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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 26.05.2021 BLD-Entscheid Nr. 013-20

26 mai 2021·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement·PDF·3,935 mots·~20 min·2

Résumé

Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses.

Texte intégral

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 013-20 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 28.11.2022 Entscheiddatum: 26.05.2021 Übernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 3 KV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule. Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Gutheissung des Rekurses. BLD-Entscheid NR. 013-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement

Entscheid vom 26. Mai 2021 Rekurrent

A.__

vertreten durch: AA.__

Vorinstanz Z.__

Betreff Übernahme der Beschulungskosten in der Klinikschule

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/15 Sachverhalt

A. B.__, geboren am 23. Februar 2005, trat nach Lage der Akten im Schuljahr 2017/18 in die Oberstufe der X.__ über. Ab dem 22. Oktober 2018 besuchte B.__ die Privatschule W.__. Vom 11. Juli 2019 bis 4. Oktober 2019 befand sich B.__ in der Klinik Y.__.

B. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wandte sich der Verwaltungsleiter der Y.__ an das Schulsekretariat der Z.__ und teilte mit, dass sich B.__ seit dem 11. Juli 2019 zu einem stationären Abklärungs- und Therapieaufenthalt in der Klinik Y.__ befinde. Sie sei von Dr.med. C.__, Oberärztin am Ostschweizer Kinderspital, aus medizinischen Gründen notfallmässig per Fürsorgerische Unterbringung (FU) zugewiesen worden. Während des Aufenthaltes besuchten die Patienten die Klinikschule, um etwa Schullücken während des Behandlungsaufenthaltes möglichst zu verhindern, die Reintegration nicht zu gefährden und den diagnostisch/therapeutischen Prozess zu unterstützen. Nach dem Klinikaufenthalt unterstützten sie den Übertritt in die Schule in Absprache mit den Sorgeberechtigten gerne durch Vorschläge von geeigneten Massnahmen sowie Informationen an Behörden und Lehrpersonen. Der Schulgemeindebeitrag an die Klinikschule betrage gemäss kantonaler Regelung Fr. 90.– pro Kalendertag.

C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilte der Schulleiter der Z.__ der Klinik Y.__ mit, dass B.__ eine Privatschule besuche, weshalb die Z.__ nicht mehr für die Schülerin zuständig sei. Die Kosten für die Klinikschule seien von den Eltern B.__ zu übernehmen.

D. Mit Schreiben vom 18. November 2019 gelangte der Verwaltungsleiter der Klinik Y.__ an A.__ und stellte ihm die Rechnung für den Schulbesuch von B.__ während des stationären Klinikaufenthaltes zur Begleichung zu, da sowohl die Z.__ als auch die Privatschule von B.__ die Übernahme der Kosten abgelehnt hätten.

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/15 E. Am 5. Februar 2020 wandte sich A.__, vertreten durch AA.__, an den Schulrat der Z.__ und machte geltend, dass die schulseits vorgebrachte Begründung, wonach ein Entschluss für eine Privatschule unteilbar sei, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passe. Bei der Klinikschule handle es sich nicht um ein Angebot, welches B.__ freiwillig in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe sie sich wegen einer Erkrankung in der Klinik Y.__ aufgehalten und der längere Aufenthalt habe den Besuch der Klinikschule notwendig gemacht. Während des Klinikaufenthalts sei es für B.__ nicht möglich gewesen, die normale öffentliche Schule zu besuchen. Somit habe sie während dieser Zeit keine Wahlfreiheit zwischen privater und öffentlicher Schule gehabt. Die Krankheit, der Spitalaufenthalt und damit auch der Besuch der Klinikschule hätten nichts mit dem Entschluss der Eltern zu tun, dass B.__ für die reguläre Beschulung eine Privatschule besuche. Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) vermittelten den Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. Nur wenn sich Eltern freiwillig entschieden, z.B. ein beeinträchtigtes Kind in eine private Sonderschule zu schicken, bestehe kein verfassungsmässiger Anspruch auf Mitfinanzierung, soweit dafür ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Schulen bestehe. Diese Konstellation liege aber gerade nicht vor. Sie, als Eltern von B.__, hätten sich zwar für eine reguläre Beschulung in einer Privatschule entschieden, aber nicht freiwillig entschieden, dass B.__ krank werde, in die Klinik müsse und dort die Klinikschule besuche, um die ihr obliegende obligatorische Schulpflicht zu erfüllen.

Der Besuch einer Klinikschule sei völlig unabhängig von der üblichen Schule. Sowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten Schulen besuchten sie. Die Klinikschule sei ein von der normalen öffentlichen Schule getrenntes Angebot, für welches die Klinikschulen separat Rechnung stellten. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle ein Kind die obligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner Krankheit. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflichtige Kind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhängig davon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/15 besuche. Einzelne Kantone hätten denn auch gesetzliche Regelungen erlassen, welche die Übernahme der Kosten für Spitalschulbesuche durch die Gemeinden explizit regelten. Die Kosten für den Besuch der Klinikschule Y.__ seien daher im konkreten Fall durch die Z.__ zu übernehmen.

F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lehnte der Schulrat der Z.__ die Übernahme der Kosten für die Klinikbeschulung von B.__ ab. Im Wesentlichen machte er geltend, dass sich die Eltern entschieden hätten, ihre Tochter B.__ an einer Privatschule beschulen zu lassen. Die öffentliche Schule bzw. die Z.__ sei aufgrund der Abmeldung von B.__ nicht mehr für sie zuständig. Mit der Abmeldung hätten die Eltern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule verzichtet, weshalb sie die Kosten der Klinikbeschulung selber übernehmen müssten.

G. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Rekurrent), weiterhin vertreten durch AA.__, mit Eingabe vom 6. März 2020 Rekurs beim Bildungsdepartement. Er beantragte, die Verfügung des Schulrates der Z.__ (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten der Klinikbeschulung in der Höhe von Fr. 7'740.– zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. Zur Begründung wiederholte der Rekurrent, was er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hatte (Bst. E vorstehend).

H. In der Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Entschluss der Eltern, ihr Kind anstelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, grundsätzlich unteilbar sei. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Abmeldung verzichteten die Eltern auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzögen dem Schulträger die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zu prüfen. Der Schulträger sei somit nicht mehr für

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/15 die Schülerin bzw. den Schüler zuständig. Einzig wenn ein Therapieangebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt sei, könne es aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahmsweise angezeigt sein, auch Privatschüler zum Angebot zuzulassen bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Dasselbe gelte auch für den freiwilligen Musikunterricht am Mittwochnachmittag. Diese Ausnahmen lägen hier aber nicht vor.

I. Am 15. April 2020 liess der Rekurrent mitteilen, dass er auf weitere Ausführungen verzichte.

J. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung reichte der Rekurrent am 2. Juni 2020 eine Bestätigung der W.__ ins Recht, wonach B.__ seit dem 22. Oktober 2018 die genannte Schule besuche.

K. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

1. Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 125 VSG). Der Rekurrent ist als Vater der betroffenen Schülerin und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; abgekürzt VRP). Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es kann die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP).

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/15 3. a) Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl., 2014, Rz. 34). Zudem ergibt sich aus den genannten Bestimmungen kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts – jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen). Auch kann vom Staat nicht verlangt werden, dass er Leistungen separat entschädigt, welche er im Rahmen der öffentlichen Schule bereits anbietet (BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6).

b) Das im Kanton St.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG). Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG).

4. a) Die Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1, abgekürzt KV) gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und Bst. a KV). Eltern steht es somit frei (unter Orientierung der Schulgemeinde bzw. des Schulträgers, vgl. Art. 122 VSG), ihr Kind in einer anerkannten Privatschule anzumelden. Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule und folgt dem Obligationenrecht (SR 220).

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/15 b) Sorgen die Eltern auf eigene Initiative für die Beschulung ihres Kindes in einer Privatschule, besteht gegenüber dem Volksschulträger am Aufenthaltsort grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes, da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Privatschulen keine Anwendung findet. Der nach Art. 52 VSG zuständige Schulträger bleibt hingegen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus einer Privatschule «zurückkehrendes» Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 177 ff.; vgl. auch VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2).

c) Art. 3 KV kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom Schulangebot der öffentlichen Schule bzw. vom Angebot einer Privatschule beliebig Gebrauch gemacht werden kann. Wer sich entscheidet, eine Privatschule zu besuchen, verzichtet im Grundsatz auf das gesamte Angebot der öffentlichen Schule (GVP 2006 Nr. 114 m.w.H.). Eine Ausnahme besteht dann bzw. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule kann dann angezeigt sein, wenn ein Angebot vom obligatorischen Unterricht organisatorisch strikt getrennt ist. Wird es mit diesem weder stundenplanmässig noch organisatorisch verknüpft, so liegen insoweit keine ungleich zu behandelnden Sachverhalte vor, als die Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch des Angebots aufweisen. Dies schlägt sich nicht nur in der Zulassung zum Angebot, sondern auch in der Kostenerhebung nieder. Das Bildungsdepartement hat daher mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (GVP 2006 Nr. 114) festgehalten, dass ein Therapieangebot (konkret Psychomotorik), das organisatorisch strikt vom obligatorischen Unterricht getrennt ist und insbesondere nicht der Aufarbeitung allfälliger Defizite aus dem Schulunterricht dient, Schülerinnen und Schülern, welche eine Privatschule besuchen, bei ausgewiesenem Bedarf gleichermassen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wie Schülerinnen und Schülern, welche die öffentliche Volksschule besuchen. Bereits am 22. Januar 2003 (GVP 2003 Nr. 99) hatte das Bildungsdepartement bezüglich freiwilli-

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/15 gem Musikunterricht entschieden, dass keine sachlichen Gründe erkennbar seien, die beim freiwilligen Musikunterricht als freiwilligem Angebot ausserhalb des Unterrichts der öffentlichen Volksschule eine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten, da das Angebot keinen Bezug zum obligatorischen Schulunterricht aufweise, nicht in die Stundenplangestaltung einbezogen und unabhängig von Klassenzügen geführt werde und somit keinen Einfluss auf die Organisation der öffentlichen Volksschule habe. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule erscheine daher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt.

5. a) Die Rekurrenten machen geltend (vgl. Bst. E vorstehend), dass die Klinikschule ein von der normalen öffentlichen Schule getrenntes Angebot sei, für welches die Klinikschule separat Rechnung stelle. Sowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten Schulen besuchten sie. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle ein Kind die obligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner Krankheit. Der Besuch sei völlig unabhängig von der üblicherweise besuchten Schule. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflichtige Kind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhängig davon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand besuche. Einzelne Kantone hätten denn auch gesetzliche Regelungen erlassen, welche die Übernahme der Kosten für Spitalschulbesuche durch die Gemeinden explizit regelten. Die Kosten für den Besuch der Klinikschule Y.__ seien daher im konkreten Fall durch die Z.__ zu übernehmen.

b) Im Kanton St.Gallen besteht in der Volksschulgesetzgebung keine Regelung betreffend Übernahme der Kosten für eine Spitalbeschulung einer Schülerin oder eines Schülers. Es existiert jedoch ein Regierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 (RRB 2003/723), wonach die Schulgemeinden (heute Schulträger) ab 1. Januar 2004 für die Finanzierung der Schulkosten der Klinik- und Spitalschulen zuständig seien. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass im Kanton St.Gallen

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/15 bis zum 31. Dezember 2003 vier Klinik- und Spitalschulen geführt wurden, die aufgrund von Regierungsbeschlüssen durch den Staat mitfinanziert wurden. Die zwei Ziele der Klinik- und Spitalschulen wurden definiert als «einerseits die Kinder während des Behandlungsaufenthaltes zu unterrichten, damit neben der medizinischen Versorgung keine Lücken im Unterrichtsstoff entstehen, andererseits die Betreuung während des Spitalaufenthaltes sicherzustellen.» Das Massnahmenpaket 2004 zur dauerhaften Entlastung des Staatshaushalts sehe vor, dass die Schulkosten der vier Klinik- und Spitalschulen im Kanton künftig durch die Schulgemeinden zu tragen seien und dass die im Anhang formulierten Versorgertaxen je Kalendertag ab 1. Januar 2004 durch die Schulgemeinden zu vergüten seien. Die Regierung beschloss daher, dass die Beiträge des Erziehungsdepartements (heute Bildungsdepartement) zur Mitfinanzierung der Klinikund Spitalschulen per 31. Dezember 2003 eingestellt würden und die Schulgemeinden über die ab 1. Januar 2004 zu übernehmenden Schulkosten zu informieren seien. Für die Klinik Y.__ wurde im Anhang des Regierungsbeschlusses eine Versorgertaxe von Fr. 90.– pro Kalendertag festgelegt.

Nachdem sich das Bildungsdepartement auf Geheiss der Regierung aus dem Regelungsbereich zurückgezogen hatte, verblieb die Finanzierungszuständigkeit beim Gesundheitsdepartement und den Schulgemeinden. Der Verband St.Galler Volksschulträger (SGV) legte in der Folge zusammen mit dem Gesundheitsdepartement mit der jeweiligen Leitung der verschiedenen Klinik- und Spitalschulen im Kanton die Abrechnungsmodalitäten sowie die Beitragshöhe fest und publizierte diese im SGV-Newsletter vom September 2006. Aus Verhandlungen im Jahr 2015 zwischen dem SGV und dem Klinikleiter der Klinik Y.__ resultierte das Merkblatt des SGV zur Finanzierung der Spitalschulen vom 24. August 2015. Darin wurde für die Y.__ festgehalten, was folgt

 Der Ansatz beträgt CHF 90.–/Patiententag (Kalendertag)  Eine Verrechnung erfolgt ab dem ersten Patiententag  Die Regelung gilt ab 1. August 2015

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 10/15 c) Im Beschluss der Regierung vom 2. Dezember 2003 (Bst. b vorstehend) ist die Rede von der Einstellung eines Kredites für «die Schulkosten», Übernahme der Lehrerlöhne «im Verhältnis der st.gallischen Kinder im Vergleich zum Total aller Kinder» und der vollständigen Übernahme der Unterrichtskosten im Kantonsspital. Daraus folgt, dass der Staat die Schulkosten der st.gallischen (im Kantonsspital gar aller) Kinder bis 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise übernommen hat, ohne zu unterscheiden, ob diese aus der öffentlichen Schule oder aus Privatschulen stammten. Die eingelieferten Kinder sollten während des Behandlungsaufenthaltes unterrichtet werden, damit neben der medizinischen Versorgung keine Lücken im Unterrichtsstoff entständen und andererseits die Betreuung während des Spitalaufenthaltes sichergestellt sei (vgl. Bst. b vorstehend). Mit anderen Worten sorgte der Staat dafür, dass alle St.Galler Schülerinnen und Schüler während eines Spitalaufenthalts in den kantonalen Klinik- und Spitalschulen ihren verfassungsmässig garantierten obligatorischen Beschulungsanspruch wahrnehmen konnten.

d) Gemäss besagtem Regierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 ging die Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulkosten der Klinik- und Spitalschulen ab 1. Januar 2004 auf die Schulgemeinden bzw. Schulträger über. Weder dem SGV-Newsletter vom September 2006 noch dem Merkblatt zur Finanzierung der Spitalschulen des SGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) lassen sich Hinweise entnehmen, dass die dortigen Regelungen lediglich für hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule gelten würden.

Der Grund für den Spital- oder Klinikaufenthalt ist stets medizinischer Natur und besteht unabhängig davon, ob die hospitalisierte Schülerin bzw. der hospitalisierte Schüler vorgängig eine private oder eine öffentliche Schule besucht hat. Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule weisen damit verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch der Spitaloder Klinikschule auf. Im vorliegenden Fall verhält es sich gar so, dass die Einweisung von B.__ in die Klinik Y.__ aus medizinischen Gründen mittels einer notfallmässigen FU, mithin aufgrund eines akuten behördlichen Zwangs erfolgte (Bst. B vorstehend). Der Fokus

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 11/15 der Spitalbeschulung ist vor allem darauf gerichtet, Schullücken während des Behandlungsaufenthalts möglichst zu verhindern, die Reintegration nicht zu gefährden und dadurch auch den diagnostisch/therapeutischen Prozess zu unterstützen (vgl. Bst. B vorstehend). Die Spitalbeschulung ist nach dem Gesagten sowohl in zeitlicher als auch in organisatorischer Hinsicht strikt vom regulären (öffentlichen oder privaten) Unterricht getrennt und dient gerade nicht der Aufarbeitung allfälliger Defizite aus dem regulären Schulunterricht, sondern soll den verfassungsmässig garantierten Grundschulunterricht unter besonderen Umständen gewährleisten und damit verhindern, dass allfällige schulische Defizite während des Spitalaufenthalts entstehen. Zudem soll die Spitalbeschulung die Reintegration der Schülerinnen und Schüler in der angestammten Schule und deren diagnostisch/therapeutischen Prozess unterstützen. Dies wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Verrechnung der Beschulung seitens der Klinik Y.__ gemäss Merkblatt zur Finanzierung der Spitalschulen des SGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) ab dem ersten Patiententag (Kalendertag) erfolgt und kein formelles Kostengutspracheverfahren voraussetzt. Das bedeutet, dass die Beschulung jeder Patientin bzw. jedes Patienten ab Eintritt in Rechnung gestellt wird, unabhängig davon, wo sich die Patientin bzw. der Patient in ihrer bzw. seiner angestammten Klasse leistungsmässig befindet und unabhängig davon, ob eine Beschulung der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers während des Klinikaufenthalts aus Sicht des verantwortlichen Schulträgers überhaupt nötig wäre, um allfällige schulische Defizite zu vermeiden oder ob der schulische Anschluss auch durch andere geeignete Massnahmen sichergestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund sind insgesamt keine sachlichen Gründe ersichtlich, die bei der Spitalbeschulung einer Schülerin oder eines Schülers in der Klinik Y.__ eine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule erscheint daher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt.

6. Der Rekurs ist gutzuheissen.

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/15 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzulegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

8. a) Der Rekurrent beantragt den Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Diese werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Als Parteientschädigung bzw. ausseramtliche Kosten gelten die Kosten der Vertretung, soweit sie der Interessenwahrung dienen (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272]). Die Auferlegung ausseramtlicher Kosten erfolgt ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 98bis VRP); die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei. Im strittigen Verfahren stellten sich für den Rekurrenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist damit grundsätzlich ausgewiesen. Somit hat die Vorinstanz den Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.

b) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat die Rechtsanwältin keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).

c) Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht. Ihre anwaltliche Tätigkeit umfasste die Ausarbeitung und Einreichung der Rekursschrift (vier Seiten), der Mitteilung

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/15 des Verzichts auf eine Replik (eine halbe Seite), der Einreichung von zwei Fristerstreckungsgesuchen und der Schulbestätigung sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. In Anbetracht dessen, dass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 60.– (vier Prozent von Fr. 1'500.–, Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 14/15

Demgemäss erlässt das Bildungsdepartement als

Entscheid

1. Der Rekurs von A.__, wird gutgeheissen. Die Verfügung des Schulrats der Z.__ vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.– trägt die Vorinstanz. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Dem Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr.1'000.– zurückerstattet.

3. Der Schulrat der Z.__ entschädigt den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 1'560.– (Honorar und Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.

BILDUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Stefan Kölliker Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 15/15 Zustellung

Rekurrent: AA.__ eingeschrieben

Vorinstanz: Z.__ eingeschrieben

Interne Stellen:

Dienst für Recht und Personal Rechnungsführerin Generalsekretariat

Versand 26. Mai 2021

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