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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.03.2011 AK.2011.36/2

16 mars 2011·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·498 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 397 Abs. 2-4 StPO (SR 312.0). Weisungsbefugnis der Anklagekammer im Beschwerdeverfahren; hier in Bezug auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2011.36/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.03.2011 Entscheiddatum: 16.03.2011 Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011 Art. 397 Abs. 2-4 StPO (SR 312.0). Weisungsbefugnis der Anklagekammer im Beschwerdeverfahren; hier in Bezug auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36).    Nicht einzutreten ist auf die beiden Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 der Beschwerde, mit denen konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen innert bestimmter Fristen verlangt werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet allein der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Anträge zum Verfahren stellt, kann darauf bereits schon deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen sieht das Gesetz eine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz abgesehen im Falle einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO) nur im Falle der Aufhebung einer Einstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs. 3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der Strafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Die Staatsanwaltschaft – und nicht die Beschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art. 308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle Verfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen Auszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine umfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder alle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren Verfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik. Die Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung entscheidet. Sie urteilt "nur" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die bereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Für den Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011 Art. 397 Abs. 2-4 StPO (SR 312.0). Weisungsbefugnis der Anklagekammer im Beschwerdeverfahren; hier in Bezug auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36). 

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

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