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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.05.2025 RDRM.2024.112

22 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,307 mots·~22 min·2

Résumé

Härtefallgesuch, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer im Asylverfahren abgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort stets bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe vorliegen. Das Asylgesuch der Rekurrentin wurde rechtskräftig abgewiesen, weshalb sie ein Härtefallgesuch stellte. Die Rekurrentin konnte sich während ihres sechsjährigen Aufenthaltes zwar gut integrieren, jedoch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Vorinstanz lehnte eine Überweisung ans SEM zur Prüfung einer Härtefallbewilligung zu Recht ab. In diesem Punkt Abweisung des Rekurses. Aufgrund des anhaltenden Nahostkonflikts wäre hingegen die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung dem SEM zu unterbreiten. In diesem Punkt Gutheissung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.112 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 17.07.2025 Entscheiddatum: 22.05.2025 SJD RDRM.2024.112 Härtefallgesuch, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer im Asylverfahren abgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort stets bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe vorliegen. Das Asylgesuch der Rekurrentin wurde rechtskräftig abgewiesen, weshalb sie ein Härtefallgesuch stellte. Die Rekurrentin konnte sich während ihres sechsjährigen Aufenthaltes zwar gut integrieren, jedoch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Vorinstanz lehnte eine Überweisung ans SEM zur Prüfung einer Härtefallbewilligung zu Recht ab. In diesem Punkt Abweisung des Rekurses. Aufgrund des anhaltenden Nahostkonflikts wäre hingegen die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung dem SEM zu unterbreiten. In diesem Punkt Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.112

Entscheid vom 22. Mai 2025

Rekurrentin

A.___ vertreten durch lic.iur. Tarig Hassan, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, 8021 Zürich 1

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 11. September 2024)

Betreff Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG ("Härtefallgesuch")

2/12 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1993, reiste am 13. November 2018 mit ihren Eltern und ihrem damals 18-jährigen Bruder von Deutschland kommend in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sie war zuvor im August 2018 mit ihrer Familie aus dem Libanon nach Europa bzw. Deutschland eingereist. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 die Flüchtlingseigenschaften, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2024 abgewiesen.

B. Am 23. November 2023 reichte A.___ ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG beim Migrationsamt St.Gallen ein.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 gab das Migrationsamt A.___ die Gelegenheit, allfällige Sachverhaltsergänzungen oder Aktualisierungen zu den Akten zu reichen. Sie betonte mit Schreiben vom 24. Juli 2024 ihre überdurchschnittliche Integration in der Schweiz, die fehlende Beziehung zum sowie die schwierige Sicherheitslage im Libanon.

Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 11. September 2024 das Gesuch zur Unterbreitung als Härtefall ab. In Abwägung aller Umstände liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Es könne nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die einen Verbleib in der Schweiz als unerlässlich darstellen lasse. Die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland unter Berücksichtigung des Alters, der Ausbildung und der Arbeitserfahrung sei als zumutbar einzustufen.

C. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) erhob A.___ (Rekurrentin), vertreten durch lic.iur. Tarig Hassan, advokatur kanonengasse, 8021 Zürich, mit Schreiben vom 26. September 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Rekurrentin aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen. 4. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3/12 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Rekurrentin mit ihren Eltern sowie ihrem jüngsten Bruder zusammen im Libanon gelebt habe. Ihr zweitältester Bruder habe den Libanon vor über 12 Jahren verlassen und sei heute deutscher Staatsbürger. Er lebe in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Der älteste Bruder sei im Jahr 2013 nach Europa geflohen. Er lebe heute mit seiner Lebenspartnerin sowie den zwei Töchtern in Schweden. Der Vater der Rekurrentin sei am 22. Juli 2018 im Libanon von Hisbollah- Angehörigen entführt, verhört und geschlagen worden. Am 1. August 2018 sei die Familie wie geplant gemeinsam nach Europa gereist. Aus Angst vor Verfolgung mit drohender Todesgefahr im Libanon hätten sie in der Schweiz Asylgesuche gestellt, die abgelehnt worden seien. Für die Eltern der Rekurrentin sei in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug nach FZA-Anspruch hängig, für den jüngeren Bruder ein Rekursverfahren betreffend Härtefallgesuch. Eine Wegweisung und Wiedereingliederung in den Libanon sei für die Rekurrentin bis auf Weiteres absolut nicht zumutbar. Der Libanon sei ein aktuelles Kriegsgebiet, Gefechte würden auch Nahe der Heimatstadt der Rekurrentin erfolgen. Die Entwicklung der Lage sei höchst ungewiss und eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land jederzeit möglich. Es würden Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Wasser und anderen Gütern bestehen. Erschwerend hinzu komme die Situation als alleinstehende Frau im Libanon. Aufgrund des aktuell geltenden Rechtssystems, der Scharia, hätten Frauen keine Rechte. Eine Wegweisung würde für die Rekurrentin aufgrund der Diskriminierung und fehlenden Gleichstellung der Frauen im Libanon eine besondere persönliche Härte darstellen. Die Rekurrentin könne eine musterartige und vorbildliche Integration vorweisen. Sie befinde sich schon seit mehr als 6 Jahren in der Schweiz. Sie habe ihren Masterabschluss in Business Administration with Major in Tourism der B.___ im Jahr 2023 erfolgreich abgeschlossen. Bereits im Jahr 2021 habe sie den Sprachtest auf Niveau C1 bestanden. Sie habe nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, da sie von der Henssler Stiftung sowie ihrer Familie unterstützt worden sei. Der Rekurrentin sei auch beruflich eine äusserst positive Prognose zuzusprechen. Sie würde dem Staat nicht zur Last fallen, sondern im Gegenteil als gute Steuerzahlerin ihren Beitrag leisten können.

D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 beantragt die Rekurrentin, im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4/12 Die Vorinstanz wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ersucht, bis zum Vorliegen eines Entscheids auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten.

E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11. September 2024 sowie die Akten verwiesen.

Erwägungen 1. a) Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

b) In Bezug auf die Rekursberechtigung ist zu prüfen, ob der Rekurrentin als abgewiesene Asylbewerberin mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung im Rekursverfahren Parteistellung zukommen kann. Nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilten, wenn die Voraussetzungen im Sinn von Bst. a bis d erfüllt sind. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es handelt sich dabei um eine Ermessensbewilligung (BGE 137 III Erw. 3.2.1; Urteil des VerwGE B 2022/7 vom 11. März 2022; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 2C_300/2022 vom 10. Mai 2022). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Die Parteistellung fehlt einer abgewiesenen Asylbewerberin nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 137 I 128 Erw. 4.5). Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK), sind die Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 Erw. 2.3.2).

c) Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Die betroffene Person muss sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen können. Der Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration

5/12 hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Gemäss Rechtsprechung ist grundsätzlich nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz ein persönlicher Härtefall anzunehmen, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind (BGE 124 II 110 Erw. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-7476/2014 vom 27. Januar 2026 Erw. 5.7.2). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzten, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme ergriffen wird (BGE 144 I 266 Erw. 3.9; Urteil des VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 5.2.4). Erscheint der Rekurs nicht als offensichtlich unbegründet, kann in der Regel geschlossen werden, es liege ein «arguable claim» vor (Urteil des VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 4).

d) Die Rekurrentin hält sich seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau C1, studierte an der Hochschule B.___ und schloss im Jahr 2023 ihren Master of Sience / FHZ in Business Administration with a Major in Tourism erfolgreich ab. Aufgrund ihrer Ausbildung kann ihr eine positive Prognose gestellt werden, auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz Fuss zu fassen. Die Rekurrentin bezieht keine Sozialhilfe, es liegen weder Betreibungen noch Strafregistereinträge vor. Bei den Akten finden sich diverse Referenzschreiben, welche sich für die Rekurrentin aussprechen. Die Rekurrentin kann insgesamt unbestrittenermassen eine bemerkenswerte Integration während ihres sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz ausweisen. Aufgrund der geschilderten Umstände scheint sich die Rekurrentin in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen zu können (Urteil des VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 5.3.3). Ihr kommt daher vor den kantonalen Behörden im Verfahren der Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG Parteistellung zu, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist.

2. a) aa) Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) vorliegen (Bst. d).

6/12 bb) Die Rekurrentin hält sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs im November 2018 mehr als sechs Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Widerrufsgründe sind keine ersichtlich. Zu prüfen ist, ob aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

b) aa) Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) ist bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Die genannten Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 Erw. 3.2 ff.).

Die gute soziale und berufliche Integration allein und selbst ein langandauernder Aufenthalt sowie ein klagloses Verhalten begründen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 Erw. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-2824/2022 vom 27. Mai 2024 Erw. 5.4). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es bedarf einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der ausländischen Person nicht zugemutet werden kann, in ihrem Heimatland zu leben. Dabei bezweckt die Möglichkeit der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht den Schutz einer ausländischen Person gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Dies betrifft die Frage der Asylgewährung im Falle einer verfügten Wegweisung bei der Beurteilung von Vollzugshindernissen (Art. 83 AIG). Bei der Beurteilung sind humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 Erw. 3.4-3.6). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden. Die daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen und solchen, die einen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-5125/2022 vom 5. Juni 2024, Erw. 3.6).

7/12 bb) Die Vorinstanz anerkennt, dass sich die Rekurrentin sehr gut in der Schweiz integrieren konnte. Das geforderte Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben in einer zukunftsgerichteten Perspektive scheine mit den Voraussetzungen, die sich die Rekurrentin erarbeitet habe, als sehr wahrscheinlich. Dies würden auch die Deutschkenntnisse der Rekurrentin und der Masterabschluss bestärken. Sie sei weder betreibungsrechtlich noch strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Aus den Referenzschreiben gehe hervor, dass die Rekurrentin bei ihren Mitmenschen geschätzt werde. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von knapp sechs Jahren sei jedoch fraglich, wie eng die Beziehung zu ihrem Umfeld in der Schweiz sein könne. Selbst enge Beziehungen würden den Anforderungen an einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nicht genügen. Auch allfällige Herausforderungen bei der Wiedereingliederung im Heimatland würden daran nichts ändern. Die Rekurrentin habe bis zu ihrem 25. Lebensjahr ihr ganzes Leben an ihrem Geburtstort im Libanon verbracht. Entsprechend seien ihr die dortige Lebensweise, Sprache und Kultur bekannt. Sie habe die Schule besucht, eine Ausbildung abgeschlossen und vor ihrer Ausreise gearbeitet. Mit ihrer Mehrsprachigkeit, ihrer Ausbildung, ihrer Arbeitserfahrung sowie ihrem Beziehungsnetz weise die Rekurrentin solide Voraussetzungen vor, im Libanon finanziell unabhängig zu sein.

cc) Die sprachliche Integration der Rekurrentin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kann als sehr gut beurteilt werden. Bereits im Oktober 2020, somit nach knapp zwei Jahren Aufenthalt, beherrschte die Rekurrentin die deutsche Sprache auf dem Niveau B1. Im März 2021 lag ihr Niveau bei C1. Es ist daher von einer überdurchschnittlichen sprachlichen Integration auszugehen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG).

dd) In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass die Rekurrentin der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nicht nachgekommen ist und die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Ansonsten ist nichts Nachteiliges gegen sie bekannt. Die Rekurrentin weist keine Beitreibungsregister- und keine Strafregistereinträge aus.

ee) Die Rekurrentin kam zusammen mit ihren Eltern sowie ihrem jüngeren Bruder in die Schweiz. Hier lebt bereits ein weiterer Bruder von ihr, ein anderer Bruder lebt in Schweden. Die engsten Familienangehörigen der Rekurrentin halten sich zumindest aktuell nicht im Libanon auf, sondern grösstenteils in der Schweiz bzw. in Europa. Die Rekurrentin ist ledig und kinderlos. Nebst den familiären Beziehungen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) pflegt die Rekurrentin gemäss eigenen Vorbringen auch Beziehungen zu Personen aus ihrem Umfeld hier in der Schweiz. Darauf deuten die Referenzschreiben hin. Gemäss diesen wird die Rekurrentin sehr geschätzt. Es ist insgesamt von einer guten sozialen Integration auszugehen. Jedoch genügen selbst enge berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen

8/12 zum Umfeld den Anforderungen an einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gewöhnlich nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-2855/2022 vom 6. September 2024 Erw. 5.2).

ff) Der Rekurrentin war es möglich, per 24. November 2023 einen Einsatz bei C.___als Promoterin zu erhalten. Aufgrund ihres Masterabschlusses in der Schweiz sowie der Mehrsprachigkeit kann der Rekurrentin in beruflicher Hinsicht eine gute Prognose gestellt werden. Sie finanzierte ihr Studium mit Stiftungsgeldern. Ihr ernsthafter Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, scheint vorhanden zu sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG).

gg) Die Rekurrentin reiste am 13. November 2018 in die Schweiz ein. Ihr Asylverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2024 rechtskräftig abgeschlossen. Die lange Dauer des Asylsverfahrens kann nicht der Rekurrentin angelastet werden. Bereits mit Antrag vom 23. November 2023 bemühte sich die Rekurrentin um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der rechtmässige Aufenthalt beträgt etwas mehr als sechs Jahre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 Erw. 4.7). Damit liegt noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass im Sinn der Rechtsprechung ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 Erw. 5.7.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-2824/2022 vom 27. Mai 2024 Erw. 7.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 Erw. 6.7).

hh) Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes der Rekurrentin ist nicht weiter zu prüfen, zumal keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht werden.

ii) In Bezug auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) ist festzuhalten, dass die Rekurrentin im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste. Die prägenden Jahre der Adoleszenz verbrachte sie somit in ihrem Heimatland. Wie die Vorinstanz festhält, verfügt die Rekurrentin über einen Bachelorabschluss in Buchhaltung und Finanzwesen und war vor ihrer Ausreise als Financial Officer bei einer internationalen Flüchtlingsorganisation tätig. Eine Wiedereingliederung sollte ihr vor diesem Hintergrund durchaus möglich sein. Die weiteren, geltend gemachten Gründe für eine erschwerte Wiedereingliederung wurden bereits im Asylverfahren gewürdigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-5513/2020 vom 23. Februar 2024).

Seit der Ausreise der Rekurrentin sowie dem erwähnten Gerichtsurteil hat sich die Situation im Libanon verschlechtert. Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah im Libanon erfolgen auch Nahe der Heimatstadt der Rekurrentin. Zehntausende Menschen haben ihre Dörfer im Süd-Libanon verlassen und sind Richtung Norden geflohen. Die

9/12 Rekurrentin macht geltend, aktuell nicht in ihr Heimatland zurückreisen zu können. Dies ist allerdings im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AIG zu prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1571/2024 vom 16. Mai 2024 Erw. 6.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-3078/2022 vom 12. Juli 2024 Erw. 7.7).

c) In Würdigung der Gesamtumstände kann die Rekurrentin zwar eine sehr gute Integration in der Schweiz vorweisen. Allerdings ist unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 Erw. 6 und 7) nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Insbesondere aufgrund der noch nicht übermässig langen Aufenthaltsdauer ergibt sich keine besondere Verankerung in der Schweiz, welche eine Wiedereingliederung im Heimatland grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse. Besondere Umstände, wie sie für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erforderlich sein müssen, liegen nicht vor. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. a) Wird eine Wegweisung angeordnet, so ist von Amtes wegen zu prüfen, ob Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG vorliegen. Vollzugshindernisse können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, die den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (Urteil des VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 Erw. 3.1.3). Der Vollzug kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage eine konkrete Gefährdung vorliegt. Ist der Vollzug weder möglich, zulässig noch unzumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).

b) Die Zuständigkeit über den Entscheid betreffend vorläufige Aufnahme liegt beim SEM. Die vorläufige Aufnahme kann lediglich von den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG). Die Rekurrentin beantragt eventualiter, aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen, worauf mangels Zuständigkeit der kantonalen Behörden nicht einzutreten ist.

c) Die Vorinstanz bestätigt die Verpflichtung der Rekurrentin, die Schweiz zu verlassen und forderte sie auf, dem nach Rechtskraft der Verfügung Folge zu leisten. Zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen äussert sich die Vorinstanz nicht. Die Rekurrentin stammt aus der Stadt Sidon, der Hauptstadt Süd-Libanon und des Distrikts Sidon. Seit Oktober 2023 tobt im Gaza-Streifen ein bewaffneter Konflikt, welcher sich auch auf den Libanon auswirkt. Gerade der Süd- Libanon wurde seit Ausbruch des jüngsten Nahost-Konflikts durch die Angriffe aus Israel stark getroffen. So hat Israel wiederholt zahlreiche Stellungen der Hisbollah unter Beschuss genommen, während die

10/12 Hisbollah ihrerseits Raketen auf Israel abfeuerte. Zehntausende Menschen haben ihre Dörfer im Süd-Libanon verlassen und sind Richtung Norden geflohen. Trotz der Ende November 2024 vereinbarten Waffenruhe befinden sich weiterhin israelische Soldaten im Süd- Libanon und die Kämpfe mit der Hisbollah-Miliz gehen weiter. Die Frist für den Rückzug der israelischen Truppen aus dem Libanon wurde bis 18. Februar 2025 verlängert, jedoch verbleiben Truppen im Süd-Libanon (Israel will auch nach Abzugstermin Posten im Südlibanon halten - SWI swissinfo.ch). Es kommt auch weiterhin zu tödlichen Zwischenfällen (https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-militarysays-it-killed-hamas-official-southern-lebanon-2025-02-17/). Auch Ende März und Anfang April 2025 kam es erneut zu tödlichen Luftangriffen von Israel im Süden Beiruts (Beirut aktuell: News von heute aus dem Libanon | FAZ Nachrichten).

d) Aufgrund des militärischen Konflikts zwischen Israel und dem Libanon sowie den anhaltenden tödlichen Zwischenfällen im Süd- Libanon erscheint eine Rückweisung der Rekurrentin zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Es ist angezeigt, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem SEM den Fall zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme unterbreiten kann (vgl. auch Urteil des VerwGE B 2024/114 vom 30. Januar 2025 Erw. 4).

4. Zusammenfassend ist vorliegend nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen ist. In Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ist der Antrag, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinn gutzuheissen, als dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG dem SEM zur Prüfung zu unterbreiten. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

5. Nachdem vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit dem instanzenabschliessenden Entscheid in der Hauptsache dahinfallen, ist das entsprechende Rechtsbegehren (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 Erw. 2.2.).

6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene beteiligte Person die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Hauptantrag der Rekurrentin lautet, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter wird beantragt, der Rekurrentin aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen und subeventualiter, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurrentin obsiegt teilweise bei den Eventualanträgen (soweit darauf eingetreten wird), nicht hingegen im Hauptantrag. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweise Gutheissung des Rekurses im https://www.swissinfo.ch/ger/israel-will-auch-nach-abzugstermin-posten-im-s%C3%BCdlibanon-halten/88888061 https://www.swissinfo.ch/ger/israel-will-auch-nach-abzugstermin-posten-im-s%C3%BCdlibanon-halten/88888061 https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-military-says-it-killed-hamas-official-southern-lebanon-2025-02-17/ https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-military-says-it-killed-hamas-official-southern-lebanon-2025-02-17/ https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/beirut https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/beirut

11/12 Wegweisungsvollzugspunkt unter Vorbehalt des Eintretens – ist von einem Obsiegen der Rekurrentin zu einem Viertel bzw. Unterliegen zu drei Vierteln auszugehen. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von drei Vierteln bzw. von Fr. 750.– bei der Rekurrentin wird verzichtet. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Von der Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

b) Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic.iur. Tarig Hassan, Zürich. Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein (A. Lindner, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 38 zu Art. 99 VRP; Urteil des VerwGE B 2017/169 vom 17. August 2018 Erw. 2.5.2). Tarig Hassan ist in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

c) Zufolge mehrheitlichen Unterliegens besteht kein Anspruch der Rekurrentin auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).

12/12 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, wird im Punkt des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

b) Die Angelegenheit wird an das Migrationsamt zurückgewiesen mit der Anweisung, das Gesuch von A.___ um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AIG dem SEM zur Prüfung zu unterbreiten.

2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von drei Vierteln bzw. von Fr. 750.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

b) Bei der Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten erhoben.

4. a) Das Begehren von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic.iur. Tarig Hassan, Zürich, wird abgewiesen.

b) Ausseramtlichen Kosten werden keine gesprochen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.112 Härtefallgesuch, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer im Asylverfahren abgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort stets bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe vorliegen. Das Asylgesuch der Rekurrentin wurde rechtskräftig abgewiesen, weshalb sie ein Härtefallgesuch stellte. Die Rekurrentin konnte sich während ihres sechsjährigen Aufenthaltes zwar gut integrieren, jedoch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Vorinstanz lehnte eine Überweisung ans SEM zur Prüfung einer Härtefallbewilligung zu Recht ab. In diesem Punkt Abweisung des Rekurses. Aufgrund des anhaltenden Nahostkonflikts wäre hingegen die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung dem SEM zu unterbreiten. In diesem Punkt Gutheissung des Rekurses.

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