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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101

17 février 2022·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·5,804 mots·~29 min·3

Résumé

Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.101 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 19.07.2022 Entscheiddatum: 17.02.2022 SJD RDRM.2021.101 Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei. Den Entscheid SJD RDRM.2021.101 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/19

Entscheid vom 17. Februar 2022

Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen

gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 8. Juni 2021

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Geschäftsnummer RDRM.2021.101

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2/19 Sachverhalt A. A.___, geboren 7. Juli 2000, Staatsangehöriger von Lettland, reiste am 1. Juni 2013 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 5. Juni 2018 erteilt wurde.

A.___ legte am 22. Oktober 2017 Feuer im Untergeschoss des elterlichen Hauses, wo er wohnte. In der Folge griff er in einem medienbekannten Amoklauf mehrere zufällige Opfer mit einem Beil an und verletzte sie zum Teil schwer, bevor er von der Polizei unter Einsatz von Schusswaffen gestoppt werden konnte. Nach der medizinischen Versorgung im bewachten Krankenzimmer während vier Tagen kam er in Untersuchungshaft. Am 23. März 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche geschlossene Unterbringung (Vorakten S. 295 – 298).

Am 18. April 2018 ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Mit Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 19. Dezember 2018 wurde er zufolge Schuldunfähigkeit (hinsichtlich vorgeworfener Strassenverkehrsdelikte zufolge Verjährung) vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1; abgekürzt JStG) angeordnet (Vorakten S. 86 – 128). Die hiegegen eingeleiteten Berufungsverfahren schrieb das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 zufolge Rückzugs ab (Vorakten S. 44 – 53).

Seit dem 5. März 2019 ist A.___ in Y.___ vorsorglich geschlossen untergebracht (Vorakten S. 329 – 331).

B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, A.___ habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung sehr schwer wiegend verletzt, sei sein Verhalten doch insbesondere

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3/19 als mehrfacher Mordversuch betrachtet worden. Im Strafverfahren sei lediglich ein Freispruch erfolgt, weil die Schuldfähigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung fehle es ihm an Krankheitseinsicht und Problembewusstsein und bestehe nach wie vor ein erhöhtes Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko. Bei einer Kumulation von Risikofaktoren und fehlenden Schutzfaktoren sei eine psychotische Exazerbation zu erwarten, wobei suizidale oder fremdaggressive Handlungen in Betracht kämen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar. A.___ sei ledig und kinderlos und habe aufgrund der geschlossenen Unterbringung wenige soziale Kontakte. In Lettland habe er die ersten 13 Lebensjahre verbracht und lebten Verwandte. Seine Mutter und sein Stiefvater hätten erklärt, ihn dort finanziell zu unterstützen. Wie in allen EU-Staaten sei in Lettland eine adäquate medizinische Versorgung sichergestellt. Insbesondere gebe es mehrere psychiatrische Kliniken und seien die wesentlichen Medikamente erhältlich. Der Sachverhalt sei vollständig abgeklärt. Es gebe ein umfassendes Gutachten vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend Gutachten). Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Rückfallwahrscheinlichkeit in vier Jahren könne verzichtet werden, zumal nicht geltend gemacht werde, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Gutachten wesentlich verändert habe.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 22. Juni 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, diese aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das amtliche Honorar für das Verfahren vor dem Migrationsamt sei auf Fr. 3'360.25 zu erhöhen.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass nach dem Gutachten keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung hindeuteten. Bei den meisten Krankheitssymptomen sei ein Rückgang zu verzeichnen. Die problematische Medikamenteneinstellung sei geändert worden und die Auswirkungen seien abzuwarten. Sein Gesundheitszustand habe sich sehr verbessert. Vollzugslockerungen würden befürwortet. Es könne davon ausgegangen werden, dass von

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4/19 ihm nach Abschluss der Massnahme kein Risiko mehr ausgehe. Wenn das Migrationsamt Gewicht auf die gegenwärtige Situation lege, gehe es nicht an, vom Gutachten abweichende Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Entweder werde auf das Gutachten abgestellt, wonach keine Gefahr von ihm ausgehe und ein geringes Rückfallrisiko bestehe, oder die zukünftige Gefahr werde, wie beantragt, durch ein Gutachten abgeklärt, welches seine Entwicklung bis zur Entlassung aus der Massnahme und die dannzumalige allfällige Fremdgefährdung aufzeige. Die Nichtverlängerung aufgrund des im Gutachten festgehaltenen Gesundheitszustands sei nicht zulässig, da eine aktuelle Fremdgefährdung nicht ersichtlich sei.

Selbst wenn von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ausgegangen würde, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unverhältnismässig. Er sei bereits im Jahr 2013 eingereist, habe die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Er sei bei der Arbeit zuverlässig gewesen und habe sich in sozialen Interaktionen höflich, hilfsbereit und anständig gezeigt. Im Freundeskreis sei er beliebt gewesen. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse könne erwartet werden, dass er im Massnahmenvollzug die Lehre fortsetzen oder eine neue Lehre antreten könne, so dass er nach der Entlassung erwerbstätig sein werde. Es treffe zu, dass sich seine sozialen Kontakte auf Besuche seiner Mutter und seines Stiefvaters beschränkten. Solche Bezugspersonen seien für Schizophrene sehr wichtig und erforderlich für eine Genesung bzw. Eindämmung der Krankheit.

Die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) sei gegenüber schuldunfähigen Personen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, was auch für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) zu gelten habe. In Lettland habe er keine Kontakte und fehlte die erforderliche medizinische Betreuung, zumal seine Mutter und der Stiefvater ihn nicht finanziell unterstützen würden, wozu sie, nachdem er sie habe umbringen wollen, auch nicht verpflichtet seien. Bei einer Rückkehr habe er keine

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5/19 Wiedereingliederungs- und Heilungschancen, weil die familiären und sozialen Bande durch die Ausweisung aufgelöst würden. Mangels sozialen Netzes und medizinischer Betreuung bestünde die Gefahr eines Suizids oder der Begehung einer kriminellen Handlung. Auch drohte eine unkontrollierte Einreise in die Schweiz zu seinen Bezugspersonen, was Risiken mit sich bringe, die man vermeiden könne, wenn man ihm nach dem Massnahmenvollzug hier die notwendige Betreuung durch geschulte Leute und seine Familie zukommen lasse.

Sodann sei ihm bei der Auftragserteilung, der Ausarbeitung und dem Abschluss des Gutachtens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, was schon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Er hätte über die Auftragserteilung und das Ergebnis des Gutachtens informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eigene Fragen und – nach Vorliegen des Gutachtens – Ergänzungsfragen zu stellen, weil das Migrationsamt heute glaube, gestützt auf dieses Gutachten eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern zu können. Es sei augenfällig, dass die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen auch vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Situation zu sehen seien. Es habe denn auch Kontakte gegeben zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Migrationsamt. Mit dem Gutachten seien auch migrationsrechtliche Aspekte beurteilt worden, wie die Frage, ob von ihm eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Er hätte deshalb frühzeitig involviert werden müssen.

Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote sei vollumfänglich zu schützen. Die Kürzung um rund die Hälfte auf einen Aufwand von acht Stunden sei unangemessen. Es gebe umfangreiche Akten und insbesondere zwei medizinische Gutachten, die je knapp 40 Seiten umfassten. Es handle sich nicht um einen alltäglichen Fall und es stellten sich viele schwierige Rechtsfragen, die mit der erforderlichen Sorgfalt hätten abgeklärt werden müssen.

D. Das Migrationsamt verzichtete am 12. August 2021 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Erwägungen

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6/19 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der Rekurrent macht geltend, dass ihm bei der Auftragserteilung, der Ausarbeitung und dem Abschluss des Gutachtens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

a) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet insbesondere die Akteneinsicht und das Äusserungsrecht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxis zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Aufl., Zürich·Basel·Genf 2016, N 94 zu Art. 29).

b) Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Verfahrensmangel wird geheilt, wenn die unterlassene Gehörsverletzung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Zudem muss der Betroffene über die gleichen Möglichkeiten der Mitwirkung und der Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen verfügen wie im unterinstanzlichen Verfahren (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 990; A. Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich·Basel·Genf 2014, N 38 zu § 8).

c) Das Migrationsamt hat nach Art. 97 Abs. 2 AIG Auskünfte und Akteneinsicht von der Jugendanwaltschaft erhalten (vgl. etwa S. 66 ff. und 142 ff.). Das fragliche Gutachten wurde im Jugendstrafverfahren in Auftrag gegeben. Allfällige Rügen im Hinblick auf die Erstellung und den Inhalt wären im Rahmen jenes Verfahrens geltend zu machen gewesen. Soweit der Rekurrent ausführt, dass bereits im Februar 2020 ein Kontakt zwischen dem Migrationsamt und der Jugendanwaltschaft stattgefunden

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7/19 habe und die erste Frage an den Gutachter sich auf das migrationsrechtliche Verfahren bezogen habe, fällt in Betracht, dass die nämliche Frage bereits im Gutachten vom 14. August 2019 und damit vor dem behaupteten Kontakt gestellt und beantwortet worden war (Vorakten S. 281). Sodann ist das Gutachten aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, in die das Migrationsamt dem Rechtsvertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Einsicht gewährt hat (Vorakten S. 471). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bekannt. Im Übrigen kommt der Rekursinstanz volle Kognition zu und verfügt der Rekurrent im Rekursverfahren über sämtliche Mitwirkungsrechte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre demnach im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden.

3.a) Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) regelt den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 AIG gilt das Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

b) A.___ besass eine bis 5. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die bis zur Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fortbesteht (Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; Vorakten S. 41). Er kann sich als lettischer Staatsangehöriger, der im Familiennachzug in die Schweiz gezogen ist, auf das FZA berufen.

4.a) Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG gestützt auf Art. 60 – 68 AIG angeordnet werden (vgl. Art. 24 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten [SR 142.203]).

b) Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt

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8/19 gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Erfolgt dies in schwerwiegender Weise, kann auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein schwerwiegender und umso mehr ein (bloss) erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt zumeist dann vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (BGE 137 II 297 E. 3.3). Der Widerrufsgrund setzt kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten mit Verschulden und damit mit Schuldfähigkeit voraus (VerwGE B 2021/198 vom 5. Oktober 2021 E. 2.2. mit Hinweisen).

c) Auch wenn einer der Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG erfüllt und die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) ist, muss sie sich an die Schranken des Freizügigkeitsabkommens halten (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2.). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Anders als das Landesrecht steht das Freizügigkeitsabkommen aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insofern kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen. Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter (Urteil des Bundesgerichtes 2C_468/2020 vom

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9/19 27. August 2020 E. 4.1. und VerwGE B 2017/107 vom 22. Februar 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2019 E. 7.2. mit Hinweisen).

5.a) Nach dem Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 19. Dezember 2018 zündete der Rekurrent am 22. Oktober 2017 im Untergeschoss des Einfamilienhauses seines Stiefvaters und seiner Mutter in X.___ eine zuvor mit Benzin übergossene Holzbeige an mit der Absicht, das Haus niederzubrennen und damit seine Mutter zu töten. Danach ging er zum Postplatz, wo er in Tötungsabsicht mit einem mitgeführten 37 cm langen Beil ein Ehepaar attackierte, welches dort zufällig mit ihrem Kleinkind unterwegs war. Er schlug mit massiver Wucht mit der Klingenseite des Beils von hinten in Richtung Kopf des den Kinderwagen stossenden Mannes. Er traf dessen rechte Halsseite, worauf dieser bewusstlos nach vorne fiel. Das Opfer trug verschiedene Verletzungen davon, insbesondere verschobene Brüche eines Unterkieferastes, des obersten Halswirbelkörpers und des rechten Keilbein-Flügelfortsatzes an der Wirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung. In der Folge attackierte der Rekurrent die sich wehrende Ehefrau. Es gelang ihm, sie auf den Boden zu bringen, worauf er mit kontrollierten Beilschlägen in Richtung Kopf und Hals der Frau schlug, die mit Händen und Armen versuchte, die Schläge abzuwehren. Der Rekurrent liess erst von ihr ab, als ein anderes vorbeikommendes Ehepaar eingriff. Sie erlitt insbesondere einen offenen Bruch des linken Ellbogens, wobei ein Teil des Oberarmknochens, der zum Ellbogengelenk gehört, durchtrennt wurde, einen Bruch des Endglieds des Kleinfingers, sechs erhebliche Kopfschwartenverletzungen mit teilweise Bruchlinien des Schädeldaches, eine Teildurchtrennung der linken Ohrmuschel, eine Linsentrübung am linken Auge sowie kleinere Hämatome und Schnittwunden am ganzen Körper. Beide Opfer mussten operiert und mehrere Tage hospitalisiert werden. Später musste das Ehepaar wegen der erlittenen Verletzungen und Traumatisierung in der Klinik Valens stationär behandelt werden. Es folgten eine ambulante Psychotherapie und mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeiten.

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10/19 Das zu Hilfe eilende zweite Ehepaar griff der Rekurrent ebenfalls an. Er schlug kontrolliert und mit erheblicher Wucht mit der Beilklinge in Richtung des Mannes, der den Schlag mit der Hand abwehren konnte, sich dabei aber Schnittwunden zuzog. Er musste operiert werden. In der Folge war eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich und war er nur bedingt arbeitsfähig. Die Ehefrau erlitt eine Riss-Quetsch-Wunde an der Kleinfingerkante des rechten Unterarms, als der Rekurrent sie mit dem Beil schlug, weil sie ihm das Auto nicht ohne weiteres überlassen wollte. Auch sie musste hospitalisiert und operiert werden.

Später versuchte der Rekurrent bei einer Tankstelle, ein Auto zu behändigen. Er riss die Fahrertür eines Wagens auf, in dem die Besitzerin auf dem Beifahrersitz sass und am Smartphon hantierte. Auf die Frage, was er wolle, stach er unvermittelt mit dem mitgeführten 15 cm langen Scherenhebel in Richtung Auge der Frau. Er habe ihr ein Auge ausstechen wollen, um das Fahrzeug zu entwenden. Er verfehlte das Auge und traf die Frau stattdessen mit der Faust im Gesicht. Hierauf gelang es dieser, ihr Fahrzeug zu verlassen und sich in den Tankstellenshop in Sicherheit zu bringen. Da der Rekurrent keinen Schlüssel vorfand, ging er mit dem Beil in der Hand zum nächsten Auto und versuchte mit den Händen die Tür zu öffnen. Die hochschwangere Fahrzeughalterin, die im Auto auf ihre im Tankstellenshop arbeitende Kollegin wartete, versuchte, die Fahrertür zuzuhalten. Als der Angreifer mit dem Beil das Fenster einschlug, gelang es der Frau, die Sicherheitsgurte zu lösen und über den Beifahrersitz zu fliehen. Während dieser Vorfälle griff der Rekurrent auch die zu Hilfe eilende Kollegin der Fahrzeughalterin an. Er schlug wiederum mit erheblicher Wucht in Richtung von deren Kopf. Die Kollegin konnte den Schlag mit der Hand abwehren. Sie erlitt dabei einen Bruch des rechten Daumen- Mittelhandknochens und Verletzungen des Handmuskels und des peripheren Nervenasts, was eine Operation und medizinische sowie ergotherapeutische Nachsorge erforderte (Vorakten S. 97 – 102).

b) Insgesamt ist das Erscheinen mit einem Beil und einer Schere und das Einschlagen mit dem Beil auf die Zufallsopfer als besonders verwerflich zu qualifizieren. Der Rekurrent hat unbekannte Opfer grundlos mit einem Beil und einer Schere angegriffen. Er scheute nicht davor zurück, mit dem Beil in Richtung der Köpfe seiner Opfer zu schlagen. Er gab denn auch

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11/19 in diversen Einvernahmen an, dass er habe töten wollen. Auch die Verwendung einer Schere mit dem (versuchten) Zweck, dem Opfer ein Auge auszustechen, ist kaltblütig. Das Verhalten des Rekurrenten muss als gefühlskalt und brutal beschrieben werden und wurde als mehrfacher Mordversuch qualifiziert. Aufgrund der Art der Ausführung (Feuerlegung), des nichtigen Beweggrundes (sie habe ihn auf die Welt gebracht) und des Zwecks der Tat war auch das Vorgehen gegen seine Mutter und den Stiefvater als versuchter Mord zu taxieren (Vorakten S. 106 – 108).

c) In Anbetracht der Schwere der Taten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise (und umso mehr «erheblich») gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b (und umso mehr von Art. 62 Abs. 1 Bst. c) AIG gesetzt. Dass das Gericht wegen der gutachterlich festgestellten schweren psychischen Störung des Rekurrenten strafrechtlich von einer krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a JStG ausging und die Tat deshalb nicht strafbar war, vermag nichts daran zu ändern, dass – ausländerrechtlich – der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b (und umso mehr von Art. 62 Abs. 1 Bst. c) AIG erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2021/198 E. 2.3. mit Hinweis auf B 2016/211 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1).

6. Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sich gegebenenfalls die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist.

a)aa) Der Rekurrent wurde nach seinem Amoklauf geschlossen untergebracht und regelmässig begutachtet. Nach dem Gutachten bestehe ein leichtes Risiko einer Selbstgefährdung sowie ein sehr geringes Risiko einer Fremdgefährdung und einer Entweichung. In der Gesamtbeurteilung waren die relevanten Risikobereiche «Analyse der Anlasstat» und «Einsicht des Beurteilten in seine psychische Störung» prognostisch sehr ungünstig für eine Entlassung in einen offenen ungeschützten Empfangsraum beurteilt worden (Vorakten S. 392). Zwar konnte mit antipsychotischer Medikation ein gradueller Symptomrückgang erreicht werden. Eine

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12/19 vollständige, stabile Symptomrückbildung sei jedoch nicht erreicht worden. Bei psychotischen Dekompensationen hätten Gewaltphantasien qualitativ und quantitativ zugenommen, jedoch mit therapeutischer und medikamentöser Unterstützung ausreichend gut kontrolliert werden können (Vorakten S. 398).

Im letzten halben Jahr vor der Erstellung des Gutachtens war es zu einer moderaten Zunahme von paranoiden Ideen gekommen, was im Hinblick auf ein künftiges Risiko eine hohe Relevanz hat (Vorakten S. 364). Sodann wurde eine gewisse affektive und kognitive Instabilität, die sich in wiederkehrenden Stimmungsschwankungen und phasenweise verstärkt auftretenden Verfolgungsideen zeigt, in Bezug auf das Risikomanagement als hochrelevant erachtet (Vorakten S. 364 f.). Zwar wurde, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, im Gutachten ausgeführt, dass im Rahmen der gutachterlichen Explorationsgespräche keine Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung hindeuteten. Es wurde aber auch ausgeführt, dass «… aufgrund der im gesamten bisherigen Behandlungsverlauf wiederholt beobachteten Symptomschwankungen, einhergehend mit einer vorübergehenden Zunahme risikorelevanter Affektveränderungen und Wahnphänomene (paranoide bzw. Beeinträchtigungsideen, die von aggressiven Affekten und fremdaggressiven Gewaltphantasien begleitet werden), von einem chronisch-latent erhöhten Eigen- und Fremdgefährdungspotenzial auszugehen» sei (Vorakten S. 371). Die Umstellung auf das Medikament Clozapin brachte zwar eine Besserung. Ein vollständiger/konstanter Rückgang der – insbesondere auch risikorelevanten – Krankheitssymptome konnte jedoch nicht verzeichnet werden (Vorakten S. 371).

Beim Patienten waren ein instabiler Krankheitsverlauf und immer wieder fremdaggressive Affekte und Denkinhalte auszumachen. Trotz einer Stabilisierung mit Clozapin führten Spiegelschwankungen, wobei mangelnde Compliance teilweise eine Rolle spielte, und äussere Stressbelastungen immer wieder zu Zuspitzungen der psychotischen Symptome und kam es auch bei ausreichender Medikation zu psychotischen Dekompensationen (Vorakten S. 372). Negativsymptome (Affektverflachung, Antriebsverminderung, Denkverlangsamung, unrealistische bzw. Grössenideen) spielen im Hinblick auf das Fremdgefährdungsrisiko zwar eine untergeordnete

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13/19 Rolle. Die Zunahme der Negativsymptome könne indessen ein «Vorbote» für eine möglicherweise bevorstehende Zunahme von risikorelevanten Positiv-Symptomen darstellen (Vorakten S. 371 und 373).

bb) Bei einer Kumulation von Risikofaktoren (Stressbelastungen) und fehlenden oder mangelnden Schutzfaktoren (unzureichende Behandlung, Absetzen der Medikation) wäre früher oder später eine psychotische Exazerbation zu erwarten (Vorakten S. 373). Dabei ist zu beachten, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2019 Medikamente nicht eingenommen, sondern weitergegeben hatte (Protokoll Standort vom 19. Januar 2021 [Vorakten S. 399 – 408], erstellt insbesondere von der aktuellen Therapeutin in der Erwachsenenforensik [vgl. Vorakten S. 378]) und er wegen des fehlenden Krankheitsgefühls auch zuletzt keine intrinsische Motivation hatte, Medikamente einzunehmen (Vorakten S. 403). Im Zuge von Wahnideen und krankheitsbedingten Affektstörungen (verstärkte Intensität von aggressiven Affekten, einhergehend mit depressiven bzw. suizidalen Krisen) bei gleichzeitigem, psychosebedingtem Verlust des Realitätsbezugs könnten – hypothetisch – sowohl suizidale als auch fremdaggressive Handlungen (im schlimmsten Fall eine kombinierte homizidalsuizidale Verzweiflungstat) auftreten (Vorakten S. 373). Vorstellbar seien auch Szenarien, in denen der Patient, mit der Absicht, von der Polizei getötet zu werden, was bereits beim erfolgten Amoklauf der Fall gewesen war (vgl. Vorakten S. 402), entsprechend bedrohliches Verhalten inszenieren und dadurch gefährliche Situationen für Drittpersonen schaffen könnte. Soweit bei Schizophrenen statistisch eine eher geringe Wiederholungsgefahr für Delikte im Sinn der Anlasstat bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass dies mit den meist sehr strengen Behandlungsauflagen zusammenhängt. In Anbetracht des erhöhten Suizidrisikos und der grundsätzlichen Gefahr eines erweiterten Suizids scheint eine nicht hinnehmbare Gefahr vom Rekurrenten auszugehen (vgl. S. 373).

cc) Nach der Standortbestimmung vom Januar 2021 fehlt dem Rekurrenten das Krankheitsverständnis. Er habe mehrmalig die Überzeugung geäussert, an keiner Schizophrenie zu leiden. Die Chance für eine erneute Psychose beurteilte er als sehr klein bis nicht vorhanden, da er herausgefunden habe, was falsch im Leben gewesen sei und dies korrigiert habe. Er habe sich sehr verändert, die Selbstwertproblematik bearbeitet

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14/19 und falsche Überzeugungen korrigiert und sehe keine weiteren Baustellen mehr. In der Gesamtschau zeige sich ein fehlendes Krankheitsgefühl sowie eine fehlende Krankheitseinsicht. Entsprechend äusserte er sich dahingehend, dass er wisse, dass er die Medikamente bis zum Austritt einnehmen müsse. Draussen wolle er die Medikamente jedoch absetzen (Vorakten S. 403). Die fehlende Krankheitseinsicht stellt unfraglich ein grosses Rückfallrisiko dar. Die den Rekurrenten Behandelnden und Betreuenden kommen denn auch zum Schluss, dass «… durch die Erkrankung und deren hohe Risikorelevanz ein hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten auch bei unbedeutenden Anlässen oder gegenüber Fremden, …» bestehe (Vorakten S. 405).

dd) Insgesamt stellt der Rekurrent eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine solche kann in Anbetracht der sehr schweren vorgekommenen und weiterhin drohenden Delikte schwerlich in Kauf genommen werden.

b)aa) Der Rekurrent kam im Sommer 2013 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz und beherrscht die hiesige Sprache. Er hat die Kindheit und ersten Jugendjahre in der Heimat verbracht, wo er die Schule besuchte und sozialisiert wurde. Er hält sich mittlerweile 8½ Jahre hier auf, befindet sich seit Oktober 2017 allerdings in Haft oder psychiatrischen Kliniken, was eine vertiefte Integration in die Gesellschaft verhindert hat. Die heimatliche Sprache und Kultur ist ihm noch vertraut. In Lettland hat er Verwandte und lebt insbesondere die früher eng in seine Betreuung eingebundene Grossmutter väterlicherseits (Vorakten S. 400). Da er bereits 21 Jahre alt ist, kann er aus der Anwesenheit der Mutter (und des Stiefvaters) in der Schweiz keine Ansprüche ableiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Im Übrigen schliesst diese seine Rückkehr (zu ihr) nach X.___ aus (Vorakten S. 288). Weitere enge Beziehungen werden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Rekurrent weder verheiratet noch in einer festen Beziehung und hat er keine Kinder. Der Kontakt zur hier wohnhaften Stiefschwester ist lose (Vorakten S. 400) und kann, wie derjenige zur Mutter und deren Ehemann von Lettland aus gepflegt werden.

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15/19 bb) Wie in allen Mitgliedstaaten der EU kann davon ausgegangen werden, dass in Lettland eine adäquate medizinische Versorgung sichergestellt ist und geeignete Medikamente erhältlich sind. Im Übrigen könnten Medikamente von Verwandten hier beschafft werden und handelt es sich vorliegend nicht um einen sehr komplizierten Fall mit seltenen Therapieansätzen (Vorakten S.360). Soweit Bezugspersonen einen günstigen Einfluss auf die Krankheit haben können, ist darauf hinzuweisen, dass auch in Lettland eine enge Bezugsperson lebt (Grossmutter). Im Übrigen kann die Beziehung durch die heutigen Kommunikationsmittel gepflegt werden und liegt keine Distanz zwischen den zwei Ländern, die regelmässige persönliche Kontakte verhinderte. Schliesslich scheint wenig glaubwürdig, dass der Kindsvater nicht auszumachen sei und könnte der Kontakt zu ihm gesucht (z.B. via dessen Mutter) und er allenfalls in die Betreuung einbezogen werden.

cc) Soweit der Rekurrent geltend macht, nicht die finanzielle Unterstützung zu haben, um in Lettland die erforderliche medizinische Hilfe zu bekommen, ist darauf hinzuweisen, dass im Krankenstand mit einer Hilfe des Gemeinwesens gerechnet werden können wird. Im Übrigen können ihn seine Mutter und deren Ehemann finanziell unterstützen. Es erscheint jedenfalls missbräuchlich, unter Hinweis auf das versuchte Tötungsdelikt eine Unterhaltspflicht (in Lettland) zu bestreiten, und gleichzeitig im Hinblick auf die medizinische Behandlung zu behaupten, es bestehe eine sehr enge, für medizinische Fortschritte wichtige und unerlässliche Beziehung (erste Bezugspersonen).

dd) Der Rekurrent ist in der Schweiz schwer psychisch krank geworden, hat Gewaltphantasien entwickelt und diese ausgelebt. Er hat sich hier nicht erfolgreich integrieren können. Nach dem Vorgefallenen wäre dies bei einem Verbleib in der Schweiz schwerlich zu ändern, was er selbst zu erkennen scheint. Jedenfalls geht er davon aus, dass seine Eltern wohl nicht mehr mit ihm unter einem Dach wohnen wollen und wahrscheinlich auch alle seine Freunde geschockt sind, ihn als Psychopaten sehen und nicht mehr mit ihm befreundet sein wollen (Vorakten S. 167).

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16/19 ee) Im Hinblick auf die zumindest leichte Selbstgefährdung (vgl. Vorakten S. 405) können die zuständigen Stellen die Rückkehr nach Lettland zusammen mit den dortigen Behörden und Institutionen vorbereiten und situationsgerecht umsetzen.

ff) Insgesamt ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten angemessen.

7.a) Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Vorliegend besteht jedoch ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Juni 2021). In der Verwaltungsrechtspflege wird die Entschädigungen pauschal bemessen und beträgt zwischen Fr. 500.– und 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO).

b) Die Vorinstanz erachtete das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar von Fr. 3'360 (inkl. Barauslagen und MWST) als zu hoch und legte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 1'780.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6 Stunden für Sach- und Rechtsstudium und weiteren 6.58 Stunden für das Verfassen der sechsseitigen Stellungnahme unangemessen erscheine und möglicher Aufwand in der Zukunft ("Prüfung Rechtsmittel") nicht entschädigt werde.

c) Wie ausgeführt, werden die Entschädigungen im Verwaltungsverfahren pauschal bemessen. Mit Fr. 1'780.– (inkl. Barausgaben und MWST) bewegt sich die Vorinstanz am oberen Rand der in der Praxis in erstinstanzlichen Verfahren im Migrationsbereich gesprochenen Entschädigungen, was umso mehr gilt, als die Entschädigung vorliegend zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen ist

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17/19 (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Der Betrag ist vereinbar mit dem Umfang der Stellungnahme und da die Entschädigung im Hinblick auf die vorinstanzliche Praxis eher hoch ist, kann auch der Aufwand durch die zu beachtenden Gutachten als angemessen berücksichtigt gelten. Im Übrigen ist zwar der zugrundeliegende Vorfall «spektakulär». In migrationsrechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht um einen besonders schwierigen Fall und ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zukünftiger Aufwand nicht abzugelten ist. Insgesamt ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'780.– (inkl. 7.7 % MWST und Barauslagen) nicht zu beanstanden.

8.a) Soweit der Rekurrent die Einholung eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand in fünf Jahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass er seit seiner Unterbringung regelmässig begutachtet wird. Es liegen mehrere Gutachten und Protokolle (Standortbestimmungen) vor, die die geforderte Einschätzung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlauben, zumal für die Beurteilung der Rückfallgefahr grundsätzlich der Zeitpunkt massgeblich ist, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_939/2017 E. 7.2. mit Hinweisen) und der Gesundheitszustand in fünf Jahren nicht massgeblich ist. Im Übrigen vermitteln die medizinischen Akten, dass keine gradlinige Entwicklung ersichtlich ist. Ein Gutachten über die von ihm ausgehende Gefahr in fünf Jahren enthielte zwangsläufig hypothetische Aussagen, die für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich sein können. Ein Abstellen auf eine spätere Begutachtung schliesslich kann nicht in Betracht gezogen werden, da damit eine unbotmässige Verzögerung der Anwesenheitsregelung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verbunden sein könnte.

b) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die Übersiedlung und die erforderliche Anschlusslösung hinsichtlich (stationärer) psychiatrischer Betreuung zusammen mit den lettischen Behörden und schweizerischen Stellen vor Ort vorbereitet werden.

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18/19 9. Insgesamt erscheint die angefochtene Verfügung recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

10.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

b) Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Kanton den Rechtsvertreter des Rekurrenten zu entschädigen. Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWST) scheint angemessen. Diese ist zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'400.– zuzüglich MWST.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.

3. Der Kanton (Sicherheits- und Justizdepartement) entschädigt lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, zufolge unentgeltlicher

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19/19 Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich 7,7 % MWST).

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2021.101 Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei.

RDRM.2021.101 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.02.2022 RDRM.2021.101 — Swissrulings