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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1

16 décembre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,396 mots·~17 min·4

Résumé

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden, Nichteintreten; der angefochtene Rückweisungsentscheid betreffend die Wiedererwägung bzw. den Widerruf der Ausschlagung einer Erbschaft verursacht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2024.25-EZZ1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 13.03.2025 Entscheiddatum: 16.12.2024 Entscheid Kantonsgericht, 16.12.2024 Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden, Nichteintreten; der angefochtene Rückweisungsentscheid betreffend die Wiedererwägung bzw. den Widerruf der Ausschlagung einer Erbschaft verursacht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht

Entscheid vom 16. Dezember 2024

Geschäftsnummer BE.2024.25 (DIGS412-118)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Gesuchstellerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin,

vertreten von Rechtsanwältin B.___,

gegen

Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen,

verfügende Behörde, und Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz

Gegenstand Wiedererwägung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 im Nachlass von C.___

BE.2024.25-EZZ1

2/12 Anträge vor Amt für Handelsregister und Notariate

der Gesuchstellerin (sinngemäss)

Die Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 sei für ungültig bzw. unwirksam zu erklären.

Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate vom 16. Oktober 2023

Das Gesuch um Wiedererwägung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung vom 06.07.2023 im Nachlass von C.___, geb. [Datum], von [Ort], whft. gewesen [Adresse], gest. [Datum] wird abgewiesen.

Anträge vor dem Departement des Innern

a) der Gesuchstellerin und Rekurrentin

1. Die Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate (Amtsnotariat St. Gallen) vom 16. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nichtig, eventualiter unverbindlich, ist. 3. Der Rekurrentin sei eine neue 3-monatige Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Vorinstanz.

b) des Amtes für Handelsregister und Notariate

Der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen.

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3/12 Entscheid des Departementes des Innern vom 24. Juni 2024

1. Auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Rekurses vom 31. Oktober 2023 bzw. der Rekursergänzung vom 12. Dezember 2023 von A.___ wird insoweit eingetreten, als die Feststellung der Nichtigkeit bzw. eventualiter Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung der Erbschaft von C.___ vom 6. Juli 2023 für diejenigen Verfahren beantragt wird, die in die Zuständigkeit des Amtes für Handelsregister und Notariate fallen. Soweit mit Ziff. 2 der Rechtsbegehren darüber hinaus die Feststellung der Nichtigkeit bzw. eventualiter Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 mit materiellrechtlicher Wirkung in Bezug auf die Erbenstellung von A.___ im Nachlass von C.___ beantragt wird, wird nicht eingetreten. 2. Die Ziff. 1 und die Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Rekurses vom 31. Oktober 2023 bzw. der Rekursergänzung vom 12. Dezember 2023 von A.___ werden im Sinn von Ziff. 3.2.3 der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate vom 16. Oktober 2023 (DI.2023.805) wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn von Ziff. 3.2.3 der Erwägungen an das Amt für Handelsregister und Notariate zurückgewiesen. 3. Auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Rekurses vom 31. Oktober 2023 bzw. der Rekursergänzung vom 12. Dezember 2023 von A.___ wird nicht eingetreten. Das darin enthaltene Gesuch um Ansetzung einer neuen dreimonatigen Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft von C.___ wird an das Amt für Handelsregister zur Bearbeitung und zur Beurteilung überwiesen. 4. a) Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'000.-. A.___ wird eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 500.- auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Betrag von Fr. 1'500.- wird A.___ zurückerstattet. b) Dem Amt für Handelsregister und Notariate wird eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 500.- auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. 5. a) Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. b) Das Begehren des Amtes für Handelsregister und Notariate um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

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4/12 Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beschwerdeführerin

1. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz die Nichtigkeit, eventualiter die Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nicht selbst festgestellt, sondern die Sache im Sinne der Erwägungen von Ziff. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids an das Amt für Handelsregister und Notare zurückgewiesen hat. 2. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz auf den Antrag betreffend Neuansetzung einer Ausschlagungsfrist nicht eingetreten ist, sondern die Sache an das Amt für Handelsregister und Notariate überwiesen hat. 3. Ziffern 4 lit. a und b sowie Ziffer 5 lit. a des Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni 2024 seien aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich der Vorinstanz, eventualiter der Vorvorinstanz aufzuerlegen. 4. Es sei festzustellen, dass die Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nichtig, eventualiter unverbindlich ist. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine neue 3-monatige Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft anzusetzen. 6. Eventualiter sei die Sache zur Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Befragung von Dr. X.___, und Dr. Y.___, und zur Neubeurteilung sowie zur Ansetzung einer neuen 3-monatigen Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft an die Vorinstanz, subeventualiter an das Amt für Handelsregister und Notariate zurückzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.

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5/12 Erwägungen

I.

1. A.___ (Beschwerdeführerin) erlitt am 26. März 2023 im Alter von 87 Jahren einen Hirnschlag, der zu einem mehrmonatigen Klinik-, Rehabilitations- und Pflegeheimaufenthalt führte. Rund zwei Monate nach dem Hirnschlag, nämlich am 26. Mai 2023, wurde die Beschwerdeführerin von [Klinik] in die geschlossene Pflegeabteilung der [Institution] verlegt. Am 4. Juni 2023 verstarb ihre Schwester, C.___, mit welcher sie in engem Kontakt stand. Am 6. Juli 2023, noch vor Eröffnung des Erbgangs ihrer Schwester, unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein Erbausschlagungsformular, das in der Folge am 3. August 2023 über die Willensvollstreckerin der verstorbenen Schwester ans zuständige Amtsnotariat St. Gallen (verfügende Behörde) geleitet wurde. Das Amtsnotariat eröffnete den gesetzlichen und eingesetzten Erben den von der verstorbenen Schwester abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag mit Verfügung vom 24. Juli 2023. Da die eingeschriebene Postsendung von der Beschwerdeführerin nicht entgegengenommen wurde, liess ihr das Amtsnotariat diese am 12. September 2023 nochmals zukommen. Mit Eingabe vom 18. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Amtsnotariat mit, dass sie ihre Ausschlagungserklärung zurückziehe und ihr Erbe antrete. Zur Begründung brachte sie vor, ihr sei, als sie aufgrund ihres Hirnschlags nicht urteilsfähig gewesen sei, von einer ihr vertrauten Drittperson ein ausgefülltes Formular für die Erbausschlagung zur Unterschrift vorgelegt worden. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 betreffend Wiedererwägung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung wurde vom Amtsnotariat mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 abgewiesen (vi-act. 8/3). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin daraufhin beim Departement des Inneren (Vorinstanz) dagegen Rekurs (vi-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rekursergänzung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 auf. Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist bezahlt (vi-act. 3) und die Rekursergänzung innert erstreckter Frist (vi-act. 6) eingereicht, wobei sich die Beschwerdeführerin neu von einer Rechtsanwältin vertreten liess. Das Amtsnotariat wiederum nahm am 17. Januar 2024 zur Sache Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. März 2024 (vi-act. 14), während das Amtsnotariat auf eine Duplik verzichtete (vi-act. 16). Mit Schreiben vom 15. April 2024 reichte das Amtsnotariat sodann von der Vorinstanz angeforderte Dokumente nach (vi-act. 17 f.). Die Be-

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6/12 schwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe vom 1. Mai 2024 vernehmen (vi-act. 20). Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 hob die Vorinstanz die Verfügung des Amtsnotariats auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück, soweit auf den Rekurs einzutreten war (vi-Entscheid). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 übermittelte die Vorinstanz die bisher aufgelaufenen Verfahrensakten an das Kantonsgericht (BE/16) und die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 am 29. Juli 2024 fristgerecht (BE/5 f.).

II.

1. Über Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet mangels abweichender Vorschrift das zuständige Departement (Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB). Dessen Entscheide wiederum sind mit Beschwerde bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB). Vorliegend ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht zuständig (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 2. Das Beschwerdeverfahren untersteht der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO), der insofern die Bedeutung kantonalen Rechts zukommt (GVP 2015 Nr. 85 E. 1.b; BGE 139 III 225 E. 2.2). Dabei gelangen grundsätzlich die Bestimmungen über die Beschwerde zur Anwendung (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) durch die Vorinstanz geltend gemacht werden. Allerdings sind in Fällen, in denen es sich wie hier bei der Vorinstanz nicht um eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 29a BV handelt, aufgrund der Rechtsweggarantie von Bundesrechts wegen auch Sachverhaltsfragen mit voller Kognition zu prüfen, analog der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO (Art. 110 BGG; BSK BGG- EHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 110 N 10; SHK BGG-SEILER, 2. Aufl., Art. 110 N 7; KLEY, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Art. 29a BV, N 9; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 VRP). 3. Zunächst sind von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dazu gehört das Vorliegen eines beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts (vgl. Art. 319 ZPO).

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7/12 a) Der vorinstanzliche Entscheid ist – jedenfalls soweit er angefochten wurde – als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren. Die ZPO kennt keine ausdrücklichen Bestimmungen zur rechtsmittelweisen Überprüfung von Rückweisungsentscheiden, da der dort geregelte Verfahrenszug nur zwei Instanzen umfasst. Die Rechtsmittelinstanz gemäss ZPO kann folglich – anders als im vorliegenden, speziell gelagerten Verfahren – gar nicht mit der Überprüfung eines Rückweisungsentscheids befasst werden, sondern eine Rückweisung höchstens erstmalig anordnen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c und Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Überprüfung von Rückweisungsentscheiden ist dieser Systematik entsprechend erstmalig durch das Bundesgericht möglich, wobei sich das Verfahren dort nicht nach der ZPO, sondern dem Bundesgerichtsgesetz richtet. b) Gemäss ZPO sind End- oder Zwischenentscheide mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um prozesserledigende Entscheide, die als Sach- oder Prozessentscheide den Prozess ganz (Endentscheid) oder teilweise (Zwischenentscheid, Teilentscheid) zur Erledigung bringen (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 124 N 4, Art. 237 N 8). Der Endentscheid führt zur Beendigung des Verfahrens vor der befassten Instanz (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Beim Teilentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, der nur einen Teil eines Rechtsstreits abschliessend regelt, indem er über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren befindet (BGE 141 III 395 E. 2.4; BGE 135 III 212 E. 1.2.1; BGE 124 III 406 E. 1a; BK-KILLIAS, 2012, Art. 236 ZPO N 15; STAEHELIN, ZPO Komm., Art. 236 N 13; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 194 ff.; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 236 N 11). Mit einem Zwischenentscheid dagegen wird eine formelle oder materielle Vorfrage – von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt – vorab beantwortet, ohne dass dadurch das Verfahren vor der jeweiligen Gerichtsinstanz ganz oder teilweise erledigt wird (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Als Zwischenentscheid gilt beispielsweise die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung (BGer 5D_160/2014 E. 2.4; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 1; BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 17). Einen solchen Vorentscheid hat die Vorinstanz weder in materieller noch in prozessualer Hinsicht gefällt, genauso wenig wie einen anderen Sach- oder Prozessentscheid. Dennoch endete das vorinstanzliche Verfahren mit dem Entscheid. Dieser stellt somit keinen anfechtbaren End- oder Zwischenentscheid gemäss ZPO dar. Für die Anfechtung anderer erstinstanzlicher Entscheide und prozessleitender Verfügungen fordert Art. 319 lit. b ZPO – ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen – einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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8/12 c) Wie die folgenden Erwägungen zeigen, wäre auch dann nicht auf die Beschwerde einzutreten, wenn von einer (analogen) Anwendbarkeit des Bundesgerichtgesetzes (BGG) oder des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausgegangen würde. Der Begriff des Zwischenentscheids für das Verfahren vor Bundesgericht wird eigenständig – von der Terminologie gemäss ZPO abweichend und weiter – definiert (vgl. REETZ/ THEILER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 308 N 24). Als Vor- bzw. Zwischenentscheide i.S.v. Art. 92 f. BGG gelten alle Entscheide die nicht Endentscheide i.S.v. Art. 90 BGG sind und nicht als Teilentscheide i.S.v. Art. 91 BGG betrachtet werden können (BSK BGG-UHLMANN, 3. Aufl., Art. 92 N 3; SHK BGG-WERDT, 2. Aufl., Art. 93 N 2). Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch selbständig eröffnete Entscheide in Zivilsachen, mit welchen die Sache zu neuem Entscheid an die untere Instanz zurückgewiesen wird (BGE 149 III 44 E. 1.1; BGE 144 III 253 E. 1.4; BGE 135 III 329 E. 1.2). Vor Bundesgericht können Vor- und Zwischenentscheide – sofern sie nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstand betreffen – nur dann angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 92 f. BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden bildet entsprechend die Ausnahme (BGE 144 III 253 E. 1.3; BGE 143 III 290 E. 1.4). Die bundesgerichtliche Praxis setzt denn auch eine hohe Hürde für ein Eintreten unter diesem Titel. Dergemäss ist allein aufgrund rein tatsächlicher Nachteile wie einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen (BGE 139 V 99 E. 2.4; BGer 9C_703/2015 E. 4.2). Entsprechendes gilt für das vor den Vorinstanzen noch massgebende Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Gemäss diesem sind Rückweisungsentscheide nur dann als anfechtbare Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder eine Streitfrage durch verbindliche Weisungen an die erneut damit befasste Vorinstanz bereits entschieden haben (VerwGer SG B 2020/46 vom 27. September 2020; VerwGer SG B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor, wieso die vorinstanzlich verfügte Rückweisung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken soll oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, mit dem sie

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9/12 eine rechtlich relevante Ersparnis an Zeit oder Kosten erzielen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. 4 hiernach). 4. Sodann zählt nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren erfasst, zu den Prozessvoraussetzungen ein schutzwürdiges Interesse (vgl. im Übrigen auch Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 76 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren muss die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid abändert. Dieses Interesse muss aktueller und praktischer Natur sein. Praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers oder der Rechtsmittelklägerin durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (BGer 5A_236/ 2023 E. 3.3; BGer 5A_916/2016 E. 2.3; BGer 5A_689/2015 E. 5.4). a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde lediglich pauschal geltend, sie sei vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und ziehe aus dessen Aufhebung einen direkten Nutzen. Da der Ausgang des Verfahrens ihre rechtliche und tatsächliche Situation beeinflusse, habe sie ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheids (Beschwerde, S. 3). Angefochten hat sie den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit, als die Sache an das Amt für Handelsregister und Notariat zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) bzw. überwiesen (Dispositiv Ziff. 2) wurde. b) Der angefochtene Entscheid hebt die Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate vom 16. Oktober 2023 auf und weist die Sache an dieses zurück bzw. überweist die Sache an dieses, um den Sachverhalt weiter abzuklären und danach – ohne inhaltliche Vorgaben – neu über die behauptete Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die daraus folgenden Auswirkungen in Bezug auf die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung und die Ansetzung einer neuen Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. In Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen Punkte wurde der Rekurs der Beschwerdeführerin also grundsätzlich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Entscheid mit Beschwerde anzufechten, mit dieser neue Unterlagen einzureichen, welche ihre Urteilsunfähigkeit im relevanten Zeitpunkt bestätigen sollen, und damit direkt eine Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz zu erhalten, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid vom Amtsnotariat hätte vorgenommen werden sollen. Es ist weder dargelegt noch offensichtlich, inwiefern sich die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch das Beschwerdeverfahren verbessern könnte. Wäre der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben, hätte das Amtsnotariat unter Berücksichtigung sämtlicher Noven genau denselben Ent-

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10/12 scheid zu fällen gehabt, wie dies die Beschwerdeführerin nun von der Beschwerdeinstanz verlangt. Auch von einer Kosten- oder Zeitersparnis ist nicht auszugehen. Im Übrigen hat eine Partei keinen Anspruch darauf, unter Umgehung der unteren Instanzen direkt einen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zu bewirken. Folglich ist auch mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzulegen vermag, dass die Vorinstanz mit ihrem Rückweisungsentscheid das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen überschritten hat, indem sie ein bereits spruchreifes Verfahren trotzdem zur Sachverhaltsergänzung an ihre Vorinstanz zurückgewiesen haben könnte (Art. 56 Abs. 2 VRP; KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, 2020, Art. 56 N 15). 5. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beschwerde die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt und daher nicht darauf eingetreten werden kann. Folglich bleibt der angefochtene Entscheid unverändert bestehen und die Sache ist durch das Amtsnotariat neu zu beurteilen. Dementsprechend ist der (Sub-)Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei zwecks Erhebung weiterer Beweise an die Vorinstanz bzw. das Amtsnotariat zurückzuweisen, bereits erreicht. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Entscheid auch diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auf ihr Eventual- und Subeventualbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

III.

1. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Regelung der Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert und sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

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11/12 Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00.

Versand an – Rechtsanwältin C.___ (E; im Doppel) – Departement des Innern, Generalsekretariat (A) – Amtsnotariat St. Gallen (A)

am

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12/12 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid ist deshalb vollstreckbar, auch wenn er beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.

Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; https://www.fedlex.admin.ch

Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

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