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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191

13 juillet 2023·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·5,828 mots·~29 min·1

Résumé

Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.191 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.08.2024 Entscheiddatum: 13.07.2023 Entscheid Kantonsgericht, 13.07.2023 Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer Entscheid vom 13. Juli 2023 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer Geschäftsnr. AK.2023.191-AK, AK.2023.286-AK (Ref.Nr. RDRM.2022.79, RDGS.2022.332), AK.2023.277-AK, AP.2023.336-AP A Beschwerdeführer gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren (Disziplinarmassnahme) und Rechtsverweigerung Verfahrensbeteiligte

Erwägungen A.- Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen A ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. B.- Am 23. Oktober 2022 erhob A beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die Gefängnisleitung mündlich und ohne Begründung die Einsicht in die Haftakten verweigert habe. Mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 30. November 2022 wurde die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Akteneinsichtsgesuch sei am 10. November 2022 zuständigkeitshalber an das Untersuchungsamt Gossau weitergeleitet worden. Dagegen erhob A am 14. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und reichte am 5. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 14. März 2023 auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und übermittelte die Angelegenheit an die Anklagekammer (B 2022/215). Am 26. Mai 2023 stellte A bei der Anklagekammer ein "Erläuterungsgesuch" aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 teilte ihm die Verfahrensleitung mit, dass einstweilen kein Zuständigkeitskonflikt bestehe, weshalb sein "Erläuterungsgesuch" hinfällig sei. Am 16. Juni 2023 reichte das Sicherheits- und Justizdepartement eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. A nahm am 19. Juni 2023 erneut Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren (AK.2023.277- AK): "1. Es ist klar, bestimmt, bewusst, vollständig festzustellen, dass willkürlich die Zuständigkeit für UH-Vollzugsfragen wiederum abgeschoben und verschleppt wurden. 2. Es ist mir die umfassende Akteneinsicht mit Verzeichnis in Form einer Kopie zu gewähren oder die Vorinstanz dazu zu verpflichten. 3. Es ist mir danach Frist für die Teilnahme am Beweisverfahren, Äusserung, Editions- und Beweisanträgen anzusetzen. 4. Es ist im Ablehnungsfalle eine schriftlich begründete, rechtsmittelfähige Zwischenverfügung zu erlassen." AK.2023.191-AK 2/18

C.- Am 4. November 2022 verfügte das Regionalgefängnis Altstätten gegenüber A als Disziplinarmassnahme eine Busse in der Höhe von Fr. 40.—, da er am 29. Oktober 2022 gegenüber einem dunkelhäutigen Mitarbeiter gesagt haben soll, er selbst lebe in einem Rechtsstaat und nicht wie jener in einer "Bananenrepublik". Dagegen erhob A beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs und beantragte, die angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben. Im Rahmen des Rekursverfahrens (RDRM.2022.79) stellte A zudem ein Ausstandsgesuch gegen das Sicherheits- und Justizdepartement, insbesondere den juristischen Mitarbeiter Z . Mit Verfügung vom 21. März 2023 schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1) und verfügte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren werde abgewiesen (Ziffer 2). Gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 21. März 2023 erhob A am 4. April 2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es ist die Verfügung des SJD vom 21.03.2023 aufzuheben, zurückzuweisen und die Befangenheit von B und Z eventuell Weiteren festzustellen. 2. Es ist die Rechtsverweigerung, eventualiter -verzögerung festzustellen. 3. Es sind mir die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs vor Entscheid zu gewähren. Vorerst Orientierung und Akteneinsicht mit Verzeichnis. 4. Es ist mir danach Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge anzusetzen. 5. Es ist mir als nicht verbeiständigter Bürger die richterliche Fürsorge zu gewähren. 6. Es ist mir eine Eingangsbestätigung zuzustellen". Das Sicherheits- und Justizdepartement reichte am 25. April 2023 eine Stellungnahme ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der Verfügung vom 21. März 2023. Gleichzeitig übermittelte es die Verfahrensakten. Am 30. April 2023 reichte A eine weitere Stellungnahme ein (AK.2023.191-AK). D.- Gegen Ziffer 2 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartments vom 21. März 2023 erhob A ausserdem am 9. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (unentgeltliche Rechtspflege) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es ist die Verfügung des SJD vom 21.03.2023 aufzuheben. 2. Es ist eventualiter die Rechtssache an die Vorinstanz zurückzuweisen. AK.2023.191-AK 3/18

3. Es ist auf Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Es ist eine unabhängige, effektive Untersuchung zum Handeln und Unterlassen von Herr D , E , F einzuleiten wegen Menschen- und Grundrechtsverletzungen etc. 5. Es ist die Rechtsverweigerung festzustellen. 6. Es ist mir die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs vor Entscheid zu gewähren. Vorerst Orientierung und vollständige Akteneinsicht mit Verzeichnis. 7. Es ist mir danach Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge anzusetzen. 8. Es ist mir als nicht verbeiständigter Bürger die richterliche Fürsorge zu gewähren. 9. Es sind die Kosten auf den Staat St. Gallen zu verlegen". Mangels Zuständigkeit trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2023 (B 2023/73) nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Anklagekammer (AK.2023.286-AK). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. 1.- Den einzelnen Beschwerdeverfahren (AK.2023.191-AK [Disziplinarmassnahme; Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege], AK.2023.277-AK [Rechtsverweigerung] und AK.2023.286-AK [unentgeltliche Rechtspflege]) liegt dasselbe Strafverfahren zugrunde und sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem einzigen Entscheid behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1434/2021 und 6B_143612021 vom 8. Juni 2022 E.1). 2.- a) Gegenstand der Beschwerde vom 9. April 2023 (AK.2023.286-AK) ist die vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2023, gemäss welcher in Ziffer 2 verfügt wurde, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung ist festgehalten, dass gegen Ziffer 2 innert vierzehn Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne (act. 3 [AK.2023.286-AK]). Gegenstand der Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK) wiederum ist die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. November 2022, wonach die AK.2023.191-AK 4/18

Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2022 gegen die Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. In der Rechtsmittelbelehrung der erwähnten Verfügung ist ebenfalls festgehalten, dass dagegen innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne (act. 3 [AK.2023.277-AK]). aa) Zunächst stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Anklagekammer. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) finden keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP). Geht es ausschliesslich um Fragen des Haftvollzugs, richten sich die Beschwerdemöglichkeiten im kantonalen Verfahren nach dem kantonalen Recht, was Art. 235 Abs. 5 StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft ausdrücklich festhält (BGer 16_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gemäss Art. 43 Abs. 1 EG-StPO erlässt die Regierung die näheren Vorschriften zum Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere über die Beschwerdemöglichkeiten sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen. Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (Gefängnisverordnung, sGS 962.14) untersteht das Regionalgefängnis Altstätten dem Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements. Art. 6 der Gefängnisverordnung bestimmt, dass das Sicherheits- und Justizdepartement die Aufsicht über die Gefängnisse ausübt. Daraus kann aber nur abgeleitet werden, an welche Behörde eine Aufsichtsbeschwerde zu richten wäre. Konkretere Bestimmungen zu den Beschwerdemöglichkeiten sind der Gefängnisverordnung keine zu entnehmen — dies entgegen dem Auftrag des Gesetzgebers. Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission, nicht aber über das Sicherheits- und Justizdepartement, aus (Art. 43 Abs. 1 lit. c Gerichtsgesetz [sGS 941.1]). Aus diesen Bestimmungen kann deshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerden in den Verfahren AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK abgeleitet werden, zumal es sich im Übrigen nicht um Aufsichtsbeschwerden handelt. Das kantonale Recht sieht weiter vor, dass gegen Verfügungen der Leitungen der Vollzugseinrichtungen der Rekurs an das zuständige Departement zulässig ist (Art. 55 Abs. 2 EG-StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 EG-StPO ist gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departements wiederum die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung (worum es hier aber nicht geht). Auf das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden die Art. 379 ff. StPO, mit Ausnahme AK. 2023.191-AK 5/18

von Art. 381 StPO, sachgemäss angewendet. Gerügt werden können unter anderem Rechtsverletzungen und die Rechtsverweigerung (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Wie im Protokoll der vorberatenden Kommission zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 21. Dezember 2009 auf Seite 4 f. und 22 vermerkt ist, beruht die Einführung des Art. 55 Abs. 3 EG-StPO auf der Überlegung, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Vollzugsentscheide des Amts für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug". Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 43 JStPO verwiesen, welcher die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer bereits vorsehe (www.ratsinfo.sg.ch). Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheiden vom 14. März 2023 und 25. April 2023 ist zu folgen. Dementsprechend steht der Begriff der "Vollzugseinrichtung" in Art. 55 Abs. 2 EG-StPO und Art. 43 Abs. 1 EG-StPO nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO legen nahe, dass Verfügungen und Unterlassungen der Leitungen der Vollzugseinrichtungen, welche den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, zuerst mit Rekurs beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement (welche die Aufsicht über die Gefängnisse ausübt, Art. 6 Gefängnisverordnung) und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden können (Entscheide Verwaltungsgericht B 2022/215 vom 14. März 2023 E. 2.3 und B 2023/73 vom 25. April 2023 E. 2). bb) Der Beschwerde vom 9. April 2023 an das Verwaltungsgericht (AK.2023.286-AK) liegt die vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2023 zugrunde, gemäss welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgewiesen werde (Ziffer 2; act. 5/15 [AK.2023.191-AK]). Gegenstand des Rekursverfahrens wiederum ist die Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Altstätten vom 4. November 2022, gemäss welcher dem Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Verhaltens (begangen am 29. Oktober 2022) gestützt auf Art. 64c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1, EG-StPO) eine Busse von Fr. 40.auferlegt wurde (act. 5/1.1 [AK.2023.191-AK]). Die Überprüfung der Hauptsache, das heisst die Frage der Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung, stellt primär eine AK.2023. 191-AK 6/18

haftvollzugsrechtliche Frage dar und weist einen starken Bezug zum Strafprozessrecht auf, was in einem Rechtsmittelverfahren nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen wäre. In der Regel folgt der Rechtsmittelweg in einem Nebenverfahren demjenigen des Hauptverfahrens. Ausserdem unterscheiden sowohl die EG-StPO als auch die Gefängnisverordnung (Art. 45 ff.) nicht danach, ob die Einrichtung dem Vollzug der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, einer Strafe oder Massnahme dient. Dementsprechend ist die Anklagekammer auch für die Behandlung der Beschwerde im Verfahren AK.2023.286-AK zuständig. cc) Gegenstand der Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK) ist die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. November 2022, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2022 gegen die Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieses Verfahrens die unrechtmässige Verweigerung der Einsicht in die Haftakten geltend (act. 4/2 [AK.2023.277-AK]). Da es sich dabei ebenfalls um eine haftvollzugsrechtliche Frage handelt, ist die Anklagekammer für die Behandlung der Beschwerde im Verfahren AK.2023.277-AK zuständig. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 (B 2022/215) und 25. April 2023 (B 2023/73) verwiesen. dd) Gemäss Art. 7b's Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 55 Abs. 3 EG-StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Anklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde gegen Ziffer 1 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. März 2023, wonach das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgeschrieben werde, soweit darauf einzutreten sei, zuständig (AK.2023.191-AK). b) Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen (mit Ausnahme des Verfahrens AK.2023.286-AK; vgl. nachfolgende Ausführungen) sind ebenfalls gegeben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 und 2 StPO), weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist. 3.- a) aa) Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2022 bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die Gefängnisleitung des Regionalgefängnisses Altstätten mündlich und ohne Begründung die Einsicht in die AK.2023.191-AK 7/18

Haftakten verweigert habe (act. 7/1 [AK.2023.277-AK]). Mit Schreiben vom 7. November 2022 liess das Amt für Justizvollzug, dem das Regionalgefängnis Altstätten untersteht (Art. 5 der Gefängnisverordnung), der Vorinstanz eine Notiz des Gefängnisleiters vom 28. Oktober 2022 zukommen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dieser Notiz ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er die Haftakten beim verfahrensleitenden Staatsanwalt einfordern müsse und diese nicht durch sie ausgehändigt würden (act. 7/6 [AK.2023.277-AK]). Das Regionalgefängnis Altstätten informierte sodann mit E-Mail vom 10. November 2022 den verfahrensleitenden Staatsanwalt, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Haftakten wünsche, worauf dieser ihnen gleichentags mitteilte, dass der Verteidiger die Haftakten zur Verfügung stellen könne und die Strafakten derzeit bei der Anklagekammer seien (act. 7/9 [AK.2023.277-AK]). Die entsprechenden Informationen und Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 23. November 2022 zugestellt (act. 7/12 [AK.2023.277-AK]). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. November 2022 erneut um Einsicht in die Haftakten und insbesondere um Feststellung, dass ihm das Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei (act. 7/15 [AK.2023.277-AK]). Mit Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, und zwar mit der Begründung, das Akteneinsichtsgesuch sei dem zuständigen Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 weitergeleitet worden (act. 3 [AK.2023.277-AK]). bb) Gegen diese Verfügung wurde am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen und sinngemäss vorgebracht, das Regionalgefängnis unterstehe der Vorinstanz, und die Gefängnisleitung habe dafür zu sorgen, dass die Menschenwürde des Gefangenen geachtet und seine Rechte nur so weit beschränkt würden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern würden. Die Gefängnisleitung bzw. das Amt für Justizvollzug habe ihm nie die beantrage Einsicht in die "UH-Vollzugsakten" (Haftakten) gewährt. Er habe zwar vom Amt für Justizvollzug sechs Aktenstücke erhalten und die Staatsanwaltschaft habe ihm das Aktenverzeichnis zugestellt. Letzteres enthalte jedoch nicht die Haftakten, da diese auch nicht Teil der Strafakten seien. Er habe bislang keine Einsicht in die Haftakten erhalten, weshalb seine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne (act. 2, S. 7 ff. [AK.2023.277-AK]). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehören die Haftakten zu den Strafakten (BSK StPO-ScHMuTz, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 17). Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über Begehren um Akteneinsicht und trifft die AK.2023.191-AK 8/18

erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Besteht ein hängiges Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewährt dieses der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (Art. 225 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VRP sind Eingaben an eine unzuständige Stelle an die zuständige Stelle zu übermitteln. Weder die Gefängnisleitung noch die Vorinstanz sind dementsprechend berechtigt oder verpflichtet, über ein Akteneinsichtsgesuch eines Gefängnisinsassen in die Strafakten zu entscheiden, vielmehr sind entsprechende Gesuche an die Verfahrensleitung weiterzuleiten. Aus den Akten ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt die Gefängnisleitung den Beschwerdeführer erstmals darauf hinwies, dass er die Haftakten beim verfahrensleitenden Staatsanwalt einfordern müsse und nicht durch sie ausgehändigt würden (act. 7/6 [AK.2023.277-AK]). Belegt ist aber, dass die Gefängnisleitung den verfahrensleitenden Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Haftakten wünsche (act. 7/8 f. [AK.2023.277-AK]). Die Staatsanwaltschaft teilte der Gefängnisleitung daraufhin mit, dass sich die Haftakten derzeit bei der Anklagekammer befänden und der Verteidiger die Haftakten dem Mandanten zur Verfügung stellen könne (act. 7/9 [AK.2023.277-AK]). Die Gefängnisleitung leitete die entsprechenden Informationen (inkl. die E-Mail vom 10. November 2022) an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 weiter. Spätestens an diesem Tag kam die Gefängnisleitung folglich ihrer Pflicht um Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers nach. Aufgrund der Rückmeldung des verfahrensleitenden Staatsanwalts kann der Gefängnisleitung und der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie davon hätten ausgehen müssen, im damaligen Zeitpunkt sei ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hängig gewesen. Sie durften davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2022 gegen die Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten gestützt auf Art. 92 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRP mit Verfügung vom 30. November 2022 als gegenstandslos abschrieb (act. 3 [AK.2023.277- AK]), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch hätte weitere Abklärungen oder Vorkehrungen treffen müssen. Sofern der Beschwerdeführer mit Haftakten andere Akten im Visier hat, erschliesst sich nicht, was damit gemeint ist; insoweit wäre die Beschwerde ungenügend substantiiert. AK.2023.1 91 -AK 9/18

Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 7 Abs. 1 lit. a, b und bb's VRP ausdrücklich genannten Gründen befangen erscheinen. Aus rechtlichen Fehlleistungen lässt sich nur dann auf eine Befangenheit schliessen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Andere Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts sind im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Ausstandsbegehren gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind nicht leichthin gutzuheissen (PK VRP/SG-REITER, 2020, Art. 7 N 25 ff.). b) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März 2023, wonach sein Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2022, welches er im Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens RDRM.2022.79 gegen das Sicherheits- und Justizdepartement, insbesondere den juristischen Mitarbeiter Z , gestellt habe, abgeschrieben werde, soweit darauf einzutreten sei (act. 1 und 5/15 [AK.2023.191-AK]). c) aa) Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Rekursverfahren (RDRM. 2022.79) mit Gesuch vom 13. Dezember 2022, das Sicherheits- und Justizdepartement, insbesondere der juristische Mitarbeiter Z , habe in den Ausstand zu treten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, das Schreiben vom 29. November 2022, wonach er einen Kostenvorschuss zu leisten habe, sei rechtswidrig, nicht genügend begründet und nicht in der Form einer Verfügung erlassen worden. Das Ermittlungs- und Beweisverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die Vorinstanz und Z hätten aber mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses den Prozessausgang ohne Berücksichtigung und Prüfung der massgebenden Kriterien vorweggenommen. Überdies habe die Vorinstanz bewusst auf den Erlass eines Kostenvorschusses gemäss Art. 97 VRP verzichtet und die Leistung eines Kostenvorschusses "als einzige Möglichkeit vorgetäuscht, den Rechtsweg und Rechtsschutz zu vereiteln". Er sei bedürftig und es würde ein "fehlerhafter Vorentscheid" vorliegen, weshalb kein Kostenvorschuss hätte erhoben werden dürfen (act. 5/12.1 [AK.2023.191-AK]). AK.2023.191-AK 10/18

bb) Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 80_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Einforderung des Kostenvorschusses vom 29. November 2022 ausschlaggebend für das Einreichen eines Ausstandsgesuchs. Der Beschwerdeführer stellte das Ausstandsgesuch aber erst rund zwei Wochen später, am 13. Dezember 2022 (act. 5/12 [AK.2023.286-AK]), was nicht fristgerecht ist, weshalb auf das Ausstandsgesuch grundsätzlich nicht einzutreten war. cc) Ein Ausstandsbegehren hat sich zudem immer gegen eine oder mehrere bestimmte natürlichen Personen zu richten (Entscheid Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (BGer 90_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2.1). Wie in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten, brachte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Dezember 2022 abgesehen von den Ausführungen zum juristischen Mitarbeiter Z keine spezifischen Gründe für den Ausstand der einzelnen Mitglieder der vorinstanzlichen Behörde vor (act. 5/12.1 [AK.2023.191-AK]), was den Anforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde gerichteten Ausstandsgesuchs nicht genügt. Dasselbe gilt in Bezug auf die pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen in seiner Beschwerde vom 4. April 2023 in Bezug auf die Vorinstanz als Gesamtbehörde, welche deren Ausstand begründen würden (act. 1 [AK.2023.191-AK]). dd) Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vom 4. April 2023 vor, er habe die einzelnen Mitglieder der Vorinstanz, welche an seinem Fall gearbeitet hätten, nicht benennen können, weil er von der Vorinstanz nicht darüber orientiert und ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei (act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]). Der Betroffene hat Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der an der Entscheidfindung beteiligten Funktionsträger und Organe. Diese Bekanntgabe kann nach herrschender Lehre aber im Rahmen einer allgemein zugänglichen Publikation erfolgen, sofern nicht ein Funktionsträger oder Organ entscheidet, der beziehungsweise das Teil AK.2023.191-AK 11/18

einer grösseren Kollegialbehörde ist (PK VRP/SG-REITER, Art. 7 N 3). Gemäss Art. 7b's Abs. 1 lit. e VRP liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über den Ausstand bei der Aufsichtsinstanz. Rechtsprechungsgemäss ist der Vorsteher des Departements befugt, über das Ausstandsgesuch gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements zu befinden (Entscheid Verwaltungsgericht B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2). Auf der Internetseite des Sicherheits- und Justizdepartements, welche für jedermann ersichtlich ist, wird Regierungsrat B als Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements aufgeführt (https://www.sg.ch und dort unter Politik & Verwaltung/Departemente und Staatskanzlei, zuletzt besucht am 13. Juli 2023). Dieser Umstand kann aber, zumindest für die in der Region Wohnhaften, ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer im Gefängnis ohne Weiteres danach erkundigen können, wer Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements sei. Ausserdem ergeben sich aus diversen Schreiben der Vorinstanz im Verfahren RDRM.2022.79, welche dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt wurden, dass der juristische Mitarbeiter Z den Fall behördenintern bearbeitete. Das Schreiben vom 29. November 2022, wonach er im entsprechenden Rekursverfahren bis zum 14. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss zu leisten habe, ansonsten der Rekurs als erledigt abgeschrieben werde, wurde ebenfalls von Z unterzeichnet (act. 5 und 5/6 [AK.2023.191-AK]). Dementsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Personen mit Verfügungskompetenz vorgängig bekanntzugeben. Völlig fehl geht ausserdem die Argumentation des Beschwerdeführers, die Funktionsträger hätten die Ausstandsgründe vorzutragen (act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]). Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hier Behördenmitglieder oder öffentliche Angestellte von sich aus in den Ausstand hätten treten müssen, ist ein Ausstandsgrund nur auf ein unbedingtes Begehren hin zu prüfen. Hinsichtlich des Beweismasses wird verlangt, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (vgl. nachfolgende Ausführungen; PK VRP/SG-REITER, Art. 7 N 4 und 33). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Ausstandsgründe im vorinstanzlichen Entscheid nicht rechtsgenüglich geprüft hätte (vgl. act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]). Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm bis heute grundlos die "Orientierung, Akteneinsicht, Äusserung, Prüfung", den "Zugang zum Recht und zur Judikatur" verweigert, weshalb er seine Eingaben nicht effektiv und abschliessend habe begründen und seine "Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte" ausüben können. Er habe diese Rechte mit Eingabe an die Vorinstanz vom 5. und 19. November sowie 13. Dezember 2023 eingefordert (act. 1, S. 4 [AK.2023.191-AK]). Ausserdem hätte ihm die Vorinstanz AK.2023.191-AK 12/18

Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen. Die Verfügung vom 21. März 2023 sei zudem erlassen worden, ohne ihn darüber vorher zu orientieren (act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ergibt sich im verwaltungsinternen Rekursverfahren aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (PK VRP/SG-Rizvi/Risi, 2020, Art. 15 N 30). Zudem haben die Beteiligten gemäss Art. 16 Abs. 1 VRP Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet erscheinen, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29. November 2022 die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug vom 25. November 2022 und die Stellungnahme des Leiters des Regionalgefängnisses Altstätten vom 23. November 2022 zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2022 eingeräumt (act. 5/6). Damit erhielt er Einsicht in die entscheidrelevanten Akten im Rekursverfahren RDRM.2022.79 und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. November 2022 an die Vorinstanz fest, dass er mit seinem Akteneinsichtsgesuch die "Vollzugsakten" meine (act. 5/8 [AK.2023.191-AK]), wofür die Vorinstanz ohnehin nicht zuständig wäre. Ein bei der Gefängnisleitung gleiches Akteneinsichtsgesuch hat diese an den verfahrensleitenden Staatsanwalt weitergeleitet (vgl. vorherige Ausführungen unter E. 3b). Es liegen ausserdem keine Hinweise dafür vor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Verfügung nicht auf Aktenstücke gestützt hat, welche den Streitgegenstand betreffen und diese den Entscheid nicht genügend begründet hat, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde (act. 1, S. 5 [AK.2023.191-AK]). Was er im Übrigen mit dem Vorbringen, dass die Vorinstanz nicht über die "Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs entschieden" habe, meint, erhellt sich nicht, weshalb auch auf diese Erwägung nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für seine Mutmassung, die Vorinstanz habe den "Streitgegenstand erweitert", da von "Aussichtslosigkeit und Bundesrechtsprechung" nie die Rede gewesen sei (act. 1, S. 4 K.2023.191-AK]). AK.2023.191-AK 13/18

Zusammenfassend wurde auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen sämtliche Mitglieder des Sicherheits- und Justizdepartements zu Recht nicht eingetreten, entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. ee) In Bezug auf Z beschreibt der Beschwerdeführer in seinem Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2022 an die Vorinstanz angebliche Verfahrensfehler. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist eine verfahrensleitende Anordnung und liegt in der Kompetenz des jeweiligen Sachbearbeiters (Art. 96 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 3 ErmV [sGS 141.41]). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 VRP steht die Einforderung eines Kostenvorschusses im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Es kann zwar auf die Erhebung von Kostenvorschüssen von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag der Betroffenen hin verzichtet werden (Art. 97 VRP). Die Behörden sind aber nicht gehalten, den Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzung von Art. 97 VRP von Amtes wegen abzuklären oder Beweise zu erheben. Ausserdem ist der förmliche Antrag, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, als förmliches Teilbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu betrachten, worüber eine Verfügung zu erlassen beziehungsweise darüber zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden ist (PK VRP/SG- VON RAPPARD-HIRT, 2020, Art. 96 N 3 und Art. 97 N 3). Der Beschwerdeführer hat erst am 13. Dezember 2022, das heisst nach der Einforderung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz, einen förmlichen Antrag auf Erlass desselben gestellt (act. 5/12.1, S. 1 [AK.2023.191-AK]). Insofern ergibt sich nicht, inwiefern der juristische Mitarbeiter mit der Einforderung eines Kostenvorschusses den Prozessausgang vorweggenommen haben soll, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Es kann offenbleiben, ob das Schreiben des juristischen Mitarbeiters vom 29. November 2022 eine materielle Verfügung darstellt. Falls dem so wäre, wäre eine Kostenvorschussverfügung selbständig anfechtbar (PK VRP/SG- VON RAPPARD-HIRT, Art. 96 N 9). Ansonsten hätte es ihm im damaligen Zeitpunkt offengestanden, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Er hätte folglich diesbezügliche materiellen Rügen in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend machen können. Diese sind jedenfalls nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit des juristischen Mitarbeiters zu begründen. Es sind in diesem Zusammenhang keine Ausstandsgründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer rügt weiter, Z habe trotz seines Ausstandsgesuchs vom 13. Dezember 2022 an seinem Fall weitergearbeitet (act. 1, S. 8 [AK.2023. 191-AK]). Da dieses aber offensichtlich unbegründet ist, ist nicht erkennbar, weshalb er in den Ausstand hätte treten sollen, zumal er einen Kostenvorschuss eingefordert, die Sache aber materiell nicht geprüft hat (vgl. act. 5 [AK.2023.191-AK]; vgl. PK VRP/SG-REITER, AK.2023.191-AK 14/18

U Art. 7 N 33 mit Hinweis). Gänzlich unbegründet sind zudem seine Behauptungen, Z habe systematisch und bewusst bis heute "die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs" sowie die "Waffen- und Chancengleichheit" verweigert (act. 1, S. 11 [AK.2023.191-AK]), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Selbst wenn die Vorinstanz seit einem halben Jahr keinen materiellen Entscheid im Rekursverfahren erlassen hätte und dies einer Rechtsverzögerung gleichkommen würde, wie der Beschwerdeführer vorbringt, würde dieser Verfahrensfehler zudem alleine nicht genügen, einen Ausstand zu begründen. Ferner könnte dieser Verfahrensfehler nicht allein dem zuständigen Sachbearbeiter angelastet werden, zumal er seit dem 1. März 2023 nicht mehr für das Sicherheits- und Justizdepartement arbeitet (act. 1, S. 11 [AK.2023.191-AK]). Es liegen folglich keine krassen oder wiederholten Verfahrensmängel vor, welche den Ausstand des juristischen Mitarbeiters begründet hätten. Die Vorinstanz bringt in der Verfügung vom 21. März 2023 zudem vor, Z arbeite seit dem 1. März 2023 nicht mehr für das Sicherheits- und Justizdepartement. Insofern ist die vorinstanzliche Verfügung, wonach das gegen diesen gerichtete Ausstandsbegehren auch zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei, nicht zu beanstanden. ee) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 4. April 2023, dass zusätzlich die Befangenheit des Departementsvorstehers B festzustellen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Regierungsrat die Verfügung vom 21. März 2023 erlassen habe, in seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit aber sein Offizialverteidiger gewesen sei, was gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b und c StPO einen Ausstandsgrund darstelle (act. 1, S. 7 f.). Diese Behauptung bleibt aber gänzlich unbegründet. Namentlich fehlen Angaben, wann, wie lange und in welcher Art von Verfahren er von diesem verteidigt worden sei, weshalb mangels Substantiierung nicht weiter darauf einzugehen ist. ff) Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 4. April 2023 (AK.2023.191-AK) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.- a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 9. April 2023 weiter die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. März 2023 (act. 2 [AK.2023.286-AK]). Die Vorinstanz fasste seine Äusserung in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2022, dass er mittellos sei, durch die Untersuchungshaft an der Erwerbstätigkeit gehindert werde und seine Vermögenswerte im Strafverfahren sichergestellt worden seien, als Gesuch um AK.2023.1 91-AK 15/18

unentgeltliche Rechtspflege auf (act. 5/12.1, S. 8 [AK.2023.191-AK]). Mit Beschwerde vom 9. April 2023 (AK.2023.286-AK) rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass er für das Rekursverfahren RDRM.2022.79 nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Dies sei nie Streitgegenstand gewesen. Er habe keine "Veranlassung dazu", ein solches Gesuch zu stellen (act. 2, S. 10 und 13 f. [AK.2023.191-AK]). b) Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist nur, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde zudem noch aktuell sein (GuiDoN, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 244; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1403, 2052 ff.). Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13 m.w.H.). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 9. April 2023, wonach er im Rekursverfahren RDRM.2022.79 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und auch kein expliziter Antrag vorlag (act. 5/12.1 [AK.2023.191- AK]), fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde vom 9. April 2023 nicht einzutreten ist. 6.- In Bezug auf seine Anträge in den Beschwerdeverfahren AK.2023.277-AK, AK.2023.191-AK und AK.2023.286-AK auf allgemeine Akteneinsicht, welcher der Beschwerdeführer immer wieder stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass er zur Wahrung seiner Rechte und Interessen einen Verteidiger zur Seite gestellt erhalten hat und sich diesbezüglich an diesen zu wenden hat. Es wird auf die Ausführungen im Entscheid AK.2023.90-AK vom 5. April 2023 verwiesen (E. 2b). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren AK.2023.277-AK, AK.2023.191-AK und AK.2023.286-AK, es sei ihm eine "Frist zur Vernehmlassung" beziehungsweise "Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge" anzusetzen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Entscheid AK.2023.90-AK vom 5. April 2023 besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Nachfrist, um eine Beschwerde ergänzen zu können. Dies AK.2023.191-AK 16/18

gilt auch, wenn eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird (E. 3). Aus demselben Grund ist auf die zusätzlichen Eingaben vom 5. Februar 2023 im Verfahren AK.2023.277-AK (act. 4/10) und vom 29. Juni 2023 im Verfahren AK.2023.286-AK (act. 8) nicht weiter einzugehen. Diese werden nicht berücksichtigt. 7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerden selbständig erhoben und war anwaltlich nicht vertreten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren AK.2023.286-AK vom 9. April 2023 ist mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten der drei Beschwerdeverfahren (AK.2023.191-AK, AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK) von insgesamt Fr. 2'000.- (Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Präsident hat als Verfahrensleiter verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Präsident Urs Gmünder AK.2023.191-AK 17/18

Die Anklagekammer hat entschieden: 1. Die Verfahren AK.2023.277-AK (Rechtsverweigerung, Akteneinsicht), AK.2023.191-AK (Disziplinarmassnahme [Ausstand]) und AK.2023.286-AK (Disziplinarmassnahme [unentgeltliche Rechtspflege]) werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren AK.2023.277-AK wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde im Verfahren AK.2023.191-AK wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Auf die Beschwerde im Verfahren AK.2023.286-AK wird nicht eingetreten. 5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerdeverfahren (AK.2023.191-AK, AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK) von insgesamt Fr. 2'000.— (Entscheidgebühr) zu bezahlen. Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Urs Gmünder Kathrin Schläpfer AK.2023.191-AK 18/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 13.07.2023 Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.

AK.2023.191 — St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191 — Swissrulings