Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 25-6932 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 27.04.2026 Entscheiddatum: 31.03.2026 BUDE 2026 Nr. 018 Baurecht, Umweltrecht, Art. 11, 13, 14, 15 und 23 USG, Art. 7 und 40 LSV, Art. 2, 3 und 7 LRV. Der Betrieb und die Benutzung des mit einer Einwurfklappe (mit Bremsautomatik) versehenen, vollversenkten Unterflurbehälters hat keine unzulässigen Lärm- oder Geruchsimmissionen zur Folge (Erw. 3 und 4). Die Gemeinde hat bei der Wahl des Standorts eines neuen Unterflurbehälters einen Ermessensspielraum. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass es sich beim geplanten Standort um den geeignetsten handelt, da dieser mitten im Zentrumsgebiet und in Gehdistanz zu zahlreichen Haushalten und Geschäften liegt, die nötigen Platzverhältnisse bestehen und es sich um ein gemeindeeigenes Grundstück handelt, was die Errichtung der Sammelstelle erleichtert. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung für den Unterflurbehälter und gegen den Erhalt des bisher an dieser Stelle bestehenden öffentlichen Parkplatzes ist kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ersichtlich, zumal nur ein einziger öffentlicher Parkplatz aufgehoben wird, auf dem bis anhin auch nur maximal 10 min parkiert werden durfte (Erw. 5.4). Abweisung des Rekurses. BUDE 2026 Nr. 18 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
25-6932
Entscheid Nr. 18/2026 vom 31. März 2026 Rekurrentin
A.___AG vertreten durch Dr.iur. Hans Henzen, Rechtsanwalt, Wilerstrasse 1, 9200 Gossau
gegen
Vorinstanz Bau- und Infrastrukturkommission Z.___ (Entscheid vom 7. August 2025)
Grundeigentümerin Politische Gemeinde Z.___
Betreff Baubewilligung (Neubau vollversenkter Unterflurbehälter für Hauskehricht)
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Sachverhalt A. a) Die Politische Gemeinde Z.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der K.___strasse in Z.___. Das Grundstück ist mit einem Bürogebäude mit teilweiser Wohnnutzung (Vers.-Nr. 003) überbaut. Auf dem Grundstück befindet sich weiter ein unterirdisches Gebäude (Vers.-Nr. 004). Die A.___AG ist Eigentümerin des auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegenden Grundstücks Nr. 002, welches mit einem Wohnhaus mit Nebennutzung überbaut ist. Beide Grundstücke liegen gemäss dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 28. April 2014 in der Kernzone.
b) Entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Nr. 001 verläuft die ausparzellierte K.___strasse, eine Gemeindestrasse 1. Klasse, welche die Grundstücke Nrn. 001 und 002 voneinander trennt. Im Nordosten des Grundstücks Nr. 001 verläuft die nicht ausparzellierte L.___strasse, eine Gemeindestrasse 2. Klasse.
c) Bei der K.___strasse handelt es sich um eine Begegnungszone mit Tempolimite 20 km/h.
B. a) Mit Baugesuch vom 8. Mai 2025 beantragte die Politische Gemeinde Z.___ bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines neuen vollversenkten Unterflurbehälters für Hauskehricht auf ihrem eigenen Grundstück Nr. 001. Der Standort des geplanten Unterflurbehälters befindet sich gemäss Baugesuch am nordöstlichen Rand des Grundstücks Nr. 001, unmittelbar östlich des Knotens K.___strasse / L.___strasse.
b) Innert der Auflagefrist vom 26. Mai bis 10. Juni 2025 erhob die A.___AG Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügte, durch den geplanten Unterflurbehälter würden öffentliche Parkplätze dauerhaft entfallen. Zu Stosszeiten bestünde in der Umgebung bereits heute ein Mangel an Parkmöglichkeiten. Es sei mit einem gewissen Publikumsverkehr, Lärm, allenfalls Geruchsbildung sowie Verschmutzungen rund um den geplanten Unterflurbehälter zu rechnen. Dies beeinträchtige die Wohn- und Lebensqualität der direkt angrenzenden Liegenschaften.
c) Mit Beschluss vom 7. August 2025 erteilte die Bau- und Infrastrukturkommission die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A.___AG ab. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Gemeinde Z.___ komme bei der Wahl des Standorts für den Unterflurbehälter ein grosser Ermessensspielraum zu. Der gewählte Standort des geplanten Unterflurbehälters sei aufgrund der zentralen Lage optimal. Die Aufhebung der drei gelben Parkplätze erweise sich als verhältnismässig, zumal im gleichen Zug zwei neue weisse Parkplätze am betreffenden Ort geschaffen werden. Die
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Parkplatzsituation werde dadurch nicht verschlechtert, sondern verbessert. Bei der Benützung des Unterflurbehälters sei nicht von übermässigen Lärm- oder Geruchsimmissionen auszugehen, was die Erfahrungen mit den bestehenden Unterflurbehältern bestätige.
C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___AG, vertreten durch Dr.iur. Hans Henzen, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom 26. September 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 20. Oktober 2025 betreffend den Einspracheentscheid werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Einspracheentscheid der Bau- und Infrastrukturkommission vom 7. August 2025 betreffend des Baugesuchs Nr. 71/2025, Einbau eines vollversenkten Unterflurbehälters für Hauskehricht, K.___strasse 6, Grundstück Nr. 001 sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 71/2025, Einbau eines vollversenkten Unterflurbehälters für Hauskehricht, K.___strasse 6, Grundstück Nr. 001 sei nicht zu erteilen. Ziffer 3 des Beschlusses des Einspracheentscheids sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Rekursergänzung vom 20. Oktober 2025 betreffend die Baubewilligung werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Beschluss der Bau- und Infrastrukturkommission vom 7. August 2025 betreffend des Baugesuchs Nr. 71/2025, Einbau eines vollversenkten Unterflurbehälters für Hauskehricht, K.___strasse 6, Grundstück Nr. 001 sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 71/2025, Einbau eines vollversenkten Unterflurbehälters für Hauskehricht, K.___strasse 6, Grundstück Nr. 001 sei nicht zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht, der geplante neue Unterflurbehälter für Hauskehricht habe einen erhöhten Parkplatzbedarf zur Folge, da Hauskehrichtsäcke oft mit dem Auto zur Entsorgungsstelle transportiert würden. Die Aufhebung eines öffentlichen Parkplatzes sei nicht «zielführend» und nicht verhältnismässig, namentlich da die Parkplatzsituation im Zentrumsgebiet bereits heute angespannt sei. Das geplante Bauvorhaben führe insgesamt zu einer Verschlechterung der bestehenden (bereits angespannten) Parkplatzsituation. Ein neuer Unterflurcontainer am geplanten Standort sei nicht erforderlich; namentlich gebe es in der Umgebung bereits mehrere Unterflurbehälter. Es müsste ein alternativer Standort geprüft werden. Beim Einwurf der Hauskehrichtsäcke sei zudem mit störenden, unzulässigen Lärm-
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und Geruchsimmissionen zu rechnen. Es sei mit einer höheren Anzahl von Entsorgungen zu rechnen als die von der Vorinstanz angenommenen.
D. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolgen abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Parksituation in der Umgebung verbessere sich mit dem Bauvorhaben. Namentlich könne auf den bestehenden drei gelben Parkfeldern maximal 10 Minuten parkiert werden, auf den geplanten zwei weissen Parkfeldern demgegenüber zwei Stunden. Es treffe nicht zu, dass der geplante Unterflurbehälter zu einem erhöhten Bedarf an Parkmöglichkeiten führe. Denn der Standort sei für die meisten Benutzerinnen und Benutzern in Gehdistanz erreichbar, zumal der gewählte Standort zentral in einer Kernzone liege. Zudem dauere der Aufenthalt der Fahrzeuge für die Entsorgung eines Kehrichtsacks keine Minute. Die Anzahl Unterflurbehälter und die Wahl des genauen Standorts liege im Ermessen der Gemeinde. Es sei vorliegend nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen zu rechnen. Namentlich werde eine allfällige Erhöhung des Verkehrslärmpegels kaum wahrnehmbar sein. Weiter sei davon auszugehen, dass nahezu alle Benutzerinnen und Benutzer den Unterflurcontainer sachgemäss nutzen würden. Dies zeige auch die Erfahrung bei den über 50 bereits bestehenden Unterflurbehältern auf dem Gemeindegebiet.
E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 9. Januar 2026 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 6. März 2026 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
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2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 7. August 2025. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3. Die Rekurrentin beanstandet, das Bauvorhaben habe unzulässige Lärmimmissionen zur Folge. Namentlich sei bei der Benutzung des Unterflurbehälters mit störenden Geräuschentwicklungen zu rechnen (Einwurf von Haushaltskehrichtsäcken, Motorengeräusch etc.). Die Umgebung sei bereits mit Lärm vorbelastet; weitere Lärmbelastungen, wie sie durch die Nutzung des geplanten Unterflurbehälters entstünden, seien zu vermeiden. Es sei daher ein alternativer Standort zu prüfen.
3.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid, dass mit unzulässigen Lärmimmissionen zu rechnen sei. Namentlich sei davon auszugehen, dass die Mehrheit der Benutzerinnen und Benutzer aufgrund der zentralen Lage des Unterflurbehälters ihre Haushaltkehrichtsäcke nicht mit Personenfahrzeugen (sondern unmotorisiert) entsorgen und diese den Unterflurcontainer sachgemäss nutzen würden. Der gewählte Standort sei namentlich aufgrund der guten Erreichbarkeit von vielen Haushalten und Geschäften in Gehdistanz optimal.
3.2 Beim geplanten strittigen Unterflurbehälter für Haushaltkehricht handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV; vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 7.1). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [SR 814.01; abgekürzt USG]). Lärm ist durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). So regelt auch Art. 7 Abs. 1 LSV, dass Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
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überschreiten (Bst. b). Das Vorsorgeprinzip und die Planungswerte gelten also kumulativ, d.h. die von einem Vorhaben verursachten Lärmimmissionen müssen sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG) genügen. Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung sind gestützt auf Art. 7 Abs. 1 LSV unabhängig von der ermittelten Lärmbelastung in jedem Fall so weit zu ergreifen, als diese Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind (vgl. BGE 137 II 30 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_293/2017 vom 9. März 2018 Erw. 3.6).
3.3 Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-9 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für den bei der Entsorgung von Hauskehricht entstehenden Lärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen direkt auf der Grundlage der Grundsätze von Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV und Urteil des Bundesgerichtes 1C_464/2022 vom 3. Juli 2023 Erw. 2.2); es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine unzumutbare Störung der Anwohnerinnen und Anwohner vorliegt. Beurteilungskriterien sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Charakter, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Lärms aber auch die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Umgebung. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG; vgl. u.a. BGE 146 II 17 Erw. 6.2; 137 II 30 Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_219/2018 vom 9. November 2018 Erw. 9.2; GVP 2005 Nr. 26 Erw. 3.c.dd). Ein Vorhaben gilt als zulässig, wenn der Lärm gemäss der Beurteilung nach Art. 15 USG höchstens geringfügige Störungen verursacht, was bei Lärm, für den Belastungsgrenzwerte fehlen, der Einhaltung der Planungswerte entspricht (vgl. BGE 137 II 30 Erw. 3.4 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt dabei den Beizug fachlich abgestützter privater Richtlinien – wie namentlich die Vollzugshilfen von Cercle Bruit – als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung zu (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_293/2017 vom 9. März 2018 Erw. 3.1.2; BGE 137 II 30 Erw. 3.3 f.).
3.4 Das Wohnhaus mit Nebennutzung auf dem rekurrentischen Grundstück Nr. 002 liegt auf der gegenüberliegenden Seite der K.___strasse, rund 20 m entfernt vom geplanten Standort des Unterflurbehälters (vgl. oben Ziff. A.b. und B.a sowie www.geoportal.ch). Am geplanten Standort soll ein neuer vollversenkter Unterflurbehälter für Hauskehricht von ca. 2,6 m Tiefe und ca. 1,95 m Breite errichtet werden. Der Deckel der Einwurfsäule ist mit einer Bremsautomatik versehen (vgl. angefochtener Einspracheentscheid [vi act. 4], Ziff. B.2.5).
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3.4.1 Die Rekurrentin beanstandet einerseits, beim Einwurf der Haushaltskehrichtsäcke in den Unterflurbehälter würden übermässige Immissionen resultieren, namentlich aufgrund unsachgemässen Gebrauchs.
3.4.2 Die Vorinstanz führte in Ziff. B.2.5 des angefochtenen Entscheids aus, der Deckel der Einwurfsäule des Unterflurcontainers sei mit einer Bremsautomatik versehen, sodass der Schliessvorgagng praktisch geräuschlos erfolgen werde.
3.4.3 Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund der Bremsautomatik der Schliessvorgang der Einwurfsäule des geplanten Unterflurbehälters praktisch geräuschlos erfolgt. Daher ist beim Einwurf der Kehrichtsäcke – selbst in der Nacht – nicht mit einer störenden Geräuschentwicklung (Aufeinandertreffen von Abfallsäcken im Kunststoffsack, Aufprall auf den Boden oder die Seitenwände des Unterflurbehälters) zu rechnen, selbst wenn die Kehrichtsäcke beim Einwurf beschädigt werden (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 7.2). Wie – gemäss den Ausführungen der Rekurrentin – trotz Deckel mit Bremsautomatik störende Geräuschentwicklungen beim Einwurf von Kehrichtsäcken entstehen können, ist nicht ersichtlich und begründet die Rekurrentin auch nicht weiter.
3.5 Die Rekurrentin bringt weiter vor, die von der Vorinstanz angenommene Anzahl entsorgter Haushaltkehrichtsäcke und motorisierter Entsorgungen sei zu tief; sie würde wesentlich höher liegen.
3.5.1 Die Vorinstanz geht vorliegend davon aus, dass die vorliegend strittige neue Sammelstelle von maximal 60 bis 70 Haushalten bzw. Geschäften benutzt werden wird, weshalb – grosszügig gerechnet – von maximal 140 entsorgten Kehrichtsäcken pro Woche auszugehen sei (vgl. angefochtener Einspracheentscheid [vi act. 4], Ziff. B.2.5). Aufgrund der zentralen Lage im Zentrumsgebiet von Z.___ würden die meisten Benutzerinnen und Benutzer den Kehrichtsack zu Fuss bringen. Es sei somit mit maximal 70 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Woche zu rechnen.
3.5.2 Diese Berechnungen sind nachvollziehbar und werden von der Rekurrentin auch nicht substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung des bei der Benützung der Sammelstelle verursachten Lärms (Lautäusserungen der Benutzerinnen und Benutzer, Parkiermanöver, Zuschlagen von Autotüren, Autoradios, Motoren- und Bremsgeräusche) sind auf dieser Grundlage nur geringfügige Lärmimmissionen zu erwarten, zumal erfahrungsgemäss darauf abzustellen ist, dass die Hauskehrichtsammelstelle hauptsächlich tagsüber (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) frequentiert werden wird und sich die Benutzerinnen und Benutzer nur für kurze Zeit bei der Sammelstelle aufhalten werden. Überdies weist die K.___strasse einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 1300 Fahrzeugen auf (www.geoportal.ch). Bei zusätzlich – grosszügig gerechnet – 14 Personenwagenfahrten pro Tag auf-
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grund der Benützung des Unterflurbehälters sowie ein bis zwei Fahrten der öffentlichen Dienste für die Leerung des Unterflurbehälters – was einer Steigerung des DTV um rund 1 % entspricht –, ist dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen für die K.___strasse vernachlässigbar. Es handelt sich nicht um einen relevanten Mehrverkehr für die K.___strasse und die unmittelbaren Zubringerstrassen, welcher das Bauvorhaben aus immissionsrechtlicher Sicht unzulässig machen würde. Die entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 7.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2).
3.6 Weiter soll der Unterflurbehälter gemäss der Darstellung der Vorinstanz ein- bis zweimal wöchentlich während maximal 10 Minuten geleert werden (vgl. vi act. 4, Ziff. B.2.5). Das Entleeren von Unterflurbehältern verursacht keine störenden, unzulässigen Lärmimmissionen (VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 7.2). Auch verursacht der Motorenlärm des Entsorgungsfahrzeugs während 10 Minuten ein- bis zweimal wöchentlich tagsüber an einem Werktag keine störenden Lärmimmissionen (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 7.2). Ebenfalls kaum ins Gewicht fällt die ordentliche jährliche Reinigung der Unterflurbehälter, selbst wenn die Behälter bei starker Verschmutzung öfters gereinigt werden.
3.7 Im Weiteren hat die Vorinstanz in Ziff. B.2.6 des angefochtenen Einspracheentscheids sowie am Augenschein überzeugend dargetan, dass es sich beim geplanten Standort um den optimalen Standort handelt und im Zentrumsgebiet kein Alternativstandort zur Verfügung steht, welcher über die notwendigen Platzreserven verfügt und geeigneter wäre (vgl. zum Thema Standort nachfolgend eingehender Erw. 5.3). Eine Verschiebung der Sammelstelle als Massnahme im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt (vgl. auch VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 7.2).
3.8 Zusammenfassend sind die mit dem Betrieb und der Benutzung des geplanten Unterflurcontainers zu erwartenden Lärmimmissionen nicht übermässig. Die entsprechende rekurrentische Rüge ist damit unbegründet.
4. Die Rekurrentin rügt weiter, der Betrieb des geplanten Unterflurbehälters habe unzulässige Geruchsimmissionen zur Folge.
4.1 Die Vorinstanz führte in Ziff. B.3.2 des angefochtenen Einspracheentscheids aus, der geplante Unterflurbehälter sei abgedichtet, mit einer Einwurfklappe versehen und vollversenkt im Erdreich. Die Kehrichtsäcke würden somit nicht besonnt und natürlich gekühlt, selbst im Sommer. Zudem werde der Sammelbehälter mindestens einmal pro Woche geleert und bei starker Verschmutzung auch gereinigt. Daher sei nicht von unzulässigen Geruchsimmissionen auszugehen.
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4.2 Eine Unterflurbehälter-Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Nebstdem gilt das Vorsorgeprinzip. Demnach sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1).
4.3 Wie die Vorinstanz in Ziff. B.3.2 des angefochtenen Einspracheentscheids nachvollziehbar ausführte, lagern die Kehrichtsäcke in einem abgedichteten, mit einer Einwurfklappe (mit Bremsautomatik) versehenen vollversenkten Unterflurbehälter im Erdreich, wo sie nicht besonnt sind und natürlich gekühlt werden, selbst im Sommer. Der Unterflurbehälter wird zudem mindestens einmal wöchentlich geleert sowie bei starker Verschmutzung gereinigt. Das Wohngebäude mit Nebennutzung der Rekurrentin liegt auf der gegenüberliegenden Seite der K.___strasse rund 20 m vom geplanten Unterflurbehälter entfernt (vgl. oben Ziff. A). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern unzulässige Geruchsimmissionen auf dem rekurrentischen Grundstück Nr. 002 anfallen sollten (zum gleichen Schluss kam das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 8.2; in diesem Fall war das Grundstück des Beschwerdeführers sogar nur 10 m entfernt). Ferner ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht dargetan, dass die Vorinstanz zum Erlass weiterer Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung verpflichtet gewesen wäre.
4.4 Somit liegen keine unzulässigen Geruchsimmissionen vor. Der Rekurs ist auch diesbezüglich unbegründet.
5. Schliesslich macht die Rekurrentin ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot geltend.
5.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar sein muss (BGE 128 I 1 Erw. 3e/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 Erw. 6.6.1). Die Zweckmässigkeit einer Massnahme ist zu bejahen, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Erforderlich ist sie, wenn sie im
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Hinblick auf das angestrebte Ziel nötig ist, wobei weder in sachlicher noch in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht eine mildere Massnahme zur Verfügung stehen darf (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/III/23; 1998/II/5; BDE Nr. 44/2011 vom 15. September 2011 Erw. 4.1.2).
5.2 Die Rekurrentin macht geltend, ein neuer Unterflurbehälter am geplanten Standort sei nicht erforderlich, da in der Umgebung bereits mehrere Unterflurbehälter vorhanden seien. Zudem sei es nicht verhältnismässig im engeren Sinn, einen öffentlichen Parkplatz an dieser Lage für die Erstellung eines Unterflurbehälters aufzuheben. Der Betrieb bzw. die Nutzung des geplanten Unterflurbehälters habe zudem ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und einen erhöhten Parkplatzbedarf in der Umgebung zur Folge; dies verschlechtere die bereits heute zu Stosszeiten angespannte Parkplatzsituation zusätzlich. Es müsse daher ein alternativer Standort für den Unterflurbehälter geprüft werden.
5.3 Die Vorinstanz führte in Ziff. B.1.2 des angefochtenen Einspracheentscheids aus, der geplante Standort sei aufgrund der zentralen Lage im Kernzonengebiet rund um das Gemeindehaus mit guter Erreichbarkeit (in Gehdistanz für eine grosse Anzahl Haushalte und Geschäfte) optimal. Anlässlich des Augenscheins ergänzte die Vorinstanz, beim Gebiet rund um das Gemeindehaus handle es sich derzeit um eine «Lücke» im Sammelstellennetz, die mit dem geplanten Unterflurbehälter geschlossen werden soll. Auf dem Gemeindegebiet seien derzeit bereits rund 50 Unterflurcontainer in Betrieb. Der (vom geplanten Standort aus) nächstgelegene Unterflurbehälter sei rund 100 m (M.___strasse) und der zweinächstgelegene rund 200 m (N.___strasse) entfernt. Diese Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz blieb vorliegend unwidersprochen. Die Rekurrentin brachte lediglich im Rahmen der Rekursergänzung pauschal vor, ein neuer Unterflurbehälter am geplanten Standort sei «nicht notwendig», denn es gebe «in der Umgebung bereits mehrere Unterflurcontainer».
5.4 Tatsächlich verfügt das Zentrumsgebiet in der unmittelbaren Umgebung derzeit über keinen Unterflurbehälter für die Entsorgung von Hauskehricht (vgl. www.geoportal.ch). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, verfügt die Gemeinde bei der Wahl des Standorts der einzelnen Sammelstellen über einen Ermessensspielraum. Dementsprechend hat sich die Rekursinstanz bei der Beurteilung der Standortwahl des Haushaltskehrichtsammelstellennetzes Zurückhaltung aufzuerlegen; sie darf ihr Ermessen nicht ohne stichhaltige Begründung anstelle desjenigen der Gemeinde setzen. Es ist Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren zweckmässigen Lösungen zu wählen. Die Rekursinstanz prüft die Standortwahl jedoch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen nicht richtig oder nicht zweckmässig ausgeübt haben soll. Namentlich ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den geplanten Standort als den geeig-
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netsten betrachtet, da dieser sehr zentral und in Gehdistanz zu zahlreichen Haushalten und Geschäften liegt, die nötigen Platzverhältnisse bestehen und es sich um ein gemeindeeigenes Grundstück handelt, was die Errichtung der Sammelstelle erleichtert. Die Vorinstanz trifft vorliegend sodann vorliegend weder die Pflicht, im betreffenden Gebiet eine bestimmte Anzahl öffentlicher Parkplätze bereitzustellen, noch eine Pflicht, die bestehenden öffentlichen Parkplätze in der bisherigen Anzahl zu erhalten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen und ihm Rahmen dieser Interessenabwägung das öffentliche Interesse einer gut erreichbaren, zentral gelegenen Sammelstelle für Haushaltkehricht gegen das entgegenstehende Interesse einer möglichst grossen Anzahl öffentlicher Parkplätze abgewogen. Bei der vorgenommenen Abwägung und Gewichtung der Interessen ist kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ersichtlich, zumal nur ein einziger öffentlicher Parkplatz aufgehoben wird, auf dem bis anhin auch nur maximal 10 min parkiert werden durfte. Auch nach Errichtung des geplanten Unterflurbehälters bleiben zwei öffentliche Parkplätze auf dem Grundstück Nr. 001 mit einer maximal zulässigen Aufenthaltszeit von 2 h (anstelle von 10 min wie bisher) bestehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Interessenabwägung zwingend für den Erhalt des einen öffentlichen Parkplatzes und gegen die Erstellung eines Unterflurbehälters am geplanten Standort hätte ausfallen müssen, zumal rundherum nach wie vor zahlreiche öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen. Ob diese zu Stosszeiten häufig besetzt sind, macht die getroffene Interessenabwägung weder unrichtig noch unzweckmässig, da es sich namentlich nur um den Wegfall eines einzigen öffentlichen Parkplatzes (mit Aufenthaltszeit von bisher max. 10 min) handelt.
5.5 Somit erweist sich der Unterflurbehälter am geplanten Standort als erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinn. Damit ist auch die Rüge des Verstosses gegen das Verhältnismässigkeitsgebot unbegründet.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder unzulässige Lärm- oder Geruchsimmissionen noch ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot vorliegen. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
7. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
7.2 Der von der Rekurrentin am 15. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2026), Seite 12/13
8. Die Rekurrentin und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
8.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
8.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2026), Seite 13/13
Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.
2. a) Der A.___AG wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.
b) Der am 15. Oktober 2025 von der A.___AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3. a) Das Begehren der A.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2026 Nr. 018 Baurecht, Umweltrecht, Art. 11, 13, 14, 15 und 23 USG, Art. 7 und 40 LSV, Art. 2, 3 und 7 LRV. Der Betrieb und die Benutzung des mit einer Einwurfklappe (mit Bremsautomatik) versehenen, vollversenkten Unterflurbehälters hat keine unzulässigen Lärm- oder Geruchsimmissionen zur Folge (Erw. 3 und 4). Die Gemeinde hat bei der Wahl des Standorts eines neuen Unterflurbehälters einen Ermessensspielraum. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass es sich beim geplanten Standort um den geeignetsten handelt, da dieser mitten im Zentrumsgebiet und in Gehdistanz zu zahlreichen Haushalten und Geschäften liegt, die nötigen Platzverhältnisse bestehen und es sich um ein gemeindeeigenes Grundstück handelt, was die Errichtung der Sammelstelle erleichtert. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung für den Unterflurbehälter und gegen den Erhalt des bisher an dieser Stelle bestehenden öffentlichen Parkplatzes ist kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip ersichtlich, zumal nur ein einziger öffentlicher Parkplatz aufgehoben wird, auf dem bis anhin auch nur maximal 10 min parkiert werden durfte (Erw. 5.4). Abweisung des Rekurses.