Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2014.101 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.06.2015 Entscheiddatum: 16.06.2015 Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2015 Art. 47 StGB (SR 311.0) Zur Beachtung der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz bei der Strafzumessung betreffend Landfriedensbruch im Rahmen von Sportveranstaltungen. Die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz zur Strafzumessung bei Landfriedensbruch im Rahmen von Sportveranstaltungen werden den vielen möglichen Konstellationen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben können, nicht gerecht (E. III.3.a-c) (Kantonsgericht, Strafkammer, 16. Juni 2015, ST.2014.101). Aus den Erwägungen: III. 3. a) Ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionieren (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot ist mit einer Busse zu bestrafen (Art. 12bis Abs. 1 UeStG [sGS 921.1]). Vorliegend gelangt das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB mangels mehrerer gleichartiger Strafen folglich nicht zur Anwendung. Freiheitsstrafe/Geldstrafe und Busse sind kumulativ auszusprechen. b) Die Vorinstanz erachtete für das Tatverschulden betreffend den Tatbestand des Landfriedensbruchs eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für schuldangemessen. Die Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot sanktionierte sie mit einer Busse von Fr. 1'200.00. c) Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, der Beschuldigte habe als aktiver Teilnehmer zum randalierenden Mob gehört, der einen Angriff auf die Ordnungskräfte durch Aufdrücken der Türe durchgeführt habe. Er habe mitgeholfen, die Voraussetzungen zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte schaffen, dass es zum Wurf eines Abfalltonnendeckels durch die Türöffnung gekommen sei und dass zwei Randalierer versucht hätten, mit herausgebrochenen WC-Türen die Fussgelenke der Ordnungskräfte unter dem Tor hindurch zu treffen. Ziel der Randalierer und somit auch des Beschuldigten sei es gewesen, das Tor aufzubrechen und die dahinter stehenden Ordnungskräfte direkt anzugreifen. Gestützt auf die Empfehlungen betreffend Gewalt an Sportveranstaltungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS; neu Schweizerische Staatsanwältekonferenz [SSK]) erachtet die Staatsanwaltschaft gemäss ihren Ausführungen in der Berufungserklärung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs eine Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen als schuldangemessen. 4. a) Die Strafbestimmung des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz der öffentlichen Friedensordnung (BGE 117 Ia 135 E. 2.b; 108 IV 33 E. 4; BSK StGB-Fiolka, Art. 260 N 5). Die Strafnorm will das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken. Durch Gewalttätigkeiten, die im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung verübt werden, wird das Sicherheitsgefühl der Bürger tangiert (BSK StGB-Fiolka, Art. 260 N 7). Das Tatverschulden einer Person, die an einer öffentlichen Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 StGB teilgenommen hat, bestimmt sich folglich danach, inwieweit sie durch ihr Verhalten zur Widerhandlung gegen die öffentliche Friedensordnung beigetragen hat. Den objektiven Tatbestand erfüllt bereits, wer an der öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt. Die eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten ist nicht verlangt; die Begehung einer Gewalttätigkeit ist objektive Strafbarkeitsbedingung der Teilnehmerstrafbarkeit (BGer 6B_863/2013 E. 5.7.1 m.w.H.). Wer sich nicht aktiv an den Gewalttätigkeiten beteiligt, dürfte daher regelmässig ein geringeres Tatverschulden aufweisen als jemand, der direkt daran mitwirkt. Auch derjenige, der andere ausdrücklich zu Gewalttätigkeiten auffordert, weist ein vergleichsweise höheres Tatverschulden auf (vgl. Art. 260 Abs. 2 StGB: Wer selbst Gewalt angewendet oder dazu aufgefordert hat, bleibt nicht straffrei, selbst wenn er sich auf behördliche Aufforderung hin entfernt). Von Bedeutung bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens ist ebenfalls, ob gegen Menschen oder gegen Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden sowie welche Auswirkungen die Gewalttätigkeiten haben oder haben könnten. Das Verschulden wiegt zudem vergleichsweise schwerer, wenn sich die Gewalttätigkeiten gegen unbeteiligte Dritte oder deren Eigentum richten respektive wenn Personen, die berechtigterweise eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, Ziel der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewalttätigkeiten sind. Gaben hingegen die betroffenen Personen Anlass zu den Gewalttätigkeiten (beispielsweise durch gezielte Provokation einer Personengruppe), dürfte das Verschulden regelmässig geringer ausfallen. Im Einzelfall ist auch der Grund für die Zusammenrottung und die Gewalttätigkeiten zu gewichten. Je grösser sich die Zusammenrottung zahlenmässig präsentiert, desto grösser dürfte im Übrigen grundsätzlich die Bedrohung der Friedensordnung sein. Entsprechend impliziert die Teilnahme an einer Zusammenrottung mit vielen Teilnehmern ein grösseres Tatverschulden. Schliesslich ist auch in Betracht zu ziehen, wie intensiv die Zusammenrottung und die Gewalttätigkeiten ausfielen und insbesondere wie lange sie dauerten. b) Das Tatverschulden hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs ist nach dem Gesagten von zahlreichen Faktoren abhängig. Dies gilt auch dann, wenn der Landfriedensbruch im Rahmen eines Fussballspiels durch Zusammenrottung der Anhänger einer Mannschaft begangen wird. Es ist insbesondere von Bedeutung, gegen wen oder was die Gewalttätigkeiten begangen werden, welchen Schweregrad sie erreichen, mit welcher Intensität und über welche Zeitdauer die Zusammenrottung ihr Ziel verfolgt respektive auf Menschen oder Sachen gewalttätig einwirkt. Im Einzelnen kommt es schliesslich auf den Tatbeitrag der beschuldigten Person an. Sofern die Staatsanwaltschaft mit dem vorliegenden Verfahren eine generelle Überprüfung der Empfehlungen betreffend Gewalt an Sportveranstaltungen der SSK anstrebt, kann ihr bereits aufgrund der Vielzahl der relevanten Strafzumessungsfaktoren nicht entsprochen werden. Mit der Unterscheidung zwischen passiven (mindestens 90 Tagessätze Geldstrafe) und aktiven (mindestens 130 Tagessätze Geldstrafe) Teilnehmern eines "randalierenden Mobs" stützen sich die Empfehlungen zwar grundsätzlich auf ein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Höhe des Verschuldens einer beschuldigten Person. Letztlich ist die Form der Teilnahme jedoch bloss ein Kriterium von mehreren. Um den vielen möglichen Konstellationen, die im Rahmen einer Sportveranstaltung schliesslich zu einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruch führen, bei der Strafzumessung gerecht zu werden, genügt es nicht, ausschliesslich respektive überwiegend auf die Form der Teilnahme abzustellen. Im Gegensatz zu Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder im Bereich des Ausländergesetzes (vgl. die jeweiligen Empfehlungen der SSK) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte lässt sich beim Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht ohne Weiteres eine Kategorisierung der Schweregrade der möglichen Tathandlungen vornehmen, denn die damit verbundenen Umstände sind (auch im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen) zu mannigfaltig. c) Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte selber aktiv an den Gewalttätigkeiten teilnahm, indem er mehrfach gegen das Notausgangstor rannte und mit den Füssen dagegen trat. Die Gewalttätigkeiten richteten sich dabei nur vordergründig gegen Sachen (das Tor). Das Anrennen und die Tritte mussten von den hinter dem Tor stehenden Ordnungskräften aufgefangen werden, ansonsten das Tor von den Randalierern geöffnet worden wäre. Insbesondere die Tritte, auch des Beschuldigten, waren dabei massiv und das Verhalten des Beschuldigten entsprechend verwerflich. Es bedurfte seitens der Ordnungskräfte eines halben Dutzends Männer, um ein Tor zuzuhalten. Die Ordnungskräfte standen dabei in der Erfüllung ihrer für die Durchführung des Fussballspiels notwendigen Aufgaben. Aufgrund der Dynamik der Gewalttätigkeiten besteht kein Zweifel, dass es den randalierenden Anhängern des BSC Young Boys, von denen der Beschuldigte einer war, letztlich darum ging, zu den Ordnungskräften hinter dem Notausgangstor und in eine direkte Konfrontation mit ihnen zu gelangen. Der Beschuldigte selber war nicht Initiant der Gewalttätigkeiten und setzte selber keine Gegenstände (gegen die Ordnungskräfte) ein. Er forderte auch nicht zu Gewalttätigkeiten auf. Der Beschuldigte erklärte, er habe sich vermummt und an den Randalen mitgewirkt, weil "sich die meisten vermummt" hatten. Er habe nach vorne gewollt, "um zu schauen, was passiert". Bezwecken habe er mit seinem Verhalten nichts wollen, sondern das Ganze sei "recht hirnlos" gewesen. Einen eigentlichen Beweggrund für seine Gewalttätigkeiten nannte er nicht. Umso verwerflicher erscheint es, dass er offenbar blindlings und entsprechend auch gleichgültig hinsichtlich des Handlungsgrundes sogleich bereit war, sich der zahlenmässig doch beträchtlichen Zusammenrottung anzuschliessen und tatkräftig an den Gewalttätigkeiten mitzuwirken. Die Zusammenrottung konnte nach ca. fünf Minuten durch den Einsatz von Pfefferspray durch die Ordnungskräfte aufgelöst werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist der Beitrag des Beschuldigten an die Widerhandlung gegen die öffentliche Friedensordnung als beträchtlich zu bezeichnen. Sein Tatverschulden wiegt insbesondere aufgrund der von ihm selber begangenen Gewalttätigkeiten leicht bis mittelschwer. Die schuldangemessene Einsatzstrafe dafür beläuft sich auf 140 Tagessätze. Diese Einsatzstrafe rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung der Strafkammer. Im Verfahren ST.2011.147-SK3 belief sich die Einsatzstrafe bei einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs auf 180 Tagessätze. Der Täter hatte sich im Nachgang zu einem Fussballspiel zusammen mit ca. 20-25 weiteren Anhängern der von ihm unterstützten Mannschaft an einer tätlichen Auseinandersetzung mit sechs bis sieben Anhängern des gegnerischen Teams beteiligt. Die Auseinandersetzung zwischen den Fangruppen dauerte nur kurze Zeit und die verübten Gewalttätigkeiten beschränkten sich auf Tätlichkeiten. Im Gegensatz zum Beschuldigten im vorliegenden Verfahren hatte der Täter allerdings sowohl bei der Entstehung als auch im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung eine aktive und wichtige Rolle eingenommen, weshalb von einer vergleichsweise höheren Einsatzstrafe auszugehen war. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2015 Art. 47 StGB (SR 311.0) Zur Beachtung der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz bei der Strafzumessung betreffend Landfriedensbruch im Rahmen von Sportveranstaltungen. Die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz zur Strafzumessung bei Landfriedensbruch im Rahmen von Sportveranstaltungen werden den vielen möglichen Konstellationen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben können, nicht gerecht (E. III.3.a-c) (Kantonsgericht, Strafkammer, 16. Juni 2015, ST.2014.101).
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