Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.89 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 04.10.2024 Entscheiddatum: 10.06.2024 SJD RDRM.2020.89 Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2020.89
Entscheid vom 10. Juni 2024
Rekurrent
A.___, vertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Oberer Graben 26, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 3. Juli 2020)
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung
2/15 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1994, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde in der Schweiz geboren und verfügt seit dem 25. November 2008 über eine Niederlassungsbewilligung (Vorakten S. 36).
B. Er wurde in der Schweiz wie folgt verurteilt: - Mit Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 17. Dezember 2009 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchten Raubs und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung auf unbestimmte Zeit sowie einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Leistung von 10 Tagen (Vorakten S. 193 ff.);
- Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Z.___ vom 10. Mai 2012 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 60.– (Vorakten S. 207);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Mai 2013 wegen Diebstahls und der Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 3'600.–, wovon 96 Tagessätze, entsprechend Fr. 2'880.–, bedingt aufgeschoben wurden bei einer Probezeit von zwei Jahren (Vorakte S. 263 ff.);
C. Im Anschluss an die Verurteilung durch das Kreisgericht Z.___ vom 17. Dezember 2009 drohte das Migrationsamt mit Schreiben vom 18. März 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an (Vorakten S. 202). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 sprach das Migrationsamt eine zweite Verwarnung aus (Vorakten S. 267).
D. In der Folge wurde A.___ erneut wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 24. Mai 2016 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, entspricht Fr. 500.–, bedingt ausgesprochen zu einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.– (Vorakten S. 274);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 20. Januar 2017 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.– (Vorakten S. 284);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 2. März 2017 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Busse von Fr. 250.– (Vorakten S. 297 f.);
- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 5. April 2017 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 299 f.);
3/15 - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 11. Oktober 2017 wegen Tätlichkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Busse von Fr. 500.– (Vorakten S. 429 f.);
- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 6. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 432 f.);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 9. Oktober 2018 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbefolgen der Weisung «Stop Polizei», Missachtung des Signals «Verbot für Motorräder», Missachtung des Signals «Hindernis rechts umfahren»), mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfacher Besitz von Marihuana zwecks Eigenkonsums, Konsum von Marihuana und Kokain) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 5'400.–, und einer Busse von Fr. 850.– (Vorakten S. 511 ff.);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 5. November 2018 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Amphetamin zwecks Eigenkonsum) zu einer Busse von Fr. 150.– (Vorakten S. 522 f.);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 16. November 2018 wegen Sachbeschädigung, unter Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 24. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, zu einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 750.– (Vorakten S. 524 ff.);
- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. April 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10 gr.) zu einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 546 f.);
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 8. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr. 1'500.– (Vorakten S. 548 f.);
- Mit Urteil des Kantonsgerichts X.___ vom 14. August 2019 wegen Raubes und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren (Vorakten S. 611 ff.).
E. In finanzieller Hinsicht war A.___ beim Betreibungsamt per 31. Januar 2020 mit drei Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 3'457.25 verzeichnet (Vorakten S. 686 ff.). Zudem hat er im Zeitraum vom 12. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 rückerstattungspflichtige Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 16'573.10 bezogen (Vorakten S. 698).
4/15 F. Mit Schreiben vom 29. April 2020 (Vorakten S. 711 ff.) gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (Vorakten S. 732 ff.) widerrief es die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Verhalten von A.___ zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er sei wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und insbesondere bereits zweimal wegen Raubdelikten in Erscheinung getreten. Darüber hinaus komme er auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach. Aus ausländerrechtlicher Sicht wiege das Verschulden sehr schwer. Bei A.___ müsse von einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden. Er besitze ein grosses Aggressionspotential und eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung. Die Rückfallgefahr sei vom Kantonsgericht X.___ als hoch eingeschätzt worden. A.___ habe sich bisher weder von den Vorstrafen, Strafverfahren und Heimaufenthalten noch den ausländerrechtlichen Verwarnungen davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Aufgrund der fortwährenden und mitunter schweren Delinquenz liege ein gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung vor. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sei dementsprechend hoch. A.___ sei erwachsen, unverheiratet und kinderlos, weshalb ihm eine Ausreise in sein Heimatland zumutbar sei.
G. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 13. Juli 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 1). Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung vom 3. Juli 2020 sei aufzuheben; 2. Von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wird mit Rekursergänzung vom 27. August 2020 (act. 5) geltend gemacht, dass das Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz) das strafrechtliche Verschulden nicht sachgerecht gewürdigt habe. Betreffend die beiden Raubdelikte sei es beim einen Delikt bei einem Versuch geblieben. Beim anderen Delikt sei die Deliktsumme gering gewesen. Bei den weiteren Delikten handle es sich um Bagatellen. Es könne daher kaum von einem «sehr schweren» Verschulden gesprochen werden, vielmehr sei höchstens von einem ausländerrechtlich «mittleren» Verschulden auszugehen. Sodann sei der Rekurrent seit der Verurteilung im Juli 2018 nicht mehr rückfällig geworden, weshalb von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden könne. Folglich sei das Fernhalteinteresse ebenfalls als höchstens «mittel» einzustufen. Dahingegen treffe den Rekurrenten eine Wegweisung in sehr schwerwiegender Weise. Sowohl seine Eltern als auch seine beiden Geschwister würden in Z.___ leben. Zu den
5/15 Geschwistern pflege er eine gute Beziehung und auf den regelmässigen Kontakt mit seinen Eltern sei er angewiesen. Der Rekurrent verfüge unbestrittenermassen über ein grosses Aggressionspotential und eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung sowie eine schlechte Impulskontrolle. Wirklich problematisch werde es allerding nur, wenn er Alkohol oder andere Substanzen konsumiere. Der Rekurrent habe keinerlei Beziehung zu seinem Heimatland und wäre aufgrund seiner problematischen Persönlichkeit nicht in der Lage, sich dort zurecht zu finden. Äusserst hoch zu gewichten sei in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Er habe eine schwere Kindheit und Jugend gehabt und einen bedeutenden Teil seines Lebens in Jugenderziehungsanstalten und Kinderheimen verbracht. Mit dieser Institutionalisierung sei der Rekurrent zu einem «Kind des Staates» geworden, welcher nun eine gewisse Verantwortung für ihn übernehmen müsse. Dem Rekurrenten müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich als Erwachsener zurechtzufinden und zu beweisen. Er verfüge über eine Arbeitsstelle. Zudem habe er die vergangenen vier Wochen in einer Entzugsklinik in W.___ verbracht, um seine Substanzabhängigkeiten zu therapieren. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei dem Rekurrenten der Entzug der Niederlassungsbewilligung somit nur anzudrohen und eventualiter eine Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.
H. Die Vorinstanz verzichtete am 21. September 2020 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des Rekurses.
I. Am 5. Mai 2021 (act. 15), 12. September 2022 (act. 20) und 19. September 2022 (act. 21) übermittelte die Vorinstanz diverse Rapporte der Kantonspolizeien U.___ und Z.___ sowie der Stadtpolizei Z.___ betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Betäubungsmittel Ankauf/Konsum, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die psychotropen Stoffe, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Intervention im häuslichen Bereich (einfache Körperverletzung).
J. In der Folge wurde der Rekurrent weiter wie folgt verurteilt: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V.___ vom 27. Juli 2022 wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (act. 40.1);
- Mit Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 19. September 2022 wegen Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Tätlichkeit, im Zusatz zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V.___ vom 27. Juli 2022 sowie im teilweisen Zusatz zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ vom 8. Mai 2019, zu einer
6/15 Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.– (act. 23.1).
K. Am 4. Januar 2024 (act. 29) und 17. Januar 2024 (act. 30) übermittelte die Vorinstanz die Rapporte der Kantonspolizei T.___ vom 21. Dezember 2023 (act. 29.1 und 29.2) und der Stadtpolizei Z.___ vom 15. Januar 2024 (act. 30.1) zur Kenntnisnahme.
L. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 21. Februar 2024 (act. 37.2) wurde der Rekurrent der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unbedingt), entspricht Fr. 3'000.–, und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt.
M. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (act. 41) forderte das Sicherheitsund Justizdepartement den Rekurrenten zur abschliessenden Stellungnahme auf. Dieser liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen.
Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. a) Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und über die Integration [SR 142.20, abgekürzt AIG]) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG).
b) Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 Erw. 4.2.). Diese
7/15 Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 Erw. 2.1). Der Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 AIG wird indessen durch Art. 63 Abs. 3 AIG eingeschränkt. Demnach ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig. Diese Bestimmung wird durch Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) und Art. 66abis StGB, welche die strafrechtliche Landesverweisung regeln, ergänzt. Sowohl Art. 63 Abs. 3 AIG als auch Art. 66a und Art. 66abis StGB sind jedoch erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und sind demnach nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. BGE 146 II 49 Erw. 5.1 f.).
Sind mehrere Strafurteile ergangen und hat sich ein Strafurteil ausschliesslich mit vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten und das andere Strafurteil mit nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten auseinandergesetzt, ist für die Beurteilung der Kompetenz des Migrationsamtes massgeblich, ob im zweiten Strafurteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person, also auch die Vorstrafen für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte, bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, kann aufgrund der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewillig nicht mehr widerrufen werden. Umgekehrt bleibt die Kompetenz des Widerrufs einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sich weder aus der Begründung des zweiten Strafurteils noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, dass die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden wären. Praxisgemäss ist dies dann der Fall, wenn sich weder der Urteilsbegründung noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt oder aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2023 vom 9. November 2023 Erw. 4.5 ff.)
c) Das Kantonsgericht X.___ verurteilte den Rekurrenten mit Urteil vom 14. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG erfüllt. Die Straftaten, für die der Rekurrent mit Urteil vom 14. August 2019 verurteilt wurde, beging er im Jahr 2014 und damit vor dem 1. Oktober 2016. Folglich waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar (vgl. BGE 146 II 49 Erw. 5.3). Im nachfolgenden Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 19. September 2022 wurde der Rekurrent von der Anklage der mehrfachen Freiheitsberaubung freigesprochen. Die übrigen Delikte, für die er verurteilt wurde, stellten keine Katalogtaten dar, weshalb die obligatorische Landesverweisung nicht in Betracht fiel. Sowohl aus
8/15 dem Entscheid als auch der Anklageschrift des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Oktober 2021 (act. 39.1) ergibt sich, dass die fakultative Landesverweisung weder beantragt noch in Erwägung gezogen wurde und die Delikte, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, somit unberücksichtigt blieben. Mithin ist die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG zu widerrufen, weiterhin gegeben.
d) Ob auch der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben ist, kann angesichts seiner Subsidiarität in der vorliegenden Konstellation offenbleiben (Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 Erw. 3 mit Hinweisen).
3. a) Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds indessen nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz übersteigt. Dabei sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens der ausländischen Person, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad ihrer Integration sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 Erw. 4.3).
aa) Die Niederlassungsbewilligung der ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person in der Schweiz geboren ist und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1; 144 IV 332 Erw. 3.3.3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei schweren Straftaten, zu welchen insbesondere auch Gewalt- und Drogendelikte zählen, das öffentliche Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin oder des Täters als hoch eingeschätzt. Bei ausländischen Personen, die sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, dürfen generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. VerwGE B 2017/16 vom 20. März 2018 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2019 vom 23. Oktober 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2019/96 vom 22. Oktober 2019 Erw. 3.3). Wird in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist eine konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich die
9/15 Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 Erw. 5.2).
bb) Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der «Frühdelinquenten» werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 Erw. 3.4. und 3.5. mit Hinweisen).
b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die vom Gericht verhängten Strafen, d.h. das im Strafurteil zum Ausdruck kommende Verschulden. Vorliegend fällt neben den zahlreichen Verurteilungen des Rekurrenten insbesondere die Verurteilung durch das Kantonsgericht X.___ vom 14. August 2019 wegen Raubes und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten ins Gewicht.
aa) Nach dem Urteil des Kantonsgerichts X.___ hielt sich der Rekurrent am 6. Juli 2014 zwischen 04:00 Uhr und 05:15 Uhr zusammen mit zwei Begleitern im B.___Park in X.___ auf. Als die beiden späteren Opfer zusammen mit einer Begleiterin die C.___gasse passierten, begaben sich der Rekurrent und seine beiden Begleiter zu diesen. Während sich der Begleiter 1 des Rekurrenten um die stark alkoholisierte Begleiterin der Opfer kümmerte, wurden die beiden späteren Opfer vom Rekurrenten und dessen zweiten Begleiter isoliert und in Richtung des D.___, E.___, abgedrängt. Da das eine Opfer seine Begleiterin nicht zurücklassen wollte, kehrte es zurück, übergab jedoch zuvor seine Wertsachen seinem Kollegen. Als der Rekurrent und sein Begleiter 2 das Opfer 1 erblickten, packten sie dieses, zerrten es gewaltsam zur Mauer des B.___Parks, drückten es mit dem Gesicht nach vorne bzw. unten gegen die Mauer und durchsuchten die Hosentaschen nach Wertsachen. Da das Opfer 1 jedoch keine Wertsachen auf
10/15 sich trug, konnte die Tat nicht vollendet werden. Anschliessend wurde das Opfer 1 losgelassen, woraufhin sich dieses fluchtartig wieder zum D.___begab. Um ca. 05:15 Uhr begaben sich die beiden Opfer vom D.___in Richtung F.___strasse. Der Rekurrent und dessen Begleiter 2 sahen dies. Sie verfolgten die Opfer und forderten von ihnen Geld heraus. Während die Begleitung 2 des Rekurrenten als Wortführer auftrat, stand der Rekurrent zwar einige Meter entfernt, sorgte jedoch mit seiner Körpersprache und seinem Auftreten dafür, dass sich die Opfer eingeschüchtert fühlten. In der Folge übergab das Opfer 2 dem Begleiter des Rekurrenten insgesamt rund Fr. 260.– und Euro 150.– aus seinem eigenen und dem Portemonnaie des Opfers 1.
bb) Das Kantonsgericht X.___ anerkannte zwar, dass sich die Rolle des Rekurrenten darauf beschränkte, im Hintergrund durch seine reine Präsenz die Drucksituation zu erhöhen, das Geld bei seinem Begleiter verblieb, der Rekurrent mithin nicht aus unmittelbar egoistisch finanziellen Beweggründen handelte und sein strafrechtliches Verschulden mithin eher leicht wog. Es machte allerdings ebenfalls darauf aufmerksam, dass die Art der Straftat deutlich mache, dass beim Rekurrenten von einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie ausgegangen werden müsse und er ein grosses Aggressionspotenzial sowie eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung besitze. Zudem wies es darauf hin, dass die zweifache Tatbegehung in der gleichen Nacht zum Nachteil der gleichen Opfer eine grosse Hartnäckigkeit des Rekurrenten offenbare.
c) In fremdenpolizeilicher Hinsicht wiegt das Verschulden des Rekurrenten sowohl angesichts der verhängten Strafe als auch der geahndeten Delikte sehr schwer, weshalb von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen ist. Durch die begangenen Straftaten verletzte er unterschiedliche Rechtsgüter in teils gravierender Weise. Ob eine Straftat letztlich vollendet werden kann oder nicht, ist ausländerrechtlich nicht von Belang, da das Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 Erw. 7.2.2). Mit dem Raub erfüllt der Rekurrent einen Tatbestand, der im Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 Anlass für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die fraglichen Tatbestände waren zwar vor dem 1. Oktober 2016 gesetzt worden, weshalb für die Strafbehörde eine Landesverweisung nicht zur Diskussion stand. Aus der nachmaligen Rechtsänderung darf allerdings geschlossen werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die hier erfolgten Straftaten als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung massgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. VerwGE B 217/16 vom 20. März 2018 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2017 vom 30. November 2017 Erw. 3.3). Überdies ist ein versuchter unbewaffneter Raub aus dem Jahr 2009 (Vorakten S. 52 ff.) aktenkundig, womit der Rekurrent eine einschlägige Vorstrafe aufweist.
11/15 aa) Erschwerend kommt hinzu, dass der Rekurrent während den angesetzten Probezeiten und den laufenden Strafverfahren weiter delinquierte. So beging er nicht nur die Straftat vom 6. Juli 2014 noch während der Probezeit gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 1. Mai 2013, vielmehr ergingen in derselben Probezeit bis unmittelbar zum Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 mindestens sechs weitere Strafbefehle. Im Anschluss an das Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 erging bereits am 9. September 2018 ein erneuter Rapport der Stadtpolizei Z.___, weil der Rekurrent mutwillig ein Taxi beschädigt haben und sich in der Folge in einem Restaurant renitent und aggressiv verhalten haben soll. Im Weiteren wurden am 9. Oktober 2018, 5. November 2018, 16. November 2018, 1. Dezember 2018 und 2. Februar 2019 Strafbefehle aufgrund von Straftaten, die er kurz vor und nach dem 4. Juli 2018 beging, erlassen. Hiernach ergingen bis zum Urteil des Kantonsgericht X.___ vom 14. August 2019 weitere fünf Polizeirapporte wegen verschiedener Vorkommnisse. Im Nachgang zum Urteil des Kantonsgericht X.___ vom 14. August 2019 wurden während der Probezeit wiederum mindestens ein Strafbefehl und neun Polizeirapporte erlassen, wobei er schliesslich mit Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 19. September 2022 wegen Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Tätlichkeit verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Rekurrent mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ vom 21. Februar 2024 wegen diverser Delikte, welche er in der Nacht vom 6. Januar 2024 beging, zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Insgesamt wurde der Rekurrent seit dem Jahr 2009 mindestens 18-mal verurteilt. Derzeit sind beim Untersuchungsamt Z.___ ausserdem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (act. 25.6), Gefährdung des Lebens, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (act. 34.1) hängig. Dementsprechend kann den Ausführungen des Rechtsvertreters, dass der Rekurrent seit dem Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 (Vorakten S. 472 ff.) nicht mehr rückfällig geworden sei und eine positive Legalprognose vorweise, nicht zugestimmt werden. Dies gilt umso mehr als für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht wegen des im Vordergrund stehenden Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 Erw. 5.3.3. mit Hinweisen).
bb) Insgesamt zeugt das strafrechtliche Verhalten des Rekurrenten von einer deutlich ausgeprägten Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln. Die Häufung der Delikte und die Regelmässigkeit des deliktischen Verhaltens seit dem Jahr 2009 ist Ausdruck seiner beharrlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Von ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren und Verurteilungen lässt
12/15 er sich in keiner Weise beeindrucken, wobei er eine sehr hohe kriminelle Energie aufweist und die Legalprognose als äusserst ungünstig einzuschätzen ist. Der Rechtsvertreter räumt sodann auch ein, dass der Rekurrent über ein grosses Aggressionspotential und eine geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung sowie eine schlechte Impulskontrolle verfüge. Relativierend weist er jedoch darauf hin, dass diese Problematik nur bestehe, wenn der Rekurrent Alkohol oder andere Substanzen konsumiere. Allerdings gab der Rekurrent anlässlich verschiedenster polizeilicher Einvernahmen zu Protokoll, dass er täglich bzw. mindestens jeden zweiten Tag Cannabis (Vorakten S. 651 Frage 29, act. 20.1 und act. 30.4 Frage 53), regelmässig Alkohol (unter anderem Vorakten S. 651 Frage 28) und bisweilen mit gewisser Regelmässigkeit Kokain und MDMA (act. 20.1, act. 20.4 Fragen 35, 66 und 68) konsumiere. Ausserdem ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Januar 2024, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Entzug in einer Entzugsklinik in W.___ erfolglos war (act. 30.4 Frage 51), wobei ein Aufenthalt von vier Wochen in Anbetracht der langjährigen Substanzabhängigkeit kaum als ernsthafte Absichten zum Entzug betrachtet werden kann. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent bei Deliktbegehung jeweils alkoholisiert und zuweilen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. In Anbetracht dessen, dass er jedoch auch weiterhin täglich konsumiert, ist davon auszugehen, dass vom Rekurrenten eine erhebliche Gefährdung ausgeht.
cc) Bei schweren Straftaten gegen Leib und Leben, wozu auch der Raub zu zählen ist, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden, weshalb vorliegend bereits eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit für einen Bewilligungswiderruf genügen würde (BGE 139 I 145 Erw. 2.5; BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 2C_831/2021 vom 16. März 2022 Erw. 3.3.1; VerwGE B 2017/16 vom 20. März 2018 Erw. 2.1). Vorliegend erweist sich das Rückfallrisiko für weitere schwere Straftaten in Anbetracht der anhaltenden Straffälligkeit, des fortwährenden Suchtmittelkonsums und des damit einhergehenden, aktenkundigen Kontrollverlusts des Rekurrenten über sein Tun jedoch als sehr hoch. Folglich besteht ein erhebliches (sicherheitspolitisches) öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten.
d) Das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten kann nur durch entsprechende gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz aufgewogen werden.
aa) Bei der Würdigung der privaten Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Die Rechtsvertretung bringt vor, dass der Rekurrent eine schwierige Kindheit gehabt habe. Zu seinem ebenfalls in Z.___ wohnhaften Vater pflege er regelmässigen Kontakt. Zwischen ihm und
13/15 seinen beiden jüngeren Geschwistern bestehe sodann eine gute Beziehung und er verbringe viel Zeit mit ihnen. Im Weiteren habe der Rekurrent einen bedeutenden Teil seines Lebens in Institutionen verbracht, womit er zu einem «Kind des Staates» geworden sei. Der Rekurrent sei vom System aufgeschluckt, jahrelang erfolglos bemassnahmt und in der Folge in die Mündigkeit entlassen worden. Für den Misserfolg der bisherigen Massnahmen seien die Behörden folglich mitverantwortlich, weshalb der Rekurrent nun die Möglichkeit erhalten müsse, sich als Erwachsener zurechtzufinden und zu beweisen.
bb) Der Rekurrent hatte unbestrittenermassen eine schwierige Kindheit. Aus dem Entscheid des Kreisgerichts Z.___ vom 17. Dezember 2009 (vgl. Vorakten S. 33) und dem Urteil des Kriminalgerichts X.___ vom 4. Juli 2018 (vgl. Vorakten S. 498) ergibt sich, dass die Mutter des Rekurrenten sehr früh an Krebs erkrankte und im April 2001 verstarb. Damals war der Rekurrent gerade einmal sechs Jahre alt. Der Vater war in der Folge alleine für die Betreuung und Erziehung seiner drei Kinder zuständig. In der Schule zeigte der Rekurrent bereits früh auffällige Verhaltensweisen, welche diverse schulische Massnahmen und im November 2008 einen Heimausschluss nach sich zogen. Daraufhin lebte er für einige Monate ohne Tagesstruktur und Beschulung zuhause. In dieser Zeit wurde er mehrfach straffällig, woraufhin das Kreisgericht Z.___ seine Unterbringung in eine Erziehungseinrichtung verfügte. Der Rekurrent verbrachte einige Zeit im Jugendheim G.___ und verfügt heute weder über einen Schul- noch Lehrabschluss. Er war immer wieder bei verschiedenen Temporär-Arbeitsstellen angestellt und dazwischen jeweils arbeitslos, wobei er zeitweise Sozialhilfe beziehen musste. So hat er gemäss Rückmeldung der Sozialen Dienste Z.___ in der Zeit vom 12. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 rückerstattungspflichtige Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 16'573.10 bezogen (Vorakten S. 698). Zudem existierten im Dezember 2023 drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'240.70 (act. 28.1).
cc) Der Rekurrent ist heute 29 Jahre alt. Er kann damit kaum mehr als Jugendlicher oder junger Erwachsener betrachtet werden. Er hatte ausreichend Gelegenheit, sich als Erwachsener zu beweisen, wobei die erneuten Anklagen aufgrund von zum Teil als schwer zu qualifizierenden Straftaten jedoch deutlich machen, dass es ihm auch im Erwachsenenalter nicht gelingt, sich an die geltenden Regeln zu halten. Sowohl die wiederholte und fortwährende Straffälligkeit über mehrere Jahre hinweg als auch die fehlende Ausbildung und die Schulden sprechen somit gegen eine gelungene Integration des Rekurrenten. In sozialer Hinsicht ist ebenfalls keine – über die Beziehungen zu seinem Vater und seinen Geschwistern hinausgehende – besondere Integration erkennbar. In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Vergangenheit von einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung und einer unreifen Moralentwicklung gesprochen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, welche eine Ausreise aus der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Rekurrent ist somit volljährig, gesund, unverheiratet und kinderlos. Aus den Akten des Migrationsamtes ergibt sich, dass er mit der heimatlichen Sprache
14/15 vertraut ist. Die berufliche und soziale Eingliederung des Rekurrenten im Heimatland erscheint durchaus möglich und zumutbar. Es mag allenfalls zutreffen, dass der Rekurrent in seinem Heimatland aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung bei einer Ausreise in beruflicher Hinsicht vor besondere Herausforderungen gestellt sein wird. Die Wegweisung des Rekurrenten ist aber seinem fehlbaren und kriminellen Verhalten zuzuschreiben und ist insofern hinzunehmen. Die Beziehung zu seinen Verwandten in der Schweiz können mit elektronischen Kommunikationsmitteln gepflegt werden. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm mithin zumutbar.
e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Rekurrenten mehrere strafrechtliche Verurteilungen und zwei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht vor weiterer und schwerer Delinquenz abgehalten haben. In Anbetracht der Schwere der Delikte und der hohen Rückfallgefahr besteht an der Fernhaltung des Rekurrenten somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse. Das grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten überwiegt dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die vom Rekurrenten vorgeschlagene Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 AIG kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich infrage, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, und nicht, wenn der Betroffene – wie vorliegend – mit seiner Delinquenz einen (anderen) Widerrufsgrund erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2022 Erw. 3.3.4). Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich somit als recht- und verhältnismässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
4. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund des Ausgangs des Rekursverfahrens wird dem Rekurrenten in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons– und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren des Rekurrenten um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).
15/15 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.
2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2020.89 Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 3 AIG. Die Kompetenz des Migrationsamtes, die Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen, bleibt bestehen, wenn die Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Liegen mehrere Strafurteile vor, wobei eines vor und eines nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, ist entscheidend, ob das zweite Urteil das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person berücksichtigt. Lässt das zweite Strafurteil die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte vollständig ausser Betracht, bleibt das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. In diesem Fall war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt zulässig und aufgrund der wiederholten und fortwährenden Straffälligkeit des Rekurrenten seit seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter auch verhältnismässig.
2026-05-12T19:39:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen