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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.04.2024 BO.2021.23

15 avril 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·8,535 mots·~43 min·4

Résumé

Art. 55 Abs. 2, Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272): Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (E. II.4). Art. 58, Art. 328 OR (SR 220): Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer als grobes Selbstverschulden zu werten ist, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht und ein Dahinfallen des Genugtuungsanspruchs zur Folge hat; in casu verneint (E. III.2 und 3). Art. 47 OR: Bemessung der Genugtuung nach der Zwei-Phasen-Methode; Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung (E. III.4 und 5). Art. 152, Art. 154 ZPO: Recht auf Beweis und Beweisverfügung (E. III.6). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. April 2024, BO.2021.23) Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 4A_312/2024).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2021.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2024 Entscheiddatum: 15.04.2024 Entscheid Kantonsgericht, 15.04.2024 Art. 55 Abs. 2, Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272): Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (E. II.4). Art. 58, Art. 328 OR (SR 220): Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer als grobes Selbstverschulden zu werten ist, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht und ein Dahinfallen des Genugtuungsanspruchs zur Folge hat; in casu verneint (E. III.2 und 3). Art. 47 OR: Bemessung der Genugtuung nach der Zwei-Phasen-Methode; Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung (E. III.4 und 5). Art. 152, Art. 154 ZPO: Recht auf Beweis und Beweisverfügung (E. III.6). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. April 2024, BO.2021.23) Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 4A_312/2024). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/26

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 15. April 2024 Geschäftsnummer BO.2021.23-K3 (VV.2019.59)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Kläger und Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt C.,

gegen

B. AG___,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt D.,

Gegenstand Forderung aus Arbeitsunfall

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Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 8. Oktober 2010 eine Genugtuung von teilklageweise Fr. 30'000.00 zzgl. Zins, unter dem Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

b) der Beklagten 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers.

Entscheid Kreisgericht E., Einzelrichterin, 1. Abteilung, vom 24. März 2021

3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 für den begründeten Entscheid hat A. zu bezahlen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00. 5. A. hat die B. AG für ihre Parteikosten mit Fr. 6'944.50 zu entschädigen.

Anträge vor Kantonsgericht

a) des Klägers 1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichts E. vom 24. März 2021 aufzuheben.

2. Es sei die Klage des Berufungsklägers vollumfänglich gutzuheissen. Die berufungsbeklagte Partei sei demnach zu verpflichten, dem Berufungskläger aufgrund des Unfalles vom 8. Oktober 2010 eine Genugtuung von teilklageweise Fr. 30'000.00 zzgl. Zins, unter dem Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Streitsache unter Feststellung, dass keine Selbstverschuldenskürzung vorgenommen werden kann, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der berufungsbeklagten Partei seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei die berufungsbeklagte Partei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zu zahlen.

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b) der Beklagten 1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 20. August 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit und sofern darauf eingetreten wird;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.

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Erwägungen

I.

1. A. (Kläger) arbeitete vom 3. Februar bis 30. September 2010 als temporärer Mitarbeiter bei der B. AG (Beklagte). Ab 1. Oktober 2010 war der Kläger gemäss Arbeitsvertrag vom 2. September 2010 als Produktionsmitarbeiter mit einem Arbeitspensum von 100% unbefristet bei der Beklagten angestellt (kläg.act. 3). Die Beklagte bezweckt die Herstellung von Ausstattungsgegenständen für Fahrzeuge, von Isoliermaterialien sowie von allen technischen Artikeln in den genannten Bereichen; ferner Binnen-, Internationaler- und Transithandel mit Produkten aller Art (kläg.act. 5).

2. Am 8. Oktober 2010 arbeitete der Kläger in der Frühschicht von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr an der Längs- und Querteilmaschine der Prägeanlage Nr. 3 (Marke Forstner, Typ MST 1500 HFA-140). An dieser Maschine wird das in der Prägeanlage geprägte Band längs zugeschnitten und anschliessend mit der Schere zu Platinen abgelängt. Als der Kläger damit beschäftigt war, ein Blechband (sog. Coil) in die Maschine einzuführen, wurde seine linke Hand mit dem Band in die Prägemaschine eingezogen und von der Einzugswalze erfasst (kläg.act. 7).

Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls ein schweres Quetschtrauma der linken Hand und wurde noch am selben Tag operiert (kläg.act. 8). Aufgrund einer Nekrose auf dem Handrücken musste er am 18. Oktober 2010 erneut operiert werden (kläg.act. 14). Bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 5. Oktober 2011 wurde beim Kläger eine komplexe Funktionsstörung der linken Hand mit minimaler Beweglichkeit der Langfinger, deutlich eingeschränkter Funktion des Daumens und leichter Verminderung der Handgelenksbeweglichkeit sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Symptomausweitung diagnostiziert (kläg.act. 17).

In der Folge machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Genugtuung wegen Verletzung der Fürsorgepflichten (Art. 328 Abs. 2 OR) und zufolge Haftung für Werkmängel (Art. 58 OR) geltend.

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3. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch (vi-act. 1) erhob der Kläger am 11. Juli 2019 beim Kreisgericht E. Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage]), woraufhin die Beklagte mit Stellungnahme vom 25. November 2019 die (kostenfällige) Abweisung der Klage beantragte (vi-act. 16 [Klageantwort]). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (vi-act. 18) hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (vi-act. 23 [Replik vom 24. Februar 2020, nach Fristerstreckungen] und 33 [Duplik vom 15. Juni 2020, nach Fristerstreckungen]). Die Hauptverhandlung fand am 24. März 2021 statt, wobei die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten (viact. 38 ff.). Die Einzelrichterin des Kreisgerichts E. (Vorinstanz) wies die Klage am selben Tag vollumfänglich ab und auferlegte dem Kläger die Prozesskosten (vi-act. 42).

4. Gegen diesen Entscheid, welcher schriftlich begründet am 24. Juni 2021 versandt wurde (vi-act. 45 [vi-Entscheid]), liess der Kläger am 20. August 2021 mit eingangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Kantonsgericht Berufung erheben (B/1 [Berufung]). Die Beklagte beantragte am 30. September 2021 die (kostenfällige) Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (B/10 [Berufungsantwort]). Der (damalige) verfahrensleitende Richter teilte den Parteien am 5. Oktober 2021 mit, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Verhandlung vorgesehen seien und voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werden (B/12). Daraufhin verzichtete der Kläger am 18. Oktober 2021 ausdrücklich auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (B/13). Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 wurden die Parteien sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren an Kantonsrichter F. delegiert wurde (B/16). Dieser teilte den Parteien am 14. Februar 2023 die Person des referierenden Ersatzrichters (B/17) und am 17. Januar 2024 die Besetzung des Gerichts (B/19) mit.

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).

2.a) Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er

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hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).

b) Hier findet sich die eigentliche Berufungsbegründung in einem ersten Teil der Berufung. Der Kläger legt darin im Ganzen gesehen genügend dar, inwiefern er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist (Berufung, S. 2-14 ["II. Begründung"]). In einem zweiten Teil der Berufung integriert der Kläger die jeweiligen Begründungen von Klage und Replik wörtlich (copy paste) in der Meinung, dass "gemäss Gerichtspraxis der blosse Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften nicht als genügende materielle Anspruchs-Substantiierung reicht" (Berufung, S. 14-44 ["III. Begründung der Berufung für einen reformatorischen Entscheid"]). Dies trifft zwar zu. Jedoch wäre es zielführender gewesen, wenn der Kläger das vor Vorinstanz in zwei Rechtsschriften Ausgeführte in der Berufung auf das dafür Wesentliche zusammengefasst und unnötige Wiederholungen vermieden hätte (vgl. auch Art. 132 ZPO). Zudem veranlasste die Vorgehensweise des Klägers die Beklagte (zwangsläufig) zur selben Methode, was bei einem vorinstanzlichen Entscheid von 24 Seiten zu unverhältnismässig langen Rechtsmitteleingaben führte (Berufung von 45 Seiten und Berufungsantwort von 81 Seiten). Im Übrigen ermöglicht die wörtliche Wiedergabe der vorinstanzlichen Rechtsschriften in der Berufung genauso wenig wie ein blosser Verweis darauf eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, lag dieser zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Rechtsschriften doch noch gar nicht vor. Da sich nachstehend jedoch zeigen wird, dass die fragliche Vorgehensweise des Klägers (und der Beklagten) für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang bleibt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

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3.a) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), woran auch der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts ändert (vgl. nachfolgend E. II/4; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/ 2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz neue Tatsachen und/oder Beweismittel (sog. Noven) vorbringen will, hat daher präzise darzulegen und zu beweisen, weshalb die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (statt vieler: BGer 5A_141/2019 E. 5.2; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (für das Berufungsverfahren: vgl. REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).

b) Auf die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen.

4.a) Gemäss Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. beschränkter, sozialpolitisch begründeter Untersuchungsgrundsatz). Dies gilt unbesehen der (delikts- oder bereicherungsrechtlichen) Rechtsgrundlage, sofern ein Anspruch dem Arbeitsverhältnis zugeordnet werden kann (HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 247 N 29; BSK OR I- PORTMANN/RUDOLPH, 7. Aufl., Einl. vor Art. 319 ff. N 38). Unter "Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis" fallen sämtliche Klagen über Ansprüche, die auf Regeln gründen, welche auf Arbeitsverträge anwendbar sind. Dies sind insbesondere Klagen über Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) sowie aus Lehr-, Handelsreisenden- oder Heimarbeitsvertrag (Art. 344 ff. OR). Weiter gehören dazu auch Klagen, die sich auf spezialgesetzliche Normen stützen, welche das einzelarbeitsvertragliche Rechtsverhältnis regeln und den Parteien zivilprozessual durchsetzbare Ansprüche geben, wie z.B. Gleichstellungsgesetz oder Mitwirkungsgesetz (BGE 137 III 32 E. 2.1). Entscheidend ist dabei nicht der Rechtsgrund, auf den sich die strittige Forderung stützt, sondern der Sachverhalt. Ob die Anspruchsgrundlage vertraglicher oder ausservertraglicher Natur ist, spielt keine Rol-

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le, sofern nur der vom Kläger behauptete Lebenssachverhalt auf ein Arbeitsverhältnis bezogen ist (BGer 4A_580/2013 E. 4.3; BGer 4A_475/2008 E. 1.2). Arbeitsrechtlich sind daher auch Klagen über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kam, über Ansprüche aus einem faktischen Arbeitsverhältnis und über Ansprüche aus einem nicht zustande gekommenen Arbeitsvertrag. Nicht dazu zählen Klagen über Ansprüche, die ihren Ursprung nicht in einem Arbeitsverhältnis haben, sondern nur in Zusammenhang damit stehen (z.B. Darlehen des Arbeitgebers zum Kauf einer Wohnungseinrichtung). Arbeitsrechtlich sind hingegen Klagen mit doppelter Rechtsgrundlage, sofern die Streitigkeit auf einem Arbeitsverhältnis gründet (z.B. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Mobbing auf vertraglicher und deliktischer Grundlage). Da der Bezug der eingeklagten Forderung zu einem Arbeitsverhältnis wesentlich ist, brauchen sich nicht zwingend Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Parteien im Prozess gegenüberzustehen (CHK-FRANK, 4. Aufl., Art. 343 OR N 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., S. 18 ff.; BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl., S. 1 f. und 14).

b) Der Kläger führt seinen Genugtuungsanspruch auf einen Mangel an der Prägemaschine zurück, an welcher er seine Arbeit verrichtete. Seine Klage stützt er sowohl auf die Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten (Art. 328 OR) als auch auf die (deliktische) Haftung des Werkeigentümers infolge eines Werkmangels (Art. 58 OR). Eingeklagt ist eine Teilforderung von Fr. 30'000.00 zzgl. Zins. Damit liegt nach dem Vorstehenden eine arbeitsrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO vor, in welcher der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.

c) Die Parteien sind trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zur Mitwirkung verpflichtet, indem es grundsätzlich ihnen obliegt, dem Richter die entscheidrelevanten Tatsachen zu unterbreiten sowie die geeigneten Beweismittel zu bezeichnen. Zwar hat das Gericht die Parteien bei der Darlegung des Sachverhalts zu unterstützen, wenn und soweit dies aufgrund ihrer Vorbringen im Hinblick auf die Rechtsfindung notwendig erscheint; hingegen hat es keine eigenen Ermittlungen vorzunehmen und es obliegt ihm auch nicht, den relevanten Prozessstoff selbst zusammenzutragen (LAZOPOULOS/LEIM- GRUBER, OFK-ZPO, 3. Aufl., Art. 247 N 5; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247 N 33; LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.35).

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III.

1.a) Die Vorinstanz verneinte eine Haftung der Beklagten trotz Vorliegens sämtlicher haftungsbegründender Voraussetzungen, weil den Kläger ein grobes Selbstverschulden treffe, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Schutzvorrichtung an der Prägemaschine und der eingetretenen Schädigung des Klägers unterbreche. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Schutzvorrichtung bei der fraglichen Maschine gefehlt habe, dennoch habe er dies der Beklagten nicht gemeldet. Weiter habe der Kläger, obwohl die Maschine nur zu zweit bedient werden dürfe, trotzdem – ohne konkrete Anweisung – weitergearbeitet, als der Maschinenführer am Unfalltag die Maschine verlassen habe. Darüber hinaus habe der Kläger den für die Bedienung der Maschine nicht kompetenten G. beigezogen, sich sodann hinter die Lichtschranke begeben und G. angewiesen, die Maschine anzuschalten, woraufhin dieser anstatt des langsamen Einrichtbetriebs den Automatikbetrieb aktiviert habe und die Hand des Klägers in die Prägemaschine gezogen worden sei. Unabhängig davon, ob jede einzelne Ursache für die Annahme eines groben Selbstverschuldens genügen würde, wögen diese in ihrer Gesamtheit derart schwer, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei. Auch wenn betreffend Kausalhaftung für Werkmängel ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden nicht leichthin anzunehmen sei, seien die vom Kläger verschuldeten Gründe, die zum Unfall geführt hätten, derart gravierend und intensiv, dass die fehlende Schutzvorrichtung nicht mehr als adäquate Ursache des Unfalls gelte. Folglich entfalle sowohl eine Haftung der Beklagten aufgrund von Art. 328 OR als auch aufgrund von Art. 58 OR (vi-Entscheid, S. 17 f.).

b) Der Kläger macht geltend, ihn treffe kein Selbstverschulden am Unfall. Vielmehr habe die Beklagte insbesondere ihre Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin verletzt. Wäre die Schutzvorrichtung an der Maschine angebracht gewesen, wäre der Unfall – bei ansonsten unveränderten Umständen – glimpflich abgelaufen. Folglich habe das Fehlen der Schutzvorrichtung den Unfall erst zugelassen. Die übrigen Umstände, welche die Vorinstanz zu seinem Nachteil festgestellt habe, seien im Vergleich zur fehlenden Schutzvorrichtung nicht von solcher Intensität, als dass diese zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würden. Er sei an der fraglichen Maschine kein erfahrener Mitarbeiter gewesen, denn zum Zeitpunkt des Unfalls sei er lediglich seit acht Tagen in diesem Bereich tätig gewesen und habe sich noch in der Probezeit befunden. Zudem sei er an der betreffenden Maschine nicht ausreichend ausgebildet worden. Von ihm als Hilfsmitarbeiter während der Probezeit könne eine Meldung betreffend die fehlende

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Schutzvorrichtung nicht erwartet werden, zumal deren Fehlen sowohl für ihn als auch für seine Arbeitskollegen normal gewesen sei. Am 8. Oktober 2010 habe er allein an der besagten Maschine gearbeitet, nachdem der zuständige Maschinenführer H. an eine andere Maschine zitiert worden sei. Da die Prägemaschine nur von zwei Personen gemeinsam bedient werden dürfe, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, entweder ihm, dem Kläger, einen anderen Mitarbeiter zur Seite zu stellen oder den Arbeitsprozess zu unterbrechen. Es sei nicht ihm anzulasten, dass er im Interesse der Beklagten weitergearbeitet habe. Ferner habe er G. nicht zu Hilfe gerufen, um die Maschine zu bedienen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte es sich bei diesem nicht um einen unerfahrenen Mitarbeiter gehandelt, sondern um den Betriebsmechaniker, der mit der Prägemaschine bestens vertraut gewesen sei. Als solcher hätte er ihn, den Kläger, anweisen müssen, den Gefahrenbereich hinter der Lichtschranke zu verlassen. Das Fehlverhalten von G. sei der Beklagten zuzurechnen. Sein eigenes Selbstverschulden sei, wenn überhaupt, als gering einzustufen und auf maximal 15% festzusetzen. Ferner bestehe ein Anspruch aus Werkeigentümerhaftung. Die Beklagte sei als Werkeigentümerin für den Schaden verantwortlich, der aufgrund der mangelhaften Prägeanlage infolge fehlender Schutzvorrichtung entstanden sei. Sein, des Klägers, Verhalten könne im Bereich der Kausalhaftung aus den bereits dargelegten Gründen keinesfalls als Selbstverschulden gewertet werden, welches den Kausalzusammenhang unterbreche (Berufung, S. 1-14; Klage, S. 3 ff.; Replik, S. 3 ff.).

c) Die Beklagte stellt sich hinter die vorinstanzliche Begründung. Der Kläger habe während acht Monaten fast ausschliesslich an der Prägemaschine gearbeitet und gelte somit als erfahren. Auch habe es sich beim Kläger nicht um einen blossen Hilfsarbeiter gehandelt. Dennoch habe er ihr das Fehlen der Schutzvorrichtung nicht gemeldet und damit seine Pflichten verletzt. Dass kein Mitarbeiter das Fehlen der Schutzvorrichtung gemeldet habe, könne nur heissen, dass diese noch nicht lange gefehlt habe oder der Kläger sie zum Einrichten des Coils selbst entfernt habe. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Kläger zum Einrichten des Coils wissentlich einen an der Maschine ungeschulten Mitarbeiter zu Hilfe hinzugezogen habe. Zudem sei es technisch nicht möglich, dass G. erst nach dem Unfall zu Hilfe geeilt sei. Insgesamt sei dem Kläger damit ein grobes Verschulden anzulasten. Dementsprechend sei die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs nachgewiesen und eine Haftung von ihr, der Beklagten, sowohl nach Art. 328 Abs. 1 OR als auch nach Art. 58 OR zu verneinen. Hätte der Kläger nur eine der ihm zugerechneten Schadensursachen nicht gesetzt, wäre der Unfall nicht nur in geringerem Ausmass, sondern überhaupt nicht passiert (Berufungsantwort, S. 3-17; Klageantwort, S. 4 ff.; Duplik, S. 4 ff.).

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2.a) Vorab kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Haftungsnormen (Art. 328 und Art. 58 OR), deren Verhältnis zueinander und die Grundlagen zur Bemessung der Genugtuungsforderung (Art. 47 und 49 OR) verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 13 ff.). Lediglich der besseren Verständlichkeit halber ist deshalb hier zu wiederholen, dass das Gericht bei der Körperverletzung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine Genugtuung zusprechen kann (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; BGE 123 III 10 E. 4.c/bb). Als Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen kommt Art. 47 OR nur zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill tritt – erfüllt sind (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl., Art. 47 N 14; BK-BREHM, 5. Aufl., Art. 47 OR N 15).

Im vorliegenden Fall sind die immaterielle Unbill, die Verletzung der Schutzpflicht (bei Art. 328 OR als Haftungsnorm) bzw. die Widerrechtlichkeit (bei Art. 58 als Haftungsnorm) und die Kausalität (die Adäquanz stellt eine Rechtsfrage dar) vom Kläger als Anspruchsteller zu beweisen. Das Verschulden der Beklagten als Arbeitgeberin oder von deren Hilfsperson wird hingegen vermutet, wobei der Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht (Art. 97, Art. 99 Abs. 3 und Art. 101 OR i.V.m. Art. 41 ff. und Art. 47 OR; STREIFF/ VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR N 19; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 N 53 ff.; BK-REHBINDER/STÖCKLI, 2010, Art. 328 OR N 22 ff.). Bei der Werkeigentümerhaftung ist der Entlastungsbeweis der Beklagten hingegen nicht zulässig (BSK OR I-KESS- LER, Art. 58 N 5).

b) Soweit für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung, ist vorliegend grundsätzlich nicht (mehr) umstritten, dass eine widerrechtliche physische und psychische Beeinträchtigung des Klägers vorliegt, welche die Leistung einer Genugtuung rechtfertigt. Sodann steht der adäquate Kausalzusammenhang an sich ebenfalls nicht in Frage: Der Unfall ereignete sich (in erster Linie), weil die vorgeschriebene Schutzvorrichtung an der Unfallmaschine fehlte. Wäre die Schutzvorrichtung vorhanden gewesen, wäre der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht passiert, da sie verhindert hätte, dass die Hand des Klägers zu nahe an die Walzeneinzugsstelle kommen kann (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., N 1641 ff.). Zudem durfte es die Vorinstanz gestützt auf den Unfallrapport der SUVA (kläg.act. 7) als erwiesen erachten, dass die Schutzvorrichtung nicht unmittelbar vor dem Unfall (allenfalls gar vom Kläger) entfernt worden war und deren Fehlen folglich der Beklagten als Verlet-

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zung der Schutzpflicht gemäss Art. 328 OR anlasten (vi-Entscheid, S. 17 und 20; vgl. ferner Art. 3 Abs. 1 und 2 VUV) bzw. als Mangel an der Maschine gemäss Art. 58 OR (vi- Entscheid, S. 21 f.) beurteilen. Die lediglich pauschal vorgetragene Bestreitung der Beklagten (Berufungsantwort, S. 9 und 12), vermag die in dieser Hinsicht schlüssige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.

c) Im vorliegenden Verfahren bleibt somit in einem ersten Schritt zu klären, ob das Verhalten des Klägers ein grobes Selbstverschulden darstellt, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht und ein Dahinfallen des Genugtuungsanspruchs zur Folge hat. Da dies, wie sich zeigen wird, nicht der Fall ist, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der Genugtuung festzusetzen.

3.a) Entscheidend für die Annahme eines schweren Selbstverschuldens ist die Intensität des Kausalzusammenhangs der konkurrierenden Schadenursachen. Erscheint das Selbstverschulden bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass die anderen Schadenursachen gleichsam verdrängt werden und unbedeutend erscheinen, ist eine Unterbrechung anzunehmen (BGer 5C.213/2004 E. 5). Ein mittelschweres Selbstverschulden rechtfertigt eine hälftige Kürzung der Genugtuung (BGer 1A.113/2006 E. 2.3), ein leichtes Selbstverschulden eine Reduktion um einen Viertel bis zu einem Drittel (BGE 123 III 306 = Pra 1997 Nr. 170 E. 5b; BGE 132 III 249 E. 3.5; LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2013, N 500 ff. m.w.H.).

b) In Frage steht hier, ob der Kläger gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstiess, indem er die Beklagte nicht darüber informierte, dass die vorgeschriebene Schutzvorrichtung an der Maschine fehlte (vgl. Art. 11 VUV). Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der Umfang dieser Treuepflicht hängt stark von Funktion und Aufgabe des Arbeitnehmers sowie den betrieblichen Verhältnissen ab und muss für jedes Arbeitsverhältnis aufgrund der konkreten Umstände neu bestimmt werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N 2). Vorliegend steht fest, dass der Kläger seine Festanstellung bei der Beklagten am 1. Oktober 2010 antrat und sich zum Zeitpunkt des Unfalls am 8. Oktober 2010 noch in der Probezeit befand. Sodann kannte der Kläger die Arbeit an der Unfallmaschine bereits von seiner vormaligen temporären Tätigkeit bei der Beklagten (vgl. Duplik, S. 9 und vi-act. 40 [Plädoyer], S. 2; vi-Entscheid, S. 16) und er wusste, dass die Schutzvorrichtung fehlte. Sowohl der Kläger als auch die übrigen Mitarbeiter, insbesondere der Maschinenführer und gleichzeitig der direkte Vorgesetzte des Klägers, unterliessen es aber, die Beklagte über diesen Sicherheitsmangel zu informieren. Vor diesem

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Hintergrund erschiene die Treuepflicht sehr weit gefasst, wenn dem Kläger vorgeworfen würde, dass er das Fehlen der Schutzvorrichtung nicht gemeldet habe. Von ihm als Produktionsmitarbeiter ohne Kompetenzen (bekl.act. 3) in der Probezeit zu verlangen, dass er die Beklagte auf Unzulänglichkeiten an der Maschine hinweist, die von den übrigen Arbeitnehmern, insbesondere auch dem Kläger übergeordneten Mitarbeitern, offenbar toleriert werden, wäre überzogen, zumal er damit auch die Rolle und Autorität seines Vorgesetzten untergraben (und damit möglicherweise seine Stelle gefährdet) hätte. Insofern kann es dem Kläger nicht als grobes Selbstverschulden angerechnet werden, dass er die Beklagte nicht über die fehlende Schutzvorrichtung informierte. Ob die vorgeschriebene Schulung und Instruktion des Klägers durchgeführt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV, Art. 5 Abs. 1 ArGV 3, Ziff. 5.5 EKAS Richtlinie Nr. 6512) und inwieweit dieser Umstand im einen wie im anderen Fall zu gewichten wäre, braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter geklärt zu werden. Denn in Anbetracht des Vorstehenden würde so oder so kein (grobes) Selbstverschulden des Klägers resultieren.

c) Weiter wird dem Kläger zur Last gelegt, dass er ohne Anweisung allein an der Maschine weitergearbeitet habe. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz schlüssig fest, es sei aufgrund der Funktionsweise der Maschine nicht möglich gewesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls allein an der Maschine gearbeitet habe. Die Prägemaschine sei mit einer Lichtschranke ausgerüstet, welche dazu führe, dass sich die Maschine automatisch abschalte, wenn die Lichtschranke hintertreten werde. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Kläger zwecks Justierung eines Coils hinter der Lichtschranke befunden, von wo aus er die Maschine weder habe ein- noch ausschalten können. Folglich habe dies jemand am Schaltpult ausserhalb des Gefahrenbereichs tun müssen (vi-Entscheid, S. 18).

Der Kläger beanstandet diese Tatsachenfeststellung und macht sinngemäss geltend, von ihm sei erwartet worden, dass er allein an der Maschine weiterarbeite, was er auch getan habe. Er habe G. erst zur Hilfe gerufen, nachdem seine Hand eingeklemmt worden sei (Berufung, S. 7 f.). Damit wendet sich der Kläger aber weder gegen die festgestellte Funktionsweise der Maschine, noch bringt er vor, er habe sich an einem anderen Standort befunden. Er erklärt auch nicht, wie er die Maschine allein bedient haben will. Es erweist sich somit nicht als nachvollziehbar, wie der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls allein an der Maschine gearbeitet haben will. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung, wonach der Kläger die Maschine zum Zeitpunkt des Unfalls von seinem Standort hinter der Lichtschranke aus aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht allein bedient haben kann. Daraus folgt nun aber auch, dass dem Kläger für den Zeitpunkt des Unfalls nicht vorgeworfen werden kann, allein an der Maschine gearbeitet zu haben.

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Die vorinstanzliche Begründung erweist sich insofern als widersprüchlich. Somit bleibt auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Kläger ausdrücklich angewiesen worden war, allein an der Maschine weiterzuarbeiten, da ihm diesfalls ohnehin kein (grobes) Selbstverschulden vorzuwerfen wäre.

d) Daneben steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Kläger zum Einrichten des Coils in den Gefahrenbereich hinter die Lichtschranke begeben hatte. Diesbezüglich wird weder behauptet, noch ist ersichtlich, auf welche andere Art und Weise der Kläger das Coil hätte einrichten sollen, als zwecks Nachhilfe mit der Hand hinter die Lichtschranke und damit in den Gefahrenbereich zu treten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann diese Handlungsweise dem Kläger deshalb nicht zum Vorwurf gereichen. Vielmehr ist erneut zu betonen, dass der Unfall nicht (so) geschehen wäre, wäre die Schutzvorrichtung vorschriftsgemäss angebracht gewesen.

e) Die Vorinstanz rechnet dem Kläger sodann als Selbstverschulden an, dass er eine für die Maschine nicht geschulte Person aufgefordert habe, diese in Gang zu setzen. Auszugehen ist wiederum von der bereits dargelegten Sachlage, wonach sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls zwecks Ausrichtung des Coils hinter der Lichtschranke befand und die Maschine weder selber ein- noch ausschalten konnte. Weiter ist als feststehend zu betrachten, dass G., der die Maschine einschaltete, bei der Beklagten als Betriebsmechaniker arbeitete und die Unfallmaschine am 13. Januar und 23. Februar 2010 repariert hatte (bekl.act. 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei letzterem Umstand nicht um ein unzulässiges Novum i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO. Vielmehr ist diese Tatsache aus bekl.act. 3 ersichtlich und im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes daher auch zu berücksichtigen, ohne dass sich die Partei darauf berufen hat (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.35). Ob somit gesagt werden kann, bei G., der offenbar in der Lage war, die fragliche Maschine zu reparieren, habe es sich um eine nicht geschulte Person gehandelt, welche nicht befugt gewesen sei, das Schaltpult der Maschine zu bedienen, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fraglich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei G. als Betriebsmechaniker um einen qualifizierteren und erfahreneren (dass er sich ebenfalls noch in der Probezeit befunden haben soll, wird jedenfalls nirgends behauptet) Mitarbeiter handelte, als beim Kläger. Sodann hatte G. keine Anweisungen des Klägers entgegenzunehmen, was im Übrigen auch nicht behauptet wird. Somit kann gesagt werden, dass der Kläger einen Mitarbeiter um Hilfe bat, bei welchem er zum einen darauf vertrauen durfte, dass er den Umgang mit der fraglichen Maschine kannte. Zum anderen durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass G. ihm, als sich in der Probezeit befindenden Mitarbeiter, mitteilen würde, wenn er die Maschine nicht

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bedienen darf oder kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es im einen wie im anderen Fall naheliegend, ein allfälliges Fehlverhalten von G. der Beklagten zuzurechnen. Als nicht gerechtfertigt erscheint demgegenüber, das Handeln des Klägers als (grobes) Selbstverschulden zu werten.

f) Nach dem Vorstehenden erscheint das Verhalten des Klägers entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht solcher Art, dass es die von der Beklagten zu vertretende hauptsächliche Schadenursache – das Fehlen der Schutzvorrichtung – gleichsam verdrängt und unbedeutend erscheinen lässt. Sämtliche Verhaltensweisen, welche dem Kläger im vorinstanzlichen Entscheid als grobes Selbstverschulden vorgeworfen werden, erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in gewisser Weise nachvollziehbar. Dennoch ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Kläger einerseits wusste, dass er im Grunde nicht allein an der Maschine arbeiten durfte und die Schutzvorrichtung fehlte. Anderseits war es gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beklagten aber absolut üblich, dass sich ein Mitarbeiter kurzzeitig allein an einer Maschine befand (Klageantwort, S. 5 und 8). Es erscheint verständlich, dass der sich in der Probezeit befindliche Kläger darauf bedacht war, möglichst fleissig und selbstständig zu erscheinen und nach dem Weggang des Maschinenführers deshalb versuchte, allein an der Maschine klarzukommen, anstatt tatenlos auf dessen Rückkehr zu warten. Spätestens aber als sich Probleme mit dem Einrichten des Coils ergaben und sich der Kläger deswegen in den Gefahrenbereich hinter die Lichtschranke begeben musste sowie im Wissen darum, dass die Sicherheitsvorrichtung beim Walzeneinzug fehlte, hätte der Kläger auf die Rückkehr seines Maschinenführers warten oder sich an einen Vorgesetzten wenden sollen. Dass er stattdessen einen anderen Mitarbeiter um Hilfe bat und weitermachte, hat er sich insgesamt als leichtes (den Kausalzusammenhang jedoch nicht unterbrechendes) Selbstverschulden anrechnen zu lassen (vgl. auch Art. 11 VUV). Ein solches anerkennt der Kläger übrigens auch selber. Wie sich dieses leichte Selbstverschulden auf die Genugtuung auswirkt, ist nachfolgend zu prüfen.

4.a) Da die Vorinstanz von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausging, überprüfte sie die geltend gemachte Genugtuung nicht auf ihre Höhe. Lediglich der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz deshalb fest, dass das Selbstverschulden des Klägers jedenfalls zu einer Reduktion des Haftungsumfangs führen würde, so dass keine über die bereits ausgerichtete Integritätsentschädigung hinausgehende Genugtuung geschuldet wäre (vi-Entscheid, S. 13 ff., S. 23).

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b) Der Kläger macht dagegen geltend, die Summe der Genugtuung für die somatischen und die psychischen Unfallfolgen übersteige die von der SUVA bereits ausgerichtete Integritätsentschädigung, selbst bei einer Selbstverschuldenskürzung von 15%. Zudem sei die Integritätsentschädigung gemäss Verfügung der SUVA vom 12. März 2012 nur für die somatischen Unfallfolgen ausgerichtet worden; der vorliegend geltend gemachte Anspruch beziehe sich aber auch auf die psychischen Folgen, welche bisher gerade nicht abgegolten worden seien. Der Kläger verlangt eine Genugtuungsforderung von teilklageweise Fr. 30'000.00. Für deren Bemessung zieht er die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 31'500.00 als Basisgenugtuung heran und erhöht diese aufgrund von vier besonderen Umständen auf insgesamt Fr. 70'000.00 (Zuschlag von je 10% für 1. Wesensveränderung nach Extrembelastung, 2. posttraumatische Belastungsstörung, 3. Verlust der beruflichen Karriere bzw. erfolglose Wiedereingliederung und Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen, 4. ausgestandene Todesangst). Abzüglich der von der SUVA geleisteten Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 31'500.00 betrage die Genugtuungssumme noch Fr. 38'500.00, zzgl. Zins seit dem Tag des schädigenden Ereignisses (Berufung, S. 13 f.; Klage, S. 14; Replik, S. 21 f.).

c) Die Beklagte erachtet die Alternativbegründung der Vorinstanz bezüglich der nicht über die bereits ausgerichtete Integritätsentschädigung hinausgehenden Genugtuung als zutreffend. In der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2011 sei die Höhe der Integritätsentschädigung explizit auch aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bemessen worden, womit die psychischen Unfallfolgen hinreichend abgedeckt seien. Die geltend gemachte Genugtuung, welche eine Erhöhung des Basiswertes um 122% bedeute, sei unter Berücksichtigung einschlägiger Präjudizien nicht gerechtfertigt. Ausserdem könne die geltend gemachte Genugtuung auch rechnerisch nicht nachvollzogen werden (Berufungsantwort, S. 14 f.; Klageantwort, S. 24 ff.; Duplik, S. 35 ff.).

5.a) Dem Kläger wurde bereits eine Integritätsentschädigung gemäss UVG von Fr. 31'500.00 ausgerichtet (kläg.act. 21, S. 4). Dies steht der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Genugtuung nicht entgegen. Doch ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses aufgrund gesetzlicher Subrogation bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person eintritt. Ansprüche für Leistungen gleicher Art gehen daher auf diesen über, wobei Integritätsentschädigung und Genugtuung solche gleichartigen Leistungen sind (Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG; vgl. auch FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, OFK-OR, 4. Aufl., Art. 47 N 30, Art. 49 N 29 m.w.H.). Übersteigt die Genugtuung die Integritätsentschädigung, kann der Geschädigte somit nur, aber immerhin die Differenz gegenüber dem Haftpflichtigen geltend machen.

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Die Höhe der Genugtuung nach Art. 47 OR setzt das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls fest, wie namentlich der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, des Grads des Verschuldens des Haftpflichtigen und eines allfälligen Mitverschuldens. Nicht statthaft ist die Anwendung schematischer Kriterien; Skalen und Präjudizien (die im Übrigen nicht lange zurückliegen sollten) können höchstens als Richtwerte für die objektive Schwere der Beeinträchtigung dienen und sind, werden sie beigezogen, den besonderen Umständen des konkreten Falls anzupassen. Dass sich die Genugtuung nicht nach schematischen Massstäben richten soll, schliesst gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen, nämlich in einer ersten Phase mit der Festlegung eines Basisbetrags aufgrund der objektiven immateriellen Unbill, die als Folge einer bestimmten Gesundheitsschädigung an sich entsteht, und in einer nachfolgenden zweiten Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dabei ist es zulässig, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung im Sinne eines Richtwerts auf den Integritätsschaden zurückzugreifen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; ZK-LANDOLT, 3. Aufl., Art. 47 OR N 13 ff., insb. N 21 ff., 35 ff., 56 ff., 102 ff.; BK-BREHM, Art. 47 OR N 62 ff.; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 ff.; FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, OFK-OR, Art. 47 N 25 ff.).

b) Objektiver Ausgangspunkt bildet hier, was von keiner Partei in Frage gestellt wird, die Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.00. Präzedenzfälle, die ergänzend berücksichtigt werden könnten, sind nur bedingt ersichtlich. In Betracht fällt immerhin ein Arbeitsunfall, bei dem einem Vertriebsarbeiter beim Griff in eine laufende Fleischverpackungsmaschine eine Hand im Bereich der Mittelhandknochen abgetrennt wurde. Die Hand blieb trotz Replantation gebrauchsunfähig. Die dem Arbeitnehmer wegen schweren Selbstverschuldens zugesprochene reduzierte Genugtuung von Fr. 40'000.00 lag unter der Integritätsentschädigung von Fr. 48'600.00 (KGer GR vom 14.03.2006, ZF 05 76). Ein anderes Präjudiz betrifft einen Arbeitnehmer, der im Alter von 34 Jahren bei der Arbeit an einer defekten Presse und mangelhaft instruiert eine Hand verloren hatte. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 50'000.00 (abzüglich Integritätsentschädigung von Fr. 36'450.00) zugestanden (BGer 4A_132/2010). Eine weitere Orientierungshilfe bietet der Arbeitsunfall eines Auszubildenden, dessen Hand in eine elektrohydraulische Schneidpresse geriet und als Folge einen vollamputierten Zeige-, einen versteiften Mittel- und einen teilamputierten, versteiften Ringfinger davontrug. Die ihm zugesprochene Genugtuung von Fr. 35'000.00 lag aufgrund verschiedener besonderer Umstände über der Integritätsentschädigung von Fr. 23'496.00 (KGer SG BO.2020.22 vom 12. Januar 2022 E. III.5.c [nicht

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publiziert], vgl. aber BGer 4A_92/2022). Eine Genugtuung in der vom Kläger verlangten Höhe von Fr. 70'000.00 (abzüglich Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.00) wurde einem jungen Mann zugesprochen, der eine Schussverletzung in den Bauch erlitt. Der Mann befand sich über längere Zeit in Lebensgefahr, verlor die Fortpflanzungsfähigkeit, litt unter beeinträchtigter Sexualfunktion, erduldete langandauernde Schmerzen, musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen und verfügte vorübergehend über reduzierte Karrierechancen (BGE 132 II 117). Ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 70'000.00 (abzüglich Integritätsentschädigung von Fr. 31'320.00) erhielt ein 50-jähriger Mann, der infolge Vortrittsmissachtung eines Autofahrers vom Motorrad stürzte und dabei diverse Brüche, eine partielle Lähmung des linken Arms und der linken Hand erlitt, sich mehreren chirurgischen Eingriffen unterziehen musste, permanente Schmerzen litt und sich beruflich neu orientieren musste (BGer 4A_489/2007).

Die aufgeführten Präjudizien zeigen, dass eine Genugtuung in der verlangten Höhe von Fr. 70'000.00 für schwerere Verletzungen zugesprochen wird, als der Kläger sie erlitt. Sodann ist die vorliegende Beeinträchtigung der linken Hand des Klägers als weniger einschneidend zu erachten als der Verlust der gesamten Hand.

c) Der Kläger macht vier besondere Umstände geltend, welche einen Zuschlag zum Basisbetrag rechtfertigen würden. Ausgewiesen und nicht umstritten sind dabei die eingetretene Wesensveränderung nach Extrembelastung sowie die posttraumatische Belastungsstörung (Klage, S. 6 ff. und 14; Klageantwort, S. 14 und 25 f.; kläg.act. 17–20; vgl. LANDOLT, a.a.O., N 445). Der Kläger verlangt für diese beiden Umstände einen Zuschlag von je 10%, was angemessen erscheint und an sich auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.

Einen weiteren genugtuungserhöhenden Umstand erblickt der Kläger im Verlust der beruflichen Karriere bzw. in der erfolglosen Wiedereingliederung und der Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen (Klage, S. 9 f. und 14; Replik, S. 15 und 21 f.). Die Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf das psychiatrische Teilgutachten von Pract.med. I., gemäss welchem mit einer speziellen Traumatherapie eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit bzw. der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Der Kläger habe weder eine solche Therapie in Anspruch genommen, noch eine Umschulung absolviert oder insbesondere seine Deutschkenntnisse verbessert (Klageantwort, S. 16 und 25 f.; Duplik, S. 23 f. und 35 f.). Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Kläger als Folge des Unfalls eine komplexe Funktionsstörung der linken dominanten Hand erlitt, so dass er diese nur noch als Haltehand mit geringem Kraftaufwand verwenden kann, ohne feinmotorische Ansprü-

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che und ohne Vibrationen oder Schläge (kläg.act. 17, S. 5; kläg.act. 19, S. 41 f.; kläg.act. 21, S. 2). Für den Kläger, welcher die Schulen nicht in der Schweiz durchlief und nie eine berufliche Ausbildung absolvierte, bedeutet dies, dass er seine vormalige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr ausüben kann. Die Verletzungsfolgen führten denn auch zum Verlust der Arbeitsstelle (kläg.act. 23). Ausserdem erscheint eine Wiedereingliederung bzw. Umschulung aufgrund der Schul- und Ausbildung sowie des Alters des Klägers (zum Zeitpunkt des Unfalls war er 51 Jahre alt, wobei zunächst wohl noch von einer [vollständigen] Genesung ausgegangen wurde, vgl. kläg.act. 15) schwierig. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Umstand des erschwerten wirtschaftlichen Fortkommens genugtuungserhöhend zu berücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., N 464), wobei auch hier der vom Kläger verlangte Zuschlag von 10% angemessen erscheint.

Einen weiteren Zuschlag fordert der Kläger schliesslich aufgrund der ausgestandenen Todesangst. Dieser Umstand ist jedoch bereits in der eingetretenen Wesensveränderung nach Extrembelastung enthalten und berücksichtigt (vgl. auch kläg.act. 18, S. 1) und kann deshalb nicht ein weiteres Mal beachtet werden.

d) Entgegen der klägerischen Darstellung trifft es nicht zu, dass die Integritätsentschädigung nur die somatischen, nicht aber die psychischen Unfallfolgen abgalt. Die Verfügung der SUVA vom 12. März 2012 stützt sich für die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die ärztliche Beurteilung, wobei es sich um die Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2011 des Kreisarztes Dr.med. J. handeln muss, welche auch eine Beurteilung des Integritätsschadens beinhaltet (kläg.act. 21, S. 2 und 4). In diesem Abschlussbericht wurden beim Kläger eine komplexe Funktionsstörung der linken Hand, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Symptomausweitung als Unfallfolgen diagnostiziert. Diese wurden zudem als dauernd und erheblich eingestuft. Dieser Befund wurde der separaten Beurteilung des Integritätsschadens zugrunde gelegt, was zu einer Schätzung der Integritätsentschädigung auf 25% führte (kläg.act. 17, S. 4 ff.). Somit beinhaltete die Integritätsentschädigung sowohl die physischen als auch psychische Unfallfolgen, so dass sich daraus keine weitere Erhöhung der Genugtuung begründen lässt.

e) Die Höhe der Zuschläge zur Integritätsentschädigung ist, entsprechend der Grundsätze zur Festlegung der Genugtuung, einzelfallabhängig festzulegen (LANDOLT, a.a.O., N 467). Hier erscheint es, wie vorstehend dargelegt, angemessen, die Basisgenugtuung von Fr. 31'500.00 aufgrund der erhöhungsrelevanten Umstände, wie diesbezüglich vom Kläger gefordert, um insgesamt 30% zu erhöhen. Daraus resultiert ein Betrag von rund Fr. 41'000.00. Die vom Kläger angewandte Rechnungsmethode, welche die

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Zuschläge auf dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berechnet, ist hingegen falsch. Das vom Kläger zu vertretende leichte Selbstverschulden rechtfertigt eine Kürzung der Genugtuung um bis zu einem Drittel (BGE 123 III 306 = Pra 1997 Nr. 170 E. 5b; BGE 132 III 249 E. 3.5; LANDOLT, a.a.O., N 500 ff.). Der Kläger anerkennt eine Selbstverschuldensquote von 15%. Diese erscheint im Lichte der gesamten Umstände allerdings als zu tief. Immerhin ist dem Kläger – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. III/3.f) – in gewisser Weise vorzuwerfen, dass er trotz Problemen beim Einrichten des Coils weder auf die Rückkehr des Maschinenführers wartete, noch seinen Vorgesetzten um Rat fragte, sondern G. um Hilfe ersuchte. Angemessen erscheint deshalb eine Selbstverschuldensquote von (wenigstens) einem Viertel. Insgesamt ergibt sich daraus eine Genugtuung von Fr. 30'750.00 (Fr. 41'000.00 – Fr. 10'250.00 [25%]). Dieser Betrag erscheint im Übrigen auch mit Blick auf die aufgeführten Präjudizien als angemessen, denn die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand wird in der Abschlussuntersuchung der SUVA als deutlich besser erachtet, als der Zustand nach Verlust der einen Hand (kläg.act. 17, Zusatzblatt "Beurteilung des Integritätsschadens").

Nach Abzug des infolge gesetzlicher Subrogation dem Sozialversicherer zustehenden Betrags von Fr. 31'500.00 verbleibt dem Kläger unter dem Titel Genugtuung keine Forderung gegenüber der Beklagten.

6.a) Ferner macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie keine Beweisverfügung erlassen und verschiedene Beweise nicht abgenommen habe (Berufung, S. 5).

b) Das Recht auf Beweis – welches sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt – ist in Art. 152 ZPO gesetzlich verankert. Es verschafft der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (Art. 150 Abs. 1 i.V.m. Art. 152 Abs. 1 ZPO; statt vieler: BGE 143 III 65 E. 3.2; BGer 4A_427/2017 E. 5.1; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.61 ff. und 9.27 ff.). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 4A_427/2017 E. 5.1; KGer SG BO.2018.47 vom 15. Juli 2020 E. 4.a/cc und KGer SG BO.2017.30 vom 2. Oktober 2018 E. 4.a/aa [www.publikationen.sg.ch]). Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Beweisanträge ablehnt, weil es seine Überzeugung durch andere Beweismittel bereits gewonnen hat oder wenn es das offerierte Beweismittel für untauglich hält (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.156).

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Oftmals liegt eine Kombination in dem Sinne vor, dass einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch erschüttern zu können. Je fraglicher also die Tauglichkeit eines Beweismittels erscheint, desto weniger ist dieses auch geeignet, Zweifel an einer bereits gewonnenen Überzeugung zu wecken (BGer 4A_427/2017 E. 5.1.1).

c) Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Die Beweisverfügung soll Aufschluss darüber geben, zu welchen Behauptungen der Beweis abgenommen wird, welche Beweismittel abgenommen bzw. zugelassen werden sowie ob allenfalls Kostenvorschüsse zu erheben sind und wem der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.42; STAEHELIN/STAEHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 18 N 140a). Das Bundesgericht stufte eine Beweisabnahme ohne vorherige Beweisverfügung als Verletzung sowohl von Art. 154 ZPO als auch des rechtlichen Gehörs ein (BGer 5A_503/2017 E. 3.2 mit Verweis auf BGer 4A_108/2017 E. 3.2). Nach St. Gallischer Gerichtspraxis kann auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet werden, wenn nur bereits eingereichte Urkunden zu würdigen sind. Denn eine eigentliche Beweisabnahme findet diesfalls nicht mehr statt und es hat keine Auswirkungen, wenn sich das Gericht erst im Entscheidstadium einlässlich mit der Streitsache auseinandersetzt (vgl. zum Ganzen WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 647, 651 f.; sinngemäss ebenso: HASENBÖHLER/YAÑEZ, Beweisrecht I, 2015, N 3.70 und LEU- ENBERGER, Die Beweisverfügung, in: Beweisrecht der neuen ZPO, Chancen und Risiken, 2012, S. 47, nach welchen vor [Hervorhebung hinzugefügt] der Beweisabnahme eine Beweisverfügung zu erlassen ist; a.A. KUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. Aufl., Art. 154 N 4; BSK ZPO-GUYAN, 3. Aufl., Art. 154 N 13a).

d) In Anbetracht des vorstehend zur Genugtuung Ausgeführten braucht weder abschliessend geprüft zu werden, ob die Berufung hinsichtlich des vorinstanzlichen Beweisverfahrens genügend begründet ist (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; BGer 5A_917/2018 E. 3.3.1; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 311 ZPO N 7 m.w.H.) noch, ob die Vorinstanz sämtlichen Vorgaben zum Beweis nachkam. Wie sich vorstehend zeigte, ist der für die Beurteilung dieser Streitigkeit notwendige Sachverhalt entweder nicht mehr umstritten oder für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung. Letzteres gilt insbesondere dafür, ob eine vorschriftsgemässe Schulung und Instruktion des Klägers stattfand, ob dem Kläger eine Anweisung zur alleinigen Arbeit an der Maschine erteilt wurde, aus welchem Grund und für wie lange der Maschinenführer seinen Arbeitsplatz verliess, seit wann die Schutzvorrichtung an der Unfallmaschine fehlte und ob bzw. wann

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der Kläger G. zur Hilfe rief. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen und einer allfälligen, damit im Zusammenhang stehenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erübrigen sich deshalb, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (BGer 5A_925/2015 E. 2.3.3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.65). Ähnliches gilt hinsichtlich der vom Kläger thematisierten antizipierten Beweiswürdigung und Beweisverfügung. Die Darlegungen der Vorinstanz zeigen unmissverständlich auf, dass sie ihren Standpunkt gestützt auf die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden bereits eingenommen hatte und die beantragten Zeugenbefragungen sowie Partei-/Beweisaussagen als nicht mehr zielführend erachtete, so dass ihre Überzeugungen nicht mehr zu erschüttern waren (vi-Entscheid, S. 16 ff.). Da die Vorinstanz somit lediglich bereits eingereichte Urkunden würdigte, hatte sie keine Beweisverfügung zu erlassen. Abgesehen davon, dass eine Gehörsverweigerung in diesen Punkten nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich ist, würde eine Rückweisung aber ohnehin, wie bereits ausgeführt, am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, da der relevante Sachverhalt feststeht.

e) Dennoch ist der Vorinstanz zu bedenken zu geben, dass es im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes fragwürdig anmutet, dass sie keinen einzigen der beantragen Partei- und Zeugenbeweise abnahm. Auch wenn der Unfall zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens rund neun Jahre zurücklag, erscheint es allzu einfach, auf die Befragung sämtlicher Zeugen und des Klägers (mit dieser Begründung, vgl. vi- Entscheid, S. 16) zu verzichten, zumal durchaus Umstände interessiert hätten, über welche die Zeugen wohl auch nach dieser Zeitdauer noch Auskunft hätten geben können, wie z.B. den Umgang der Beklagten und ihres Personals mit Sicherheitsvorschriften, Gepflogenheiten bezüglich des vorgeschriebenen zu zweit Arbeitens an einer Maschine oder bezüglich Hilfestellungen von "maschinenfremden" Mitarbeitern. Hinzu kommt, dass seitens des Klägers widersprüchliche Aussagen bestehen (Funktionsweise und alleiniges in Betrieb setzen der Unfallmaschine), welche möglicherweise mittels einer Parteibefragung hätten geklärt werden können. Die Parteien können oft am besten Auskunft über das Geschehene geben, so dass sich daraus – trotz persönlich gefärbten Aussagen – nützliche Anhaltspunkte für die Wahrheitsfindung ergeben können (vgl. zum Ganzen LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.128 ff.). Abzulehnen ist deshalb die Haltung der Vorinstanz, der Kläger werde in einer Parteieinvernahme dasselbe angeben wie in den Rechtsschriften, so dass daraus keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten seien (vi-Entscheid, S. 16). Wäre dem tatsächlich so, wäre das Beweismittel der Parteibefragung und Beweisaussage (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO) obsolet. Als kritikwürdig erscheint die Vorgehens-

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weise der Vorinstanz aber auch deshalb, weil die Nichtabnahme sämtlicher beantragter Beweismittel angesichts der unklaren Punkte darauf hinausläuft, der jeweils beweisbelasteten Partei, hier also hauptsächlich dem Kläger, die Beweiserbringung zu verunmöglichen.

Da sich die fragliche Vorgehensweise der Vorinstanz – wie gezeigt – auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht auswirkte, hat es mit den vorstehenden Hinweisen sein Bewenden.

7. Im Ergebnis dringt der Kläger damit durch, dass sein Selbstverschulden nicht als derart grob zu werten ist, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Jedoch liegt die dem Kläger zustehende Genugtuung betraglich unter der Integritätsentschädigung, so dass ihm keine Forderung gegenüber der Beklagten verbleibt. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.

IV.

1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden indessen keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO), was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 114 N 2).

2. Bei diesem Verfahrensausgang und mangels spezifischer Anfechtung bleibt die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid grundsätzlich unverändert.

Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist allerdings, dass hier eine arbeitsrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, womit im vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten hätte verzichtet werden müssen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist somit insofern zu korrigieren. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zurückzuerstatten.

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3. Da auch im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, ist dem Kläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten. Hingegen hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'580.00 (Streitwert Fr. 30'000.00, mittleres Honorar Fr. 6'200.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 40% = Fr. 2'480.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% für Barauslagen [Art. 28bis HonO], aber ohne Mehrwertsteuer, da die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig [vgl. www.uid.admin.ch] und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist [BGer 4A_465/2016 E. 3], gerundet).

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Entscheid

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. a) Ziffer 4 des Entscheids der Einzelrichterin des Kreisgerichts E. vom 24. März 2021 (VV.2019.59) wird aufgehoben.

b) Im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Kreisgericht E. wird angewiesen, A. den Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zurückzuerstatten.

3. Im Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. A. wird der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zurückerstattet.

4. A. hat die B. AG für ihre Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'580.00 zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 15.04.2024 Art. 55 Abs. 2, Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272): Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (E. II.4). Art. 58, Art. 328 OR (SR 220): Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer als grobes Selbstverschulden zu werten ist, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht und ein Dahinfallen des Genugtuungsanspruchs zur Folge hat; in casu verneint (E. III.2 und 3). Art. 47 OR: Bemessung der Genugtuung nach der Zwei-Phasen-Methode; Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung (E. III.4 und 5). Art. 152, Art. 154 ZPO: Recht auf Beweis und Beweisverfügung (E. III.6). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. April 2024, BO.2021.23) Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 4A_312/2024).

2026-04-11T07:11:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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