Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2011.134 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 28.06.2011 Entscheiddatum: 28.06.2011 Entscheid Anklagekammer, 28.06.2011 Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beschwerdefähige Verfahrenshandlungen bzw. –unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.134). Die Straf- und Zivilklägerin reichte bei der Anklagekammer eine Beschwerde ein mit Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihren Entscheid auf Begründungsverzicht gegen ein Urteil des Kreisgerichtes schriftlich zu begründen. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen – einschliesslich einer allfälligen Unterlassung – von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfahrenshandlung begangen durch Unterlassung durch die Staatsanwaltschaft. Es liegt somit eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde gemäss den Art. 12 ff. StPO (hoheitliche Verfahrenshandlungen) vor (vgl. zur Definition: Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011 N 10). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen wird innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen zwischen den Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 15 – 17 StPO (nicht richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlung) und den Verfahrenshandlungen der Gerichte gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 13 i.V.m. Art. 18 – 21 StPO (richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlungen) differenziert. Das Vorverfahren gemäss den Art. 299 ff. StPO besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch (Art. 390 i.V.m. Art. 311 ff. StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, stattdessen aber Parteistellung einnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 328 N 4). Der Beschwerde nach Art. 393 StPO können von vornherein nur hoheitliche Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde unterliegen. Die Parteien und Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens haben einen rechtlich geschützten Anspruch auf eine richterliche Kontrolle der hoheitlichen Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde. Soweit die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung im Gerichtsverfahren aber Parteirechte ausübt –oder wie im vorliegenden Fall auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet – handelt sie nicht mehr in ihrer Eigenschaft als (hoheitliche) Verfahrensleitung des Vorverfahrens, sondern als Partei im gerichtlichen Hauptverfahren. Sie kann damit nicht mehr in rechtlich geschützte Positionen der anderen Parteien oder Verfahrensbeteiligten eingreifen, sondern ist diesen gleichgestellt. Ihre Parteianträge im Gerichtsverfahren richten sich an das zum Entscheid in der Sache zuständige Gericht. Allein dieses ist befugt, über die Begründetheit der gestellten Anträge zu entscheiden, und allein dieses setzt die Rechtsfolgen fest. Für ein vorgängiges Beschwerdeverfahren besteht weder ein Bedarf, noch steht den Parteien im Gerichtsverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der separaten Beurteilung einzelner Prozesshandlungen der Gegenparteien durch die Beschwerdeinstanz zu. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Sinn nicht als zusätzliches "Vorverfahren" dienen, in welchem die Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Verzicht auf die Vornahme von Prozesshandlungen im Gerichtsverfahren einer zusätzlichen justiziellen Kontrolle unterstellt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der mit der Beschwerde verlangten schriftlichen Begründung des Berufungsverzichts hinsichtlich des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. November 2010 nicht um eine Verfahrenshandlung bzw. ‑unterlassung der Staatsanwaltschaft handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO unterliegt. Der Begründungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 82 StPO ist vielmehr Ausfluss ihrer autonomen Parteistellung im Gerichtsverfahren. Auf die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2011 kann deshalb nicht eingetreten werden. Wie die Anklageerhebung selbst nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO, können auch andere Anträge der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren bzw. der Verzicht auf andere Anträge nicht anfechtbar sein. 3. Im Übrigen wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 382 StPO zu verneinen. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (Viktor Lieber in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 7 f. zu Art. 382). Durch die gerügte Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihren Berufungsverzicht gegen ein kreisgerichtliches Urteil zu begründen, ist die Beschwerdeführerin nicht im vorerwähnten Sinne beschwert. Hierfür genügt nicht, dass durch die verlangte schriftliche Begründung des Berufungsverzichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten würde, diese im Sinne des rechtlichen Gehörs zu kontrollieren. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft (oder eine andere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrenspartei) ihren Berufungsverzicht gemäss Art. 82 StPO begründen muss. Nach Erlass des erstinstanzlichen Gerichtsurteils kann grundsätzlich nur noch dieser Entscheid Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 28.06.2011 Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beschwerdefähige Verfahrenshandlungen bzw. –unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.134).
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