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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.554-AK

5 décembre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,394 mots·~17 min·5

Résumé

Art. 235 StPO (SR 312.0) In einem umfangreichen Strafverfahren wegen Bestellbetrügen gegen mindestens sechs rumänische Staatsangehörige sitzt A seit 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz lehnte zu Unrecht ab, A mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (vier-, sechs- und neunjährig) in Rumänien telefonieren zu lassen. Aufgrund der faktisch verunmöglichten Besuchsmöglichkeiten, welche sich durch die eingeschränkten Kontakte im Rahmen des Briefverkehrs nicht kompensieren lassen und vor allem für die Kinder sehr einschneidend sind, verletzt ein Telefonverbot das Recht auf angemessenen Kontakt insbesondere mit seinen Kindern und wäre unverhältnismässig. Da allfällige Kollusionshandlungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erscheint eine Überwachung des Telefonats unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin – idealerweise mit Kenntnis des Dialekts Romanes – als angezeigt. Das Telefonat könnte so abgebrochen werden, wenn das Strafverfahren thematisiert wird oder die Erwachsenen in einem für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher nicht verständlichen Dialekt sprechen.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.554-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.03.2025 Entscheiddatum: 05.12.2024 Entscheid Kantonsgericht, 05.12.2024 Art. 235 StPO (SR 312.0) In einem umfangreichen Strafverfahren wegen Bestellbetrügen gegen mindestens sechs rumänische Staatsangehörige sitzt A seit 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz lehnte zu Unrecht ab, A mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (vier-, sechs- und neunjährig) in Rumänien telefonieren zu lassen. Aufgrund der faktisch verunmöglichten Besuchsmöglichkeiten, welche sich durch die eingeschränkten Kontakte im Rahmen des Briefverkehrs nicht kompensieren lassen und vor allem für die Kinder sehr einschneidend sind, verletzt ein Telefonverbot das Recht auf angemessenen Kontakt insbesondere mit seinen Kindern und wäre unverhältnismässig. Da allfällige Kollusionshandlungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erscheint eine Überwachung des Telefonats unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin – idealerweise mit Kenntnis des Dialekts Romanes – als angezeigt. Das Telefonat könnte so abgebrochen werden, wenn das Strafverfahren thematisiert wird oder die Erwachsenen in einem für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher nicht verständlichen Dialekt sprechen. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, a.o. Gerichtsschreiber Patrick Staffelbach

Geschäftsnr. AK.2024.554-AK, AK.2024.555-AP (ST.2024.18819)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwalt M.___

gegen

Kantonales Untersuchungsamt,

Vorinstanz,

Gegenstand Untersuchungshaft (Bewilligung Telefonkontakt)

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Erwägungen

I.

A.- Das Kantonale Untersuchungsamt führt ein umfangreiches Strafverfahren gegen sechs rumänische Staatsangehörige sowie eine unbekannte Täterschaft wegen einer Serie von ungefähr 300 Bestellbetrügen im Raum St. Gallen und in weiteren Kantonen. Einer der Beschuldigten ist A.___. Neben diversen Tatbeständen in Bezug auf die Bestellbetrüge (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Identitätsmissbrauch) werden ihm zusätzlich mehrere Ladendiebstähle sowie diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Last gelegt.

B.- A.___ befindet sich seit dem 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft, welche vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. September 2024 bis am 16. Dezember 2024 verlängert wurde. Am 26. September und am 8. Oktober 2024 beantragte er beim Kantonalen Untersuchungsamt, es sei ihm ein Telefonat mit seiner in Rumänien lebenden Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (vier-, sechs- und neunjährig) zu bewilligen. Diese Anträge wurden vom Kantonalen Untersuchungsamt abgelehnt.

C.- Gegen die entsprechende am 22. Oktober 2024 ergangene Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamts erhob der amtlich vertretene A.___ am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von mindestens einem Telefonat mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Das Untersuchungsamt übermittelte der Anklagekammer am 7. November 2024 einen Teil der Verfahrensakten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 15. November 2024 liess A.___ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Kantonalen Untersuchungsamts einreichen.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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II.

1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), wobei die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig ist (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, EG-StPO, sGS 962.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeerhebung ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und die Eintretensvoraussetzungen sind insgesamt erfüllt.

2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

3.- a) Die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 1 BV) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und 8 EMRK) erlauben es den sich in Haft befindenden Personen, mit den Mitgliedern ihrer Familie Kontakte zu unterhalten; dies jedoch stets nur innerhalb der Beschränkungen, die sich aus der ihnen auferlegten Zwangsmassnahme und aus dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, welches sie an den Staat bindet, ergeben. Die Garantien der EMRK bezüglich der Haftbedingungen bieten keinen weitergehenden Schutz als die entsprechenden Garantien der Bundesverfassung (BGE 150 I 50 E. 3.2.1, 149 I 161 E. 2.1 und 145 I 318 E. 2.1).

Die Einschränkungen der Grundrechte sind in Art. 36 BV geregelt. Entsprechend müssen sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet sowie erforderlich ist, mithin keine mildere Massnahme besteht, die gleichermassen geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ferner muss sich die Massnahme für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (BGE 142 I 49 E. 9.1 mit Hinweisen). Somit ist jeder Grundrechtseingriff Gegenstand einer Interessenabwägung, in deren Rahmen die Behörde sämtliche Umstände berücksichtigen muss, d.h. in Bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft insbesondere den Zweck der Inhaftierung (Verhinde-

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rung von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Strafanstalt, die Dauer der Inhaftierung und die persönliche Situation der beschuldigten Person (namentlich den Wohnort der Angehörigen und die wirklichen Bedürfnisse und Möglichkeiten zum Briefverkehr und zum Empfang von Besuchen; BGE 150 I 50 E. 3.2.1; BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden in Bezug auf die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Art. 235 Abs. 1 StPO kodifiziert. Gemäss dieser Norm darf die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Art. 235 Abs. 2 StPO hält sodann fest, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen.

b) Nach der Praxis des Bundesgerichts hat eine inhaftierte Person keinen prinzipiellen Anspruch, mit Familienangehörigen oder ihr sonst nahestehenden Personen durch Benützung des Telefons verkehren zu können, wenn ihr andere Mittel für die Kommunikation mit der Aussenwelt zur Verfügung stehen (insbesondere das Besuchsrecht und das Recht auf Briefverkehr). Trifft dies zu, besteht das Recht auf Telefonbenützung nur insoweit, als dies in der Gefängnisordnung vorgesehen ist (BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4, 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 und 1B_26/2009 vom 2. März 2009 E. 3.1). Entsprechend wird das Recht zu telefonieren von der Rechtsprechung hauptsächlich als Ersatz des Besuchsrechts anerkannt (BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4). Das Bundesgericht betont aber, dass es bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. bei schwerer Krankheit eines Familienmitglieds; vgl. BGer 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.4) geboten erscheinen mag, Haftbesuche mit dem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Dies muss besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange eine akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen).

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hält Art. 40 Abs. 1 der St. Galler Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) fest, dass der Besitz und die Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Natels oder Funkrufempfänger verboten sind und dass der Gefangene nicht ans Telefon gerufen wird. Gemäss Abs. 2 der Norm kann dem Gefangenen aber in besonderen Fällen die Benützung des Telefons der Einrichtung erlaubt werden, wobei das Gespräch aus Sicherheitsgründen überwacht werden kann.

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4.- a) Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Führung eines Telefongesprächs mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern ab. Sie begründete dies insbesondere mit Verweis auf den Entscheid der Anklagekammer vom 18. September 2013 (AK.2013.189-AK) und betonte, solange dem Gefangenen andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stünden, bestehe das Recht auf Telefonbenützung nur insoweit, als dies in der Gefängnisordnung vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang brachte die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, mit seiner Familie auf dem Postweg zu kommunizieren. Weiter führte sie aus, dass im vorliegenden Fall weder ein besonderer Grund gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vorliege noch ein Notfall geltend gemacht worden sei, welcher einen telefonischen Kontakt notwendig machen würde (act. 2/2).

b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verschiedene Einwände, worauf im Folgenden einzugehen ist.

Zum einen brachte er vor, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid bezüglich der Haftverlängerung die Kollusionsgefahr verneint und lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht habe. Entsprechend könne der Haftzweck auch bei Bewilligung eines Telefonats ohne Weiteres gewährleistet werden. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er während der bisher über vier Monate andauernden Untersuchungshaft zwar wiederholt brieflichen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe, ein solcher Kontakt mit den zwei jüngeren Kindern aufgrund ihres Alters aber nicht möglich sei. Ferner hielt er in diesem Zusammenhang fest, dass ein Besuch durch seine im Ausland wohnhafte Familie bereits aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Daher liege insgesamt ein besonderer Fall im Sinn von Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vor (act. 1, S. 6 f.).

Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Umstände im von der Vorinstanz zitierten Entscheid der Anklagekammer (AK.2013.189-AK) wesentlich vom vorliegenden Fall unterscheiden würden. So seien im von der Anklagekammer zu beurteilenden Fall Besuche der Ehefrau unstreitig möglich gewesen. Ferner habe der damalige Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit des brieflichen Verkehrs Gebrauch gemacht und zudem habe er – soweit ersichtlich – keine minderjährigen Kinder gehabt. Aus dem Entscheid dringe vielmehr hervor, dass befürchtet wurde, der damalige Beschwerdeführer würde den telefonischen Kontakt lediglich für Fluchtvorbereitungen nutzen (act. 1, S. 8).

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Insgesamt sei daher zumindest ein einmaliges Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zu bewilligen, wobei aus prozessökonomischen Gründen zusätzlich zu begrüssen wäre, wenn sich die Anklagekammer auch zur Möglichkeit einer generellen Telefonbewilligung äussern würde (act. 1, S. 8).

c) Die Vorinstanz beantragte unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung verwies sie erneut auf Art. 40 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten und hielt ferner ein weiteres Mal fest, dass der Beschwerdeführer Briefkontakt mit seiner Familie pflegen dürfe und dies auch tue. Dabei ergänzte die Vorinstanz, dass er auch mit seinen Kindern auf dem Postweg in Kontakt treten könne, sei es der Mutter doch problemlos möglich, den Kindern an sie gerichtete Passagen vorzulesen. Ferner sei die Mutter in der Lage, die Nachrichten der Kinder an den Beschwerdeführer zu verschriftlichen. Zudem hätten die Kinder die Möglichkeit, direkt Briefe und Zeichnungen an ihren Vater zu richten (act. 5, S. 2).

Weiter stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Tatsache, dass die im Ausland lebende Familie des Beschwerdeführers das Besuchsrecht nicht ausüben könne, sei kein besonderer Umstand, welcher den telefonischen Kontakt rechtfertigen würde. Ferner stehe der Telefonbewilligung aufgrund der hohen Deliktszahl und der grossen Menge Geschädigter ein gewichtiges öffentliches Interesse entgegen (act. 5, S. 2 f.).

Zudem äusserte die Vorinstanz dahingehend Bedenken, als dass durch ein Telefonat Informationen an Mitbeschuldigte gelangen könnten. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts undifferenziert wiedergegeben habe. So habe dieses die Kollusionsmöglichkeit und -bereitschaft grundsätzlich bejaht. Das Zwangsmassnahmengericht habe lediglich festgehalten, dass im Zusammenhang mit den aus Rumänien stammenden Mittätern eine Ausräumung der Kollusionsgefahr objektiv nicht möglich sei, da die fraglichen Personen innert nützlicher Frist nicht erreichbar seien. Dies könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass keine Kollusionsgefahr vorliege. Insgesamt bestünden Hinweise darauf, dass es sich bei der mutmasslichen Täterschaft im von der Vorinstanz untersuchten Strafverfahren um einen Familienclan handle. Daher müsse sichergestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Mittelsperson missbraucht werde (act. 5, S. 3).

Des Weiteren betonte die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer beim Verfassen der Briefe bisher nicht immer an die Regeln gehalten und sich mehrmals zum Strafverfahren geäussert und nicht in einer offiziellen Sprache, sondern in Dialekt ("Romanes") ge-

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schrieben habe. Daher sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen eines Telefonats nicht an die Regeln halten würde (act. 5, S. 3).

In Bezug auf eine regelmässige Telefonbewilligung merkte die Vorinstanz schliesslich an, dass diese mit einem erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden und daher nicht verhältnismässig wäre. So würde der ordnungsgemässe Betrieb der Haftanstalt gefährdet, wenn auch andere Häftlinge gleiche Begehren stellen würden und eine grosse Anzahl an Telefongesprächen durchgeführt und überwacht werden müssten (act. 5, S. 3).

d) Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Vorbringen der Vorinstanz am 15. November 2024 nochmals schriftlich Stellung. Er hielt insbesondere fest, dass zwei der drei Kinder noch nicht in der Lage seien, selbst Briefe zu schreiben. Ein persönliches Telefongespräch könne nicht durch Briefe, deren Inhalt die Mutter den Kindern vorlesen müsste, ersetzt werden (act. 13, S. 1 f.).

Zudem sei nicht ersichtlich, welche Ermittlungen der Vorinstanz durch allfällige Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers gefährdet werden könnten. So sei eine beschuldigte Person flüchtig und auch der ebenfalls beschuldigte Bruder des Beschwerdeführers befinde sich nicht in Haft. Diese beiden Personen hätten bereits die Möglichkeit gehabt, mit anderen, nicht inhaftierten Personen zu kommunizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer noch keine Akteneinsicht erhalten und daher habe er auch keine Informationen aus der Strafuntersuchung, welche über dessen Ehefrau mit den anderen Beschuldigten geteilt werden könnten. Somit sei eine Kollusionsgefahr zu verneinen, weshalb es nicht einmal erforderlich sei, das Telefonat zu überwachen (act. 13, S. 2).

Zu den vorgeworfenen Regelverstössen wird in der Eingabe festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr schlecht schreiben könne und es daher in Betracht zu ziehen sei, dass er sich teilweise nur in "Romanes" ausdrücken könne. Zudem sei es nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für andere Inhaftierte regelmässig schwierig, die Abgrenzung zwischen erlaubtem Inhalt und verbotenen Äusserungen zum Strafverfahren sauber zu treffen.

5.- a) Der Beschwerdeführer macht nachvollziehbar geltend, dass seine in Rumänien lebende Familie das Besuchsrecht nicht ausüben könne. Weiter legt er auch schlüssig dar, dass der derzeitige Kontakt mit seinen Kindern, welche teilweise nicht schreiben könnten und entsprechend auf das Vorlesen der Briefe durch die Mutter angewiesen sei-

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en, erheblich eingeschränkt sei. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass für ein Kind der regelmässige Kontakt mit seinen Eltern von essenzieller Bedeutung ist. Ob der alleinige Briefverkehr im Fall drei unter 10-jähriger Kinder diesem Bedürfnis gerecht wird, erscheint fraglich. Dies muss umso mehr gelten, als dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. Juni 2024 und damit seit mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass sich der vorliegende Fall massgeblich von demjenigen unterscheide, der dem Entscheid der Anklagekammer aus dem Jahr 2013 (AK.2013.189-AK) zu Grunde lag. Im Gegensatz zu damals, als insbesondere der Besuch der Angehörigen möglich war und soweit ersichtlich keine Kinder involviert waren, ist hier von besonderen Umständen auszugehen, welche ein Telefonat sowohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten allenfalls rechtfertigen könnten.

b) Trotz entsprechender besonderer Umstände ist eine Telefonbewilligung im Fall einer akuten Verdunkelungsgefahr zu verweigern (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des telefonischen Kontakts denn auch insbesondere mit dem Verweis auf die Kollusionsgefahr, welche noch immer bestehe. Das Zwangsmassnahmengericht rechtfertigte die Verlängerung der Untersuchungshaft hingegen mit der noch immer existierenden Fluchtgefahr. Zur Kollusionsgefahr hielt es fest, dass sich die polizeilich ausgeschriebenen und aus Rumänien stammenden Personen mittlerweile kaum mehr in der Schweiz aufhalten würden und entsprechend nicht mehr innert nützlicher Frist angegangen respektive erreicht werden könnten. Somit bestehe lediglich in Bezug auf die zweite inhaftierte Person eine Kollusionsgefahr, welche jedoch auch nur darauf zurückzuführen sei, dass die Staatsanwaltschaft noch immer keine Konfrontationseinvernahme durchgeführt habe (act. 2/4, S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein gänzliches Telefonverbot nicht mit dem Hinweis auf eine allfällige Kollusionsgefahr rechtfertigen. Dies muss umso mehr gelten, als dass – wie der Beschwerdeführer richtigerweise vorbringt – mehrere allfällige Mittäter bereits die Möglichkeit zu eigenen Verdunkelungshandlungen hatten. Ferner erschiene ein gänzliches Telefonverbot selbst bei einer akuteren Kollusionsgefahr als unverhältnismässig, könnte allfälligen Kollusionshandlungen doch auch mittels Überwachung des Telefonats begegnet werden (vgl. KÜNZ- LI/FREI/SCHULTHEISS, Menschenrechtliche Standards in der Untersuchungshaft und in ihrer Umsetzung in der Schweiz, in: Jusletter 15. Oktober 2015, Rz. 86).

c) Dennoch kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, wenn er vorbringt, dass das Telefonat nicht überwacht werden müsse. Namentlich können allfällige Kollusi-

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onshandlungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher erscheint eine Überwachung des Telefonats unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin – idealerweise mit Kenntnis des Dialekts Romanes – als angezeigt. So könnte das Telefonat abgebrochen werden, wenn das Strafverfahren thematisiert wird oder die Erwachsenen in einem für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin nicht verständlichen Dialekt zu sprechen beginnen.

Zusammenfassend würde gerade mit Blick auf die faktisch verunmöglichten Besuchsmöglichkeiten, welche sich durch die (eingeschränkten) Kontakte im Rahmen des Briefverkehrs nicht kompensieren lassen und vor allem für die Kinder sehr einschneidend sind, ein Telefonverbot das Recht auf angemessenen Kontakt insbesondere mit seinen noch sehr jungen Kindern verletzen und wäre unverhältnismässig. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das beantragte Telefonat, welches von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher zu überwachen ist, zu bewilligen.

6.- Der Beschwerdeführer hat angeregt, dass die Anklagekammer auch über die Möglichkeit einer generellen Telefonbewilligung befinde. Zu berücksichtigen ist, dass dies unbestrittenermassen nicht Verfahrensgegenstand ist. Vor der Vorinstanz beantragte er die Gewährung der Führung eines einzelnen Telefongesprächs mit seiner Familie. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Sollte das genehmigte Telefonat mit der Familie ohne Komplikationen verlaufen, könnte sich auf entsprechendes Gesuch hin allenfalls die Frage einer generellen Telefonbewilligung stellen.

7.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Abs. 2). Der Beschwerdeführer obsiegt. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint. Eine Entschädigung aus der Staatskasse zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist damit hinfällig geworden, weshalb das entsprechende Gesuch zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

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Entscheid

1. Die Beschwerde wird geschützt, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamts vom 22. Oktober 2024 (ST.2024.18819) wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur Ermöglichung eines überwachten Telefongesprächs des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt M.___, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

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2026-04-10T06:56:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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