Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-648 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 20.06.2023 Entscheiddatum: 08.12.2022 Entscheid Departement des Innern vom 8. Dezember 2022 Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-648 vom 8. Dezember 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Departement des Innern
DIGS411-648
Entscheid vom 8. Dezember 2022 Rekurrent A.___
gegen
Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___
Betreff Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 betreffend Sozialhilfe (Bemessung)
Seite 2/13
Sachverhalt A. A.___ meldete sich mit Gesuch vom 24. Februar 2022 (Posteingang 8. März 2022) beim Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) zum Bezug von Sozialhilfeleistungen an (act. 3–12). Er reichte unter anderem einen Untermietvertrag ein. Am 16. März 2022 fand das Neuaufnahmegespräch statt. Im Protokoll vom 17. März 2022 wurde festgehalten (act. 3–1), A.___ wohne zusammen mit seinem Sohn und seinem Enkel. Er lebe getrennt von seiner Ehefrau. Er sei darüber informiert, dass die Sozialen Dienste nicht für Mietkosten aufkämen, wenn Eltern bei ihren Kindern oder Kinder bei ihren Eltern wohnen würden. Laut «Einwohnerbild» lebe eine weitere Person im gleichen Haushalt. A.___ habe erwähnt, dass diese Person im November 2021 ausgezogen sei. Er sei aufgefordert worden, bei der Krankenversicherung die Unfalldeckung zu inkludieren. Die IPV sei beantragt worden.
B. Mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2022 wurde A.___ ab 1. April 2022 finanziell unterstützt (act. 3–10). Das Sozialamt berücksichtigte im Budget für April 2022 den Grundbedarf für eine Person in einem Vier-Personenhaushalt von Fr. 533.–, Wohnkosten von Fr. 0.– («kein Mietanteil geschuldet, lebt beim Sohn»), eine KVG-Prämie von Fr. 358.75 (ohne Unfalldeckung) und AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 0.– als Ausgaben. Als Einnahmen berücksichtigten sie ein ALV-Taggeld von Fr. 340.–; als Haushaltsbeitrag und Einnahmen der Ehefrau berücksichtigten sie Fr. 0.– («Haushaltsbeitrag Sohn nicht geschuldet, aktuell 100% krankgeschrieben», «Einnahmen durch Ehefrau noch nicht bekannt»). Die Positionen im Budget für Mai 2022 waren identisch mit denjenigen im Budget für April 2022 mit der Ausnahme, dass kein ALV-Taggeld mehr berücksichtigt worden war.
C. Am 8. April 2022 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2022 (act. 3–20). Er bat darum, die Wohnform als Wohngemeinschaft anzusehen und die Wohnkosten entsprechend auszurichten. Zudem sei die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung) anzupassen. Er gab an, die Police des Krankenversicherers liege den Sozialen Diensten vor.
D. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. 3–29) wies das Sozialamt die Einsprache betreffend die Wohnkosten ab (Dispositivziffer 1). Der Einsprache betreffend die Anpassung der KVG-Prämie gaben sie insofern statt, dass, sobald sämtliche notwendigen Unterlagen vorlägen, eine Anpassung und Korrekturbuchung vorgenommen werde (Dispositivziffer 2).
E. A.___ erhob am 25. Mai 2022 beim Departement des Innern Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. 1). Er beantragte sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Für die Anpassung der KVG-Prämie bedankte er sich. Er
Seite 3/13
machte unter anderem geltend, aktuell werde fälschlicherweise von einem Vier-Personenhaushalt ausgegangen.
F. Mit unbegründeter Verfügung vom 6. Juni 2022 sprach das Sozialamt A.___ finanzielle Unterstützung ab 1. April 2022 zu (act. 3–31). Die zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 liegen nicht in den Vorakten.
G. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 beantragte das Sozialamt die Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). In der Begründung hielten sie unter anderem fest, der frühere Mitbewohner habe sich Ende März 2022 bei den Bevölkerungsdiensten abgemeldet und angegeben, dass er per 1. Oktober 2021 aus dem Haushalt des Sohnes von A.___ ausgezogen sei. Die Anpassung auf einen Drei-Personenhaushalt plus rückwirkender Korrekturbuchung werde am 20. Juni 2022 verfügt.
H. Mit unbegründeter Verfügung vom 20. Juni 2022 ersetzte das Sozialamt die Verfügung vom 4. April 2022 (act. 3). Es gab an, mit der Verfügung vom 20. Juni 2022 sei eine Korrektur der Haushaltsgrösse vorgenommen worden. In den zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 berücksichtigte es den Grundbedarf für eine Person in einem Drei-Personenhaushalt von Fr. 618.–. Im Weiteren rechnete es die KVG-Prämie mit Fr. 191.40 (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) und die Wohnkosten (unverändert) mit Fr. 0.– an.
I. Das Departement des Innern bat A.___ am 24. Juni 2022 um eine Stellungnahme dazu, ob er in Anbetracht der Verfügung vom 20. Juni 2022 am Rekurs festhalten wolle (act. 4). A.___ teilte am 7. Juli 2022 im Sinn einer Replik mit (persönliche Abgabe am 11. Juli 2022, act. 6), er sei mit der Anpassung der Haushaltsgrösse zufrieden. Mit der Anrechnung der Mietkosten sei er jedoch nicht einverstanden. Er halte am Rekurs fest, damit die Ausrichtung der Mietkosten überprüft werde.
J. Mit Duplik vom 4. Oktober 2022 nahm das Sozialamt Stellung (act. 9). Es reichte Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes von A.___ ein, die am 8. Juli 2022 bei ihm eingegangen waren (Beilagen 1–8 zu act. 9).
K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4/13
Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER- WALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).
1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung von Rekursen betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).
1.3 1.3.1 Der Einspracheentscheid des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Mai 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Die Vorinstanz hat mit unbegründeter Verfügung vom 20. Juni 2022 die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 4. April 2022 ersetzt. Bei einer sorgfältigen Interpretation der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist davon auszugehen, dass mit Ersetzen nur ein Widerruf der Verfügung vom 4. April 2022 und der Erlass einer neuen, die widerrufene Verfügung ersetzende Verfügung gemeint gewesen sein kann (zum Widerruf vgl. Art. 28 VRP). Ob die Verfügung vom 20. Juni 2022 rechtmässig ist, das heisst, ob mit dieser Verfügung die Verfügung vom 4. April 2022 hat ersetzt werden können, obwohl der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 4. April 2022 bereits ergangen ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens, denn angefochten ist nur der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022. Zu prüfen ist aber, ob der Rekurs mit Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2022 gegenstandslos geworden ist.
1.3.2 Wird während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ein Verwaltungsakt widerrufen, wird die Streitsache vor der Rechtsmittelinstanz nur dann gegenstandslos, wenn damit den Begehren des Rechtsmittelklägers vollständig entsprochen wird. Werden dessen Begehren nur teilweise erfüllt, bleibt das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz bestehen und es ist über die vom Widerruf nicht betroffenen materiellen Streitfragen zu entscheiden (T. KAMBER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 57 VRP RZ. 10; VerwGE B 2010/293 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.5).
Seite 5/13
1.3.3 Streitgegenstand des Einspracheverfahrens haben die Rechtmässigkeit der Nichtberücksichtigung der Wohnkosten und die Anpassung der KVG-Prämie (mit Unfalldeckung) ab 1. April 2022 gebildet. Im Rekursverfahren beantragt A.___ (nachfolgend Rekurrent) sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Für die Anpassung der KVG-Prämie bedankt er sich. Daraus ist zu schliessen, dass er den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 nur in Bezug auf die Wohnkosten (Dispositivziffer 1) anficht. Im Weiteren bringt er vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einem Vier-Personenhaushalt aus. Die Vorinstanz hat dies offenkundig als Antrag um eine Korrektur der Haushaltsgrösse, die Auswirkung auf die Höhe des Grundbedarfs (Grundbedarf für eine Person in einem Dreistatt in einem Vier-Personenhaushalt) hat, aufgefasst. In einem Rekursverfahren ist es zulässig, neue Begehren zu stellen (Art. 46 Abs. 3 VRP). Die Auffassung der Vorinstanz, der Rekurrent habe (neu) eine Korrektur der Haushaltsgrösse verlangt, ist also vertretbar gewesen. Nachdem der Vorinstanz seit dem 26. April 2022 bekannt gewesen ist, dass sich der frühere Mitbewohner Ende März 2022 per 1. Oktober 2021 aus dem Haushalt des Sohnes von A.___ abgemeldet hatte (act. 3 S. 4, act. 3-33 S. 6), hat sie am 20. Juni 2022 die Korrektur des Grundbedarfs rückwirkend per 1. April 2022 verfügt. Aus den zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 ist ersichtlich, dass auch die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) angepasst worden ist (diese Anpassung ist wohl bereits mit unbegründeter Verfügung vom 6. Juni 2022 erfolgt). Wohnkosten hat die Vorinstanz unverändert nicht berücksichtigt. Mit Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist das Begehren des Rekurrenten um die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–, somit nicht erfüllt worden. Das Begehren um eine Korrektur der Haushaltsgrösse bzw. des Grundbedarfs ist dagegen erfüllt worden. Weitere Begehren hat der Rekurrent nicht gestellt. Am 7. Juli 2022 hat der Rekurrent denn auch an der Überprüfung der Wohnkosten explizit festgehalten; mit der Korrektur des Grundbedarfs ist er zufrieden, also einverstanden, gewesen. Mit dem am 20. Juni 2022 erfolgten Widerruf der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2022 und dem Erlass der neuen Verfügung ist das vorliegende Rekursverfahren also nicht gegenstandslos geworden. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022.
1.4 Der Rekurrent hat als Adressat des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Den Rekurs hat er frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.
Seite 6/13
2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 11 SHG).
2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL- GEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.
2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL).
Seite 7/13
Die Vorinstanz gibt an (act. 3), sich am KOS-Handbuch und an den SKOS-RL zu orientieren. Zudem hat die politische Gemeinde X.___ interne Weisungen, unter anderem für den Bereich Wohnen, erlassen. Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Beizug der genannten Rechtsgrundlagen zu beurteilen.
3. 3.1 Strittig ist die Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022 (Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten zusammengefasst damit begründet, dass eine traditionelle Familie in der Regel gemeinsam als Einheit unterstützt werde. Je nach Ausgestaltung des Beziehungsverhältnisses werde ausserhalb einer traditionellen Familie im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten erwartet, dass eine nichtunterstützte Person, die mit einer unterstützten Person zusammenlebe, einen finanziellen Beitrag an diese leiste, der an die Unterstützungsleistungen angerechnet werde (G. WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014 [RECTE: SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020], S. 251 [RZ. 670]). Zudem sei die Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern, die in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen zu erbringen sei (Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]), vom Alter unabhängig. Das Subsidiaritätsprinzip werde dadurch auf Dritte erweitert und die Angemessenheit des Bedarfs auf Dritte erstreckt (G. WIZENT, A.A.O., S. 251 [RZ. 671]). Basierend auf Art. 272 ZGB (Beistandspflicht) und dadurch, dass der Sohn den Rekurrenten bei sich aufgenommen und habe wohnen lassen, erbringe der Sohn eine freiwillige Leistung, die der Sozialhilfe vorgehe.
3.2 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend (act. 1), die SKOS- RL Kap. C.4.2 Abs. 5 bezögen sich auf Wohnkosten für junge Erwachsene, wozu weder er noch sein Sohn zählten. In Anbetracht einer erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (für eine Rente und eine Hilflosenentschädigung) erscheine es als unverhältnismässig, eine eigene Wohnung zu suchen. Der vorübergehende Verbleib bei seinem Sohn sei die kostengünstigste Lösung, was wiederum im Sinn der Schadenminderungspflicht sei. Die Unterstützungspflicht seines Sohnes richte sich nach Art. 328 ZGB; sein Sohn befinde sich aber nicht in günstigen Verhältnissen.
3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung und in der Duplik zusammengefasst ergänzend vor (act. 3, 9), die Regierung des Kantons St.Gallen habe die SKOS-RL als nicht verbindlich erklärt. Sie (die Vorinstanz) orientiere sich lediglich an diesen und am KOS-Handbuch. In ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) sei unter Hinweis auf die SKOS-RL Kap. C.4.2 Abs. 5 vorgesehen: Lebten volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) werde in der Regel kein Mietanteil angerechnet. Bezugnehmend
Seite 8/13
auf die Formulierung «in der Regel» hätte die Zumutbarkeit der vollen Kostenübernahme durch den Sohn geprüft werden können. Am 8. Juli 2022 seien Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes eingereicht worden. Diese seien nicht vollständig um prüfen zu können, ob die Miete für den Sohn tragbar sei oder nicht. Am 29. Juli 2022 sei dem Sohn ein Formular mittels A- Post zugestellt worden. Bis dato seien die notwendigen Unterlagen nicht eingegangen. Dem Rekurrenten stehe es selbstredend frei, eine eigene Wohnung zu beziehen. Er habe verkannt, dass es sich vorliegend nicht um eine Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB handle. Selbst wenn dem so wäre, müssten die finanziellen Verhältnisse (gemeint wohl: des Sohnes) offengelegt werden.
4. 4.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget anzurechnen und zu berücksichtigen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, sind in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufzuteilen (SKOS-RL Kap. C.4.1.2 und C.4.2.2; G. WI- ZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 506 FF. UND 719 F.).
Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich anfallen. Massgebend ist also der effektive und nicht ein abstrakter Bedarf. Fallen keine Ausgaben an, beispielsweise wenn eine unterstützte Person kostenlos bei ihrer Schwester wohnen darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen (G. WIZENT, A.A.O., RZ. 406). Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, erfolgt eine anteilige Berücksichtigung der Miet- und Nebenkosten also nur dann, wenn die Kosten bei der bedürftigen Person effektiv entstanden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_475/2014 vom 13. August 2014 Erw. 3.3 und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2016.00315 vom 14. September 2016 E. 4.3).
4.2 Die Vorinstanz sieht in ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) vor, dass in der Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden. Gestützt auf die Formulierung «in der Regel» hat sie den Rekurrenten am 30. März 2022 und 26. April 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seines Sohnes einzureichen zwecks Prüfung, ob dem Sohn die volle Übernahme des Mietzinses zumutbar sei (act. 3-33 S. 6 f. und 9; act. 3 S. 3). Wäre dem Sohn die volle Kostenübernahme nicht zumutbar, würde also – als Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-
Seite 9/13
anrechnung eines Mietanteils – ein Mietanteil angerechnet. Als weitere Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber auch dann ein Mietanteil anzurechnen, wenn der Rekurrent seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt, er also nicht kostenlos bei ihm wohnt, denn nur so wird dem Tatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz (D.4.5.1) ist deshalb in dem Sinn auszulegen, dass von der Formulierung «in der Regel» auch jener Fall erfasst wird, in welchem ein Sozialhilfe beziehender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen Mietanteil tatsächlich bezahlt.
4.3 Der Rekurrent hat einen Untermietvertrag und einen Bankkontoauszug eingereicht. Der Untermietvertrag mit Mietbeginn am 1. März 2019 ist am 1. März 2019 unterzeichnet worden (act. 3–8). Die Untermiete umfasst ein Zimmer in einer 5.5 Zimmer-Wohnung und die Mitbenutzung der Küche, des Bades/der Dusche, des Wohnzimmers, der Waschküche und des Telefons. Der monatliche Nettomietzins beträgt Fr. 340.–. Hinzu kommen Fr. 120.– für einen Stellplatz in der Tiefgarage, total also Fr. 460.–. Gemäss dem Bankkontoauszug betreffend den Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 (act. 3–12) hat der Rekurrent seinem Sohn an den folgenden Daten jeweils Fr. 460.– überwiesen: 23. August 2021, 29. September 2021, 27. Oktober 2021, 29. November 2021, 20. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 25. Februar 2022. Bei diesen stets am Ende eines Monats getätigten Überweisungen kann es sich nur um die Bezahlung des Untermietzinses gehandelt haben. Der Rekurrent hat also bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Die Vorinstanz hat dieser Tatsache keine Beachtung geschenkt. Ihre Auffassung, der Sohn habe dadurch, dass er den Rekurrenten bei sich habe wohnen lassen, eine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgehe, geht damit fehl, denn es hat sich klar nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Rekurrent ab 1. April 2022 seinem Sohn den Untermietzins weiterhin bezahlt hat. Selbst wenn er diesen nicht bezahlt hätte, würde es sich in Anbetracht dessen, dass im Sozialhilfebudget keine Wohnkosten berücksichtigt worden sind, nicht um eine freiwillige Leistung des Sohnes handeln.
4.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, die Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäss Art. 272 ZGB sei vom Alter unabhängig und umfasse auch Geld-, Natural- und Dienstleistungen. Basierend auf dieser Beistandspflicht erbringe der Sohn des Rekurrenten eine freiwillige Leistung.
Gemäss Art. 272 ZGB sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Diese Norm hat als Generalklausel primär eine Leitbildfunktion für eine partnerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Sie wird konkretisiert durch weitere
Seite 10/13
Bestimmungen wie diejenigen über die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB). Werden Leistungen erbracht, zum Beispiel eine zumutbare Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, stellen diese grundsätzlich keine Schenkung dar. Übersteigen die Leistungen das übliche Mass, kommen zudem Ausgleichsansprüche in Betracht (vgl. Art. 334 ZGB). Die Pflichten aus Art. 272 ZGB sind grundsätzlich weder klagbar noch vollstreckbar (zum Ganzen I. SCHWENZER / M. COT- TIER, BASLER KOMMENTAR ZGB I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART. 272 RZ. 1, 3 UND 9).
Wie bereits ausgeführt, liegt keine freiwillige Leistung des Sohnes an den Rekurrenten vor. Sofern die Vorinstanz geltend machen möchte, der Rekurrent habe gestützt auf Art. 272 ZGB einen Anspruch darauf, kostenlos beim Sohn zu wohnen, ist dies mangels Klagbarkeit der Beistandspflicht zu verneinen. Wie die Vorinstanz ausserdem zu Recht festgehalten hat, bildet die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
4.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf G. WIZENT geltend gemacht, von einer mit einer unterstützten Person zusammenlebenden nichtunterstützten Person könne unter Umständen erwartet werden, dass diese einen Beitrag leiste, der an die Unterstützungsleistungen angerechnet werde. Bei diesem Beitrag handelt es sich aber um den Konkubinatsbeitrag und die Entschädigung für die Haushaltsführung (G. WIZENT, A.A.O., RZ. 670). Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Konkubinatsverhältnis. Die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung hat die Vorinstanz ausserdem abgelehnt (vgl. Budgets für April 2022 und Mai 2022 zur Verfügung vom 4. April 2022).
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent seinem Sohn bis zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe den Untermietzins effektiv bezahlt hat. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 somit Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen.
5. 5.1 Im Folgenden ist die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu prüfen. Der Rekurrent hat seinem Sohn einen Untermietzins von Fr. 460.– bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus dem monatlichen Nettomietzins von Fr. 340.– und dem Mietzins für einen Stellplatz in der Tiefgarage von Fr. 120.– zusammen (act. 3–8). Der Mietzins inkl. Nebenkosten für die ganze Wohnung hat im Dezember 2018 Fr. 1'690.– betragen (Beilage zu act. 3–12). Es ist davon auszugehen, dass die Miet- und Nebenkosten ab April 2022 in etwa gleich hoch gewesen sind. Pro Kopf hätte der Mietzins inkl.
Seite 11/13
Nebenkosten also rund Fr. 564.– betragen. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten (vgl. Erw. 4.1) ist vorliegend jedoch abzusehen, da der effektiv bezahlte, tiefere Untermietzins massgebend ist. Im Untermietvertrag ist in Bezug auf die Nebenkosten kein Betrag angegeben worden. Damit ist nicht bewiesen, dass dem Rekurrenten Nebenkosten anfallen. Massgebend ist somit der monatliche Nettomietzins von Fr. 340.–. In Bezug auf den Stellplatz in der Tiefgarage ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Tiefgaragen-Parkplatz handelt (vgl. Mietverträge vom 12. April 2021 und 17./18. November 2014, act. 9–4). Mietkosten für einen Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar, weil die Nutzung eines Parkplatzes nicht direkt aus dem Wohnbedürfnis resultiert. Die vom Rekurrenten bezahlten Kosten für die Miete eines Tiefgaragen-Parkplatzes von Fr. 120.– zählen somit nicht zu den zu berücksichtigenden Wohnkosten. Zudem hat der Rekurrent in der Anmeldung zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe angegeben, kein Fahrzeug zu besitzen und die Fahrzeughalterabklärung der Vorinstanz beim Strassenverkehrsamt hat ergeben, dass der Rekurrent kein Fahrzeug besitze (act. 3–12, 3–13). Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich bezahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen.
5.2 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Er dürfte sich dabei auf die von der politischen Gemeinde X.___ festgelegte Monatspauschale für den Mietanteil eines Drei-Personenhaushalts von Fr. 1'200.– bezogen haben (vgl. Tabelle Grundbedarf und Mietzinsrichtlinien des Sozialamtes X.___). Bei dieser Monatspauschale handelt es sich um die Mietzins-Obergrenze (vgl. SKOS-RL Kap. C.4.1, Erläuterung a; KOS-Handbuch zur SKOS-RL Kap. C.4.1). Da der zu berücksichtigende, vom Rekurrenten tatsächlich bezahlte Betrag weniger als Fr. 400.– beträgt, ist nur der effektiv geleistete Betrag von Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen.
5.3 Der Rekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rekursverfahren mit Erlass der unbegründeten Verfügung vom 20. Juni 2022 nicht gegenstandslos geworden ist. Streitgegenstand bildet die Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022. Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich anfallen. Massgebend ist der effektive und nicht ein abstrakter Bedarf. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz (D.4.5.1), die vorsieht, dass in der
Seite 12/13
Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden, ist – um dem Tatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung zu tragen – in dem Sinn auszulegen, dass ein Mietanteil angerechnet wird, sofern ein Sozialhilfe beziehender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen Mietanteil tatsächlich bezahlt. Der Rekurrent wohnt bei seinem Sohn und seinem Enkel. Er hat seinem Sohn bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe einen Untermietzins von Fr. 460.– bezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Sohn dem Rekurrenten also keine freiwillige Leistung erbracht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 somit Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Der Betrag von Fr. 460.– setzt sich aus dem monatlichen Nettomietzins von Fr. 340.– und dem Mietzins für einen Tiefgaragen-Parkplatz von Fr. 120.– zusammen. Es ist nicht bewiesen, dass dem Rekurrenten Nebenkosten anfallen. Mietkosten für einen Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar. Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich bezahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen. Der Rekurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Da der zu berücksichtigende, vom Rekurrenten tatsächlich bezahlte Betrag weniger als Fr. 400.– beträgt, ist nur der Betrag von Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen. Der Rekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.
7. 7.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint als angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist vollständig und der Rekurrent ist mit dem Antrag, es seien Fr. 400.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, teilweise unterlegen. Da der Rekurrent nur sehr geringfügig unterlegen ist, ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge hätte somit die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
7.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird
Seite 13/13
den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Da die Vorinstanz unterlegen ist, kommt die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung von vornherein nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 25. Mai 2022 wird insofern gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 wird aufgehoben, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind.
2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.
3. Der Antrag des Sozialamtes X.___ auf Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 8. Dezember 2022 Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.
2026-05-12T19:50:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen