Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2023.38-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.07.2024 Entscheiddatum: 29.04.2024 Entscheid Kantonsgericht, 29.04.2024 Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht
Entscheid vom 29. April 2024
Geschäftsnummer BE.2023.38-EZO3 (VV.2022.25-[…]
Verfahrensbeteiligte A.__AG,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten von Rechtsanwalt C.__,
gegen
B.__AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten von Rechtsanwalt D.__,
Gegenstand Forderung
BE.2023.38-EZO3
2/13 Anträge vor Kreisgericht
a) Rechtsbegehren der Klägerin vom 11. März 2022 (Klage; vi-act. 2) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst Zins von 5% seit dem 31.01.2020 zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
b) Rechtsbegehren der Beklagten vom 7. Juni 2022 (Klageantwort; vi-act. 8) 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin. 3. Das Verfahren sei auf dem schriftlichen Wege fortzusetzen und der Klägerin sei für die Erstattung der Replik eine Frist von 20 Tagen anzusetzen.
c) Rechtsbegehren der Klägerin vom 21. März 2023 (Replik; vi-act. 22) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst Zins von 5% seit dem 31.01.2020, zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30, zuzüglich der Kosten der Verfügung der Anwaltskommission des Kantons […] vom 17. Oktober 2022 in Umfang von Fr. 300.00 zu bezahlen. 1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
g) Rechtsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2023 (Duplik; vi-act. 25) An den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 7. Juni 2022 wird vollumfänglich festgehalten.
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3/13 Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts […] vom 31. August 2023 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'050.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 und den Kosten für das Schichtungsverfahren von Fr. 250.00, hat die Klägerin zu bezahlen. Sie werden bei der Klägerin erhoben und mit deren Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 sowie den bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.00 verrechnet. 3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 3'800.00 zu entschädigen.
Anträge vor Kantonsgericht a) Der Klägerin und Beschwerdeführerin 1. Der Entscheid des Kreisgerichts […] vom 31. August 2023 sei aufzuheben und es [sei] die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst Zins von 5% seit dem 31.01.2020 zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30, zu bezahlen. 2. Eventualiter: Die Sache sei zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzugestehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
b) Der Beklagten und Beschwerdegegnerin Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
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4/13 Erwägungen
I.
1. Zwischen der E.__AG – vertreten von Rechtsanwalt C. – und der B.__AG (Beklagte) bestand ein Auftragsverhältnis betreffend Rechts- und Steuerberatung (kläg.act. 3). Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittlungsamtes […] vom 22. November 2021 (vi-act. 1), in welcher die E.__AG als Klägerin angeführt wird, erhob die A.__AG (Klägerin), ebenfalls vertreten von Rechtsanwalt C., mit Eingabe vom 11. März 2022 (Datum des Poststempels) eine Forderungsklage beim Kreisgericht […] mit den hiervor wiedergegebenen Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage]). Am 7. Juni 2022 reichte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D., eine Klageantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (vi-act. 8 [Klageantwort]). Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ordnete die Einzelrichterin des Kreisgerichts einen zweiten Schriftenwechsel an (vi-act. 9). Am 28. Juni 2022 ersuchte die Klägerin um Sistierung des Verfahrens, bis sie die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis eingeholt habe (vi-act. 10). Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens nahm die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2022 Stellung und beantragte dessen Abweisung (vi-act. 12). Mit Entscheid vom 16. August 2022 sistierte die Einzelrichtern das Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 (vi-act. 14). Am 9. Januar 2023 reichte die Klägerin die Verfügung der Anwaltskommission […] betreffend Entbindung des Anwaltsgeheimnisses ein (vi-act. 15 und 15/1). Die Replik erfolgte am 21. März 2023 (vi-act. 22 [Replik]) und die Duplik am 17. Mai 2023 (vi-act. 25 [Duplik]). Am 13. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung statt (vi-act. 26). Mit Entscheid vom 31. August 2023 wies die Einzelrichterin die Klage kostenfällig ab (vi-act. 29 [vi-Entscheid]).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren (BE/1 [Beschwerde]). Gleichzeitig beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebenden Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 trug die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (BE/9 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Beschwerdeantwort der Klägerin mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre; zugleich teilte sie den Parteien mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung vorgesehen seien und sie den Entscheid zu gegebener Zeit erhielten (BE/12). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die Ein-
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5/13 zelrichterin sodann das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BE/13). Innert zweimal erstreckter Frist reichte die Klägerin am 6. Februar 2024 eine Stellungnahme samt Beilagen ein (BE/20). Die Beklagte liess sich darauf am 9. Februar 2024 nochmals vernehmen (BE/23).
II.
1. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum Begründungserfordernis s. E. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).
3.a) Dem Beschwerdeführer obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 26 N 42; ZPO- Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 f. i.V.m. Art. 311 N 92; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 321 N 17 ff. i.V.m. Art. 311 N 30 ff., insb. N 32;
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6/13 BGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 30 i.V.m. Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 26 N 42; BGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch SEILER, a.a.O., N 601). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auswirken (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).
b) Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift weitgehend darauf, die Erwägungen der Vorinstanz wiederzugeben, bereits vorinstanzlich Vorgebrachtes zu wiederholen oder allgemeine rechtliche Grundlagen anzuführen, wie beispielsweise die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung oder die Kognition der Beschwerdeinstanz. Damit kann die Klägerin von vornherein nicht aufzeigen, inwiefern und warum der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die pauschalen Behauptungen, dass etwas in der Klage oder der Replik hinreichend klar und substantiiert dargelegt worden sei, können den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügen, womit darauf auch im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. An einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz fehlt es der Beschwerdeschrift fast vollständig. Dennoch sind ihr einzelne Kritikpunkte am angefochtenen Entscheid zu entnehmen, weshalb im Hinblick auf die Eintretensfrage gerade noch eine genügende Beschwerdebegründung vorliegt.
4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Auf die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen.
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7/13 5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Beschwerdeführer nach Erstattung der Beschwerdeantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014 E. 2.2; BGer 4A_510/2011 E. 1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25).
b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Klägerin vom 6. Februar 2024 (BE/20) und die dazu eingereichten Akten (insb. kläg.act. 2a) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Klägerin macht allerdings in der Stellungnahme vom 6. Februar 2024 (auch) geltend, die Beschwerdeantwort sei verspätet eingetroffen, genüge den Anforderungen der ZPO nicht und sei deshalb aus dem Recht zu weisen (BE/20). Diese Einwände können (grundsätzlich) gehört werden: Allerdings wurde die 30-tägige Frist für die Beschwerdeantwort offensichtlich eingehalten (zumal auch noch die Gerichtsferien zu berücksichtigen sind, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und sind die Ausführungen betreffend "aus dem Recht weisen" der Beschwerdeantwort nicht zutreffend: Die Beschwerdeantwort ist jedenfalls nicht mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO und ein "aus dem Recht weisen" einer Beschwerdeantwort sieht die ZPO nicht vor. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 (BE/23) weist die Beklagte ihrerseits darauf hin, dass das mit der Stellungnahme neu eingereichte Aktenstück (kläg.act. 2a) ein unzulässiges Novum darstelle. Auch diese Ausführungen können berücksichtigt werden, weil sie eine Reaktion auf das Einreichen eines neuen Dokuments darstellen. Allerdings erfolgt (auch) die Anwendung des (Prozess-)Rechts und folglich die Prüfung der Zulässigkeit von allfälligen Noven ohnehin von Amtes wegen.
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8/13 III.
1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (stark) zusammengefasst wie folgt: Nicht umstritten sei, dass zwischen der E.__AG und der Beklagten ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Streitig sei hingegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte bringe diesbezüglich vor, dass die geltend gemachte Forderung nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Der Klägerin obliege der Nachweis, dass sie tatsächlich Gläubigerin der von ihr geltend gemachten Forderung geworden sei. Als Nachweis für den Forderungsübergang habe die Klägerin die Abtretungserklärung der E.__AG an die A.__AG vom 10. März 2022 eingereicht (kläg.act. 2). Als "Schuldner" vermerke die als "Forderungsabtretung – Globalzession" bezeichnete Vereinbarung den Debitorenbestand der E.__AG gemäss Debitorenliste per 10. März 2022, welche ihr dem Vereinbarungstext zufolge als "integrierender Bestandteil" beiliege. Dass in der Debitorenliste die (bestrittene) Forderung gegen die Beklagte tatsächlich aufgeführt sei, habe die Klägerin nachzuweisen. Aus der erwähnten Abtretungserklärung allein sei der behauptete Forderungsübergang nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die Debitorenliste erst nach Abschluss des zweifachen Schriftenwechsels im Rahmen der Hauptverhandlung und damit verspätet eingereicht. Die Urkunde sei daher nicht zu berücksichtigen, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern für die Debitorenliste die Novenschranke nicht geltend sollte. Damit sei festzuhalten, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge und die Klage deshalb abzuweisen sei (vi-Entscheid, S. 9 f. E. 3.2.-3.6).
2. Die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, die Ausführungen der Vorinstanz zur Novenschranke nach dem zweiten Schriftenwechsel und damit die Nichtberücksichtigung der an der Hauptverhandlung eingereichten Debitorenliste (kläg.act. 10) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Beschwerde, S. 6 f. N 11). Sie führt dafür mehrere Gründe an:
a) Die Beklagte habe – wie auch die Vorinstanz festgestellt habe – nie bestritten, "dass sie Schuldnerin einer Forderung gegenüber der E.__AG" gewesen sei. Damit sei bewiesen, dass die Beklagte Schuldnerin sei (Beschwerde, S. 6 N 11a und S. 11 N 21).
Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der E.__AG und der Beklagten unbestritten sei (vi-Entscheid, S. 9 E. 3.1). Das bedeutet aber nicht (automatisch), dass die Beklagte (insb. im Zeitpunkt der Abtretungserklärung) auch Schuldnerin der E.__ AG war. Sodann hat die Beklagte – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die geltend gemachte Forderung im erstinstanzlichen Verfahren
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9/13 durchaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (substantiiert) bestritten (vgl. etwa Klageantwort, S. 9 N 34 f.; Duplik, S. 8 N 30 ff.).
b) Die Klägerin macht weiter geltend, die Tatsache, dass sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Friedensrichterverhandlung eingelassen habe, beweise, dass sie Schuldnerin sei (Beschwerde, S. 6 N 11b).
Dazu ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt noch die E.__AG als Klägerin auftrat, mithin logischerweise die Frage der fehlenden Aktivlegitimation (noch) keine Rolle spielte (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 N 25). Im Übrigen könnte selbst dann, wenn damals schon die heutige Klägerin aufgetreten wäre (und die Beklagte nicht den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation erhoben hätte) nicht geschlossen werden, die Beklagte habe die Aktivlegitimation der heutigen Klägerin "anerkannt".
c) Die Klägerin bringt sodann vor, die Beklagte habe sich auf das Verfahren vor der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte des Kantons […] eingelassen und diese habe vorbehaltlos festgestellt, dass die A.__AG Inhaberin der Forderung sei (Beschwerde, S. 6 N 11c und S. 11 f. N 22).
Dieser Einwand ist ebenfalls unbehelflich: Im Verfahren vor der Aufsichtskommission ging es nur um die Frage, ob der Vertreter der Klägerin als Anwalt für die Durchsetzung seiner Forderungen aus dem Mandat vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird. Ob die Aktivlegitimation der A.__AG vorliegt oder die Forderung besteht, war nicht Gegenstand jenes Verfahrens (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 N 25).
d) Die Klägerin argumentiert weiter, die Forderungsabtretung sei "abstrakt" gewesen, weshalb auf der Zessionsurkunde kein Preis habe genannt werden müssen (Beschwerde, S. 6 N 11d).
Was die Klägerin damit für sich ableiten möchte erschliesst sich ebenso wenig wie der Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese hat bekanntlich festgestellt, dass die Abtretungserklärung nicht ausreiche, um die Aktivlegitimation der Klägerin zu beweisen und die Debitorenliste nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.
e) Ferner wendet die Klägerin ein, mit der Zession vom 10. Mai 2022 seien alle Debitorenforderungen von der E.__AG auf sie, die Klägerin, übergegangen. Einen Einzel-
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10/13 nachweis brauche es dazu nicht, da keinerlei Zweifel daran bestünden, dass auch die Forderung gegen die Beklagte übergegangen sei (Beschwerde, S. 6 N 11e).
Wie bereits die Vorinstanz zur Recht festhielt (vi-Entscheid, S. 10 E. 3.5 f.), legte die Klägerin als Nachweis für den Forderungsübergang lediglich eine Abtretungserklärung ins Recht (kläg.act. 2). Als "Schuldner" vermerkt diese den Debitorenbestand der E.__AG gemäss Debitorenliste per 10. März 2022 (und eben gerade nicht alle Debitorenforderungen der E.__AG). Dafür, dass die Debitorenliste auch die eingeklagte Forderung umfasst, brachte die Klägerin keinerlei Beweise (rechtzeitig) vor. Aus der erwähnten Abtretungserklärung selbst ist der behauptete (und bestrittene) Forderungsübergang nicht ersichtlich. Dieser bleibt damit unbewiesen.
f) Sodann macht die Klägerin geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren angeboten, den Einzelnachweis zu edieren, falls dies notwendig sei. Sie habe es als rein deklaratorisch erachtet, diesen Einzelnachweis zu erbringen, weil es überspitzter Formalismus sei, einen Nachweis für den Übergang der Forderung, die die Beklagte schulde, von der E.__AG an sie, die Klägerin, zu verlangen, wenn bei allen Parteien "Klarheit" herrsche, welche Forderung übergegangen sei: Die Forderung sei betrieben und dem Friedensrichter und der Anwaltskommission vorgelegt worden (Beschwerde, S. 6 N 11f).
Auch dieser Einwand ist unzutreffend: In den genannten Verfahren wurde nicht geprüft, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist (und auch nicht, ob die Forderung besteht), und es ist eben nicht nachgewiesen, dass die (behauptete) Forderung von der E.__AG an die Klägerin abgetreten wurde. Auch der Einwand der Klägerin, sie habe nicht einfach die Debitorenliste einreichen können, weil fast alle dort stehenden Schuldnernamen dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, ist nicht zielführend: Es ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin die entsprechenden Zeilen nicht hätte abdecken können, so wie sie dies letztlich auch bei der an der Hauptverhandlung eingereichten Liste gemacht hat (kläg.act.10).
3.a) Die Klägerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihren, der Klägerin, verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt. Die Vorinstanz hätte auf die angebliche Unvollständigkeit der Darlegung des Forderungsübergangs und der dazu eingereichten Unterlagen hinweisen und Gelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung geben müssen. Dies gelte umso mehr, als dem Gericht ausdrücklich offeriert worden sei, für den zusätzlichen Nachweis der Einzelzession eine Frist anzusetzen (Beschwerde, S. 7 N 11g und S. 8 f. N 13 ff.).
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11/13 b) Unter Vorbehalt von (hier nicht anwendbaren) Ausnahmen (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO) unterliegt auch das vereinfachte Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.163; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 247 N 2; BRUNNER/STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 247 N 5 und 8; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2021, Art. 247 N 1). Es obliegt daher den Parteien, die entscheidrelevanten Tatsachen zu behaupten bzw. zu bestreiten und entsprechende Beweise beizubringen. Dabei müssen die Tatsachenbehauptungen substantiiert in den Rechtsschriften bzw. den Parteivorträgen selber erfolgen; die blosse Verweisung auf Aktenstücke genügt nicht (BGer 4A_443/2017 E. 2.2.1; BGer 4A_317/2014 E. 2.2). Im vereinfachten Verfahren hat das Gericht jedoch eine verstärkte Fragepflicht. Dabei gibt das Gericht einer Partei nicht nur, wie dies Art. 56 ZPO vorsieht, bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, sondern wirkt durch solche Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie weit das Gericht eingreifen soll und in welcher Weise, hängt vom Verfahren und von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich vom Grad der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat auch die verstärkte richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (BGer 5D_17/2020 E. 4.2; BGer 5A_211/2017 E. 3.1.3.2; BGer 4D_57/2013 E. 3.2; BRUNNER/STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 12; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247 N 15 und 17). Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Honorarforderung hat das Bundesgericht die Verletzung der Fragepflicht in folgender Situation verneint: Der Anwalt hatte sich in der Tatsachendarstellung darauf beschränkt, die Bevollmächtigung, die Beendigung des Mandats und die Nichtzahlung des offenen Honorars darzulegen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, wie und aufgrund welcher Leistungen sich die offene Honorarforderung zusammensetzt. Die Erwähnung der honorarbegründenden Tatsachen in den Beilagen betrachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGer 4D_57/2013 E. 3.3; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247 N 17).
c) Beim Vertreter der Klägerin handelt es sich um einen vor schweizerischen Gerichten zugelassenen Anwalt. Die Vorinstanz konnte damit davon ausgehen, dass er über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um den Prozess zu führen und insbesondere auch
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12/13 die notwendigen Beweismittel rechtzeitig einzureichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits in der Klageantwort unmissverständlich darlegte, dass die "Globalzession" alleine nicht ausreiche, um die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen, weil diese "Globalzession" nur den "Debitorenbestand der E.__AG gemäss 'Debitorenliste' (Excel) per 10. März 2022" umfasse und diese Excel-Liste gerade nicht eingereicht worden sei (Klageantwort, S. 4 N 7 ff.). Ebenso musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt wissen, dass er sich mit der Replik zum zweiten Mal umfassend und grundsätzlich abschliessend zu den Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln äusserte, womit der Aktenschluss eintrat. Die Vorinstanz traf damit keine Pflicht, ihm eine Frist zur Einreichung der Debitorenliste oder sonst wie Gelegenheit für Ergänzungen oder Klarstellungen zu geben.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit keinem ihrer Einwände durchdringt und die Vorinstanz die Klage zu Recht wegen nicht nachgewiesener Aktivlegitimation abgewiesen hat. Somit ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die Klägerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (auch) den Bestand der (bestrittenen) Forderung und insbesondere die dieser zugrundeliegenden Leistungen nicht genügend substantiiert darlegte (vgl. BGer 4D_57/ 2013 E. 3.2). Auch aus diesem Grund wäre die Klage abzuweisen gewesen.
IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
3. Sodann hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'080.00 (Streitwert: Fr. 5'281.50; mittleres Honorar: Fr. 2'173.20 [Art. 14 lit. a HonO], davon 50% [Art. 26 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28bis Abs. 1 HonO], jedoch ohne Mehrwertsteuerzuschlag [Art. 29 HonO]; vgl. auch BGer 4A_465/2016 E. 3.2]; gerundet).
BE.2023.38-EZO3
13/13 Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die A.__AG hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Die A.__AG hat die B.__AG für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'080.00 zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 29.04.2024 Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).
2026-04-11T07:09:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen