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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12

26 septembre 2018·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·6,500 mots·~33 min·2

Résumé

Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. Ein Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Im Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-18.12 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 26.09.2018 Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. Ein Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Im Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/G-18.12

Entscheid vom 26. September 2018 Rekurrent

A.___, vertreten durch B.___ (Präsident) und C.___ (Kassier), Z.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ Betreff Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 betreffend Notwendigkeit eines Gastwirtschaftspatentes für das Clubhaus des Vereins A.___

Seite 2/16 Sachverhalt A. Am 22. Januar 2018 erkundigte sich die Kantonspolizei bei der Ratskanzlei der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Ratskanzlei), ob diese Kenntnis von einer neuen «D.___-Bar» im Einfamilienhaus an der F.___strasse habe. Gleichentags ging bei der Ratskanzlei eine Mitteilung aus der Bevölkerung ein, dass an der vorerwähnten Adresse ein «D.___-Club» geplant sei und derzeit Umbauarbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt würden.

B. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 verfügte die Bau- und Infrastrukturkommission der Politischen Gemeinde Z.___ (nachfolgend Bau- und Infrastrukturkommission) im Anschluss an einen gleichentags durchgeführten Augenschein gegenüber der E.___, Z.___ (Eigentümerin des Einfamilienhauses an der F.___strasse) was folgt: 1. Die Bauarbeiten für den gesamten Innenumbau des Gebäudes Vers. Nr. 001 auf dem Grundstück Nr. 002 sind sofort einzustellen. […] 3. Sie werden aufgefordert, innert 14 Tagen ein vollständiges Baugesuch einzureichen oder die nicht bewilligten Bauteile zu entfernen. […]

Am 28. März 2018 reichte die E.___ das Baugesuch-Nr. 037/2018 (Umbau Einfamilienhaus) ein.

C. Am 26. April 2018 wurde der Ratskanzlei mitgeteilt, dass – trotz hängiger Einsprachen gegen das Baugesuch – der Innenausbau scheinbar fertiggestellt worden sei und die Räumlichkeiten bereits genützt würden. Vermehrt stünden abends 10 bis 12 Motorräder vor der Liegenschaft; anfangs seien die Personen um etwa 21.00 Uhr gegangen, mittlerweile erst gegen 23.00 Uhr.

D. In der Folge stellte die Ratskanzlei im Internet fest, dass der Verein A.___ (nachfolgend «A.___») im besagten Einfamilienhaus sein Clubhaus (nachfolgend «MC-Clubhaus») hat. Präsident des «A.___» und Mieter der Liegenschaft ist B.___.

E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 wies die Ratskanzlei B.___ auf die Patentpflicht laut Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1; abgekürzt GWG) hin.

F. Am 9. Mai 2018 teilte B.___ der Ratskanzlei Folgendes mit: Wir beziehen uns auf Ihr Einschreiben vom 2. Mai 2018. Ihr Schreiben nehme ich zur Kenntnis. Ich werde kein öffentliches Clublokal an der F.___strasse […] betreiben. Das Mietobjekt wird nur für private Zwecke genutzt. […].

G. Mitte Mai 2018 wurde die Ratskanzlei auf ein von B.___ als Präsident des «A.___» verfasstes Schreiben an die Anwohnerschaft sowie auf Informationen im Internet hingewiesen:

Seite 3/16 Ich und der «A.___» feiern diesen Samstag, 12. Mai 2018, ab 17.00 Uhr, das einjährige «MC- Clubhaus»-Jubiläum an der F.___strasse […]. Gerne würden wir Sie herzlichst dazu einladen und Ihnen eine Wurst mit Bier offerieren. Leider wird es nicht zu vermeiden sein, dass Musik sowie Gaudi und Motorenlärm hie und da die Ruhe stören. Wie es halt so ist an einem Geburtstag. Ich bemühe mich, die Emissionen in akzeptabler Lautstärke zu halten und bedanke mich im Vorneherein für Ihr Verständnis bezüglich der eventuellen Unannehmlichkeiten.

[…]

H. Am 18. Mai 2018 ging bei der Ratskanzlei eine weitere Anfrage aus der Bevölkerung betreffend das «MC-Clubhaus» ein. Gleichentags ersuchte die Ratskanzlei die Kantonspolizei, im «MC-Clubhaus» über das Wochenende eine Kontrolle durchzuführen. Einer E-Mail der Kantonspolizei vom 19. Mai 2018 an die Ratskanzlei betreffend eine am Abend des 18. Mai 2018 durchgeführte Kontrolle ist Folgendes zu entnehmen: Leider gelang uns keine gründliche Kontrolle, da B.___ nicht sehr erfreut war, uns zu sehen. Als wir die Lokalität betreten haben und er uns gesehen hat, bat er uns mehr oder weniger höflich, seine Räumlichkeiten sofort zu verlassen. Im Innern war ein bar-ähnliches Ambiente eingerichtet. B.___ redete von fünf Kollegen, die mit ihm im Garten den Abend geniessen würden. Er habe eine Pergola eingerichtet und die Möglichkeit, seine Vereinskameraden auch draussen zu empfangen; alles sei absolut privat. Speisekarten sowie Getränke oder Essen konnten wir keine sehen. Ebenfalls wissen wir nicht, ob geraucht wurde, da wir kaum eine Minute in der Lokalität waren.

I. Laut G.[=facebook]___ hatte die geschlossene Gruppe «A.___» am 23. Mai 2018 773 Mitglieder.

J. a. Die Ratskanzlei erachtete aufgrund ihrer Abklärungen eine Unterstellung des «MC-Clubhauses» unter das GWG als gerechtfertigt. Die Ratskanzlei gewährte B.___ deshalb mit Schreiben vom 24. Mai 2018 das rechtliche Gehör und stellte ihm den Entwurf einer Feststellungsverfügung (Notwendigkeit eines Gastwirtschaftspatentes) zur Stellungnahme zu (vgl. dazu hiernach Bst. K des Sachverhaltes).

b. Mit Schreiben vom 3. Juni 2018 nahm B.___ wie folgt Stellung: Die im Verfügungsentwurf […] festgehaltenen Sachverhalte in Bezug auf die Bautätigkeit ohne Baubewilligung gegen meine Person sind unrichtig und für mich unverständlich. In meinem Brief vom 2. Mai 2018 habe ich Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ich nie im Sinn gehabt habe an der F.___strasse ein öffentliches Clublokal zu betreiben. Das Mietobjekt wird nur für private Zwecke genutzt. […]. Nun […] bitte ich Sie, für mich mit den zuständigen Personen […] einen Besprechungstermin […] zu vereinbaren.

K. Am 8. Juni 2018 erliess der Gemeinderat die nachfolgende Feststellungsverfügung:

Seite 4/16 1. Es wird festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, im «MC-Clubhaus» […] im Sinn des GWG bewilligungspflichtig ist. 2. B.___ wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 27 GWG mit Busse bestraft wird, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausübt. 3. Ohne Gastwirtschaftspatent […] dürfen im «MC-Clubhaus» […] keine gastgewerblichen Tätigkeiten, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ausgeübt werden. 4. Gegen den Beschluss gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung wird einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird […] angeordnet. 5. B.___ wird im Sinn der Erwägungen ausdrücklich auf die Strafmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) aufmerksam gemacht. 6. Die Entscheidgebühr wird gemäss Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) i.V.m. Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) auf Fr. 300.– festgesetzt und B.___ in Rechnung gestellt.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Laut Ziff. 9.01 des Anhangs 3 zum Organisationsreglement der Politischen Gemeinde Z.___ vom 24. November 2015 (nachfolgend Organisationsreglement-Z.___) sei für gewerbepolizeiliche Bewilligungen die Ratskanzlei zuständig. Da die Ratskanzlei auch verfahrensleitende Dienststelle des Gemeinderates sei, entscheide der Gemeinderat aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt. Der Gemeinderat sei nach Art. 89 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde. - Art. 1 Abs. 1 GWG regle die gewerbsmässig ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit. Gewerbsmässigkeit umfasse nicht nur Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten. Die Erzielung eines Gewinns sei dabei nicht begriffsnotwendig. Als gewerbsmässig gälten auch Tätigkeiten, die nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht würden. Als gastgewerbliche Tätigkeit gelte nach Art. 1 Abs. 2 GWG: die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle, die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze habe, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden. Laut Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements vom 13. März 1996 zum Vollzug des GWG (nachfolgend VD-Kreisschreiben) würden z.B. auch Privatclubs, die in gastwirtschaftsähnlichen Räumen Aufbewahrungsmöglichkeiten für mitgebrachte Getränke sowie Gläser und Eiswürfel gegen Entrichtung eines Eintrittspreises oder Mitgliederbeitrags zur Verfügung stellten, sowie gewerbsmässige Veranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke von Partyservices angeliefert würden, vom GWG erfasst. - Es sei im Einzelfall abzuklären, ob eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn von Art. 1 GWG oder ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 GWG vorliege. Nach Art. 2 Bst. b GWG werde das GWG nicht angewendet auf Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben würden (Ziff. 1), sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich seien (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (Ziff. 3), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Laut VD-Kreisschreiben bestehe kein staatliches Interesse an einer Erfassung von Vereinslokalen, wenn der Betrieb des Clublokals innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (z.B. Schützenstube, Tennis- oder FC-Clubhaus). - Die geschlossene G.___-Gruppe des «A.___» habe am 23. Mai 2018 773 Mitglieder gehabt. B.___ habe kürzlich im G.___ Folgendes veröffentlicht:

Seite 5/16 Hallo Freunde und Sympathisanten des «A.___». Am […] 12. Mai 2018, ab 16.00 Uhr, werden wir gemeinsam unseren Hobby- und Gemeinschaftsraum einweihen und zusammen mit euch die 1st-anniversary-party feiern. Der «A.___» freut sich sehr auf euren Besuch […]. Wir danken allen Supportern und Freunden der Schweizer MC Szene. Es grüsst der Vorstand. Hallo Freunde. Nun da wir die Einweihung des «MC-Clubhauses» mit euch sehr gut feiern konnten, möchten wir euch mitteilen, dass wir von nun an das «MC-Clubhaus» jeden Montag, Mittwoch und Freitag ab 16.30 Uhr für euch geöffnet haben. - Obwohl laut B.___ das «MC-Clubhaus» nicht öffentlich sei und nur für private Zwecke genutzt werde, zeigten die G.___-Posts ein anderes Bild. So werde nicht nur Clubmitgliedern, sondern auch Sympathisanten der Zutritt zum «MC-Clubhaus» gewährt. Die geschlossene Gruppe im G.___ habe mehrere hundert Mitglieder. Es sei somit keineswegs so, dass es sich nicht um ein öffentliches Lokal handle. Im Gegenteil, es werde Hunderten von Personen der Zugang zum «MC-Clubhaus» ermöglicht. Ob die Abgabe von Getränken direkt vor Ort bezahlt werde, die zutrittsberechtigten Personen eine Clubkarte oder Embleme auf den Jacken hätten, Jahresbeiträge oder sonstige Mitgliederbeiträge zu entrichten hätten, spiele bei der Beurteilung der Patentpflicht keine Rolle. Aus den Akten folge, dass mit Inseraten in den sozialen Netzwerken auf das «MC-Clubhaus» aufmerksam gemacht worden sei. Diese Modalitäten gewährleisteten die für eine Anerkennung als Vereinslokal erforderliche Beschränkung des Benützerinnen- und Benützerkreises nicht. Sie seien im Gegenteil auf eine öffentliche Zugänglichkeit ausgelegt und unterschieden sich nicht vom Eintritt in andere öffentliche Lokale. Es werde verschiedentlich versucht, mittels der Gründung eines Vereins einen Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 2 GWG zu begründen. Ein von B.___ anbegehrter Besprechungstermin sei nicht nötig, weil erwiesen sei, dass das «MC-Clubhaus» öffentlich bzw. im Rahmen der Clubtätigkeit betrieben werde. Ein Auszug aus dem G.___ vom 5. Juni 2018 bestätige dies: […]

- Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der «A.___» mittels Werbung an einen unbeschränkten Kundenkreis wende. Aus diesem Umstand und der Art der Zutrittsregelung ergebe sich, dass das «MC-Clubhaus» als öffentlich zugänglich zu betrachten sei. Es werde somit festgestellt und verfügt, dass die gastgewerbliche Tätigkeit, d.h. die Abgabe von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert würden, im «MC- Clubhaus» bewilligungspflichtig sei, weil die Voraussetzungen nach Art. 2 Bst. b GWG nicht gegeben seien. - Nach Art. 27 GWG werde mit Busse bestraft, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübe. Nach Art. 292 StGB werde mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leiste. B.___ werde ausdrücklich auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht. Ein Rekurs habe aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordne (Art. 51 VRP). Aufgrund der Verstösse gegen das GWG, indem ohne Gastwirtschaftspatent gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sei mit sofortiger Wirkung angezeigt, dass ohne Gastwirtschaftspatent im «MC-Clubhaus» keine gastgewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Einem allfälligen Rekurs werde diesbezüglich deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen. Nach Art. 94 VRP habe derjenige, der eine Amtshandlung durch sein Verhalten veranlasse, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Durch den Verzicht auf die Einreichung der notwendigen Gesuchsunterlagen für die Erteilung eines Patentes habe B.___ eine Amtshandlung veranlasst und sei deshalb kostenpflichtig. Die Gebühr werde auf Fr. 300.– festgesetzt (Art. 94 VRP i.V.m. Ziff. 10.01 GebT).

Seite 6/16 L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2018 erhob B.___ als Präsident des «A.___» beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs. Er beantragte, dass die Vorinstanz die Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 zurückziehe und damit sinngemäss die Aufhebung der entsprechenden Feststellungsverfügung. Zur Begründung führte B.___ Folgendes aus: - Es werde ihm vorgeworfen, dass er im «MC-Clubhaus» eine bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeit ausübe. Er habe das Haus an der F.___strasse gemietet und im Hobbyraum eine Kellerbar eingerichtet, in die er auch seine Freunde des «A.___» zu Besprechungen einlade. Der Hauseigentümer habe zudem eine Pergola angebaut, in der auch Treffen stattfänden. Es könne ihm niemand verbieten, seine Gäste kostenlos mit Speis und Trank in dem von ihm gemieteten Haus zu bewirten. Es sei haltlos, dass Mitgliederbeiträge nur für Speisen und Getränke erhoben würden; in jedem Verein würden Mitgliederbeiträge bezahlt. Laut Vorinstanz sei im Einzelfall abzuklären, ob eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit oder ein Ausnahmetatbestand für Lokale von Vereinen nach Art. 2 Bst. b GWG vorliege. Laut VD-Kreisschreiben sei kein staatliches Interesse an einer Erfassung von Vereinslokalen vorhanden, wenn der Betrieb des Clublokals innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehme (z.B. Schützenstube, Tennis- oder FC-Clubhaus). Er erkenne keinen Unterschied zwischen diesen Clublokalen und dem «MC-Clubhaus». Der einzige Unterschied liege wohl darin, dass die Schützenstube neben dem Schiessstand, das Tennis-Clubhaus neben dem Tennisplatz und das Clubhaus des Fussballclubs neben dem Fussballplatz liege. Der «A.___» befahre die Strassen in der Schweiz und im angrenzenden Ausland, weshalb das «MC-Clubhaus» an irgendeiner Strasse in der Schweiz oder im angrenzenden Ausland liegen könne. Der «A.___» habe als Ort des «MC- Clubhauses» den Wohnsitz des Präsidenten ausgesucht. - Zum Vorwurf der Bewirtung sei festzuhalten, dass der Schützen-, Tennis- und Fussballclub kaum nur gegen seine eigenen Vereinsmitglieder schiessen oder spielen werde, sondern immer auch gegen andere Mannschaften. Diese Mannschaften brächten zu den Wettkämpfen ebenfalls Sympathisanten und Gäste mit, die im Clublokal verköstigt würden. Auch beim «A.___» kämen andere Motorradclubs zu Besuch, vorab vor und nach gemeinsamen Ausfahrten, die vorgängig abzusprechen seien. Ohne diese Routenplanungen endeten die Ausfahrten im Chaos, weil die Ausfahrten auf öffentlichen Strassen stattfänden. Abfahrts- und Endpunkt sei immer das «MC-Clubhaus», wenn die Sternfahrt vom «A.___» organisiert werde. Alle Veranstaltungen (Turniere, Grümpeli oder gemeinsame Ausfahrten) müssten vorgängig organisiert werden, wobei sich die Organisatorinnen und Organisatoren zur Planung in ihren Clublokalen treffen würden.

M. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz auf, bis 2. Juli 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen und zur allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen sowie sämtliche gastwirtschafts- und baurechtlichen Vorakten einzureichen. Gleichzeitig wurde B.___ aufgefordert, bis 2. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten.

N. An der Sitzung vom 26. Juni 2018 erliess die Bau- und Infrastrukturkommission folgenden Beschluss: 1. Die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses an der F.___strasse in Z.___ wird erteilt und damit der Baustopp aufgehoben. 2. Die zurückgezogenen Einsprachen werden von der Geschäftsliste […] abgeschrieben. […]

Seite 7/16 O. Laut einer Aktennotiz der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 musste die Kantonspolizei wegen Ruhestörungen am 18. Mai 2018 (23.00 Uhr), 23. Mai 2018 (22.20 Uhr), 20. Juni 2018 und 22. Juni 2018 (22.35 Uhr) zum «MC-Clubhaus» ausrücken. In der Aktennotiz wird festgehalten, dass jeweils rund um die Liegenschaft diverse Motorräder festgestellt worden seien. Der Geräuschpegel sei jeweils im akzeptierbaren Rahmen gewesen. Die Nachbarn hätten gesagt, dass sich die Mitglieder oft im Garten hinter der Liegenschaft aufhalten und bis spät in die Nacht Musik hören und diskutieren würden. Beim Verlassen des «MC- Clubhauses» sei der Lärm der Motorräder kaum auszuhalten. Die Kantonspolizei habe jeweils aufgefordert, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.

P. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen und Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2018 sei anzuordnen; unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Q. Am 2. Juli 2018 leistete der «A.___» den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.–.

R. Am 4. Juli 2018 erliess das Volkswirtschaftsdepartement folgenden Zwischenentscheid: 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von B.___, Präsident des «A.___» […], betreffend Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2018 wird wiederhergestellt. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird auf Fr. 750.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Seite 8/16 S. a. Am 11. Juli 2018 forderte das Volkswirtschaftsdepartement die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.

b. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: - Die Bewirtung von Clubmitgliedern, Freunden und Sympathisanten des «A.___» sei eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn des GWG. Informationen aus dem Internet zeigten, dass B.___ Werbung für das «MC-Clubhaus» mache; er weise u.a. darauf hin, dass das «MC- Clubhaus» jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag ab 16.30 Uhr offen sei. Mehrere hundert Personen, u.a. auch Freunde und Sympathisanten des «A.___», erhielten via soziale Medien die jeweiligen Einladungen bzw. Aufrufe. Das «MC-Clubhaus» sei somit für viele Personen regelmässig und öffentlich zugänglich. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 GWG vor. Das «MC-Clubhaus» stehe gemäss Einträgen in den sozialen Medien nicht nur ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen zur Verfügung, sondern auch sonst. Auch sei das «MC-Clubhaus» nicht nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich; jede und jeder der gemäss sozialen Medien mehreren hundert Freunden und Sympathisanten habe die Möglichkeit, im «MC-Clubhaus» Getränke und Snacks zu konsumieren. - B.___ vergleiche das «MC-Clubhaus» mit einem Clubhaus des Fussballclubs oder einer Schützenstube. Es werde darauf hingewiesen, dass sowohl die Schützenstube des Schützenvereins wie auch das Clubhaus des Fussballclubs in Z.___ über ein Patent verfügten; das Gleiche gelte für «ausländische» Vereine (z.B. Centro Espagnol, Serbischer Kulturverein, Türkisch-Aramäische Freundschaft), die ihre Clublokale nicht nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich machten.

T. a. Am 18. Juli 2018 wies das Volkswirtschaftsdepartement B.___ darauf hin, dass er den Rekurs in seiner Funktion als Präsident des «A.___» unterzeichnet habe. Es sei unklar, ob er als Privatperson bzw. Mieter der in Frage stehenden Liegenschaft oder als Präsident Rekurs erhoben habe, weshalb er sich entsprechend zu äussern habe. Darüber hinaus forderte das Volkswirtschaftsdepartement B.___ zur Replik und Nachreichung verschiedener Beweismittel auf: - Mietvertrag für die in Frage stehende Liegenschaft sowie allfällige Vereinbarung zwischen Ihnen als Mieter und dem «A.___» betreffend das «MC-Clubhaus»; - aktuelle Statuten des «A.___»; Protokoll der letzten Generalversammlung des «A.___» und allfälliges Protokoll der Generalversammlung betreffend Zeichnungsberechtigung des Präsidenten für den «A.___»; Protokoll der letzten Vorstandssitzung des «A.___» und allfälliges Protokoll der Vorstandssitzung betreffend Zeichnungsberechtigung des Präsidenten für den «A.___»; - aktuelle Mitgliederliste und Mitgliederbeiträge des «A.___»; - aktuelle Öffnungszeiten des «MC-Clubhauses» und Regelung des Zutritts in das «MC-Clubhaus»; - allfällige Speise- und/oder Getränkekarte des «MC-Clubhauses» mit Preisen oder Auflistung des Speise- und/oder Getränkeangebotes und Darlegung der Finanzierung desselben; - Kassabuch des «A.___» und Kassabuch des «MC-Clubhauses», jeweils für die Jahre 2017 und 2018.

Seite 9/16 b. Mit Replik vom 5. August 2018 reichte B.___ dem Volkswirtschaftsdepartement das Protokoll der Generalversammlung des «A.___» vom 20./27. April 2018 (nachfolgend GV-Protokoll) sowie die Statuten des «A.___» vom 27. April 2018 (nachfolgend MC-Statuten) ein; laut Ziff. 4.1. der MC-Statuten sind die Mitgliederbeiträge wie folgt geregelt: einmaliger Einstandsbeitrag von Fr. 100.– und monatlicher Beitrag von Fr. 150.–. Weiter führte B.___ in seiner Replik ergänzend Folgendes aus: Laut Vorinstanz verfügten die Schützenstube des Schützenvereins, das Clubhaus des Fussballclubs sowie die «ausländischen» Vereine (z.B. Centro Espagnol, Serbischer Kulturverein, Türkisch-Aramäische Freundschaft) über ein Patent. Es sei davon auszugehen, dass diese Patente unter ähnlichem Druck seitens der Vorinstanz erteilt worden seien, zumal oft keine Kenntnis über die Ausnahmebestimmung nach Art. 2 Bst. b GWG bestehe. Den Rekurs habe er als Präsident des «A.___» eingereicht.

c. Am 8. August 2018 teilte das Volkswirtschaftsdepartement B.___ mit, aus Ziff. 3.3.3. der MC-Statuten folge, dass die rechtverbindliche Unterschrift für den Verein grundsätzlich der Präsident und der Kassier kollektiv zu zweien führten, wobei die Rekursschrift vom 17. Juni 2018 einzig von ihm als Präsident unterzeichnet worden sei. B.___ wurde deshalb zur Nachreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Rekursschrift aufgefordert. Zudem wurde er aufgefordert, Angaben zur aktuellen Mitgliederzahl des «A.___», zu den aktuellen Öffnungszeiten des «MC-Clubhauses» und zur aktuellen Regelung des Zutritts in das «MC-Clubhaus» zu machen.

d. Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichten B.___ als Präsident und C.___ als Kassier des «A.___» dem Volkswirtschaftsdepartement ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift ein und machten zudem folgende Angaben: - aktuelle Mitgliederzahl des «A.___»: 6 Aktivmitglieder (zugleich Vorstandsmitglieder) sowie 32 Passivmitglieder und Supporter; - aktuelle Öffnungszeiten des «MC-Clubhauses»: Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 16.30 bis 23.00 Uhr; mittwochs und freitags finden während der Öffnungszeiten die Vorstandssitzungen statt; - aktuelle Regelung des Zutritts in das «MC-Clubhaus»: Zutritt haben Aktiv- und Passivmitglieder sowie Supporter.

U. Mit Duplik vom 5. September 2018 hielt die Vorinstanz an der vollumfänglichen Abweisung des Rekurses fest und führte Folgendes aus: - Der «A.___» habe leider nur die MC-Statuten und das GV-Protokoll eingereicht; weitere Unterlagen wie Speise- und Getränkekarten oder das Kassabuch seien nicht eingereicht worden. Auf die verschiedenen Widersprüche zwischen den MC-Statuten und dem GV- Protokoll werde nicht im Detail eingegangen, es werde aber darauf hingewiesen, dass die Generalversammlung laut GV-Protokoll am 20. April 2018 stattgefunden habe, während die MC-Statuten an einer Generalversammlung vom 27. April 2018 genehmigt worden seien, die Traktanden nicht mit dem Inhalt der Generalversammlung übereinstimmten, gemäss MC- Statuten das Vereinsjahr bereits im April 2017 begonnen habe und laut MC-Statuten die monatlichen Mitgliederbeiträge Fr. 150.– betragen würden. - Der «A.___» habe mitgeteilt, dass aktuell 6 aktive Vorstandsmitglieder und 32 Passivmitglieder und Supporter Mitglieder des «A.___» seien, die jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag von 16.30 Uhr bis 23.00 Uhr Zutritt zum «MC-Clubhaus» hätten. Dies stehe im Widerspruch zu den Einladungen in den sozialen Medien, mit denen B.___ Werbung für das «MC-Clubhaus» mache. Mehrere hundert Personen, u.a. auch «Freunde» und

Seite 10/16 «Sympathisanten» des «A.___», erhielten via soziale Medien die jeweiligen Einladungen/Aufrufe. Das «MC-Clubhaus» sei somit für viele Personen regelmässig zugänglich und damit ein öffentliches Lokal. - Der Mitgliederbeitrag betrage laut MC-Statuten monatlich Fr. 150.–, was einem jährlichen Beitrag von Fr. 1'800.– je Mitglied (!) entspreche. Es sei davon auszugehen, dass der hohe Mitgliederbeitrag den statutarischen Vereinszwecken «Möglichkeit der Vergünstigungen bei Anlässen» und der «Pflege der Gemeinschaft und Kameradschaft» diene und dadurch Getränke und Speisen im «MC-Clubhaus» unentgeltlich oder vergünstigt abgegeben würden. Der Betrieb des «MC-Clubhauses», insbesondere aufgrund der Offenhaltung während drei Abenden je Woche von 16.30 Uhr bis 23.00 Uhr, nehme innerhalb des Vereins keineswegs eine untergeordnete Stellung ein. In der kälteren Jahreszeit, in der eher weniger Ausfahrten getätigt würden, nehme die Bedeutung des Vereinslokals nochmals zu. Nebst den Ausfahrten sei der Betrieb des «MC-Clubhauses» während knapp 20 Stunden je Woche eine wichtige Vereinstätigkeit. Aus diesen Umständen folge, dass sich die Vereinstätigkeit vor allem auf die Durchführung von Anlässen im Vereinslokal beziehe und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit keineswegs eine untergeordnete Stellung einnehme. Die Voraussetzung nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG sei somit nicht erfüllt.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Zu prüfen ist zunächst, ob die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht rechtmässig ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung zu Recht durch den Gemeinderat erlassen wurde oder ob sie nicht durch die Ratskanzlei hätte erlassen werden müssen.

2.1. Für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung ist gemäss Art. 6 GWG die politische Gemeinde zuständig. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Gemeinderat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der politischen Gemeinde. Nach Art. 90 Abs. 2 GG bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeiten; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.

Art. 29 ff. der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 8. März 2016 (nachfolgend Gemeindeordnung-Z.___) regeln die Aufgaben des Gemeinderates. Nach Art. 29 Abs. 2 Gemeindeordnung-Z.___ erfüllt der Gemeinderat die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie die in Bst. a bis Bst. k geregelten, unübertragbaren Aufgaben. Nach Art. 30 Abs. 1 Gemeindeordnung-Z.___ erlässt der Gemeinderat Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Nach Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglementes der Politischen Gemeinde Z.___ vom 24. November 2015 (nachfolgend Geschäftsreglement-Z.___) ist die Ratskanzlei die allgemeine Stabstelle des Gemeinderates. Die Aufgaben und die Kompetenzen der Ratskanzlei richten sich gemäss Art. 54 Geschäftsreglement- Z.___ nach den Bestimmungen des Organisationsreglementes-Z.___. Laut Ziffer 9.01 des Anhangs 3 zum Organisationsreglement-Z.___ ist für gewerbepolizeiliche Bewilligungen – darunter fällt u.a. der Vollzug des GWG – erstinstanzlich die Ratskanzlei zuständig.

Seite 11/16 2.2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Zuständigkeit zum Erlass der vorliegenden Feststellungsverfügung laut Gemeindeordnung-, Geschäftsreglement- und Organisationsreglement-Z.___ bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist nach Art. 9 Abs. 2 Bst. l Geschäftsreglement-Z.___ vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern.

Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben.

3. Die Vorinstanz erliess im vorliegenden Fall eine Feststellungsverfügung (vgl. dazu hiervor Bst. K des Sachverhaltes).

3.1. Direkt anwendbare verwaltungsrechtliche Normen sind im Regelfall so durchzusetzen, dass bei ihrer Verletzung eine Sanktion folgt (Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N. 351 ff.). Dementsprechend ist primär immer eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung zu erlassen. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und erfordert ein spezielles schutzwürdiges Interesse, das nicht mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung geschützt werden kann. Das Gebot gilt auch, wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine Verfügung erlässt.

3.2. Das Gesuch um Erteilung eines Patentes ist die Willenserklärung des Patentgesuchstellers zur Anhebung des Verfahrens um Patenterteilung. Fehlt ein Patentgesuch, kann weder ein Patent erteilt noch ein Solches verweigert werden. Ein Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der zuständigen Gemeindebehörde erzwungen werden (vgl. dazu Juristische Mitteilungen des Baudepartementes betreffend Baugesuch bzw. Baubewilligung in: JuMi 2013/III/6 und JuMi 2013/IV/3). Bei Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 3 f. GWG, welche die gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit regeln, handelt es sich um direkt anwendbare verwaltungsrechtliche Normen, die im Regelfall so durchzusetzen sind, dass bei ihrer Verletzung eine Sanktion folgt. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ im «MC-Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche und damit patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Darüber hinaus steht der Ratskanzlei die Möglichkeit offen, mittels Verfügung die sofortige Schliessung des «MC-Clubhauses» anzuordnen.

Seite 12/16 Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist somit auch aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung nicht erfüllt sind.

4. Das GWG regelt die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird (Art. 1 Abs. 1 Bst. a GWG). Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 GWG die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle, die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden. Die gastgewerbliche Tätigkeit bedarf eines Patentes für einen Betrieb (Art. 3 Bst. a und Art. 4 Bst. a GWG). Die Patentvoraussetzungen sind in Art. 7 ff. GWG geregelt.

4.1. Das GWG regelt nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a GWG die gewerbsmässig ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit. Gewerbsmässigkeit umfasst Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten. Die Erzielung eines Gewinns ist dabei nicht begriffsnotwendig. Als gewerbsmässig gelten auch Tätigkeiten, die nicht gegen ein unmittelbares Entgelt erbracht werden, wie z.B. zu einem indirekten wirtschaftlichen Nutzen führende Werbeveranstaltungen (vgl. dazu Botschaft der Regierung vom 25. Oktober 1995 zu einem GWG [ABl 1994, 2460 f.] und VD-Kreisschreiben).

4.2. In den vorhandenen Akten finden sich keinerlei Belege, dass im «MC- Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. So konnte die Kantonspolizei bei der am 18. Mai 2018 im «MC-Clubhaus» durchgeführten Kontrolle weder Getränke-/Speisekarten noch Getränke und Speisen feststellen. Zudem bringt B.___ vor, dass er seine Gäste kostenlos mit Speisen und Getränken in dem von ihm gemieteten Einfamilienhaus bewirte. Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass im «MC-Clubhaus» eine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird bzw. Getränke und Speisen verkauft werden. Selbst wenn die im «MC-Clubhaus» abgegebenen Getränke und Speisen teilweise über Mitgliederbeiträge finanziert werden, läge keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit vor.

Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist auch aufzuheben, weil im «MC-Clubhaus» des «A.___» keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

5. Nach Art. 2 Bst. b GWG wird das GWG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Lokale von Vereinen nicht angewendet, selbst wenn die gastgewerbliche Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird.

5.1. Vorgängig ist zu prüfen, ob es sich beim «A.___» um einen Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) handelt:

Seite 13/16 - Nach Ziff. 1 der MC-Statuten besteht ein Verein «A.___» im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der F.___strasse in Z.___; der Sitz des «A.___» befindet sich somit am Wohnsitz des Vereinspräsidenten. Der «A.___» verfolgt folgende Zwecke: Zusammenschluss und Vereinigung interessierter Motorradfahrer (Selbstfahrer und Mitfahrer), gemeinsame Ausfahrten sowie Pflege der Gemeinschaft und Kameradschaft, Erhöhen der Verkehrssicherheit durch Organisation von Sicherheitstraining und Weiterbildung im Strassenverkehr sowie Möglichkeit von Vergünstigungen bei Anlässen durch gemeinsames Auftreten als Verein. Der «A.___» bezeichnet sich als nicht finanziell orientiert (vgl. dazu Ziff. 1 der MC-Statuten). - Der «A.___» besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglied (Selbstfahrer) kann jeder Motorradfahrer mit einem Motorrad mit mehr als 600 ccm werden. Passivmitglied (Mitfahrer) kann jeder werden. Mitglieder, die sich um den «A.___» in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (vgl. dazu Ziff. 2 der MC- Statuten). Der «A.___» verfügt derzeit laut eigenen Angaben über 6 Aktivmitglieder (zugleich Vorstandsmitglieder) sowie über 32 Passivmitglieder und Supporter. - Der monatliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 150.– und der einmalige Einstandsbeitrag beträgt Fr. 100.–, wobei die Ansätze für Aktiv- und Ehrenmitglieder in einem separaten Reglement geregelt werden. Das Vereinsvermögen setzt sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsoring und Einnahmen durch Anlässe zusammen (vgl. dazu Ziff. 4 der MC-Statuten). - Der «A.___» verfügt weiter über die üblichen Organe eines Vereins, nämlich die jährliche Generalversammlung, den Vorstand und die Revisoren (vgl. dazu Ziff. 2.5.4 und Ziff. 3 der MC-Statuten).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der «A.___» ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB ist.

5.2. Nach Art. 2 Bst. b GWG wird das GWG nicht angewendet auf Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden (Ziff. 1), nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind (Ziff. 2) und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt (Ziff. 3). In den Materialien zum GWG wird ausgeführt, dass für Vereinslokale, die ausschliesslich den Mitgliedern bei Trainings, Wettkämpfen und Zusammenkünften (z.B. Schützenstube des Schützenvereins) zur Verfügung stehen und deren Betrieb innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt, kein staatliches Interesse an einer Erfassung durch das GWG besteht. Besteht die eigentliche Vereinstätigkeit jedoch in der Durchführung von Anlässen im Vereinslokal oder ist das Lokal öffentlich zugänglich, findet das GWG Anwendung (vgl. dazu ABl 1994, 2461 ff., und VD-Kreisschreiben). Es ist somit zu prüfen, ob das «MC-Clubhaus» des «A.___» unter Art. 2 Bst. b GWG fällt.

5.2.1. Nach Art. 2 Bst. b Ziff. 1 GWG darf das Vereinslokal ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden.

Das «MC-Clubhaus» ist jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag von 16.30 bis 23.00 Uhr geöffnet. Im «MC-Clubhaus» hält der Vorstand der «A.___» – jeweils mittwochs und freitags während der Öffnungszeiten – seine Sitzungen ab. Weiter werden im «MC-Clubhaus» die gemeinsamen Ausfahrten organisiert und Zusammenkünfte bzw. gesellige Anlässe abgehalten, an denen die Gemeinschaft

Seite 14/16 und Kameradschaft gepflegt werden. Gelegentlich werden auch andere Motorradclubs zum Gedankenaustausch und zur Organisation gemeinsamer Ausfahrten eingeladen. Die unentgeltliche oder teilweise über Mitgliederbeiträge finanzierte Abgabe von Getränken und Speisen im «MC-Clubhaus» dient ohne Zweifel dem Erreichen des Vereinszwecks. Das «MC-Clubhaus» wird somit zwar mehr oder weniger regelmässig, aber im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 1 GWG ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben.

5.2.2. Nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG muss der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehmen.

Die primäre Vereinstätigkeit des «A.___» ist die Organisation und Durchführung gemeinsamer Ausfahrten; entsprechend nimmt der Betrieb der Vereinswirtschaft bzw. des «MC-Clubhauses» im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 3 GWG innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung ein. Dies gilt umso mehr, als dass im «MC-Clubhaus» keine gewerbsmässige gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu Erw. 4 hiervor) und – anders als bei typischen Lokalen von Gastarbeiter- oder Ausländervereinen – nicht zusätzliche Einnahmen für den Verein generiert werden sollen.

5.2.3. Nach Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG dürfen Lokale von Vereinen nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sein.

Aus der angefochtenen Feststellungsverfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Voraussetzung gemäss Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG als nicht erfüllt erachtet, sondern das «MC-Clubhaus» als öffentlich zugänglich bezeichnet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, weist der «A.___» in den sozialen Netzwerken unter Nennung der Öffnungszeiten auf das «MC-Clubhaus» hin und wendet sich dabei nicht nur an Mitglieder, sondern auch an Freunde, Sympathisanten, Supporter, etc. des «A.___». Dieser Umstand weist für sich alleine betrachtet in der Tat darauf hin, dass das «MC-Clubhaus» nicht nur für Mitglieder und einzelne Gäste in deren Begleitung zugänglich ist, und lässt deshalb vermuten, dass das «MC-Clubhaus» frei bzw. öffentlich zugänglich ist.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung steht jedoch fest, dass das Clublokal eines Motorradclubs im weiteren Umfeld der Hells Angels – wie das «MC- Clubhaus» der «A.___» – typischerweise nicht frei bzw. nicht öffentlich zugänglich ist. Der Zugang beschränkt sich vielmehr auf Mitglieder des «A.___» sowie auf Mitglieder freundschaftlich verbundener Motorradclubs, wobei unklar ist, ob Letztere während der Öffnungszeiten jederzeit freien Zutritt in das «MC- Clubhaus» haben. Hinzu kommt, dass sich das «MC-Clubhaus» in dem vom Vereinspräsidenten B.___ privat gemieteten Wohnhaus befindet und es für das Vereinsleben nicht untypisch ist, dass oftmals Nichtmitglieder von Mitgliedern in einen Verein eingeführt oder befreundete Vereine bzw. deren Mitglieder eingeladen werden; so ist ein Anlass, bei dem beispielsweise Freunde oder

Seite 15/16 Bekannte von Mitgliedern teilhaben dürfen oder an welchen befreundete Motorradclubs bzw. deren Mitglieder eingeladen werden noch kein öffentlicher Anlass. Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das «MC-Clubhaus» frei bzw. öffentlich zugänglich ist. Das «MC-Clubhaus» ist somit im Sinn von Art. 2 Bst. b Ziff. 2 GWG nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich.

5.2.4. Es ist somit festzuhalten, dass das «MC-Clubhaus» des «A.___» die Voraussetzungen von Art. 2 Bst. b Ziff. 1 bis Ziff. 3 GWG erfüllt. Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 ist somit auch aus diesem Grund aufzuheben.

6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 GebT ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Dem «A.___» ist der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

7. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO).

7.1. Mangels eines entsprechenden Antrags des «A.___» ist nicht über eine ausseramtliche Entschädigung zu befinden.

7.2. Die Vorinstanz beantragt eine ausseramtliche Entschädigung. Als Vorinstanz hat die politische Gemeinde aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 825 ff.), unabhängig davon, dass ihr im vorliegenden Fall auch aufgrund des Ausgangs des Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen wäre.

Seite 16/16 Entscheid 1. Der Rekurs des Vereins A.___ wird gutgeheissen und die angefochtene Feststellungsverfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 2'000.– festgelegt und der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.

3. Dem Verein A.___ wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zurückerstattet.

4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Der Vorsteher

Bruno Damann Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP und – soweit Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird – nach Art. 59bis Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Feststellungsverfügung lag bei der Ratskanzlei und nicht beim Gemeinderat liegt; der Gemeinderat ist vielmehr erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen der Ratskanzlei im Rahmen des GWG-Vollzugs. Das Vorbringen des Gemeinderates, dass er aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt verfügt habe, vermag an der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Ratskanzlei nichts zu ändern. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist deshalb bereits wegen fehlender Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. Ein Patentgesuch kann stets nur freiwillig eingereicht, nicht aber von der Gemeinde-behörde erzwungen werden. Wird wie im vorliegenden Fall kein Gesuch für ein Gast-wirtschaftspatent eingereicht und ist die Ratskanzlei der Ansicht, dass B.___ eine patentpflichtige Tätigkeit ausübt, ist nicht eine Feststellungsverfügung zu erlassen, sondern die Ratskanzlei hat B.___ wegen Verletzung von Art. 27 GWG, d.h. wegen Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit ohne Patent, anzuzeigen. Im Übrigen ist nicht genügend belegt, dass B. überhaupt eine gewerbsmässige gastgewerblichen Tätigkeit ausübt und selbst wenn, würde ein nicht dem GWG unterstehendes Vereinslokal vorliegen.

VD/G-18.12 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.09.2018 VD/G-18.12 — Swissrulings