Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2016.207 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.07.2016 Entscheiddatum: 20.07.2016 Entscheid Anklagekammer, 20.07.2016 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat (Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207). Aus den Erwägungen: II.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sie müssen sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss; den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch eine Schadenminderungspflicht (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15 f.). Das Honorar im Strafprozess im Kanton © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen für die Verteidigung der beschuldigten Person beträgt, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird, pauschal Fr. 500.– bis Fr. 4'000.– (Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im Strafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen; unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar beträgt Fr. 250.– je Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO). 3.a) Die Vorinstanz kürzte die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über Fr. 1‘909.30 (Aufwand von 7 Stunden) um 1,5 Stunden mit der Begründung, dass ein zeitlicher Aufwand von 1,67 Stunden für ein Aktenstudium nach Ankündigung der Einstellung überhöht erscheine. b) Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bemessung des Honorars nicht nach Zeitaufwand, sondern als Pauschale erfolgt sei. Der Tätigkeitsnachweis sei lediglich aus Transparenzgründen eingereicht worden. Für die Beurteilung von einzelnen Positionen der Honorarrechnung sei bei der Bemessung nach Pauschalen kein Platz. Wenn der Aufwand auf die Minute genau nachgeprüft werde, laufe dies dem Sinn und Zweck der Pauschale zuwider. Das pauschale Honorar von Fr. 1‘750.– liege klar in der unteren Hälfte der Pauschale und erweise sich als moderat und den konkreten Verhältnissen angemessen. Der Aufwand sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Er setze sich im Wesentlichen aus der Erstbesprechung mit dem Mandanten und seiner Beiständin, der Vorbereitung und Teilnahme an der Einvernahme sowie dem Aktenstudium zusammen. Nicht aufgeführt worden sei der notwendige Aufwand nach Zustellung der Einstellungsverfügung (Schlussbesprechung mit Mandant etc.), dies sei jedoch, weil eben nach Pauschale abgerechnet werde, auch nicht nötig gewesen. 4.a) In der Honorarrechnung vom 20. April 2016 wird als Grundlage des Honorars auf Art. 21 HonO verwiesen, der grundsätzlich die Pauschaltarife regelt. Gleichzeitig wird aber auch ein detaillierter Stundenaufschrieb beigelegt, welcher die Aufwände vom 12. November 2015 bis zum 20. April 2016 ausweist. Damit ist auf den ersten Blick nicht klar, ob der Strafverteidiger nach Pauschale oder aber doch nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stundenaufwand abrechnen wollte. Der Umstand, dass einerseits in der Honorarrechnung auf Art. 21 HonO verwiesen wird und dass andererseits die Aufwände für den Mandatsabschluss (Schlussbesprechung/Zusendung Verfügung etc.) im Stundenaufschrieb fehlen, lässt den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, dass nach Pauschale abgerechnet werden wollte und der Tätigkeitsnachweis lediglich aus Transparenzgründen eingereicht wurde, plausibel erscheinen. b) Das Mandat dauerte etwas mehr als sechs Monate (12. November 2015 bis 24. Mai 2016). Der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf – versuchte Geldwäscherei – war zwar von einer gewissen Tragweite, die zu untersuchenden Handlungen waren hingegen nicht komplex. Dennoch hatte zu Beginn des Mandats eine Instruktion und Aufgleisung einer Verteidigungsstrategie zu erfolgen. Mit dieser Instruktion, der Teilnahme an der Einvernahme und deren Vorbereitung, dem Aktenstudium sowie der Korrespondenz fiel fraglos notwendiger Aufwand an. Es fand insgesamt eine polizeiliche Einvernahme in Anwesenheit des Rechtsvertreters bzw. seines Praktikanten statt. Der Aktenumfang war eher gering. Ein gewisser Mehraufwand kann im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist. Ebenso erfolgten verschiedene Zwangsmassnahmen (Edition von Bankunterlangen, Kontosperre, Durchsuchungen), die auf ihre Zulässigkeit bzw. (bei Einstellung) auf allfällige Entschädigungsansprüche zu überprüfen waren. Ein Grundhonorar innerhalb der unteren Hälfte der Pauschale (Fr. 500.– bis Fr. 2‘250.–) bzw. an der unteren Grenze des mittleren Drittels der Pauschale (Fr. 1667.– bis Fr. 2‘834.–) erscheint insgesamt als angemessen. Das beantragte Grundhonorar von Fr. 1‘750.– ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. c) Die Staatsanwaltschaft wirft im Beschwerdeverfahren sodann die Frage auf, ob dann, wenn der Praktikant Verteidigungstätigkeiten ausführe, der volle Anwaltstarif verrechnet werden könne. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Verfassung vereinbar, dass die Entschädigung eines Praktikanten geringer ausfällt als jene eines patentierten Rechtsanwalts (BGer. 5D_175/2008 E. 4 [Stundenansatz von Fr. 120.– oder 2/3 des Stundenansatzes für patentierte Anwälte]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (BGer. 5D_175/2008 E. 5.5; BGer. 1P.161/2006 E. 3.5.3; BGer. 1B_94/2010 E. 6.3). Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten vor diesem Hintergrund ebenfalls zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat. Dies war vorliegend mit der Teilnahme an (nur) einer polizeilichen Einvernahme bei Honorierung im unteren Bereich der Pauschale nicht der Fall. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 20.07.2016 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat (Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207).
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