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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.06.2013 BO.2012.44/ZV.2013.49

6 juin 2013·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,372 mots·~7 min·4

Résumé

Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR-Gesuch), nachdem das erste uR-Gesuch aufgrund ungenügender Mitwirkung abgewiesen worden war (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, verfahrensleitende Richterin, 6. Juni 2013, BO.2012.44/ZV.2013.49).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2012.44/ZV.2013.49 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 06.06.2013 Entscheiddatum: 06.06.2013 Entscheid Kantonsgericht, 06.06.2013 Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR- Gesuch), nachdem das erste uR-Gesuch aufgrund ungenügender Mitwirkung abgewiesen worden war (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, verfahrensleitende Richterin, 6. Juni 2013, BO.2012.44/ZV.2013.49).  Aus den Erwägungen 2. a) Beim Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (vgl. Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.18), der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, weshalb ein neues Gesuch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit sich die Verhältnisse seit einem abweisenden Entscheid über ein erstes Gesuch nicht geändert haben, wird mit einem erneuten Gesuch der Sache nach lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheids verlangt, wofür einer Partei auch der Rechtsmittelweg zur Verfügung gestanden hätte. Aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 29 Abs. 1 und 3 BV) genügt es, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses (bzw. vor einer Instanz) einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Art. 29 BV gewährt nicht den Anspruch darauf, dass sich das Gericht voraussetzungslos mit einem neuen Gesuch befasst. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches uR-Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht und bei dem das Eintreten im Ermessen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichts steht (BGer 5A_430/2010 E. 2.4; vgl. auch ZR 106 (2007) Nr. 55; Bühler, Berner Kommentar, N 71 zu Art. 119). Dieses Ermessen ist wegen der Gefahr der Prozessverschleppung zurückhaltend auszuüben. Es kann daher auch nicht angehen, dass eine (zumal anwaltlich vertretene) Partei, die ihre Verhältnisse trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen des ersten uR-Gesuches nicht umfassend offengelegt hat, dies nach Abweisung des Gesuches mit einem (neuen) Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres nachholen kann (a.M. BK-Bühler, N 70 zu Art. 119 ZPO). Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit dem abweisenden Entscheid zum ersten uR-Gesuch erheblich geändert haben. In solchen Fällen besteht der aus der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) abgeleitete Anspruch auf Prüfung des erneuten uR-Gesuches und das Gericht hat darauf einzutreten. Gleiches muss gelten, wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war (vgl. BK-Bühler, N 69 zu Art. 119 ZPO, der für eine Wiedererwägung eines negativen uR-Entscheids allerdings unter noch weiter erleichterten Voraussetzungen plädiert; vgl. auch BJM 1/2008 56 f.). Anzufügen bleibt, dass die Rechtswirkung bei Gutheissung des erneuten uR-Gesuches sowohl in den Fällen von echten und unechten Noven als auch bei in Wiedererwägung ergangenen Entscheiden ex nunc eintreten würde, d.h. ab dem Zeitpunkt des erneuten Gesuches resp. Wiedererwägungsgesuches (BK-Bühler, N 72 zu Art. 119 ZPO; vgl. auch Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., N 3 zu Art. 121 ZPO zum Fall veränderter Verhältnisse). b)    aa) Im erneuten Gesuch führt der Gesuchsteller als Begründung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht an, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich im Vergleich zum ersten Gesuch geändert, sondern, das Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland habe ihm am 27. März 2013 in einem anderen Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Beilagen zum erneuten uR- Gesuch, act. 1). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2012 das erste uR-Gesuch betreffend sei deshalb "ursprünglich unrichtig" und es bestehe ein aus der Garantie eines fairen Verfahrens abgeleiteter verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Korrektur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieses Entscheids (erneutes uR-Gesuch, S. 3). Er hält explizit fest, im die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 27. März 2013 seien in etwa der gleiche Zeitpunkt, der gleiche Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien und identische finanzielle Verhältnisse betroffen gewesen (erneutes uR-Gesuch, S. 2 f.). bb)  Das erneute Gesuch erfolgt somit auf Basis desselben Sachverhalts, ohne dass geänderte Verhältnisse geltend gemacht werden. Der Gesuchsteller geht explizit von identischen finanziellen Verhältnissen aus und beruft sich daher nicht auf echte Noven. Er macht auch nicht geltend, er habe neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, die ihm im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden gewesen seien (unechte Noven). Er hält vielmehr zur Begründung fest, die nun mit dem erneuten uR- Gesuch eingereichten Beilagen seien die Unterlagen, auf Grund deren das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Mittellosigkeit mit Entscheid vom 27. März 2013 bejaht habe und es handle sich dabei im Wesentlichen – abgesehen von einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. März 2013 betreffend Vernachlässigung von Unterstützungspflichten – um dieselben Belege/ Dokumente, welche dem Kantonsgericht bereits bei der ersten Gesuchseinreichung unterbreitet worden seien (erneutes uR-Gesuch, S. 2 f.). Nach dem Gesagten besteht, da weder veränderte finanzielle Verhältnisse geltend gemacht werden noch unechte Noven, die dem Gesuchsteller im ersten Verfahren noch nicht bekannt waren, vorgebracht werden, kein (verfassungsmässiger) Anspruch auf eine materielle Beurteilung des erneuten uR-Gesuches. cc)  Zu prüfen bleibt – obwohl kein Fall vorliegt, der einen verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung des erneuten uR-Gesuches gewährt –, ob triftige Gründen vorliegen, die ausnahmsweise ein Eintreten auf das erneute uR-Gesuch in Wiedererwägung zum Entscheid über das erste uR-Gesuch gebieten. Dies ist aus folgenden Gründen ebenfalls zu verneinen: Obwohl der anwaltlich vertretene Gesuchsteller im Rahmen des Verfahrens zum ersten uR-Gesuch mit Schreiben vom 3. September 2012 aufgefordert worden war, die erforderlichen Dokumente/Unterlagen einzureichen, weil das Gesuch andernfalls wegen mangelhafter Mitwirkung abgewiesen werden müsste, lieferte das erste Gesuch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte um unentgeltliche Rechtspflege kein annähernd klares, glaubwürdiges und umfassendes Bild der finanziellen Verhältnisse und die Folgen der ungenügenden Mitwirkung hatte der Gesuchsteller in dem Sinne zu tragen, dass die Mittellosigkeit damit nicht glaubhaft dargetan war (vgl. Entscheid vom 18. Oktober 2012 zum ersten uR-Gesuch). Seine Begründung des erneuten Gesuches fusst einzig auf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland am 27. März 2013 in einem anderen Fall "zwischen den gleichen Parteien sowie bei identischen finanziellen Verhältnissen" und auf den dort eingereichten Beilagen, was nicht entscheidend sein kann. Ebenfalls keine Rolle spielt, dass das Kreisgericht die unentgeltliche Rechtspflege nach einem Rückweisungsentscheid durch das Kantonsgericht gewährt hat, erfolgte die Rückweisung doch letztlich aus formellen Gründen (Gehörsverletzung). Eine umfassende Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erfolgt selbst mit dem erneuten uR-Gesuch nicht. Der Gesuchsteller macht insbesondere weiterhin – wie bereits im Entscheid zum ersten uR-Gesuch bemängelt worden ist (vgl. Entscheid vom 18. Oktober 2012 zum ersten uR-Gesuch, S. 7 f.) – über die Höhe der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Immobilienmakler keine vollständigen Angaben. Die im erneuten uR- Gesuch neu eingereichte Vereinbarung vom 14. Februar 2013 betreffend Zusammenarbeit der A. GmbH mit der B. AG besagt nicht, dass der Gesuchsteller mit der A. GmbH nicht noch weitere Einkünfte erzielt (Beilagen zum erneuten uR-Gesuch, act. 3). Es liegen weiterhin keine umfassenden Unterlagen (Buchhaltung oder vollständige Kontoauszüge) der bereits im Januar 2011 gegründeten A. GmbH vor (vgl. Entscheid vom 18. Oktober 2012 zum ersten uR-Gesuch, S. 5 f.). Die neu eingereichte Bestätigung zum Konto mit der IBAN Nummer xxx weist zwar als Momentaufnahme einen Saldo am 25. März 2013 um 12:44 Uhr aus (Beilagen zum erneuten uR-Gesuch, act. 12), aber nicht die Geldflüsse über die ganze Dauer. Das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung wird nicht eingereicht, womit offen bleibt, ob der Gesuchsteller neben den angegebenen Konten noch weitere Konten besitzt (vgl. Entscheid vom 18. Oktober 2012 zum ersten uR-Gesuch, S. 5). Auch die Steuerveranlagung 2011 reicht der Gesuchsteller nicht ein, ohne Ausführungen zu machen, weshalb die Veranlagung 2011 noch nicht vorgenommen werden konnte (Beilagen zum erneuten uR-Gesuch, act. 7), gleich wie auch die Steuererklärung 2012 nicht eingereicht worden ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es kann hier offen bleiben, ob eine Nachbesserung gestützt auf einen ersten abweisenden Entscheid ausnahmsweise zu einer Wiedererwägung Anlass geben könnte. Das erneute uR-Gesuch, fussend einzig auf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (unbegründeter Entscheid) in einem anderen Fall ist jedenfalls nicht Grund genug, eine Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Oktober 2012 vorzunehmen. Es ist auch sonst kein Grund für eine Wiedererwägung des Entscheids zum ersten uR-Gesuch, der nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde, ersichtlich. c)    Auf das (erneute) uR-Gesuch vom 3. April 2013 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. […]   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 06.06.2013 Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR-Gesuch), nachdem das erste uR-Gesuch aufgrund ungenügender Mitwirkung abgewiesen worden war (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, verfahrensleitende Richterin, 6. Juni 2013, BO.2012.44/ZV.2013.49). 

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