als Alleineigentümerin der Liegenschaften des Erblassers gestützt auf eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung: Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers richtet sich nicht auf Eigentumsverschaffung, sondern lediglich auf wertmässige Beteiligung. Die Ehefrau kann daher erst dann als Alleineigentümerin eingetragen werden, wenn die Erbteilung vollzogen worden ist und ihr die fraglichen Liegenschaften nicht nur wertmässig, sondern auch eigentumsmässig zugefallen sind (E. III./5.). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 14. Mai 2025, BO.2022.32-K1, BO.2022.33-K1).

2026-04-09T05:33:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BO-2022.32/33 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.05.2025 BO-2022.32/33 — Swissrulings