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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.05.2025 RDRM.2024.72

5 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,881 mots·~14 min·1

Résumé

Migrationsrecht, Art. 32 FK, Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 65 AsylG, Art. 50 Abs. 1 AIG, und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat (SEM) bezog sie zudem in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein. Damit erwarb sie die Flüchtlingseigenschaft. Die Ehe der Rekurrentin wurde geschieden. Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 50 Abs. 1 AIG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kennt das schweizerische Asylgesetz nur einen einzigen und einheitlichen Flüchtlingsbegriff. Das in der Sache zuständige SEM hat der Rekurrentin die Flüchtlingseigenschaft auch nach Scheidung nicht aberkannt. Damit gelten für eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erhöhte Anforderungen. Es kommt einzig der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, der im Lichte von Art. 32 FK ausgelegt werden muss, als Nichtverlängerungsgrund in Frage. Dieser Widerrufgrund ist vorliegend nicht erfüllt und damit ist kein Nichtverlängerungsgrund für die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gegeben. Gutheissung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.72 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 05.05.2025 SJD RDRM.2024.72 Migrationsrecht, Art. 32 FK, Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 65 AsylG, Art. 50 Abs. 1 AIG, und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat (SEM) bezog sie zudem in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein. Damit erwarb sie die Flüchtlingseigenschaft. Die Ehe der Rekurrentin wurde geschieden. Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 50 Abs. 1 AIG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kennt das schweizerische Asylgesetz nur einen einzigen und einheitlichen Flüchtlingsbegriff. Das in der Sache zuständige SEM hat der Rekurrentin die Flüchtlingseigenschaft auch nach Scheidung nicht aberkannt. Damit gelten für eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erhöhte Anforderungen. Es kommt einzig der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, der im Lichte von Art. 32 FK ausgelegt werden muss, als Nichtverlängerungsgrund in Frage. Dieser Widerrufgrund ist vorliegend nicht erfüllt und damit ist kein Nichtverlängerungsgrund für die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gegeben. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.72

Entscheid vom 5. Mai 2025

Rekurrentin

A.___, vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ostschweiz, Elia Menghini, MLaw, Tellstrasse 4, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 5. Juni 2024)

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

2/9 Sachverhalt A. A.___, geboren ___ 1985, von Eritrea, und B.___, geboren ___ 1983, von Eritrea, heirateten am 6. Januar 2008 in Eritrea.

B.___ reiste am 16. Juli 2013 in die Schweiz und beantragte Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hielt in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 fest, dass B.___ die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab. Da der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig war, schob es den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Migrationsamt erteilte B.___ am 19. September 2018 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung.

B.___ reichte am 10. Juli 2019 beim SEM ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau A.___ ein. Zuständigkeitshalber übermittelte das SEM dieses Gesuch am 19. Juli 2019 dem Migrationsamt.

A.___ reiste am 1. Januar 2021 in die Schweiz und erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 2. August 2021 reichte A.___ ein Asylgesuch ein. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 19. November 2021 fest, dass A.___ die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) nicht erfülle; sie aber nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) als Flüchtling anerkannt werde. Das Asylgesuch wies das SEM ab.

Der Familienrichter des Kreisgerichtes Z.___ schied mit Entscheid vom 30. November 2023 die Ehe von A.___ und B.___.

B. Das Migrationsamt verfügte am 5. Juni 2024, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert und wies sie aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union, weg. Zur Begründung führte das Amt an, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe zwei Jahre und acht Monate gedauert. Die Voraussetzung der drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft sei somit nicht erfüllt. Es würde kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Ausländerund Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) vorliegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege ihr privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Das SEM habe festgehalten, dass A.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht eigenständig erfülle. Somit werde bei einem Vollzug ihrer Wegweisung das Rückschiebeverbot trotz formell bestehender Flüchtlingseigenschaft nicht verletzt. Der Wegweisungsvollzug sei gemäss SEM zulässig. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung von A.___ aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar.

3/9

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrentin), vertreten durch Elia Menghini, MLaw, HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ostschweiz, St.Gallen, mit Schreiben vom 21. Juni 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim SEM die vorläufige Aufnahme der Rekurrentin zu beantragen. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen. 3. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung unter Einholung eines Amtsberichts des SEM sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen. 4. Der Rekurrentin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer).

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richte sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30; abgekürzt FK) anwendbar seien (Art. 58 AsylG). Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt habe oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, würden gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes sowie der Flüchtlingskonvention gelten (Art. 59 AsyIG). Die Rekurrentin sei mit Verfügung des SEM vom 19. November 2021 als Flüchtling anerkannt worden. Eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liege nicht in der Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden, sondern obliegt dem SEM (Art. 63 AsyIG). Eine Verfügung, wonach die Flüchtlingseigenschaft der Rekurrentin aberkannt worden wäre, liege nicht vor. Die Rekurrentin erfülle weiterhin die Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzulässig erweise. Dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erhalten habe, sondern derivativ, sei unerheblich.

4/9 Ein Flüchtling dürfe aus der Schweiz nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden, wobei sich eine Ausweisung selbst bei Vorliegen solcher Gründe nur dann rechtfertige, wenn sie gestützt auf die gesamten Umstände als verhältnismässig erscheine. Zu berücksichtigen sei bei der Entfernung eines Flüchtlings zudem das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot. Die Rekurrentin sei in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Dass sie auf irgendeine Weise die Sicherheit der Schweiz gefährden würde, sei von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht nicht geltend gemacht worden. Die Nichtverlängerung und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug würden sich daher als bundes- und völkerrechtswidrig erweisen. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern.

Sollte sich die Rekursinstanz der obigen Argumentation nicht anschliessen, so werde eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und mit der verbindlichen Weisung an die Vorinstanz zurückzugeben, beim SEM eine vorläufige Aufnahme der Rekurrentin zu beantragen. Solange die Rekurrentin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Daraus folge, dass eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Den Akten sowie der angefochtenen Verfügung würden sich keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach die Vorinstanz eine Stellungnahme des SEM betreffend Vollzugshindernisse eingeholt hätte.

D. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte am 8. August 2024 die Abweisung des Rekurses. Es verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf seine Verfügung vom 5. Juni 2024 sowie die Akten, insbesondere auf den Amtsbericht des SEM vom 18. April 2024. Ergänzend wies das Amt darauf hin, dass das eigene Asylgesuch der Rekurrentin abgewiesen worden sei. Sie sei gleichzeitig lediglich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ex-Mannes miteinbezogen worden. Es würden daher bei ihr somit keine eigenen Asyl- bzw. Fluchtgründe vorliegen, was bei der Beurteilung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen sei.

Ein Amtsbericht würde vorliegen. Das SEM habe darin festgehalten, dass keine konkreten Hinweise auf das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Wegweisungsvollzugshindernissen vorliegen würden. Somit werde bei einem Vollzug der Wegweisung das Rückschiebeverbot in der Sache selbst trotz formell bestehender derivativer Flüchtlingseigenschaft nicht verletzt und ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat sei zulässig. Auch sei bei der Rekurrentin nicht von einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) oder Art. 3 EMRK auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall nach der Gesamtbeurteilung somit möglich, zulässig und zumutbar.

5/9

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Die Rekurrentin erhielt seinerzeit gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Familienasyl und erwarb somit die Flüchtlingseigenschaft nicht originär aufgrund ihrer eigenen Vorbringen, sondern derivativ, indem sie ihr aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres (damaligen) Ehemanns zuerkannt wurde (Vorakten Rekurrentin Seiten 41 bis 47).

a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kennt das schweizerische Asylgesetz nur einen einzigen und einheitlichen Flüchtlingsbegriff. Bei der Unterscheidung zwischen originärer oder derivativer Flüchtlingseigenschaft (beziehungsweise zwischen materieller und formeller Flüchtlingseigenschaft) handelt es sich nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung, der aber im Asylgesetz nicht unterschiedliche Begriffe oder ein anderer Rechtsstatus entsprechen. Es wird keine Unterscheidung zwischen originärer und derivativer oder materieller und formeller Flüchtlingseigenschaft vorgenommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-3880/2021 vom 7. Oktober 2022 Erw. 5.1 mit Hinweis).

Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird durch die FK und das AsylG geregelt. Die Flüchtlingseigenschaft kann einer Person originär oder von der Rechtsstellung einer anderen Person abgeleitet zukommen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 Erw. 3.1. mit Hinweis).

b) Das in der Sache zuständige SEM hat der Rekurrentin die Flüchtlingseigenschaft auch nach Scheidung nicht aberkannt. Sie gilt daher gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden weiterhin als Flüchtling im Sinne des AsylG und der FK (Art. 59 AsylG; Urteil des Bundesgerichtes a.a.O. Erw. 3.1.).

3. a) Nach Art. 65 AsylG richtet sich die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen, vorbehältlich von Art. 5 AsylG, nach Art. 64 AsylG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 68 AIG. Anwendung findet auch Art. 32 FK, gelten doch gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die

6/9 Flüchtlingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinne der FK. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 68 AIG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 FK) auszulegen, womit weiterhin nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 Erw. 3.2. mit Hinweisen).

b) Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 50 AIG. Sie macht geltend, die eheliche Gemeinschaft der Rekurrentin habe keine drei Jahre bestanden (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) und es würde kein nachehelicher Härtefall vorliegen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Da der Rekurrentin aber die Flüchtlingseigenschaft immer noch formell zukommt, gelten für eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung – wie ausgeführt – erhöhte Anforderungen. Es kommt einzig der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG als Nichtverlängerungsgrund in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichtes Kanton Aargau WBE.2021.287 vom 5. Dezember 2022 Erw. 2.1. mit Hinweis auf BGE 139 II 65 Erw. 5 = Pra 102 [2013] Nr. 43). Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist erfüllt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet ist.

c) Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, wie er im allgemeinen Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, muss bei Flüchtlingen – wie erwähnt – im Lichte von Art. 32 FK ausgelegt werden. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- und Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei einer Vergewaltigung, im Falle einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall; Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte vorausgegangen waren, bei einer Brandstiftung mit einem Molotowcocktail, bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung sowie wegen Raubes. Es hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu verneint (Urteil des Bundesgerichtes 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 Erw. 3.6. mit Hinweisen).

d) Die Vorinstanz macht nicht geltend, die Rekurrentin erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG und aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass sie diesen Widerrufsgrund erfüllt. Es fehlen jegliche Hinweise auf eine Verurteilung. Seit 22. August 2023 wird die Rekurrentin wirtschaftlich vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt (Vorakten Rekurrentin Seiten 82, 97, 104 und 109). Betreibungen oder Verlustscheine liegen gegen sie gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Z.___ vom 13. November 2023 keine vor (Vorakten Rekurrentin Seite 87).

7/9 e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrentin die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Widerrufgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sie nicht und damit ist kein Nichtverlängerungsgrund für ihre Aufenthaltsbewilligung gegeben.

4. Da vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG – als einziger in Frage kommender Nichtverlängerungsgrund der Aufenthaltsbewilligung – nicht erfüllt ist, mangelt es bereits an einem (gesetzlichen) Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist daher nicht zu prüfen, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist und der Vollzug der Wegweisung der Rekurrentin möglich, zulässig oder zumutbar ist (Art. 83 AIG). Eine Wegweisung ist die zwingende gesetzliche Folge einer rechtskräftigen Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und eine reine Vollstreckungsmassnahme. Der Amtsbericht des SEM vom 18. April 2024 bezieht sich auf allfällige Vollzugshindernisse oder Aufschubgründe einer Wegweisung der Rekurrentin. Der Umstand, dass gemäss diesem Bericht sich aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement- Gebots ergeben (Vorakten Rekurrentin Seiten 113 bis 116), betrifft daher die Frage der Wegweisung, mithin die Vollstreckungsmassnahme.

5. Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE).

6. a) aa) Die Rekurrentin beantragt für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

bb) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Die obsiegende Rekurrentin hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos und daher abzuschreiben. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

8/9 b) aa) Die Rekurrentin beantragt auch eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten.

bb) Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Eine Rechtsvertretung war vorliegend erforderlich. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).

cc) Vor Verwaltungsbehörden sind allgemein alle handlungsfähigen Personen als Vertreter zugelassen (Art. 12 Bst. d des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]), wobei keine Vorschriften über die Bemessung von deren Entschädigung bestehen. Für die Vertretung durch eine nicht zur berufsmässigen Vertretung befugte Person – vorliegend ein Mitarbeiter der HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ostschweiz – kann nach der Praxis höchstens eine Umtriebsentschädigung geltend gemacht werden (VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 Erw. 2.2.1. und VerwGE B 2011/196 vom 12. April 2012 Erw. 3.). Angemessen ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 200.–.

9/9 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, Y.___, wird gutgeheissen.

b) Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

2. a) A.___ werden keine amtlichen Kosten auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– bei der Vorinstanz wird verzichtet.

3. Der Kanton (Vorinstanz) entschädigt A.___ ausseramtlich für das Rekursverfahren mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 200.–.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.72 Migrationsrecht, Art. 32 FK, Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 65 AsylG, Art. 50 Abs. 1 AIG, und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat (SEM) bezog sie zudem in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein. Damit erwarb sie die Flüchtlingseigenschaft. Die Ehe der Rekurrentin wurde geschieden. Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 50 Abs. 1 AIG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kennt das schweizerische Asylgesetz nur einen einzigen und einheitlichen Flüchtlingsbegriff. Das in der Sache zuständige SEM hat der Rekurrentin die Flüchtlingseigenschaft auch nach Scheidung nicht aberkannt. Damit gelten für eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erhöhte Anforderungen. Es kommt einzig der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, der im Lichte von Art. 32 FK ausgelegt werden muss, als Nichtverlängerungsgrund in Frage. Dieser Widerrufgrund ist vorliegend nicht erfüllt und damit ist kein Nichtverlängerungsgrund für die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gegeben. Gutheissung des Rekurses.

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