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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 02.02.2026 DIGS412-142/143

2 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·4,348 mots·~22 min·4

Résumé

Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der Eröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-142/143 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 26.03.2026 Entscheiddatum: 02.02.2026 Entscheid Departement des Innern vom 2. Februar 2026 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der Eröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3). Den Entscheid DIGS412-142/143 vom 2. Februar 2026 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS412-142, DIGS412-143

Entscheid vom 2. Februar 2026 Rekurrent A.___, vertreten durch B.___, Rechtsanwalt,

gegen

Vorinstanz Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___

Betreff Verfügungen vom 15. Juli 2025 und vom 24. Juli 2025 (Nr. 001) betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

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Sachverhalt A. D.___, verheiratet, wohnhaft gewesen I.___weg, H.___, verstarb am (…). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau sowie drei Kinder, darunter A.___ (act. 5/9 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).

B. B.a D.__ und seine Ehefrau, E.___, hatten am 24. August 2004 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Amtsnotariat C.___), deponiert war. Dieser sieht unter Ziff. III./2. die Enterbung von A.___ und die Verteilung des ihm zustehenden Anteils an die übrigen Nachkommen vor. Das Amtsnotariat C.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 15. Juli 2025 (Nr. 001). Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung hielt es unter Ziff. II.B. E.___, F.__ und G.__ als gesetzliche Erben fest. Ihnen wird unter Ziff. IV.5. die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt (act. 5/7 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).

B.b Am 18. Juli 2025 reichte F.__ dem Amtsnotariat C.___ ein von E.___ und D.__ unterzeichnetes, zweiseitiges Schreiben mit der Überschrift «Erklärung: bezw. Tatsache», datiert 8. Februar 2004, sowie eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 9. Februar 2004, unterzeichnet von D.___, zur Eröffnung ein. Im Wesentlichen wird in diesen zwei Urkunden die Enterbung von A.___ festgehalten (act. 5/2; act. 5/3 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 eröffnete das Amtsnotariat C.___ den gesetzlichen Erben diese beiden Urkunden. Darin hielt es aufgrund den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen unter Ziff. II.B. F.__ und G.__ als gesetzliche Erben fest. Ihnen sowie E.___ wird wiederum unter Ziff. IV.5. die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt (act. 5/1 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).

C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrent) beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025 (DIGS412-142) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 [DIGS412- 142]):

« 1. Es sei Abschnitt I. Ziff. 4 der Verfügung Nr. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 15.07.2025 dahingehend zu ändern, alsdass der Rekurrent als gesetzlicher Erbe (analog seinen Geschwistern in Abschnitt I. Ziff. 2 und Ziff. 3) aufgeführt wird, und zwar ohne die durch das Amtsnotariat C.___ (SG) verfügte Enterbung basierend auf Ziff.Ill/2 des Ehe- und Erbvertrags vom 24.08.2004.

2. Es sei Abschnitt II.B. lit. b der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 15.07.2025 dahingehend zu ergänzen, alsdass der Rekurrent neben F.___ und G.___ ebenfalls als gesetzlicher Erbe /

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eingesetzter Vorerbe in einem separaten Spiegelstrich aufgeführt und im letzten Absatz vor Abschnitt III. der Verfügung vom 15.07.2025 mit seinem Namen in Bezug auf die in Aussicht gestellte Ausstellung der Erbbescheinigung erwähnt wird, sodass dieser Text wie folgt abgeändert wird: "Sofern innert Monatsfrist kein gesetzlicher Erbe oder ein aus einer früheren Verfügung Bedachter Einsprache erhebt, wird den unter Ziff. II.B.a und b. vorstehend aufgeführten gesetzlichen/eingesetzten Erben, E.___, F.___, G.___ und A.___, die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt. Die Erbbescheinigung weist – unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage – die Erbeneigenschaft aus (Art. 559 Abs. 1 ZGB)".

3. Es sei Abschnitt IV. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 15.07.2025 wie folgt abzuändern: "Den berechtigten Erben gemäss Ziff. II.B.a und b. der Erwägungen, E.___, F.___, G.___ und A.___, wird auf ihr Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern die Erbberechtigung nicht innert Monatsfrist beim Amtsnotariat C.___ bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ist die Ausschlagungsfrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen, so wird die Erbbescheinigung nur ausgestellt, wenn die Erben schriftlich erklären, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen".

4. Eventualiter sei die Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 15.07.2025 aufzuheben und die Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags vom 24.08.2004 zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an das Amtsnotariat C.___ (SG) zurückzuweisen und anschliessend mit rechtsgenügender Begründung neu zu eröffnen.

5. Subeventualiter sei das Verfahren bezüglich der Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags vom 24.08.2004 während mindestens eines Jahres ab rechtsgültiger Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags vom 24.08.2004 zu sistieren.

6. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Vorakten zu überweisen.

7. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% und Barauslagen von 4.0% zulasten der Vorinstanz. »

D. Ebenfalls mit Eingabe vom 30. Juli 2025 erhob der Rekurrent beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025 (DIGS412-143) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 [DIGS412-143]):

« 1. Es sei Abschnitt I. Ziff. 4 der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 24.07.2025 dahingehend zu ändem, alsdass der Rekurrent als gesetzlicher Erbe (analog seinen Geschwistern in Abschnitt I. Ziff. 2 und Ziff. 3) aufgeführt wird, und zwar ohne die durch das Amtsnotariat C.___ (SG) verfügte Enterbung basierend auf Ziff.III/2 des Ehe- und Erbvertrags vom 24.08.2004.

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2. Es sei Abschnitt II.B. lit. a der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 24.07.2025 dahingehend zu ergänzen, alsdass der Rekurrent neben F.___ und G.___ ebenfalls als gesetzlicher Erbe / eingesetzter Erbe in einem separaten Spiegelstrich aufgeführt und im letzten Absatz vor Abschnitt III. der Verfügung vom 24.07.2025 mit seinem Namen in Bezug auf die in Aussicht gestellte Ausstellung der Erbbescheinigung erwähnt wird, sodass dieser Text wie folgt abgeändert wird: "Sofern innert Monatsfrist kein gesetzlicher Erbe oder ein aus einer früheren Verfügung Bedachter Einsprache erhebt, wird den unter Ziff. II.B.b und c. vorstehend aufgeführten gesetzlichen/eingesetzten Erben, E.___, F.___, G.___ und A.___, die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt. Die Erbbescheinigung weist – unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage – die Erbeneigenschaft aus (Art. 559 Abs. 1 ZGB)".

3. Es sei Abschnitt II.B. lit. c der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 24.07.2025 dahingehend zu ergänzen, alsdass der Rekurrent neben F.___ und G.___ ebenfalls als gesetzlicher Erbe / eingesetzter Vorerbe in einem separaten Spiegelstrich aufgeführt und im letzten Absatz vor Abschnitt III. der Verfügung vom 24.07.2025 mit seinem Namen in Bezug auf die in Aussicht gestellte Ausstellung der Erbbescheinigung erwähnt wird, sodass dieser Text wie folgt abgeändert wird: "Sofern innert Monatsfrist kein gesetzlicher Erbe oder ein aus einer früheren Verfügung Bedachter Einsprache erhebt, wird den unter Ziff. II.B.b und c. vorstehend aufgeführten gesetzlichen/eingesetzten Erben, E.___, F.___, G.___ und A.___, die Ausstellung der Erb- bescheinigung in Aussicht gestellt. Die Erbbescheinigung weist – unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklage – die Erbeneigenschaft aus (Art 559 Abs. 1 ZGB)".

4. Es sei Abschnitt IV. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 24.07.2025 wie folgt abzuändern: "Den berechtigten Erben gemäss Ziff. II.B.b und c. der Erwägungen, E.___, F.___, G.___ und A.___, wird auf ihr Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern die Erbberechtigung nicht innert Monatsfrist beim Amtsnotariat C.___ bestritten wird (Art. 559 ZGB). Ist die Ausschlagungsfrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen, so wird die Erbbescheinigung nur ausgestellt, wenn die Erben schriftlich erklären, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen".

5. Eventualiter sei die Verfügung NR. 001 des Amtsnotariats C.___ (SG) vom 24.07.2025 aufzuheben und die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 09.02.2004 mit dem 2-seitigen Schreiben mit der Überschrift "Erklärung: bezw. Tatsache", datierend vom 08.02.2004, zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an das Amtsnotariat C.___ (SG) zurückzuweisen und anschliessend mit rechtsgenügender Begründung neu zu eröffnen.

6. Subeventualiter sei das Verfahren bezüglich der Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 09.02.2004 mit dem 2-seitigen Schreiben mit

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der Überschrift "Erklärung: bezw. Tatsache", datierend vom 08.02.2004, während mindestens eines Jahres ab rechtsgültiger Eröffnung des Eheund Erbvertrags vom 24.08.2004 zu sistieren.

7. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Vorakten zu überweisen.

8. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% und Barauslagen von 4.0% zulasten der Vorinstanz. »

D. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2025 beantragte das Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die vollumfängliche Abweisung der beiden Rekurse (act. 5 [DIGS412-142 bzw. DIGS412-143]).

E. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 1.1.1 Grundsätzlich bildet jede Verfügung ein selbstständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Entscheid zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen der Behörde. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des Bundesgerichtes 6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 Erw. 1).

1.1.2 Der Rekurrent hat gegen zwei Verfügungen Rekurs erhoben. Die Rekurse betreffen die Eröffnung von zwei Verfügungen von Todes wegen im Nachlass von D.___. Die jeweiligen Sachverhalte stehen entsprechend in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Ferner stellen sich in den grossmehrheitlich wesensgleichen Rechtsbegehren der beiden Rekurse die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Rekursverfahren DIGS412- 142 und DIGS412-143 zu vereinigen und die Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

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1.2 1.2.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Rekurse eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 4. AUFL., 2025, RZ. 692 FF.).

1.2.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 15. Juli 2025 bzw. 24. Juli 2025 als taugliche Anfechtungsobjekte form- und fristgerecht jeweils am 30. Juli 2025 an das Departement des Innern als zuständige Instanz Rekurs erhoben. Auf die Rekurse ist grundsätzlich einzutreten, wobei im Folgenden zu beleuchten ist, ob bei sämtlichen Rechtsbegehren die Legitimation vorliegt.

1.2.3 Die Auslegung der Legitimation nach Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; abgekürzt BGG). Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 BGG eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids allein besteht dagegen kein schutzwürdiges Interesse. Die materielle Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [NACHFOL- GEND PK VRP/SG], N 5 FF. ZU ART. 45 VRP mit Verweis auf BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2).

1.3 Der Rekurrent begehrt unter Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. unter Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025, es seien Ziff. I.4. und Ziff. II.B. Bst. b bzw. Ziff. I.4., Ziff. II.B. Bst. a und Ziff. II.B. Bst. c der beiden Verfügungen insofern anzupassen, als

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der Rekurrent als gesetzlicher Erbe bzw. als berechtigter Erbe, dem auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei, festgehalten werde (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 1 und 2; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 1, 2 und 3).

Angefochten werden die Erwägungen der beiden Verfügungen. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids bzw. einer Verfügung allein besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. vorstehende Erw. 1.2.3). Entsprechend ist auf Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten.

1.4 1.4.1 Weiter ist auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 einzugehen, wonach Ziff. IV./5. der Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. vom 24. Juli 2025 sinngemäss dahingehend abzuändern sei, dass der Rekurrent als berechtigter Erbe, dem auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei, festgehalten werde. Der Rekurrent bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte ihr zustehendes Ermessen bei der Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sie hätte im Rahmen ihrer provisorischen und damit beschränkten Auslegung erkennen müssen, dass die Enterbung des Rekurrenten in materieller und formeller Hinsicht krass rechtsungültig erfolgt sei (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 3, 26 und 30; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 4, 27 und 31).

1.4.2 Die Testamentseröffnung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, wem auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt wird («Erbscheinprognose»), liegt dieser Einschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichtes 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 2.2). Die Ausstellung der Erbbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind einerseits die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und andererseits allfällige eröffnete (Art. 557 des Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Hingegen geht der Ausstellung der Erbbescheinigung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus (BGE 128 III 318 Erw. 2.2.2; 118 II 108 Erw. 2b; je m.H.). Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilgerichts, die materielle Rechtslage zu beurteilen (Urteil

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des Bundesgerichtes 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 Erw. 3.2 m.H.). Die Erbbescheinigung erwächst nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbbescheinigung jederzeit abänderbar. Sie kann durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden, sobald sie sich materiell als fehlerhaft erweist. Dabei bezieht sich die materielle Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erbbescheinigung nicht auf die materielle Rechtslage, denn diese wird im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Erbbescheinigung ja gerade nicht geprüft. Vielmehr hat die Behörde die Erbbescheinigung nur zu korrigieren, falls sich dies aufgrund urkundlicher Belege aufdrängt, gestützt auf die sie die Erbbescheinigung auszustellen gehalten ist (Urteil des Bundesgerichtes 5A_757/2016 vom 31. August 2017 Erw. 3.3.3 f. m.H.).

1.4.3 Ein Rekurs setzt ein rechtliches Interesse voraus (vgl. Erw. 1.2.3). Dieses ist bei der Beanstandung der vorläufigen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen jedoch nicht gegeben, da die vorläufige Auslegung keine materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. soeben Erw. 1.4.2; vgl. ferner LEU / GABRIELI, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 2023, N 17 ZU ART. 557; H. R. KÜNZLE, KURZKOMMENTAR SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH, 2018, N 10 ZU ART. 557; Urteil des Bundesgerichtes 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 Erw. 3; 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 Erw. 2.2). Entsprechend ist auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten.

1.5 Zusammenfassend ist auf Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf den Rekurs eingetreten werden.

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2. 2.1 Der Rekurrent begehrt unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. Ziff. 5 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 eventualiter die Aufhebung der beiden Verfügungen und deren erneuten Eröffnung mit einer rechtsgenügenden Begründung. Hierzu bringt er zusammenfassend vor, die Vorinstanz hätte leichtfertig, mithin ohne etwelche Anhörung oder Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 15 VRP die strittige Enterbung des Rekurrenten bestätigt. Ohnehin sei diese nicht rechtsgenüglich begründet worden (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 4, 29 und 30; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 5, 30 und 31).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 Erw. 4.2 m.H.).

2.3 2.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 557 ZGB) gehört zu den Sicherungsmassregeln (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Diese sind von ihrem Zweck her grundsätzlich Sofortmassnahmen, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie sind deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 9 ZU VOR ART. 551-559). Die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde geschehen (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Diese Frist ist für die Behörde zwingend (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 6 ZU ART. 557). Entsprechend musste die Vorinstanz vor dem Erlass der beiden Verfügungen die Betroffenen nicht anhören und keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Dies ist ohnehin nicht notwendig, da die Einschätzung bezüglich der in Frage stehenden Enterbung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen Verfügungen von Todes wegen zugrunde liegt, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung entfaltet (vgl. wiederum Erw. 1.4.2). Die Vorinstanz hatte die Eröffnung nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu vorzunehmen (Art. 7 Abs. 1

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Bst. b Ziff. 11 EG-ZGB). Entsprechend ist Art. 15 Abs. 1 VRP für den vorliegenden Fall nicht – wie vom Rekurrenten vorgebracht – einschlägig.

2.3.2 Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der mangelnden Begründung der beiden Verfügungen. Den in Erw. 2.2 dargelegten Voraussetzungen genügen diese, denn die Vorinstanz hat jeweils die Verfügungen von Todes wegen genannt, worauf gestützt die Erbscheinprognose vorgenommen wurde (vgl. jeweils Ziff. II.B.). Sowohl im Ehe- und Erbvertrag vom 24. August 2004 als auch in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 9. Februar 2004 mit dem zweiseitigen Schreiben mit der Überschrift «Erklärung: bezw. Tatsache», datiert 8. Februar 2004, geht aufgrund des Wortlauts klar hervor, dass der Rekurrent nicht an der Erbschaft teilhaben soll (vgl. zur Kognition der Eröffnungsbehörde F. EMMEL, PRAXISKOMMENTAR ERBRECHT, 5. AUFL., 2023, N 31 F. ZU ART. 559 ZGB). Weitere Ausführungen der Vorinstanz zur Semantik der massgeblichen Textabschnitte wären im vorliegenden Fall weder notwendig noch sinnhaft gewesen.

2.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der Verfügungen abzuweisen.

3. 3.1 Schliesslich ist der Sistierungsantrag zu behandeln, welcher unter Ziff. 5 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2025 bzw. auf Ziff. 6 der Rechtsbegehren der Rekursschrift betreffend die Verfügung vom 24. Juli 2025 vorgebracht wird, wonach subeventualiter die vorinstanzlichen Verfahren ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen während mindestens eines Jahres zu sistieren seien (act. 1 [DIGS412- 142] Rz. 31; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 32).

3.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (BGE 130 V 90 Erw. 5.). Eine Sistierung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBAR- KEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., 2003, RZ. 1093 M.H.). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 Erw. 1b).

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3.3 Der Rekurrent bringt einzig vor, dass die beantragte einjährige Sistierung der Verfahren auf die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage zurückgehe (act. 1 [DIGS412-142] Rz. 31; act. 1 [DIGS412-143] Rz. 32). Wenn er damit meint, es müsse den Ausgang des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht abgewartet werden, bis die Erbbescheinigung ausgestellt werden könne, so ist dieser Ansicht zu widersprechen: Es liegt gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB am Rekurrenten innerhalb eines Monats ab Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen beim Amtsnotariat die Berechtigung der ermittelten Erben zu bestreiten. Mit dieser Einsprache wird die Ausstellung der Erbbescheinigung verhindert (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 13 ZU ART. 559 ZGB), unter Vorbehalt des Erhebens einer erbrechtlichen Klage innert Jahresfrist durch die gesetzlichen Erben (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 40 ZU ART. 559 ZGB). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens geboten wäre. Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen.

4. Im Ergebnis erweisen sich die Rekurse damit als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. 5.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP).

5.2 Die Rechtsbegehren des Rekurrenten wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Er ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. 6.1 Sowohl der Rekurrent als auch die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP). Die Rechtsbegehren des Rekurrenten wur-

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den abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Er gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein diesbezügliches Begehren ist abzuweisen.

6.2 Einem Gemeinwesen kommt, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen (selbst bei vollumfänglichem Obsiegen), kein Anspruch auf Kostenersatz zu (A. LINDER, PK VRP/SG, N 20 ZU ART. 98BIS VRP). Der Antrag der Vorinstanz ist dementsprechend abzuweisen.

Entscheid 1. Die Verfahren DIGS412-142 und DIGS412-143 werden vereinigt.

2. Die Rekurse von A.___, H.___, jeweils vom 30. Juli 2025, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'250.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

4. Das Begehren von A.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

5. Der Antrag des Amtsnotariates C.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 2. Februar 2026 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung (Erw. 1.4.2). Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Sofortmassnahme, meistens mit Wirkung für und gegen Dritte. Sie ist deshalb unverzüglich anzuordnen, nötigenfalls auch ohne Anhörung der Betroffenen bzw. ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.3.1). Vorliegend liegt eine rechtsgenügliche Begründung der Eröffnungsverfügungen durch die Behörde vor; eine klare Anordnung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen muss nicht zusätzlich durch die Behörde ausgelegt werden (Erw. 2.3.2). Bei der Erhebung einer Herabsetzungs- bzw. Ungültigkeitsklage vor einem ordentlichen Gericht ist die Berechtigung der ermittelten Erben gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Behörde zu bestreiten. Es ist nicht ein Rekurs zu erheben und anschliessend die Sistierung dieses Rechtsmittelverfahren zu begehren (Erw. 3.3).