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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2009 BF.2008.39

11 juin 2009·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·864 mots·~4 min·2

Résumé

Art. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BF.2008.39 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.06.2009 Entscheiddatum: 11.06.2009 Entscheid Kantonsgericht, 11.06.2009 Art. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39). Sachverhalt:   Zwei Mädchen im Alter von fünf und sechs Jahren sind die Töchter unverheirateter Eltern und stehen von Gesetzes wegen in der elterlichen Sorge der Mutter. Bei der Trennung der Familie behielt die Mutter das jüngere Kind und überliess das ältere dem Vater. Nachdem Betreuerinnen warnten, die Kinder seien kaum ansprechbar, und ein kinderpsychologisches Gutachten erklärte, sie seien emotional völlig vernachlässigt, entzog die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde der Mutter das Sorgerecht. Die Kinder sollten einen Vormund erhalten und probeweise in die Obhut des Vaters gestellt werden. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Berufung.   Aus den Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess vier wesentliche Fragen zu beantworten (BGE 119 II 9; ZVW 1991, 78; ZR 1986 Nr. 83; Hegnauer, Grundriss des Kindesrecht, Rz. 27.46; vgl. auch aus psychologischer Sicht Dettenborn/ Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, 217 ff.): Ist erstens das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder erheblich gefährdet? Das muss angenommen werden, nachdem die Kinder in ihrer Entwicklung weit zurückgeblieben sind und mit anderen Menschen kaum kommunizieren können. Ist zweitens dieses Risiko auf ein Handeln oder Unterlassen der zuständigen Elternperson zurückzuführen? Davon muss ausgegangen werden, weil die Mutter ein Kind klar bevorzugt und das andere ablehnt, ihre eigenen Wünsche den kindlichen Bedürfnissen voranstellt, die Kinder nach Belieben selbst betreut oder fremd betreuen lässt und keine innere Beziehung zu ihnen aufbaut. Ist drittens die Elternperson nicht fähig oder nicht bereit, die Gefahr abzuwenden? Das muss bejaht werden, weil die Mutter zwar auf ihre Rolle fixiert ist und ein Recht an den Kindern geltend macht, aber keine bewusste Erziehungshaltung hat und in ihrer Handlungsweise schwankt, kaum Empfehlungen aufnimmt und praktisch jeden Vorhalt als Lüge abtut. Ihr bisheriges Verhalten beweist nicht nur die fehlende Erziehungsfähigkeit, sondern auch einen mangelnden Veränderungswillen. Schliesslich stellt sich die letzte entscheidende Frage: Ist die Entziehung der elterlichen Sorge verhältnismässig? Das ist unter drei Aspekten zu prüfen, nämlich im Hinblick auf die Qualität, die Quantität und die Proportionalität des Eingriffs (Basler Komm/ Breitschmid, Art. 307 ZGB N 4 ff.; Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245 f.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.): Die Massnahme muss sich zur Förderung des Kindeswohls eignen, sie muss zum Schutz der Kinder erforderlich sein und der damit erstrebte Nutzen muss in einem vernünftigen Verhältnis zu allenfalls befürchteten Nachteilen stehen. Die Kinder sind in ihrer Entwicklung zweifellos schwer gestört. Sie brauchen dringend eine feste, ihnen stets zugewandte Bezugsperson, ein stabiles Umfeld und eine spezielle Förderung. Die einzige Alternative zum bisherigen, für die Kinder offensichtlich unerträglichen Zustand besteht darin, sie dauerhaft an einem anderen Ort unterzubringen. Im Sinne der Proportionalität bleibt zu überlegen, ob dafür ein Entzug der mütterlichen Obhut genügt oder ob eine Aufhebung des Sorgerechts geboten ist. In diesem Zusammenhang ist nun die gutachterliche Empfehlung zu beachten, den Kindern zwar einen Vormund zu geben, sie aber probeweise dem Vater zur Pflege zu überlassen. Sind die Eltern nicht verheiratet und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird der Mutter das Sorgerecht entzogen, so bestellt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Vormund oder überträgt die elterliche Sorge dem Vater – je nachdem, was dem Kindeswohl besser entspricht (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Der heute noch geltende rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich schwer mit der natürlichen Erkenntnis vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind. Wenn der erste, gesetzlich privilegierte Elternteil empfindliche erzieherische Schwächen zeigt und nicht fähig ist, diese zu überwinden, während der zweite deutliche pädagogische Stärken aufweist und bereit ist, diese weiter zu entwickeln, so erfordert das Kindeswohl – verstanden als Suche nach der im Einzelfall am wenigsten schädlichen Lösung – zwingend einen Wechsel. Dieser muss klar vollzogen werden. Es wäre nicht vertretbar, die Kinder in die Obhut des Vaters zu stellen und ihm damit den Kern der Elternpflichten zu übertragen, hingegen das Sorgerecht bei der Mutter zu belassen und sie so mit Entscheidbefugnissen auszustatten, die es ihr erlauben, den Kampf gegen den anderen Elternteil und früheren Lebenspartner fortzuführen und sich fortwährend in seine Angelegenheiten einzumischen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 11.06.2009 Art. 311 Abs. 1 ZGB. Für die Entziehung der elterlichen Sorge sind in einem Prüfprozess bestimmte Fragen zu beantworten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ist dabei auch zu erwägen, ob der mit der Mutter nicht verheiratete Vater dem Kind bessere Entwicklungsbedingungen verschaffen kann. Der rechtliche Vorrang der unverheirateten Mutter lässt sich mit der natürlichen Erkenntnis schwer vereinbaren, dass ein Kind zwei Eltern hat, die für sein Gedeihen grundsätzlich gleich wichtig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Juni 2009, BF.2008.39).

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