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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43

14 mars 2018·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,731 mots·~9 min·3

Résumé

Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2017.43 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.03.2018 Entscheiddatum: 14.03.2018 Entscheid Kantonsgericht, 14.03.2018 Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43). Erwägungen (Auszug): I. 1.         Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 reichte die K AG (Klägerin), Eigentümerin der Parzelle Nr. XXXX, Grundbuch G, nach erfolglosem Vermittlungsverfahren beim Kreisgericht A Klage ein betreffend "Baubewilligung" und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die von der Beklagten auf Grundstück-Nr. YYYY, …strasse, Gemeinde G, geplante Baute sei aufgrund der Verletzung privater Rechte und fehlender privater Rechte von Seiten der Beklagten in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen.   2. Das vorliegende Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Einzonung der Parzelle Nr. YYYY sowie bis zur Erteilung einer rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Baubewilligung zu sistieren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Das gleichzeitig mit Einreichung der Klage gestellte Sistierungsgesuch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das für die Parzelle Nr. YYYY hängige Baugesuch ein Grundstück betreffe, das im Übrigen Gemeindegebiet liege und noch nicht eingezont sei, weshalb nicht gebaut werden könne. Zudem enthalte das Baugesuch zahlreiche Verstösse gegen das öffentliche Recht, weshalb die Beklagte keine (rechtskräftige) Baubewilligung habe. Sowohl gegen die Zonenplanung als auch gegen die Baubewilligung sei ein Rekurs der Klägerin hängig. Solange die Voraussetzungen für den Bau nicht gegeben seien, mache es keinen Sinn, das vorliegende Zivilverfahren weiterzuführen. Nach richterlicher Aufforderung an die Klägerin, ihre Klage zu beziffern, und nach Eingang des Kostenvorschusses setzte der Verfahrensleiter der Beklagten Frist an zur Klageantwort. Im Rahmen der Klageantwort vom 12. Oktober 2017, in der die Beklagte Abweisung der Klage, sofern darauf eingetreten werde, beantragte, nahm sie auch Stellung zum Sistierungsbegehren, welchem sie sich widersetzte. 2.a) Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2017 wies der verfahrensleitende Richter das Sistierungsbegehren ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der Klägerin und beliess die Parteikosten bei der Hauptsache. Er wies auf das Beschleunigungsgebot und den Ausnahmecharakter einer Sistierung hin und begründete die Ablehnung sinngemäss im Wesentlichen damit, dass unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich sei, welche der Klägerin zustehenden privaten Rechte durch die geplante Baute verletzt seien, weshalb auch kein Anspruch auf Sistierung des Verfahrens bestände. Zudem stünde ein allfälliger Anspruch auf Einräumung eines entschädigungspflichtigen Notwegrechts gegebenenfalls der Beklagten gegenüber dem betroffenen Grundeigentümer, P, zu; weder könne die Klägerin verlangen, dass die Beklagte ein Notwegrecht geltend mache, noch könne sie dies anstelle der Beklagten tun.    b)    Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Entscheid des Kreisgerichtes A [Geschäftsnummer] vom 01.12.2017 sei aufzuheben.   2. Das vorliegende Zivilverfahren sei bis zur rechtskräftigen Einzonung der Parzelle Nr. YYYY sowie bis zur Erteilung einer rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Baubewilligung zu sistieren.  […] […] II. 1.    Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind mit Blick auf Art. 59 f. ZPO und die Rechtsmittelfrist in Art. 321 ZPO erfüllt. Näher zu prüfen ist hingegen, ob es sich um eine Beschwerde nach Art. 319 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 oder Ziff. 2 ZPO handelt, da die Eintretensvoraussetzungen unterschiedlich sind. 2.    Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (s. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Hier wurde ein Sistierungsgesuch der Klägerin abgewiesen. Gegen diese abweisende Verfügung der Vorinstanz richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Sistierung des Verfahrens sind in Art. 126 Abs. 1  ZPO geregelt, während Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestimmt: "Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar."  Schon der Wortlaut dieses Absatzes deutet darauf hin, dass lediglich dann, wenn eine Sistierung verfügt wird, eine Beschwerde gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Verfügung steht. Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, soll sie im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO) nicht leichthin angeordnet werden, sondern sie sollte die Ausnahme bilden und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (anstelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vieler: Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 N 4; Frei, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR 113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres in einem Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. 5D_182/2015 E. 1.3; KGer GR, CAN 4/2014 Nr. 72 E. 2.a; BK- Frei, N 22 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, ZPO Komm., Art. 126 N 8; CPC- Haldy, Art. 126 N 9). 3.a) Der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls in pflichtgemässer Ermessensausübung zu konkretisieren hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13; ZPO- Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 23). Ob Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – anders als Art. 93 Abs. 1 lit a BGG (der sich im Übrigen von der Regelung der ZPO dahin unterscheidet, als er bloss von einem "nicht wiedergutzumachenden Nachteil" spricht) – nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile erfasst, wurde vom Bundesgericht soweit ersichtlich bislang offen gelassen (vgl. insbes. BGE 137 III 380 E. 2) und ist in der Lehre umstritten (verneinend z.B.: Sterchi, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 319 ZPO, sowie BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7; indifferent: ZPO-Rechtsmittel- Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 25 ff.; bejahend: Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 319 N 15). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig sein, wenn die umstrittene prozessleitende Verfügung die Lage der betroffenen Partei nur – aber immerhin – erheblich erschwert (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 319 N 14; ZPO- Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, N 25 ff. zu Art. 319 ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. BK-Sterchi, N 15 zu Art. 319 ZPO; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZR 111 (2012) Nr. 51). Er hat daher aufzuzeigen, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. b)    In der klägerischen Beschwerdeeingabe fehlt es nun an jeder Bemerkung zu dieser Rechtsmittelvoraussetzung. Auch wenn die Vorinstanz im Sistierungsentscheid lediglich generell auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO hingewiesen hat, wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, sich mit den für den konkreten Fall gültigen Beschwerdevoraussetzungen zu befassen. Hier mangelt es an jedem ausdrücklichen Hinweis auf einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, der aus der verweigerten Sistierung und damit der Fortsetzung des von der Klägerin eingeleiteten Zivilverfahrens entstehen soll, obwohl – wie gesagt – das Gesetz gegen die verweigerte Sistierung lediglich die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässt. Die Klägerin unterlässt es namentlich, mit Blick auf ihre konkrete Zivilklage, welche die sich im Baubewilligungsverfahren befindliche Baute aus privatrechtlichen Gründen verhindern will, darzutun, in welcher Konstellation und weshalb ein nicht oder nicht leicht zu korrigierender Nachteil droht, wenn keine Sistierung der hängigen Zivilklage erfolgt. Ein derartiger nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt vor dem gegebenen Hintergrund denn auch nicht auf der Hand; insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem beklagtischen Bauvorhaben zustehende private Rechte bei einer verweigerten Sistierung der anhängigen Zivilklage (und Eintreten der antizipierten veränderten Sachlage) nicht zu gegebener Zeit angemessen geltend gemacht werden könnten. Als Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO könnte nicht genügen, dass die beiden Verfahren (mit unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen) parallel laufen mit der Möglichkeit, dass die von der Klägerin eingeleitete Zivilklage jedenfalls dann obsolet wird, wenn die Umzonung und die Baubewilligung mit dem aktuell zur Diskussion stehenden Projekt in den öffentlich-rechtlichen Verfahren bewilligt werden. Denn es ist die Klägerin, die in ihrer Klage sozusagen präventiv von einer bisher von der Beklagten nicht beanspruchten Variante für die Erschliessung ausgeht, die im von der Gemeinde bewilligten, von der Klägerin jedoch mit Rekurs angefochtenen Bauprojekt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten, für welches selbst die Klägerin keine Inanspruchnahme privater Rechte für die Zufahrt behauptet, überhaupt nicht zur Diskussion steht. Zusammengefasst erschliesst sich nicht von selbst, weshalb die verweigerte Sistierung der Klage, so wie sie der Vorinstanz vorgelegt wurde, für die Klägerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringt. c)    Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht erfüllt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, inwieweit die teilweise neuen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt zulässig gewesen wären vor dem Hintergrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) und insbesondere, ob die Vorinstanz im Lichte der klägerischen Vorbringen vor Vorinstanz und gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 126 ZPO die Sistierung ohne Rechtsverletzung verweigert hat. […] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 14.03.2018 Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).

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