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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.03.2024 AK.2024.15-AK

28 mars 2024·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·4,577 mots·~23 min·4

Résumé

Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.15-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.06.2024 Entscheiddatum: 28.03.2024 Entscheid Kantonsgericht, 28.03.2024 Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 28. März 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer

Geschäftsnr. AK.2024.15-AK (JM.2022.496)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Beschwerdeführer, vertreten von X.___

gegen

B.___,

Beschwerdegegner, vertreten von Rechtsanwalt Y.___

und

Jugendanwaltschaft,

Vorinstanz,

Gegenstand Einstellung

AK.2024.15-AK 2/13

Erwägungen I.

A.- Am 20. Juni 2022 erstattete Z.__ bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen B.__, C.__, D.__, E.__, F.__ und G.__. Diese hätten seinen Sohn A.__ (geboren am […] 2007) im Zeitraum zwischen 1. Mai und 9. Juni 2022 in der […]schule […] gemobbt. Die Kantonspolizei St. Gallen befragte A.__ am 25. Juni 2022. Dieser gab an, dass ihn fünf der Beschuldigten physisch angegriffen hätten; G.__ habe ihn nur verbal verletzt. Sie hätten ihn geboxt, geohrfeigt und mit einem Gürtel geschlagen. Er habe rote Flecken im Gesicht und Prellungen an der Brust, am Bauch und an den Rippen erlitten. Zudem sei er verbal angegangen und als fett, doof und dumm bezeichnet worden. In der Folge eröffnete die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die sechs Jugendlichen.

B.- Die Jugendanwaltschaft sistierte das Verfahren gegen E.__ am 22. Dezember 2023 zufolge unbekannten Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Gleichentags stellte sie das Verfahren gegen die übrigen fünf Beschuldigten ein. Gegen die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit B.__ erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 29. Dezember 2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:

1. Die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2023 in der Jugendstrafsache gegen B.__ sei in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend einfache Körperverletzung und Nötigung aufzuheben.

2. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, unverzüglich beim Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung der am 22. August 2022 von […] eingereichten Unterlagen aus der schulinternen Untersuchung zu beantragen.

3. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, die Zeugin R.__ einzuvernehmen und den Beschwerdegegner sowie C.__, D.__, E.__, F.__ und G.__ anlässlich erneuter Einvernahmen mit den von ihnen im Rahmen der schulinternen Untersuchung gemachten Aussagen und den Aussagen von R.__ zu den Vorfällen […] zu konfrontieren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).

Die Vorinstanz reichte am 25. Januar 2024 die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich am 7. Februar 2024 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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II.

1.- Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer zur Beurteilung zuständig (Art. 39 Abs. 3 JStPO, Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 38 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2.- a) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

b) Der Beschwerdeführer ficht die Einstellung hinsichtlich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und Nötigung an. Demgegenüber nicht angefochten ist die Einstellung wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen zufolge Verjährung (vgl. act. 1, S. 2 [Antrag 1]). Entsprechend ist die Verfügung vom 20. Dezember 2023 in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.

3.- a) Die Vorinstanz begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung und der Nötigung damit, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher eine Anklage rechtfertige. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht konkret entnommen werden, wer, wann, wo, wie und womit auf ihn eingeschlagen, ihn beschimpft oder unter Gewaltandrohung zum Schweigen angehalten habe. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen. Sodann liessen auch die Aussagen der übrigen einvernommenen Personen und die weiteren Akten dazu keine konkreten Rückschlüsse zu. Hinzu komme, dass den beschuldigten Jugendlichen das Recht, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen, nicht habe gewährt werden können, weil der Beschwerdeführer die Durchführung einer Einvernahme wiederholt abgelehnt habe. Unter diesen Umständen sei ein Schuldspruch nicht möglich und ein dem Anklagegrundsatz genügender Sachverhalt habe nicht erstellt werden können. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nichts ändern, da diese nur zu mittelbaren Indizien führen würden (act. 2/5, S. 5 ff. [Ziffn. 6 f.]).

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b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die von ihm gestellten Beweisanträge, namentlich die Zeugeneinvernahme von R.__ und die erneute Stellung eines Entsiegelungsantrags, abgelehnt habe. Im Weiteren habe sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers ständen im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdegegners. Aufgrund der schriftlichen Ausführungen der mit der schulinternen Untersuchung betrauten und als Zeuginnen beantragten S.__ und R.__ bestünden erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdegegners. Die Voraussetzungen für eine Einstellung seien deshalb nicht gegeben (act. 1, S. 8 ff. [Ziff. 19 bis 38]). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten eine rechtshilfeweise Einvernahme nicht definitiv abgelehnt habe (act. 1, S. 7 [Ziff. 18]).

c) Der Beschwerdegegner macht geltend, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt. Ihm werde einzig vorgeworfen, den Beschwerdeführer geboxt zu haben; dabei handle es sich um Tätlichkeiten. Diese seien bereits verjährt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich weigere, nochmals Aussagen zu machen. Dies habe zur Folge, dass seine Aussagen bei der Polizei unverwertbar seien und von vornherein kein dem Anklagegrundsatz genügender Sachverhalt erstellt werden könne. Sodann würde das Zwangsmassnahmengericht einen Entsiegelungsantrag höchstwahrscheinlich ablehnen, zumal mit der Befragung des Beschwerdeführers noch ein milderes Mittel bestünde. Ebenfalls sei eine Befragung von R.___ nicht zielführend, weil sie nur mitteilen könne, was der Beschwerdeführer ihr erzählt habe (act. 13, S. 3 ff.).

4.- a) Die Jugendstaatsanwaltschaft verfügt nach Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist,

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sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungen zu beachten. Diese Regeln gelten auch im Jugendstrafverfahren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

b) aa) Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinn von Art. 122 StGB und keine blossen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind (PK StGB- GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 3). Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität stellt dann eine einfache Körperverletzung dar, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 4). Geschütztes Rechtsgut ist auch die geistige Gesundheit (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122 N 15). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35).

bb) Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (PK StGB-TRECHSEL/MONA, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 1). Von einer solchen Rechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGer 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N 10). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss (PK StGB-TRECHSEL/MONA, Art. 181 N 14).

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cc) Die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) und die Nötigung (Art. 181 StGB) werden im Erwachsenenstrafrecht beide mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Unter diesen Umständen verjährt die Strafverfolgung im Jugendstrafverfahren in drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG).

c) aa) Am 20. Juni 2022 erstattete der Vater des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen sechs Jugendliche, weil diese seinen Sohn im Zeitraum vom 29. Mai bis 9. Juni 2022 […] gemobbt hätten. Der Strafanzeige angehängt waren ein Bericht der Schule an die Eltern des Beschwerdeführers und ein "Student Rapport" (act. 8/A/1). In Ersterem teilt S.__, […] den Eltern des Beschwerdeführers am 11. Juni 2022 mit, dass dieser in den letzten Wochen von anderen Schülern gemobbt worden sei. Diese hätten ihn mit den Händen, Kissen und Gürteln geschlagen. Zudem sei er auch verbal angegangen worden, was von einem Mitschüler gemeldet worden sei. Die Schule habe die Situation untersucht und von allen beteiligten Schülern schriftliche Erklärungen eingeholt. Diese hätten kooperiert und zugegeben, an verschiedenen Vorfällen entweder als Zuschauer oder Teilnehmer beteiligt gewesen zu sein. Einige hätten eingeräumt, ihn mit einem Gürtel oder der Hand geschlagen zu haben; andere hätten angedeutet, dass es nur ein Spiel gewesen sei und sie davon ausgegangen seien, es sei für den Beschwerdeführer "okay" (act. 8/S/5 und S/6). Sodann schildert der Beschwerdeführer im Student Rapport vom 9. Juni 2022, E.__, F.__ und C.__ würden ihn seit ein paar Wochen mobben und mit Kissen, Gürteln und den Händen schlagen. Zudem würden sie "fat shaming" betreiben und ihn als dumm bezeichnen. Daran beteiligt sei auch G.__. Falls er etwas sage und sie suspendiert würden, habe er Angst, dass sie ihm das Leben bei ihrer Rückkehr noch schlimmer machen würden (act. 8/ S/4).

bb) Die Kantonspolizei St. Gallen befragte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2022. Dieser gab an, dass ihn der Beschwerdegegner, C.__, D.__, E.__ und F.__ physisch angegriffen (act. 8/D/1, Frage 1), geboxt und mit einem Gürtel geschlagen hätten (act. 8/D/1, Frage 2). Übergriffe hätten in den Schlafzimmern der Beschuldigten stattgefunden, manchmal in seinem Zimmer und teils auch im Sozialraum (act. 8/D/1, Frage 5). Er habe rote Flecken und Prellungen an der Brust, dem Bauch und den Rippen erlitten (act. 8/D/1, Fragen 8 ff.). Auf die Frage nach den Tatbeiträgen der einzelnen Beschuldigten gab er an, es seien alle ausser G.__ auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn geschlagen und geboxt, und zwar auch mit einem Gürtel (act. 8/D/1, Frage 14). Die Übergriffe hätten täglich stattgefunden und es seien nicht immer alle beteiligt gewesen (act. 8/D/1, Frage 15 f.). Ausgelöst seien sie vorwiegend von C.__ worden; oftmals sei E.__ dabei gewesen (act. 8/D/1, Fragen 20 f.). Zum Beschwerdegegner gab er an, dieser habe sich wie D.__ an den

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Übergriffen beteiligt (act. 8/D/1, Frage 31). Letzterer habe ihn etwa gleich geschlagen wie E.__, welcher ihn hart getreten und geboxt habe (act. 8/D/1, Fragen 29 f.). Auf Nachfrage hin führte er zum Beschwerdegegner noch aus, dieser habe ihn nicht gekickt, sondern gegen seinen Oberkörper und seine Arme geboxt (act. 8/D/1, Fragen 32 ff.). Am Tag der Einvernahme stellten der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter Strafantrag gegen die sechs Schüler (act. 8/S/8).

cc) Die Vorinstanz beauftragte am 7. Juli 2022 die Kantonspolizei mit der Befragung der sechs beschuldigten Jugendlichen und von S.__ (act. 8/S/2). Gleichentags verfügte sie beim […] die Edition sämtlicher Schriftstücke und Datenträger der schulinternen Untersuchung (act. 8/Z/1). Am 22. August 2022 übermittelte die Schule die Unterlagen und stellte ein Siegelungsgesuch (act. 8/Z/2 und Z/3). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht wies das Entsiegelungsgesuch der Vorinstanz am 7. November 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mildere Mittel als die Entsiegelung seien noch vorhanden, wie etwa die Befragung der involvierten Personen. Sollte sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellen, dass die edierten Unterlagen unentbehrlich seien, so bestehe die Möglichkeit, freigegebene Unterlagen erneut sicherzustellen (act. 8/ZK.2022.270-TO1 ZRK-BRA).

dd) Die Kantonspolizei befragte im September 2022 fünf Beschuldigte. D.__ (act. 8/E/1), F.__ (act. 8/E/3) und C.__ (act. 8/E/4) verweigerten jeweils die Aussage. Der Beschwerdegegner gab an, es habe keine körperlichen Angriffe gegeben; vielmehr seien es nur Humor und Spiel gewesen. So hätten sie etwa eine Kissenschlacht veranstaltet ohne Kraftanwendung (act. 8/E/2, Fragen 9 ff.). Im Weiteren gab der Beschwerdegegner mehrfach an, sich nicht erinnern zu können und grosse Angst zu haben (act. 8/E/2, z.B. Fragen 17, 20, 22, 43). G.__ – die Einstellung seines Strafverfahrens vom 20. Dezember 2023 wurde nicht angefochten – sagte ebenfalls aus. Er gab an, nichts gemacht zu haben (act. 8/E/5, Frage 7), und er könne sich nicht erinnern (act. 8/E/5, Fragen 8 ff.). Sodann führte er aus, es sei besser, wenn er nichts sage (act. 8/E/5, Frage 13). Er habe Angst, die Sachen zu beantworten oder Dinge der anderen Beschuldigten zu bestätigen (act. 8/E/5, Frage 24). Auch habe er Angst, dass ihm das Gleiche widerfahre (act. 8/E/5, Fragen 33 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er im Gamingroom zwei Schlägereien gesehen habe. Weitere Angaben dazu wollte er nicht machen (act. 8/E/5, Fragen 20 ff.). Nicht befragt werden konnte der sechste Beschuldigte, E.__, weil sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt ist (act. 8/Sistierungsverfügung vom 22. Dezember 2023).

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Zudem befragte die Vorinstanz im Januar und Februar 2023 zwei Mitschüler des Beschwerdeführers. M.__ verweigerte die Aussage (act. 8/D/2) und N.__ (act. 8/D/3) gab an, es habe einmal eine Kissenschlacht gegeben, aber diese sei nicht gewalttägig gewesen (Frage 20). Auch habe er nichts Schockierendes in Bezug auf den Beschwerdeführer gesehen; vielleicht ein paar Spässe, Witze und ein bisschen Anrempeln, aber nie Schläge (Fragen 36 ff.).

Nicht einvernommen wurde S.__, weil diese von der Polizei nicht erreicht werde konnte und nach England weggezogen war (act. 8/S/1, S. 10). Zwischenzeitlich habe sie den Wohnsitz möglicherweise erneut gewechselt, und zwar nach Dubai (vgl. act. 8/RA/1/18, Beilage 3).

d) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe ihn gegen den Oberkörper und die Arme geboxt (act. 8/D/1, Fragen 32 f.). Eine einfache Körperverletzung liegt jedenfalls vor, wenn daraus innere oder äussere Verletzungen resultieren, welche eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wobei bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen darunterfallen können (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen der Übergriffe rote Flecken und Prellungen an der Brust, dem Bauch und den Rippen erlitten (act. 8/D/1, Fragen 8 ff.). Prellungen können eine gewissen Heilungszeit erfordern. Sind sie das Resultat von Faustschlägen, liegen deshalb nicht zwingend Tätlichkeiten vor. Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Prellungen stammten nur von Schlägen mit dem Gürtel durch C.__, D.__, E.__ und F.__ (vgl. act. 8/D/1/Frage 37). Entsprechend kann hinsichtlich des Vorwurfs der Faustschläge aufgrund der Aktenlage nicht zum vornherein von einer verjährten Tätlichkeit ausgegangen werden. Ebenfalls lässt sich eine Nötigung noch nicht ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht auf eine bestimmte Person bezog, sondern angab, "sie" hätten gesagt, sie werden zurückkommen und ihn mehr und härter schlagen, falls er jemandem davon erzähle (act. 8/D/1, Frage 57). In der polizeilichen Einvernahme wurden dazu keine Anschlussfragen gestellt.

e) Der Beschwerdegegner bestritt die Vorwürfe; insbesondere macht er geltend, es habe keine körperlichen Angriffe gegeben (act. 8/E/2, Fragen 9 ff.). Die weiteren befragten Personen machten keine oder keine konkreten Angaben. Damit steht im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Entsprechend sind die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers wesentlich für eine Anklageerhebung.

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aa) Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziffn. 1 und 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV) grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen nicht auffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit nicht einvernommen werden kann oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3, 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).

bb) Zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten hat noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Bleibt dies so, wären die belastenden Aussagen nicht verwertbar. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer (Konfrontations-)Einvernahme durch die Vorinstanz verweigert hat und nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass eine solche noch erfolgen wird bzw. kann. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. März 2023 zur Einvernahme vom 27. April 2023 vorlud (act. 8/RA/1/6). Am 25. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei aus schulischen und psychischen Gründen nicht in der Lage, an der Einvernahme teilzunehmen. Die Einvernahme sei abzuzitieren bzw. zu verschieben (act. 8/ RA/1/7). Sodann kam es gemäss einer Aktennotiz vom 6. September 2023 am 21. August 2023 zu einem Telefonat zwischen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Verfahrensleiter. Die Rechtsanwältin teilte mit, sie und ihr Mandant würden versuchen, mit den beschuldigten Jugendlichen und deren Vertretern eine gütliche Einigung zu erzielen. Auf eine Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg wolle der Beschwerdeführer verzichten, weil dies wohl zu viel Zeit in Anspruch nehme. Der Verfahrensleiter teilte der Rechtsvertreterin mit, er werde ihren Mandanten auf den 23. September 2023 vorladen, falls er nichts Anderes höre (act. 8/RA/1/10). Am 5. Oktober 2023 kam es gemäss einer Aktennotiz zu einem weiteren Telefongespräch zwischen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Verfahrensleiter. Diese teilte mit, es habe sich in der Zwischenzeit nichts Grundlegendes geändert. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, neue Aussagen zu machen, und eine gütliche Einigung zwischen den Parteien stehe nicht

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in Aussicht. Daraufhin teilte der Verfahrensleiter mit, er werde ihr eine Parteimitteilung mit der Ankündigung, das Verfahren einzustellen, zukommen lassen (act. 8/RA/1/11).

cc) Der Beschwerdeführer hat eine Einvernahme bereits mehrfach verweigert, und zwar meist ohne Angabe von Gründen. Selbst wenn er Gründe angegeben hat (z.B. schulische und psychische Gründe), waren diese weder substantiiert noch belegt. Sodann hat er, nachdem seine damalige Rechtsvertreterin mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, neue Aussagen zu machen, und der Verfahrensleiter daraufhin mündlich die Verfahrenseinstellung ankündigte, nicht beantragt, ihn einzuvernehmen. Auch nach der schriftlichen Parteimitteilung vom 3. November 2023 (vgl. act. 8/RA/1/17) beantragte er lediglich die Stellung eines Entsiegelungsgesuchs durch die Vorinstanz, die Befragung von R.__ und der Beschuldigten, nicht aber ihn zu befragen (act. 8/RA/1/18). Auch in der Beschwerde stellte er keinen Antrag, er sei einzuvernehmen bzw. mit den Beschuldigten zu konfrontieren. Er merkte nur an, er habe eine rechtshilfeweise Einvernahme nicht "definitiv" abgelehnt. Es sei offengelassen worden, ob nach der Abnahme der beantragten Beweise noch eine Befragung des Beschwerdeführers erfolgen solle (act. 1, S. 7). Diese Begründung ohne Antrag auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers genügt nicht und widerspricht auch seinem bisherigen Verhalten im Strafverfahren, in welchem er keine Bereitschaft gezeigt hat für eine nochmalige, mithin die entscheidende Einvernahme. Hinzu kommt, dass es nicht am Beschwerdeführer ist zu bestimmen, wann der richtige Zeitpunkt für eine Einvernahme ist; dieser Entscheid liegt bei der Verfahrensleitung. Sodann ist auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine vorgezogene Konfrontationseinvernahme im jetzigen Zeitpunkt für zweckmässig erachtet, zumal es zurzeit das mildeste Mittel ist; gleichzeitig wäre die Konfrontationseinvernahme ein zentrales Beweismittel. Ohne sie sind die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei nicht verwertbar und alle weiteren Beweiserhebungen nutzlos.

dd) Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, und auf der anderen Seite ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner auf eine solche verzichten würde (vgl. act. 8/RA/ 6/8, S. 2 und act. 13, S. 17 ff. [Ziff. 29]). Damit dürften die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei nicht verwertbar bleiben. Die übrigbleibenden Beweismittel reichen allein nicht für eine Anklageerhebung. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahmen daran etwas zu ändern vermögen.

f) aa) Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme von R.__ beantragt, welche mehr als fünf Jahre […] tätig und zusammen mit S.__ und T.__ mit der schulinternen Untersuchung

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beauftragt gewesen sei (vgl. act. 1, S. 8 f.). Mit der Beschwerde reichte er eine Erklärung von R.__ ein (act. 2/3). Daraus geht nicht hervor, dass sie an der schulinternen Untersuchung beteiligt war. Vielmehr schildert sie, dass sie nur zufällig vom […]lehrer Q.__ davon erfahren habe. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von R.__ die Strafuntersuchung vorwärtsbringen könnte. Selbst wenn sie – entgegen ihrer Erklärung – an der schulinternen Untersuchung beteiligt gewesen wäre, wäre ihre Befragung heikel, zumal damit der ausführlich und nachvollziehbar begründete Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 7. November 2022 unterlaufen würde. Namentlich hätte der Beschwerdeführer mit seiner Weigerungshaltung bewirkt, dass ein milderes Beweismittel – seine Einvernahme – nicht erhoben werden kann. Hinzu kommt, dass sie gemäss eigenen Angaben einzig mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, weshalb ihre Angaben nicht auf eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen des Vorgefallenen fussen würden.

bb) Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, erneut einen Entsiegelungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es möglich, Unterlagen, die ohne Entsiegelung zurückgegeben worden sind, erneut sicherzustellen und entsprechend nochmals ein Entsiegelungsgesuch einzureichen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn eine Entwicklung des Strafverfahrens stattgefunden hat; das heisst, dass sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur ihre Einschätzung durch die Untersuchungsbehörden seit der letzten Sicherstellung verändert haben (BGer 1B_241/2022 vom 27. Juni 2023, 1B_8/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1). Eine solche Entwicklung hat hier zwar stattgefunden; so wurden mittlerweile fünf Beschuldigte befragt. Nach wie vor unbekannt ist der Aufenthaltsort des sechsten Beschuldigten. Damit wäre ein erneutes Entsiegelungsgesuch wohl grundsätzlich zulässig. Allerdings ist äusserst ungewiss, ob ein solches genehmigt würde. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass noch nicht alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden, so etwa eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer. Hinzu kommt im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten in der schulinternen Untersuchung, in welcher sie kaum auf ihre Rechte gemäss JStPO hingewiesen wurden, ein offensichtlicher Konflikt mit dem Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur"- Grundsatz [vgl. Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II, SR 0.103.02; Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK]). Danach ist niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsenen dürfen (vgl. BGer 6B_1471/ 2021 vom 9. März 2023 E. 1.3). Ob die entsprechenden Aussagen gegenüber der Schule überhaupt verwertbar wären, ist deshalb höchst zweifelhaft. Die Verweigerung einer Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und deshalb nicht verwertbare Aussagen können nicht einfach durch das Einholen von Unterlagen kompensiert werden.

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cc) Selbst wenn die beantragten Beweisabnahmen durchgeführt würden, ist nicht ersichtlich, wie ohne eine Konfrontationseinvernahme ein für eine Anklage genügender Sachverhalt erstellt werden soll ohne Verletzung der Beschuldigtenrechte. Entsprechend hat die Vorinstanz das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Namentlich sind auch die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nicht erfüllt. Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) ist weder ersichtlich noch wurde ein solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.- a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Art. 4 und Art. 15 Ziff. 23 GKV), vom Beschwerdeführer zu bezahlen, und zwar unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 2'000.–. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt.

b) Der Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Kostennote über Fr. 3'995.70 eingereicht (act. 14 und 17). Die übliche Entschädigung in Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer mit einem rechtlich und tatsächlich durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beläuft sich praxisgemäss auf Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Die Vorwürfe sind klar umgrenzt und der Aktenumfang ist durchschnittlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden. Entsprechend ist das Honorar nach richterlichem Ermessen festzulegen. Im Vergleich zu ähnlichen Fällen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist zu berechtigen, sich für diesen Betrag aus der restlichen Sicherheit bezahlt zu machen.

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Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 2'000.–. 3. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Dafür kann sich dieser aus der Sicherheit bezahlt machen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen- Strasse 13, 9001 St. Gallen).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 28.03.2024 Art. 147 StPO (SR 312.0): Konfrontationsanspruch. Grundsätzlich ist eine belastende Aussage nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Diesem Konfrontationsanspruch kommt als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, an einer Konfrontationseinvernahme teilzunehmen, weshalb seine früheren Aussagen nicht verwertbar sind. Bestätigung der Einstellung des Strafverfahrens.

2026-04-11T07:13:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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