Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2023.28-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 04.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 04.01.2024 Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht
Entscheid vom 4. Januar 2024
Geschäftsnummer BE.2023.28-EZO3 (VV.2022.56-[…])
Verfahrensbeteiligte E.__AG,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten von Rechtsanwalt G.__,
gegen
Paritätische Kommission F.__,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten von Rechtsanwalt H.__,
Gegenstand Gemeinsame Durchführung Gesamtarbeitsvertrag […] (Zwischenentscheid)
BE.2023.28-EZO3
2/16 Erwägungen
I.
1. Die Paritätische Kommission F.__ (Klägerin) ist als Verein konstituiert und nicht im Handelsregister eingetragen. Sie beauftragte eine Drittfirma damit, bei der E.__AG, (Beklagte) für die Periode 1. November 2016 bis 31. Dezember 2018 eine Lohnbuchkontrolle durchzuführen. Gestützt auf den Bericht dieser Drittfirma (kläg.act. 6-8) erliess die Klägerin – nachdem die Beklagte zum Bericht hatte Stellung nehmen können (kläg.act. 9 und 10) – am 19. September 2019 ihren Entscheid betreffend "Verstoss gegen den Gesamtarbeitsvertrag […]" (kläg.act. 11). Sie stellte fest, dass die Beklagte gegen diverse Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages […] (GAV) verstossen habe: Die geldwerte Unterschreitung des GAV in der Kontrollperiode betrage insgesamt Fr. 10'084.65 und die Beklagte treffe die Pflicht zur Nachzahlung dieses Betrages an mehrere, namentlich genannte Arbeitnehmende. Weiter auferlegte die Klägerin der Beklagten Kontroll- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'614.00 und verpflichtete sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess die Paritätische Landeskommission […] (PLK) am 10. Mai 2021 teilweise gut, indem sie den an diverse Arbeitnehmende zu zahlenden Betrag auf Fr. 6'442.95 reduzierte, im Übrigen aber den Entscheid der Klägerin bestätigte (kläg.act. 12).
2. Nach erfolglosen Mahnungen und Einleiten einer Betreibung reichte die Klägerin am 31. Januar 2022 beim Vermittlungsamt […] ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 18. März 2022 statt, wobei für die Klägerin I.__ erschien, der von Rechtsanwalt H.__ begleitet wurde. Auf Seiten der Beklagten nahm der einzelzeichnungsberechtige Verwaltungsrat J.__ teil; dieser wurde von Rechtsanwalt G.__ begleitet (vi-act. 3). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung machte die Beklagte geltend, mit der Teilnahme von I.__ sei das persönliche Erscheinen der Klägerin in Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht ausgewiesen. Nach erfolgloser Schlichtung stellte das Vermittlungsamt die Klagebewilligung aus.
3.a) Am 16. Juni 2022 erhob die Klägerin gestützt auf die Klagebewilligung beim Einzelrichter des Kreisgerichts […] Klage gegen die Beklagte. Sie machte damit eine Forderung von Fr. 6'614.00 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2021 geltend und verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21002762 des Betreibungsamts […] (vi-act.1). Die Beklagte ihrerseits beantragte mit Klageantwort vom 9. August 2022 (vi-act.
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3/16 7) Nichteintreten auf die Klage, eventualiter Abweisung der Klage. Sodann stellte sie das Begehren, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken und der Beklagten die laufende Frist zur vollständigen Klageantwort umgehend abzunehmen (vi-act.7).
b) Nachdem der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden war, zur Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung Stellung zu nehmen, teilte sie am 15. August 2022 mit, dass die Anträge der Beklagten betreffend Beschränkung des Verfahrens abzulehnen seien (vi-act. 9-10). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren in der Folge auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung (vi-act. 12). Auf entsprechenden Vorschlag hin erklärten sich die Parteien sodann bereit, zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und auf den ersten Teil der Hauptverhandlung (Parteivorträge) zu verzichten (vi-act. 12-14). In der Folge wurde der zweite Schriftenwechsel, beschränkt auf die Gültigkeit der Klagebewilligung, durchgeführt: Die Klägerin reichte die beschränkte Replik am 2. November 2022 ein und beantragte – neben den unveränderten Hauptbegehren – es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung gültig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (viact. 20). Die Beklagte erstattete die beschränkte Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren am 17. Januar 2023 (vi-act. 26).
c) Mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2023 (Art. 237 ZPO) stellte der Einzelrichter fest, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 18. März 2022 gültig sei (vi-act. 28, im Dispositiv und vi-act. 33, in begründeter Ausfertigung [vi-Entscheid]).
4. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Fassung versandt am 24. April 2023 – erhob die Beklagte am 25. Mai 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts. Dabei verlangte sie im Wesentlichen die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung, dass die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 ungültig sei und Nichteintreten auf die Klage vom 16. Juni 2022 (BE/1 [Beschwerde]). Die Klägerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/8 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 21. August 2023 übermittelte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts der Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwech-
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4/16 sel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen (BE/10). Innert erstreckter Frist verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme (BE/14).
II.
1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).
2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).
III.
1. Die Beklagte macht mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, das Vermittlungsamt […] hätte die Klagebewilligung nicht ausstellen dürfen, da die Klägerin nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Der angefochtene (Zwischen-) Entscheid, mit welchem trotzdem die Gültigkeit der Klagebewilligung festgestellt wurde, fusse insbesondere auf einer falschen Auslegung von Art. 204 Abs. 1 ZPO und verletze damit Bundesrecht. Zur Schlichtungsverhandlung sei I.__ erschienen und dieser habe sich nur durch eine Vollmacht vom 15. Februar 2022 ausgewiesen, welche von ihm und
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5/16 einem K.__ ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass diese von den hierzu kompetenten Organen der Klägerin ausgestellt worden sei. Ebenso wenig gehe das aus den aufgrund des Protestes der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung eingereichten Statuten der Klägerin hervor. Der später, nach der Schlichtungsverhandlung nachgereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 ändere nichts an der Ungültigkeit der Klagebewilligung, da eine nachträgliche Genehmigung der Vertretungshandlung oder ein Nachreichen einer Vollmacht unzulässig sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die falsche Auslegung von Art. 204 Abs. 1 ZPO die nachträglich vorgelegten Dokumente der Klägerin kurzerhand berücksichtigt und in der Folge zu Unrecht auf die Gültigkeit der Klagebewilligung erkannt (Beschwerde, N 1-11).
2.a) Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) – ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Erscheint die klägerische Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung so gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Begründet wird die Pflicht zum persönlichen Erscheinen damit, dass eine Schlichtungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich anwesend sind, da nur so eine wirkliche Aussprache und eine wirkliche Versöhnung stattfinden kann (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Durch ein persönliches Erscheinen soll ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht werden, bevor es zur Klageeinleitung kommt. Die Bestimmung von Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe auf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass eine natürliche Person zu erscheinen hat, die zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (BGE 141 III 159 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Hierzu sind kraft Gesetz die Organe berufen. Sie geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck (Art. 55 Abs. 1 ZGB) und handeln für diese. Das Handeln der Organe ist Selbsthandeln. Organe sind daher nicht Vertreter der juristischen Person, sondern gelten als Teil ihrer Persönlichkeit (BGE 112 II 190). Setzt das Gesetz somit voraus, dass eine Partei persönlich erscheinen muss, so hat primär das entsprechende Organ anwesend zu sein. Ist der Organvertreter nicht einzelzeichnungsberechtigt, hat er eine rechtsgenügende Vollmacht vorzulegen. Auch die Teilnahme eines Prokuristen nach Art. 458 ff. OR ist ausreichend (BGE 141 III 159 E. 2.6). Gemäss Bundesgericht
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6/16 kann sich eine juristische Person auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) ausgestattete und ausdrücklich zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Eine Vertretung durch ein faktisches Organ ist gemäss Bundesgericht jedoch ausgeschlossen: Es ist der Prozessökonomie abträglich, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren verlagert wird. Erachtet die Schlichtungsbehörde nämlich die Ausführungen des angeblichen faktischen Organs als glaubwürdig und führt sie die Schlichtung durch, besteht das Risiko, dass der zur Verhandlung erschienene Vertreter in Wirklichkeit kein faktisches Organ ist, eine erteilte Klagebewilligung ungültig oder ein abgeschlossener Vergleich in Frage gestellt wäre (BGE 141 III 159 E. 2.4-2.6). Entsprechend kann auch weder eine beliebige, bei der juristischen Person angestellte und bevollmächtigte Person noch eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt alleine die Vertretung im Sinne des persönlichen Erscheinens erfüllen (sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 204 Abs. 3 lit. a/b ZPO vorliegen). Wird in diesem Fall eine Klagebewilligung ausgestellt, ist diese ungültig und auf die Klage darf nicht eingetreten werden (BGE 140 III 70 E. 5), da das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde eine Prozessvoraussetzung ist (BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, oder ob sie aufgrund von Säumnis der Klägerin das Verfahren nach Art. 206 Abs. 1 ZPO abschreiben soll (BGE 141 III 159 E. 2.4; zum Ganzen vgl. HONEGGER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 204 N 1 ff.; BSK ZPO-INFANGER, 3. Auflage, Art. 204 N 1 ff.; BK-ALVAREZ/PETER, 2012, Art. 204 ZPO, N 1 f.; EGLI, in: Brunner/Gasser/ Schwander, ZPO Komm, 2016, Art. 204 N 3 ff.; GROLIMUND/BACHOFNER, in: Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 137 ff.: BAUMBERGER/HOBI, in Jusletter 19. Oktober 2015, Persönliche Erscheinungspflicht juristischer Personen anlässlich von Schlichtungsverhandlungen, S. 1 ff.). In einem neusten Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung nochmals bekräftigt und präzisiert (BGer 4A_201/2023): Insbesondere hat es nochmals festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können müsse, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren abschreiben solle (E. 3.1.2). Der Schlichtungsstelle müsse entsprechend ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die
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7/16 kaufmännischen Handlungsbevollmächtigten hätten eine Vollmacht zur Prozessführung in der Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (E. 3.1.3 m.w.H).
b) Diese Rechtsprechung bezieht sich grundsätzlich auf im Handelsregister eingetragene juristische Personen und deren Organe sowie Prokuristen bzw. auf kaufmännische Handlungsbevollmächtigte. Organe und Prokuristen haben sich mittels eines Handelsregisterauszugs zu legitimieren (vgl. GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 144 unten; BGE 140 III 70 E. 4.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2; BGer 4A_201/2023 E. 3.1.3.). Der Verein bedarf zu seiner Entstehung indessen keiner Eintragung im Handelsregister, kann sich aber eintragen lassen (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Daraus folgt aber auch, dass im konkreten Fall eine gültige Vertretung im Schlichtungsverfahren im Sinne eines "Handlungsbevollmächtigten" mit zusätzlicher "Vollmacht zur Prozessführung" im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ausscheidet, da die Klägerin eben gerade kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (ansonsten sie im Handelsregister eingetragen sein müsste). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, so kann er folglich auch seine Organe und Prokuristen nicht durch einen Handelsregisterauszug ausweisen. Aus der zitierten Rechtsprechung lässt sich mithin für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein nichts Konkretes darüber entnehmen, welche Unterlagen beizubringen sind. Gestützt auf die allgemeine Tragweite, die Art. 204 Abs. 1 ZPO beigemessen werden kann, ist indessen davon auszugehen, dass auch für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein, die Pflicht gilt, dass er zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen muss und seine Anwesenheit am Schlichtungsvorstand "einfach und rasch" geprüft werden können muss.
Nach Art. 69 ZGB handelt der Verein grundsätzlich durch seinen Vereinsvorstand. Dieser wird in der Regel durch die Vereinsversammlung gewählt – soweit die Statuten nichts Gegenteiliges vorsehen (GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, steht die Vertretungsmacht sodann grundsätzlich jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu. Aussenstehenden kann nämlich keine Nachforschung darüber zugemutet werden, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber jedes seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann. Will der Verein eine solche Folge von sich abwenden, so muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen und dort die zur Vertretung berechtigten Personen bezeichnen oder die Einschränkungen der Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder anderweitig kundtun (BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Auflage, Art. 69 N 32 ff.; BK-RIEMER, 1990, Art. 69 ZGB N 67 ff.;
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8/16 GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist die Vertretungsberechtigung als Vorstandsmitglied beispielsweise durch Einreichen der Vereinsstatuten sowie der massgeblichen Sitzungsprotokolle bzw. Versammlungsbeschlüsse der erfolgten Wahl nachzuweisen (TSCHUDI, Zivilprozess: Probleme der Vertretung juristischer Personen, Plädoyer 1/19, S. 38 f. Ziff. 2; GROLIMUND/ BACHOFNER, a.a.O., S. 146; MAAG, Urteilsbesprechung BGE 141 III 159, MRA 3/15, S. 153 Ziff. 6.4).
3.a) Diese Grundsätze an sich sind hier nicht umstritten. Streitig ist indessen, in welchem Zeitpunkt die relevanten Unterlagen vorliegen müssen: Bereits im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens oder reicht es, wenn (schon bestehende) Unterlagen erst im Gerichtsverfahren nachgereicht werden? Während die Beklagte dafür hält, dass alle Unterlagen schon vor der Schlichtungsstelle vorliegen müssen, vertreten die Klägerin und die Vorinstanz die Meinung, dass es möglich sein müsse, gewisse Unterlagen im Gerichtsverfahren noch nachzureichen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, dass die ZPO in den Art. 202 ff. keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthalte, dass und wenn ja, welche Urkunden an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind, um nachweisen zu können, dass die Erfordernisse von Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Aus dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens folgerte die Vorinstanz sodann, dass nicht jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das Vorhandensein der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens widerlegt werden müsse (vi-Entscheid, S. 14). Sei eine nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person Partei, dann habe sie zwar Dokumente wie beispielsweise die Statuten etc. vorzulegen. Aber nur dann, wenn das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit offensichtlich nicht gegeben sei oder nicht ansatzweise (durch Vorlage von keinerlei Dokumenten) festgestellt werden könne, dürfe vom Vermittler das Ausbleiben der betroffenen Person festgestellt werden. Bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten solle die Vermittlerin stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der "betroffenen" Partei durchführen, wobei dann das erstinstanzliche Gericht diese Frage zu klären habe. Eine weitergehende (und übersteigerte) Bedeutung (gemäss Meinung der Beklagten) könne den Ausführungen des Bundesgerichts weder in BGE 141 III 159 noch in anderen Entscheiden entnommen werden (vi-Entscheid, S. 14 ff.).
b) Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich zwar richtigerweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung "rasch und einfach" prüfen können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten und zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Sie
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9/16 ziehe daraus aber den falschen Schluss, dass die Prüfungspflichten nicht so weit gingen, als dass jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das persönliche Erscheinen sofort widerlegt werden müsse. Damit lege die Vorinstanz Art. 204 Abs. 1 ZPO falsch aus und setze sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin hätte ohne weiteres an der Schlichtungsverhandlung neben den Statuten Beschlüsse über die Wahl der Vorstandsmitglieder mitsamt Nachweis der jeweiligen Zeichnungsberechtigung beibringen können. Würden jedoch keine solche Belege vorgelegt, müsse es sich im Falle eines nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins analog zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall betreffend ein faktisches Organ verhalten. Sei die Schlichtungsstelle mit derartigen Unklarheiten konfrontiert, die nicht oder jedenfalls nicht ohne einigen Aufwand beseitigt werden könnten, dürfe sie die betreffende Person nicht zur Schlichtung zulassen, womit die Partei als säumig gelte. Entgegen der Vorinstanz gehe es nicht an, dass die Schlichtungsbehörde bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der betroffenen Partei durchführe, wobei dann das erstinstanzliche Gericht die Frage zu klären habe (Beschwerde, N 25-29).
c) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schlichtungsverfahren lässt sich eine klare Tendenz zur Sicherstellung der effektiven Schlichtungsmöglichkeiten erkennen, indem formelle Voraussetzungen streng ausgelegt werden (vgl. DOLGE, Urteilsbesprechung OGer Bern, Entscheid vom 25. August 2015, in: CAN 2016 Nr. 34, S. 90 ff., Hinweis am Schluss). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung sodann mehrfach festgehalten, dass die Schlichtungsstelle möglichst rasch und einfach, gestützt auf Urkunden darüber befinden können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei (E. 2 a hier vor). Daraus folgt, dass bereits die Schlichtungsstelle die Prüfung der persönlichen Anwesenheit vorzunehmen hat, was seinerseits voraussetzt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht begründet seine Rechtsprechung bezüglich der Nichtzulassung von faktischen Organen denn auch mit dem Argument, dass es der Prozessökonomie abträglich sei, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Verfahren verlagert werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend konkretisierte Formvorschriften soll verhindern, dass eine allfällige Einigung der Parteien nachträglich wieder in Frage gestellt oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig wird (BGer 4A_201/2023 E. 3.5.2; BGE 141 III 159 E. 2.5) und dient damit der Rechtssicherheit. Mit Art. 204 Abs. 1 Satz 2 nZPO findet sie neu auch Aufnahme ins Gesetz (vgl. auch HONEGGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN, Die Revision der ZPO, 2/2,
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10/16 AJP, 2023, S. 1180 ff., 1194). Im entsprechenden Artikel wird festgehalten, dass für die juristische Person entweder ein Organ oder eine Person zur Vermittlung erscheinen muss, "die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist". Der Wortlaut, insbesondere der Begriff "ausgestattet", mögen ebenfalls darauf hindeuten, dass die entsprechenden Dokumente an der Schlichtungsverhandlung nicht nur vorliegen, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits auch vorgelegt werden müssen.
Angewandt auf den konkreten Fall muss somit auch bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Verein dessen korrektes persönliches Erscheinen anlässlich des Schlichtungsverfahrens "rasch und einfach" festgestellt werden können. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine rasche und einfache Feststellung – aufgrund gänzlich fehlender oder nicht aussagekräftiger Unterlagen – nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt eine solche Rechtsauslegung nicht völlig "quer" zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Fällen (vi-Entscheid, S. 14): Der von der Vorinstanz und der Klägerin zitierte BGer 4A_191/2019 (= BGE 146 III 47) beschlug die Frage, ob eine Schlichtungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Dabei hat das Bundesgericht sich der Lehrmeinung angeschlossen, dass ein Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit ergehen dürfe, wobei für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen und der Entscheid dem Gericht zu überlassen sei (BGE 146 III 47 E. 4.2; m.w.H). Daraus kann nun allerdings nicht geschlossen werden, dass für den Fall, dass die Frage des persönlichen Erscheinens umstritten ist, ohne weiteres ebenfalls auf die tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei abzustellen wäre: Anders als bei der Frage der Zuständigkeit existiert mit Art. 206 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung, die der Schlichtungsbehörde ausdrücklich die Kompetenz verleiht, ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die klagende Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Ein solche Bestimmung existiert bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aber gerade nicht. Im Gegenteil, obliegt die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit doch grundsätzlich dem Gericht (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Rechtsanwendung der Vorinstanz, welche die definitive Klärung des korrekten persönlichen Erscheinens aus pragmatischen Gesichtspunkten dem Gerichtsverfahren vorbehalten wollte, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre-
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11/16 chung und der daraus erhellenden Interessenabwägung zugunsten der Prozessökonomie und Rechtssicherheit als unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesgericht im jüngsten Entscheid klar gegen eine Änderung seiner Rechtsprechung und für die Beibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen hat (BGer 4A_201/2023 E. 3.5).
d) Vorliegend legte I.__ als Vertreter der Klägerin vor Vermittlungsamt eine Vollmacht ein, unterzeichnet vom (angeblichen) Präsidenten K.__ und ihm selber als Geschäftsführer der Klägerin (bekl.act. 2). Zudem reichte er die Statuten der Klägerin ein (bekl.act. 3). Daraus kann allenfalls gefolgert werden, dass I.__ als Geschäftsführer der Klägerin auftrat und K.__ als deren Präsident. Die Stellung der beiden als Vorstandsmitglieder und Organe der Klägerin ist damit freilich nicht nachgewiesen. Sodann ist I.__ als Geschäftsführer – selbst wenn er als solcher noch als ausgewiesen erachtet werden sollte – nicht automatisch Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin. Dies zumal in den Statuten die Funktion des "Geschäftsführers" überhaupt nicht erwähnt ist. Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, war gestützt auf die vor Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen keine sichere Feststellung des persönlichen Erscheinens möglich (vi-Entscheid, S. 13). Der erst später eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 (kläg.act. 3) kann – wie dargelegt – nicht berücksichtigt werden, weil die Dokumente bereits der Schlichtungsstelle vorzulegen gewesen wären. Damit ist die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung aber nicht persönlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 204 Abs. 1 ZPO erschienen.
4. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter zu prüfen, ob das persönliche Erscheinen der Klägerin bei Berücksichtigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 (kläg.act. 3) feststehen würde: Die Beklagte macht nämlich geltend, auch unter Berücksichtigung dieses Protokolls sei das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht ausgewiesen (Beschwerde, N 30 a-c). Da feststeht, dass bei der Prüfung des persönlichen Erscheinens auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung abzustellen ist und in diesem Zeitpunkt das Protokoll nicht vorgelegt wurde, spielt es keine Rolle, ob unter Berücksichtigung des fraglichen Protokolls das persönliche Erscheinen der Klägerin ausgewiesen wäre. Ähnliches gilt für die Frage, ob die Klägerin die Vertretungsbefugnisse der Paritätischen Landeskommission rechtswirksam aufzeigen konnte (Beschwerde, N 30 e).
5. Die Vorinstanz argumentierte sodann dahingehend, dass I.__ "wohl" mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet sowie ausdrücklich zur Prozessführung befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut gewesen sei. Aus der Bezeichnung von I.__
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12/16 in der Vollmacht als Geschäftsführer und der Unterzeichnung dieser (auch) durch den als Präsident bezeichneten K.__, sei eine solche kaufmännische Handlungsvollmacht "wohl" zu bejahen (vi-Entscheid, S. 12; vgl. auch Beschwerde N 30 d). Wie bereits ausgeführt (E. 2.b hiervor) kann ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein, kein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (folgt e contrario aus Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR aber ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe voraussetzt, könnte die fragliche Vollmacht jedenfalls keine kaufmännische Handlungsvollmacht darstellen, sondern bloss eine bürgerliche Vollmacht im Sinne von Art. 32 ff. OR, welche sich in diesem Kontext aber als ungenügend erweist.
6. Die Vorinstanz warf schliesslich – gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in der vorinstanzlichen Replik (vi-act. 20, III. Ziff. 1-3) – die Frage auf, ob nicht ohnehin von Rechtsmissbrauch auszugehen wäre. So habe die Beklagte vorprozessual doch mehrmals mit I.__ in dessen Funktion als Geschäftsführer korrespondiert und dieser auch den Entscheid vom 19. September 2019 unterzeichnet. Dabei habe sie nie den Einwand erhoben, dass I.__ die entsprechenden Handlungen für die Klägerin nicht habe vornehmen dürfen; dies habe sie zum ersten Mal erst an der Schlichtungsverhandlung in Frage gestellt (vi-Entscheid S. 17). Die Klägerin vertritt im Beschwerdeverfahren ebenfalls die Auffassung, das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 5).
a) Grundsätzlich sind die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), zu der auch eine gültige Klagebewilligung gehört (E. 2.a hiervor), von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn sich eine Partei darauf beruft, dass Prozessvoraussetzungen eingehalten werden müssen, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das Bundesgericht hat allerdings im bereits zitierten Entscheid BGer 4A_201/2023 festgehalten, dass die nachträgliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf die nicht rechtsgültige Vertretung der Beschwerdeführerin "in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (E. 4.3.4). Im konkreten Fall nahm C. als Vertreter für die Mieterin und spätere Beschwerdeführerin A. (eine GmbH) an der Schlichtungsverhandlung gegen B. (Vermieterin und spätere Beschwerdegegnerin) teil. Zu Beginn der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 war das Fernbleiben von D. (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin bzw. Beschwerdeführerin und Schwester von C.) thematisiert worden. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte an dieser Verhandlung erklärt, dass ausschliesslich C. mit der Beschwerdegegnerin in Mietangele-
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13/16 genheiten verhandelt habe und sich diese auch immer an C. als Vertreter der Beschwerdeführerin gewandt habe, was durch die eingereichten Unterlagen bestätigt worden war. Die Beschwerdegegnerin opponierte weder gegen diese Ausführungen noch gegen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin in einer anderen Schichtungsverhandlung im Jahre 2015 nicht gegen die Vertretung der Beschwerdeführerin durch C. opponiert und damals gar einen Vergleich abgeschlossen, dessen Gültigkeit von ihr nie in Frage gestellt wurde. Die gelebte Beziehung zwischen den Parteien sei damit dergestalt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin in Mietangelegenheiten nur mit C. Kontakt gehabt habe, dies sogar auch noch neun Tage nach der Schlichtungsverhandlung, was sich aus Whatsapp-Nachrichten an C. vom 14. Mai 2021 ergebe. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich, die sich – nach Konsultierung eines Anwalts und nachdem das Schlichtungsverfahren nicht zu ihren Gunsten verlaufen war – mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erstmals auf den Standpunkt stellte, C. hätte die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO vertreten (E. 4.3 insb. E. 4.3.3.).
b) Vorliegend sind zwar auch vorgängige Kontakte zwischen I.__ und der Beklagten dokumentiert (vgl. Replik, vi-act. 20, III. Ziff. 1-3): So findet sich seine E-Mail-Adresse auf dem Rubrum des Entscheids der Klägerin vom 19. September 2019, den er als Geschäftsführer zusammen mit L.__ (als Präsident bezeichnet) unterschrieb (kläg.act. 11). Sodann liess er der Beklagten den Kontrollbericht (kläg.act. 6) zur Stellungnahme zukommen (kläg.act. 16), gewährte eine Fristerstreckung (kläg.act. 18) und stellte ihr den Entscheid zu (kläg.act. 17). In diesen Dokumenten unterzeichnete er einmal mit "Geschäftsführer" (kläg.act 17), ein anderes Mal mit "Leiter paritätische Berufskommission" (kläg.act. 18) und ein drittes Mal ohne Funktionsbezeichnung (kläg.act. 16). Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, die Beklagte habe I.__ an der Schlichtungsverhandlung als rechtmässigen Vertreter im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO akzeptiert. Dies zumal die Beklagte – im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid – das korrekte persönliche Erscheinen bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung in Abrede stellte. Auch existiert kein früheres Verfahren, in welchem die Beklagte I.__ als rechtmässigen Vertreter akzeptiert und gar einen Vergleich abgeschlossen hätte. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass das Berufen der Beklagten auf das nicht korrekte persönliche Erscheinen der Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre. Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, was das Bundesgericht mit der Bezeichnung des von ihm geprüften Sachverhalts als "sehr besonders gelagerten Einzelfall" kenntlich machte (vgl. E. 4.3.4). Diese liegen hier nicht vor. Insbesondere ge-
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14/16 nügen dafür gewisse unkritisiert gebliebene vorgängige Kontakte zwischen den Parteien nicht, sind diese doch wohl regelmässig anzutreffen bzw. gerade nicht speziell. Zu berücksichtigen ist sodann, dass faktische Organe die juristische Person im Schlichtungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu repräsentieren vermögen. Soll dies nicht ausgehebelt werden, ist der Rechtsmissbrauch auf besondere Fälle zu beschränken, die weitere – als die hier vorhandenen – Sachverhaltselemente aufweisen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung nicht hätte ausstellen dürfen, sondern das Verfahren mangels persönlicher Anwesenheit der Klägerin als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Folglich erweist sich die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 als ungültig. Der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 ist deshalb aufzuheben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 ist gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten.
IV.
1.a) Die Vorinstanz verzichtete auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelte und sie die Gültigkeit der Klagebewilligung feststellte. Nachdem nun aber im Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung festgestellt, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 nicht eingetreten wird (mithin ein Endentscheid vorliegt), sind (auch) die Gerichts- und Parteikosten der ersten Instanz zu verlegen. Somit sind die Gerichtskosten für den (begründeten) Entscheid von Fr. 750.00 der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'200.00 zu verrechnen und der Klägerin ist der Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Unter diesen Umständen hat die Beklagte auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 (Streitwert Fr. 6'614.00, mittleres Honorar Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen Fr. 100.80 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).
2.a) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 (Art. 10 Ziff. 211 GKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem
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15/16 Vorschuss der Beklagten in gleicher Höhe. Die Klägerin hat der Beklagten den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
b) Die unterliegende Klägerin hat die Beklagte sodann auch für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 (Streitwert: Fr. 6'614.00, mittleres Honorar: Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], davon 40% = Fr. 1'007.85 [Art. 26 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 40.30 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).
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16/16 Entscheid
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Zwischenentscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 (VV.2022.56-[…]) vollumfänglich aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 18. März 2022 ungültig ist.
3. Auf die Klage vom 16. Juni 2022 (VV.2022.56-[…]) wird nicht eingetreten. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 hat die Paritätische Kommission F.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.00. Die Gerichtskasse des Kreisgerichts […] wird angewiesen, der Paritätischen Kommission F.__ den Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 hat die Paritätische Kommission F.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von der E.__AG, geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
6. Die Paritätische Kommission F.__ hat die E.__AG, für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 3'650.00 zu entschädigen und ihr den für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.01.2024 Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3).
2026-04-11T07:23:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen