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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.03.2024 RDRM.2023.13

8 mars 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·5,114 mots·~26 min·3

Résumé

Migrationsrecht. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 27 AIG, Art. 8 EMRK. Die aktuelle politische Lage in Russland sowie Sanktionen und damit verbundene Schwierigkeiten des Geldtransfers begründen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn der Rechtsprechung. Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung kann sich der Rekurrent, dessen Aufenthalt seit 12 Jahren zum Schulbesuch sowie zu Studienzwecken bewilligt wurde, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Abweisung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.13 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.07.2024 Entscheiddatum: 08.03.2024 SJD RDRM.2023.13 Migrationsrecht. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 27 AIG, Art. 8 EMRK. Die aktuelle politische Lage in Russland sowie Sanktionen und damit verbundene Schwierigkeiten des Geldtransfers begründen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn der Rechtsprechung. Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung kann sich der Rekurrent, dessen Aufenthalt seit 12 Jahren zum Schulbesuch sowie zu Studienzwecken bewilligt wurde, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.13

Entscheid vom 8. März 2024

Rekurrent

A.___, vertreten durch MLaw Marad Widmer, Widmer Strategy GmbH, Luegisland 2, 8143 Stallikon

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 8. Februar 2023)

Betreff Nichterteilung einer Härtefallbewilligung

2/14 Sachverhalt A. A.___, geboren 1995, Staatsangehöriger von Russland, reiste erstmals am 22. August 2011 in die Schweiz ein, wo er das Z.___ besuchte und zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erhielt. Nach Erhalt des Maturitätsausweises Ende Juni 2016 wechselte er zum Studium an die Y.___, wo er Ende September 2021 den Bachelor in Volkswirtschaftslehre abschloss und anschliessend ein Master-Studium begann. Die Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung wurde bisher jährlich verlängert, zuletzt am 27. Juni 2022 bis 24. Juli 2023 (bzw. während des vorliegenden Rekursverfahrens am 8. August 2023 bis 24. Juli 2024; vgl. nachstehend Bst. E.g). B. Am 24. Oktober 2022 ersuchte A.___, vertreten durch MLaw Marad Widmer, Widmer Strategy GmbH, Luegisland 2, 8143 Stallikon, das Migrationsamt um Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) und Art. 31 der eidgenössischen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE).

Sein Ersuchen ist im Wesentlichen damit begründet, dass er während seiner langen Ausbildungszeit in der Schweiz nicht nur das Bundesstaatsrecht, die Schweizer Geschichte sowie die Geschichte des politischen Systems der Schweiz intensiv kennengelernt, sondern ein breites Freundschaftsnetzwerk aufgebaut habe, das ihm eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz verschaffe. Während des Aufenthalts in der Schweiz habe er Russland nur kurz und als Tourist besucht. Nachdem er zwischenzeitlich fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht habe und ihm Russland fremd geworden sei, liege eine lebensprägende Anwesenheit vor. Seine westliche Mentalität sei aufgrund des Ukraine-Kriegs zum ernsthaften Problem geworden. In Russland könne er keine der Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle finden, zumal seine Diplome dort nicht anerkannt würden. Im Fall einer Rückkehr müsse er nicht nur damit rechnen, als Nationalverräter angesehen zu werden, sondern – nachdem die russische Regierung Ende September 2022 die Teilmobilisierung ausgerufen habe – in die Armee einberufen zu werden. Bis anhin sei er von den in Russland lebenden Eltern finanziell unterstützt worden. Aufgrund der Sanktionen könnten diese jedoch keine Geldüberweisungen in die Schweiz mehr tätigen. Er befinde sich daher auch finanziell in einer Notlage, weil er als Student nur eine Nebenerwerbstätigkeit von 15 Stunden/Woche ausüben dürfe und damit die finanzielle Grundlage seines Studiums nicht mehr gesichert sei. Zusammengefasst erfülle er sämtliche Integrations- und Härtefallkriterien.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wies das Migrationsamt (Vorinstanz) das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung zu

3/14 Studienzwecken in der Schweiz aufhalten würden, aufgrund des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters dieser Bewilligung nicht auf den durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) garantierten Schutz des Privatlebens berufen könnten. A.___ könne daher aus der langen Anwesenheit und der daraus resultierenden Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. begründe dieser Umstand keinen Härtefall. A.___ habe zudem nicht dargelegt, dass er sich aktuell in einer gravierenden persönlichen Notlage befinde. Insbesondere sei davon auszugehen, dass er die befürchtete fehlende finanzielle Unterstützung der Eltern durch andere Unterstützungsmöglichkeiten ersetzen könne. In Bezug auf sein Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland ins Militär einberufen werde bzw. an Leib und Leben gefährdet sei, verwies ihn die Vorinstanz auf das Asylverfahren.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), weiterhin vertreten durch MLaw Marad Widmer, Stallikon (Rechtsvertreter), mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter: Die Verfügung vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Subeventualiter: Die Verfügung vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Verfahrens- und Parteikosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Zur Begründung wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), Art. 4 Abs. 1 Bst. c der st.gallischen Kantonsverfassung (sGS 111.1) sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) geltend gemacht, weil die Vorinstanz ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt, weil die Vorinstanz sich nicht mit sämtlichen Vorbringen im Gesuch auseinandergesetzt und damit ihre Kognition nicht ausgeschöpft habe. Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte finanzielle Notlage durch Wegfall der elterlichen Unterstützung nicht anerkenne, sei die Begründung zudem spekulativ und willkürlich. In Bezug auf die zitierte Bundesgerichtspraxis betreffend Aufenthalten zu Studienzwecken wendet der Rekurrent ein, diese sei vorliegend nicht anwendbar, weil sie davon ausgehe, dass die Verhältnisse im Herkunftsland zum Zeitpunkt des Verlassens und der Rückkehr gleich

4/14 bzw. ähnlich seien. Aufgrund der geopolitischen Ereignisse, auf die er keinen Einfluss habe und die nicht voraussehbar gewesen seien, hätten sich seine Lebensumstände jedoch massiv verändert. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot von Art. 8 BV, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Im Übrigen wird im Rekurs in weitgehender Wiederholung der Ausführungen im Härtefallgesuch erneut dargelegt, dass der Rekurrent sprachlich, kulturell und sozial in der Schweiz integriert sei und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.

Am 13. März 2023 reichte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter das ausgefüllte Gesuchsformular «unentgeltliche Rechtspflege» mit Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ein. Ergänzend wies er darauf hin, dass die bisherige Unterstützung durch seine Eltern via Banküberweisungen durch Art. 15 ff. der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend Sanktionsverordnung) verunmöglicht worden sei und das russische Recht keine elterliche Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer Erstausbildung analog Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) kenne.

Nach Hinweis der Verfahrensleitung vom 22. März 2023, wonach dem Rekurs gegen die Abweisung des Härtefallgesuchs (negative Verfügung) keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die bisherigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen lückenhaft seien, reichte der Rekurrent am 6. April 2023 die nachgesuchten Belege ein. Gleichzeitig präzisierte er, dass Schweizer Banken gestützt auf Art. 28 Sanktionsverordnung keine Banküberweisungen aus Russland akzeptieren würden.

D. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Sie bestreitet einerseits den Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs. Andererseits führt sie aus, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn zu Aus- oder Weiterbildungszwecken bewilligte Aufenthalte zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt würden. Auch dürfe die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht zu einer Umgehung der strengen arbeitsmarktlichen Voraussetzungen bei Aufenthalten zur Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen führen. Die Härtefallregelung bezwecke zudem nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen, staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen. Eine persönliche Notlage des Rekurrenten sei nicht erkennbar. Ob er die Voraussetzungen für die Verlängerung der derzeitigen Bewilligung zwecks Studium weiterhin erfülle, sei zu gegebener Zeit im entsprechenden Verfahren zu prüfen.

E. In der Replik vom 25. Mai 2023 macht der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

5/14 beeinträchtigen würden, seien im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen und dürften nicht in ein allfälliges Asylverfahren oder Verfahren um vorläufige Aufnahme verwiesen werden. Insofern habe die Vorinstanz nicht nur eine bundesrechtswidrige, nicht vorhersehbare Rechtsanwendung vorgenommen, sondern das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ihn nicht vorgängig darüber orientiert habe. Die Weigerung, die finanzielle Situation im Härtefallverfahren zu prüfen, stelle eine rechtswidrige Unterschreitung der Kognition dar. Indem die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen habe, habe sie gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 VZAE verstossen. Auch wenn kein Rechtsanspruch nach Art. 8 EMRK bestehe, hätte die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 AIG die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration überprüfen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) und des Bundesgerichtes (BGer) sei vorliegend ein Härtefall zu bejahen, zumal ein öffentliches Interesse an der Zulassung eines jungen, qualifizierten und perfekt integrierten jungen Mannes bestehe. Angesichts der kriegerischen Ereignisse und der in seiner Heimatstadt St.Petersburg verteilten Vorladungen an Wehrpflichtige bzw. den angedrohten Konsequenzen bei Nichterscheinen sei nicht nur seine dortige Wiedereingliederung beeinträchtigt, sondern er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 schrieb die Vorinstanz das vom Rekurrenten am 25. Mai 2023 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung ab, nachdem dessen Rechtsvertreter es am 26. Mai 2023 online und am 28. Mai 2023 schriftlich als «versehentlich eingereicht» bezeichnet und – unter gleichzeitigem Hinweis, dass am Härtefallgesuch festgehalten werde – explizit wieder zurückgezogen hatte.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2023 ersuchte der Rekurrent die Verfahrensleitung um eine Bestätigung, dass er während des Rekursverfahrens aufenthalts- und im bisherigen Umfang von maximal 15 Stunden/Woche erwerbsberechtigt sei.

Im Antwortschreiben vom 15. Juni 2023 wiederholte die Verfahrensleitung, dass Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ausschliesslich die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung sei und der Rekurs gegen diese negative Verfügung keine aufschiebende Wirkung zur Folge habe. Gleichzeitig hielt sie nochmals fest, dass sich der Rekurrent gestützt auf die derzeitige Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung noch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer am 24. Juli 2023 rechtmässig in der Schweiz aufhalte.

Auch die Vorinstanz wies in der Duplik vom 20. Juni 2023 darauf hin, dass es im vorliegenden Rekursverfahren einzig um die (Nicht-) Erteilung einer neuen Bewilligung als Härtefall gehe. Ergän-

6/14 zend führt sie aus, dass sich die Ausführungen zur Situation in Russland in allgemeinen Berichten und Hinweisen erschöpfen und keine konkrete persönliche Gefährdungssituation des Rekurrenten belegen würden. Im Übrigen wiederholt sie, dass der Rekurrent selber sich der ordentlichen Aufenthaltsprüfung entzogen habe, indem er das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung wieder zurückgezogen habe.

Am 5. Juli 2023 liess der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er gleichentags bei der Vorinstanz (erneut) ein Verlängerungsgesuch betreffend die aktuelle Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung gestellt habe.

Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 18. und 25. Juli 2023 reichte der Rekurrent den an ihn adressierten Einberufungsbefehl des russischen Militärkommissariats St.Petersburg ein.

Am 8. August 2023 verlängerte die Vorinstanz dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung um ein weiteres Jahr, gültig bis 24. Juli 2024. Am 19. September 2023 und 10. Januar 2024 übermittelte sie sodann die gestützt auf die Bewilligungsverlängerung erfolgten arbeitsmarktlichen Vorentscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Zürich betreffend Bewilligung einer Nebenbeschäftigung im Umfang von maximal 15 Stunden/Woche vom 28. August 2023 bzw. 12. Dezember 2023.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Der Rekurrent rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 Abs. 1 VRP umfasst u.a. das Recht auf Stellungnahme. Dem Anspruch kann auch Genüge getan werden, wenn der Betroffene Gelegenheit zur mündlichen Äusserung erhält und ihm nicht auch noch eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird. Die Behörde ist grundsätzlich nicht gehalten, dem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekannt zu geben, wie sie zu entschieden gedenkt. Vielmehr wird im Gesuchsverfahren das rechtlichen Gehör ins Anfangsstadium des Verfahrens vorverlagert mit der Begründung, es werde in erster Linie bereits mit der Einreichung des Gesuchs selber gewährt, in welchem aus der Sicht

7/14 des Gesuchstellers darzulegen sei, weshalb die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei (Rizvi/Risi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St.Gallen/Zürich 2020, N 29 zu Art. 15–17; Urteil des Verwaltungsgerichtes [VerwGE] B 2016/229 vom 26. April 2018 Erw. 2.1; VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 Erw. 4.2).

Der Rekurrent reichte am 24. Oktober 2022 durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein. Es handelt sich dabei um ein neues, erstmaliges Gesuch mit einem anderen Aufenthaltszweck als die bestehende Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Im Rahmen des Gesuchsverfahrens oblag es daher ihm selber, darzulegen, weshalb ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihn vorgängig über den Inhalt der angefochtenen Verfügung zu informieren, zumal vor deren Erlass keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

b) Ferner sieht der Rekurrent den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt, weil die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Vorbringen im Gesuch Stellung genommen habe.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht verlangt indessen nicht, dass sich die verfügende Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, beschränken (Rizvi/Risi, a.a.O., N 19 f. zu Art. 15–17; VerwGE B 2023/168 vom 12. November 2023 Erw. 3.2). Die Begründungspflicht ist folglich nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 Erw. 3.1).

Entgegen der Darstellung im Rekurs hat die Vorinstanz nicht nur die rechtlichen Grundlagen der Härtefallbewilligung dargelegt, sondern auch ausgeführt, aus welchen Gründen sie die einzelnen Härtefallkriterien nicht als erfüllt betrachtet. Da es zudem grundsätzlich nicht notwendig ist, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Rügen bis ins Detail auseinandersetzt und es dem Rekurrenten vorliegend ohne weiteres möglich war, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs ersichtlich.

8/14 c) Soweit der Rekurrent der Vorinstanz eine Unterschreitung der gesetzlichen Kognition vorwirft, ist dies eine Frage der Rechtsanwendung und darauf im Rahmen der Härtefallprüfung (nachstehend Ziff. 4) einzugehen.

3. a) Im Sinn einer Vorbemerkung ist nochmals festzuhalten, dass sich der Rekurrent derzeit gestützt auf Art. 27 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung in der Schweiz aufhält. Eine solche war ihm Ende August 2011 zunächst zum Besuch des Lyceums Alpinum Zuoz und nach Erhalt der Matura zum Studium an der Y.___ erteilt worden (vgl. vorn, Bst. A und E.g).

Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung besteht auch bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen kein Anspruch (Urteil BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 Erw. 7.1). Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar; er darf nicht dazu dienen, die allgemeinen – restriktiven – Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Vielmehr muss die betroffene Person den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Ist der Aufenthaltszweck mit Abschluss (oder Abbruch) der Ausbildung erreicht, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue Bewilligung nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen voraus (Art. 27 Abs. 3 AIG und Art. 54 VZAE).

Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung können sich ausländische Personen, die sich mit einer derartigen Bewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, nicht auf den durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens berufen (vgl. Weisungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM], Stand 1. September 2023, [nachfolgend Weisungen SEM], Ziff. 5.1.1; mit Hinweis u.a. auf BGE 144 I 266 Erw. 3.9).

b) Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Verweigerung der nachgesuchten Härtefallbewilligung zu Recht erfolgte.

aa) Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

Bei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung» bzw. eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG (sowie Art. 5 BV) die öffentlichen Interessen und die

9/14 persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.

Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind nach dem nicht abschliessenden Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 Bst. a–g VZAE insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der verfassungsrechtlichen Werte, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu beachten (Weisungen SEM, Ziff. 5.6 und 5.6.10).

bb) Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kommt nach seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Systematik Ausnahmecharakter zu; entsprechend sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv zu prüfen. Die betroffene ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden ist. Bei der Beurteilung eines Härtefalls sind sämtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Umgekehrt reichen eine lange Anwesenheit und fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass die ausländische Person derart enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Herkunftsland – zu leben. Die während des Aufenthalts in der Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht bzw. stellen grundsätzlich keine derart enge Beziehung zur Schweiz dar, die eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt (Urteile des BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 Erw. 4.4 und C- 2240/2010 vom 14. Dezember 2012 Erw. 5.3; VerwGE B 2021/122 vom 7. September 2021 Erw. 2.1).

Eine humanitäre Bewilligung dient ihrem Zweck nach insbesondere nicht dazu, einer Person, die zur Ausbildung in die Schweiz gekommen ist, nach Ablauf der für den Schulbesuch bzw. das Studium erteilten Bewilligung den Aufenthalt unter Umgehung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AIG zu verlängern. Die gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung verbrachte Anwesenheitsdauer

10/14 und entsprechend zu erwartende Integration vermögen insofern keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (Urteil des BVGer C-4646/2008 vom 15. September 2010 Erw. 5.3 und 6.2).

cc) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer bei der Interessenabwägung eine erhebliche Bedeutung zu und ist u.a. ein gewichtiges Element bei der Beurteilung, ob bei einem Entzug des Aufenthaltsrechts nach einer langjährigen Anwesenheit der von Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Privatlebens tangiert ist. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung, wonach nach einer langjährigen rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen sei, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden kann bzw. es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung bestehender rechtmässiger Aufenthaltsbewilligungen geht. Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken sind explizit davon ausgenommen. Ausländische Personen, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, können sich angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters der Bewilligung somit nicht auf den durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 Erw. 3.9, mit Hinweis u.a. auf die Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarates vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern; Urteile des BGer 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 Erw. 3.1 und 2C_916/2021 vom 17. November 2021 Erw. 3.2)

4. a) Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vorab mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung und spricht dem Rekurrenten ungeachtet des mittlerweile über zwölfjährigen Aufenthalts zum Schulbesuch bzw. zum Studium und der daraus resultierenden Integration eine relevante enge Bindung zur Schweiz ab, die eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen würde. Zudem bestreitet sie eine gravierende persönliche Notlage auch in Bezug auf den geltend gemachten Wegfall der finanziellen elterlichen Unterstützung und die geäusserten Befürchtungen im Fall einer Rückkehr.

Demgegenüber wendet der Rekurrent ein, ob ein Härtefall vorliege, sei in Gesamtwürdigung aller Härtefallkriterien zu entscheiden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht nur in Bezug auf die geltend gemachte finanzielle Not unvollständig festgestellt, sondern – indem sie eine enge Bindung zur Schweiz bzw. die Entfremdung vom Heimatland verneint habe – ihr Ermessen unterschritten bzw. willkürliche und nicht sachgerechte Annahmen getroffen. Unberücksichtigt geblieben sei insbesondere, dass er in Russland keine beruflichen Aussichten habe und die erworbenen Diplome dort nicht anerkannt würden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass sich die Verhältnisse in Russland aufgrund der kriegerischen Ereignisse massiv verändert

11/14 hätten und er dort aufgrund seiner westlichen Mentalität als Verräter gelte. Angesichts seiner Einberufung zum Wehrdienst sei er im Fall einer Rückkehr konkret an Leib und Leben gefährdet.

b) aa) Soweit der Rekurrent auf seine lange Anwesenheit, seine Integrationsleistungen und das klaglose Verhalten verweist, genügen diese Umstände allein nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zwar ist er im August 2011 mit knapp 16 Jahren als Internatsschüler in die Schweiz gekommen und hält sich mittlerweile seit über zwölf Jahren hier auf. Unbestrittenermassen kann aufgrund der langen Anwesenheit, des Internatsbesuchs und der Einbindung ins universitäre Leben von einer guten Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht im Sinn von Art. 58a Abs. 1 AIG und Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE ausgegangen werden. Auch die eingereichten Referenzschreiben zeugen von einem kollegialen und freundschaftlichen Beziehungsnetz, was allerdings nach einer gewissen Aufenthaltsdauer üblich ist und erwartet werden kann. Eine besonders ausgeprägte oder überdurchschnittliche Integration liegt hingegen nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht.

Zwar spricht die langjährige Aufenthaltsdauer (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) grundsätzlich zu Gunsten des Rekurrenten; sie ist jedoch aufgrund der ausschliesslich zum Zweck des Schulbesuchs bzw. zu Studienzwecken gewährten Bewilligungen erheblich zu relativieren. Der Rekurrent wusste von Anfang an um den befristeten Charakter der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung und dass er nach Abschluss der Ausbildung die Schweiz wieder verlassen (oder gegebenenfalls eine der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach AIG erfüllen) muss. Entgegen der Darstellung im Rekurs ist der bisherige Aufenthalt in der Schweiz zum Internatsbesuch und Bachelor-Studium auch nicht als lebensprägend zu qualifizieren. Immerhin hat der Rekurrent bis zum 16. Altersjahr seine Kindheit und frühe Jugendzeit in Russland verbracht und steht ihm als Masterstudent mit 28-einhalb Jahren die prägende berufliche und familiäre Lebensphase erst bevor.

bb) Soweit bekannt und aktenkundig, ist der Rekurrent nicht verheiratet und hat weder Kinder noch sonstige Angehörige in der Schweiz. Auch gesundheitliche Beschwerden sind nicht geltend gemacht worden. Damit sind die Härtefallkriterien der familiären Verhältnisse und des Gesundheitszustands nach Art. 31 Abs. Bst. c und f VZAE vorliegend von vornherein unerheblich.

cc) Dass der Rekurrent in Bezug auf die bisherigen Ausbildungen (Maturität und Bachelor-Abschluss, Masterstudium) am Erwerb von Bildung sowie im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten als Student (Art. 38 Bst. b VZAE) auch am Wirtschaftsleben teilnimmt, ist unbestritten und anerkannt. Nachdem ihm die Anwesenheit ausschliesslich zu diesem Zweck gestattet worden ist, kann er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

12/14 dd) Mit Blick auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. Bst. g VZAE) ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Rekurrenten nach seinen eigenen Angaben immer noch in St.Petersburg leben. Bis zum kriegerischen Überfall Russlands auf die Ukraine sowie den daraus resultierenden Reiseerschwernissen und Sanktionen hat er sie dort auch regelmässig besucht. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut ist. Die Eltern haben ihm den Internatsbesuch und das Studium in der Schweiz ermöglicht und finanziert. Angesichts der hierzulande erworbenen Ausbildung (Maturität, Bachelor in Volkswirtschaft und Masterstudium an der Y.___) hat er beste Qualifikationen und berufliche Perspektiven, die ihm auch im Herkunftsland von Nutzen sein werden, selbst wenn einzelne Diplome nicht tel quel als gleichwertige russische Abschlüsse anerkannt werden sollten, was allerdings derzeit nicht feststeht. Dazu kommt, dass er in Russland weiterhin auf die familiäre Unterstützung oder verwandtschaftliche Netzwerke zählen kann.

Ebenso wenig lässt sich aus der veränderten politischen und wirtschaftlichen Situation in Russland eine individuelle Notlage ableiten. Das Schicksal des Rekurrenten unterscheidet sich diesbezüglich nicht von demjenigen anderer ausländischer Personen, in deren Herkunftsland sich die Lebensumstände aufgrund kriegerischer oder anderer Ereignisse während ihres Auslandaufenthalts verändern. Von der geltend gemachten Mobilmachung sind alle (nicht nur rückkehrpflichtige) russischen Staatsangehörigen gleichermassen betroffen. Im Übrigen ist der eingereichte Einberufungsbefehl zwar auf den Namen des Rekurrenten ausgestellt, jedoch weder datiert noch zeigt er allfällige Konsequenzen für den Fall einer Nichtbeachtung auf.

Soweit die Vorinstanz den Rekurrenten im Zusammenhang mit der befürchteten Gefährdung an Leib und Leben auf das Asylverfahren verweist, macht er mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland beeinträchtigen würden, im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden müssten und nicht in ein allfälliges Asylverfahren oder Verfahren um vorläufige Aufnahme verwiesen werden dürften. Er verkennt, dass die zitierten Entscheide (BGE 137 II 345 Erw. 3.3.2 und Urteil des BGer 2C_1062/2013 vom 28. März 2014 Erw. 3.3.3) nicht präjudizierend sind, weil sie sich auf den nachehelichen Härtefall beziehen, es somit um das Dahinfallen bzw. die Nichtverlängerung einer bestehenden Anspruchsbewilligung geht, und nicht wie vorliegend um die Erteilung einer (neuen) Ermessensbewilligung. Die Härtefallregelung bezweckt nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen, die den Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen (vgl. Weisungen SEM, Ziff. 5.6).

ee) Der Umstand, dass die finanzielle Unterstützung der Eltern aufgrund der Sanktionsverordnung weggefallen ist und der Rekurrent in

13/14 der Schweiz nur noch über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, begründet ebenfalls keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall bzw. eine individuelle Notlage. Abgesehen davon, dass der Rekurrent als Student ausserhalb der Ferien gestützt auf Art. 38 Bst. b VZAE immerhin im Umfang von 15 Wochenstunden erwerbstätig sein darf, ergibt sich aus dem zitierten Art. 28 Sanktionsverordnung weder, dass im konkreten Fall tatsächlich sämtliche Gelder gesperrt sind, noch ist ausgeschlossen, dass nicht ausnahmsweise Zahlungen zur Vermeidung von Härtefällen möglich sind (vgl. etwa Art. 15 Abs. 5 Bst. a Sanktionsverordnung).

ff) Der Rekurrent macht ferner unter Hinweis auf verschiedene, im Migrationsrechtskommentar (OFK/Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage 2019, N 13 f. zu Art. 30 AIG) beschriebene Fälle geltend, die Zulassung eines jungen, qualifizierten und perfekt integrierten jungen Mannes liege mit Blick auf Art. 3 AIG und Art. 32 VZAE im öffentlichen Interesse der Schweiz.

Abgesehen davon, dass sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Zulassung und Integration nach Art. 3 f. AIG keine Ansprüche ableiten lassen und die Bewilligungspraxis anderer Kantone für den Kanton St.Gallen nicht massgebend ist, sind weder der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2013.00033 noch der erwähnte Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion Zürich (RE.Nr.2017.0492) präjudizierend: In beiden Zürcher Fällen ging es um einen hochqualifizierten Pianisten bzw. eine entsprechend qualifizierte Pianistin und Musikpädagogin, denen darüber hinaus ein herausragender, überdurchschnittlicher Integrationsgrad attestiert wurde, weshalb deren Verbleib in der Schweiz als bedeutendes kulturelles Anliegen bzw. gewichtiges öffentliches Interesse im Sinn von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VZAE beurteilt wurde. Ebenso wenig kann sich der Rekurrent mit Hinweis auf den gleichenorts erwähnten Fall eines russischen Multimillionärs berufen, in welchem der betreffenden Person mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 AIG sowie gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE eine Aufenthaltsbewilligung aus fiskalischen Interessen erteilt worden war. Auch wenn der Rekurrent in naher Zukunft eine qualifizierte Ausbildung als Masterstudent vorweisen kann, besteht – anders als in den genannten Fällen – für die weitere Anwesenheit kein wichtiges öffentliches Interesse, weder in kultureller noch wissenschaftlicher oder finanzieller Hinsicht.

c) Zusammenfassend liegt nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn der Rechtsprechung vor, der ein Abweichen von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG rechtfertigt. Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

14/14 5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– dem Verfahrensausgang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird angesichts der glaubhaft gemachten knappen finanziellen Verhältnisse verzichtet (Art. 97 VRP). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben.

b) Um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde zu Recht nicht ersucht, da der Rechtsvertreter nicht im Anwaltsregister eingetragen ist.

c) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.13 Migrationsrecht. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 27 AIG, Art. 8 EMRK. Die aktuelle politische Lage in Russland sowie Sanktionen und damit verbundene Schwierigkeiten des Geldtransfers begründen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn der Rechtsprechung. Angesichts des von vornherein bekannten vorübergehenden Charakters einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung kann sich der Rekurrent, dessen Aufenthalt seit 12 Jahren zum Schulbesuch sowie zu Studienzwecken bewilligt wurde, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Abweisung des Rekurses.

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