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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.02.2025 ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3, ST.2021.225-SK3

21 février 2025·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·12,830 mots·~1h 4min·4

Résumé

Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Rückweisung von Strafverfahren durch das Berufungsgericht an die Staatsanwaltschaft infolge Schlechtverteidigung eines Beschuldigten im Vorverfahren: Wird ein Beschuldigter während der Strafuntersuchung erkennbar ungenügend verteidigt, haben die Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Fürsorgepflicht einzuschreiten und nötigenfalls die Verteidigung zu ersetzen. Im Unterlassungsfall kann die Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung geboten sein. Vorliegend wiegen die offenkundigen Fehlleistungen des früheren, teilweise amtlichen Verteidigers eines der Beschuldigten derart schwer, dass die angefochtenen erstinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Strafverfahren zwecks Wiederholung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sind (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. Februar 2025, ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3, ST.2021.225-SK3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3, ST.2021.225-SK3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.03.2025 Entscheiddatum: 21.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 21.02.2025 Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Rückweisung von Strafverfahren durch das Berufungsgericht an die Staatsanwaltschaft infolge Schlechtverteidigung eines Beschuldigten im Vorverfahren: Wird ein Beschuldigter während der Strafuntersuchung erkennbar ungenügend verteidigt, haben die Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Fürsorgepflicht einzuschreiten und nötigenfalls die Verteidigung zu ersetzen. Im Unterlassungsfall kann die Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung geboten sein. Vorliegend wiegen die offenkundigen Fehlleistungen des früheren, teilweise amtlichen Verteidigers eines der Beschuldigten derart schwer, dass die angefochtenen erstinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Strafverfahren zwecks Wiederholung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sind (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. Februar 2025, ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222- SK3, ST.2021.225-SK3). Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/50

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Strafkammer

Entscheid vom 21. Februar 2025 Besetzung Präsidentin Caroline Gstöhl, Kantonsrichter Jürg Diggelmann, Ersatzrichter Yves Hiltebrand, Gerichtsschreiber Marc Bühler

Geschäftsnr. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ ST.2021.225-SK3 / Proz. Nr. ST.2010.32929/ST.2011.16289/ ST.2014.15530

Verfahrensbeteiligte Staat, vertreten durch das kantonale Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

gegen

A.___, Beschuldigter 1,

verteidigt durch Rechtsanwalt G.___,

B.___, Beschuldigter 2,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.___,

C.___, Beschuldigter 3,

verteidigt durch Rechtsanwalt I.___

Gegenstand Betrug, mehrfache einfache und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Versuch dazu, mehrfacher betrügerischer Konkurs, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Urkundenfälschung

ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 2/49

Beteiligte Privatklägerschaft / beschwerte Dritte – P.___,

– Q.___, vertreten von Rechtsanwalt L.___,

– R.___, vertreten von Rechtsanwalt M.___

Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 1 zur Frage seiner ungenügenden Verteidigung (act. B*/92 S. 2 i.V.m. B*/123; sinngemäss) 1. Es sei das gegen A.___ geführte Strafverfahren (Geschäfts-Nr. ST.2010.32929, ST.2011.16289, ST.2014.15530) einzustellen.

2. Eventualiter sei der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. November 2021 (ST.2020.88/90/97/159) als nichtig zu erklären, subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen.

3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei A.___ für die zeitlichen Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Umfang von 90 Stunden seit dem 30. September 2021 zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 2 zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (act. B/1 ST.2021.212-SK3 S. 2 f. i.V.m. B*/89 S. 5 sowie B*/120 Beilagen 1 und 2; sinngemäss) 1. Das Verfahren gegen B.___ sei einzustellen. 2. Die in der Proz. ST.2011.16289 beschlagnahmten bzw. gesperrten Bankguthaben der II.___ AG seien vollständig freizugeben. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erkennen einer Ersatzforderung sei abzuweisen. 4. B.___ sei eine Genugtuung von CHF 40'000.-- zuzusprechen. 5. B.___ sei für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren am Kreisgericht St. Gallen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 40'618.40 zuzusprechen.

6. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. B.___ sei für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren bis zum 5. November 2024 mit Fr. 5'298.60 zu entschädigen. 8. B.___ sei für die Aufwendungen seines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren seit dem 6. November 2024 mit Fr. 1'723.80 zu entschädigen.

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Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 3 zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (act. B*/91; B*/124; sinngemäss) 1. Anschluss an die Anträge 1–3 der Verteidigung des Beschuldigten 1. 2. C.___ sei für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren seit dem 11. April 2023 mit Fr. 5'969.50 zu entschädigen.

Anträge des Vertreters der beschwerten Dritten Q.___ zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (act. B*/90 S. 2 f.; B*/117; sinngemäss) 1. Aufgrund der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 seien die Anklageschriften, die Untersuchungshandlungen sowie die vorinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 für nichtig zu erklären und sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 neu durchzuführen.

2. Eventualiter seien die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 aufzuheben und sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen.

3. Q.___ sei für die Aufwendungen ihrer Wahlvertretung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 zu entschädigen.

Zusammenfassende Anträge der Staatsanwaltschaft zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (sinngemäss; act. B*/106 S. 2; B*/108 S. 2; B*/109 S. 2; B*/110 S. 2) 1. Der Antrag A.___’s auf Verfahrenseinstellung sei abzuweisen und das Berufungsverfahren sei fortzusetzen.

2. Die Eventualanträge A.___’s auf Nichtigerklärung oder Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts sowie auf Rückweisung des gesamten Verfahrens zur Wiederholung des Beweisverfahrens infolge ungenügender Verteidigung seien abzuweisen und das Berufungsverfahren fortzusetzen.

3. Die Anträge von B.___ seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Auf die Anträge von C.___ sei nicht einzutreten. 5. Die Anträge von Q.___ seien abzuweisen. 6. Der Staatsanwaltschaft sei für den Fall der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Duplik zu geben. 7. Die Staatsanwaltschaft stellt für die vorliegende Antragstellung und die Anklagevertretung eine Gebühr von insgesamt CHF 4'000 in Rechnung. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten A.___.

ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 4/49

Erwägungen

I.

1. 1.1 A.___ (Beschuldigter 1) wird vorgeworfen, als (faktisches) Organ mehrerer Gesellschaften (AA.___, BB.___, CC.___, DD.___, EE.___AG, FF.___AG, GG.___AG und HH.___AG) eine Vielzahl an Wirtschaftsdelikten verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Gewinnanteile, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzahlungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfristiger Liquidität in Kauf genommen, ungesicherte Darlehen gewährt, Genossenschafter betrogen, Gelder aus einem Baukredit zweckwidrig verwendet, ungesicherte Kredite an sich selbst und nahestehende Gesellschaften gewährt, sich Finanzmittel ohne Grund auf eigene Konten überwiesen, die rechtzeitige Mitteilung der Überschuldung der EE.___AG an das Gericht unterlassen, ein Ponzi-Schema betrieben und Gold abredewidrig nicht investiert. Soweit und sofern der Beschuldigte 1 nicht selbst handelte, habe er die Straftaten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (Anklageschriften [AKS] vom 20. November 2014 samt Ergänzung und Berichtigung vom 9. Oktober 2020 [ST.2011.16289], 10. Mai 2016 und 7. Dezember 2017 [ST.2010.32929] sowie 16. Juli 2020 [ST.2014.15530]).

1.2 B.___ (Beschuldigter 2) wird vorgeworfen, als Organ mehrerer Gesellschaften (AA.___, BB.___, CC.___ und DD.___) eine Vielzahl an Wirtschaftsdelikten verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Gewinnanteile, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzahlungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfristiger Liquidität in Kauf genommen und ungesicherte Darlehen gewährt. Soweit und sofern der Beschuldigte 2 nicht selbst handelte, habe er die Straftaten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (AKS vom 20. No-

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vember 2014 samt Ergänzung und Berichtigung vom 9. Oktober 2020 [ST.2011.16289] sowie 10. Mai 2016 [ST.2010.32929]).

1.3 C.___ (Beschuldigter 3) wird vorgeworfen, als Organ mehrerer Gesellschaften (BB.___, CC.___ und DD.___) mehrere Wirtschaftsdelikte verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Honorare, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzahlungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfristiger Liquidität in Kauf genommen und ungesicherte Darlehen gewährt. Soweit und sofern der Beschuldigte 3 nicht selbst handelte, habe er die Straftaten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (AKS vom 10. Mai 2016 [ST.2010.32929]).

2. 2.1 Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschuldigten 1 mit Entscheid vom 8. November 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR):  der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 1.9.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] und Ziff. 1.2.1 AKS ST.2014.15530),  des gewerbsmässigen Betrugs (Teil von Ziff. 1.1.1 AKS ST.2014.15530),  der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.6.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Teil von Ziff. 1.11.1, Teil von Ziff. 1.12.1, Teil von Ziff. 1.13.1, Teil von Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.5.1 und Teil von Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.1.1 und Teil von Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]),  der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.11.1, Ziff. 1.12.1, Ziff. 1.13.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1 und Teil von Ziff. 1.16.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]),  der mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Teil von Ziff. 1.13.1, Teil von Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.5.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.4.1 und Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]) sowie

ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 6/49

 der mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1 und Ziff. 1.6.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016] sowie Teil von Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs).

Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2010. 32929 (07.12.2017), ST.2011.16289 (20.11.2014), ST.2011.16289 (09.10.2020) und ST.2014.15530 gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, mehrfache unrechtmässige Aneignung, mehrfachen Betrug, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfachen betrügerischen Konkurs freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezüglichen Strafverfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 1 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, 18 Monate vollziehbar; Anrechnung der erstandenen Haft [51 Tage] und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht, Kontaktverbot, Einschränkungen für den Geschäftsverkehr] im Umfang von insgesamt einem Jahr) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland total Fr. 182'108.00 aus der Staatskasse zugesprochen, davon Fr. 6'773.20 als Entschädigung für seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt D.___ (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 80'463.20 (inkl. Anteil der vom Beschuldigten 1 zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben) wurden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen wurde er vom Staat mit Fr. 10'797.35 entschädigt und seinem ehemaligen Verteidiger wurde für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'044.10 zugesprochen (Ziff. 7).

2.2 Den Beschuldigten 2 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. November 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR) der:  mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.4.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016], Teil von Ziff. 1.2.1–1.2.3, Ziff. 1.6.1, Teil von

ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 7/49

Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.10.1 und Ziff. 1.11.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 1, Teil von Ziff. 2 und Teil von Ziff. 8 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]),  mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.6.1 und Teil von Ziff. 1.7.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 6 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]),  mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.5.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) sowie  mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 und Ziff. 1.4.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.3.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs).

Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2011. 16289 (20.11.2014) und ST.2011.16289 (09.10.2020) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezüglichen Strafverfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit von 2 Jahren; Anrechnung der erstandenen Haft von 40 Tagen und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht und Passsperre] im Umfang von 140 Tagen) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland total Fr. 85'542.30 aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'275.10 wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten 2 und zu einem Fünftel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung wurde er vom Staat mit total Fr. 9'643.80 (Fr. 1'520.10 für die Verfahren LS.2021.4-CHA/SG3VLR-TFR und LS.2021.6-CHA/SG3VLR-TFR sowie Fr. 8'123.70 für das Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen) entschädigt (Ziff. 7).

2.3 Den Beschuldigten 3 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. November 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) der:

ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 8/49

 mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1 und Teil von Ziff. 1.15.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]),  mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016]) sowie  Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs).

Im Übrigen wurde er von den an ihn in der AKS ST.2010.32929 (10.05.2016) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft sowie Urkundenfälschung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurde das diesbezügliche Strafverfahren gegen ihn teilweise eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 3 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen und wirtschaftlichen Einbussen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland total Fr. 47'849.95 (Fr. 42'464.95 für die Wahlverteidigung, Fr. 5'385.00 für wirtschaftliche Einbussen) aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'405.00 wurden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten 3 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen wurde er vom Staat mit Fr. 4'930.55 entschädigt (Ziff. 7).

2.4 Mit separatem Entscheid vom 8. November 2021 (betreffend Beschlagnahme, Einziehung/Ersatzforderungen und Zivilklagen; ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/ 159-CHA/SG3S-TFR) wurden durch das Kreisgericht St. Gallen schliesslich verschiedene (teilweise auch die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerten Dritten betreffende) Nebenfolgen beurteilt. So wurden mehrere Bankguthaben des Beschuldigten 1 (Teil von Ziff. 4.2 des Dispositivs) und von mit ihm bzw. mit dem Beschuldigten 2 in Verbindung stehenden Gesellschaften (Teile von Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2) sowie der beschwerten Dritten Q.___ (Ziff. 1.1–1.3) und R.___ eingezogen (Ziff. 2.1). Teilweise wurden die Beschlagnahmungen bzw. Kontosperren bzw. Grundbuchsperren aufgehoben (Ziff. 2.2, Teil von Ziff. 3.1, Ziff. 4.1, Teil von Ziff. 4.2, Ziff. 5). Weiter wurde beim Beschuldigten 1 auf eine Ersatzforderung verzichtet (Ziff. 3.3), der Beschuldigte 2 demgegenüber verpflichtet, dem Staat eine solche von Fr. 850'000.00 zu bezahlen (Ziff. 3.2). Schliesslich wurden die gegen die Beschuldigten 1–3 (und zum Teil auch gegen weitere Beschuldigte) geltend gemachten Zivilklagen der Privatklägerschaft teilweise geschützt (Ziff. 6.1–6.3), teilweise auf den Zi-

ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 9/49

vilweg verwiesen (Ziff. 6.2–6.5 und Ziff. 9) und teilweise abgewiesen (Ziff. 6.5 und Ziff. 6.6).

3. 3.1 Gegen die genannten Entscheide meldeten der Beschuldigte 1 am 17./23. November 2021 (vi act. 90 G131; 90 G150), der Beschuldigte 2 am 16. November 2021 (vi act. 86 G134), der Beschuldigte 3 (allerdings beschränkt auf den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen) am 12. November 2021 (vi act. 95 G92), die Staatsanwaltschaft am 16./26. November 2021 (vi act. 86 G139; 86 G140; 90 G134; 90 G135; 90 G148) und die beschwerte Dritte Q.___ am 16. November 2021 (vi act. 86 G135; 90 G129) je fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärungen erfolgten innert gesetzlicher Frist am 12. Januar 2022 seitens des Beschuldigten 1 (act. B/1 ST.2021.220-SK3; B/1 ST.2021.215-SK3), am 11. Januar 2022 seitens des Beschuldigten 2 (act. B/1 ST.2021.212-SK3; B/1 ST.2021.214-SK3), am 7. Januar 2022 seitens des Beschuldigten 3 (act. B/1 ST.2021.222-SK3), am 14. Januar 2022 seitens der Staatsanwaltschaft (act. B/1 ST.2021.213-SK3; B/1 ST.2021.219/225- SK3; B/1 ST.2021.221-SK3) und am 17. Januar 2022 seitens der beschwerten Dritten Q.___ (act. B/1 ST.2021.217-SK3). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (act. B/5 ST.2021. 222-SK3) erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten 3. Mit Ausnahme von P.___ (betreffend Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 1; act. B/8 ST.2021.220-SK3; B/13 ST.2021.215-SK3) verzichtete die gesamte Privatklägerschaft ausdrücklich oder infolge Stillschweigens auf ihre Beteiligung an den Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (act. B/12 ST.2021. 219/225-SK3) verzichtete der beschwerte Dritte R.___ zwar auf eine Anschlussberufung, stellte aber Anträge zur Sache.

3.2 Bis zum 4. Dezember 2022 wurden die Akten durch das Berufungsgericht je nach Anfechtungsobjekt und Berufungskläger/in in gesonderten Dossiers geführt (ST.2021.212- SK3–ST.2021.225-SK3). Daraus zitierte Aktenstücke werden jeweils mit der entsprechenden Verfahrensnummer ergänzt. Ab Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2022 (act. B*/1) wurden sämtliche Akten im Verfahrenskomplex BB.___ et al. in einem Gesamtdossier zusammengefasst. Verweise auf diese Aktenstücke sind jeweils mit einem * nach dem B gekennzeichnet, enthalten aber keine Verfahrensnummer.

3.3 Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. März 2024 (act. B*/45) wurde Rechtsanwalt G.___ zwecks Planung und Vorbereitung der weiteren Verfahrensschritte aufgefordert, die vom Beschuldigten 1 im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Beweis-

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anträge im Einzelnen zu spezifizieren. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (act. B*/52) teilte Rechtsanwalt G.___ mit, dass derzeit in Abänderung seiner Ausführungen in der Berufungserklärung vom 12. Januar 2022 (act. B/1 ST.2021.220-SK3) gesamthaft auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde.

3.4 Mit den verfahrensleitenden Anordnungen vom 20. Juni 2024 (act. B*/54) wurde den beteiligten Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren einstweilen auf die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren allenfalls ergebenden Folgen beschränkt wird. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (act. B*/60) wurden die Parteien über den mit ihrem Einverständnis gefassten Beschluss der Strafkammer vom 16. Juli 2024 betreffend die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Bezug auf die genannte Frage informiert. Gleichzeitig wurde sämtlichen Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 (act. B*/65) brachte die Staatsanwaltschaft ihre vorläufige Stellungnahme zur Sache samt Anträgen ein, beantragte aber gleichzeitig die Einräumung einer weiteren Möglichkeit zur Stellungnahme nach Eingang der schriftlichen Eingaben der übrigen Parteien. Je fristgerecht reichten die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerte Dritte Q.___ am 10. bzw. 28. Oktober 2024 ihre Stellungnahmen ein (act. B*/89; B*/90; B*/91; B*/92; B*/93 Beilagen 1–7). Der beschwerte Dritte R.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 31. Oktober 2024 (act. B*/94) wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, ihrerseits Stellungnahmen auf die Eingaben der übrigen Parteien einzureichen. Diese folgten fristgerecht am 19. Dezember 2024 (act. B*/106; B*/107 Beilagen 1–8; B*/108; B*/109; B*/110) und wurden am 8. (act. B*/111) bzw. 15. Januar 2025 (act. B*/115) den übrigen Parteien zugesandt. Gleichzeitig wurde ihnen die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers für die Beratung mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote einzureichen bzw. allfällige Kosten geltend zu machen.

4. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. B*/95) teilte Rechtsanwalt N.___ die Niederlegung seines Wahlmandats in Sachen Verteidigung des Beschuldigten 2 mit. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt N.___ um Einsetzung von Rechtsanwalt H.___ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 19. November 2024 (act. B*/97) wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 6. November 2024 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt H.___ bestellt.

5. Die Beratung über die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren ergebenden

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Folgen fand am 21. Februar 2025 in der den Parteien zuvor bekanntgegebenen Besetzung statt (act. B*/111).

6. Die gesamten Untersuchungsakten der vorliegend relevanten Strafuntersuchungen wurden digitalisiert und auf einen sich in den Akten befindlichen Datenträger in der Form einer externen Festplatte abgespeichert. Sofern und soweit nachfolgend Untersuchungsakten zitiert werden, wurden diese vom genannten Datenträger konsultiert und wird als Fundstelle jeweils der dortige Pfadverlauf aufgeführt. Die in diesem Entscheid zitierten erstinstanzlichen Akten wurden ebenfalls digitalisiert, werden aber entsprechend der Fundstellenbezeichnung der Papierakten benannt.

II.

1. 1.1 Der seit dem 9. Juni 2017 vom Beschuldigten 1 umfassend als Verteidiger mandatierte Rechtsanwalt G.___ (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) macht geltend, sein Vorgänger (Rechtsanwalt D.___) habe den Beschuldigten 1 in den Vorverfahren schlecht bzw. unwirksam verteidigt. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegen Letzteren einzustellen. Eventualiter sei der erstinstanzliche Entscheid gegen den Beschuldigten 1 als nichtig zu erklären bzw. subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen (act. B*/92; B*/93 Beilage 1; B*/93 Beilage 2; vgl. auch act. B*/107 Beilage 5 S. 2; 1/RA/01/1520 ST.2014.15530; vi act. 90 G75). Für den Fall, dass weder eine Einstellung noch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolge, seien zumindest die vom Beschuldigten 1 in Abwesenheit seines Verteidigers gegebenen Antworten als unverwertbar zu qualifizieren und die unverwertbaren Beweismittel aus den Akten zu weisen (vi act. 90 G102 S. 2; 90 G107 S. 9; act. B*/92 Rz 81).

1.2 Dieser Argumentation schliessen sich die Beschuldigten 2 und 3 sowie die beschwerte Dritte Q.___ integral oder zumindest dem Grundsatz nach an (act. B*/89; B*/90; B*/91; vgl. auch vi act. 86 G82). Im Ergebnis gehen alle Vorgenannten von einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 im Vorverfahren aus und beantragen aufgrund dessen die Einstellung auch der sie betreffender Strafverfahren bzw. zumindest die Rückweisung aller Anklagen an die Staatsanwaltschaft unter Nichtigerklärung resp. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.

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1.3 Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 bzw. eine diesbezüglich zu einer behördlichen Intervention Anlass gebende Erkennbarkeit (act. B*/65; B*/106 S. 3 ff.; vgl. auch act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530; vi act. 90 G66; 90 G80 S. 5–7; 90 G109.1 S. 2). Die Vorinstanz verneinte eine Schlechtverteidigung und bejahte die umfassende Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen des Beschuldigten 1 (vi act. 90 G80 S. 9; vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/ SG3S-TFR S. 24–29; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 19–24).

2. 2.1 Wird eine Offizialverteidigung eingesetzt, muss diese auch wirksam sein. Die blosse Einsetzung durch die Behörde genügt nicht. Die Verteidigung muss auch im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, worüber die Verfahrensleitung zu wachen hat. Das ist Ausfluss des Anspruchs des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen, mithin auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 132 und 133 StPO). Erkennt die Verfahrensleitung, dass die Verteidigungstätigkeit ungenügend ist, muss sie einschreiten und die nötigen Massnahmen (in aller Regel die Ersetzung der Verteidigung) treffen. Das verlangt Art. 134 Abs. 2 StPO ausdrücklich für die ungenügende amtliche Verteidigung, gilt aber auch für den Fall einer ungenügenden Wahlverteidigung (vgl. dazu auch BGE 131 I 350 E. 4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; 7B_266/2022 E. 1.1; 6B_1253/ 2022 E. 2.1). Kommt die Verfahrensleitung dieser Fürsorgepflicht nicht nach, kann das zur Wiederholung des Prozesses führen. Dabei muss die beschuldigte Person nicht zwingend von sich aus rügen, sie sei mit ihrer Verteidigung nicht (mehr) zufrieden und wünsche einen Wechsel. Vielmehr hat die Verfahrensleitung selbst darauf zu achten, dass die Verteidigung ihren Pflichten auch wirksam nachkommt (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 13 f. und 15 m.w.H.). Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die ungenügende Verteidigung letztlich in dem Sinne nachweislich zum Nachteil der beschuldigten Person ausgewirkt hat, als bei wirksamer Verteidigung ein günstigeres Urteil ergangen wäre (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 134 N 18 m.w.H.; vgl. auch Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 26). Es reicht vielmehr die potentielle Gefahr, dass sich eine Schlechtverteidigung allenfalls erst später substantiell auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auswirken wird.

2.2 2.2.1 Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewähr-

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leisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung. Dieser steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d m.w.H.). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an bzw. aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorzeitigem Verlassen von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026-O/U/eh, E. 2.4.2; zum Ganzen: BGer 7B_266/2022 E. 1.1 und 6B_1253/2022 E. 2.1; vgl. auch BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N 9 und 13 m.w.H. sowie RBOG 2014 Nr. 17 E. 2b).

2.2.2 An einer Einvernahme des eigenen Mandanten überhaupt nicht teilzunehmen, dürfte in der Regel eine Pflichtverletzung darstellen, und zwar auch dann oder sogar insbesondere dann, wenn der Klient schweigen will. Ob es eine notwendige Verteidigung ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (JEKER, Schlechtverteidigung?, 25. Januar 2021, https://www.strafprozess.ch/schlechtverteidigung/ [besucht am 26. Februar 2025]).

2.2.3 Die Einsetzung als amtliche Verteidigung umfasst keine Substitutionsbefugnis, sodass der unentgeltliche Rechtsbeistand die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht auf einen anderen Anwalt übertragen kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz 443; in diesem Sinne auch die Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17. Dezember 2010 [abrufbar unter https://www.staw. justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html, besucht am 26. Februar 2025]; a.M. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 12a m.w.H.). Ein Wechsel in der Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nur auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich und muss von der Verfahrensleitung angeordnet werden (BGE 141 I 70 E. 6.2). Auch die bloss vorübergehende Substituierung ist von der Verfahrensleitung zu bewilligen (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 25). Allerdings sind gemäss Bundesgericht zur forensischen Berufsausübung zugelassene Praktikanten grundsätzlich befugt, unter Anleitung und enger

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Beaufsichtigung des mandatierten Anwaltes bzw. der Anwältin als Substituten der Offizialverteidigung tätig zu sein (BGer 1B_450/2022 E. 5.4 m.H. auf 1B_470/2020 E. 3.1–3.2).

2.3 2.3.1 Ob eine ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vorlag, ist nachfolgend zu prüfen.

2.3.2 Rechtsanwalt D.___ hat mehrfach Fristen verpasst. Beispielsweise die:  Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2014 (Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. August 2014, AK.2014.199-AK, E. II.2; act. 1/AK/2026 ST.2011.16289).  mehrfach (zuletzt bis am 20. Juni 2014) erstreckte Frist zum Stellen von Beweisergänzungsanträgen (act. 1/RA/05/1977 ST.2011.16289; 1/RA/05/1978 ST.2011.16289; 1/RA/05/1979 ST.2011.16289).  Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Zeugin S.___ (act. 1/RA/02/1341 ST.2010.32929), wobei ihr die Fragen schliesslich doch noch gestellt wurden (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S.5).  letztmals bis am 10. Januar 2016 erstreckte Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen an diverse Auskunftspersonen im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (act. 1/RA/ 01/1180 ST.2014.15530; 1/RA/01/1183 ST.2014.15530).

Zudem hat Rechtsanwalt D.___ mehrfach auf für den weiteren Verfahrensgang wesentliche, aber nicht mit einer expliziten Fristansetzung verbundene Anfragen der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht reagiert. Das betrifft beispielsweise die:  am 15. Januar 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen AA.___ auf eine Schlusseinvernahme bestanden werde (act. 1/RA/02/1569 ST.2010.32929; 1/RA/02/1570 ST.2010.32929).  am 11. Juni 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen DD.___ eine mündliche Schlusseinvernahme gewünscht werde (act. 1/RA/02/1670 ST.2010.32929).

2.3.3 Rechtsanwalt D.___ war trotz Teilnahmerecht bei mehreren Einvernahmen seines Mandanten in der Rolle als Beschuldigter überhaupt nicht oder nur zeitweise anwesend. So war der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an den Einvernahmen vom:  23. Januar 2013 zum Thema CC.___ (Dauer: 13.40–15.40 Uhr; 31 Fragen) überhaupt nicht anwesend (act. 1/E/02/1301 ST.2010.32929).

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 15. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.15–18.15 Uhr; 83 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 14.15–17.15 Uhr bzw. bis und mit Frage 63; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 73 f. und 78).  30. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 10.30–12.06 Uhr; 26 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 10.30–10.37 Uhr bzw. bis und mit Frage 3; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte auch hier in Abwesenheit seines damaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 18–21 und 23).  23. Januar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 13.55–16.45 Uhr; 57 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 13.55–14.55 Uhr bzw. bis und mit Frage 23; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Wiederum machte der Beschuldigte 1 in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 36–39, 41, 51–53 und 56).

Zudem schickte Rechtsanwalt D.___ für eine weitere Einvernahme des Beschuldigten 1 seinen Bürokollegen Rechtsanwalt E.___. Es betrifft dies die Einvernahme vom 13. Januar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.20–17.11 Uhr; 46 Fragen; act. 1/E/ 01/475 ST.2014.15530). Dies erscheint insofern besonders problematisch, als Rechtsanwalt D.___ seit dem 15. Dezember 2014 als amtlicher Verteidiger bestellt war (act. 1/RA/ 01/450 ST.2014.15530) und auch Rechtsanwalt E.___ die Einvernahme frühzeitig verliess (konkret war er von 14.20–16.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 36 anwesend (act. 1/E/01/ 475 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die Untersuchung im Bereich FF.___AG/GG.___AG primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand.

2.3.4 Rechtsanwalt D.___ war bei sämtlichen Themenkomplexen bei praktisch keiner Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten anwesend (vgl. dazu auch act. B*/89 S. 1 f.; B*/93 Beilage 3; B*/93 Beilage 4; B*/93 Beilage 6).

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2.3.4.1 Im Themenkomplex BB.___, CC.___, DD.___ und EE.___AG (ST.2010.32929) war Rechtsanwalt D.___ bei nur zwei Einvernahmen persönlich anwesend, wobei diese zeitlich erst auf das Ende der seit 2010 laufenden Untersuchung fielen. Konkret handelte es sich dabei um die Einvernahmen der:  Auskunftsperson F.___ vom 26. April 2016 (act. 1/D/07/2069 ST.2010.32929).  Mitbeschuldigten J.___ vom 2. November 2016 (act. 6/E/02/2090 ST.2010.32929).

Im Übrigen beschränkte sich Rechtsanwalt D.___ in wenigen Fällen (exakt sechs Mal) auf das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies betrifft konkret die Einvernahmen von:  K.___ vom 12. November 2012 (Fragen 46–64; act. 1/E/10/1246 ST.2010.32929).  O.___ vom 21. Januar 2013 (Fragen 68–70, 72, 75–82 und 87–102; act. 1/E/01/1298 ST.2010.32929).  S.___ vom 14. Februar 2013 (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S. 5).  T.___ vom 8. April 2013 (Fragen 48–57; act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929).  K.___ vom 19. Februar 2014 (Fragen 57–60; act. 1/E/10/1556 ST.2010.32929).  U.___ vom 2. April 2014 (Fragen 88–104; act. 1/E/05/1590 ST.2010.32929).

Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen bei insgesamt 43 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/E/06/1021; 1/E/03/1070; 1/E/04/1065; 1/E/01/1069; 1/E/03/1106; 1/E/09/1132; 1/E/09/1133; 1/D/04/1137; 1/D/04/1136; 1/E/03/1170; 1/D/05/1216 S. 2; 1/E/05/1168; 1/E/09/1169; 1/RH/1221 S. 10 f.; 1/E/09/1186; 1/E/05/1209; 1/E/10/1188; 1/E/01/1234; 1/E/10/1233; 1/E/01/1297; 1/E/08/1291; 1/RH/1310; 1/D/01/1321; 1/D/06/1322; 1/E/09/1330; 1/E/06/1529; 1/E/09/1539; 1/E/04/1544; 1/E/03/1547; 1/E/01/1549; 1/E/10/1553; 1/E/05/1560; 1/E/03/1649; 1/D/07/1781; 1/D/07/1783; 1/E/01/1774; 1/D/07/1785; 1/E/01/1776; 1/D/07/1823; 1/D/04/1827; 1/E/10/1880; 1/D/07/2053; 6/E/02/2089; alle ST.2010.32929) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um einen der Hauptbeschuldigten handelte. Somit beteiligte sich die damalige Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 19 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war Rechtsanwalt D.___ sogar in weniger als 5 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zugestellt worden war. Äusserst problematisch erscheinen diesbezüglich insbesondere die beinahe gänzliche Nichtteilnahmen an den Einvernahmen früherer Mitarbeitenden der EE.___AG (T.___ [act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929], V.___ [act. 1/D/04/1160 ST.2010.32929], W.___ [act. 1/D/04/1215 ST.2010.32929], X.___ [act. 1/D/04/1829 ST.2010.32929]) sowie der bei der BB.___ für die Buchhaltung bzw. Revision Verantwortlichen (J.___ [act. 1/E/06/1053; 1/E/06/1538; beide ST.2010.32929],

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Y.___ [act. 1/D/07/1784 ST.2010.32929] und Z.___ [act. 1/D/07/1786 ST.2010.32929]). Die ehemaligen Mitarbeitenden der EE.___AG belasteten den Beschuldigten 1 insofern schwer, als sie dessen grossen Einfluss bei der BB.___ in Bezug auf Entscheidfällung und Zahlungsabwicklung unterstrichen sowie eine von ihnen wahrgenommene Arbeitstätigkeit von Q.___ für die BB.___ verneinten. Die Einvernahmen betreffend Buchhaltung und Revision waren sodann besonders wichtig für die Einschätzung der Strafwürdigkeit gewisser Zahlungen und Buchungsvorgänge. J.___ machte zudem für den Beschuldigten 1 schwer belastende Aussagen in Bezug auf den Anklageteil der Refinanzierungen (Gleiches gilt zum Teil auch für die Aussagen zu diesem Themenkomplex von Ä.___ [act. 1/E/04/1545 ST.2010.32929] und C.___ [act. 1/E/09/1540 ST.2010.32929], an deren Einvernahmen Rechtsanwalt D.___ trotz gewährtem Teilnahmerecht in keiner Weise mitwirkte; vgl. dazu auch act. B*/92 S. 12 f.). Bei all diesen Befragungen wäre die Anwesenheit der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 angezeigt gewesen, um beispielsweise mittels Ergänzungsfragen auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen und dadurch die Mandantschaft zu schützen. Die Nichtteilnahme von Rechtsanwalt D.___ an den genannten Einvernahmen barg für die Staatsanwaltschaft erkennbar eine erhebliche Gefahr, sich im allenfalls später zu fällenden Strafentscheid zu Lasten des Beschuldigten 1 auszuwirken. Seine Rolle, Entscheidbefugnisse und Kompetenzen als faktisches Organ der massgeblichen Gesellschaften wären ohne die Aussagen der Vorgenannten wohl deutlich schwerer zu belegen gewesen. Nicht umsonst werden diese in den Anklageschriften und vorinstanzlichen Entscheiden mehrfach zitiert.

Von Seiten des Beschuldigten 1 wird weiter zu Recht vorgebracht (act. B*/92 S. 10 ff.), dass das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen bei einigen wenigen Einvernahmen das persönliche Nichterscheinen seines ehemaligen Verteidigers nicht zu kompensieren vermochte. Im Gegenteil wirkte sich dieses Vorgehen im Ergebnis teilweise gar negativ auf den Beschuldigten 1 aus, was eine weitere Pflichtverletzung von Rechtsanwalt D.___ darstellt. So hätte wohl jeder an der Einvernahme von T.___ vom 8. April 2013 (act. 1/D/01/ 1401 ST.2010.32929) anwesende Verteidiger in Anbetracht der bis dahin gemachten Aussagen der Auskunftsperson auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet, diese aber spätestens nach der Antwort auf die erste Ergänzungsfrage (Frage 48) eingestellt. Dies gänzlich unabhängig davon, ob die Fragen von der Mandantschaft mitausgearbeitet bzw. mit ihr abgestimmt wurden (so die Behauptung der Staatsanwaltschaft in act. B*/106 S. 12). Ein solcher Verzicht bzw. Abbruch war aufgrund der reinen Schriftlichkeit der Fragestellungen gerade nicht möglich und gereichte dem Beschuldigten 1 zum Nachteil (vgl. dazu insbesondere die Antworten auf die weiteren Ergänzungsfragen 49 und 53–55).

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2.3.4.2 Im Themenkomplex AA.___ (ST.2011.16289) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend, bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ö.___ vom 12. September 2012 (act. 1/D/1351 ST.2011.16289). Im Rahmen einer einzigen weiteren Befragung begnügte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 wiederum auf das Stellen (grundsätzlich eher problematischer; vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.1 letzter Absatz) schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies war bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ü.___ vom 7. März 2013 der Fall (Fragen 66–74; act. 1/D/1592 ST.2011.16289).

Rechtsanwalt D.___ wurde ausgewiesenermassen für insgesamt 7 Einvernahmen von Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen (act. 1/D/1343; 1/RA/05/ 1400; 1/RA/05/1554; 1/RA/02/1657; 1/RA/03/1659; 1/RA/06/1869; 1/E/01/1845; alle ST.2011.16289). Somit beteiligte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an nicht einmal 30 % der ihm bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war er sogar in weniger als 15 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zugestellt worden war. Allerdings erscheint dies insofern deutlich weniger problematisch, als dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe gemacht werden und er eine blosse Randfigur darstellt. Er wurde vorinstanzlich denn auch in keinem einzigen Anklagepunkt des Verfahrens ST.2011.16289 schuldig gesprochen und im Berufungsverfahren ist diesbezüglich nichts mehr umstritten.

2.3.4.3 Im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (ST.2014.15530) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend und dies erst noch nur teilweise. Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson O.___ vom 18. Dezember 2014 (act. 1/D/02/467 ST.2014.15530; Dauer: 09.12–12.17 Uhr; 71 Fragen). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 war von 09.12–11.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 30 (von 71) anwesend.

Bei einer weiteren Einvernahme schickte Rechtsanwalt D.___ wiederum seinen Bürokollegen Rechtsanwalt E.___, obwohl Ersterer im damaligen Zeitraum bereits amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 war (act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530). Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson XY.___ vom 22. Dezember 2014 (act. 1/D/03/471 ST.2014.15530).

Bei drei weiteren Einvernahmen nahm der jeweils aus der Untersuchungshaft zugeführte Beschuldigte 1 ohne seinen (zum damaligen Zeitpunkt amtlichen [act. 1/RA/01/450

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ST.2014.15530]) ehemaligen Verteidiger teil und stellte auch die Ergänzungsfragen selbst. Es handelte sich dabei um die Einvernahmen der Auskunftspersonen:  XX.___ vom 17. Dezember 2014 (act. 1/D/01/464 ST.2014.15530).  O.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530).  XZ.___ vom 15. Januar 2015 (act. 1/D/05/476 ST.2014.15530).

Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen für insgesamt 27 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/D/01/463; 1/D/02/465; 1/RH/216; 1/D/03/470; 1/RH/225; 1/PE/655; 1/D/05/474; 1/PE/656; 1/PE/657; 1/PE/747; 1/RH/736; 1/RH/737; 1/RH/825; 1/D/06/859; 1/RH/830; 1/RH/844; 1/RH/1093; 1/RH/943; 1/RH/1095; 1/RH/945; 1/E/02/1177; 1/RH/1280; 1/RH/1282; 1/RH/1292; 1/E/03/1711) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um den Hauptbeschuldigten (ja schliesslich gar einzigen Beschuldigten) im gesamten Themenkomplex handelte. Somit beteiligte sich die Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 7.5 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war sie sogar in weniger als 4 % der Befragungen, für welche ihr eine Vorladungskopie zugestellt wurde. Äusserst problematisch erscheint dabei insbesondere das gänzliche Alleinlassen des sich damals in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten 1 anlässlich der drei zuletzt genannten Einvernahmen von Auskunftspersonen. Zudem geht es bei diesem Themenkomplex mit der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs (wofür er vorinstanzlich auch teilweise schuldig gesprochen wurde) um das insgesamt schwerste dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Delikt.

2.3.5 In Anbetracht dieser Ausführungen liegt offensichtlich eine ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 in der Form schwerer Fehler und Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ vor. Dies in Bezug auf sämtliche angeklagten Themenkomplexe und schon beginnend ab dem Jahr 2012 (mit der Passivität bei den Einvernahmen), wobei sich die Fehlleistungen des ehemaligen Verteidigers insbesondere ab dem Jahr 2014 (z.B. Fristversäumnisse und Alleinlassen des Mandanten während dessen Untersuchungshaft) noch akzentuierten.

2.4 An dieser Feststellung vermögen die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente nichts zu ändern.

2.4.1 Entgegen ihren anderslautenden Vorbringen (act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 ff.; vi act. 90 G66 S. 2 ff.; 90 G80 S. 6; 90 G109.1

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S. 2; act. B*/106 S. 3 ff.) hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren für sie spätestens 2014 offenkundig.

So war der sehr häufige Verzicht von Rechtsanwalt D.___ auf die Teilnahme an ihm angezeigten und für seinen Mandanten auch zentralen Einvernahmen schon ab 2012 auffallend (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3 und II.2.3.4; vgl. auch act. B*/93 Beilage 3; B*/93 Beilage 4). Es ist auch nicht zutreffend, dass sich praktisch alle Verteidiger diesbezüglich gleich verhalten hätten (so die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G66 S. 3 f.; act. B*/106 S. 6 f.; B*/108 S. 3] und die Vorinstanz [vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR S. 27; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 22]). Insbesondere waren die Verteidiger aller übrigen Beschuldigten (im Gegensatz zu Rechtsanwalt D.___ [vgl. vorne E. II.2.3.3]) bei jeder einzelnen Einvernahme der eigenen Mandantschaft anwesend. So auch die Rechtsanwälte M.___ (damaliger Verteidiger des Beschuldigten 2) und XW.___ (Verteidiger des Beschuldigten O.___), welche diesbezüglich eine ähnlich hohe Anzahl an Befragungen und damit zeitliche Belastung zu stemmen hatten wie der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1. Im Gegensatz zu diesem war die Verteidigung aller anderen Beschuldigten zudem mit ganz wenigen Ausnahmen jeweils während der gesamten Befragungszeit durchgehend anwesend. Der einzige neben Rechtsanwalt D.___ teilweise bei der Einvernahme des eigenen Mandanten nicht während der gesamten Befragungszeit anwesende Verteidiger war Rechtsanwalt XW.___. Dessen zweimalige partielle Abwesenheiten hatten aber (anders als bei Rechtsanwalt D.___) jeweils einen ausgewiesenen Grund. So war er am 21. Mai 2012 für 10 Minuten (09.06–09.16 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 08.35–11.45 Uhr) zwecks Führens eines Telefonats (act. 1/E/01/ 1101 ST.2010.32929 S. 5 f.) abwesend und musste am 8. November 2012 die Einvernahme wegen einer dringlichen Haftsache vorzeitig (irgendwann in der Pause von 12.55– 14.00 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 10.17–16.40 Uhr) verlassen (act. 1/E/01/ 1239 ST.2010.32929 S. 19). Trotz dieser beiden ausnahmsweisen und begründeten Abwesenheiten wird Rechtsanwalt XW.___ von der Staatsanwaltschaft selbst als Verteidiger bezeichnet, der "bei vielen Befragungen präsent war" (vi act. 90 G66 S. 4), mithin auch bei einer Vielzahl an Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten. Insofern verhielten sich gerade die Verteidiger der beiden neben dem Beschuldigten 1 angeklagten "Hauptbeschuldigten" (der Beschuldigte 2 und O.___) nicht wie Rechtsanwalt D.___. Im Übrigen würde eine gleiche Vorgehensweise mehrerer Anwälte in Bezug auf die (Nicht-)Teilnahme an Einvernahmen nicht ausschliessen, dass die damalige Verteidigung des Beschuldigten 1 tatsächlich ungenügend bzw. unwirksam war (vgl. für die Un-

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tauglichkeit eines Quervergleichs mit anderen Verteidigern auch act. B*/89 S. 2; B*/92 S. 20). So kamen bei Rechtsanwalt D.___ neben seiner auffällig passiven Haltung bei Einvernahmen auch noch mehrere (Frist-)Versäumnisse im Verlauf des Jahres 2014 hinzu (vgl. dazu vorne E. II.2.3.2). Derartige Fehlleistungen sind bei den übrigen Verteidigern nicht aktenkundig.

Die soeben beschriebene Passivität von Rechtsanwalt D.___ entsprach offensichtlich in keiner Weise den Wünschen seines damaligen Mandanten. Das wird aus verschiedenen Schreiben des Letzteren an seinen ehemaligen Verteidiger im Verlauf des Jahres 2014 deutlich. So schrieb der Beschuldigte 1 zum Beispiel:  am 24. Februar 2014: "Am 05. und 12. Januar 2014 habe ich Ihnen u.a. zwei konkrete Aufträge erteilt […] meines Wissens wurde von Ihnen noch nichts unternommen […] Sollte eine Erledigung dieser Aufträge zeitlich für Sie nicht möglich sein, werde ich nach Absprache mit Ihnen - Teilaufträge einem anderen Anwalt übergeben" (act. 1/SN/ A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530).  am 9. Juni 2014: "Frage: Ist Ihr Büro in der Lage, diesen Fall sorgfältig aufzuarbeiten? Wir sprechen schon seit langer Zeit über den vollen Einsatz eines Mitarbeiters - diese haben nun schon dreimal gewechselt, ohne dass heute ein nennenswertes Resultat vorliegt" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS ST.2014. 15530).  am 9. Juni 2014: "Ich hatte Ihnen die Unterlagen zugestellt. Ebenfalls haben Sie diese als Dateien zur weiteren Bearbeitung erhalten. Bis heute habe ich von Ihnen noch keine Stellungnahme erhalten. Ich erwarte Ihre Stellungnahme und / oder die überarbeitete Eingabe bis Ende Woche. Ansonsten werde ich die Beschwerde direkt einreichen" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014 ST.2014.15530).  am 27. September 2014: "Am kommenden Mittwoch, 01. Oktober 2014, findet wieder eine Einvernahme statt. Darüber hatten wir gesprochen und auch korrespondiert. Ich muss einmal mehr feststellen, dass Sie kurz vor dem Termin nicht vorbereitet sind. Wie können wir an einer Einvernahme teilnehmen, wenn Sie als mein Anwalt keine Aktenkenntnisse haben?" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530).

Im zuletzt zitierten Schreiben fällt insbesondere der Passus "einmal mehr" auf. Vom Inhalt sämtlicher vorgenannter Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft bereits im November bzw. Dezember 2014 aufgrund der damals erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlag-

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nahmungen der massgeblichen Datenträger (act. 1/HD/119; 1/HD/310; beides ST.2014. 15530) Kenntnis nehmen können, spätestens aber mit der am 27. April 2015 vollendeten Aufbereitung der Daten (act. 1/C/928 ST.2014.15530).

Zudem musste auch der am 23. Dezember 2014 geführte E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt D.___ und der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7; vgl. dazu auch B*/92 S. 9) bei dieser erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit bzw. Effektivität der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 wecken. So schrieb Rechtsanwalt D.___ um 10.52 Uhr: "Herr [A.___] wird an der heutigen Einvernahme ohne unsere Begleitung teilnehmen." Darauf antwortete die Staatsanwaltschaft um 13.44 Uhr: "Herr [A.___] hat mir gerade mitgeteilt, dass er davon ausging, dass Sie oder Herr [E.___] vor der heutigen Befragung nochmals bei ihm vorbeikommen wollten. Er möchte noch einige Dinge mit Ihnen besprechen. Ich teile Ihnen dies hiermit auf Herrn [A.___’s] Wunsch hin mit." Hierauf entgegnete Rechtsanwalt D.___ um 14.07 Uhr lapidar: "Danke für die Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass die Einvernahme trotzdem stattfinden kann." Die relativierenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Nachrichtenaustausch (act. B*/106 S. 14) überzeugen nicht. Nur weil O.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2014 angeblich keine den Beschuldigten 1 belastenden Aussagen getätigt haben soll, bedeutete dies noch lange nicht, dass der Einzuvernehmende dies auch anlässlich einer weiteren Befragung nicht tun wird. Von einer solchen Prämisse kann weder die Staatsanwaltschaft und erst recht nicht die Verteidigung ausgehen, zumal Letztere die zu stellenden Fragen (und natürlich auch die Antworten darauf) im Vorfeld in aller Regel nicht kennt. Zudem können bei einem gänzlichen Nichterscheinen auch allfällig aus Verteidigungssicht gebotene Entlastungsfragen für die eigene Mandantschaft nicht gestellt werden. Konkret kommt hinzu, dass O.___ den Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2014 in den Themenbereichen Zahlungsverkehr und Rechnungen durchaus massgeblich belastete (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530 Fragen 24 und 32). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie man aus dem Inhalt der von der Staatsanwaltschaft zitierten Aktenstücken (act. 1/H/275; 1/H/276; 1/H/277; 1/H/278; 1/H/279; alle ST.2014.15530) den Schluss ziehen kann, der Beschuldigte 1 habe seinen damaligen Verteidiger am 23. Dezember 2014 nicht wegen der am selben Tag durchgeführten Ein-

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vernahme von O.___, "sondern wegen einiger anderer Dinge" (act. B*/106 S. 14) sprechen wollen.

Auch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an seinen damaligen Verteidiger vom 6. Februar 2015 (welche in Kopie an die Staatsanwaltschaft gesandt wurde; act. 1/H/676 ST.2014.15530) liess sich erkennen, dass es Letzterer mit der fortlaufenden und zeitnahen Information seines ehemaligen Mandanten nicht so genau nahm: "fehlende Akten seit 08. Dezember 2014 Sie werden von sämtlichen Ihnen (Staatsanwalt) zugestellten Akten - ohne Befragungsprotokolle (diese habe ich) - mir die entsprechenden Kopien bis Montag 09. Februar 2015 zustellen. [AA.___] Ich habe von Ihnen keine Akten erhalten - bitte ebenfalls bis 09. Februar 2015 zustellen. Danke. wie ist die Akteneinsicht Ende Januar verlaufen? welche Fristen laufen? welches sind die nächsten Schritte?"

Analoges gilt für das Schreiben des Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530). Darin schrieb er: "Wie ich dieser Vorladung entnehmen kann, geht es offenbar einzig darum, mir die Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben. Dies war mir bis anhin nicht bewusst. Derzeit bin ich weder genügend gut über den aktuellen Verfahrensstand noch über die erhobenen Akten informiert." Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1182 ST.2014.15530) an Rechtsanwalt D.___ und teilte ihm unter anderem mit: "Den Termin und Zweck der Befragung von Herrn [XZ.___] hatte ich mit Ihnen besprochen und auch bereits ein Verschiebungsgesuch von Herrn [A.___] bewilligt. Die Beanstandungen von Herrn [A.___], er könne sich nicht ausreichend vorbereiten, kann ich nicht nachvollziehen."

Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) nicht, dass sie erstmals mit Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Oktober 2016 unsubstantiierte

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Andeutungen hinsichtlich Unwirksamkeit bzw. Ineffektivität der damaligen Verteidigung erhalten haben soll. Durch die oben zitierten Stellen der Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/ 1181 ST.2014.15530) wird zudem widerlegt, dass dieser angeblich erstmals am 31. Oktober 2016 behauptet habe, von seinem früheren Verteidiger nur unzureichend und unvollständig über die Aktenlage informiert worden zu sein (so aber die Staatsanwaltschaft in act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 6 f.; act. B*/106 S. 15).

2.4.2 An den bisherigen Erwägungen ändern die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f. und 15) Umstände nichts, dass der Beschuldigte 1 bis zum 31. Oktober 2016 nie sein Missfallen über Rechtsanwalt D.___ geäussert und diesen noch anlässlich der Festnahmeeröffnung im Dezember 2014 ausdrücklich als seinen Verteidiger gewünscht habe.

So scheint aus den vorzitierten Dokumenten vom 24. Februar 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/ Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530), 9. Juni 2014 (act. 1/SN/G/ G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS; 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014; beide ST.2014.15530), 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/ Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530), 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7), 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) durchaus ein gewisses Missfallen seitens des Beschuldigten 1 durch. Ungleich entscheidender ist aber der Umstand, dass die Verfahrensleitung von Amtes wegen auf eine wirksame Verteidigung zu achten hat und es diesbezüglich keiner entsprechenden Rüge der beschuldigten Person bedarf (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Es wurde bereits aufgezeigt (vgl. vorne E. II.2.4.1), dass die Staatsanwaltschaft bei genügender Aufmerksamkeit spätestens ab dem Jahr 2014 relevante Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ hätte feststellen können und müssen. Dass der Beschuldigte 1 in jener Zeit tatsächlich bereits seit längerem mit den Leistungen seines damaligen Verteidigers nicht zufrieden war, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Ersteren vom 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Darin hält er an die Adresse von Rechtsanwalt D.___ fest: "Einleitend möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, dass ich über die Art und Weise, wie Sie mich als Klienten behandeln, enttäuscht bin. Meine E-Mails und Briefe werden von Ihnen - wenn überhaupt - nur sehr zögerlich beantwortet. Bei telefonischen Anrufen

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wimmeln mich Ihre Mitarbeiter ab, eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen selbst ist fast unmöglich. Ich empfinde Ihr Verhalten als kontraproduktiv; es verhindert meiner Ansicht nach eine zeitnahe Lösung der anstehenden Probleme."

2.4.3 Trotz der spätestens ab dem Jahr 2014 bestehenden Offenkundigkeit (welche auch nach der rechtlichen Auffassung der Staatsanwaltschaft zu einer Handlungspflicht ihrerseits geführt hätte; vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 2 f.) reagierte die Staatsanwaltschaft weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___. Sie tat dies nicht einmal, als dieser per 15. Dezember 2014 (im Verfahren ST.2014.15530; act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530) bzw. 20. März 2015 (im Verfahren ST.2010.32929; act. 1/RA/02/1813 ST.2010.32929) zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt wurde, was die staatliche Fürsorgepflicht im Bereich der effektiven Verteidigung zusätzlich verstärkte. Gänzlich unverständlich erscheint schliesslich die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Oktober 2016 (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929). Obwohl Letzterer darin (auch gemäss Staatsanwaltschaft; act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) die Leistungen seines (zu jenem Zeitpunkt bereits amtlichen) Verteidigers bemängelte, wurde ein Auswechseln desselben seitens der Staatsanwaltschaft nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies obschon die geäusserte Kritik sehr deutlich (und entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht unsubstantiiert) ausfiel (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929 S. 2): "Ich habe während mehreren Monaten mehrfach versucht im Hinblick auf notwendige Beweisanträge und die heutige Einvernahme einen Besprechungstermin mit meinem Verteidiger zu bekommen. Leider war ihm dies nicht möglich. Ich konnte diese Einvernahme nicht mit meinem Verteidiger besprechen und vorbereiten. Ich habe auch keine Ahnung in welche Akten wir bereits Einsicht nehmen konnten, obwohl ich mehrfach nachgefragt und die Akten verlangt habe. Aus diesen Gründen bleibt mir nichts anderes übrig als heute die Aussage zu verweigern." Selbst wenn die sonstigen Schilderungen des Beschuldigten 1 im selben Schreiben (über den Beginn der Befragung vom 11. Oktober 2016) tatsachenwidrig gewesen sein sollten, hätte die Staatsanwaltschaft gestützt darauf nicht automatisch den Schluss ziehen dürfen, die vorzitierten Behauptungen über Rechtsanwalt D.___ seien wenig glaubhaft (act. B*/106 S. 15). Es handelt sich bei diesen beiden Aspekten um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Themen. Basierend auf der staatlichen Fürsorgepflicht hätte die Staatsanwaltschaft den Vorwürfen nachgehen müssen. Trotz ihrer (aufgrund der amtlichen Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt noch verstärkten) Fürsorgepflicht hielt es die

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Staatsanwaltschaft indessen nicht einmal für nötig, Rechtsanwalt D.___ zu einer Stellungnahme auf die genannte Kritik aufzufordern. Vielmehr stellte sie ihm das Schreiben seines damaligen Mandanten einige Tage später bloss zu und attestierte Rechtsanwalt D.___ noch mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ungeprüft eine gewissenhafte Ausübung der amtlichen Verteidigung (act. 6/E/01/2107 ST.2010.32929): "Aufgrund des bisherigen Verlaufs der laufenden Strafverfahren gegen Ihren Klienten habe ich keinen Anlass zur Annahme, dass Sie Ihren Klienten nicht orientieren (bzw. dies nicht zumindest in gebührender Weise versuchen) und Ihre Funktion als amtlicher Verteidiger nicht gewissenhaft ausüben […] Ich hoffe nicht, dass seine wiederholten jüngsten Schreiben und deren Thema Teile einer konzertierten Aktion sind, aus taktischen Gründen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung oder auch der Verfahrensleitung zu provozieren. Für beides besteht nämlich aus meiner Sicht nicht der geringste Anlass."

Der umfassende Verteidigerwechsel erfolgte schliesslich erst Mitte des Jahres 2017, nachdem Rechtsanwalt D.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2168 ST.2010.32929) selbst um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 ersucht hatte.

2.4.4 Bei den Behauptungen, Rechtsanwalt D.___ habe einen sach- und fachkundigen, aktiven und interessierten Eindruck gemacht, immer wieder an Verfahrenshandlungen teilgenommen, sich für seinen Klienten eingesetzt und Akteneinsichtsgesuche sowie Beweisanträge gestellt (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 und 4; act. B*/106 S. 3 ff., 12 und 15 f.), handelt es sich um rein subjektive, sehr allgemein gehaltene Einschätzungen der Staatsanwaltschaft. Diese werden zudem durch die weiter oben gemachten Erwägungen klar widerlegt. Weiter schliesst das Stellen auch einer Vielzahl von Akteneinsichtsgesuchen und Beweisanträgen eine Schlechtverteidigung nicht aus. Blosse Gesuche um Akteneinsicht belegen ferner keineswegs die tatsächlich erfolgte, umfassende Weiterleitung der dabei erhaltenen Dokumente an die Mandantschaft sowie deren Orientierung über den Verfahrensgang. Ein solcher Beweis wird auch nicht durch die von der Staatsanwaltschaft genannten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 6; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 16), anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. November 2014 beim Beschuldigten 1 aufgefundenen Dokumente (ein USB-Stick mit der Aufschrift "[D.___]" sowie ein Verteidigungsdossier) erbracht, zumal aus diesen die weitere Entwicklung des Mandanten-Anwalts-Verhältnisses nicht ersichtlich ist. Weil die genannten Dokumente als Anwaltspost zudem nicht zu den Akten genommen wurden, kön-

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nen weder ihr Umfang noch die Vollständigkeit beurteilt werden. Schliesslich kann auch aus der Überlassung eines einzigen Befragungsprotokolls eines Mitbeschuldigten (vgl. dazu vi act. 90 G66 S. 6) nicht der Schluss gezogen werden, Rechtsanwalt D.___ habe seinen ehemaligen Mandanten stets vollständig und lückenlos über die gesamten relevanten Verfahrensakten dokumentiert. Vielmehr deuten die weiter oben zitierten Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) auf das Gegenteil hin.

2.4.5 Nicht von Relevanz ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst keine Kritik an seiner damaligen Verteidigung vorgebracht hatte (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f.). Wie bereits festgehalten (vgl. dazu vorne E. II.2.1) hat der Staat von Amtes wegen eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, unabhängig von tatsächlichen Rügen der beschuldigten Person. Zudem lagen vorliegend tatsächlich mehrere relevante Missfallensäusserungen des Beschuldigten 1 in Bezug auf seinen ehemaligen Verteidiger vor, welche seitens der Staatsanwaltschaft aber allesamt ignoriert wurden (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1– II.2.4.3). Und schliesslich ist es auch nicht überraschend, dass eine beschuldigte Person ihre Unzufriedenheit mit der eigenen Verteidigung nicht gleich bei den ersten Unstimmigkeiten an die Staatsanwaltschaft trägt. Umso ernster muss diese aber die einmal geäusserte Kritik am Verteidiger nehmen, insbesondere wenn es sich bei diesem wie vorliegend zunächst noch um eine Wahlverteidigung handelte. Genau dies tat die Staatsanwaltschaft im zu beurteilenden Fall wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.3) aber nicht.

2.4.6 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach sie aufgrund des persönlichen Umgangs von Rechtsanwalt D.___ mit dem Beschuldigten 1 bei dessen Einvernahmen von einem intakten Vertrauensverhältnis, ja gar harmonischen, ungetrübten und vertrauen Verhältnis zwischen den beiden habe ausgehen dürfen (vi act. 90 G66 S. 2 und 5; act. B*/106 S. 4 f., 13 und 15). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3) nahm der damalige Verteidiger ohne ersichtlichen Grund an mehreren Einvernahmen seines Mandanten nicht (vollständig) teil. Ein solches Verhalten wirft für sich allein betrachtet schon Fragezeichen auf. Zwar macht die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, die Abwesenheiten von Rechtsanwalt D.___ seien mit Einverständnis des Beschuldigten 1 erfolgt (vi act. 90 G109.1 S. 2; act. B*/106 S. 13). Dies wäre für die Beurteilung einer objektiven Schlechtverteidigung nicht nur irrelevant, die genannte Behauptung der Staatsanwaltschaft widerspricht zudem ihren eigenen früheren Ausführungen, wonach der ehemalige Verteidiger die Befragungen bloss "soweit für die Verfahrensleitung erkennbar im Einvernehmen mit [A.___]" verlassen habe (act. 1/RA/01/1521

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ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 räumte die Staatsanwaltschaft gar selbst ein, dass ihr die Gründe für das jeweilige Nichterscheinen von Rechtsanwalt D.___ unbekannt seien (act. B*/106 S. 5). Dass der Beschuldigte 1 und sein damaliger Verteidiger aber gerade auch in Bezug auf die Frage der Anwesenheit bei Einvernahmen nicht gleicher Meinung waren, musste die Staatsanwaltschaft allein schon aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und Rechtsanwalt D.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7; vgl. dazu auch vorne E. II.2.4.1) bemerkt haben. Es ist schliesslich auch nicht zutreffend, dass Letzterer bzw. sein Stellvertreter die Befragungen bei nur teilweiser Anwesenheit "in der Regel erst relativ kurz vor Schluss" verlassen hätten (so aber die Staatsanwaltschaft; act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5; act. B*/106 S. 13). Rechtsanwalt D.___ (bzw. einmal sein Stellvertreter Rechtsanwalt E.___) verliess(en) die entsprechenden Einvernahmen bereits nach weniger als 76 % (Einvernahme vom 15. Dezember 2014; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530) bzw. 12 % (Einvernahme vom 30. Dezember 2014; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530) bzw. 79 % (Einvernahme vom 13. Januar 2015; act. 1/E/01/475 ST.2014.15530) bzw. 41 % (Einvernahme vom 23. Januar 2015; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530) der gestellten Fragen. Im Schnitt war er somit bei den vorgenannten Befragungen gerade einmal für rund die Hälfte (52 %) der gestellten Fragen anwesend. In zeitlicher Hinsicht belief sich seine Anwesenheit sodann im Durchschnitt auf gar deutlich weniger als die Hälfte (rund 44 %) der Einvernahmedauer (75 % an der Einvernahme vom 15. Dezember 2014 [act. 1/E/01/441 ST.2014.15530], rund 7 % an der Einvernahme vom 30. Dezember 2014 [act. 1/E/01/442 ST.2014.15530], rund 58 % an der Einvernahme vom 13. Januar 2015 [act. 1/E/01/475 ST.2014.15530], rund 35 % an der Einvernahme vom 23. Januar 2015 [act. 1/E/01/623 ST.2014.15530]; vgl. zum Ganzen auch act. B*/93 Beilage 5). Dabei betreffen die genannten Abwesenheiten insbesondere auch jeweils die der eigentlichen Befragung nachgehende, in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzende Durchsicht des Protokolls. Bei dieser kann ein Verteidiger allenfalls falsch, ungenau oder gar nicht protokollierte Aussagen zu Gunsten seines Mandanten noch korrigieren bzw. ergänzen lassen.

2.4.7 In keiner Weise überzeugend ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie beim von Rechtsanwalt D.___ aufgezeigten Verhalten von einer zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 abgesprochenen Verteidigungsstrategie habe ausgehen dürfen, in welche sie sich nicht einzumischen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 f. und 5; act. B*/106 S. 5 ff. und 11 ff.). Ganz offensichtlich stellen weder die (teilweise) Nichtteilnahme an Einvernahmen noch das Verpassen von Fristen eine irgendwie geartete Verteidigungsstrategie dar und können sich ausschliesslich negativ auf die

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Mandantschaft auswirken (vgl. dazu auch act. B*/93 Beilage 1 S. 26 f.; B*/92 S. 13). Zudem lassen die im Recht liegenden E-Mails zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom 14. Oktober 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/AW_ Verfahrenstrennung [AA.___] _ [BB.___] ST.2014.15530) und 18. November 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Re_ WG_ Schlussbefragung ST.2014.15530) die Frage aufkommen, ob Rechtsanwalt D.___ überhaupt eine erkennbare Verteidigungsstrategie für seinen damaligen Mandanten fuhr.

2.4.8 Am bisher Ausgeführten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es gemäss Staatsanwaltschaft massgeblich Rechtsanwalt D.___ zu verdanken sei, dass der Beschuldigte 1 möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 5 ff.; act. B*/106 S. 14 ff.). Auch wenn dies zutreffen mag, genügt dies für eine umfassende und effektive Verteidigung gegen schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe nicht. Dass der Beschuldigte 1 die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durchgeführte Herzoperation ohnehin nicht prioritär gewichtete, zeigt sich bereits daran, dass diese von ihm ständig aufgeschoben wurde (so auch die Staatsanwaltschaft; act. B*/106 S. 16 f.).

2.4.9 Verfehlt ist sodann der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen mit den Anforderungen an eine korrekte Verteidigung vertrauten sowie in Rechts- und Verfahrenssachen versierten Architekten und Immobilienkaufmann mit langjähriger Erfahrung handle, der in der Schweiz aufgewachsen und mit den hiesigen Gepflogenheiten auch in Strafverfahren bestens vertraut sei (vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 4). Das vorliegende Strafverfahren ist nicht nur aktenmässig ausserordentlich umfangreich, sondern umfasst auch eine Vielzahl verworrener und miteinander verflochtener Anklagesachverhalte, welche seitens der Staatsanwaltschaft unter die teilweise komplexesten Straftatbestände des Strafgesetzbuches subsumiert und gegenüber einer Vielzahl an Beschuldigten geltend gemacht werden. Kommt hinzu, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO klar erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage kann auch vom in Justizangelegenheiten nicht ganz unbeholfenen Beschuldigten 1 nicht erwartet werden, dass er sich ohne effektive Verteidigung ausreichend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu auch act. B*/92 S. 20). Ebensowenig darf gegenüber einem juristischen Laien der Anspruch erhoben werden, er könne in einer derart komplexen Angelegenheit aufgrund vergangener Erfahrungen mit Rechtsanwälten von sich aus eine Schlechtverteidigung durch einen Profi erkennen. Umso weniger, als dies wie gezeigt ja auch der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war und diese bis heute eine Schlechtverteidigung durch Rechtsanwalt D.___ verneint.

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2.4.10 Schliesslich sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass es sich beim Vorbringen einer ungenügenden Verteidigung durch den Beschuldigten 1 um eine rein taktische Massnahme bzw. eine Inszenierung zwecks Sabotage des Verfahrens bzw. gar um Rechtsmissbrauch handelt (so die Staatsanwaltschaft in act. 1/RA/01/1521 ST.2014. 15530 S. 7; vi act. 90 G66 S. 7 ff.; act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.).

Entgegen der Staatsanwaltschaft wartete die neue Verteidigung nicht fast 4 ½ Jahre mit der Geltendmachung von Mängeln in der Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ bzw. mit dem Antrag auf Wiederholung von Untersuchungshandlungen zu. Bereits mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 (und somit nur wenige Tage nach der umfassenden Mandatierung durch den Beschuldigten 1) führte Rechtsanwalt G.___ aus (act. 6/RA/02/2181 ST.2010.32929): "[…] war unter anderem die Frage der Akteneinsicht, der Vollständigkeit der Akten und die Weiterleitung an meinen Mandanten ein Thema, das immer wieder zu Diskussionen zwischen Kollege [D.___] und Herrn [A.___] führte." Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde zudem vom neuen Verteidiger des Beschuldigten 1 festgehalten (act. 6/RA/02/2208 ST.2010.32929 S. 1): "Wie Ihnen zudem auch bekannt ist, wurde mein Mandant von seinem früheren Verteidiger nur unzureichend und nur unvollständig über die Aktenlage informiert." Weiter beantragte Rechtsanwalt G.___ bereits am 14. November 2018 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen Durchführung des gesamten Vorverfahrens wegen ungenügender Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ (act. B*/107 Beilage 5). Analoges verlangte er zudem in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 (act. 1/RA/01/1520 ST.2014.15530).

Zwar ist es zutreffend, dass der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt G.___ im isolierten Themenkomplex AA.___ (ST.2011.16289) bereits Mitte des Jahres 2015 mandatierte (act. B*/107 Beilage 2). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.2), standen und stehen die dortigen Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ allerdings nicht im Zentrum, weil dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe gemacht wurden, er eine blosse Randfigur darstellte und er vorinstanzlich in keinem einzigen Anklagepunkt schuldig gesprochen wurde. Entsprechend war Rechtsanwalt G.___ auch nicht gehalten, bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Argumenten für eine Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 zu forschen, zumal er den Beschuldigten 1 zu jener Zeit

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noch parallel mit Rechtsanwalt D.___ vertrat. Erst nach dessen endgültiger Entlassung aus sämtlichen Mandaten des Beschuldigten 1 und der durch diesen erfolgten umfassenden Beauftragung von Rechtsanwalt G.___ (mithin ab dem 9. Juni 2017; act. 6/RA/02/ 2169 ST.2010.32929) konnte und durfte sich Letzterer ohne Einschränkung der Thematik Schlechtverteidigung im Gesamtkontext aller gegen seinen Mandanten geführten Strafverfahren widmen und entsprechende Bemerkungen anbringen bzw. Anträge einreichen. Das hat er denn auch wie soeben gezeigt getan. Insofern lässt sich aus der Darlegung der zeitlichen Hintergründe durch die Staatsanwaltschaft (vgl. act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.) nichts ableiten.

Bei den staatsanwaltlichen Ausführungen zur angeblich erfolgten Einmischung von Rechtsanwalt G.___ in die Klientenbeziehung zwischen Rechtsanwalt D.___ und dem Beschuldigten 1 bzw. deren böswilliger Untergrabung (vi act. 90 G66 S. 8 f.; act. B*/106 S. 19 ff.) handelt es sich um blosse Spekulationen. Diese wurden nicht nur anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von Rechtsanwalt G.___ glaubhaft entkräftet (vi act. 90 G75 S. 10 ff.). Die Behauptungen der Staatsanwaltschaft werden auch durch die Untersuchungsakten widerlegt. So sandte der Beschuldigte 1 beispielsweise bereits am 16. Juli 2015 eine E-Mail nicht nur an Rechtsanwalt D.___, sondern für diesen erkennbar im Cc: auch an Rechtsanwalt G.___ (act. 1/H/1089 ST.2014.15530). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt D.___ von allem Anfang an transparent über die (zusätzliche) Mandatierung von Rechtsanwalt G.___ informiert wurde und das konkrete Vorgehen mit Einverständnis und Unterstützung des Ersteren erfolgte. Dafür spricht denn auch der Inhalt des bereits zitierten (vgl. oben E. II.2.4.1 Abs. 3 al. 1) Schreibens des Beschuldigten 1 an Rechtsanwalt D.___ vom 24. Februar 2014 mit der ausdrücklichen Vorankündigung, Teilaufträge an einen anderen Anwalt zu vergeben, wenn Rechtsanwalt D.___ nicht tätig wird (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530).

Gegen das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sprechen bereits die weiter oben dargelegten zeitlichen Verhältnisse. Rechtsanwalt G.___ war in Bezug auf das Thema Schlechtverteidigung gerade nicht derart passiv, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. B*/106 S. 17 ff.). Wie zuvor gezeigt, nahm er sich der Thematik bereits kurze Zeit nach seiner umfassenden Mandatierung per 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) an und bemängelte die Arbeiten seines Vorgängers. Zeitlich noch deutlich früher gab der Beschuldigte 1 seinen Unmut über die Leistungen seines ehemaligen Verteidigers kund und zwar in einer für die Staatsanwaltschaft erkennbaren Art und Weise (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Kommt hinzu, dass die im vorliegenden Strafver-

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fahren zweifelsohne als lang zu bezeichnenden Verfahrensverzögerungen zu einem grossen Teil von staatlicher Seite verursacht wurden, insbesondere durch ein nutzloses erstinstanzliches Verfahren vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Bei dieser Ausgangslage Rechtsanwalt G.___ bzw. dem Beschuldigten 1 eine rechtsmissbräuchliche Verzögerungstaktik vorzuwerfen geht nicht an, zumal der formelle Antrag auf Rückweisung des gesamten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft wegen Schlechtverteidigung nunmehr seit mehr als sechs Jahren im Raum steht (act. B*/107 Beilage 5). Aufgrund der verjährungsunterbrechenden Wirkung der erstinstanzlichen Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen (vgl. dazu hinten E. II.3.2.2 und II.3.2.3) erschiene eine bewusste Verfahrensverzögerung auch weitgehend nutzlos. Zudem führt eine (wie hier) offenkundige Schlechtverteidigung zu einer unmittelbaren Handlungspflicht seitens der Strafverfolgungsorgane, ohne dass es überhaupt einer diesbezüglichen Rüge bedürfte (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Nun wegen der angeblich zu späten Antragstellung zur Untersuchungswiederholung als Folge einer solchen Schlechtverteidigung von Rechtsmissbrauch auszugehen, wäre widersprüchlich. Überhaupt geht es in Anbetracht der diesbezüglich mehrjährigen Untätigkeit der Behörden nicht an, einer von einer Schlechtverteidigung betroffenen Partei vorzuwerfen, zu spät auf diesen eigentlich von Amtes wegen zu beachtenden Umstand hingewiesen zu haben. Insofern würde sich ohnehin eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Thema Ausstand aufdrängen. Sind nämlich die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung. Ein solcher Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien lässt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund treten (BGer 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024 E. 3.4.2 und 4.3 m.H. auf BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 134 I 20 E. 4.3.2 und BGer 6B_1381/2023 E. 1.3.2). Auf eine ebenfalls gegen die Verfassung verstossende Schlechtverteidigung umgemünzt bedeutet dies, dass bei deren (hier gegebenen) Offenkundigkeit gar keine verspätete Rüge bzw. Beantragung von daraus fliessenden Rechtsfolgen vorliegen kann.

2.5 Im Ergebnis lag sicherlich seit 2012 eine für die Staatsanwaltschaft erkennbare (spätestens ab 2014 offenkundige) ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vor. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf ihre staatliche Fürsorgepflicht von Amtes wegen einschreiten und die nötigen Massnahmen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen.

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3. 3.1 Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage der rechtlichen Folgen. Nach Auffassung des Beschuldigten 1 wären aufgrund seiner ineffektiven Verteidigung grundsätzlich sämtliche Untersuchungshandlungen nicht zu seinem Nachteil verwertbar und somit die gesamte Untersuchung (Vorverfahren inkl. Beweiserhebungen und insbesondere Einvernahmen) gegen ihn zu wiederholen. Allerdings sei das durchgeführte Vorverfahren derart krass mangelhaft gewesen, dass darauf basierend nie eine erstinstanzliche Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden dürfen. Aus diesem Grund sei das vorinstanzliche Urteil für nichtig zu erklären, eventualiter aber zumindest aufzuheben. Die theoretische Möglichkeit der Wiederholung des gesamten Vorverfahrens sei nach so vielen Jahren nicht mehr denkbar, weshalb einzig die Einstellung des Verfahrens Sinn ergebe (act. B*/92 S. 21 f.). Dieser Meinung schliesst sich der Beschuldigte 3 an (act. B*/91). Der Beschuldigte 2 plädiert ebenfalls für eine Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Vorliegend sei das gesamte Verfahren durch die ungenügende Verteidigung des Beschuldigten 1 "infiziert". Aufgrund dieses unheilbaren, von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Mangels sowie mangels verwertbarer Beweise könne ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen. Eine Rückweisung der Anklagen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederholung des gesamten Vorverfahrens komme demgegenüber nicht in Frage. Weil die Vorinstanz aufgrund der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälte gar kein Urteil hätte fällen dürfen, leide dieses an derart fundamentalen Mängeln, dass es keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten könne. Entsprechend könne auch aufgrund der unvermeidlichen Verjährung sämtlicher Vorwürfe definitiv keine Verurteilung mehr ergehen. Aber selbst wenn die Verjährung unterbrochen worden sein sollte, würde die Wiederholung der Untersuchung zu einer extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, was unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten 2 ebenfalls nur eine Einstellung des Verfahrens zulasse. Eine partielle Rückweisung der Anklagen nur in Bezug auf den Beschuldigten 1 sei sodann mangels separater Anklageschriften schon aus formellen Gründen nicht möglich, ebensowenig eine Abtrennung der Verfahren (act. B*/89 S. 2 ff.). Die beschwerte Dritte Q.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Untersuchungshandlungen und somit auch die Anklageschriften gegen den Beschuldigten 1 aufgrund dessen ungenügender Verteidigung als nichtig zu qualifizieren seien. Entsprechend verliere auch der erstinstanzliche Entscheid seine Grundlage und habe keine Gültigkeit. Somit sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen (act. B*/90 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft vertritt schliesslich die Meinung, dass, wenn eine Schlechtverteidigung in Betracht gezogen werden sollte, im Vorfeld eine diesbezügliche Stellungnahme des vom

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Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ eingeholt werden müsste (act. B*/106 S. 23).

3.2 3.2.1 Die rechtlichen Folgen der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 hängen davon ab, von welchem Zeitpunkt an von einer solchen auszugehen ist und diese für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar war. Wie bereits dargelegt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1), war für die Staatsanwaltschaft spätestens 2014 offenkundig, dass der Beschuldigte 1 ineffektiv verteidigt war. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Schlechtverteidigung erst damals begann. Vielmehr reichen die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4) bis in das Jahr 2012 zurück, was die Staatsanwaltschaft damals hätte erkennen und gestützt darauf reagieren können und müssen (vgl. dazu vorne E. II. 2.4.1). Der Beschuldigte 1 war somit bereits wenige Monate nach der am 18. Februar 2011 gegen ihn erfolgten Eröffnung der ersten Strafuntersuchung (act. 1/A/150 ST.2010.32929) ungenügend verteidigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Grossteil der Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten 1 hauptsächlich erst ab dem Jahr 2012 erfolgte, ist von einer praktisch von Anfang an bestehenden ungenügenden Verteidigung seinerseits in sämtlichen drei relevanten Verfahren (ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530) auszugehen.

3.2.2 Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen und im Berufungsverfahren noch relevanten Taten reichen teilweise bis in das Jahr 2007, jene des Beschuldigten 3 zum Teil bis ins 2008 zurück. Vor diesem Hintergrund spielt weiter die Frage des Verjährungseintritts eine massgebliche Rolle beim Entscheid über die Folgen der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___. Sämtliche gegenüber den Beschuldigten 1–3 angeklagten Straftaten, für welche vorinstanzlich ein Schuldspruch erging, waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 8. November 2021 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (BGer 6B_1408/ 2017 E. 1.4.1; 6B_692/2017 E. 1; je m.w.H.). Trotz diesbezüglich in der Literatur teilweise abweichender Meinungen und geäusserter Kritik, hält das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest und sieht keinen Anlass für eine Praxisänderung (BGer 6B_692/2017 E. 1 in fine; 6B_696/2021 E. 3.2). Dies bestätigte es zuletzt soweit erkennbar mit Entscheiden vom 12. April 2024 (BGer 7B_233/2024 E. 1.3.2) und 4. Dezember 2024 (BGer 9C_308/

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2024, 9C_309/2024 E. 3.3.2; vgl. zur Thematik auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. I.6.2). Bei dieser Ausgangslage wirken die vorinstanzlichen Entscheide gegen die Beschuldigten 1–3 vom 8. November 2021 grundsätzlich selbst dann verjährungsunterbrechend, falls sie nachfolgend aufgrund der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ aufgehoben und die Untersuchungen zwecks Wiederholung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden sollten (so auch die Staatsanwaltschaft: act. B*/108 S. 4). Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, dass die genannten Entscheide nichtig wären (BGer 6B_696/2021 E. 3.3).

3.2.3 3.2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; BGer 1C_497/2020, 1C_507/2020 E. 6.4.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; BGer 6B_120/2018 E. 2.2; 6B_667/2017 E. 3.1 f.; 6B_744/2008 E. 1.3; zum Ganzen: BGer 6B_563/2021 E. 1.3.3).

3.2.3.2 Wie gezeigt hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren spätestens 2014 offenkundig (vgl. vorne E. II.2.4.1). Trotzdem reagierte die Staatsanwaltschaft nicht, bestreitet bis zum heutigen Tag (act. B*/106) eine massgebliche Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch den vorgenannten Rechtsanwalt und tauschte diesen nicht fristgerecht durch einen effektiven Verteidiger aus (vgl. vorne E. II.2.4.3). Obwohl es sich dabei um einen schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel des Untersuchungsverfahrens handelt, ist dieser nicht als derart krass zu qualifizieren, dass gestützt darauf die Nichtigkeit der Untersuchungen gegen die Beschuldigten 1–3 und damit zusammenhängend der Anklageschriften, der vorinstanz-

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lichen Verfahren sowie der erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 resultieren würde. Vielmehr ist als Rechtsfolge einer nicht gehörigen Verteidigung die kassatorische Erledigung durch Rückweisung vorgesehen (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1 m.H. auf BGer 6B_512/2012 E. 1.3.3). Das gilt selbst für jene Fälle, in denen das Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung gebietet (vgl. dazu BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3) oder in denen ein Beschuldigter bei notwendiger Verteidigung (faktisch) nicht verteidigt war (vgl. dazu BGer 6B_696/2021 E. 3.3.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3). Erst recht muss dies bei der vorliegend zwar ungenügenden, nicht aber praktisch vollständig unterbliebenen Verteidigerarbeit von Rechtsanwalt D.___ gelten.

3.2.3.3 In Bezug auf die Anklageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011. 16289 und ST.2014.15530 und/oder die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 gilt es zudem folgende, ebenfalls gegen die Nichtigkeit der vorgenannten Dokumente sprechende Punkte zu beachten:  Eine Anklageschrift hat ein inkriminiertes Verhalten lediglich zu behaupten und nicht zu beweisen (BGer 6B_1202/2021 E. 1.6; 6B_780/2021 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; 6B_760/2021 E. 1.1; 6B_318/2020 E. 2.2 m.w.H.). Auch hat sie weder einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen noch Beweismitte

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