Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.108 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 19.09.2024 Entscheiddatum: 22.03.2024 SJD RDRM.2023.108 Militärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2023.108
Entscheid vom 22. März 2024
Rekurrent A.___
gegen
Vorinstanz Amt für Militär und Zivilschutz (Verfügung vom 21. September 2023)
Betreff Disziplinarstrafverfügung
2/6 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 eröffnete das Amt für Militär und Zivilschutz gegen A.___, ein Disziplinarstrafverfahren. A.___ wurde vorgeworfen, dass er im Jahr 2022 die ausserdienstliche Schiesspflicht nicht erfüllt habe. Nachdem sich A.___ zum Vorwurf nicht vernehmen liess, bestrafte ihn das Amt für Militär und Zivilschutz mit Disziplinarstrafverfügung vom 21. September 2023 wegen Dienstversäumnis nach Art. 83 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0; abgekürzt MStG) mit einer Busse von Fr. 300.–.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 24. September 2023 sinngemäss Disziplinarbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragt, die Strafe sei zu reduzieren oder aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Versäumniszeitraum Anfang des Jahres 2022 mit dem Zeitraum des Wiederholungskurses seiner Kompanie zusammengefallen sei. Er habe trotz einer schweren Trennung dazu beigetragen, den Wiederholungskurs seiner Kompanie vorzubereiten. Zudem sei er beruflich stark ausgelastet gewesen, was zu einer zeitweisen Überlastung und Einschränkung seiner Ressourcen geführt und es zusätzlich erschwert habe, seine militärischen Pflichten vollständig zu erfüllen.
C. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragt das Amt für Militär und Zivilschutz (Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Versäumnis werde nicht bestritten. Der Rekurrent sei bis zum Ende des Jahres, in dem er das 35. Altersjahr vollendet, verpflichtet, jährlich eine obligatorische Schiessübung zu erfüllen. Auch eine Reduktion der Busse sei ausgeschlossen, zumal es sich bereits um das zweite gleichartige Versäumnis handle.
Erwägungen 1. Das Sicherheits- und Justizdepartement ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über das Militärwesen [sGS 411.1] und Art. 26 Bst. dter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 207 Abs. 1 und 2 MStG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3/6 2. a) Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10; abgekürzt MG) haben Militärdienstpflichtige ausser Dienst die Schiesspflicht zu erfüllen. Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen nach Art. 63 Abs. 1 MG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31; abgekürzt Schiessverordnung) bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht (Art. 9 Abs. 2 Schiessverordnung). Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren (Art. 63 Abs. 5 MG).
b) Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, oder fahrlässig eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, wird mit Geldstrafe bzw. Busse bestraft (Art. 82 Abs. 1 Bst. b und Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 MStG). Ein leichter Fall ist dem Disziplinarfehler gleichgestellt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a MStG). Die Disziplinarstrafe ist ein Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin und dient zweierlei Zwecken: der Besserung des Bestraften und der Stärkung von Haltung und Einsicht der Truppe bzw. der Abschreckung (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 7, 10). In leichten Fällen der Nichterfüllung der Schiesspflicht steht die Disziplinargewalt den zuständigen kantonalen Militärbehörden zu (Art. 95 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege [SR 322.2; abgekürzt MStV]). Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen oder nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 181 Abs. 1 bis 3 MStG).
3. a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Schiesspflicht im Jahr 2022 unterstand und dieser weder nachgekommen ist noch den sog. Nachschiesskurs belegt hat. Damit hat er eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten war, nicht angetreten und erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG.
b) Der Beschwerdeführer wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, zumal es sich bei der Schiesspflicht um eine elementare und bekannte Pflicht für Militärdienstpflichtige ausser Dienst handelt. Das Nichterfüllen der Schiesspflicht erfolgte demnach pflichtwidrig,
4/6 womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
c) Somit hat sich der Beschwerdeführer der fahrlässigen Nichterfüllung der Schiesspflicht 2022 nach Art. 83 MStG schuldig gemacht. Da es sich um einen leichten Fall handelt, kann eine disziplinarische Bestrafung nach Art. 180 MStG erfolgen.
4. a) Zu prüfen bleibt die Strafzumessung. Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen; Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen (Art. 182 Abs. 1 und 2 MStG). Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt misst die Sanktion innerhalb des Strafrahmens zu. Dieser wird durch die theoretischen Strafmaxima und –minima begrenzt. Das Strafmaximum der Disziplinarbusse beträgt für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 1'000.– (Art. 188 Bst. b MStG). Wegen des Umwandlungssatzes sollten keine Disziplinarstrafen unter Fr. 100.– ausgefällt werden, da deren zwangsweiser Vollzug durch Umwandlung in Arrest ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf Strafe ist restriktiv zu handhaben und nur zulässig, wenn das Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gering ist. Dieses begrenzte Opportunitätsprinzip gilt sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung eines Disziplinarfehlers, die leichten Fälle von Delikten eingeschlossen. Das Verschulden ist umso geringer, je ethisch wertvoller die Beweggründe sind (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 130, 131, 132, 138, 222).
b) Vorliegend wurde eine Busse von Fr. 300.– verhängt. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass es sich um einen leichten Fall eines Dienstversäumnisses handelt. Dies ist angesichts der klaglosen dienstlichen Führung gerechtfertigt. Erschwerend kommt indes hinzu, dass es sich um das zweite Versäumnis der Dienstpflicht handelt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Disziplinarstrafverfügung vom 15. März 2017 wegen Versäumnis der Schiesspflicht 2016 eine Disziplinarbusse auferlegt. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Eine wirtschaftliche Notlage wird nicht geltend gemacht. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 300.– vorliegend als angemessen.
c) Von einem derart geringen Verschulden, dass ein Verzicht auf Strafe gerechtfertigt wäre, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass es sich um das zweite Versäumnis der Schiesspflicht handelt, zeugt bereits von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Die in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbereitung der Wiederholungskurse lassen die Schiesspflicht selbstredend nicht entfallen, würde dies doch dazu führen, dass zahlreiche weitere Angehörige der Armee faktisch von der Schiesspflicht befreit wären, ohne dass dies vom Gesetzgeber gewollt wäre. Im Üb-
5/6 rigen ist gerade bei Angehörigen des Kaders, insbesondere bei Offizieren, eine grössere Sorgfalt und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein zu fordern. Ebensowenig rechtfertigen die geltend gemachten Schwierigkeiten im Privatleben (eine Trennung und erhöhte berufliche Belastungen) einen Verzicht auf die Strafe oder eine Reduktion der Strafhöhe. Solche Belastungen im privaten Umfeld sind zwar unschön, jedoch sollten die schiesspflichtigen Angehörigen der Armee auch bei erschwerten Bedingungen fähig sein, die Schiesspflicht zu erfüllen. Dass die geltend gemachten privaten Probleme so erheblich gewesen sein sollen, dass der Beschwerdeführer sich ausserstande sah, die obligatorische Schiessübung innert der ordentlichen Zeit bis Ende August oder zumindest den sog. Nachschiesskurs im Herbst zu absolvieren, erscheint ohnehin wenig plausibel.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Busse ist innert zwei Monaten ab Rechtskraft zu bezahlen (Art. 189 Abs. 4 MStG).
6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 208 Abs. 5 MStG).
6/6 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Die Disziplinarbeschwerde von A.___, wird abgewiesen.
2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.
SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:
Marc Mächler Regierungsrat
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2026-05-12T19:41:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen