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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 23.10.2007 ST.2006.61

23 octobre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,081 mots·~5 min·5

Résumé

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit.a und c, 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG etc.; Verjährungsrechtliche Einheit, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten (Kantonsgericht, Strafkammer, 23.10.2007, ST.2006.61).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2006.61 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 23.10.2007 Entscheiddatum: 23.10.2007 Entscheid Kantonsgericht, 23.10.2007 Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit.a und c, 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG etc.; Verjährungsrechtliche Einheit, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten (Kantonsgericht, Strafkammer, 23.10.2007, ST.2006.61). 1. Mit Urteil des Kreisgerichtes vom 19. Januar 2006 wurde X von den Anklagen der Vereitelung der Blutprobe, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Fällen I/15, 20, 21, 28, II/1 (hinsichtlich Psilocybin- Pilze), 2 (hinsichtlich Psilocybin-Pilze) sowie II/3 freigesprochen. Er wurde der mehrfachen schweren und der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und dafür mit 2 ½ Jahren Zuchthaus abzüglich 102 Tage Untersuchungshaft bestraft. Eine ambulante Massnahme wurde angeordnet, die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Angeklagte zu einer Ersatzforderung von Fr. 8'000.00 verpflichtet. Die Verfahrenskosten wurden im Betrage von Fr. 73'057.85 dem Angeklagten, im Betrage von Fr. 14'551.60 dem Staat auferlegt. Für die private Verteidigung wurden X Fr. 1'865.05 zugesprochen. 2. Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte am 8. Mai 2005 rechtzeitig Berufung erheben mit den eingangs erwähnten Anträgen. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschlussberufung vom 10. Mai 2006 (B/4) am 4. Juli 2006 zurück und stellte keine neuen schriftlichen Anträge (B/12). 3. In BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Dies führt jedoch nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, namentlich bei mehraktigen Delikten (z.B. Raub) oder typischerweise längerdauernden Verhaltens (z.B. Misswirtschaft). Sodann ist an die Fälle der natürlichen Handlungseinheit zu denken. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen sind, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen. Abgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 ff., insbesondere E. 2.4.5; BGE 6S.158/2005 [9. Juni 2006], E. 1.2; BGE 6S.101/2007 [15. August 2007], E. 4.5.3). Bereits in einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht festgehalten, die Verjährung beginne nur dann mit der letzten Tat zu laufen, wenn eine Mehrheit selbständiger strafbarer Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns als Einheit erschienen, d.h. wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt gegeben wäre - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten (BGE 126 IV 266). In der Praxis hat das Bundesgericht die Handlungseinheit bislang bejaht bei einer über lange Zeit hinweg regelmässig begangenen Veruntreuung anvertrauter Geldbeträge (BGE 124 IV 5; 127 IV 57), bei mehrfachen Akten ungetreuer Geschäftsbesorgung (BGE 118 IV 138), bei stetiger Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (BGE 118 IV 318, 329), bei fortwährenden sexuellen Handlungen eines Lehrers mit denselben Schülern (BGE 120 IV 9) und bei mehrjähriger Drogenhandelstätigkeit im Rahmen einer kriminellen Organisation (BGE 126 IV 266), für möglich erklärt bei mehrfachen Bestechungshandlungen (BGE 126 IV 143), hingegen verneint bei mehrfachen Ehrverletzungen gegenüber derselben Person (BGE 119 IV 201), bei gewerbsmässigem Betrug (BGE 124 IV 60), bei wiederholter Annahme von Geschenken durch einen Beamten (BGE 118 IV 318) und bei einem über Jahre andauernden sexuellen Missbrauch eines Kindes durch seinen (Stief-)Vater (BGE 6S.397/2005 [13. Nov. 2005] und 6S.158/2005 [9. Juni 2006]; in beiden Fällen wurde das Fehlen eines engen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten angeführt). "Ausschlaggebend ist danach offenbar nicht, dass der Täter <dauernd> dieselbe Pflicht verletzt, wie dies auch für den korrupten Beamten und in gewissem Sinne für den hartnäckigen Ehrverletzer gilt, sondern dass die verletzte Pflicht selbst fortdauert. So wird beim Treupflichtigen betont, dass er die andauernde Pflicht gehabt habe, die pekuniären Interessen des Treugebers zu wahren, dass er sich auch um den Ersatz des von ihm bewirkten Schadens hätte kümmern müssen, und beim Unterhaltspflichtigen, dass er weiterhin verpflichtet bleibe, die unterlassene Zahlung nachzuholen. Zugleich wird deutlich, dass diese Art der Begründung nur bei bestimmten Tatbeständen taugt: Bei dem seine Schüler missbrauchenden Lehrer tritt der Hinweis auf die Einbettung der einzelnen Akte in dasselbe <Beziehungsgeflecht> an ihre Stelle" (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, §19 N 20). Bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen zu einer Bewertungseinheit gilt der Grundsatz in dubio pro reo (BSK StGB I-Ackermann, Art. 68 N 11). Die mehreren tatsächlichen Handlungen des Angeklagten bilden klarerweise keine tatbestandliche Einheit. Verneint werden muss aber letztlich auch eine natürliche Handlungseinheit. Die Einzelakte sind nicht derart eng miteinander verbunden, dass von einem "einheitsstiftenden Moment" (vgl. dazu Stratenwerth, a.a.O., § 19 N 20 a.E) gesprochen werden könnte. Es fehlt sowohl an einer (fort-)dauernden Pflicht, an einem Beziehungsgeflecht oder auch der Einbettung in eine kriminelle Organisation. Der Angeklagte hat gegenteils über einen längeren Zeitraum hinweg alleine (und gerade nicht im Rahmen einer kriminellen Organisation) an verschiedene Personen, zu denen er auch nicht durch seine Funktion in einer besonders engen oder sonst wie speziell gelagerten Beziehung stand (wie dies im Verhältnis von Lehrer/Schüler angenommen werden kann) Betäubungsmittel in kleinen Mengen verkauft. Er hat so zwar dauernd im Sinne von immer wieder - gegen das Gesetz verstossen, es liegt jedoch kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten oder ein Fortdauern einer verletzten Pflicht vor. Allein der Umstand, dass die Grosszahl der Verkäufe im Ladengeschäft des Angeklagten stattgefunden haben, der Angeklagte wohl einen Grossteil seiner Kunden kannte und der Handel räumlich begrenzt war, rechtfertigt es nicht, von der Einbettung der einzelnen Akte in dasselbe "Beziehungsgeflecht" auszugehen und das "einheitsstiftende Moment" zu bejahen. Demgegenüber entspricht die Argumentation

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Vorinstanz, die auf einen einheitlichen Willensentschluss, auf Verstösse gegen das gleiche Rechtsgut, den gleichen Zeitraum und das begrenzte geographisches Gebiet verweist, der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes, welche jedoch mit BGE 117 IV 412 aufgegeben wurde.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 23.10.2007 Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit.a und c, 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG etc.; Verjährungsrechtliche Einheit, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten (Kantonsgericht, Strafkammer, 23.10.2007, ST.2006.61).

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