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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.02.2024 RDRM.2023.60

23 février 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,278 mots·~16 min·2

Résumé

Verfahrensrecht, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 31 AnwG, Art. 12, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen bemessen. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung über ein weites Ermessen. Teilweise Gutheissung der Kostenbeschwerde.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.60 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.07.2024 Entscheiddatum: 23.02.2024 SJD RDRM.2023.60 Verfahrensrecht, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 31 AnwG, Art. 12, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen bemessen. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung über ein weites Ermessen. Teilweise Gutheissung der Kostenbeschwerde. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.60

Entscheid vom 23. Februar 2024

Beschwerdeführerin

A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, 9001 St.Gallen

gegen

Beschwerdegegner Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 31. Mai 2023)

Betreff Kostenbeschwerde betreffend Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Migrationsamt

2/10 Sachverhalt A. Das Migrationsamt gewährte B.___, geboren ___ 1965, von Kosovo, mit Schreiben vom 13. Januar 2023 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 an das Migrationsamt zeigte A.___, Z.___, die Übernahme der Vertretung von B.___ im erwähnten Verfahren an.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement B.___ im Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch A.___.

Am 9. Mai 2023 verwarnte das Migrationsamt B.___ und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung.

B. Am 3. März 2023 reichte A.___, beim Migrationsamt eine Honorarnote über Fr. 3'192.25 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) ein.

Das Migrationsamt verfügte am 31. Mai 2023, dass A.___, für die notwendigen Bemühungen im Verfahren vor dem Migrationsamt mit Fr. 700.– zuzüglich MWST von Fr. 53.90 (7.7 Prozent von Fr. 700.–) und Barauslagen von Fr. 28.– (vier Prozent von Fr. 700.–) entschädigt wird. Das Amt führte an, in der Verwaltungsrechtspflege betrage das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– vor Verwaltungsbehörden (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens werde das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO) und gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70; abgekürzt AnwG) um einen Fünftel herabgesetzt. Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden sei, bewege sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.– und für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 Erw. 5). Entsprechend liege die Entschädigung für das Verwaltungsverfahren vor dem Migrationsamt zwischen Fr. 500.– bis Fr. 1'500.–. Mit diesen Pauschalansätzen werde auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'192.25 erscheine als nicht angemessen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein sehr komplexes ausländerrechtliches Verfahren gehandelt habe, was auch die kurze Verfahrensdauer aufzeige. Der Fall habe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten; es seien keine aufwendigen Eingaben zu

3/10 verfassen gewesen und der notwendige Aufwand habe sich in Grenzen gehalten. Zudem sei zu beachten, dass die Entschädigungen im Verwaltungsverfahren pauschal bemessen werden würden und keine Gründe vorlägen, die das Abweichen von den obigen Ansätzen rechtfertigen würden.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Beschwerdeführerin), vertreten durch lic.iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 31. Mai 2023 sei aufzuheben und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Staates.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdegegner stelle sich auf den Standpunkt, der geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'192.25 (inkl. Barauslagen und MWST) erscheine nicht angemessen. Der Argumentation des Beschwerdegegners könne nicht gefolgt werden. Am 3. März 2023 sei eine detaillierte Kostennote eingereicht worden. Die Aufwendungen seien einzeln ausgewiesen. Daraus sei ersichtlich, welche Arbeiten geleistet und wofür das Honorar geltend gemacht werde. Die vom Beschwerdegegner zugesprochene Entschädigung von Fr. 700.– (zuzüglich Barauslagen und MWST) entspreche umgerechnet einem Zeitaufwand von rund 3.5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–). Mit dieser Reduktion habe der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen überschritten. Allein die telefonischen Besprechungen mit dem Klienten bzw. aufgrund sprachlicher Differenzen mit dem Sohn des Klienten und E-Mailkorrespondenzen hätten einen zeitlichen Aufwand von 2.5 Stunden verursacht. Ohne diese Telefongespräche und Korrespondenzen wäre eine sorgfältige Mandatsführung unmöglich gewesen. Die Migrationsakten hätten 634 Seiten umfasst. Zusätzlich seien der Beschwerdeführerin auch die Akten sämtlicher Familienmitglieder zugestellt worden. Diese Akten hätten ca. 800 Seiten umfasst. Die Akten der Ehefrau und der drei Kinder seien unter Beachtung des Gebots der «Notwendigkeit» nur rudimentär gesichtet worden. Eine kurze Durchsicht dieser Akten sei jedoch aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht unumgänglich gewesen. Für das Studium der 600 Seiten und die kurze Durchsicht der rund 800 Seiten sei ein Aufwand von 3.5 Stunden verrechnet worden. Die dem Beschwerdegegner eingereichte Stellungnahme vom 3. März 2023 habe rund sieben Seiten umfasst und neben dem Sachverhalt auch materiell-rechtliche Ausführungen beinhaltet. Hierfür sei inkl. Rücksprache mit dem Klienten und Änderungen ein Aufwand von rund 3.5 Stunden entstanden. Der übrige anwaltliche Aufwand (u.a. Lesen der Zustellungen vom Beschwerdegeg-

4/10 ner, Erstellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Korrespondenz mit Sicherheits-und Justizdepartement) belaufe sich auf rund fünf Stunden. Der Aufwand bis zum 3. März 2023 betrage somit total 14.25 Stunden. Am 14. März 2023 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser zusätzliche Aufwand (Einholen der Dokumente beim Klienten, Einreichen der Dokumente beim Beschwerdegegner) sei in der vom 3. März 2023 eingereichten Honorarnote nicht enthalten und wäre zusätzlich zu berücksichtigen. Wie eine sorgfältige Mandatsführung inkl. notwendige Besprechungen und schriftlicher Austausch mit dem Klienten, Instruktion, Aktenstudium, Prüfen der Sach- und Rechtslage und Verfassen der Stellungnahme sowie einer notwendigen zusätzlichen Eingabe innerhalb von 3.5 Stunden möglich sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Im vom Beschwerdegegner erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei nicht über die Pauschale im Verwaltungsverfahren vor dem Migrationsamt befunden worden. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Pauschale im Verwaltungsverfahren vor dem Migrationsamt zwischen Fr. 500.– bis Fr. 1'500.– liegen solle. Der Beschwerdegegner gehe offensichtlich davon aus, das Verfahren vor dem Migrationsamt würde weniger Aufwand als das Rekursverfahren generieren, weshalb von einer tieferen Pauschale auszugehen sei. Dem sei nicht zuzustimmen.

Die eingereichte Honorarnote mit einem Honorar von Fr. 2'850.– würde sich im mittleren Rahmen der Pauschale nach Honorarordnung befinden und entspreche einem Zeitaufwand von 14.25 Stunden. In Anbetracht des hohen Aktenumfangs, der Schwierigkeit des Falls (Anwesenheitsrecht), der möglichen schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben des Klienten und des getätigten Aufwands sei der geltend gemachte Aufwand angemessen. Dass das Verfahren von kurzer Dauer gewesen sei, ändere nichts am Aufwand der Beschwerdeführerin. Die eingereichte Honorarnote sei um die Aufwände für die zusätzlich mit Schreiben vom 14. März 2023 geforderten Dokumente zu ergänzen. Eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'000.– sei daher angemessen.

Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen und die Verfügung vom 31. Mai 2023 aufzuheben.

D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2023 beantragt das Migrationsamt (Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen. Es verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf sein Schreiben betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 31. Mai 2023 sowie die Akten.

5/10 Erwägungen 1. Nach Art. 12 Abs. 1 HonO kann die unentgeltliche Rechtsvertretung die Kürzung der Entschädigung in eigenem Namen mit Kostenbeschwerde anfechten. Die Kostenbeschwerde richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 12 Abs. 2 HonO). Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Verwaltungsbehörden des Staates, vorliegend das Migrationsamt, entscheidet das zuständige Departement (Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Kostenbeschwerde wird von der Instanz behandelt, die in der Hauptsache zuständig ist, vorliegend somit vom Sicherheits- und Justizdepartement (Art. 26 Bst. e bis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 92 VRP in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP und Art. 90 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. a) aa) Die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich dem kantonalen Recht überlassen. Für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege wird die staatliche Honorarordnung angewendet, wenn die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist (Art. 30 Bst. b Ziff. 2 AnwG; VerwGE B 2023/168 vom 12. November 2023 Erw. 4.2.1. mit Hinweisen).

Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert (Art. 31 Abs. 1 AnwG). Zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 2 AnwG). Das Honorar nach Art. 31 Abs. 1 AnwG wird bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO beträgt das Honorar vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (VerwGE, a.a.O., Erw. 4.2.1. mit Hinweis).

bb) Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung über ein weites Ermessen. Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschä-

6/10 digen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) gewährleistet keinen Anspruch auf eine unverhältnismässige teure oder aufwendige amtliche Rechtsvertretung. Dementsprechend kann die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einer privaten Rechtsverbeiständung. Die amtliche Rechtsvertreterin und der amtliche Rechtsvertreter müssen die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Vertretenen sachgerecht und kritisch abwägen (VerwGE, a.a.O., Erw. 4.2.2. mit Hinweisen).

cc) Bei einer Honorarbemessung nach Pauschale werden alle prozessualen Bemühungen (wie Instruktion, Studium der Akten, Abklärung von Rechtsfragen, Rechtsschriften) zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichtes 5P.298/2006 vom 16. Januar 2007 Erw. 5.5.1.; BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1.). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Wird das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, darf von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen (VerwGE, a.a.O., Erw. 4.3. mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung soll die Entschädigung für eine amtliche Anwältin oder einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.– (zuzüglich MWST) entsprechen. Daraus folgt aber nicht, dass die Behörde mit Blick auf die pauschalisierende Festsetzung der Entschädigung im Sinn einer «Kontrollrechnung» systematisch überprüfen müsste, ob die pauschale Entschädigung gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand im Ergebnis einem Stundenansatz von ungefähr Fr. 180.– entspricht. Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder am unentgeltlichen Rechtsvertreter, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote reicht hierfür nicht aus. Denn es ist nicht Aufgabe der Be-

7/10 hörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Prozessvertretung freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (VerwGE, a.a.O., Erw. 4.3. mit Hinweis).

b) aa) Der Beschwerdegegner gewährte B.___ am 13. Januar 2023 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Vorakten Seiten 617 bis 624). Die Beschwerdeführerin zeigte am 30. Januar 2023 die Übernahme der Vertretung von B.___ dem Beschwerdegegner an, beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und ersuchte um Fristerstreckung für eine Stellungnahme (Vorakten Seiten 625 und 626 sowie 629). Das Sicherheits- und Justizdepartement forderte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auf, Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Ehepaars B.___ einzureichen (Vorakten Seiten 631 und 632). Am 3. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eine Stellungnahme (7 Seiten) ein (Vorakten Seiten 647 bis 653). Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin am 14. März 2023 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen (Vorakten Seite 654 und 655). Nach einer Friststreckung (Vorakten Seite 656) reichte die Beschwerdeführerin am 18. April 2023 die Unterlagen ein (Vorakten Seite 665). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 verwarnte der Beschwerdegegner B.___ und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung (Vorakten Seite 702 bis 707 und 708).

bb) Das Honorar beträgt vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes bewegt sich die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.–. Mit diesem Pauschalansatz wird auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen (vgl. u.a. VerwGE B 2023/37 vom 10. Mai 2023 Erw. 4.3.; VerwGE B 2022/16 vom 19. April 2022 Erw. 6.2.; VerwGE B 2021/254 vom 14. März 2022 Erw. 7.2.; VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 Erw. 5).

Vorliegend haben in erster Linie die Behörden Abklärungen getroffen. Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs übernahm die Beschwerdeführerin die Vertretung von B.___. Damit findet gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes als Grundlage für die Bemessung der Kosten einer berufsmässigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Beschwerdegegner eine Pauschale von

8/10 Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.– Anwendung (VerwGE B 2023/168 vom 12. November 2023 Erw. 4.4.1).

cc) Gegenstand des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdegegner warf B.___ vor, durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben zu haben. Seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Bedingungen habe keine Schuldentilgung stattgefunden und er habe keine Erwerbstätigkeit bzw. keine ernsthaften Arbeitsbemühungen nachweisen können. Mit der Stellungnahme vom 3. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag von B.___ und eine Zahlungsvereinbarung mit dem Sozialamt ein. Diese Unterlagen beschaffte B.___ selbständig nach Instruktion durch die Beschwerdeführerin. Anschliessend forderte der Beschwerdegegner weitere Unterlagen (Lohnabrechnungen, Bestätigung Bestehen Probezeit, Anmeldebestätigung Quellensteuer, Nachweis Ratenzahlung an Sozialamt) ein.

Art und Umfang der notwendigen Bemühungen im Verfahren vor dem Beschwerdegegner bewegten sich somit im üblichen Rahmen. Weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht war das Verfahren zudem besonders komplex. Die angewendete Pauschale bezieht sich gerade auf ausländerrechtliche Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist. Auch wenn die Verfahrensakten einige Seiten umfassten, war die Gewichtung der Relevanz der einzelnen Aktenstücke für die Beschwerdeführerin mit ihrer beruflichen Erfahrung nicht mit übermässigem Aufwand verbunden. Im Hinblick auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sind die in der Honorarnote aufgeführten Kontakte mit B.___ bzw. seinem Sohn von Belang. Diese Kontakte (Telefonate/E-Mails) sind im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Einreichung der Stellungnahme vom 3. März 2023 erfolgt. Der Instruktionsaufwand von geltend gemachten 2.5 Stunden ist mit Blick auf die Ergebnisse, die aufgrund der Akten erkennbar sind, beträchtlich. Insoweit ist die Notwendigkeit dieser Bemühungen jedenfalls in ihrem Ausmass nicht ausreichend dargetan.

c) Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint vorliegend eine Honorarpauschale von Fr. 1'500.– gerechtfertigt. Dieses Honorar ist um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das gekürzte Honorar beträgt somit Fr. 1'200.–. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 60.– (pauschal vier Prozent auf dem ungekürzten Honorar von Fr. 1'500.–) und die MWST (7.7 Prozent).

3. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2023 aufzuheben.

Nach Art. 12 Abs. 3 HonO kann die Beschwerdeinstanz die Entschädigung neu festsetzen, wenn die Sache einfach und spruchreif

9/10 ist. Der Beschwerdegegner wird daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erwähnte Verfahren mit Fr. 1'260.– (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 Prozent MWST zu entschädigen.

4. a) In Anwendung von Nr. 20.13 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Nach Art. 12 Abs. 2 HonO in Verbindung Art. 92 VRP und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.

Der Beschwerdegegner sprach der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 31. Mai 2023 eine Entschädigung von Fr. 728.– (inkl. Barauslagen, ohne MWST) zu. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung dieser Entschädigung um Fr. 2'057.50 auf Fr. 2'785.50 (inkl. Barauslagen, ohne MWST). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – Erhöhung der Entschädigung um Fr. 532.– auf Fr. 1'260.– (inkl. Barauslagen, ohne MWST) – obsiegt die Beschwerdeführerin somit zu rund 25 Prozent. Daher erscheint es gerechtfertigt, ihr die amtlichen Kosten zu 75 Prozent, somit Fr. 750.–, aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung der anteilsmässigen Entscheidgebühr von Fr. 250.– beim Beschwerdegegner (Migrationsamt) wird verzichtet.

b) Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht mehrheitlich durchdringt, hat sie im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 12 Abs. 2 HonO in Verbindung mit Art. 92 und Art. 98bis VRP; VerwGE B 2023/168 vom 12. November 2023 Erw. 6.3.). Das Gesuch um ausseramtliche Entschädigung ist daher abzuweisen.

10/10 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. a) Die Beschwerde von A.___, Z.___, wird teilweise gutgeheissen.

b) Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2023 wird aufgehoben.

c) Der Beschwerdegegner (Migrationsamt) wird verpflichtet, A.___ infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erwähnte Verfahren vor dem Migrationsamt mit Fr. 1'260.– (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 Prozent MWST zu entschädigen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– auferlegt.

b) Auf die Erhebung der Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 250.– beim Beschwerdegegner wird verzichtet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

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