© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2018.47 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.09.2020 Entscheiddatum: 15.07.2020 Entscheid Kantonsgericht, 15.07.2020 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 53, Art. 152 Abs. 1, Art. 157, Art. 183 Abs. 1, Art. 191 f., Art. 247 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (SR 272); Allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer und Snowboarder (FIS-Regeln). Bei Pistenunfällen gilt für den Nachweis des Unfallhergangs das Regelbeweismass. Recht auf Beweis und Kriterien für eine antizipierte Beweiswürdigung. Im besonderen Fall: Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur allfälligen Einholung eines biomechanischen Gutachtens nach vorgängiger Beweisaussage der Parteien sowie Abklärung der Vorfrage, ob – unter Berücksichtigung dessen, dass zwei sich völlig widersprechende Darstellungen zum Unfallhergang vorliegen – die bekannten/gesicherten Anknüpfungspunkte als Grundlage für ein solches Gutachten genügen. Hinweis, dass im Fall der Unaufklärbarkeit des Kollisionshergangs eine (widerlegbare) Vermutung der beidseitigen Unachtsamkeit in Betracht zu ziehen wäre (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juli 2020, BO.2018.47). Erwägungen (Auszug) I.1. Am […] kam es im Skigebiet X […] zu einer Kollision zwischen A (Klägerin), welche die Piste auf Skiern befuhr, und B (Beklagter), der dort auf einem Snowboard unterwegs war. Umstritten ist, ob der Beklagte dabei, wie die Klägerin behauptet, von hinten rechts in diese hineingefahren ist, oder ob der Beklagte, wie er vorbringt, sich unmittelbar vor der Kollision links von der Klägerin befand und diese dann in seine rechte Schulter prallte.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund der Kollision erlitt die Klägerin einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels (laterale Tibiaplateaufraktur mit metaphysärer Trümmerzone Knie rechts Schatzker Typ 6) und eine Schädigung des Meniskus im rechten Knie (Korbhenkelläsion lateraler Meniskus Knie rechts). […] III.2.a) Die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (s. anstelle Vieler: BSK OR I-Kessler, 7. Aufl., Art. 41 N 2c ff.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Schädigers unabdingbare Voraussetzung für das Schadensereignis war (BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 15; BK-Brehm, 4. Aufl., Art. 41 OR N 105 ff.). Nach der daneben geforderten Adäquanz der Kausalität – deren Aufgabe es ist, die sich aus der natürlichen Kausalität ergebende Ursachenpalette nach objektiven Zurechenbarkeitskriterien einzugrenzen – ist eine Ursache dann als haftungsbegründend anzusehen, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 16 ff.; s. auch BK-Brehm, Art. 41 OR N 120 ff.). Widerrechtlichkeit liegt (vorbehältlich einer Rechtfertigung) vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten eingreift, wie unter anderem in seine körperliche Integrität (BSK OR I- Kessler, Art. 41 N 30 ff., insb. N 33; s. auch BK-Brehm, Art. 41 OR N 33 ff.). Und schliesslich setzt ein Verschulden voraus, dass der Schädiger einerseits urteilsfähig ist (was bei Erwachsenen grundsätzlich zu vermuten ist [vgl. Art. 16 ZGB]) und dass er andererseits entweder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt (also den Erfolg bewusst herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen) oder die unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt nicht beachtet (und sich daher zumindest fahrlässig verhalten) hat (BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 45 ff.; BK-Brehm, Art. 41 OR N
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 169 ff., N 191 ff.). Die objektive Komponente des Verschuldens liegt im Verstoss des Schadensverursachers gegen eine Verhaltensnorm. Solche Normen sind in erster Linie in gesetzlichen Regeln statuiert, die der Unfallverhütung dienen. Daneben können sie sich auch aus anerkannten privatrechtlichen Richtlinien ergeben; zu diesen gehören auch die Allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer und Snowboarder (sog. FIS-Regeln; BSK OR I-Kessler, Art. 41 N 48a f.; BK-Brehm, Art. 41 OR N 169 ff., N 174a) b) Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit wird dabei nicht verlangt; es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und andererseits aus Rechtsprechung und Lehre. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die bei bestimmten Sachverhalten typischerweise auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach in dem Sinn eine Beweisnot voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was namentlich der Fall ist, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen typischerweise nur mittelbar durch Indizien beweisbar sind. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis dabei als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 128 III 271 E. 2.b/aa; BGE 130 III 321 E. 3; BGE 132 III 715 E. 3.1 f.; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 157 N 22 ff., N 29, mit Verweisen). Im Haftpflichtrecht gilt für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden nach ständiger Rechtsprechung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2). Geht es indes um den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweis der unerlaubten Handlung selbst, mithin des haftungsbegründenden Ereignisses als solchem, ist, obwohl dieses den Ausgangspunkt des Kausalzusammenhangs darstellt, grundsätzlich das Regelbeweismass anzuwenden (BK-Brehm, Art. 41 OR N 117, mit Verweis auf BGer 4A_633/2011 E. 2). […] 4. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ein zu hohes Beweismass angewandt sowie zu Unrecht antizipierte Beweiswürdigungen vorgenommen und damit ihr Recht auf Beweisführung sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu fällt – auch im Lichte der weiteren Einwände der Klägerin in der Berufungsschrift – Folgendes in Betracht: a/aa) Es steht fest, dass die Klägerin die in E. I.1 dargelegten Verletzungen bei der Kollision mit dem Beklagten erlitt. Strittig ist der genaue Unfallablauf und insbesondere, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, dabei von hinten rechts in diese hineingefahren ist. Diese Sachverhaltsfrage ist zwar letztlich auch im Hinblick auf die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens relevant (s. dazu sogleich). Sie beschlägt aber auch jene der Kausalität, indem in dieser Hinsicht vorab feststehen muss, welches Verhalten des Beklagten der Frage zugrunde zu legen ist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden besteht. Sollte der Klägerin der Nachweis ihrer Tatsachenbehauptung gelingen, dass die Verletzungen, welche sie aufgrund der Kollision erlitt, dadurch entstanden sind, dass der Beklagte – wie sie behauptet – von hinten rechts in sie hineingefahren ist, wären ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden zu bejahen; denn damit wäre dieses Verhalten unmittelbare Ursache der Verletzungen sowie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich auch geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Zugleich wären in diesem Fall auch die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens erfüllt: Einerseits wäre dem Beklagten ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut der Klägerin (körperliche Integrität) vorzuwerfen. Andererseits läge eine subjektive Vorwerfbarkeit vor, indem dem Beklagten vorzuhalten wäre, dass er gegen allgemein anerkannte Verhaltensregeln (insb. FIS-Regel 1, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, schädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit einschränkt, und FIS-Regel 3, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder von hinten kommend seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet) verstiess, womit ihm ein Mangel an Sorgfalt und damit Fahrlässigkeit anzulasten wäre. bb/aaa) Den Nachweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang kann die Klägerin offensichtlich nur durch Indizien erbringen. Dabei ist ihr zwar zuzugestehen, dass die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten bei Pistenunfällen keine Ausnahme sind, da es hier nicht selten an tauglichen optischen Aufzeichnungen, greifbaren Augenzeugen und – im Gegensatz etwa zu Verkehrsunfällen – einer professionellen und umfassenden Spurensicherung fehlt. Es kann allerdings auch nicht gesagt werden, es liege in dem Sinne eine sachimmanente Beweisnot vor, als die von der Klägerin nachzuweisenden Tatsachen bei Skiunfällen typischerweise nur mittelbar durch Indizien beweisbar wären und daher ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Demnach ist hier der Nachweis des Unfallhergangs nach dem Regelbeweismass zu erbringen. bbb) Schon an dieser Stelle sei allerdings für den Fall, dass der Klägerin der Nachweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs nicht gelingen sollte, auf einen möglicherweise richtungweisenden Entscheid des Landgerichts Bonn vom 21. März 2005 (Az. 1 0 484/04) hingewiesen. Nach diesem spricht im Fall einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Pistenbenutzer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist, eine widerlegbare
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermassen schuldhaft gegen die sich aus der FIS-Regel 1 ergebende allgemeine Sorgfaltspflicht und das sich aus der FIS-Regel 2 ergebende Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit verstossen hat; dabei ist bei Beteiligung eines Snowboardfahrers zu dessen Lasten in Betracht zu ziehen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen der höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeitig aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung ("backside turn") ein toter Winkel zu berücksichtigen ist (zur Verpflichtung zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit in neuralgischen Pistenbereichen vgl. auch Entscheid des Obersten Gerichtshofs Österreich OGH 1 Ob 59/19m vom 30. April 2019). cc) Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Dieses sogenannte Recht auf Beweis fliesst einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; Art. 53 ZPO) und gründet andererseits in Art. 8 ZGB (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 152 N 9). In der Regel lässt sich die Beweiskraft eines Beweismittels erst nach dessen Abnahme bestimmen. Allerdings schliesst die freie Beweiswürdigung auch die Möglichkeit einer antizipierten Beweiswürdigung ein (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 36 ff., mit Verweisen; Botschaft ZPO, S. 7312). Dabei kann das Gericht unter anderem von der Erhebung weiterer Beweise absehen, weil aus seiner Sicht das Beweisergebnis aufgrund schon erhobener Beweise bereits feststeht und es überzeugt ist, dass seine Meinung durch die Abnahme weiterer Beweise nicht mehr zu erschüttern ist (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 37). Möglich ist aber auch die Ablehnung von Beweismitteln, die das Gericht als zum Nachweis der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung von vornherein untauglich oder ungeeignet hält (Hasenböhler, ZPO Komm., Art. 157 N 36 und Art. 152 N 18 ff., insb. N 22; s. auch Leuenberger/Uffer- Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 156 ff.).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte […] ee) Zum Unfallhergang offerierten beide Parteien schon erstinstanzlich ihre Parteibefragung (Art. 191 ZPO). Von der Abnahme dieser Beweismittel sah die Vorinstanz ohne nähere Begründung ab. Immerhin aber lud sie die Parteien […] zu Beginn der Hauptverhandlung in Ausübung ihrer Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) ein, auf Fotos respektive einem Plan ihren Startpunkt, ihre Route und den Kollisionspunkt einzutragen, was der Beklagte tat, die Klägerin jedoch mit dem Hinweis, sie kenne sich "dort nicht aus", verweigerte. Dass sich die Parteien über den genauen Unfallhergang uneinig sind, zeigte sich schon im Jahr 2014. Nach den einschlägigen (vorprozessualen) Parteiakten sowie den Parteivorbringen zu schliessen hielten seither beide Seiten im Wesentlichen konstant und unverändert an ihrer Darstellung fest. Dabei kann auch nicht gesagt werden, die eine Versionen sei plausibler als die andere. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, dass die eine oder andere Partei im Rahmen einer Parteibefragung von ihrem Standpunkt abweichen würde. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn die Fahrtrouten beider Parteien und/oder das beabsichtigte Ziel der Klägerin feststünden, darin allein keine auch nur annähernd hinreichenden Indizien für die Richtigkeit oder die Unrichtigkeit der beidseitigen Sachdarstellungen zur Kollision selbst lägen. Die Kollision als solche wiederum dauerte nur einen ganz kurzen Augenblick und bietet daher praktisch keine Möglichkeit, um durch sachgemässe Befragung allfällige Widersprüche oder Ungereimtheiten in der einen oder anderen Darstellung zu eruieren. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie wie erwähnt im Rahmen ihrer Befragung nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ihre Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer Fahrtroute und des Kollisionspunkts verweigerte. Indessen fällt in Betracht, dass – wie sogleich zu zeigen ist – allenfalls noch ein biomechanisches Gutachten einzuholen ist. Im Hinblick darauf drängt es sich gleichwohl auf, beide
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien gestützt auf Art. 192 ZPO (Beweisaussage) noch persönlich zum Unfallablauf zu befragen, dies einerseits deshalb, weil nicht auszuschliessen ist, dass sich daraus noch zentrale Anhaltspunkte für die Gutachter ergeben könnten (was im Übrigen schon für die Vorfrage gilt, ob die Einholung eines Gutachtens überhaupt sinnvoll ist [s. zur Bewandtnis dieser Vorfrage sogleich]), und andererseits auch, weil den beidseitigen Parteidarstellungen in Verbindung mit dem Gutachten – so es denn eingeholt wird – möglicherweise ein veränderter Stellenwert zukommen wird. ff) Im Raum bleibt die Frage, ob die Vorinstanz, wie die Klägerin geltend macht, zu Unrecht von der Einholung der/des von ihr beantragten Gutachten/s absah. Die Verletzungen der Klägerin als solche sind in den klägerischen Parteiakten medizinisch umfassend dokumentiert. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, diese Verletzungen könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Beklagte von hinten rechts in sie hineingefahren sei. Ihre Anträge, in diesem Zusammenhang seien ein biomechanisches Gutachten und ein Gutachten eines Facharztes für Traumatologie und orthopädische Chirurgie einzuholen, wies die Vorinstanz […] im Wesentlichen deshalb ab, weil die medizinischen Befunde bei der Klägerin schon umfassend dokumentiert seien, weshalb ein rein medizinisches Gutachten nicht weiter helfe, und da es für ein biomechanisches Gutachten an hinreichenden Anknüpfungspunkten wie Kenntnis von Fahrtrouten, Kollisionsstelle und Endlage der Beteiligten, Unterlagen zu den Verletzungen des Beklagten und sichergestellten Sportgeräten fehle, weshalb dem Gutachten in dieser Hinsicht zwangsläufig Annahmen zugrunde zu legen wären und dieses daher letztlich nicht beweistauglich wäre. Dazu fällt Folgendes in Betracht: Die Trauma- oder Verletzungsbiomechanik analysiert die Effekte von mechanischen Einflüssen auf den (menschlichen) Körper. Dabei wird in einer inter- oder multidisziplinären Zusammenarbeit von Spezialisten aus Medizin und Ingenieurwesen geklärt, ob ein Verletzungsbild auf Art und Heftigkeit eines Anpralls oder einer anderen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krafteinwirkung schliessen lässt (vgl. dazu insb. Muser, Biomechanische Gutachten bei Sportunfällen, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008 "Biomechanische Gutachten in Strassenverkehr und Sport" [abrufbar unter http://agu.ch/1.0/pdf/aguseminar08.pdf], S. 3; Walz, Biomechanische Gutachten im Strassenverkehr, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008 "Biomechanische Gutachten in Strassenverkehr und Sport", S. 1; Niederer, Qualität von technischen und biomechanischen Gutachten, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008 "Biomechanische Gutachten in Strassenverkehr und Sport", insb. S. 1 f. und 6). Unter diesem inter-/multidisziplinären Aspekt ist denn auch offensichtlich der Doppelantrag der Klägerin um Einholung eines biomechanischen Gutachtens und eines Gutachtens eines Facharztes für Traumatologie und orthopädische Chirurgie zu verstehen. Es trifft zu, dass für die Erstellung eines biomechanischen Gutachtens nebst genauen medizinischen Berichten (möglichst von der Erstversorgung sowie auch zu Verletzungen, die bei der medizinischen Behandlung nicht im Vordergrund standen) weitere Anknüpfungspunkte, wie namentlich Kenntnis von Kollisionsort und Endlage der Beteiligten sowie sichergestellte Sportgeräte, von Vorteil sind; unter Umständen hängen die Aussagemöglichkeiten des Experten von solchen zusätzlichen Informationen ab (Muser, a.a.O., insb. S. 3 f.; vgl. auch Boll, Anforderungen an Biomechanische Gutachten, in: Tagungsunterlagen AGU Seminar 2008 "Biomechanische Gutachten in Strassenverkehr und Sport", S. 4). Allgemeingültige Voraussetzungen oder Vorbedingungen für die Erstellung biomechanischer Gutachten zu Sportunfällen lassen sich allerdings nicht definieren (Muser, a.a.O., S. 2). In Betracht zu ziehen ist zudem, dass die Aufgabe der mit der Erstellung eines biomechanischen Gutachtens betrauten Experten unter Umständen vereinfacht wird, wenn – was hier der Fall ist – zwei völlig widersprüchliche Darstellungen zum Unfallhergang vorliegen (Boll, a.a.O., S. 2). Ob vorliegend die bekannten/gesicherten Anknüpfungspunkte, im Wesentlichen also die medizinischen Befunde bei der Klägerin, in Verbindung mit Letzterem (die Frage, ob sich das Unfallereignis so zugetragen hat, wie die Klägerin behauptet, lässt sich unter Umständen auch daraus folgern, dass sich der Unfall nicht so ereignet haben kann, wie dies der Beklagte darstellt) als Grundlage für ein biomechanisches Gutachten genügen, mag zwar ungewiss sein. Eine zuverlässige
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung dieser Frage setzt allerdings einschlägige Fachkenntnisse voraus, weshalb es, nachdem die Klägerin den fraglichen Beweisantrag form- und fristgerecht stellte, unumgänglich ist, unter vorgängiger Anhörung der Parteien (Art. 183 ZPO) einen geeigneten Gutachter respektive ein geeignetes Gutachterteam zu bestimmen, der/das sich vorab mit dieser Vorfrage befasst und in der Folge – je nachdem, wie die Aussagemöglichkeiten sind – gegebenenfalls das von der Klägerin beantragte biomechanische Gutachten zu erstatten hat. 5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz möglicherweise die angebotenen Beweise unvollständig abnahm und – je nach Ausgang des demnach gegebenenfalls noch zu ergänzenden Beweisverfahrens – einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilte, weshalb die Streitsache gestützt auf Art. 318 lit. c ZPO im Sinne der Erwägungen zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (s. dazu anstelle Vieler: Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 318 N 32 ff.).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 15.07.2020 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 53, Art. 152 Abs. 1, Art. 157, Art. 183 Abs. 1, Art. 191 f., Art. 247 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (SR 272); Allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer und Snowboarder (FIS-Regeln). Bei Pistenunfällen gilt für den Nachweis des Unfallhergangs das Regelbeweismass. Recht auf Beweis und Kriterien für eine antizipierte Beweiswürdigung. Im besonderen Fall: Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur allfälligen Einholung eines biomechanischen Gutachtens nach vorgängiger Beweisaussage der Parteien sowie Abklärung der Vorfrage, ob – unter Berücksichtigung dessen, dass zwei sich völlig widersprechende Darstellungen zum Unfallhergang vorliegen – die bekannten/gesicherten Anknüpfungspunkte als Grundlage für ein solches Gutachten genügen. Hinweis, dass im Fall der Unaufklärbarkeit des Kollisionshergangs eine (widerlegbare) Vermutung der beidseitigen Unachtsamkeit in Betracht zu ziehen wäre (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juli 2020, BO.2018.47).
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