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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.01.2015 VD/LA-14.16

23 janvier 2015·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·3,147 mots·~16 min·2

Résumé

Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. Aufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand. Die Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-14.16 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 23.01.2015 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftsrecht, Direktzahlungen Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. Aufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist. Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand. Die Würdigung der Beweise durch das VD ergab dann, dass der Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachgewiesen ist. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LA-14.16

Entscheid vom 23. Januar 2015 Rekurrent

A.___ junior, Z.___

gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt Betreff Einspracheentscheid vom 9. September 2014 betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2014

Seite 2/9 Sachverhalt A. A.___ bewirtschaftet in Z.___ einen Landwirtschaftsbetrieb. Am 7. April 2014 erhielt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St.Gallen (AVSV) einen Hinweis, wonach die Kälber im Stall von A.___ schlecht gehalten würden. Daraufhin informierte das AVSV den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___, B.___, und bat ihn um einen Augenschein bei A.___.

B. Am 10. April 2014 um 13.00 Uhr kontrollierte B.___ die Kälberhaltung von A.___. Dabei stellte er fest, dass einige Kälber keinen Zugang zu Trinkwasser und Raufutter hatten. Auf seine Anordnung hin holte A.___ Heu und legte es auf den Futtertisch.

C. Am 26. April 2014 kontrollierte B.___ die Kälberhaltung von A.___ ein zweites Mal. Dabei fand er in den Kälberbuchten zwei leere, ausgetrocknete Wasserbehälter vor. In einer Box bei einem frischen Kalb war zudem kein Wasser vorhanden.

D. Am 30. April 2014 um 14.00 Uhr wollte das AVSV eine Kontrolle der Kälberhaltung durchführen. Da A.___ nicht anwesend war, wurde der Stall nicht inspiziert.

E. Am 14. Mai 2014 um 08.00 Uhr kontrollierte das AVSV die Kälberhaltung von A.___. Auf dem Kontrollrapport hielt es handschriftlich fest: "Kühe i.O., 7x Kälber ohne Raufutter / Wasser i.O.". Als Massnahme wurde die sofortige Mängelbehebung auf dem Kontrollrapport festgehalten. A.___ und der Tierschutzbeamte unterzeichneten den Kontrollrapport.

F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gewährte die Kommission für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN-Kommission) bzw. das Landwirtschaftsamt A.___ das rechtliche Gehör zu einer Kürzung der Direktzahlungen 2014 um Fr. 700.--. Die beabsichtigte Kürzung der Direktzahlungen 2014 begründeten ÖLN-Kommission und Landwirtschaftsamt mit dem Kontrollrapport vom 14. Mai 2014 bzw. mit dem fehlenden Raufutter bei den Kälbern, wodurch Tierschutzvorschriften nicht eingehalten worden seien. Für jedes der sieben Kälber sollten die Direktzahlungen um Fr. 100.-- gekürzt werden.

G. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 brachte A.___ gegenüber dem Landwirtschaftsamt vor, er habe den Raufutterbestand bei den Kälbern am Morgen des 14. Mai 2014 vor dem Melken kontrolliert. Als um 08.00 Uhr die Kontrolle stattfand, habe der gerade den Milchautomaten, den Futterbestand und das Wasser kontrollieren sowie ein frisch geborenes Kalb mit Wasser versorgen wollen. Wegen der Kontrolle habe er keine Zeit gehabt, die Arbeiten fertig zu verrichten.

Seite 3/9 H. Am 25. August 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung: 1. Der Betrieb von A.___ jun. hat im Jahr 2014 die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis teilweise erfüllt. 2. An der Kürzung der Direktzahlungen 2014 für den Verstoss gegen Tierschutzvorschriften um Fr. 700.00 wird festgehalten. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

Zur Begründung führe das Landwirtschaftsamt aus, die Kontrolleure des AVSV hätten einen Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften festgestellt. Sieben Kälbern sei kein Trinkwasser und kein geeignetes Raufutter zur Verfügung gestanden. Wenn die Kälber, wie von A.___ angeführt, vor dem Melken über Raufutter und Trinkwasser verfügt hätten, so hätten noch Heureste in der Box erkennbar und die Tränkstellen nass sein müssen. Demzufolge habe A.___ bei den Kälbern die Tierschutzvorschriften nicht eingehalten.

I. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4. September 2014 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. A.___ hielt dabei an seinen Ausführungen vom 21. September 2014 fest. Daneben brachte er vor, anlässlich der Kontrolle durch den AVSV und im ersten Schreiben des Landwirtschaftsamts sei anders als in der Verfügung kein fehlendes Wasser moniert worden.

J. Am 9. September 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid: 1. Der Betrieb von A.___ hat im Jahr 2014 die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis teilweise erfüllt. 2. An der Kürzung der Direktzahlungen 2014 für das Vergehen gegen die Tierschutzvorschriften um Fr. 700.00 wird festgehalten. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

Das Landwirtschaftsamt führte aus, es treffe zu, dass den Kälbern bei der Kontrolle Wasser zur Verfügung gestanden habe und fehlendes Wasser deshalb an der Kontrolle des AVSV auch nicht beanstandet worden sei. Das Landwirtschaftsamt habe den Kontrollrapport diesbezüglich falsch interpretiert, wofür es sich entschuldige. Nichtsdestoweniger sei sieben Kälbern kein permanenter Zugang zu Raufutter gewährt worden, was einen Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften bzw. Art. 37 der Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) darstelle. An der Höhe der Direktzahlungskürzung von Fr. 700.-- (sieben Kälber à Fr. 100.--) ändere sich deshalb nichts.

K. Am 18. September 2014 erhob A.___ Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts. Das Landwirtschaftsamt leitete

Seite 4/9 das ihm eingereichte Rekursschreiben zuständigkeitshalber an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.

A.___ beantragte im Rekursschreiben sinngemäss die vollständige Auszahlung der Direktzahlungen 2014 und hielt dazu an seinen bisherigen Ausführungen vom 18. Juli und 4. September 2014 fest. Darüber hinaus könne C.___, Y.___, der täglich seinen Stall besuche, bezeugen, dass seine Kälber Raufutter zur Verfügung hätten.

L. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 beantragte das Landwirtschaftsamt die Verfügung [bzw. der Einspracheentscheid] vom 9. September 2014 sei vollumfänglich zu stützen.

Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt im Wesentlichen aus, an der Kontrolle vom 14. Mai 2014 durch den Veterinärdienstes sei festgestellt worden, dass A.___ sieben Kälber ohne Raufutter gehalten hatte. Der Kontrollrapport sei von A.___ unterzeichnet worden. Dieser habe somit gegen die Tierschutzverordnung verstossen. Die Kontrolle des Veterinärdienstes könne das Landwirtschaftsamt nicht beurteilen.

M. a. Am 5. November 2014 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements das AVSV zum Mitbericht auf.

b. Mit Stellungnahme vom 7. November 2014 reichte das AVSV dem Volkswirtschaftsdepartement den Mitbericht ein. Der Mitbericht ergänzte den Sachverhalt um die eingangs erwähnten Kontrollen vom 10. und 26. April 2014 durch den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___, B.___. Dem Mitbericht legte das AVSV einen Auszug aus der Tierverkehrsdatenbank bei und wies darauf hin, dass bereits an der Kontrolle vom 10. April 2014 drei Kälber älter als 14 Tage waren, weshalb Raufutter hätte vorhanden sein müssen.

c. Mit Schreiben vom 11. November 2014 gab der Rechtsdienst des Volkwirtschaftsdepartements A.___ die Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 28. Oktober 2014 und zum Mitbericht des AVSV vom 7. November 2014 zu äussern.

N. Mit Stellungahme vom 17. November 2014 hielt A.___ an seinen bisherigen Schreiben und Ausführungen fest. In den Kälberboxen und Kälberkisten für frischgeborene Kälber seien Habertröge für Wasser vorhanden. Die Anmerkung des AVSV, wonach drei Kälber älter als 14 Tage waren, sei nicht korrekt. Zu beachten sei, dass gemäss Herrn Stiefel (AVSV) erkrankte Kälber separat gehalten werden dürften. Leider sei Herr C.___ bislang nicht zu den Vorwürfen befragt worden. Neben ihm stünde auch D.___ für allfällige Auskünfte zur Verfügung.

Seite 5/9 O. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. 2.1 Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Direktzahlungen für das Jahr 2014, weil er sieben Kälbern keinen permanenten Zugang zu Raufutter gewährt habe. Damit habe er gegen Tierschutzvorschriften verstossen und den ökologischen Leistungsnachweis im Jahr 2014 nur teilweise erfüllt. Für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sind daher die im Jahr 2014 anwendbaren landwirtschafts- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen massgebend.

2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus. Der ÖLN ist demzufolge eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene in Art. 70a Abs. 2 LwG angeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70a Abs. 2 Bst. a LwG eine artgerechte Haltung der Nutztiere, was nach Art. 12 Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) das Einhalten der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung voraussetzt.

Daneben ergibt sich die Pflicht zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung auch aus Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG, wonach Direktzahlungen nur ausgerichtet werden, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden.

2.3 Damit steht grundsätzlich fest, dass bei Verstössen gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455, abgekürzt TSchG) oder der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Voraussetzungen für das Ausrichten von Direktzahlungen nicht mehr vollständig erfüllt sind. Für die weitere Beurteilung des Rekurses ist daher entscheidend, ob der Rekurrent mit seiner Kälberhaltung gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat.

3.

Seite 6/9 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 TSchV müssen Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Die Formulierung "zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen" beinhaltet, dass Kälber keinen Fütterungszeiten unterliegen dürfen, sondern jederzeit Raufutter zur Rohfaserversorgung im Futterbehälter angeboten werden muss. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. Steht zur Raufutteraufnahme (nur) Stroh dauernd zur Verfügung, kann anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, täglich limitiert zur Verfügung gestellt werden (Art. 11 Abs. 3 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, SR 455.110.1, abgekürzt Vo BLV). Selbst im letzteren Fall hätte der Rekurrent seinen Kälbern also wenigstens jederzeit Stroh zur Verfügung zu stellen.

3.2 Vor der weiteren Beurteilung des Sachverhalts, drängen sich ein paar Bemerkungen zur Beweislast auf, d.h. zur Frage, wer das Einhalten oder Nichteinhalten der massgeblichen Tierschutzbestimmungen beweisen muss. Entsprechend der Beweislastverteilung entscheidet sich, wer die Folgen zu tragen hat, für den Fall, dass Beweise nicht erbracht werden können und dementsprechend Beweislosigkeit anzunehmen wäre.

Gemäss Art. 101 DZV müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Dies umfasst an sich auch den Nachweis, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten wurden. Nach dem Wortlaut von Art. 101 DZV müsste daher der Rekurrent die Beweislast tragen, d.h. beweisen, dass er nicht gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV verstossen hat. Aufgrund des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, ist aber davon auszugehen, dass die massgeblichen Tierschutzbestimmungen eingehalten wurden, solange die Behörde nicht das Gegenteil nachweist (dazu schon zur alten DZV: Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 3. Oktober 2002 in Sachen N. gegen Landwirtschaftsamt und Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen, S. 11, mit Hinweisen; Rekursentscheid VD/LA-05.33 in Sachen S. gegen Landwirtschaftsamt). Mit anderen Worten, es ist nicht der Rekurrent, der beweisen muss, dass seinen Kälbern jederzeit Raufutter zur Verfügung stand. Das wäre nämlich weder ihm noch anderen Landwirten mit vernünftigem Aufwand möglich. Vielmehr ist es an der zuständigen Behörde dem Rekurrenten den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV nachzuweisen und dementsprechend zu belegen, dass den Kälbern des Rekurrenten nicht jederzeit Raufutter zur freien Verfügung stand. Das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz würdigt die Beweise dabei frei, d.h. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 615 ff.).

Seite 7/9

3.3 Das Landwirtschaftsamt führt als Beweis für den Verstoss gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV den Kontrollrapport vom 14. Mai 2014 an, auf dem unter der Rubrik "Mängel/Bemerkungen" handschriftlich der Vermerk "7x Kälber ohne Raufutter" angebracht worden ist. Der Kontrollrapport ist vom Rekurrenten und dem kontrollierenden Tierschutzbeamten unterzeichnet worden. Das im Rekursverfahren zum Mitbericht eingeladene AVSV führte zwei weitere Kontrollen auf dem Betrieb des Rekurrenten an, bei denen die Kälberhaltung des Rekurrenten beanstandet worden war. So stellte der Tierschutzbeauftragte der Gemeinde Z.___ schon am 10. April 2014 fest, dass einige Kälber des Rekurrenten ohne Trinkwasser und Raufutter waren. Bei der zweiten Kontrolle am 26. April 2014 stellte der Tierschutzbeauftragte der Gemeinde Z.___ fehlendes Wasser bei den Kälbern fest. Stroh war bei dieser Kontrolle vorhanden.

Konkrete Gründe, um an der Unparteilichkeit und Fachkunde des Tierschutzbeauftragten der Gemeinde Z.___ sowie des Tierschutzbeamten des AVSV zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Dagegen ist das Interesse des Rekurrenten am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens offenkundig, was ihn nicht in gleicher Weise als unparteilich erscheinen lässt. Der Rekurrent bestreitet die Durchführung der Kontrollen nicht, behauptet aber, seinen Kälbern stünde immer Raufutter zur Verfügung. Am Morgen der Kontrolle vom 14. Mai 2014 habe er den Raufutterbestand vor dem Melken kontrolliert. Um 8.00 Uhr habe die Kontrolle stattgefunden. In diesem Moment habe er vor dem Morgenessen gerade den Milchautomaten, den Futterbestand und das Wasser kontrollieren sowie das frisch geborene Kalb mit Futter versorgen wollen. Wegen der Kontrolle habe er diese Arbeiten nicht mehr fertig verrichten können. Tatsächlich ist in der Tierverkehrsdatenbank am 14. Mai 2014 ein neu geborenes Kalb eingetragen. Selbst wenn dieser erschwerende Umstand während der Kontrolle vom 14. Mai 2014 dem Rekurrenten zugutegehalten würde, erklärt das aber nicht, weshalb den Kälbern schon an der Gemeindekontrolle vom 10. April 2014 weder Raufutter noch Wasser zur Verfügung standen. An der Kontrolle vom 26. April 2014 war dann zwar Stroh vorhanden. Der Umstand, dass bei jener Kontrolle das Wasser bei den Kälberbuchten fehlte, wirft aber ebenfalls ein schlechtes Licht auf die Kälberhaltung des Rekurrenten.

Der Rekurrent führt C.___, Y.___, als Zeugen an. Gemäss dem Rekurrenten besuche C.___ während des ganzen Jahres täglich den fraglichen Stall und könne bezeugen, dass die Kälber Raufutter zur Verfügung hätten. Während den Kontrollen der Gemeinde und des AVSV war C.___ aber offenbar nicht vor Ort. Auch eine Zeugeneinvernahme von C.___ könnte die Feststellungen, die anlässlich dieser behördlichen Stichprobenkontrollen gemacht wurden, daher nicht entkräften. Gleiches gilt für den vom Rekurrenten für allfällige weitere Auskünfte angeführten D.___. Auf eine Zeugeneinvernahme von C.___ und D.___ ist daher zu verzichten.

Seite 8/9 Im Ergebnis beweisen die durchgeführten Kontrollen, dass es auf dem Betrieb des Rekurrenten im Jahr 2014 Verstösse gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung gab, indem den Kälbern das Raufutter nicht, wie in Art. 37 Abs. 4 TSchG gefordert, jederzeit zur freien Aufnahme zur Verfügung stand.

4. Wie schon erwähnt sind auf die Direktzahlungen 2014 die im Jahr 2014 geltenden landwirtschafts- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zu beachten ist das besonders bei den DZV-Bestimmungen über die Kürzung und Verweigerung der Direktzahlungsbeiträge, da diese per 1. Januar 2015 geändert worden sind (vgl. insbesondere Art. 105 DZV). Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. c DZV in der im Jahr 2014 gültigen Fassung kürzen oder verweigern die Kantone die Direktzahlungen gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008; abgekürzt Kürzungsrichtlinie), wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Vorschriften der DZV nicht einhält. Zu diesen Vorschriften gehört u.a. Art. 12 DZV, wonach im Rahmen des ÖLN die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten sind. Für Verstösse gegen den baulichen oder qualitativen Tierschutz sieht die Kürzungsrichtlinie ein Strafpunktesystem vor. Pro Punkt sind die Direktzahlungen um Fr. 100.-- zu kürzen. Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung einen Punkt pro Tier zu Grunde, was bei sieben Kälbern eine Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 700.-- ergab (Kürzungsrichtlinie, S. 9, Ziffer C.2.1.).

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ im Jahr 2014 bei seiner Kälberhaltung gegen Art. 37 Abs. 4 TSchV und damit gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. Dementsprechend hat er den ÖLN nur teilweise erfüllt, weshalb ihm das Landwirtschaftsamt die Direktzahlungen 2014 zu Recht um Fr. 700.-- kürzte. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen.

6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-wird daran angerechnet. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ junior, Z.___, wird abgewiesen.

Seite 9/9 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- werden A.___ junior auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird daran angerechnet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.

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