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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.08.2024 AK.2024.309-AK

22 août 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,129 mots·~16 min·5

Résumé

Einstellung zufolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren einstellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52-54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur; beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Schuld des Beschwerdegegners wurde nicht mehr als geringfügig beurteilt, weil er als Bohrmeister über langjährige Berufserfahrung verfügt, die Bohrstelle in der Nähe zu einem Fliessgewässer lag und einfach abzuklären gewesen wäre, wohin der Meteorschacht, in welchen das Spül- und Bohrwasser floss, entwässert. Auch im Vergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten erschien die Schuld nicht mehr gering.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.309-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.10.2024 Entscheiddatum: 22.08.2024 Entscheid Kantonsgericht, 22.08.2024 Einstellung zufolge geringfügiger Schuld und Tatfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren einstellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52-54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur; beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Schuld des Beschwerdegegners wurde nicht mehr als geringfügig beurteilt, weil er als Bohrmeister über langjährige Berufserfahrung verfügt, die Bohrstelle in der Nähe zu einem Fliessgewässer lag und einfach abzuklären gewesen wäre, wohin der Meteorschacht, in welchen das Spülund Bohrwasser floss, entwässert. Auch im Vergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten erschien die Schuld nicht mehr gering. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer

Geschäftsnr. AK.2024.309-AK (ST.2024.3638)

Verfahrensbeteiligte Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Umwelt,

Beschwerdeführer,

gegen

A.___,

Beschwerdegegner, vertreten von Rechtsanwalt B.___,

und

Untersuchungsamt St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand Einstellung

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Erwägungen

I.

A.- Am 7. Dezember 2023 führte A.___ im Auftrag der Gemeinde X.___ zwei Sondierbohrungen zur Baugrunduntersuchung für den Neubau der […]brücke in Y.___ durch. Bei den Bohrarbeiten gelangte während mindestens einer Stunde eine unbekannte Menge an Spül- bzw. Bohrwasser über einen Meteorschacht direkt in die Thur, welche dadurch getrübt wurde. Ein Mitarbeiter des Amts für Wasser und Energie meldete dies der Kantonalen Notrufzentrale St. Gallen und ersuchte um eine polizeiliche Kontrolle.

B.- A.___ wurde am 19. Dezember 2023 von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen. Am 5. Februar 2024 stellte das Untersuchungsamt St. Gallen die Einstellung des Verfahrens in Aussicht, worauf das Bau- und Umweltdepartement, Amt für Umwelt, beantragte, das Strafverfahren fortzuführen. Auf Aufforderung des Untersuchungsamt St. Gallen vom 20. Februar 2024 hin reichte es am 14. März 2024 eine Stellungnahme ein. Am 3. April 2024 erliess das Untersuchungsamt St. Gallen einen Strafbefehl gegen A.___, worauf er, inzwischen anwaltlich vertreten, am 10. April 2024 Einsprache erheben liess. Nach der Zustellung der Akten reichte der Rechtsvertreter von A.___ am 1. Mai 2024 eine Stellungnahme ein. Am 11. Juni 2024 verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen entsprechend der Ankündigung vom 8. Mai 2024 die Einstellung des Strafverfahrens. Gegen diese Verfügung erhob das Bau- und Umweltdepartement Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:

1. Die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und A.___ sei wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinn von Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GSchG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 11. Juni 2024 aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen bzw. das Untersuchungsamt St. Gallen zurückzuweisen.

Die Vorinstanz reichte am 28. Juni 2024 die Verfahrensakten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragte am 11. Juli 2024 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und seine Eingabe vom 11. Mai 2024 auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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II.

1.- a) Gegen Einstellungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und von der Leiterin des Rechtsdienstes des Amts für Umwelt rechtsgültig vertreten (Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 38 Abs. 1 EG- StPO und Art. 2bis Abs. 5 lit. f der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21, GSchVV]; Anhang 6 Nr. BUD.A.41 der Delegationsverordnung [sGS 141.41, DelV]; act. 1 S. 1). Die Beschwerde wurde zudem rechtzeitig eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Damit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt (vgl. den Vorbehalt in E. II/5).

b) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

2.- a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

b) Die Einstellungsgründe umschreiben Konstellationen, die im Allgemeinen mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer gerichtlichen Erledigung mit gleicher Wirkung führen müssten. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch nicht auf diesen Fall allein beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung würde, selbst wenn nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt folglich bloss, dass das Verfahren im Zweifel fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn

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eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungs- oder der Anklagebehörde zu entscheiden, sondern des materiell zuständigen Gerichts. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten Ermessensspielraum und hat somit zu prüfen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_172/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2; Praxis 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1 f.).

c) Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren einstellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52-54 StGB (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur; beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. In die Entscheidung über die geringfügige Schuld fliesst somit das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten (wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BSK StGB-RIKLIN, Art. 52 N 18 f.).

Im Zusammenhang mit Bagatelldelikten war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher von der Strafverfolgung nur abgesehen werden, wenn dieses sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass das Strafbedürfnis offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung von Art. 52 StGB bleibt nur ein einigermassen eng begrenztes Feld (BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1, 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4; BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.2 f.).

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d) Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20, GSchG) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Diese Generalklausel wird in Art. 6 GSchG konkretisiert (HETTICH/TSCHUMI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [GSchG-Kommentar], 2016, Art. 6 GSchG N 6). Demnach ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch verboten, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Die beiden Absätze konstituieren absolute Verbote und das Verhalten nach Art. 6 GSchG ist generell unzulässig, ausser die Gewässerschutzgesetzgebung erlaubt es ausdrücklich (HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 6 GSchG N 7).

Der Begriff "Stoffe" gemäss Art. 6 GSchG ist weit zu verstehen. Analog zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (SR 813.1, ChemG) sowie Art. 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) können jegliche natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen unter den Begriff subsumiert werden (HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 6 GSchG N 15). In der Botschaft zum GSchG vom 29. April 1987 (BBl 1987 II 1061 [Botschaft GSchG]) werden Gülle, Mistwässer und Silosäfte als gewässergefährdende Stoffe aufgezählt (Botschaft GSchG S. 1109). Es handelt sich hierbei jedoch bloss um eine beispielhafte Aufzählung (BGer 1A.51/2005 vom 29. November 2005 E. 2.3; HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 6 GSchG N 15). Eine Verunreinigung ist die nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers (Art. 4 lit. d GSchG). Nachteilig ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers (BGer 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1 und 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.2; HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 6 GSchG N 16). Es kommt nicht wie bei den nachteiligen Einwirkungen gemäss Art. 4 lit. c GSchG auf die Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen wie beispielsweise die Nutzung als Trinkwasser, Fischgewässer oder Erholungsgewässer an (BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008, E. 2.3.). Verboten ist das mittelbare und unmittelbare Einbringen. Einbringen bedeutet die Beifügung schädlicher Stoffe im festen, flüssigen und gasförmigen Aggregatszustand. Unmittelbar ist das Einbringen, wenn am Gewässer verunreinigende Stoffe direkt ins Wasser geschüttet oder geleitet werden. Ein mittelbares Einbringen ist gegeben, wenn ein verunreinigender Stoff über die Kanalisation in ein offenes Gewässer tritt oder wenn der entsprechende Stoff die Kläranlage, die diesen nicht abbauen konnte, verlässt. Es genügt

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beispielswiese, wenn verunreinigende Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in das Grundwasser gelangen (BGE 107 IV 63 E. 2 und 101 IV 419 E. 5; HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 6 GSchG N 16).

Verstösse gegen Art. 6 GSchG werden nach Art. 70 GSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1 lit. a). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3.- a) Die Vorinstanz begründet die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen im Sinn von Art. 52 StGB geringfügig seien (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Der Beschwerdegegner sei in irriger Weise davon ausgegangen, dass es sich um einen Abwasserschacht handle. Zudem habe der Schacht einen Schmutzfänger gehabt und es sei für die Probebohrungen reines Wasser verwendet worden. Die Trübung des Wassers der Thur sei also durch Schlamm ohne chemische Zusatzstoffe verursacht worden. Die maximale Menge (weniger als 20 Liter) sei überdies gering gewesen und der Beschwerdegegner habe die Bohrungen umgehend gestoppt, als die Polizei zusammen mit den Funktionären des Beschwerdeführers auf den Platz gekommen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner die Einsatzkosten des Beschwerdeführers vor Ort ersetzt und bei der sich unmittelbar in der Nähe befindlichen Fischzucht seien keine Schäden am Fischbestand entstanden. Sowohl die konkrete als auch die abstrakte Gefährdung der Umwelt und des Gewässers seien äusserst unbeträchtlich (act. 2/1, S. 2 f.).

b) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO) seien nicht erfüllt. Der objektive Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG sei erfüllt. Sodann könne das Ausmass der Verunreinigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als vernachlässigbar eingestuft werden. Es sei mindestens eine Stunde Bohrwasser über einen Meteorschacht in die Thur geflossen. Damit sei nicht nur eine Gefährdung geschaffen worden, sondern es habe tatsächlich eine Verunreinigung stattgefunden. Hinzu komme, dass der Schacht von der Gemeinde habe ausgepumpt und gereinigt werden müssen. Im Weiteren handle es sich beim Beschwerdegegner um einen gelernten Grundbauer und Geschäftsführer mit lang-

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jähriger Erfahrung im Bereich der Baugrunduntersuchung, von welchem erwartet werden könne, dass er vor Bohrbeginn abkläre, wohin ein Schacht, in welchen das Bohrwasser gelange, entwässere. Mit wenig Aufwand hätte das im Geoportal abgeklärt werden können. Auch wäre dem Beschwerdegegner zuzumuten gewesen, simple Schutzvorrichtungen anzubringen, wie etwa die Abdeckung des Schachts. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner keine Einsicht zeige. Sodann könne aus der Bezahlung der von der Gemeinde veranlassten Reinigung des Schachts nichts zu Gunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden, zumal er diese nach dem Verursacherprinzip zu tragen habe. Einzig die Tatsache, dass er die Bohrung bei Ankunft der Polizei gestoppt habe, könne ihm geringfügig strafmindernd angerechnet werden (act. 1, S. 3 ff.).

c) Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2024 und seiner Eingabe vom 1. Mai 2024 an die Vorinstanz (act. 8). Darin hatte er grösstenteils dasselbe vorgebracht wie die Vorinstanz später in der angefochtenen Verfügung. Er beantragte gestützt auf Art. 52 StGB, Umgang von einer Strafe zu nehmen, weil die Schuld und die Tatfolgen geringfügig seien.

4.- Bei der Schuld im Sinn von Art. 52 StGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben der irrigen Auffassung war, es handle sich um einen Strassenschacht, welcher in die Kanalisation führe (act. 6/E1, Frage 1). Allerdings ist dies allein kein Grund für die Annahme der Geringfügigkeit der Schuld, zumal nach Art. 70 Abs. 2 GSchG auch Fahrlässigkeit strafbar ist. Der Beschwerdegegner absolvierte zunächst eine Lehre als Grundbauer und danach die Ausbildung zum Bohrmeister. Seit 25 Jahren arbeitet er in diesem Beruf (act. 6/E1, Frage 11) und ist zudem Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Sitz in Z.___, welche gemäss Handelsregister die Durchführung von Baugrunduntersuchungen bezweckt (vgl. act. 6/E1, Frage 10). Damit weist er eine langjährige Berufserfahrung auf. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vor dem Bohrbeginn über die örtlichen Gegebenheiten informiert und abklärt, wohin der Schacht entwässert. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, weil die Probebohrungen in unmittelbarer Nähe eines Fliessgewässers stattfanden. Die entsprechenden Angaben sind öffentlich zugänglich und können insbesondere mit der nötigen Berufserfahrung ohne grossen Aufwand im Geoportal des Kantons in der Karte "Abwasser Werkplan Gde" abgerufen werden. Im Übrigen hätte das Bauamt der Gemeinde darüber ebenfalls Auskunft erteilen können. Zudem wäre es ein Leichtes gewesen, angemessene Schutzvorkehrungen zu treffen und den Schacht beispielsweise abzudecken, wie der Beschwerdeführer ausführt. So wäre auch verhindert worden, dass der Schacht nachträglich hätte

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gereinigt werden müssen. Hinzu kommt, dass er sein Fehlverhalten nicht einsieht, sondern dafürhält, es mache keinen Sinn, an diesem Ort einen Meteorschacht zu installieren (act. 6/E1, Frage 12). Schuldmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegner die Bohrungen sofort stoppte, als die Polizei und der Schadendienst des Amts für Umwelt auftauchten. Dasselbe gilt hinsichtlich der zeitnahen Bezahlung der Einsatzkosten des Umwelt-Schadendienstes, auch wenn er nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich kostenpflichtig ist. Mit Blick auf die konkreten Umstände – insbesondere die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdegegners, die Nähe der Bohrstelle zu einem Fliessgewässer und die einfachen Abklärungsmöglichkeiten zur Entwässerung des Schachts – scheint die Schuld im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten nicht mehr geringfügig, weshalb auch nicht gesagt werden kann, ein Strafbedürfnis fehle offensichtlich.

Zusammenfassend kann nicht mehr von einer geringfügigen Schuld im Sinn von Art. 52 StGB ausgegangen werden. Da sich die Geringfügigkeit sowohl auf die Schuld als auch auf die Tatfolgen bezieht und beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist die Einstellung des Strafverfahrens aufzuheben, ohne auch noch die Tatfolgen zu prüfen.

5.- Somit ist die Einstellung des Strafverfahrens vom 11. Juni 2024 aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, ist dafür nicht die Anklagekammer, sondern das Sachgericht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund ist die Angelegenheit – im Sinn des Eventualantrags – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdegegner seinerseits hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt.

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Entscheid

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Einstellung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 11. Juni 2024 (ST.2024.3638) wird aufgehoben.

2. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Entscheidgebühr) von Fr. 1'500.–.

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2026-04-10T07:11:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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