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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.06.2026 RDRM.2025.35

8 juin 2026·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·6,804 mots·~34 min·14

Résumé

Art. 7 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA. Migrationsrecht. Familiennachzug. Auch wenn einige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten bestehen, kann aus den angeführten Umständen und Indizien nicht hinreichend klar und unzweideutig geschlossen werden, es fehle am Willen zur ehelichen bzw. familiären Gemeinschaft. Dass u.a. auch ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung beeinflusst haben könnten, qualifiziert die Ehe für sich allein nicht als Scheinehe. Der Rekurrent und die Rekurrentin, die seit ihrer Einreise vor mittlerweile mehr als vier Jahren, zusammen mit den (Stief-) Kindern ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt führen, wobei der Rekurrent für den ganzen Lebensunterhalt aufkommt, haben den Tatbeweis erbracht, dass die Heirat nicht bloss zum Schein erfolgte. Gutheissung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.35 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 21.07.2026 Entscheiddatum: 08.06.2026 SJD RDRM.2025.35 Art. 7 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA. Migrationsrecht. Familiennachzug. Auch wenn einige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten bestehen, kann aus den angeführten Umständen und Indizien nicht hinreichend klar und unzweideutig geschlossen werden, es fehle am Willen zur ehelichen bzw. familiären Gemeinschaft. Dass u.a. auch ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung beeinflusst haben könnten, qualifiziert die Ehe für sich allein nicht als Scheinehe. Der Rekurrent und die Rekurrentin, die seit ihrer Einreise vor mittlerweile mehr als vier Jahren, zusammen mit den (Stief-) Kindern ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt führen, wobei der Rekurrent für den ganzen Lebensunterhalt aufkommt, haben den Tatbeweis erbracht, dass die Heirat nicht bloss zum Schein erfolgte. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2025.35

Entscheid vom 8. Juni 2026

Rekurrent Rekurrentin Kinder

A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, vertreten durch MLaw Jurij Santschi, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, Verfügung vom 20. Januar 2025

Betreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug für B.___ und deren Kinder C.___, D.___ und E.___

2/18 Sachverhalt A. B.___ (geb. F.___), geb. ___ 1989, Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 1. August 2008 in Nordmazedonien den Landsmann G.___, geb. ___ 1984, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Z.___ (MA Z.___) das am 2. Dezember 2009 eingereichte Gesuch um Einreisebewilligung wegen zahlreicher Betreibungen und Verlustscheinen von G.___ sowie mangels Nachweises einer familiengerechten Wohnung ab (Vorakten B.___ [B.___], S. 74). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

Am 20. Juni 2011 bzw. 18. Oktober 2012 wurden die beiden gemeinsamen Söhne C.___ und D.___in Nordmazedonien geboren.

Mit Verfügung vom 15. November 2016 (Vorakten B.___, S. 154) wies das MA Z.___ ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 4. März 2016 mit der Begründung ab, G.___ sei derzeit arbeitslos, verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel und habe die Fristen für den Familiennachzug verpasst. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Z.___ mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 (Vorakten B.___, S. 271 = 300) ab, während das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 (Vorakten B.___, S. 319) teilweise guthiess und die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückwies. Diese wiederum wies mit Rekursentscheid vom 29. Juni 2018 (Vorakten B.___, S. 340) die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das MA Z.___ zurück. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (Vorakten B.___, S. 487) lehnte das MA Z.___ das Gesuch um Familiennachzug erneut ab. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

Am 17. September 2020 stellte B.___, die am 11. März 2020 zusammen mit den beiden Kindern zum Besuch des Ehemannes und Vaters in die Schweiz eingereist und pandemiebedingt nicht fristgerecht ausreisen konnte, ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. Verlängerung des Touristenaufenthalts mit der Begründung, dass eine Risikoschwangerschaft vorliege, der Geburtstermin anfangs Februar 2021 sei und Nordmazedonien sich auf der Liste der von Covid-19 besonders betroffenen Risikoländern befinde (Vorakten B.___, S. 515). Mit Verfügung vom 28. September 2020 erlaubte ihr das MA Z.___ zwar, sich noch bis 20. Dezember 2020 bewilligungsfrei in der Schweiz aufzuhalten, wies das Gesuch um Verlängerung des bewilligungsfreien Aufenthalts und Erstreckung der Ausreisefrist jedoch ab. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Auf ein persönliches Wiedererwägungsgesuch von B.___ vom 3. Dezember 2020 trat das MA

3/18 Z.___ mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 nicht ein (Vorakten B.___, S. 522 bzw. 537).

Am 11. Januar 2021 wurde die gemeinsame Tochter E.___in Nordmazedonien geboren.

Mit Urteil des Amtsgerichtes Y.___, Nordmazedonien, vom 24. März 2022 wurde die Ehe zwischen G.___ und B.___ geschieden (Vorakten A.___ [A.___], S. 24), die drei Kinder C.___, D.___ und E.___ unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt und der Vater zu (geringen) monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet.

B. Am 13. April 2022 heiratete B.___ in Nordmazedonien den bulgarischen Staatsangehörigen A.___, geb. ___ 1996.

A.___ und B.___ reisten am 16. April 2022 mit den Kindern C.___, D.___ und E.___ in die Schweiz ein und meldeten sich bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen an. A.___ ersuchte am 24. April 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei der Firma H.___, X.___, sowie um Familiennachzug für seine Ehefrau und die Stiefkinder.

Am 26. April 2022 erteilte das Migrationsamt St.Gallen A.___ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 15. April 2027 (Vorakten A.___, S. 34).

C. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte A.___ am 25. April 2022, dass er mit dem Zuzug seiner Stiefkinder einverstanden sei und für diese sorgen und aufkommen werde. Zudem reichte er am 24. Mai 2022 eine Bestätigung der Vermieterin ein, dass seine Ehefrau und die Stiefkinder für die nächsten sechs Monate bei ihm an der W.___ wohnen dürfen (Vorakten A.___, S. 37 und 40/42). Am 25. Juli 2022 ersuchte die Vorinstanz beim MA Z.___ um Akteneinsicht (Vorakten A.___, S. 46).

(Erst) Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 wandte sich das Migrationsamt St.Gallen erneut an A.___ und verlangte zusätzliche Unterlagen für die Weiterbearbeitung des Nachzugsgesuchs seiner Ehefrau und der Stiefkinder, u.a. zu seiner Erwerbstätigkeit, seinem Einkommen, Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuer (Vorakten A.___, S. 47). A.___ gab die nachgesuchten Unterlagen (Kontoauszug mit Lohnüberweisungen seit 12/2022, Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Z.___, Bestätigung Quellensteuer, Bestätigung Arbeitgeber [Vorakten A.___, S. 52, 54, 58 und 59]) am 11. Juli 2023 am Schalter des Migrationsamtes St.Gallen ab. Auf die persönliche Nachfrage von B.___ vom 4. Juli 2023 nach dem Verfahrensstand und der Möglichkeit eines Rückreisevisums für sich und die Kinder wie auch auf jene von A.___ vom 11. Juli 2023 erhielten beide die Auskunft,

4/18 dass die Erteilung eines Rückreisevisums nicht möglich sei; entweder könnten sie den Entscheid über das Nachzugsgesuch weiterhin aus Goodwill in der Schweiz oder im Fall der Ausreise im Ausland abwarten (Vorakten A.___, S. 48 und 49).

Am 21. März 2024 (erst zwei Jahre nach Gesuchseinreichung) beauftragte das Migrationsamt St.Gallen die Kantonspolizei unter Beilage von zwei vorgefertigten Fragekatalogen, die Eheleute wegen des Verdachts auf Scheinehe je getrennt zu befragen und anschliessend gemeinsam einen Augenschein in deren Wohnung an der W.___ vorzunehmen (Vorakten B.___, S. 576 = Vorakten A.___, S. 66 = 100). Mit Erledigungsrapport vom 4. April 2024 (Vorakten B.___, S. 552 = Vorakten A.___, S. 76) orientierte die Kantonspolizei über den Wohnungsbesuch am Sonntag, 31. März 2024, bei dem einzig A.___ angetroffen werden konnte, und reichte die Befragungsprotokolle vom 4. April 2024 ein (Befragung B.___ [Vorakten B.___, S. 565 = Vorakten A.___, S. 89]; Befragung A.___ [Vorakten B.___, S. 555 = Vorakten A.___, S. 79]).

Am 24. April 2024 ersuchte B.___, vertreten durch MLaw Anna-Barbara Adank, Rechtsanwältin, St.Gallen, für sich und die dreijährige Tochter um Ausstellung eines Rückreisevisums zum dringlichen Besuch des sterbenskranken Vaters. Die beiden Söhne, die seit April 2022 in St.Gallen eingeschult seien, würden in dieser Zeit von A.___ betreut. Mit dem Hinweis auf das Vorliegen besonderer Umstände, aus denen keine präjudizielle Wirkung abgeleitet werden könne, erteilte ihr das Migrationsamt St.Gallen gleichentags ein siebentägiges Rückreisevisum (Vorakten B.___, S. 586 = 603 = Vorakten A.___, S. 126 und Vorakten B.___, S. 578 = 581 = Vorakten A.___, S. 118 = 121).

D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Mai 2024 und ausführlicher Stellungnahme von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Barbara Adank, vom 29. Juli 2024, wies das Migrationsamt St.Gallen (Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Januar 2025 das Gesuch um Familiennachzug für B.___ und die Kinder C.___, D.___und E.___ ab und wies sie unter Ansetzung einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg. Zudem verfügte sie, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände und Indizien würden für eine Scheinehe sprechen: So habe B.___ bereits zweimal vergeblich versucht, über den Familiennachzug ihres Ex-Ehemannes in die Schweiz zu gelangen. Der Verdacht liege nahe, dass sie mit der Heirat von A.___ nicht das eheliche Leben pflegen, sondern in der Nähe des Ex-Ehemannes leben und die gemeinsamen Kinder in der Nähe des Vaters aufwachsen lassen wolle. Auch der zeitliche Ablauf sei insofern verdächtig, als die

5/18 Heirat mit A.___ nur einen Tag nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgt sei und der Umzug in die Schweiz sowie die Einreichung des Nachzugsgesuchs sodann innerhalb von zwei Wochen stattgefunden hätten. Die Verbindung zur Familie des Ex-Ehemannes sei auffallend stark: Einerseits habe B.___ bis kurz vor der Scheidung im Haus der Schwiegereltern in Nordmazedonien gelebt und andererseits A.___ nach erfolgter Einreise sofort eine Arbeitsstelle im Reinigungsunternehmen des Bruders des Ex-Ehemannes erhalten. Ein weiteres Indiz sei darin zu sehen, dass kein Hochzeitsfest gefeiert worden sei. Aus der Befragung der Eheleute gehe hervor, dass diese kaum oder nur oberflächliche Kenntnis über die familiären Verhältnisse und die bisherigen Lebensumstände des Ehepartners hätten; entsprechende Fragen seien wiederholt widersprüchlich beantwortet worden. Zudem habe die Polizei anlässlich des Augenscheins festgestellt, dass die Wohnung nur spärlich eingerichtet und das Zimmer der Ehefrau abgeschlossen gewesen sei, wobei der Ehemann dazu keinen Schlüssel besessen habe. Dieser Umstand weise darauf hin, dass die Eheleute sich zwar eine Wohnung, nicht aber das Schlafzimmer teilen würden. Umgekehrt hätten die Eheleute Umstände, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen, nicht zu belegen vermocht. Die Vielzahl der Indizien weise darauf hin, dass die Eheleute von vornherein nicht beabsichtigt hätten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern B.___ und den Kindern eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu beschaffen. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften sei rechtsmissbräuchlich, stelle einen Widerrufsgrund und umso mehr einen Grund dar, die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern.

E. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrent) und B.___ (Rekurrentin), beide weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Barbara Adank (Rechtsvertreterin), mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei eine Aufenthaltsbewilligung an B.___, C.___, D.___ und E.___ zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Zudem stellen sie folgende prozessuale Begehren:

1. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

Zur Begründung wird vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, nämlich insofern, als die Einvernahme nicht in der Muttersprache der Rekurrentin erfolgt sei und Zwischenfragen nicht protokolliert

6/18 worden seien, weshalb allfällige Ungenauigkeiten in den Antworten nicht zu deren Ungunsten ausgelegt werden dürften. Zudem sei in der angefochtenen Verfügung auf wesentliche, in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgebrachte Gegenargumente zu den einzelnen, angeblichen Scheineheindizien nicht eingegangen worden. Zusammenfassend wird zum Vorwurf der Scheinehe geltend gemacht, entgegen der Darstellung der Vorinstanz würden zahlreiche Indizien den Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft gerade belegen, zumal die Ehe tatsächlich gelebt werde und sie nunmehr seit knapp drei Jahren als Ehepaar Dach, Tisch und Bett teilen und füreinander sowie die (Stief-)Kinder sorgen würden. Darüber hinaus sei mit Blick auf die beiden Jugendlichen zu berücksichtigen, dass diese seit dem Frühjahr 2022 eingeschult und auch sozial gut integriert seien.

F. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2025 beantragt die Vorinstanz mit Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Rekurrentin und ihre Kinder nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts den Entscheid über das Nachzugsgesuch im Ausland hätten abwarten müssen, da die Bewilligungsvoraussetzungen nicht als offensichtlich erfüllt i.S. von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) betrachtet, und daher aus dem faktischen Aufenthalt und der Einschulung der Kinder keine Ansprüche für das Rekursverfahren abgeleitet werden könnten. Die Einschulung der Kinder begründe zudem weder einen Härtefall nach Art. 30 AIG noch einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK).

G. Mit Replik vom 30. April 2025 nimmt die Rechtsvertreterin nochmals ausführlich Stellung zu den angeblichen Scheineheindizien und teilt unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass das Mandat ab 1. Mai 2025 von Bürokollege MLaw Jurij Santschi, Rechtsanwalt, St.Gallen, übernommen werde. Zum Aufenthalt während des Verfahrens hält sie fest, dass die Rekurrentin und ihre Kinder als mazedonische Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit und als Angehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt seien. Sie hätten unmittelbar nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nachdem die Vorinstanz nicht innerhalb der ersten bewilligungsfreien 90 Tage zum vorläufigen Aufenthalt Stellung genommen oder eine Wegweisungverfügung erlassen, sondern den Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet habe, sei sie nicht nur implizit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 17 AIG erfüllt seien, sondern habe auch die fortgeschrittene Integration der Familie in Kauf genommen und damit einen Härtefall begünstigt. Sich nachträglich auf Art. 17 AIG zu berufen sei daher widersprüchlich. Die Wegweisung der Rekurrentin und ihrer Kinder würde die Trennung der Familie nach sich ziehen und stelle einen

7/18 ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Zwar sei anzuerkennen, dass dem Rekurrenten und der Rekurrentin eine gewisse Mitwirkungspflicht obliege, doch beschränke sich diese auf Umstände, die sie besser als die Migrationsbehörde kennen würden. Grundsätzlich seien allerdings die Behörden beweispflichtig und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären, die angebotenen Beweise anzunehmen bzw. weitere Instruktionsmassnahmen anzuordnen, falls sie diese nicht als ausreichend erachten würden.

Am 23. Mai 2025 verzichtet die Vorinstanz mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung auf eine Duplik.

Am 9. Juli und 12. August 2025 übermittelt die Vorinstanz neue Akten aus dem Dossier von D.___ betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unbefugte Einfuhr und Tragen einer Imitationswaffe), die einen Verweis der Jugendanwaltschaft zur Folge hatte, zur Kenntnis.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Da eine negative Verfügung angefochten ist (Ablehnung einer erstmaligen Bewilligungserteilung), kommt dem vorliegenden Rekurs entgegen der rekurrentischen Darstellung mit Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 VRP keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu bzw. kommt die aufschiebende Wirkung gar nicht zum Tragen. Der Antrag, wonach dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, kann indessen sinngemäss als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens entgegengenommen werden.

Nachdem vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit dem instanzenabschliessenden Entscheid in der Hauptsache dahinfallen, ist das entsprechende Rechtsbegehren mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 Erw. 2.2).

3. Vorab wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt: Einerseits insofern, als die Einvernahme der Rekurrentin nicht in deren Muttersprache erfolgt sei und Zwischenfragen nicht im Protokoll festgehalten worden seien. Andererseits, indem die Vorinstanz auf

8/18 massgebliche Gegenargumente zu den vorgeworfenen Scheineheindizien nicht eingegangen sei.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz der Fairness des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) verschaffen einer fremdsprachigen Partei u.a. das Recht, den Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu verlangen. Auch gestützt auf Art. 15bis VRP hat sie Anspruch auf Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers, wenn sie sich aufgrund sprachlicher Defizite wie fehlender oder mangelhafter Deutschkenntnisse nicht mit den Behörden verständigen kann (Art. 15bis VRP; S. Rizvi / S. Risi, in: Praxiskommentar zum VRP, Zürich/St.Gallen 2020, N 38 f. zu Art. 15–17).

Die polizeiliche Einvernahme des Rekurrenten erfolgte durch eine bulgarische, jene der Rekurrentin durch eine mazedonische Übersetzung, wobei beide auf die entsprechenden einleitenden Fragen zu Protokoll gaben, die übersetzende Person zu verstehen. Sowohl der Rekurrentin als auch dem Rekurrenten wurde das Protokoll nach Ende der Befragung vollständig übersetzt und vorgelesen (Fragen Nrn. 94 und 96); beide haben zudem jede einzelne Seite des jeweiligen Einvernahmeprotokolls vorbehaltlos unterzeichnet und sich damit mit dem protokollierten Inhalt einverstanden erklärt. Anhaltspunkte, dass es zu nicht protokollierten Zwischenfragen, Unklarheiten und Beanstandungen gekommen ist, sind nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Rügen von Kommunikationsproblemen vermögen daher nicht zu überzeugen. Das Dolmetscherwesen ist institutionalisiert, wird von der Kantonspolizei betreut wird und bietet Gewähr dafür, dass fremdsprachige Personen im Behördenverkehr keine Nachteile erleiden. Die beigezogenen Übersetzerinnen und Übersetzer haben verschiedene persönliche und fachliche Voraussetzungen zu erfüllen, die vom Kanton überprüft werden (weitere Informationen auf: https://www.sg.ch/sicherheit/kantonspolizei/arbeiten-bei-der-polizei/dolmetscherwesen.html).

b) Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Der Begründungspflicht ist genüge getan, wenn die entscheidende Instanz wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten und Einwendungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung hervorgeht, weshalb ein Begehren abgewiesen wird und es den Betroffenen möglich ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten (U.P. Cavelti / T. Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1053 f.; Rizvi/Risi, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 15– 17; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 143 III 65 Erw. 5.2).

9/18

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung; sie enthält die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sich die Vorinstanz stützt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP). Neben den entscheidwesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen sind auch die Gründe für die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug klar ersichtlich, auch wenn nicht auf sämtliche Gegenargumente in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eingegangen wurde. Es war dem Rekurrenten und der Rekurrent denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen kommt der Rekursinstanz volle Kognition zu und verfügten der Rekurrent und die Rekurrentin im Rekursverfahren über sämtliche Mitwirkungsrechte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre demnach im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden.

4. a) Gestützt auf Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen (originäres Aufenthaltsrecht) einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Zweck dieser Bestimmung ist es, das gemeinsame Familienleben zu ermöglichen bzw. die Familie zu vereinigen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Auch drittstaatsangehörige Stiefkinder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen gelten nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGer) als Familienangehörige i.S. des FZA (BGE 136 II 65 Erw. 4.4 ff.).

Die Rekurrentin kann sich als Ehefrau eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen grundsätzlich auf das FZA berufen. Die drei Kinder der Rekurrentin und Stiefkinder des Rekurrenten sind Familienangehörige i.S. des FZA und haben ebenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

b) Nach FZA setzt der Anspruch auf Familiennachzug zwar «nur» eine rechtlich bestehende Ehe, nicht auch ein Zusammenleben, der Eheleute voraus. Der formelle Bestand der Ehe steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bzw. schützt die Rechtsprechung die Berufung auf eine inhaltsleere Ehe nicht. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich, nämlich i.S. einer von aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohnund Lebensgemeinschaft, gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor und fällt der Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs dahin, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft fehlt und die formelle Ehe ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu

10/18 umgehen (BGE 130 II 113 Erw. 9.3 f.; Urteile des BGer 2C_55/2020 vom 7. April 2020 Erw. 3; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 Erw. 4.2.1 und 4.2.2).

Für die Annahme, es liege eine Scheinehe oder Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es klarer und konkreter Hinweise dafür, dass die Eheleute von vornherein nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung ausschliesslich aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine wirkliche Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGE 135 II 1 Erw. 4.2; Urteile des BGer 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 Erw. 4.3; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 Erw. 2.1; 2C_494/2024 vom 5. März 2025 Erw. 4.2; 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 Erw. 5.1).

Indizien für eine Scheinehe können nach der Rechtsprechung sowohl äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, das Vorliegen einer Parallelbeziehung, fehlende Kenntnisse über den anderen, die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners bzw. der Partnerin, die Hochzeit oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge wie den Willen der Eheleute betreffen (Urteile des BGer 2C_906/2021 vom 1. Juni 2021 Erw. 4.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 Erw. 2.2; 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 Erw. 5.1 und 5.2).

Umgekehrt liegt eine Scheinehe oder Ausländerrechtsehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Dass bei einer Ehe auch sachliche bzw. handfeste Motive und nicht ausschliesslich gegenseitige Zuneigung im Spiel sind, ist nicht aussergewöhnlich und qualifiziert eine Ehe noch nicht als Scheinehe. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteile des BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 Erw. 2.4; 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 Erw. 5.3).

Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde eine Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

11/18 Aufwand erstellt werden können. Weisen gewichtige Indizien auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften und von sich aus Umstände vorzubringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile des BGer 2C_170/2021 vom 25. August 2021 Erw. 4.2.3; 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 Erw. 4.1)

c) Vorliegend ist umstritten, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um von einer Scheinehe auszugehen.

aa) Die Vorinstanz erblickt im Umstand, dass die Rekurrentin vor der Heirat mit dem Rekurrenten bereits zweimal vergeblich versucht hatte, im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ex-Ehemannes in die Schweiz zu gelangen, ein Scheineheindiz bzw. schliesst daraus, dass es ihr nur darum gehe, in der Nähe des Ex-Ehemannes zu leben und die Kinder in der Nähe des Vaters aufwachsen zu lassen.

Ohne Verheiratung mit einem EU/EFTA-Staatsangehörigen könnte die Rekurrentin aktuell keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Ebenso trifft zu, dass sie während der Ehe mit dem geschiedenen Ex- Ehemann zweimal versucht hatte, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen: Das erste Gesuch von anfangs Dezember 2009 wurde allerdings mehr als ein Jahr nach der anfangs August 2008 erfolgten Heirat eingereicht und wegen zahlreicher Betreibungen und Verlustscheinen sowie fehlender Unterlagen des Ex-Ehemannes abgelehnt. Das zweite Gesuch von Mitte November 2016 wurde sodann erst fünf Jahre nach der Geburt des ersten bzw. vier Jahre nach der Geburt des zweiten Sohnes eingereicht und aufgrund der Erwerbslosigkeit und mangels ausreichender finanzieller Mittel des Ex-Ehemann sowie verpasster Nachzugsfrist abgelehnt. Die Rekurrentin und die Kinder hielten sich daher jeweils nur während der Dauer von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten regulär in der Schweiz auf. Seit im September 2020 ein Gesuch um Verlängerung des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts abgewiesen und im Dezember 2020 nicht auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden war, bemühte sich die Rekurrentin jedoch trotz der Geburt der Tochter Mitte Januar 2021 nicht weiter um ein Zusammensein mit dem Ex-Ehemann. Dem Scheidungsurteil vom 24. März 2022 (Vorakten A.___, S. 24) lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich die Beziehung zwischen den Eheleuten verschlechtert hatte, sich Streitigkeiten und Auseinandersetzungen häuften und ein gemeinsames Leben unerträglich geworden war. Die Rekurrentin habe die eheliche Gemeinschaft verlassen und sei zusammen mit den Kindern zu ihren Eltern gezogen, so dass die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr zusammenleben würden und keinen Kontakt mehr hätten.

Aus den Akten und den Aussagen der Rekurrentin geht hervor, dass die Beziehung zum Ex-Ehemann bzw. Kindsvater an dessen ungenügenden finanziellen Mitteln, Schulden, mangelhaften Arbeitsbemühungen und ausserehelichen Beziehungen scheiterte. Die von der Vorinstanz erwähnte «Nähe» zum Ex-Ehemann trifft insofern nicht zu, als

12/18 die Rekurrentin mit den Kindern beim Rekurrenten in St.Gallen lebt, während der Ex-Ehemann bzw. Kindsvater in Z.___ wohnt, d.h. eine gewisse geographische Distanz besteht. Dass den Kindern ein persönlicher Besuchskontakt zum Vater ermöglicht wird, ist im Übrigen legitim und entspricht dem Kindeswohl. Dass für die Gestaltung und Ausübung der Besuche beim Vater gewisse Abmachungen und Kontakte zwischen den Eltern erforderlich sind, bedeutet daher nicht, dass die Rekurrentin dem Ex-Ehemann weiterhin «nah» verbunden ist.

bb) Für die Vorinstanz ist die kurze zeitliche Abfolge zwischen der Scheidung der Rekurrentin vom Ex-Ehemann und der Heirat des Rekurrenten sowie der Einreise in die Schweiz ein weiteres Verdachtsmerkmal, dass die Ehe nur zwecks Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung eingegangen wurde.

Wie vorstehend erwähnt, lebten die Rekurrentin und ihr Ex-Ehemann einerseits seit über einem Jahr getrennt, bevor die Ehe gerichtlich geschieden wurde. Andererseits hatten sich die Rekurrentin und der Rekurrent nach übereinstimmenden Aussagen rund ein Jahr vor der Heirat über das Internet (Tinder) kennengelernt, sich gegenseitig geschrieben und sich drei Mal jeweils für einige Tage persönlich in Nordmazedonien getroffen, wobei der Rekurrent jeweils aus Bulgarien anreiste. Bevor sie heiraten konnten, mussten sie zunächst die Scheidung bzw. die Rechtskraft des Scheidungsurteils abwarten. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der kurzen Zeit zwischen Scheidung und Wiederverheiratung nicht auf eine Scheinehe schliessen. Dass die Einreise in die Schweiz geplant war und schon kurz darauf erfolgte, weist lediglich darauf hin, dass die Rekurrentin und der Rekurrent die Absicht hatten, zusammen mit den Kindern in der Schweiz zu leben, stellt indessen kein Indiz für einen fehlenden Ehewillen dar.

cc) Nach Auffassung der Vorinstanz deutet ferner die ungewöhnlich starke Verbindung der Rekurrentin zur Familie des Ex-Ehemannes, insbesondere dass sie im Haus der Schwiegereltern in Nordmazedonien statt bei den eigenen Eltern gelebt und dass der Rekurrent eine Anstellung beim Schwager (Bruder des Ex-Ehemannes) erhalten habe, auf eine Umgehungsehe hin.

Allein aus dem Umstand, dass die Rekurrentin mit den Kindern nach der Trennung und Ausreise im Jahr 2021 im Ferienhaus der Schwiegereltern in V.___ wohnte, statt bei den eigenen Eltern in Y.___, lässt sich nicht zwingend auf eine noch bestehende Beziehung zum Ex- Ehemann schliessen. Es ist nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht aussergewöhnlich, dass die Beziehung zu den Schwiegereltern bzw. Grosseltern der Kinder unabhängig von der Beziehung zum Ex-Ehemann weiterhin intakt ist. Ebenso plausibel erscheint die Darstellung im Rekurs, wonach im Haushalt der eigenen Eltern kein ausreichender Platz für die Rekurrentin und die drei Kinder vorhanden war, weshalb ein Umzug dorthin keine Option darstellte.

13/18 Dass der Kontakt der Rekurrentin zur Ex-Schwiegerfamilie nicht gänzlich abgebrochen wurde und der Rekurrent eine Anstellung beim Bruder des Ex-Ehemannes und Schwagers der Rekurrentin erhielt, bedeutet nicht automatisch, dass die Rekurrentin zum Ex-Ehemann eine persönliche Beziehung unterhält, die über die notwendigen Kontakte in Bezug auf die Organisation der Kinderbesuche beim Vater hinausgeht. Noch weniger sagt dies etwas über die Qualität der ehelichen Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem Rekurrenten aus. Die Anstellung als Objektleiter / Hauswartung erfolgte bei der H.___ , X.___, einer Zweigniederlassung der gleichnamigen Firma mit Hauptsitz in U.___ , wobei der Ex-Ehemann soweit ersichtlich weder an der Hauptfirma noch der Zweigniederlassung beteiligt ist (Vorakten A.___, S. 8, 31 und 43).

dd) Die Vorinstanz schliesst ferner aus der «minimalistischen Eheschliessung» auf eine Scheinehe. Zwar kann der Umstand, dass kein Hochzeitsfest im üblichen Sinn gefeiert wurde, nach der gerichtlichen Praxis auf eine Scheinehe hindeuten. Im konkreten Fall – insbesondere mit Blick auf den erwähnten kurzen Zeitablauf zwischen Heirat und Ausreise in die Schweiz sowie angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin und des Rekurrenten – ist es allerdings auch nicht derart ungewöhnlich, sondern nachvollziehbar, dass kein grosses Fest stattfand, zumal die Verwandten des Rekurrenten aus Bulgarien und jene der Rekurrentin (ausser ihren Eltern) aus Deutschland hätten anreisen müssen.

ee) Es trifft zwar zu, dass der Rekurrent bei der Befragung (neben dem richtigen Tag und dem richtigen Monat) das falsche Geburtsjahr der Rekurrentin und als Datum der Trauung fälschlicherweise jenes der Einreise in die Schweiz nannte. Hingegen ist die Darstellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Rekurrent die Geburtsdaten seiner Stiefkinder nicht kennen würde, falsch und aktenwidrig, da er in der polizeilichen Befragung nur nach dem Alter, nicht jedoch nach dem jeweiligen Geburtstag gefragt wurde. Ferner lassen sich im Befragungsprotokoll einige nicht übereinstimmende oder sogar widersprechende Aussagen der Eheleute, etwa betreffend «Ringe tauschen» (Fragen 37–39 bzw. 38–40), «Kontakt» zum Ex-Ehemann (Fragen 47–48 bzw. 50), «gemeinsames Bankkonto» (Frage 72 bzw. 74), «besondere Merkmale» (Narbe, Tattoo, Piercing; Frage 87 bzw. 91) oder «Schwester» des Rekurrenten (Fragen 43 bzw. 43 und 46) finden. Die abweichenden Antworten lassen sich allerdings mindestens teilweise damit erklären, dass die Befragungen schematisch erfolgten, zahlreiche geschlossene, zusammenhanglose oder Suggestivfragen gestellt und seitens Polizei den von der Vorinstanz erstellten Fragekatalog Frage um Frage «abgehakt» wurde, ohne dass bei Unklarheiten je nachgefragt wurde. Bei näherer Betrachtung bestehen denn auch bei den Antworten betreffend «Ringe», «Kontakt» oder «Bankkonto» keine wirklichen Widersprüche, wenn nicht rein auf den protokollierten Wortlaut, sondern auf den Kontext abgestellt wird: So wurden die Ringe zwar nicht «getauscht», sondern «gekauft», besteht zwischen dem Rekurrenten und dem Ex-Ehemann kein Kontakt im Sinn von

14/18 persönlichen Begegnungen bzw. beschränkt sich jener der Rekurrentin auf Treffen und Abmachungen betreffend Kinder. Auch in Bezug auf das gemeinsame Bankkonto sind die Antworten nur scheinbar widersprüchlich, indem das Konto zwar dem Rekurrenten gehört, die Rekurrentin jedoch mit dessen Bankkarte darauf Zugriff hat. Wo die Rekurrentin von einer «Schwester» des Rekurrenten spricht, obwohl dieser keine hat, oder sie die Narbe am linken Oberarm des Rekurrenten nicht erwähnt, obwohl diese wegen ihrer Grösse nicht zu übersehen ist, sind die entsprechenden Erklärungen – der Rekurrent bezeichne seine ihm nahestehende Cousine als Schwester bzw. die Übersetzerin habe nicht nach einer Narbe, sondern einer grossen «OP» bzw. «Operation» gefragt, was die Rekurrentin nicht verstanden habe – zwar eher ungewöhnlich, aber nicht unwahrscheinlich.

Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung haben die Rekurrentin und der Rekurrent bei einer Gesamtbetrachtung nicht bloss oberflächliche Kenntnis über die familiären Verhältnisse und die bisherigen Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin, sondern wissen über die wesentlichen familiären Verhältnisse und den Lebenslauf Bescheid. So ist der Rekurrentin bekannt, dass der Rekurrent mit einer früheren Freundin einen im Jahr 2019 verstorbenen Sohn hatte. Zwar konnte der Rekurrent die Namen der Geschwister seiner Ehefrau nicht nennen, weiss aber, dass sie einen Bruder und eine Schwester hat. Beide Eheleute erklärten übereinstimmend, dass sie die Schwiegereltern und Geschwister nicht persönlich kennen würden, doch telefonischen Kontakt zu den Schwiegereltern hätten. Dass sie neben dem Familienleben keine speziellen Hobbies pflegen, ist nicht per se verdächtig; vielmehr beschreiben sie übereinstimmend nicht nur den üblichen familiären bzw. beruflichen Tages- und Wochenverlauf, sondern auch, wie sie die Freizeit verbringen, etwa am Wochenende häufig gemeinsam einkaufen oder im Park spazieren gehen, mit den Stiefkindern Fussball spielen oder gamen bzw. Freundinnen treffen. Dass eine familiäre Beziehung sowie eine Vertrauensbasis zwischen den Eheleuten und den (Stief-) Kindern besteht, zeigt sich zudem nicht nur in den eingereichten Fotoaufnahmen, sondern etwa im Umstand, dass die Rekurrentin die beiden älteren Kinder in der Obhut und Betreuung des Rekurrenten zurückliess, als ihr die Vorinstanz im April 2024 ein Rückreisevisum zum Besuch des Vaters in Nordmazedonien gewährte.

ff) Schliesslich stützt sich die Vorinstanz auf den Erledigungsrapport der Kantonspolizei vom 4. April 2024 betreffend Vornahme eines Augenscheins am Sonntag, 31. März 2024, in der (damaligen) Wohnung an der W.___. Demgemäss seien eine bloss spärliche Einrichtung sowie u.a. ein abgeschlossenes Zimmer festgestellt worden, zu dem der Rekurrent keinen Schlüssel gehabt habe.

Der erwähnte Rapport (Vorakten B.___, S. 552 = Vorakten A.___, S. 76) ist in verschiedener Hinsicht wenig aussagekräftig: Einerseits beschränken sich die Feststellungen bzw. die subjektive Beschreibung der

15/18 Wohnung auf lediglich neun Zeilen. Andererseits erfolgte die Besichtigung der Wohnung entgegen der Anordnung der Vorinstanz nicht direkt im Anschluss an die Befragungen der Rekurrentin und des Rekurrenten vom 4. April 2024 und auch nicht im Beisein beider Eheleute, sondern vorgängig an einem Sonntag, als der Rekurrent, der zudem nur «ein wenig englisch» sprach, allein zuhause war. Der angeführte Rapport taugt auch insofern nicht als objektiver Beweis, als er mehrere subjektive Äusserungen und Mutmassungen enthält, etwa indem die Einrichtung als «sehr spärlich» bezeichnet oder das verschlossene Zimmer – unbesehen – als Schlafzimmer der Ehefrau und der Kinder vermutet wird, während der Ehemann allein im «rechten Zimmer» nächtigen soll. Auch die Formulierungen «aus polizeilicher Sicht dürfte es so sein», «Zweifel, dass sich das Ehepaar ein Zimmer bzw. das Ehebett teilt» oder «besteht die Vermutung» sind keine rechtsgenüglichen Feststellungen. Zwar wirkt die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgebrachte Erklärung zur verschlossenen Tür, wonach dies ein Streich der Kinder gewesen sei, ungewöhnlich. Hätte der Rekurrent jedoch etwas zu verbergen gehabt oder etwas vertuschen wollen, hätte er die Polizeibeamten, als sie unangemeldet vorbeikamen, wohl kaum von sich aus in die Wohnung gebeten. Nicht nur die Situation des verschlossenen Zimmers hätte zudem ohne Weiteres verifiziert werden können, wenn die Rückkehr der Rekurrentin abgewartet worden wäre. Nach übereinstimmenden Aussagen der Eheleute bei der Befragung (je Frage 40) stand im Wohnzimmer neben dem Fernseher ein Schrank (eine Kommode), wo die Kinderkleider aufbewahrt waren. Dieser ist im Polizeirapport beispielsweise nicht erwähnt. Nicht nur eine Besichtigung des Schrankinhalts im Wohnzimmer, sondern auch eine genauere Betrachtung der Kleidungsstücke am Boden im «rechten Zimmer» und deren Identifizierung als Kinder-, Männer- oder Frauenkleider hätte allenfalls zu schlüssigeren Erkenntnissen geführt. Zu bemängeln ist ebenfalls, dass bei der Besichtigung keine Fotos der Wohnung angefertigt wurden. Mangels Schlüssigkeit und Objektivität des Rapports lässt sich daraus nichts über die Ehe und das Zusammenleben der Rekurrentin und des Rekurrenten ableiten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu beanstanden, dass anlässlich der vier Tage nach dem Augenschein durchgeführten polizeilichen Befragungen mit keinem Wort auf die Unklarheiten bei der Wohnungsbesichtigung hingewiesen bzw. entsprechend nachgefragt wurde. Vielmehr erhellt dies, dass die Abklärungen voreingenommen erfolgten und jede Ungereimtheit einseitig zulasten der Rekurrentin und des Rekurrenten ausgelegt wurde.

gg) Selbst wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder andere handfeste Interessen bei der Heirat mitgespielt haben mögen, ist nicht nur aus den Aussagen der Eheleute die Absicht erkennbar, eine Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Schon bevor die Vorinstanz das Nachzugsgesuch am 21. März 2024 mit dem Auftrag zur polizeilichen Befragung weiter behandelte, wohnten sie seit der Einreise am 16. April 2022 während fast zwei Jahren gemeinsam mit den drei (Stief-) Kindern an der W.___. Nachdem sie auf Anfang August 2024 eine grössere Wohnung an der T.___ beziehen konnten, leben sie

16/18 nunmehr seit vier Jahren als Familiengemeinschaft zusammen, wobei der Rekurrent vollumfänglich für den Lebensunterhalt sowohl der Ehefrau als auch der Stiefkinder aufkommt. Die Vermutung, dass die neue Wohnung zur Entkräftung der im rechtlichen Gehör geltend gemachten Scheineheindizien gemietet worden sei, erscheint gesucht und widerspricht jeder Lebenserfahrung, zumal die Familie auch heute noch dort wohnt. Nicht zuletzt bestehen vorliegend keine der nach der Rechtsprechung als typisch angenommenen Scheinehekriterien wie parallele Beziehungen, Trennungsphasen, fehlendes Zusammenleben oder unklare Wohnverhältnisse. Im Gegenteil erbringen der Rekurrent und die Rekurrentin durch das familiäre Zusammenleben und die wirtschaftliche Verantwortung täglich den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit der ehelichen Beziehung.

d) Zusammenfassend mögen zwar gewisse Widersprüche in den Aussagen oder ungewöhnliche Umstände, die auf eine mögliche Scheinehe hinweisen können, vorliegen. Diese sind jedoch weder offensichtlich noch unzweideutig. Vielmehr würde es wesentlich gewichtigerer Anhaltspunkte bedürfen, um den Ehegatten- bzw. Familiennachzug von Anfang an zu verweigern. Dass bei der Heirat als Motiv möglicherweise auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Rolle gespielt hat, ist nach der Rechtsprechung nicht ausschlaggebend. Vorliegend ist der Wille zur Begründung einer Lebensgemeinschaft deutlich erkennbar vorhanden. Andernfalls hätte der Rekurrent wohl kaum die drei Kinder seiner Ehefrau in die mittlerweile mehr als vier Jahre dauernde häusliche Gemeinschaft aufgenommen. Zudem wäre der Rekurrent auch kaum bereit, für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der Kinder aufzukommen, wenn das familiäre Zusammenleben nur vorgespielt wäre. Der Rekurrent und die Rekurrentin haben den Willen zur Bildung einer Lebensgemeinschaft in den vergangenen Jahren faktisch unter Beweis gestellt. Die Aufenthaltsbewilligung ist daher zu erteilen, selbst auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz), zusammen mit den erwähnten, in diese Richtung weisenden Indizien nachträglich als Scheinehe herausstellen würde und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf dannzumalige Erkenntnisse oder eine allfällige Auflösung der Familiengemeinschaft zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern wäre (Urteil des BGer 2C_750/2007 vom 8. April 2008 Erw. 2.3).

Der Rekurs ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Rekurrentin mit ihren drei Kindern eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs des Ehemannes bzw. Stiefvaters zu erteilen.

5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Rekurrent und die Rekurrentin haben obsiegt und daher keine amtlichen Kosten zu tragen. Von der

17/18 Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

b) Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Ausgang des Verfahrens ist für den Rekurrenten und die Rekurrentin von erheblicher Tragweite. Es stellten sich nicht einfach zu beantwortende Rechtsfragen. Eine Rechtsvertretung war daher notwendig.

Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie ist von der unterliegenden Vorinstanz bzw. vom Kanton zu bezahlen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, sodass die Entschädigung der Rechtsvertretung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren vor dem SJD beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bs. a HonO). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent (Art. 28bis HonO) angemessen. Mangels eines begründeten Antrags ist kein Mehrwertsteuerzuschlag zu entschädigen (Art. 29 HonO; VerwGE B 2023/242 vom 12. März 2024 Erw. 4.4).

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 57 Abs. 1 VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B.___, beide St.Gallen, wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Januar 2025 aufgehoben.

b) Das Migrationsamt wird angewiesen, B.___ und den Kindern C.___, D.___und E.___ eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug des Ehemannes bzw. Stiefvaters zu erteilen.

2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr bei der Vorinstanz wird verzichtet.

18/18 3. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit Fr. 2'000.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 80.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2025.35 Art. 7 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA. Migrationsrecht. Familiennachzug. Auch wenn einige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten bestehen, kann aus den angeführten Umständen und Indizien nicht hinreichend klar und unzweideutig geschlossen werden, es fehle am Willen zur ehelichen bzw. familiären Gemeinschaft. Dass u.a. auch ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung beeinflusst haben könnten, qualifiziert die Ehe für sich allein nicht als Scheinehe. Der Rekurrent und die Rekurrentin, die seit ihrer Einreise vor mittlerweile mehr als vier Jahren, zusammen mit den (Stief-) Kindern ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt führen, wobei der Rekurrent für den ganzen Lebensunterhalt aufkommt, haben den Tatbeweis erbracht, dass die Heirat nicht bloss zum Schein erfolgte. Gutheissung des Rekurses.

2026-08-02T04:56:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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