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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144

2 juillet 2014·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,359 mots·~7 min·2

Résumé

Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2014.144 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 02.07.2014 Entscheiddatum: 02.07.2014 Entscheid Anklagekammer, 02.07.2014 Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144).  Aus den Erwägungen:   E.II.2.   Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem Sinn nur dann eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1395 f.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 319 N 15-18; BSK StPO - Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgangspunkt dieser Prognose über den Ausgang des Verfahrens bildet Art. 10 Abs. 3 StPO. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet "in dubio pro reo", dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Können erhebliche Zweifel über eine für den Beschuldigten ungünstige Tatsache nicht unterdrückt werden, oder kann eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, darf eine Verurteilung nicht erfolgen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2.a; GVP 1986 Nr. 62; Oberholzer, a.a.O., Rz. 691).        3.a) Der Beschwerdeführer rügt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in der zweiten Phase den Beschwerdegegner tätlich angegangen habe und die Verletzungen nicht auf die handgreifliche Einwirkung des Beschwerdegegners zurückzuführen seien bzw. nicht in einem rechtsgenüglichen kausalen Zusammenhang damit stehen würden. Dies werde untermauert durch die Aussagen von M.___. Den Sturz des Beschwerdeführers und dessen Verletzung mit einer "Verkettung widriger Umstände" zu erklären, sei zu einfach.        b)    Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2013 polizeilich und am 7. März 2014 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Zum konkreten Tatgeschehen konnte er keine Aussagen machen, sondern musste das Geschehen rekonstruieren. Hinsichtlich der "zweiten Szene" sah er sich nur am Boden liegen und will gehört haben, wie der Beschwerdegegner zu jemandem gesagt haben soll, dass er (Beschwerdeführer) ihn (Beschwerdegegner) versucht habe, in den Unterleib zu treten. Er habe niemanden gesehen, der auf ihn losgegangen sei und sei deshalb der Meinung, dass er von hinten angegangen worden sei. Wer ihn gehalten habe, könne er nicht sagen. Auch der Beschwerdegegner konnte sich an die zweite Phase nicht mehr genauer erinnern, er wusste einzig noch, dass er und der Beschwerdeführer vermutlich über einen kleinen Tisch gefallen seien. Die Wirtin des [Restaurantname] gab zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Kragen gepackt habe. Es habe ein Gerangel gegeben, bei welchem die beiden über ein Tischchen gefallen seien. Beide seien zu Boden gegangen, aber wieder aufgestanden. Sie habe sich anschliessend in die Küche begeben. Als sie zurückgekommen sei, sei der Beschwerdeführer am Boden gelegen. Wie es dazu gekommen sei, wisse sie nicht. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auskunftsperson M.___, ebenfalls als Gast im [Restaurantname] anwesend, schilderte, dass der Beschwerdegegner zuerst den Beschwerdeführer gewürgt habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer erholt habe, sei dieser dann auf den Beschwerdegegner los. Es habe eine "Schupferei" gegeben, dabei habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer von sich weggeschubst, so dass dieser im Durchgang zu Boden gegangen sei. Wie der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei, konnte die Auskunftsperson nicht sehen. Aufgrund dieser Aussagen der (einzig) anwesenden Personen kann nicht geschlossen werden, wie sich die Auseinandersetzung letztlich genau zugetragen hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner konnten sich an den Ablauf der Auseinandersetzung in der zweiten Phase nicht bzw. nur bruchstückhaft erinnern. Wie es genau zum Sturz und zur Verletzung des Beschwerdeführers gekommen ist, bleibt unklar. Ihre Aussagen sind daher nicht zielführend und darauf kann nicht abgestellt werden. Zieht man die Aussagen der Wirtin hinzu, so sind die Kontrahenten nach einem Sturz über das Tischchen offenbar wieder aufgestanden, so dass die Verletzung und ein offenbar weiterer Sturz des Beschwerdeführers erst danach erfolgt wären. Zu dem späteren und damit eigentlich zentralen Kerngeschehen konnte aber auch die Wirtin keine Angaben machen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche befand. Gemäss den Aussagen der Auskunftsperson M.___ soll in der zweiten Phase der Beschwerdeführer seinerseits den Beschwerdegegner angegriffen haben und nach einer "Schupferei" zu Boden gegangen sein. Von einem gemeinsamen Sturz über ein Tischchen schilderte die Auskunftsperson M.___ nichts. Aufgrund dieser Aussagen lässt sich das Geschehen nicht mehr (zweifelsfrei) rekonstruieren, insbesondere bleibt unklar, ob die Kontrahenten über ein Tischchen gestürzt sind und wie sich der Beschwerdeführer seine Verletzung letztlich zugezogen hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner aussagte, der Beschwerdeführer sei gegen ihn nicht tätlich geworden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner konnte sich – wie der Beschwerdeführer auch – an die zweite Phase der Auseinandersetzung nicht mehr richtig erinnern und wusste auch nichts mehr davon, dass angeblich jemand gesagt habe, dass der Beschwerdeführer versucht haben soll, ihm (dem Beschwerdegegner) in die Weichteile zu treten. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des ausgerückten Polizisten soll aber der Beschwerdegegner selbst (unmittelbar nach dem Vorfall) dem Polizisten geschildert haben, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer versucht haben soll, ihm zwischen die Beine zu treten und danach gestürzt sei. Zugunsten des Beschwerdegegners kann bei dieser unklaren Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen letztlich selbst zugezogen hat, so beispielsweise durch einen solchen Sturz. Ein solches Geschehen liesse sich denn auch mit dieser gegenüber dem Polizisten erfolgten Schilderung vereinbaren. Damit bestehen bei objektiver Betrachtungsweise insgesamt erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, wie sich der vorliegend zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat. Zugunsten des Beschwerdegegners ist von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen, wonach sich der Beschwerdeführer die Verletzung selbst, allenfalls durch einen Sturz, zugezogen haben könnte. Es bestehen damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Zweifel, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld des Beschwerdegegners überzeugt sein wird oder aber zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben muss und haben wird, dass hier eine Verurteilung bzw. jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen ist. Daran könnte auch eine nochmalige Einvernahme der Wirtin oder der Auskunftsperson M.___ nichts ändern. Die Wirtin kann zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, da sie sich in der Küche befunden hat. Die Auskunftsperson M.___ sprach in der zweiten Phase von einem Angriff durch den Beschwerdeführer und einem anschliessenden Sturz, als der Beschwerdegegner den Angreifer von sich "wegschupste". Die Aussage belastet damit den Beschwerdeführer. Damit es zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners kommen könnte, müsste die Auskunftsperson ihre Aussagen derart (zu Lasten des Beschwerdegegners) ändern, dass sie sich in Widerspruch zu ihren Erstaussagen setzen würde. Eine solche Belastung über ein Jahr nach den fraglichen Ereignissen aber dürfte – sollte eine solche überhaupt erfolgen – kaum derart glaubhaft sein, dass damit vor dem Hintergrund des gesamten Beweisergebnisses die Grundlage für eine Verurteilung geschaffen würde. Nicht massgebend und auch (medizinisch) nicht erstellt ist der Grad der Alkoholisierung der Kontrahenten. Entsprechend können daraus auch keine Schlüsse gezogen werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte        c)    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. April 2014 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 02.07.2014 Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144). 

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