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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 05.05.2025 RDRM.2024.140

5 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,318 mots·~12 min·2

Résumé

Migrationsrecht, Art. 34 Abs. 2 AIG, Art. 77d und f VZAE. Der Rekurrent erfüllt die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung einer (ordentlichen) Niederlassungsbewilligung. Er belegt aber nicht die schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen auf den geforderten Referenzniveaus mit anerkannten Sprachzertifikaten für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Forderung, den Nachweis der Deutschkenntnisse mit einem Sprachnachweis in einem anerkannten Testverfahren zu erbringen, dient der rechtsgleichen und praktikablen Praxis im Bürgerrecht und Ausländerrecht. Der Erwerb von Sprachkompetenzen kommt bei der Integration eine Schlüsselfunktion zu. Dem Rekurrenten ist es zuzumuten, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangten Sprachnachweise zu erlangen und die dafür nötigen Kurse zu absolvieren. Abweisung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.140 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 10.07.2025 Entscheiddatum: 05.05.2025 SJD RDRM.2024.140 Migrationsrecht, Art. 34 Abs. 2 AIG, Art. 77d und f VZAE. Der Rekurrent erfüllt die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung einer (ordentlichen) Niederlassungsbewilligung. Er belegt aber nicht die schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen auf den geforderten Referenzniveaus mit anerkannten Sprachzertifikaten für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Forderung, den Nachweis der Deutschkenntnisse mit einem Sprachnachweis in einem anerkannten Testverfahren zu erbringen, dient der rechtsgleichen und praktikablen Praxis im Bürgerrecht und Ausländerrecht. Der Erwerb von Sprachkompetenzen kommt bei der Integration eine Schlüsselfunktion zu. Dem Rekurrenten ist es zuzumuten, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangten Sprachnachweise zu erlangen und die dafür nötigen Kurse zu absolvieren. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.140

Entscheid vom 5. Mai 2025

Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Obstmarkt 1, 9100 Herisau

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 5. November 2024)

Betreff Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung

2/8 Sachverhalt A. a) A.___, geboren ___ 1970, von Iran, reiste am 28. April 2013 in die Schweiz und beantragte Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte A.___ am 11. Februar 2015 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Ehefrau von A.___, B.___, geboren ___ 1975, von Iran, und die gemeinsamen Kinder C.___, geboren ___ 1998, von Iran, und D.___, geboren ___ 2000, von Iran, reisten im Jahr 2015 in die Schweiz und erhielten im Rahmen eines Familiennachzugs ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen. Das Ehepaar trennte sich am 1. Februar 2017 und das Kreisgericht Z.___ schied die Ehe mit Entscheid vom 3. März 2017.

b) Am 25. Dezember 2019 heirateten A.___ und E.___, geboren ___ 1991, von Iran. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann reiste E.___ am 14. Februar 2021 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.

B. a) Am 13. Dezember 2018, eingegangen beim Migrationsamt am 17. Dezember 2018, stellte A.___ ein erstes Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er die zeitlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung (noch) nicht erfülle, zog er sein Gesuch zurück. In der Folge legte das Migrationsamt dieses Gesuch ad acta. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ behielt ihre Gültigkeit.

b) Am 20. April 2020 stellte A.___ erneut ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er zog dieses Gesuch ebenfalls zurück, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sein Gesuch aufgrund der Umstände (Teilnahmezertifikat Deutschkurs und Sozialhilfeschulden) aussichtslos sei. Seine Aufenthaltsbewilligung verlängerte das Migrationsamt.

c) Am 17. Februar 2021 stellte A.___ wiederum ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auch dieses Gesuch zog er, mit dem Hinweis, dass er das geforderte sprachliche Referenzniveau weder schriftlich noch mündlich nachweisen könne, ebenfalls wieder zurück. In der Folge legte das Migrationsamt auch dieses Gesuch ad acta und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung.

C. Am 25. Juni 2024 stellte A.___ wiederum ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 5. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.___ ab. Das Amt führte aus, A.___ würde in Kürze die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der

3/8 Niederlassungsbewilligung erfüllen, da er am 11. Februar 2025 zehn Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sein werde. A.___ erfülle aber die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 Bst. c des Ausländerund Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht. Er weise nicht die erforderlichen Sprachkompetenzen nach.

D. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Herisau, mit Schreiben vom 20. November 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 5. November 2024 sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 25. Juni 2024 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt).

Zur Begründung wird geltend gemacht, gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG sei für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter anderem der Nachweis von Sprachkenntnissen in einer Landessprache erforderlich. Jedoch sei ebenfalls zu beachten, dass nach Art. 96 Abs. 1 AIG die zuständigen Behörden im Rahmen ihres Ermessens die individuellen Umstände berücksichtigen müssen. Ergänzend enthalte Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, wonach keine unverhältnismässigen Hürden für die Integration geschaffen werden dürfen, insbesondere wenn die wesentlichen Voraussetzungen – wie eine gesicherte wirtschaftliche Selbstständigkeit – erfüllt seien.

Der Rekurrent erfülle, mit Ausnahme des formellen Nachweises der Sprachkenntnisse durch ein Zertifikat, sämtliche Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Nachweis von Sprachkenntnissen diene dazu, sicherzustellen, dass die ausländische Person in der Lage sei, sich beruflich und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Im Fall des Rekurrenten sei dies bereits durch seine ununterbrochene Erwerbstätigkeit evident: Er habe nachweislich seit Jahren eine Arbeitsstelle, welche ausreichende Deutschkenntnisse voraussetze. Diese Tatsache belege, dass er bereits die Integration auf dem Arbeitsmarkt vollzogen habe. Somit werde der Zweck des Sprachzertifikats, auch ohne formelle Vorlage eines solchen, erfüllt.

Das Erfordernis eines Sprachzertifikats dürfe nach den Prinzipien der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung führen. Der Rekurrent verfüge aufgrund seines fehlenden Bildungshintergrunds nicht über die notwendigen Voraussetzungen, um ein Deutschzertifikat auf dem geforderten Niveau zu

4/8 erwerben. Das Erlernen einer neuen Sprache und das erfolgreiche Absolvieren eines Sprachkurses mit Abschlusszertifikat würden für ihn eine erhebliche Herausforderung darstellen, die durch seinen fehlenden formalen Bildungsweg zusätzlich erschwert würde. Hinzu komme seine Erwerbstätigkeit, die ihm kaum zeitliche Freiräume lasse, ohne seine berufliche Existenz und damit die finanzielle Unabhängigkeit seiner Familie zu gefährden. Die Teilnahme an Kursen neben einer Vollzeitbeschäftigung würde ihn unverhältnismässig belasten und könnte potenziell zu einer Gefährdung seiner Arbeitsstelle führen.

E. Die Vorinstanz beantragt am 23. Januar 2025 die Abweisung des Rekurses. Sie verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Verfügung vom 5. November 2024 sowie die Akten.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 5. November 2024 fest, dass der Rekurrent ab 11. Februar 2025 die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung einer (ordentlichen) Niederlassungsbewilligung erfülle. Damit ist Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens die (ordentliche) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 AIG an den Rekurrenten und nicht mehr die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG wie noch im Verfahren vor der Vorinstanz.

Aufgrund der "Kann-Formulierungen" handelt es sich bei Bewilligungen nach Art. 34 Abs. 2 bis 4 AIG um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichtes vom 10. März 2025 Erw. 3.2. mit Hinweisen).

3. a) Nach Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (Bst. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Bst. b) und sie integriert sind (Bst. c). Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt

5/8 VZAE) die Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein. Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Sprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmes verfügt (Art. 60 Abs. 2 VZAE).

Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Art. 77d VZAE verlangt den Nachweis für Sprachkompetenz in einer Landessprache. Dieser gilt u.a. als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenz bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Bst. d). Das vom SEM erstellte «Merkblatt zum Nachweis von Sprachkompetenzen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) oder einer Niederlassungsbewilligung (C) an Drittstaatsangehörige» vom Dezember 2022 (abrufbar unter www.sem.admin.ch) verweist auf eine vom SEM erstellte Liste der anerkannten Sprachzertifikate (VerwGE vom 15. August 2024 Erw. 1.2.).

b) Unbestritten ist, dass der Rekurrent die schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen auf den geforderten Referenzniveaus nicht mit anerkannten Sprachzertifikaten belegt. Das eingereichte Teilnahmezertifikat des F.___ vom 23. Mai 2016 ist kein vom SEM anerkanntes Sprachzertifikat (Vorakten Rekurrent Seite 97).

4. a) Die zuständige Behörde berücksichtigt nach Art. 77f VZAE die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Bst. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Bst. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Bst. c; VerwGE a.a.O. Erw. 1.2.).

b) In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz davon aus, dass der Rekurrent weder mündlich noch schriftlich die geforderten Sprachkompetenzen nachweist. Der Rekurrent macht geltend, er gehe seit Jahren ohne Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nach. Der Zweck des Sprachzertifikats werde damit erfüllt. Aufgrund seines fehlenden Bildungshintergrunds verfüge er zudem nicht über die notwendigen Voraussetzungen, um ein Deutschzertifikat auf dem geforderten Niveau zu erwerben. Hinzu komme, dass ihm seine Erwerbstätigkeit kaum zeitliche Freiräume lasse.

c) http://www.sem.admin.ch/ http://www.sem.admin.ch/

6/8 Die in Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE enthaltene Forderung, den Nachweis der Deutschkenntnisse mit einem Sprachnachweis in einem anerkannten Testverfahren zu erbringen, dient der rechtsgleichen und praktikablen Praxis im Bürgerrecht und Ausländerrecht. Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau zu erreichen, soll ein objektivierter Massstab festgesetzt werden. Die Testverfahren sollen internationalen Testgütekriterien entsprechen, um möglichst verlässliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen von Gesuchstellern zu ermöglichen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Erwerb von Sprachkompetenzen bei der Integration eine Schlüsselfunktion zukommt. Die Anforderungen an die Sprachkompetenzen werden umso höher angesetzt, je mehr Rechte mit dem angestrebten Status verliehen werden (VerwGE a.a.O. Erw. 2.1. mit Hinweisen).

d) Nach eigenen Angaben besuchte der Rekurrent im Iran fünf Jahre die Primarschule und zwei Jahre die Sekundarschule. Neben seiner Muttersprache Sorani spricht er auch gut Farsi. In seinem Heimatland besass er eine Kleiderboutique (Vorakten Rekurrent Seite 10). Es ist daher davon auszugehen, dass er aufgrund seines Bildungsstands durchaus in der Lage ist, die geforderten Sprachkompetenzen zu erlangen und mit entsprechenden Zertifikaten zu belegen. Eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (im Sinn von Art. 77f Bst. c Ziff. 1 VZAE) lässt sich aus der im Heimatland erhaltenen Bildung nicht ableiten bzw. belegen. Aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Lernschwäche. Der Rekurrent führt auch an, dass er aufgrund seiner dauerhaften Erwerbstätigkeit die geforderten sprachlichen Voraussetzungen erfüllen würde. Im Rapport der Kantonspolizei Y.___ vom 2. Juli 2024 betreffend einen Verkehrsunfall wird aber festgehalten, dass der Rekurrent «gebrochen Deutsch» spreche (Vorakten Rekurrent Seite 275). Er arbeitete als Bauarbeiter und derzeit als Mitarbeiter Reinigung und Transport (Vorakten Rekurrent Seiten 268 bis 270 und 267). Die Ausübung dieser Tätigkeiten vermögen nicht in der erforderlichen Weise zu belegen, dass der Rekurrent in der Lage ist, schriftlich auf dem Referenzniveau A1 und mündlich auf Niveau A2 in deutscher Sprache zu kommunizieren. Andere gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 77f Bst. c VZAE, die dem Rekurrenten das Erlangen des Sprachnachweises verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten trotz seiner Berufstätigkeit und den weiteren geschilderten Gegebenheiten zumutbar ist, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangten Sprachnachweise zu erlangen und die dafür nötigen Kurse zu absolvieren.

5. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2024 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

7/8 6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

8/8 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.

a) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

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