Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.02.2026 AK.2025.493-AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK

5 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·373 mots·~2 min·11

Résumé

Die Anklagekammer hat am 5. Februar 2026 in den Verfahren AK.2025.493-AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK in Sachen Maxim Romanovic (Anzeiger), zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen X, Y und Z (Angezeigte) entschieden:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2025.493-AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 25.02.2026 Entscheiddatum: 05.02.2026 Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2026 Die Anklagekammer hat am 5. Februar 2026 in den Verfahren AK.2025.493- AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK in Sachen Maxim Romanovic (Anzeiger), zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen X, Y und Z (Angezeigte) entschieden: 1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X, Y und Z wird nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.     Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, abgekürzt BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG). Zur Beschwerde sind ferner berechtigt die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; sowie Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. a, c+d BGG). Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2026 Die Anklagekammer hat am 5. Februar 2026 in den Verfahren AK.2025.493-AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK in Sachen Maxim Romanovic (Anzeiger), zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen X, Y und Z (Angezeigte) entschieden:

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-08T04:58:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AK.2025.493-AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK — St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.02.2026 AK.2025.493-AK, AK.2025.494-AK und AK.2025.495-AK — Swissrulings