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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.05.2023 RDRM.2023.20

15 mai 2023·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,510 mots·~18 min·3

Résumé

Strafvollzug, Art. 83 StGB, Art. 380 Abs. 3 StGB, Art. 19 V-StGB-MStG, Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 63 Abs. 2 EG-StPO, Art. 19 StPV. Es ist zulässig, einen Teil des Arbeitsentgelts einer Person im vorzeitigen Strafvollzug auf sein Wiedergutmachungskonto zu überweisen. Abweisung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.20 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 28.05.2024 Entscheiddatum: 15.05.2023 SJD RDRM.2023.20 Strafvollzug, Art. 83 StGB, Art. 380 Abs. 3 StGB, Art. 19 V-StGB-MStG, Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 63 Abs. 2 EG-StPO, Art. 19 StPV. Es ist zulässig, einen Teil des Arbeitsentgelts einer Person im vorzeitigen Strafvollzug auf sein Wiedergutmachungskonto zu überweisen. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/13

Entscheid vom 15. Mai 2023

Beschwerdeführer / Rekurrent

A.___

gegen Beschwerdegegner Vorinstanz Amt für Justizvollzug Strafanstalt Saxerriet

Betreff Rechtsverweigerungsbeschwerde / Rekurs

Geschäftsnummer RDRM.2023.20

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

2/13 Sachverhalt A. A.___, geboren ___ 1963, von Z.___ und Y.___, wurde am 12. September 2019 vorläufig festgenommen. Anschliessend befand er sich zeitweise in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafvollzug und in Sicherheitshaft. Das Kreisgericht X.___ verurteilte A.___ am 4. November 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Verleumdung zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. A.___ hat den Entscheid des Kreisgerichtes X.___ nicht angefochten. Zwei Privatkläger haben aber Berufung angemeldet. Der Entscheid des Kreisgerichtes ist somit noch nicht rechtskräftig.

B. In der Zeit von 3. Februar 2022 bis 13. Juni 2022 befand sich A.___ in der Strafanstalt Saxerriet im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 an die Strafanstalt ersuchte Dr. Benedict Burg, Rechtsanwalt, St.Gallen, im Namen von A.___ darum, das vollständige Pekulium (inkl. allfälliger Beträge auf dem Wiedergutmachungskonto) an die neue Vollzugseinrichtung zu überweisen. Eine Zuweisung an bestimmte Destinatäre sei zum derzeitigen Verfahrensstand und aufgrund der Unschuldsvermutung ausgeschlossen. Die Strafanstalt Saxerriet hielt im Schreiben vom 6. Juli 2022 fest, gemäss der Direktion werde der Betrag des Wiedergutmachungskontos von A.___ nach seinem Austritt aus dem vorzeitigen Strafvollzug gemäss der Hausordnung verwendet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 an die Strafanstalt Saxerriet ersuchte A.___, das Geld aus seinem Wiedergutmachungskonto von Fr. 679.10 auf das Konto des Gefängnisses W.___ zu überweisen. Er machte geltend, der abgezogenen Geldbetrag werde unrechtmässig zurückbehalten. Es läge weder ein entsprechendes Urteil noch eine richterliche und anfechtbare Verfügung vor. Der Abzug sei somit willkürlich sowie rechtswidrig und stelle eine Verletzung der Unschuldsvermutung und der Eigentumsgarantie dar.

Im Schreiben vom 10. August 2022 führte die Direktorin der Strafanstalt aus, gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020 würden vereinbarte bzw.

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3/13 festgelegte Beiträge auf das Wiedergutmachungskonto überwiesen, wenn die eingewiesene Person bereit oder aufgrund der Anstaltsordnung oder des Vollzugsplans verpflichtet sei, Wiedergutmachungszahlungen zu leisten oder Opferhilfeforderungen zurückzuzahlen (Ziff. 3.5.). Nach Art. 22 der Hausordnung der Strafanstalt Saxerriet könnten maximal zehn Prozent des Arbeitsentgelts als Wiedergutmachungsleistungen aus dem Freikonto festgelegt werden. In den angeführten Richtlinien sei festgelegt, dass bei einer dauerhaften Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung die Forderungen an die eingewiesene Person abgerechnet und die Guthaben der verschiedenen Konti spätestens innerhalb eines Monats an die neue Vollzugseinrichtung überwiesen würden. Davon ausgenommen sei das Guthaben auf dem Wiedergutmachungskonto. Dieses werde gewöhnlich vor der Versetzung an die Empfänger gemäss Ziff. 3.5. Abs. 2 dieser Richtlinien überwiesen. Mit der Versetzung in den Status Sicherheitshaft sei der vorzeitige Strafvollzug von A.___ beendet und er sei ins Gefängnis W.___ versetzt worden. Die Strafanstalt Saxerriet habe die Abrechnung seines Guthabens entsprechend den Richtlinien umgesetzt. Die Einbehaltung des Guthabens aus dem Wiedergutmachungskonto würde den angeführten Vorgaben entsprechen.

C. A.___ erhob mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (richtig: 2023) bei der Anklagekammer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Amt für Justizvollzug, vertreten durch die Strafanstalt Saxerriet, wegen «Verweigerung Auszahlung Anteile Arbeitsentgelt» und beantragte, der Kanton St.Gallen resp. die Strafanstalt Saxerriet sei zur Auszahlung des nicht ausbezahlten Anteils des Pekuliums in der Höhe von Fr. 679.10 zuzüglich fünf Prozent Zinsen seit 14. Juni 2022 sowie einer Aufwandsentschädigung von Fr. 500.– innerhalb von maximal zehn Tagen zu verpflichten. Die Leitung der Strafanstalt Saxerriet sei wegen Verletzung von Bundesrecht und des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) zu rügen. Zur Begründung führte A.___ im Wesentlichen an, die Strafanstalt Saxerriet weigere sich, einen Betrag von Fr. 679.10 vom Wiedergutmachungskonto auf sein Konto bei der Justizvollzugsanstalt Realta zu überweisen. Bei seinem Austritt aus der Strafanstalt Saxerriet habe für ihn nach wie vor die Unschuldsvermutung gegolten. Es habe kein Gerichts-

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4/13 urteil vorliegen können, welches ihn zur Abtretung eines Teils seines Pekuliums verpflichtet habe. Bei unschuldig geltenden Personen könnten keine Wiedergutmachungsgelder abgezogen werden. Für die Einbehaltung fehle eine gesetzliche Grundlage. In diesem Zusammenhang mache er Rechtsverweigerung geltend.

Das Amt für Justizvollzug beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, beim von A.___ angeführten Betrag von Fr. 679.10 handle es sich um zehn Prozent des Arbeitsentgelts, welches er für seine Arbeit während des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 3. Februar 2022 bis 13. Juni 2022 erhalten habe. Wie in den Schreiben vom 6. Juli 2022 und 10. August 2022 detailliert ausgeführt worden sei, sei der Betrag dem Wiedergutmachungskonto gutgeschrieben und nicht überwiesen worden. A.___ sei Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Verwendung des Guthabens auf dem Wiedergutmachungskonto zu äussern. Er habe sich weder zur Verwendung geäussert noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Ein Anfechtungsobjekt liege folglich nicht vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe hätten sich für A.___ die Vollzugsmodalitäten geändert. Fortan habe er dem Vollzugsregime der Strafanstalt Saxerriet unterstanden. Er sei somit zur Arbeit verpflichtet gewesen und die Verwendung des Arbeitsentgelts habe sich nach den für den Vollzug geltenden Regeln gerichtet. Ein Teil seines Arbeitsentgelts sei als Wiedergutmachungsguthaben zurückbehalten worden, was gestützt auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission und die Hausordnung rechtmässig erfolgt sei. In Bezug auf das Rechtsmittel der Rechtsverweigerung sei weiter fraglich, ob die Anklagekammer für die vorliegende Angelegenheit überhaupt zuständig sei.

Mit Entscheid vom 16. März 2023 trat die Anklagekammer auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ nicht ein und überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement. Die Anklagekammer hielt zur Begründung in ihrem Entscheid fest, für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Anstaltsleitung der Strafanstalt Saxerriet sei das Sicherheits- und Justizdepartement zuständig. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei daher mangels Zuständigkeit

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5/13 der Anklagekammer nicht einzutreten und sie sei zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement zu überweisen. Damit erübrige sich für die Anklagekammer eine Prüfung der Frage, ob die Schreiben der Strafanstalt Saxerriet vom 6. Juli und 10. August 2022 eine anfechtbare Verfügung oder lediglich eine behördliche Auskunft ohne verbindliche Festlegung der Rechtsfolgen darstellen würden bzw. ob eine allfällige Rechtsmittelfrist gewahrt wäre. Erwägungen 1. A.___ bezeichnete seine Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2022 (richtig: 2023) als Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nach Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit ein absolut subsidiäres Rechtsmittel. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob vorliegend ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.

2.a) Verfügungen können nach Art. 40ff. VRP mit Rekurs weitergezogen werden. Der Rekurs ist das ordentliche Rechtsmittel, mit dem alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können (PK VRP/SG-Arta, Zürich/St.Gallen 2020, Überblick N 65).

b) Die Eingabe von A.___ vom 1. Februar 2023 betrifft das Schreiben der Direktorin der Strafanstalt Saxerriet vom 10. August 2022. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob dieses Schreiben eine Verfügung darstellt.

aa) Das st.gallische Recht kennt keine eigene Definition der Verfügung. Art. 24 VRP hält lediglich fest, was eine Verfügung enthalten soll. Das Schreiben der Direktorin der Strafanstalt Saxerriet vom 10. August 2022 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und kein Verfügungsdispositiv. Dies sind Indizien dafür, dass das Schreiben keine Verfügung darstellt. Diese Ansicht vertritt auch die Leiterin des Amtes für Justizvollzug in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2023. Sie führt aus, A.___ habe «den Erlass

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6/13 einer anfechtbaren Verfügung» nicht beantragt. Ein Anfechtungsobjekt liege folglich nicht vor.

Zu beachten ist indessen, dass stets der materielle Verfügungsbegriff massgebend ist und aus der Verletzung von Formvorschriften (z.B. fehlende Rechtsmittelbelehrung) den Beteiligten keinerlei Nachteil erwachsen darf. Es kann also auch bei formellen Mängeln eine Verfügung vorliegen. Somit ist zu prüfen, ob in materieller Hinsicht eine Verfügung vorliegt. Dazu ist vor allem auf den Zweck des Schreibens abzustellen (VerwGE B 2011/177 vom 29. August 2012 Erw. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Verfügung stellt nach Lehre und Praxis einen individuellen, an eine bestimmte Person gerichteten Hoheitsakt dar, durch den eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher oder erzwingbarer Weise geregelt wird (VerwGE B 2016/173 vom 18. April 2018 Erw. 2.1. mit Hinweisen).

bb) A.___ forderte die Strafanstalt Saxerriet schriftlich auf, den Betrag von Fr. 679.10 von seinem Wiedergutmachungskonto auf sein Konto beim Gefängnis W.___ zu überweisen. Mit Schreiben vom 10. August 2022 lehnte die Direktorin der Strafanstalt Saxerriet dies ab. Bei diesem Schreiben vom 10. August 2022 handelt es sich um eine materielle Verfügung, denn es ist eine einseitige, hoheitliche Anordnung der Strafanstalt über die konkrete Verwendung des Arbeitsentgelts von A.___. Sein Antrag auf Überweisung eines Teils seines Arbeitsentgelts (Fr. 679.10) wird mit diesem Schreiben abgewiesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_631/2016 vom 16. September 2016).

3. Wie bereits ausgeführt, können Verfügungen – und somit auch das Schreiben vom 10. August 2022 – mit Rekurs angefochten werden. Damit ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ vom 1. Februar 2023 nicht einzutreten, da die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein absolut subsidiäres Rechtsmittel ist.

4.a) Zu prüfen ist, ob die Eingabe von A.___ vom 1. Februar 2023 als Rekurs gegen das Schreiben der Direktorin der Strafanstalt Saxerriet vom 10. August 2022 fristgerecht erfolgt ist. Nach Art. 47 Abs. 1 VRP kann der

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7/13 Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

b) Das Schreiben der Direktorin der Strafanstalt Saxerriet vom 10. August 2022 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Nach Art. 47 Abs. 3 VRP erwächst dem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Der Vertrauensschutz von Art. 47 Abs. 3 VRP gilt nicht nur bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, sondern auch, wenn diese fehlt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. d VRP hat eine Verfügung eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die Instanz zu enthalten. Fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung, obschon eine solche gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. d VRP anzubringen gewesen wäre, hat sich der Betroffene in der Regel innert 30 Tagen nach der Zustellung der Verfügung zu informieren und diese nach Kenntnis vom Rechtsmittel in der Regel innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist anzufechten (PK VRP/SG-Cavelti, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 47 VRP N 17).

c) Die Direktorin der Strafanstalt Saxerriet erliess die (materielle) Verfügung am 10. August 2022. Erst mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob A.___ dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Damit erfüllte er die angeführten Fristen nicht. Vorliegend vertritt aber sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Leitung der Strafanstalt Saxerriet die Ansicht, dass das Schreiben der Direktorin der Strafanstalt Saxerriet vom 10. August 2022 keine Verfügung darstellt. Diese Auskunft hätte A.___ bei einer Anfrage erhalten und er hätte somit keine Kenntnis vom Rechtsmittel des Rekurses erlangt. Bei dieser Sachlage muss nach Treu und Glauben die Rechtsmittelfrist als erfüllt betrachtet werden.

5. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO] in Verbindung mit Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

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8/13 6.a)aa) Der Rekurrent bringt vor, das Arbeitsentgelt eines Gefangenen sei grundsätzlich und in jedem Fall unpfändbar sowie auch nicht abtretbar. Schon deswegen habe der geschuldete Betrag von Fr. 679.10 mit der Versetzung aus der Strafanstalt Saxerriet nach W.___ unverzüglich und ohne weiteres ausbezahlt werden müssen.

bb) Gemäss Art. 83 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Die Kantone legen nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (SR 311.01) die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB fest und regeln dessen Verwendung durch den Gefangenen. Beanspruchungen des Arbeitsentgelts bzw. des daraus resultierenden Guthabens sind unter Umständen auch gegen den Willen des Gefangenen zulässig (Thomas Noll, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 20). Art. 83 Abs. 2 Satz 1 StGB räumt dem Gefangenen somit lediglich die freie Verfügung über einen Teil seines Arbeitsentgelts ein; dies unabhängig von der Frage der Pfändbarkeit und Abtretbarkeit.

b)aa) Der Rekurrent wendet ausserdem ein, er sei in der Strafanstalt Saxerriet im vorzeitigen Strafvollzug gewesen. Für ihn habe daher die Unschuldsvermutung gegolten. Im Zeitpunkt seiner Verlegung in die Sicherheitshaft habe kein Gerichtsurteil vorgelegen, welches ihn verpflichtet habe, einen Teil seines Arbeitsentgelts abtreten zu müssen.

bb) Nach Art. 236 Abs. 1 der Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). Grundsätzlich gilt somit bei Personen im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht, d.h. der Vollzugsalltag ist den rechtskräftig verurteilten Personen weitgehend gleichgestellt. Die angeklagte Person kann arbeiten und es gibt ein Weiterbildungs- sowie strukturiertes Freizeitangebot. Eine unterschiedliche Behandlung von

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9/13 Gefangenen im vorzeitigen und ordentlichen Strafvollzug in Bezug auf das Arbeitsentgelt nach Art. 83 StGB rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Strafgefangene im vorzeitigen Vollzug ebenso zur Arbeit verpflichtet wie der ordentliche. Aus diesem Grund ist er auch in Bezug auf das Arbeitsentgelt gleich zu behandeln. Art. 83 StGB gilt somit nach der Rechtsprechung auch für den Strafgefangenen im vorzeitigen Vollzug (Urteil des Bundesgerichtes 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 Erw. 2.). Die in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzlich festgelegte freie Verfügungsmöglichkeit über lediglich einen Teil des Arbeitsentgelts gilt somit auch für Strafgefangene im vorzeitigen Vollzug. Daran ändert auch die vom Rekurrenten angeführte Unschuldsvermutung nichts.

c)aa) Der Rekurrent bringt zudem vor, das Zurückbehalten von Arbeitsentgelt stelle einen Eingriff in Grundrechte dar. Für die Einbehaltung des Betrags von Fr. 679.10 auf dem Wiedergutmachungskonto fehle vorliegend eine gesetzliche Grundlage.

bb) Während des Vollzugs kann der Gefangene – wie erwähnt – nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Die Formulierung von Art. 83 Abs. 2 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abschliessend (BGE 148 IV 346 Erw. 2.6.2.). Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgelts. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 Erw. 3.2.). Art. 380 Abs. 3 StGB erlaubt den Kantonen, näherer Vorschriften über die Kostenbeteiligung zu erlassen. Der Begriff «Kosten» muss in Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB weit ausgelegt werden (BGE 148 IV 346 Erw. 2.7.3.).

Nach Art. 63 Abs. 2 EG-StPO regeln die Vollzugsvorschriften im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates insbesondere das Arbeitsentgelt und die Wiedergutmachung. Art. 19 Abs. 2 der Straf-

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10/13 prozessverordnung (sGS 962.11) bestimmt, dass sich die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Verwendung nach den entsprechenden Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission richten. Nach Ziff. 3.1. Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020 der Ostschweizer Strafvollzugskommission (abgekürzt Richtlinien über das Arbeitsentgelt) wird das Arbeitsentgelt der eingewiesenen Person prozentual auf das Freikonto und die Sperrkonti (Zweck- und Sparkonto) aufgeteilt. Die eingewiesene Person kann über das Freikonto im Rahmen der Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selber verfügen, soweit die Leitung der Vollzugseinrichtung dieses Recht nicht eingeschränkt hat (Ziff. 3.2. Abs. 4 Richtlinien über das Arbeitsentgelt). Ist die eingewiesene Person bereit oder aufgrund der Anstaltsordnung oder des Vollzugsplans verpflichtet, Wiedergutmachungszahlungen zu leisten, werden die vereinbarten bzw. festgelegten Beträge vom Freikonto auf das Wiedergutmachungskonto überwiesen. Die Vollzugseinrichtung legt zusammen mit der eingewiesenen Person fest, an wen die Beiträge überwiesen werden (Ziff. 3.5. Richtlinien über das Arbeitsentgelt).

Dort, wo im Rahmen neuerer Vollzugskonzepte von den Gefangenen zu Lasten ihres Verdienstanteils Leistungen für die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens erbracht werden sollen, allenfalls auch gegen deren Willen, ist eine ausdrückliche Vorschrift erforderlich, wie sie in den Richtlinien über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates enthalten sind (Thomas Noll, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 21 zu Art. 83 StGB).

cc) Der Rekurrent befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet. Nach der Hausordnung der Strafanstalt Saxerriet ist Wiedergutmachung Bestandteil des Vollzugsplans und dient der Verminderung des Rückfallrisikos (Art. 14 Abs. 1 der Hausordnung für die Strafanstalt Saxerriet vom 1. September/7. Dezember 2020). Der Insasse trägt zur Wiedergutmachung des von ihm begangenen Unrechts u.a. gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b der erwähnten Hausordnung durch Zahlungen an Geschädigte oder gemeinnützige Institutionen bei. Nach Art. 22 Abs. 1 der Hausordnung für die Strafanstalt Saxerriet richtet sich die Verwendung des Arbeitsentgelts nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. Das Arbeitsentgelt wird anteilsmässig auf das

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11/13 Freikonto, das Zweck- und das Sparkonto (Sperrkonten) sowie das Wiedergutmachungskonto (für die materielle Wiedergutmachung) aufgeteilt. Es können maximal zehn Prozent des Arbeitsentgelts als Wiedergutmachungsleistungen aus dem Freikonto festgelegt werden (Art. 22 Abs. 2 der Hausordnung für die Strafanstalt Saxerriet).

dd) Es ist vorliegend unbestritten, dass es sich beim zurückbehaltenen Betrag von Fr. 679.10 um Arbeitsentgelt handelt, das der Rekurrent für seine Arbeit während des vorzeitigen Strafvollzugs in der Strafanstalt Saxerriet im Zeitraum vom 3. Februar 2022 bis 13. Juni 2022 erhalten hat. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Überweisung von Fr. 679.10 des Arbeitsentgelts auf das Wiedergutmachungskonto gegeben. Das Guthaben auf dem Wiedergutmachungskonto wird nicht der eingewiesenen Person ausbezahlt, sondern an die Empfänger überwiesen (Ziff. 4.1. der Richtlinien über das Arbeitsentgelt).

ee) Das Wiedergutmachungskonzept der Strafanstalt Saxerriet basiert auf der materiellen und immateriellen Wiedergutmachung sowie auf der Schuldensanierung für die Insassen. Es soll dazu beitragen, dass der Insasse seine Einstellung ändert, sich mit der Tat und der Opferproblematik auseinandersetzt und Einsicht für die Folgen seiner Tat gewinnt. Mit dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes im Jahr 1993 wurde der Strafzweck der Wiedergutmachung im schweizerischen Recht verankert. Unter Wiedergutmachung werden heute alle sozial konstruktiven Handlungen verstanden, welche aktiv vom Täter entweder gegenüber dem Opfer direkt oder der Allgemeinheit erbracht werden. Darunter fallen beispielsweise auch Spenden an gemeinnützige und karitative Organisationen (Benjamin F. Brägger, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2022, S. 697 und 698). Mit Blick auf das öffentliche Interesse am Strafzweck der Wiedergutmachung ist es verhältnismässig maximal zehn Prozent des Arbeitsentgelts eines Insassen als Wiedergutmachungsguthaben zurückzubehalten.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Direktorin der Strafanstalt Saxerriet vom 10. August 2022 somit recht- und verhältnismässig ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

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12/13

8.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund des Ausgangs des Rekursverfahrens ist dem Rekurrenten in Anwendung von Nr. 20.13 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos und daher abzuschreiben.

b) Der Rekurrent macht eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– geltend. Bei diesem Verfahrensausgang ist dieses Begehren abzuweisen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c der Zivilprozessordnung [SR 272] und Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___, z.Zt. Justizvollzugsanstalt Realta, V.___, wird nicht eingetreten.

2. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

3. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Auf die Erhebung wird verzichtet.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ wird abgeschrieben.

5. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

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13/13 Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident

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