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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.09.2012 BE.2012.48

26 septembre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·616 mots·~3 min·2

Résumé

Art. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. September 2012, BE.2012.48).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2012.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.09.2012 Entscheiddatum: 26.09.2012 Entscheid Kantonsgericht, 26.09.2012 Art. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. September 2012, BE.2012.48).  Erwägungen     III. 2.    Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Schlichtungsbehörde, nach gescheitertem Versuch einer gütlichen Einigung einen Entscheid zu treffen, schliesst das Schlichtungsverfahren ab. Es beginnt das Entscheidverfahren; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 8). Sodann sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen unter anderem das Recht auf Entscheidbegründung einräumt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N.4.63). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte a)    Im Schlichtungsverfahren darf nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort und Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt und dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden, um die Vertraulichkeit zu wahren und damit eine Einigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 205 N 1). Vorbehalten bleibt allerdings die Verwendung von Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens im Gegenteil sogar unerlässlich. Denn die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen zu wissen, welche Tatsachen und Beweismittel die Parteien an der im Entscheidverfahren durchgeführten Verhandlung vorgebracht und beantragt haben, damit sie die Beschwerde beurteilen und vorab feststellen kann, ob im Beschwerdeverfahren allenfalls unzulässigerweise neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht wurden (vgl. Egli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 205 N 6; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der Zivilprozessordnung, mp 4/2011, S. 243 ff., N 6.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2011, in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. 2; Art. 326 ZPO; zum Verhandlungsprotokoll im Allgemeinen vgl. auch Ziff. II/2 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur Protokollierung im Zivilprozess vom 9. Dezember 2010). b)    Mit dem Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO besteht notgedrungen insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, als die Schlichtungsbehörde mit Hinblick auf ein allfälliges Entscheidverfahren aus prozessökonomischen Gründen (d.h. um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) zwecks Verwendung im später zu erstellenden Verfahrensprotokoll bereits während der Schlichtungsverhandlung Notizen von – für eine gehörige Begründung eines Entscheides potentiell wesentlichen – Ausführungen der Parteien machen darf (BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 8; Püntener, a.a.O., N 5.3). Diese Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in jedem Fall zu Beginn der Verhandlung zusammenzufassen und dann – soweit die Parteien diese bestätigen können und damit einverstanden sind – samt allfälliger Ergänzung mit weiteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungen und Beweisanträgen zu protokollieren. Nicht protokolliert werden dürfen dagegen insbesondere Einlassungen und Zugeständnisse, welche eine Partei mit Hinblick auf eine gütliche Einigung zwar gemacht hat, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen aber nicht mehr gelten lassen will.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 26.09.2012 Art. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. September 2012, BE.2012.48). 

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