© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2019.20 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.10.2020 Entscheiddatum: 09.09.2020 Entscheid Kantonsgericht, 09.09.2020 Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Monatsfristen enden im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Dabei ist "der Tag, an dem die Frist zu laufen begann", wie in Abs. 1 derselben Bestimmung geregelt, der auf die fristauslösende Mitteilung oder das fristauslösende Ereignis folgende Tag. Dass dadurch effektiv oftmals eine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht, bildet keinen triftigen Grund, um vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. September 2020, BO.2019.20). Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Klägerin leitete gegen die Beklagten ein Schlichtungsverfahren ein. Dieses blieb unvermittelt, weshalb der Klägerin am 22. Januar 2018 die Klagebewilligung zugestellt wurde. Gestützt darauf erhob sie am 8. Mai 2018 Klage gegen die Beklagten. Nach dem ersten Schriftenwechsel beschränkte der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichts das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung bzw. das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 trat das Kreisgericht auf die Klage nicht ein und auferlegte die Prozesskosten der Klägerin. Erwägungen (Auszug) […]
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte III. 1. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es liege keine gültige Klagebewilligung vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin und dem auf den ersten Blick eindeutig erscheinenden Wortlaut von Art. 142 Abs. 2 ZPO führten sowohl dessen entstehungsgeschichtliche, teleologische und systematische als auch dessen völkerrechtskonforme Auslegung zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage und Praxis für Monatsfristberechnungen habe übernehmen wollen. Eine Monatsfrist ende also an dem Tag, der demjenigen der Zahl des fristauslösenden Ereignisses entspreche und nicht am darauffolgenden. Im vorliegenden Fall sei die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO am 22. Januar 2018 durch Zustellung der Klagebewilligung an die Klägerin ausgelöst worden und habe am 23. Januar 2018 zu laufen begonnen. Ohne Fristenstillstand über Ostern wäre das Ende der Frist somit am 22. Mai (recte: 22. April) 2018 gewesen. Unter Berücksichtigung des 15-tägigen Fristenstillstandes über Ostern sei die Klagefrist am 7. Mai 2018 abgelaufen. Die Klage vom 8. Mai 2018 sei somit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. 2. Die Klägerin bringt dagegen vor, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtlich nicht nachvollziehbar und falsch. Art. 142 Abs. 1 ZPO halte klar fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst würden, am folgenden Tag zu laufen begännen. Der Tag der Zustellung werde somit bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Berechne sich eine Frist nach Monaten, ende sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trage wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen habe. Absatz 1 regle bei der Berechnung von Monatsfristen somit den Beginn des Fristenlaufes und Absatz 2 dessen Dauer. Es gebe selbst im Rahmen einer umfassenden Gesetzesauslegung keinen Grund, vom klaren Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO abzuweichen und den Fristbeginn von Monatsfristen anders als bei Tagesfristen zu berechnen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.a) Ist eine Frist nach Monaten berechnet, endet sie gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (bzw. wenn der entsprechende Tag fehlt, am letzten Tag des Monats). Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst werden, erst am folgenden Tag zu laufen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO grundsätzlich klar und unmissverständlich. Eine Monatsfrist endet demnach im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann, was dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag entspricht (vorliegend also dem Folgetag der Zustellung der Klagebewilligung). Auch die Mehrheit der Lehre sieht dies so (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 142 N 11; BSK ZPO-Benn, 3. Aufl., Art. 142 N 17; Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 142 N 22; CPC-Tappy, N 17 ff. zu Art. 142 ZPO; Jenny/Jenny, OFK-ZPO, 2. Aufl., Art. 142 N 5; Trezzini, Commentario pratico CPC, 2017, Art. 142 FN 3434; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 142 ZPO N 12; Marbacher, Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, N 4 f. zu Art. 142; Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 8.52; Abbet, Délais, féries et suspensions en droit des poursuites et en procédure civile, in: Journal des tribunaux - Droit civil, poursuite et procédure civile, 2016, S. 79; Pichler, Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Fristen zur Ungültigkeitsklage und zur Herabsetzungsklage, in: Anwaltsrevue 2020, S. 64; Kriesi, Actio Pauliana, Anfechtbare Handlungen nach Art. 285 ff. SchKG, 2020, S. 119 ff.; Maisano/Milani/Schmid, Schulthess Kommentar, 4. Aufl., Art. 31 SchKG N 35 ff.; BSK BGG-Amstutz/Arnold, 3. Aufl., Art. 45 N 4; KUKO SchKG-Russenberger/Minet, 2. Aufl., Art. 31 N 16; Kostkiewicz, OFK-SchKG, 19. Aufl., Art. 31 N 1; Cavelti, in: Auer/ Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl., Art. 20 N 46 und Praxiskommentar VRP/SG, 2020, Art. 30-30 N 75). ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Minderheit vertritt dagegen die Ansicht, Art. 142 Abs. 2 ZPO müsse isoliert von Art. 142 Abs. 1 ZPO betrachtet werden, weshalb Monatsfristen bereits am Tag des Eintritts des fristauslösenden Ereignisses begännen. Argumentiert wird dabei hauptsächlich damit, dass ansonsten effektiv eine Frist von einem Monat plus ein Tag gewährt würde (KUKO-ZPO-Hoffmann-Nowotny, 2. Aufl., Art. 142 N 6; Ernst/Ober holzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, 2013, N 186; Weber, Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter vom 19. März 2012; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, S. 64). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht explizit geäussert, jedoch in verschiedenen Entscheiden den Beginn von Monatsfristen auf den Tag nach dem fristauslösenden Ereignis festgelegt (vgl. BGE 138 III 610 E. 2.8; BGer 5A_306/2012 E. 3; BGer 5A_967/2015 E. 3). Dagegen haben sich mehrere kantonale Gerichte eingehend mit dieser Frage befasst und sind – soweit ersichtlich – ausnahmslos zum Schluss gekommen, Art. 142 Abs. 1 ZPO sei auch auf Monatsfristen anwendbar (Obergericht des Kantons Zürich, 17. Februar 2015, LB140093-O, in: ZR 114/2015, S. 59 f. E. II.4. ff.; Kantonsgericht Basel-Landschaft, 21. Januar 2020, 400 19 246, E. 3.1; Kantonsgericht Freiburg, 31. März 2015, 101 2015 9, E. 2d; Kantonsgericht Schwyz, 12. August 2014, ZK2 201413; Kantonsgericht Glarus, 25. Februar 2014, ZG. 2013.01187). b) Unter den dargestellten Umständen ist vom an sich klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO nur abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden). https://www.swisslex.ch/doc/unknown/42220a4c-2d9f-4bb4-860a-38ec1ecbf967/citeddoc/09d50f37-eb97-4505-8b28-5949ff0724f6/source/document-link
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine eindeutigen Hinweise darauf, ob der Gesetzgeber Monatsfristen im letzten Monat an dem Tag enden lassen wollte, der dieselbe Zahl wie der fristauslösende Tag trägt, oder einen Tag später. Während der Vorentwurf der Expertenkommission noch vorsah, dass die nach Monaten bezeichnete Frist im letzten Monat an dem Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde (Art. 134 Abs. 2 VE ZPO), entsprach die Formulierung im Entwurf des Bundesrates der nun geltenden Fassung (Art. 140 Entwurf ZPO). Den Materialien ist nicht zu entnehmen, was die Beweggründe für diese Änderung waren und ob mit dieser geänderten Formulierung auch eine Änderung des Inhalts beabsichtigt war (vgl. Weber, a.a.O., N 12; Staehelin, ZPO Komm., Art. 142 N 11; Kriesi, a.a.O., S. 120 f.; s. auch Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006, Ziff. 5.9.3 S. 7308 f.). Systematisch betrachtet bauen die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO aufeinander auf. Während Absatz 1 allgemein den Beginn des Fristenlaufs regelt, regelt Absatz 2 speziell die Berechnung von Monatsfristen. Zur Bestimmung des in Absatz 2 erwähnten Tages, "an dem die Frist zu laufen begann", ist demnach die Definition in Absatz 1 zu berücksichtigen, wonach es sich dabei um den Tag handelt, der der Mitteilung oder dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses folgt. Die gesetzessystematische stützt somit die grammatikalische Auslegung (Wortlaut). Diese beiden Auslegungsmethoden führen aber zum Ergebnis, dass effektiv eine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 2 ZPO grundsätzlich darin besteht, dass bei einer Frist, die nach Monaten berechnet wird, effektiv die entsprechende Anzahl Monate zur Verfügung steht, und nicht noch ein zusätzlicher Tag. Allerdings zählt ein Monat ohnehin nicht immer gleich viele Tage, weshalb Monatsfristen, gemessen in Anzahl Tagen, unterschiedlich lang sein können, ihre Dauer also von vornherein nicht präzis definiert ist. Dagegen bedingen Rechtssicherheit und Prozessökonomie, dass die Vorschriften über den Beginn, die Dauer und die Einhaltung der Fristen möglichst klar und einfach zu handhaben sind.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rechtssuchende muss sich gerade in diesem Bereich auf den klaren Gesetzeswortlaut verlassen können und soll von diesem nicht in die Irre geführt werden. Dieses Anliegen ist höher zu gewichten, als der Umstand, dass sich Monatsfristen allenfalls um einen Tag verlängern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO demnach gerade aus Gründen der Rechtssicherheit wörtlich auszulegen. Triftige Gründe, um vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut abzuweichen, ergeben sich auch aus dem Anliegen der Einheit der Rechtsordnung nicht. Im Gegenteil beginnen Monatsfristen auch in den weiteren bundesrechtlichen Prozessordnungen am auf die Mitteilung bzw. das fristauslösende Ereignis folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG, der explizit auch den Beginn der Monatsfristen auf den Tag nach ihrer Mitteilung setzt, sowie Art. 90 Abs. 1 StPO und dazu BGE 144 IV 161 E. 2.2.1; weiter verweisen Art. 31 Ziff. 1 SchKG und im Übrigen auch Art. 30 Abs. 1 VRP/SG für die Fristberechnung auf die Bestimmungen der ZPO). Es kommt hinzu, dass die Frage, wie eine Wochen-, Monats- oder Jahresfrist zu berechnen ist, selbst dann unterschiedlich beantwortet wird, wenn unumstritten ist, dass sie am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis beginnt (zuweilen so, dass sie am Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann [exemplarisch , a.a.O., Art. 20 VwVG N 46; BSK BGG-, Art. 45 N 4], und zuweilen so, dass sie am Tag endet, der die vorangehende Zahl trägt [exemplarisch BGE 144 IV 161 E. 2.2.2 und 2.3; , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), 4. Aufl., Art. 38 N 31]). Umso mehr ist dort, wo der Gesetzestext selbst die Antwort auf diese Frage bereithält (Art. 142 Abs. 2 ZPO im einen und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR im anderen Sinn) aus Gründen der Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit darauf abzustellen. Folglich ist auch die von der Vorinstanz angeführte "konstante" Rechtsprechung des Bundesgerichts für die vorliegende Frage nur von untergeordneter Bedeutung, da sie Bestimmungen betrifft, in denen die Berechnung nicht ausdrücklich (vgl. BGE 144 IV 161 zu Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 31 StGB) oder eben gerade anders als in der ZPO geregelt ist (vgl. BGE 144 III 152 zu Art. 77 OR). Eine umfassende Kohärenz zwischen materiellem und prozessualem Recht resp. zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten kann vor diesem Hintergrund nur der Gesetzgeber herstellen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliesslich stellt eine wörtliche Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zwingend einen Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (FrÜb, SR 0.221.122.3) dar, zumal dieses nach seinem Wortlaut nicht eindeutig ist. Gemäss Art. 4 Ziff. 2 FrÜb ist der dies ad quem (Tag, an dem die Frist abläuft) bei einer nach Monaten festgesetzten Frist der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn der entsprechende Tag fehlt, der letzte Tag des Monats. Der dies a quo ist gemäss Art. 2 FrÜb jener Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt (ab Mitternacht). Damit definiert das FrÜb – im Gegensatz zur ZPO – gerade nicht, welcher Tag derjenige ist, an dem die Frist beginnt (vgl. zu einer mit dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO übereinstimmenden Auslegung des FrÜb: Bundesverwaltungsgericht, 11. Februar 2015, A-4977/2014, E. 4.2.4 und Verwaltungsgericht Bern, 18. Dezember 2019, VGE 100.2018.378, BVR 2020, S. 240; vgl. auch BSK BGG-Amstutz/Arnold, Art. 45 N 4). Zuzugestehen ist allerdings, dass, setzt man voraus, der dies a quo sei innerhalb des FrÜb für alle Fristen einheitlich definiert, und geht man weiter davon aus, die Regelung der Tagesfristen gemäss der ZPO stimme mit jener des FrÜb überein, es naheliegend erscheint, das FrÜb so auszulegen, dass Monatsfristen am Tag des fristauslösenden Ereignisses um 24:00 Uhr (oder anders ausgedrückt 00:00 Uhr des darauffolgenden Tages) zu laufen beginnen und im letzten Monat wiederum um 24:00 Uhr des Tages, der dieselbe Zahl wie jener des fristauslösenden Ereignisses trägt, enden (vgl. zur Berechnung von Tagesfristen: Cavelti, Praxiskommentar VRP/SG, Art. 30-30 FN 178). Diese Unsicherheit reicht jedoch nicht aus, um eine Interpretation der innerstaatlichen Regelung gegen den klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes vorzunehmen. c) Zusammenfassend bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine triftigen Gründe, um vom Gesetzeswortlaut abzuweichen und Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht auf Monatsfristen anzuwenden resp. um Art. 142 Abs. 2 ZPO nicht in Verbindung mit Absatz 1 derselben Bestimmung zu lesen. In Einklang mit dem überwiegenden Teil der Lehre ist "der Tag, an dem die Frist zu laufen begann", i.S.v. Art. 142 Abs. 2 ZPO somit ter https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/bb0e8d72-c3ef-4871-8110-c18ccd939ece/source/document-link
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der auf die fristauslösende Mitteilung oder das fristauslösende Ereignis folgende Tag (Art. 142 Abs. 1 ZPO). 4. Die Klagebewilligung wurde der Klägerin am 22. Januar 2018 zugestellt. Die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO begann damit am 23. Januar 2018 zu laufen und hätte grundsätzlich am 23. April 2018 geendet, verlängerte sich jedoch aufgrund des 15-tägigen Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO bis am 8. Mai 2018. Die Klägerin hat ihre Klage somit rechtzeitig eingereicht. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. […]
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.09.2020 Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Monatsfristen enden im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Dabei ist "der Tag, an dem die Frist zu laufen begann", wie in Abs. 1 derselben Bestimmung geregelt, der auf die fristauslösende Mitteilung oder das fristauslösende Ereignis folgende Tag. Dass dadurch effektiv oftmals eine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht, bildet keinen triftigen Grund, um vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. September 2020, BO.2019.20).
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