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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.109

25 mai 2011·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·504 mots·~3 min·3

Résumé

Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Sistierung der Strafuntersuchung (Anklagekammer, 25. Mai 2011, AK.2011.109).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2011.109 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 25.05.2011 Entscheiddatum: 25.05.2011 Entscheid Anklagekammer, 25.05.2011 Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Sistierung der Strafuntersuchung (Anklagekammer, 25. Mai 2011, AK.2011.109). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung der Strafuntersuchung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Befragung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, weil dieser aus der Schweiz ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem Einreiseverbot belegt worden sei. Im Übrigen sei die Ausschreibung zur Fahndung mittels nationalem Haftbefehl zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz befragt werden könne, unerlässlich. Im Fall der Einsprache gegen einen Strafbefehl behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft und nimmt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist die von der Vorinstanz beabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als er in der Begründung seiner Einsprache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Nichtbeizugs eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2011 rügt. Die Vorinstanz sistierte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit. Dieser wurde fremdenpolizeilich aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem Einreiseverbot in die Schweiz belegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. April 2011 gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei unter anderem der Antrag auf Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Über allfällig in jenem Verfahren ergangene Entscheide ist nichts bekannt. Damit ist von einer längeren Auslandsabwesenheit auszugehen, was grundsätzlich eine Sistierung zu rechtfertigen vermag (BSK StPO-Esther Omlin, Art. 314 N 14). Die Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO gilt grundsätzlich unbefristet. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Dabei obliegt es aber der Staatsanwaltschaft das in ihrem Herrschaftsbereich liegende vorzukehren, um den Grund der Sistierung zu beseitigen. Einerseits sollte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, da sein Aufenthaltsort in seinem Heimatland bekannt ist. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg an die bekannte Aufenthaltsadresse zur Einvernahme in die Schweiz vorladen und gleichzeitig eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots in die Schweiz (soweit es überhaupt in Kraft steht) erwirken (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG, SR 142.20). Leistet der Beschwerdeführer einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, müsste geprüft werden, ob seine Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt (vgl. 355 Abs. 2 StPO). Unter solchen Voraussetzungen bestehen keine Verfahrenshindernisse, welche eine Sistierung des Strafverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Die gegen die Sistierungsverfügung der Vorinstanz eingereichte Beschwerde ist deshalb zu schützen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weiterzuführen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

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