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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.01.2025 ST.2024.60-SK3

22 janvier 2025·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,310 mots·~17 min·5

Résumé

Art. 135 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0), Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG (sGS 963.70). Die Bestimmungen über die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Deren Entschädigung ist als lex specialis in Art. 135 StPO geregelt. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO auch im Fall eines Freispruchs der beschuldigten Person oder einer Einstellung des Verfahrens gegen sie mit dem reduzierten Honorar zu entschädigen. Daran hat die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nichts geändert (E. II.4).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2024.60-SK3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.02.2025 Entscheiddatum: 22.01.2025 Entscheid Kantonsgericht, 22.01.2025 Art. 135 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0), Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG (sGS 963.70). Die Bestimmungen über die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Deren Entschädigung ist als lex specialis in Art. 135 StPO geregelt. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO auch im Fall eines Freispruchs der beschuldigten Person oder einer Einstellung des Verfahrens gegen sie mit dem reduzierten Honorar zu entschädigen. Daran hat die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nichts geändert (E. II.4). (Kantonsgericht, Strafkammer, 22. Januar 2025, ST.2024.60-SK3) Zur Verfahrensgeschichte: Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in einem Anklagepunkt freigesprochen. In Bezug auf einen anderen Anklagevorhalt wurde das Strafverfahren gegen ihn eingestellt. Die amtliche Verteidigung (Berufungskläger) machte im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend, dass bei einem Freispruch neu eine volle Entschädigung geschuldet sei und nicht mehr der reduzierte Tarif. Die Vorinstanz verneinte dies und sprach der amtlichen Verteidigung eine reduzierte Entschädigung zu. Gegen diesen Entschädigungsentscheid erklärte die amtliche Verteidigung Berufung. Die Strafkammer wies die Berufung ab.   Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid (im eigenen Namen) das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Im konkreten Fall ist dies die Berufung (Art. 398 ff. StPO; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 StPO N 15 f.). Die amtliche Verteidigung ist nicht Partei i. S. v. Art. 104 StPO, sondern "Dritter" i. S. v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ("anderer Verfahrensbeteiligter"; BGE 143 IV 40 E. 3.6; BSK StPO-Küffer, Art. 104 StPO N 4 und Art. 105 StPO N 28). Die Strafkammer des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 18 EG- StPO [sGS 962.1] und Art. 14 Abs. 1 lit. a GO [sGS 941.21]). 2. Die amtliche Verteidigung hat wie erwähnt die ihr zugesprochene Entschädigung sowie die Kosten angefochten (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Zur Anfechtung der Kosten ist die amtliche Verteidigung allerdings nicht legitimiert (fehlende Rechtsmittel- bzw. Beschwerdelegitimation; Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario). Darauf ist nicht einzutreten. Daher bildet einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Alle übrigen Punkte bzw. Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids sind hingegen in Rechtskraft erwachsen und bleiben entsprechend unverändert (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 StPO; BSK StPO-Bähler, Art. 402 StPO N 2). 3. 3.1 Vorliegend wurde der Beschuldigte vom Kreisgericht freigesprochen bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt. Der Berufungskläger machte daher im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend, dass bei einem Freispruch neu eine volle Entschädigung geschuldet sei und nicht mehr der reduzierte Tarif. Die Vorinstanz erwog allerdings, Art. 429 Abs. 1 StPO beziehe sich nicht auf das Honorar der amtlichen Verteidigung, sondern regle die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt werde. In der parlamentarischen Beratung zur Änderung der Strafprozessordnung habe es einen Antrag gegeben, dass bei Art. 135 Abs. 1 StPO folgender Satz ergänzt werden solle: "Die Anwaltstarife unterscheiden nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung." Darüber habe insbesondere im Ständerat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Diskussion stattgefunden. In der Abstimmung sei dieser Zusatz jedoch abgelehnt worden und es sei bei der bisherigen Fassung von Art. 135 Abs. 1 StPO geblieben. Daher sei davon auszugehen, dass die (st.gallische) Regelung nach wie vor zulässig sei, beim Honorar der amtlichen Verteidigung eine Kürzung um einen Fünftel vorzunehmen. Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung regle die StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) würden die Kosten einer Wahlverteidigung betreffen und seien auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Die Vorinstanz berechnete deshalb den Entschädigungsanspruch des Berufungsklägers ausgehend vom reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00. Dies führte zu einer Entschädigung von Fr. XXXX.   3.2 Der Berufungskläger wies in seiner Eingabe zunächst auf die alte Bestimmung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Fassung bis 31. Dezember 2023) hin, wonach die beschuldigte Person nur dann zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verpflichtet gewesen sei, wenn sie im Endentscheid zur Kostentragung verurteilt worden sei. Es sei hier davon ausgegangen worden, dass das amtliche Honorar tiefer gewesen sei als das volle. Bei einem Schuldspruch habe sich die amtliche Verteidigung damit schadlos halten und sich theoretisch gleich wie eine Wahlverteidigung bezahlt machen lassen können. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung sei der Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO einer Nachforderung bei der ehemals beschuldigten Person jedoch entgegengestanden. Diese Ungleichbehandlung in Art. 135 Abs. 4 StPO sei nun mit der neuen Einführung des Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO auch auf gesetzlicher Ebene beseitigt worden. Genau der Zusatz, wonach die Anwaltstarife nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung unterscheiden würden, habe im Zug der StPO-Revision per 1. Januar 2024 bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Platz gefunden.  In ähnlicher Weise bringt der Berufungskläger vor, im erläuternden Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung werde erklärt, dass die amtliche Verteidigung in den meisten Kantonen ein geringeres Honorar als die private Verteidigung erhalte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowohl im Falle eines Schuldspruchs der beschuldigten Person als auch bei ihrem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens. Im Fall eines Schuldspruchs werde dies dadurch begründet, dass die amtliche Verteidigung im Gegensatz zur privaten kein Risiko trage, dass das Honorar nicht eingetrieben werden könne, weil der Staat der Schuldner sei. Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens hingegen greife diese Begründung nicht, denn hier trage auch die private Verteidigung kein Inkassorisiko, weil die Entschädigung vom Staat bezahlt werde. Diese Regelung von Art. 135 StPO habe dazu geführt, dass die amtliche Verteidigung im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung bisher schlechter gestellt gewesen sei als die private Verteidigung, sofern der jeweilige Kanton keine volle Entschädigung vorgesehen habe. Um diese kantonalen Ungleichheiten und die Ungleichbehandlung einer amtlichen Verteidigung gegenüber einer privaten Verteidigung zu beseitigen, schreibe Abs. 1 von Art. 429 StPO nun vor, dass die amtliche Verteidigung im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens Anspruch auf ein Honorar habe, das der Entschädigung für die private Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entspreche. Der Berufungskläger führt weiter aus, die Vorinstanz gehe nicht darauf ein, dass bei einer Annahme des Änderungsantrags von Art. 135 Abs. 1 StPO das amtliche Honorar in jedem Fall dem Honorar eines privaten Verteidigers gleichgestellt gewesen wäre. Der Ständerat habe sich dagegen ausgesprochen. Im Gegenzug habe der Ständerat aber in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die neue Regelung eingeführt, dass bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens keine Unterscheidung vorgenommen werden solle. So habe Ständerat Jositsch in der Diskussion ausgeführt: "Dann teile ich einfach ganz kurz mit, dass es sich eigentlich um die analoge Bestimmung zu Artikel 135 Absatz 1 handeln würde. Diese ist aber jetzt aufgrund des Rückzuges des Antrages Juillard weggefallen. Auch hier geht es um Anwaltshonorare. Bei Freispruch gibt es einen Anspruch auf Kostenentschädigungen. Die Aufwendungen für eine angemessene Verteidigung müssen von der Staatskasse übernommen werden. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates will, dass es keine Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Verteidigungen geben soll und damit auch keine Qualitätsunterschiede bestehen sollen. Sie beantragt Ihnen deshalb hier diese Änderung, im Stimmenverhältnis von 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen" (AB 2021 Seite 1372 / BO 2021 E 1372). Es sei also im Sinne des Gesetzgebers gewesen, dass es zwar immer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch ein amtliches Honorar geben solle, welches tiefer sei als das private Honorar. Jedoch solle es bei einem Freispruch oder einer Einstellung keine Unterscheidung mehr geben. Der Ständerat habe entsprechend auch die Änderung gemäss Antrag der Kommission angenommen. Die unklare Formulierung eines Gesetzesartikels allein dürfe nicht dazu führen, dass dieser nicht angewendet werden müsse. Der Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO könne nicht anders verstanden werden, als dass nach einem Freispruch der amtliche Verteidiger gleich entschädigt werden solle wie ein amtlicher (gemeint: "privater").  3.3 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass Art. 135 Abs. 1 StPO und die damit verbundene Ungleichbehandlung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Revision der StPO einer kritischen Prüfung unterzogen worden sei. Dem Vorentwurf sei in Art. 135 Abs. 1 VE-StPO folgender Wortlaut hinzugefügt worden: "Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf ein Honorar, das der Entschädigung für die Verteidigung nach Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe a entspricht." Die Regelung hätte sicherstellen sollen, dass die amtliche Verteidigung in der Höhe der privaten Verteidigung entschädigt werde. Die neue Regelung sei jedoch im Vernehmlassungsverfahren auf starke Kritik gestossen, wobei die bestehende Gesetzgebung insbesondere mit dem fehlenden Inkassorisiko der amtlichen Verteidigung, der kantonalen Tarifautonomie sowie den mit einer Änderung verbundenen drastisch ansteigenden Kosten verteidigt worden sei. Art. 135 Abs. 1 StPO sei schliesslich unverändert belassen geblieben. Das Gesetzgebungsverfahren lasse somit eine klar ablehnende Haltung gegenüber der Gleichstellung von amtlichem und vollem Honorar erkennen. Etwas widersprüchlich dazu gestalte sich jedoch die Ergänzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit folgendem Wortlaut: ... "wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung." Diese Regelung hätte ursprünglich bei Art. 135 Abs. 1 StPO eingefügt werden sollen, sei jedoch im Rahmen der Parlamentsarbeiten klar verworfen worden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werde auch unter neuem Recht explizit durch Art. 135 StPO geregelt, welcher nach wie vor auf die kantonalen Tarifordnungen verweise. Weder die StPO noch das AnwG/SG differenzierten in Bezug auf die Bemessung des Honorars nach Verfahrensausgang. Demgegenüber regle Art. 429 Abs. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1 lit. a StPO die Entschädigung der beschuldigten Person für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Aufgrund dessen und der klaren Haltung im Gesetzgebungsverfahren sei Art. 429 Abs. 1 lit. a StGB weiterhin nicht auf die Honorarbemessung der amtlichen Verteidigung anwendbar. 3.4 Der Berufungskläger entgegnete, die Staatsanwaltschaft führe nur auf, dass Art. 135 Abs. 1 StPO nicht geändert worden sei und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Art. 429 StPO sich systematisch am falschen Ort befände. Der Gesetzgeber habe aber ausdrücklich erklärt, dass bei einem Freispruch die amtliche der privaten Verteidigung gleichgestellt sei. Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass die Neuregelung von Art. 135 Abs. 1 StPO, also die Gleichstellung in jedem Fall, wegen des fehlenden Inkassorisikos der amtlichen Verteidigung, der kantonalen Tarifautonomie sowie den mit einer Änderung verbundenen drastisch ansteigenden Kosten von den Kantonen abgelehnt worden sei. Genau auf diese Punkte sei mit der Neuregelung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Rücksicht genommen worden. So habe bei einem Freispruch auch ein privater Verteidiger kein Inkassorisiko, da er vom Staat entschädigt werde. Mit dem ebenfalls geänderten Art. 429 Abs. 3 StPO habe der private Verteidiger auch nicht mehr das Risiko, dass die Entschädigung mit ausstehenden Forderungen des Staates gegen den Mandanten verrechnet werde. Zudem sei der Verteidigung ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Staat eingeräumt worden. Sodann werde die kantonale Tarifautonomie durch die Neuregelung nicht tangiert. Die Kantone seien nur in den Fällen, wo eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgerichtet werde, verpflichtet, die Verteidigung nach dem Tarif der privaten Verteidigung zu entschädigen. Schliesslich seien auch die Kosten für die Kantone überschaubar. 4. 4.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 31 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70) sieht vor, dass das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt wird. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. 4.2 Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Bestimmung von Art. 429 StPO bzw. deren Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nur die Wahlverteidigung bzw. private Verteidigung des Beschuldigten betrifft. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO regelt wie erwähnt die Entschädigung der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. deren Honorar ist demgegenüber in Art. 135 StPO geregelt. 4.3 Sodann ist zu beachten, dass im Gesetzgebungsverfahren der Ständerat dem Antrag seiner Rechtskommission zu Art. 135 Abs. 1 StPO, wonach "... Die Anwaltstarife […] nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung [unterscheiden]", nicht gefolgt ist (vgl. das Amtliche Bulletin Ständerat, Wintersession 2021, 19.048, Seite 1353 ff. / BO 2021 E 1353 ff.). Der Änderungsantrag betreffend Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher – wie der Berufungskläger vorbringt – zu einer Gleichstellung des amtlichen Honorars mit dem Honorar eines privaten Verteidigers in jedem Fall geführt hätte, wurde gerade nicht angenommen. Insbesondere fand auch die Ergänzung zu Art. 135 Abs. 1 StPO gemäss Vorentwurf ("Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf ein Honorar, das der Entschädigung für die Verteidigung nach Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe a entspricht."; vgl. auch Ziff. 2.1.16 Artikel 135 Absätze 1, 3 und 4 des erläuternden Berichts zur Änderung der Strafprozessordnung, Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) keinen Eingang in die geltende Strafprozessordnung (BBl 2022 1560). Zwar wird seitens des Berufungsklägers geltend gemacht, der Ständerat habe im Gegenzug in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die neue Regelung eingeführt, dass bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens keine Unterscheidung (zwischen amtlicher und privater Verteidigung) vorgenommen werden solle. Entgegen dem Berufungskläger fand allerdings nicht "genau dieser Zusatz", wonach die Anwaltstarife nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterscheiden, im Zuge der StPO-Revision per 1. Januar 2024 bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Platz. Vielmehr lautet die Formulierung: "… wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung" (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BBl 2022 1560). Dabei ist nach Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass dieser Zusatz sicherstellen soll, dass im Rahmen von Art. 429 StPO der (private) Verteidiger, welcher gegenüber seinem Mandanten z.B. mit Fr. 250.00 pro Stunde (gemäss Anwaltstarif) abrechnet, nicht vom Gericht eine pauschale Entschädigung zugesprochen erhält, die im Ergebnis betraglich unterschiedlich bzw. tiefer ausfällt, was offenbar der (Gerichts-)Praxis in gewissen Kantonen entsprach (vgl. dazu auch den Aufsatz von Geth, Verteidigungsrechte und Haftrecht nach der Revision der Strafprozessordnung, BJM 2024 S. 129 ff., 138 f.).   4.4 Wohl weist der Berufungskläger in seiner Eingabe in fetter Schrift weiter darauf hin, dass Ständerat Daniel Jositsch im Gesetzgebungsverfahren bei Art. 429 StPO Folgendes geäussert habe: "… Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates will, dass es keine Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Verteidigungen geben soll und damit auch keine Qualitätsunterschiede bestehen sollen …" (Amtliches Bulletin des Ständerats, Wintersession 2021, 19.048, Seite 1371 / BO 2021 E 1371). Es bleibt aber unklar, was mit dieser Äusserung im Zusammenhang mit Art. 429 StPO gemeint war. Jedenfalls war es – entgegen der Darstellung des Berufungsklägers – eben gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass es bei einem Freispruch des Beschuldigten oder einer Einstellung des Verfahrens keine Unterscheidung zwischen dem amtlichen und dem privaten Honorar mehr geben solle. Vielmehr lassen die Vernehmlassungen zu Art. 135 Abs. 1 StPO mehrheitlich auf das Gegenteil schliessen (Amtliches Bulletin Ständerat, Wintersession 2021, 19.048, Seite 1353 ff. / BO 2021 E 1353 ff.; siehe auch S. 8 f. der Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den Bericht und den Vorentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung). Es kann somit keine Rede davon sein, aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass eine Gleichstellung von amtlichem und vollem Honorar beabsichtigt gewesen sei. Bestimmungen wie "die Anwaltstarife unterscheiden nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung" oder "hat die amtliche Verteidigung [bei Freispruch der beschuldigten Person / Verfahrenseinstellung] Anspruch auf ein Honorar, das der Entschädigung für die Verteidigung nach Artikel 429 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Absatz 1 Buchstabe a entspricht" [keine Hervorhebungen in den Originalen] wurden denn auch gerade nicht ins Gesetz überführt. Im Übrigen ergibt sich auch aus einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2024 (BGer 7B_654/2024 E. 2.3) sowie dem erwähnten Aufsatz von Geth (a.a.O.), dass es in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Entschädigung der privaten und nicht um diejenige der amtlichen Verteidigung und auch nicht um eine Angleichung ihrer Tarife geht.  4.5 Damit sind auch die wiederholten Vorbringen des Berufungsklägers, dass die unklare Formulierung eines Gesetzesartikels allein bzw. der angeblich systematisch falsche Ort einer Rechtsnorm deren Anwendung nicht hindere, unbehelflich. Es mag sein, dass einige Normen der Strafprozessordnung an der systematisch "falschen" Stelle aufgeführt sind, wie der Berufungskläger anhand von verschiedenen Beispielen aufzeigen möchte. Dieser Hinweis geht jedoch vorliegend an der Sache vorbei, nachdem eine Gleichstellung von amtlichem und vollem Honorar wie dargelegt nicht beabsichtigt war bzw. nicht umgesetzt wurde. Selbiges gilt schliesslich für die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb das fehlende Inkassorisiko der amtlichen Verteidigung, die kantonale Tarifautonomie und die Kostenfolgen seiner Ansicht nach einer Gleichstellung des amtlichen Honorars mit demjenigen des privaten Verteidigers bei Freispruch der beschuldigten Person nicht entgegenstünden. Tatsache ist, dass mit diesen Argumenten im Gesetzgebungsverfahren die diskutierte Regelung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO, wonach die amtliche Verteidigung im Fall eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung Anspruch auf ein höheres Honorar haben solle, von der (klaren) Mehrheit der Teilnehmenden der Vernehmlassung abgelehnt wurde (vgl. S. 8 f. der Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den Bericht und den Vorentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung). Umso weniger können diese Argumente ins Feld geführt werden, um zu erklären, "dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei einem Freispruch in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geregelt wurde" (so der Berufungskläger). Dies ist nicht der Fall. 4.6 Nach dem Gesagten sind die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (insbesondere Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) – in Einklang mit der bisherigen und aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 7B_654/2024 E. 2.3) – auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Deren Entschädigung ist vielmehr als lex specialis in Art. 135 StPO © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geregelt (vgl. auch Geth, a.a.O.). Entsprechend ist die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO auch im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person oder einer Einstellung des Verfahrens gegen sie weiterhin mit dem reduzierten Honorar zu entschädigen. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung des Berufungsklägers von Fr. XXXX. Die Ziffer Y des Entscheids des Kreisgerichts ist somit zu bestätigen. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 22.01.2025 Art. 135 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0), Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG (sGS 963.70). Die Bestimmungen über die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Deren Entschädigung ist als lex specialis in Art. 135 StPO geregelt. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO auch im Fall eines Freispruchs der beschuldigten Person oder einer Einstellung des Verfahrens gegen sie mit dem reduzierten Honorar zu entschädigen. Daran hat die Neuformulierung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nichts geändert (E. II.4).

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